Das Urteil des BGH vom 03.03.09 (AZ: VI ZR 100/08) zu der Frage, ob bei der Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden auf die Brutto- oder Nettoreparaturkosten abzustellen ist, stellt nur eine von mehreren in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des BGH dar, die die Praxis der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen modifiziert und nachhaltig beeinflusst haben. Zu denken ist dabei etwa an die Entscheidungen des BGH zur Fälligkeit des Anspruches auf Reparaturkostenersatz im Rahmen der 130%-Rechtsprechung (Beschluss vom 18.11.08, AZ: VI ZB 22/08), zum Problem der Restwertermittlung (Urteil vom 13.03.09, AZ: VI ZR 205/08), zur Frage der erforderlichen Nutzungsdauer in Reparaturschadensfällen (Urteil vom 13.11.07, AZ: VI ZR 89/07; Urteil vom 27.11.07, AZ: VI ZR 56/07) oder zum Problem des (teilweisen) Reparaturkostenersatzes bei kalkulierten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (Urteil vom 10.07.07, AZ: VI ZR 258/06). Es erscheint daher sinnvoll und lohnend, in einer Übersicht die unterschiedlichen Abrechnungsvarianten darzustellen und auf die jeweiligen Besonderheiten hinzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzungsfragen beim Totalschaden
- Reparaturkosten
- Wiederbeschaffungswert
- Restwert
- Wirtschaftlicher Totalschaden
- Wiederbeschaffungsaufwand
- Die verschiedenen Fallgestaltungen der obergerichtlichen Rechtsprechung
- 1. "Reiner" Reparaturschaden
- 2. Wirtschaftlicher Totalschaden
- 3. Wirtschaftlicher Totalschaden
- 4. Wirtschaftlicher Totalschaden
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Beitrag befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden im Kontext der obergerichtlichen Rechtsprechung. Er analysiert verschiedene Fallgestaltungen und erläutert die Besonderheiten der jeweiligen Abrechnungsvarianten.
- Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden
- Rechtliche Rahmenbedingungen für die Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen
- Analyse verschiedener Fallgestaltungen der obergerichtlichen Rechtsprechung
- Definition relevanter Begrifflichkeiten
- Praxisrelevante Besonderheiten der Abrechnungsvarianten
Zusammenfassung der Kapitel
1. "Reiner" Reparaturschaden
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation, in der die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Er erläutert die Möglichkeiten des Geschädigten, den Ersatz der Reparaturkosten zu beanspruchen, sowohl bei tatsächlicher als auch fiktiver Abrechnung.
2. Wirtschaftlicher Totalschaden
Dieser Abschnitt behandelt den Fall, in dem die kalkulierten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, jedoch oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen. Er analysiert die Möglichkeiten des Geschädigten, den Ersatz der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungsaufwandes zu beanspruchen.
3. Wirtschaftlicher Totalschaden
Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Fall, in dem die kalkulierten Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Er erläutert die Möglichkeit des Geschädigten, die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet zu verlangen.
4. Wirtschaftlicher Totalschaden
Dieser Abschnitt behandelt den Fall, in dem die kalkulierten Reparaturkosten um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Er erklärt, dass in diesem Fall eine Reparatur regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig ist und lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist.
Schlüsselwörter
Totalschaden, Reparaturschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wiederbeschaffungsaufwand, Reparaturkosten, obergerichtliche Rechtsprechung, Verkehrsunfall, Schadensregulierung, Abrechnung, Fallgestaltungen, Brutto, Netto, Umsatzsteuer, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, wirtschaftlicher Totalschaden, 130%-Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen
Wann spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs.
Was besagt die 130%-Rechtsprechung des BGH?
Ein Geschädigter darf sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, sofern er das Fahrzeug weiter nutzt und fachgerecht reparieren lässt.
Wird bei der Schadensberechnung mit Brutto- oder Nettobeträgen gerechnet?
Das hängt von der Abrechnungsart ab. Bei fiktiver Abrechnung (ohne Reparatur) wird die Umsatzsteuer nicht erstattet; bei tatsächlicher Reparatur wird der Bruttobetrag fällig.
Was ist der „Wiederbeschaffungswert“?
Dies ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Händler zu erwerben.
Darf der Versicherer den Restwert einfach durch ein Sondermarkt-Angebot senken?
Der BGH hat enge Grenzen gesetzt: Der Geschädigte darf sich in der Regel auf den vom Sachverständigen am regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen.
- Citation du texte
- Eva-Maria Engel (Auteur), 2012, Abgrenzungsfragen beim Totalschaden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191971