Für den Bereich der Umweltschädigungen, der Mittelpunkt dieser Hausarbeit sein soll, ist
Art. 7 Rom II-Verordnung einschlägig. Ziel dieser Arbeit soll es sein, einen Überblick über die Anwendung des Art. 7 für umweltschädigende Handlungen zu erlangen. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich und der Tatbestand der Vorschrift dargestellt und anschließend die Anknüpfungsgrundsätze nachvollzogen. In einem nächsten Schritt wird die Wirkung einer im Ausland erteilten behördlichen Genehmigung auf die Anwendung der Sonderkollisionsnorm untersucht. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Darstellung eines Sachverhalts mit dem Bezug zu grenzüberschreitenden Umweltschädigungen sowie die Übertragung des Falls auf die Rom II-Verordnung an.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in die Rom II-Verordnung
B. Art. 7 Rom II-Verordnung
I. Zweck der Vorschrift
II. Anwendungsbereich
III. Tatbestand
III. Anknüpfungsgrundsätze
1. Recht der Erfolgsortes
2. Wahl des Rechts des Handlungsortes
IV. Ausgeschlossene Schädigungen
1. Entstandene Schäden durch Kernenergie
2. Durch Lärm verursachte Beeinträchtigungen
V. Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
C. Betrachtung des Art. 7 Rom II-Verordnung anhand ausgewählter Problemfelder
I. Umweltschädigung in staatsfreien Gebieten
II. Berücksichtigung ausländischer öffentlich- rechtlicher Genehmigungen
D. Praxisrelevanter Sachverhalt bezüglich Umweltschädigungen: Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
I. Sachverhalt
II. Das anzuwendende Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen
II. Das anzuwendende Recht nach der Rom II-Verordnung
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die kollisionsrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Umweltschädigungen unter besonderer Berücksichtigung des Art. 7 der Rom II-Verordnung. Dabei wird analysiert, wie die Vorschrift das anwendbare Recht bestimmt und welche Möglichkeiten dem Geschädigten eingeräumt werden, um zwischen dem Recht des Erfolgsorts und dem des Handlungsorts zu wählen.
- Anwendungsbereich und Tatbestand des Art. 7 Rom II-VO
- Die dreistufige Anknüpfung bei Umweltschädigungen
- Spezielle Problemlagen wie staatsfreie Gebiete und behördliche Genehmigungen
- Rechtsvergleich und Analyse des Falls Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
Auszug aus dem Buch
Wahl des Rechts des Handlungsortes
Möchte der Geschädigte nicht, dass das Recht des Erfolgsorts zur Anwendung kommt, weil beispielsweise im Handlungsstaat strengere Schutznormen vorliegen, hat er die Option, sich für das Recht des Handlungsortes zu entscheiden, so Art. 7 2. Halbsatz. Übt er diese Option nicht aus, wird automatisch das Recht des Erfolgsortes angewandt.
Der Handlungsort ist bei einer Begehungstat immer dort, wo der Schädiger durch positives Tun eine Ursache für den späteren Schaden im anderen Land geschaffen hat. Überträgt man diese abstrakte Definition in das System einer Umweltschädigung, dann ist der Handlungsort derjenige, an dem beispielsweise giftige Schlämme in einen Fluss geleitet werden. Der Schaden, nämlich die „Vergiftung“ des Flusses mit anschließendem Fischsterben, tritt erst in einem anderen Land ein. Steht ein Unterlassen im Mittelpunkt der Betrachtung, greift das Recht jenes Staates, in welchem Handlungsbedarf besteht. Unterlässt ein Unternehmen den Einsatz eines Filters, damit Emissionen vermieden werden, so wird der Ort, in welchem das Unternehmen sitzt, als Handlungsort bezeichnet. Demzufolge würde bei Ausübung der Option des Geschädigten, auch das Recht dieses Ortes zur Anwendung kommen.
Da es sich um eine Option handelt, ist es Aufgabe des Geschädigten, mittels eines Günstigkeitsvergleiches zu prüfen, welche die für ihn erfolgversprechende Rechtsordnung ist. Die Ausübung des Wahlrechts macht insbesondere dann Sinn, wenn Umweltschutzstandards im Niederlassungsstaat höher sind als im Staat der Schädigung, denn das Recht des Handlungsortes verhindert, dass die weniger „strengen“ Normen des anderen Staates zur Anwendung kommen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung in die Rom II-Verordnung: Das Kapitel bietet einen Überblick über die Genese und den Zweck der Rom II-Verordnung sowie deren Verhältnis zum bisherigen deutschen Recht.
B. Art. 7 Rom II-Verordnung: Hier werden der Zweck, der Tatbestand und die spezifischen Anknüpfungsgrundsätze der Sonderkollisionsnorm für Umweltschäden detailliert dargelegt.
C. Betrachtung des Art. 7 Rom II-Verordnung anhand ausgewählter Problemfelder: Dieses Kapitel erörtert strittige Anwendungsbereiche wie Umweltschäden auf hoher See und die Wirksamkeit ausländischer Genehmigungen.
D. Praxisrelevanter Sachverhalt bezüglich Umweltschädigungen: Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace: Abschließend wird der klassische Fall Bier / Mines de Potasse d'Alsace analysiert und auf die neue Rechtslage unter der Rom II-Verordnung übertragen.
Schlüsselwörter
Rom II-Verordnung, Art. 7, Umweltschädigung, Internationales Haftungsrecht, Handlungsort, Erfolgsort, Umwelthaftung, Wahlrecht, Günstigkeitsprinzip, grenzüberschreitend, Lärmimmissionen, Schadensersatz, Rechtswahl, Kollisionsrecht, internationale Abkommen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Bestimmung des auf grenzüberschreitende Umweltschädigungen anwendbaren Rechts im Rahmen der europäischen Rom II-Verordnung.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die Sonderkollisionsnorm des Art. 7, die Wahlmöglichkeiten des Geschädigten zwischen Handlungs- und Erfolgsort sowie die Anerkennung behördlicher Genehmigungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, einen Überblick über die Anwendung des Art. 7 bei umweltschädigenden Handlungen zu geben und die Rechtssicherheit für Betroffene in grenzüberschreitenden Kontexten aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auslegung europäischer Verordnungen, einschlägiger Literatur und der Betrachtung praxisrelevanter Präzedenzfälle basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung der Anknüpfungsprinzipien, die Prüfung von Ausnahmetatbeständen und eine detaillierte Fallanalyse.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Umwelthaftung, Rom II-Verordnung, Erfolgsort, Handlungsort, grenzüberschreitende Schädigung und internationales Privatrecht.
Warum ist das Wahlrecht des Geschädigten bei Umweltschäden so bedeutsam?
Es erlaubt dem Geschädigten, die für seine Schadensersatzansprüche günstigste Rechtsordnung zu wählen, was insbesondere bei unterschiedlichen Umweltschutzstandards zwischen zwei Staaten vorteilhaft ist.
Wie wird mit ausländischen Genehmigungen umgegangen?
Dies ist ein umstrittenes Thema; während das Territorialprinzip gegen eine automatische Anerkennung spricht, prüfen einige Gerichte die Zulässigkeit der Genehmigung anhand von Kriterien wie der Völkerrechtskonformität.
- Arbeit zitieren
- LL.B. Jacqueline Stoj (Autor:in), 2012, Die Umweltschädigung nach Art. 7 Rom II-Verordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/192819