Bilanzierung von Websites nach HGB, IFRS und US-GAAP


Mémoire (de fin d'études), 2003

62 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Die Website und Porter
1.1 Klassifizierung einer Website
1.1.1 Was ist eine Website?
1.1.2 Die Website entlang der Porterschen Wertschöpfungskette
1.1.2.1 Primäre Aktivitäten
1.1.2.2 Sekundäre Aktivitäten
1.1.3 Internet, Intranet, Extranet
1.2 Problemstellung

2 Rechtsprechung bei Websites
2.1 Urheberrechtlicher Schutz von Websites
2.1.1 Urheberrechtsschutz bei geistig-schöpferischer Tätigkeit
2.1.2 Natürliche Personen als Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne
2.2 Unterschiede zwischen amerikanischem und deutschem Urheberrecht
2.3 Abgrenzung von Websites zu Software

3 Bilanzierung nach HGB
3.1 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
3.1.1 Grundlagen und Aufgaben
3.1.2 Organisation
3.1.3 Standard Setting Process
3.1.4 Anwendbarkeit der DRS
3.2 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit von Websites
3.2.1 Greifbarkeit des Vermögensvorteils
3.2.2 Abgrenzung der Bewertungseinheit
3.3 Konkrete Aktivierungsfähigkeit von Websites
3.3.1 Materielle und Immaterielle Vermögensgegenstände
3.3.2 Zuordnung der Website zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen
3.3.3 Entgeltlicher Erwerb
3.3.4 Sale-and-Lease-back als bilanzpolitisches Instrument
3.4 Bewertungsvorschriften
3.4.1 Bewertung
3.4.2 Abschreibungsmöglichkeiten und Nutzungsdauer
3.4.2.1 Die planmäßige Abschreibung
3.4.2.2 Nutzungsdauer
3.4.2.3 Außerplanmäßige Abschreibung
3.4.3 Aufwendungen zur Pflege und Weiterentwicklung von Websites
3.4.3.1 Erweiterung oder wesentliche Verbesserung der Website
3.4.3.2 Entstehen eines neuen Vermögensgegenstands
3.4.3.3 Aktualisierung von Websites

4 Bilanzierung nach IFRS
4.1 International Accounting Standards Committee Foundation
4.1.1 Grundlagen und Aufgaben
4.1.2 Organisation
4.1.3 Standard Setting Process
4.1.4 Verbreitung und Akzeptanz der IFRS
4.2 Assets im Sinne der IAS
4.2.1 IAS 38 als zentrale Vorschrift
4.2.2 Definition der Intangible Assets
4.3 Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen
4.3.1 Identifizierbarkeit
4.3.2 Verfügungsmacht und Messbarkeit
4.4 Bewertungsvorschriften
4.4.1 Aktivierung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten
4.4.2 Aktivierung von selbsterstellten Websites
4.4.3 Abschreibungsmöglichkeiten und Nutzungsdauer

5 Bilanzierung nach US-GAAP
5.1 Financial Accounting Standards Board
5.1.1 Grundlagen und Aufgaben
5.1.2 Organisation
5.1.3 Standard Setting Process
5.1.4 Verbindlichkeit der SFAS
5.2 Intangible Assets im Sinne der US-GAAP
5.2.1 FAS 142 ersetzt APB Opinion No. 17
5.2.2 Definition der Intangible Assets
5.2.3 Aktivierungsvoraussetzungen
5.3 Bewertungsvorschriften
5.3.1 Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten von Websites
5.3.2 Abschreibungsmöglichkeiten und Nutzungsdauer

6 Intangible Asset Statements

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Die Website und Porter

Die meisten Unternehmen präsentieren sich im World Wide Web nicht nur mit einem „virtu- ellen Prospekt“ bzw. einer „Visitenkarte“ 1, sondern anhand einer unternehmenseigenen Web- site. 2

1.1 Klassifizierung einer Website

1.1.1 Was ist eine Website?

Bei dem Begriff „Website“ differieren die Meinungen, was darunter zu verstehen ist. Folgende Definition ist zum Beispiel auf der Homepage der Universität Siegen zu finden: „A Web site … is a collection of Web files on a particular subject …“ 3

Zur Veranschaulichung der Definition soll die nachfolgende Graphik dienen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Der modulare Aufbau einer Website 4

Wie aus der Graphik ersichtlich ist, besteht die Website aus Modulen, welche prinzipiell Tätigkeitsfelder der Porterschen Wertschöpfungskette sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Die Portersche Wertschöpfungskette 1

1.1.2 Die Website entlang der Porterschen Wertschöpfungskette

Die Portersche Wertschöpfungskette ist in primäre und sekundäre Wertschöpfungsaktivitäten aufgegliedert.

1.1.2.1 Primäre Aktivitäten

„Die primären Aktivitäten Eingangslogistik, Operationen, Ausgangslogistik, Marketing & Vertrieb sowie Kundenservice beschreiben den eigentlichen Wertschöpfungsprozeß. Darunter sind diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, welche unmittelbar mit der Produktion und dem Vertrieb eines Produktes bzw. einer Dienstleistung verbunden sind.“ 2

Eingangslogistik: Die Website wird zur Automatisierung von hier anfallenden Aufgaben und Prozessen genutzt. Aufträge gehen digitalüber die Website ein. Der dazugehörige Bedarf wird berechnet und eine automatische Bestellung beim Lieferantenüber die Website ausge- löst.

Einige Unternehmen wie der Computerhersteller Dell bieten ein so genanntes „Tracking“ an, d.h. es kann jederzeit der Standort einer bestimmten Sendung bestimmt werden. 1

Operationen: Für Aufgaben und Prozesse, die innerhalb eines Unternehmens anfallen, deren Betriebsstätten aber geographisch verteilt sind, kann mittels der Website auf zentrale Dokumente, Normen, Vorschriften, etc. zugegriffen werden.

Außerdem können Mitarbeiter unabhängig ihres Standortes an gemeinsamen Aufgaben arbei- ten. 2

Ausgangslogistik: Die Website bietet den Direktvertrieb ohne Zwischenhandel. Neben der Online-Auftragserfassungüber ein Formular steht dem Kunden eine Online-Zahlung zur Verfügung undüber einen Software-Download eine Online-Auslieferung. 3

Marketing / Vertrieb: Im Rahmen des Marketings kann die Website für Unternehmensportraits genutzt werden. Newsletter werden ebenso wie Online-Befragungen als Marketinginstrumente eingesetzt. Ein Online-Katalog bis hin zur individuellen Produktzusammenstellung besitzt effektivere Vertriebsmöglichkeitenüber die Website. 4

Kundenservice / Support: Im Kundensupport werden den Nutzern der Website Antworten auf häufig gestellte Fragen, sog. Frequently Asked Questions (FAQ), und Telefonnummern zur persönlichen Beratung zur Verfügung gestellt. Zudem können aktuelle Treiber und SoftwareUpdatesüber die Website herunter geladen werden. 5

1.1.2.2 Sekundäre Aktivitäten

„Beschaffung, Technologieentwicklung, Personalwirtschaft und Unternehmensinfrastruktur werden als sekundäre Wertschöpfungsaktivitäten bezeichnet. Sie stellen die für die Realisierung der primären Prozesse notwendigen Ressourcen bereit und weisen somit einen bezüglich der Wertschöpfungskette unterstützenden Charakter auf.“ 1

Beschaffung: Die Website dient unter anderem zur Recherche nach geeigneten Lieferanten und zum Kontakt mit Geschäftspartnern. 2

Forschung und Entwicklung: Typische Nutzungsmöglichkeiten der Website liegen in der Akquisition projektrelevanter Daten und der Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Entwicklern und Forschungsinstituten. 3

Personalwirtschaft: Mit Hilfe der Website können Stellenanzeigen veröffentlicht werden, auf die Interessenten per eMail oder Online-Bewerbungsmaske antworten können. 4

Unternehmensinfrastruktur: „Nach Porter zählen zur Unternehmensinfrastruktur alle Aktivitä- ten der Geschäftsführung, das Rechnungswesen, Planung, Finanzwirtschaft und die Rechtsab- teilung.“ 5 „Im Unterschied zu den restlichen sekundären Wertschöpfungsaktivitäten läßt sich die Unternehmensinfrastruktur nicht mehr einzelnen primären Aktivitäten zuordnen, denn die betreffenden Aufgaben sind für die Unterstützung der gesamten Wertschöpfungskette not- wendig.“ 6

Die aufgeführten Einsatzgebiete der Website stellen Beispiele dar. Teilweise können sie nur unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit von Unternehmen bestimmter Branchen einge- setzt werden. 7

1.1.3 Internet, Intranet, Extranet

Das Internet ist der bekannteste Teil der Website. Die meisten Unternehmen nutzen es noch zur Imagewerbung und zur Geschäftsanbahnung; viele unterstützen damit aber schon die Portersche Wertschöpfungskette.

„Als Adressaten für die digitalen Informationen kommen sowohl Personen außerhalb des Unternehmens (Extranet) als auch innerhalb des Unternehmens (Intranet) in Betracht. Die unternehmensexternen Adressaten können darüber hinaus entsprechend ihrer wirtschaftlichen Beziehung zum Unternehmen in Kunden (Business-to-Consumer) und Geschäftspartner (Business-to-Business) eingeteilt werden.“ 1

Zur Klärung der Fachbegriffe Intranet und Extranet sollen die Definitionen der Website www.whatis.com dienen.

Intranet: „An intranet is a private network that is contained within an enterprise. … The main purpose of an intranet is to share company information and computing resources among employees. An intranet can also be used to facilitate working in groups and for teleconferences. … When part of an intranet is made accessible to customers, partners, suppliers, or others outside the company, that part becomes part of an extranet.” 2

Extranet: “An extranet is a private network that uses the Internet protocol and the public telecommunication system to securely share part of a business’s information or opera- tions with suppliers, vendors, partners, customers, or other businesses. An extranet can be viewed as part of a company’s intranet that is extended to users outside the company. It has also been described as a “state of mind” in which the Internet is perceived as a way to do business with other companies as well as to sell products to customers.” 3

Die folgende Abbildung soll parallel zur Abb. 2 die Einsatzmöglichkeiten von Websites darstellen, als auch die Überschneidung von Intranet und Extranet wiedergeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Einsatzmöglichkeiten von Websites 1

1.2 Problemstellung

„Immaterielle Wirtschaftsgüter sind im Wirtschaftsleben seit jeher von großer Bedeutung.“ 2 Der Wandel hin zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft lässt die traditio- nellen Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital an Bedeutung verlieren und die immateriellen Werte gewinnen. Diese Werte haben einen immer größer werdenden Stellenwert bei der Un- ternehmensbewertung. 3

Für die Zukunft wird ein steigendes Investitionsvolumen in Websites prognostiziert, da der Drang der Unternehmen, sich im Internet zu präsentieren, ungebrochen ist. 4 „Die Aufwendungen zur Erstellung und Unterhaltung einer Internetpräsenz müssen zwangsläufig ihren Niederschlag in der externen Rechnungslegung finden.“ 1

Die Unternehmen stehen nun allerdings vor der Problematik der bilanziellen Behandlung dieser immateriellen Werte. Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung 2 muss das Problem auch aus dem internationalen Blickwinkel betrachtet werden.

Die Rechnungslegungsnormen - HGB, IFRS und US-GAAP - weisen unterschiedliche Objek- tivierungsanforderungen in Bezug auf Erfassung und Wertzumessung auf. 3 „Im Kern lässt sich die Problematik der Abbildung immaterieller Vermögenswerte auf die Fragen reduzieren, ob, ab wann, in welcher Höhe und bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Vermögenswert vor- liegt.“ 4

2 Rechtsprechung bei Websites

2.1 Urheberrechtlicher Schutz von Websites

Bevor die bilanziellen Gegebenheiten von Websites angegangen werden, sollen im Zusam- menhang mit dem Urheberrecht zwei Punkte abgeklärt werden: Zuerst muss die Frage nach der rechtlichen Schutzfähigkeit geprüft werden und anschließend die Frage nach dem Träger des Urheberrechts. 1

„In § 1 Urheberschutzgesetz … wird klargestellt, dass nur Werke Urheberschutz genießen.“ 2 Zu den geschützten Werken kann eine Website gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören, wenn sie z. B. Text enthält. Eine Website fällt unter die Nr. 4 und 5, wenn sie Grafiken oder Fotos aufweist. Kann die Website unter die anderen gelisteten Werkarten subsumiert werden, ist sie ebenso schutzfähig. Ein urheberrechtlicher Schutz für die Website als Ganzes kann sich auch nach § 69a UrhG als Computerprogramm, nach § 4 Abs. 1 UrhG als Sammelwerk und nach § 4 Abs. 2 UrhG als Datenbankwerk ergeben. 3

2.1.1 Urheberrechtsschutz bei geistig-schöpferischer Tätigkeit

Die genannten Schutzrechte setzen alle eine persönlich-geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG voraus. „Diese werden verkörpert durch die menschliche Kreativität. Ferner muss ein Werk eine gestalterische Höhe aufweisen. Diese ist gegeben, wenn die zu beurtei- lende Leistung die der durchschnittlichen Gestaltertätigkeitübersteigt.“ 4 Vor allem die neuere juristische Literatur spricht sich für eine Einordnung von Websites als Datenbank im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG aus. 5 „In diesem Fall würde - ebenso wie bei der Qualifikation als Sammelwerk - die Auslese bzw. Anordnung der einzelnen Web-Dokumente als persönliche-geistige Schöpfung betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Elemente selbst urheberrechtlich schutzfähig wären. Dies hätte nicht nur den Vorteil, daß all diejenigen Komponenten vom Urheberschutz erfaßt würden, die isoliert betrachtet nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, sondern würde auch dem Charakter des InternetAuftritts als multimediales „Gesamtkunstwerk“ Rechnung tragen.“ 1

2.1.2 Natürliche Personen als Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne

Gemäß § 7 UrhG ist der Schöpfer eines Werkes als dessen Urheber zu betrachten. Urheber können nur Menschen sein, so dass etwa eine Personengesellschaft oder eine juristische Per- son niemals als originärer Urheberrechtsinhaber in Betracht kommen können. 2 „Dieser Grundsatz ist auch bei Arbeitsverhältnissen zu beachten. Werkschöpfer und damit Urheber ist daher regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, der das schutzfähige Werk geschaffen hat. Da das im Internet als Inhaltsanbieter auftretende Unternehmen aus den genannten Gründen nur ausnahmsweise selbst Urheber sein wird, und das Urheberrecht als solches gem. § 29 Satz 2 UrhG nicht rechtsgeschäftlichübertragbar ist, muß sich der Informa- tionsanbieter auf vertraglichem Wege Nutzungsrechte am dem einzelnen Werken bzw. dem Gesamtwerk verschaffen.“ 3

Bei derartigen Nutzungsrechten muss zwischen einfachen und ausschließlichen Rechten un- terschieden werden. 4 Das einfache Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG berechtigt den In- haber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. 5 „Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Aus- schluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzu- räumen.“ 6

Bei im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen Websites wird nach § 43 UrhG vermutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte einräumt. 7 „Es kann somit festgehalten werden, dass in der Bilanz des Inhaltsanbieters, sofern nachfolgend die Aktivierungsfähigkeit bejaht wird, i. d. R. ein ausschließliches Nutzungsrecht Gegenstand des Bilanzansatzes ist.“ 8

Wird die Website als Datenbank eingestuft, bieten die §§ 87a - 87e UrhG dem Unternehmen den Vorteil, originäre Leistungsschutzrechte zu erwerben. Die Website ist geschützt, wenn die Sammlung von Daten systematisch oder methodisch angeordnet und mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich ist. 1 „Leistungsschutzrechte … dienen dazu, die Amortisation der vom Hersteller getragenen Entwicklungs- und Investitionskosten sicherzu- stellen.“ 2 Hierbei wird keine persönlich-geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausge- setzt. Das bedeutet, auch Personengesellschaften und juristische Personen können Inhaber derartiger Leistungsschutzrechte sein. 3

2.2 Unterschiede zwischen amerikanischem und deutschem Urheberrecht

Der folgende, kurze Streifzugüber die Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem deutschen Urheberrecht erscheint im Hinblick auf die bilanzielle Behandlung von Websites nach dem amerikanischen Rechnungslegungsstandard US-GAAP, welche im weiteren Verlauf der Arbeit behandelt wird, sinnvoll.

Nach amerikanischem Urheberrecht - Copyright - werden ähnlich wie in Deutschland schöpferische Geisteswerke geschützt. „Im Unterschied zum deutschen Recht ist in den USA der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer als Urheber eines im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werkes anzusehen.“ 4 Das amerikanische Urheberrecht lässt eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit des Urheberrechts unbeschränkt zu. 5

„Vor dem Hintergrund, dass die Frage nach der grundsätzlichen urheberrechtlichen Schutzfä- higkeit von Web Sites nur im Einzelfall beantwortet werden kann, ist unter Bilanzierungsge- sichtspunkten zu prüfen, ob ein eventuell zu aktivierender Vermögensgegenstand vorliegt. Folgt man der deutschen Rechtsauffassung, so kommt man zu dem Schluss, dass entweder das Nutzungsrecht an dem Internetauftritt oder der durch Leistungsschutzrechte gesicherte Internetauftritt an sich zu bilanzieren ist. Argumentiert man auf Basis des amerikanischen Rechts, wäre der originäre Vermögensgegenstand, i. e. die Aufwendungen zur Erstellung der Web Site, zu aktivieren.“ 6

2.3 Abgrenzung von Websites zu Software

Websites und Software weisen durch ihre Struktur Ähnlichkeiten auf. „Rechtsprechung, Steu- erverwaltung und Literatur unterscheiden seit jeher zwischen System- und Anwendersoft- ware.“ 1

Die Systemsoftware ermöglicht die Einsatzfähigkeit der Hardware. Die Anwendersoftware baut auf der Systemsoftware auf. Mit dieser kann der Anwender nun eine konkrete Aufgabe lösen. 2

Laut einem BFH-Urteil aus dem Jahre 1979 ist Anwendersoftware ein immaterielles Wirtschaftsgut. 3 „Dies gilt nach ganz herrschender Ansicht grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine für den Massenmarkt produzierte Standardsoftware oder eine für den Abnehmer besonders entwickelte Individualsoftware handelt.“ 4

Für Anwendersoftware ist das Vorhandensein von Befehlsfolgen zur Aufgabenlösung typisch. Eine Website kann nicht eindeutig als Software eingestuft werden, da eine Website nicht zur Problemlösung, sondern zur Informationsübermittlung und -darstellung dient. 5 Nach der BFH-Rechtsprechung gehören „Computerprogramme mit Beständen von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (z. B. mit Zahlen und Buchstaben)“ 6 zu materiellen Wirtschaftsgütern.

Im Unterschied zu bloßen Datensammlungen sind Websites strukturiert, hoch organisiert und untereinander mit Hyperlinks verbunden. Diese Punkte und die Funktionalität der Website stehen einer Einordnung als Datensammlung entgegen. 7

Im Ergebnis lässt sich die Website zwischen Anwendersoftware und Datensammlung einordnen, nicht aber einer dieser beiden Kategorien zuordnen. 8

3 Bilanzierung nach

3.1 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee

Maßgeblich für die Rechtsentwicklung in Deutschland sind die Entscheidungen von BFH und BGH sowie des „Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee“ (DRSC).

3.1.1 Grundlagen und Aufgaben

Die deutsche Rechnungslegungspraxis reagierte durch die Gründung des DRSC am 17. März 1998 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins schnell auf die Verabschiedung des KonTraG.

Durch den Standardisierungsvertrag vom 3. September 1998 ist das DRSC als privates Rechnungslegungsgremium vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 HGB anerkannt. 1 Die folgenden Aufgaben werden dem DRSC vom Gesetzgeber vorgeschrieben:

1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätzeüber die Konzernrech- nungslegung
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungs- legungsvorschriften
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgre- mien 2

Das DRSC muss gewährleisten, „daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.“ 3

3.1.2 Organisation

Im Mittelpunkt des DRSC steht der Standardisierungsrat. Hierbei handelt es sich um ein sie- benköpfiges Gremium, das mit der „Ermittlung, Festsetzung und Auslegung der deutschen Standards der Rechnungslegung“ 1 beauftragt ist. „Voraussetzung für einen Sitz im Standardisierungsrat ist eine Qualifikation als Rechnungsleger im Sinne des Gesetzes.“ 2 Folgendes Organigramm zeigt die Organisationsstruktur des DRSC:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 Die Aufbauorganisation des DRSC 3

3.1.3 Standard Setting Process

Die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Standard Setting Process ist zwingend. Daher werden die Empfehlungen in eineröffentlichen Sitzung zunächst als Standardentwürfe (sog. E-DRS) veröffentlicht und die fachlich interessierte Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellung- nahmen aufgefordert. „Die vom Standardisierungsrat verabschiedeten Standards werden unter der Bezeichnung „Deutsche Rechnungslegungsstandards“ (DRS) veröffentlicht. Im Falle ihrer Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz kommt ihnen gemäß § 342 Abs. 2 HGB die sog. GoB-Vermutung zu, d.h. bei ihrer Anwendung durch ein Unternehmen wird diesbezüglich die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung vermutet.“ 1

3.1.4 Anwendbarkeit der

„In der Satzung des DRSC ist von einer Beschränkung auf die Konzernrechnungslegung freilich keine Rede. Im Gegenteil: Die Einsetzung des Standardisierungsrats erfolgt ausdrücklich zum „Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Auslegung der deutschen Standards der Rech nungslegung und der weiteren in § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufgaben“.“ 2 Es liegt noch kein gesetzlicher Auftrag vor, aber das DRSC hat sich in seiner Satzung nicht die Möglichkeit der zukünftigen Entwicklung und Empfehlung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für nicht konzernierte Unternehmen verbaut. 3

3.2 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit von Websites

Zur Klärung der Bilanzierungsproblematik bei Websites muss zuerst der Frage nach der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit nachgegangen werden. Dazu muss die Website einen Vermögensgegenstand darstellen. 4

Der handelsrechtliche Begriff „Vermögensgegenstand“, der aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet wird, umfasst nicht nur körperliche Gegenstände im bürgerlich-rechtlichen Sinn (§ 90 BGB), sondern auch immaterielle Güter. 5

3.2.1 Greifbarkeit des Vermögensvorteils

Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstands ist, dass in ir- gendeiner Form ein „wirtschaftlich verwertbarer Vermögensvorteil“ 6 für das Unternehmen vorliegt. Bei Websites besteht kein Zweifel am Vermögensvorteil, zählt doch eine Website

[...]


1 Vgl. Siegler, Jan (Bilanzierung, 2001), S. 1

2 Vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 78

3 http://www.fb3.uni-siegen.de/sisib/newmedia/glossary/fields/website.htm

4 Quelle: Fischer, L. und Strunk, G. (Aspekte, 1998), S. 22 8

1 Quelle: Porter, Michael E. (Advantage, 1990), S. 41

2 Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 80

1 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 81 f.

2 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 85 f.

3 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 82 f.

4 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 83 f.

5 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 84 f.

1 Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 86 f.

2 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 87

3 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 87 f.

4 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 88 f.

5 Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 89 zit. nach Porter, Michael E. und Millar, Victor E. (Wettbewerbsvorteile, 1985), S. 147 - 155

6 Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 89

7 vgl. Schwickert, Axel C. (Web, 2001), S. 90

1 Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1341

2 http://searchwebservices.techtarget.com/sDefinition/o,,sid26_gci212377,00.html

3 http://searchwebservices.techtarget.com/sDefinition/o,,sid14_gci212089,00.html 12

1 Quelle: Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1342

2 Pfeiffer, Thomas (Wirtschaftsgut, 1982), S. 1

3 vgl. Küting, Karlheinz und Dürr, Ulrike (Intangibles, 2003), S. 1

4 vgl. Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 541 13

1 Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 541

2 Sailer, Christian und Schurbohm, Anne (IFRS, 2002), S. 361 meinen dazu: „Im Jahre 1993 durchbrach die

damalige Daimler Benz AG … als erstes Unternehmen die deutsche Haltung zu einer Internationalisierung der Rechnungslegung mir ihrem Listing an der New York Stock Exchange … und unterwarf sich den Bilanzierungsanforderungen der US-Generally Accepted Accounting Principles …. Das war der Startschuss für eine Bewegung, die ein klares Ziel hatte: die Globalisierung der Rechnungslegung.

3 vgl. Küting, Karlheinz und Dürr, Ulrike (Intangibles, 2003), S. 1

4 Küting, Karlheinz und Dürr, Ulrike (Intangibles, 2003), S. 1 zit. nach Küting, Karlheinz (Bilanzierung, 2001), S. 129 f.

1 vgl. Fischer, Thomas M. und Vielmeyer, Uwe (Bilanzierung, 2001), S. 1295

2 Fischer, Thomas M. und Vielmeyer, Uwe (Bilanzierung, 2001), S. 1295

3 vgl. Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S.1344; Gokkel, Thorsten und Gollers, Rolf (Bilanzierung, 2002), S. 296; §§ 2, 4 und 69a UrhG

4 Fischer, Thomas M. und Vielmeyer, Uwe (Bilanzierung, 2001), S. 1295

5 vgl. Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1345

1 Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1345

2 vgl. Fischer, Thomas M. und Vielmeyer, Uwe (Bilanzierung, 2001), S. 1295 zit. nach Loewenheim, Ulrich (Grenzen, 1994), S. 15 - 16

3 Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1344

4 vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG

5 vgl. § 31 Abs. 2 UrhG

6 § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG

7 vgl. Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1344

8 Gokkel, Thorsten und Gollers, Rolf (Bilanzierung, 2002), S. 296 16

1 vgl. Hoeren, Thomas (Internetrecht, 2003) S. 96

2 Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1345 zit. nach Jacobs/Schulte-Beckhausen (Handbuch, 1997), § 27 Rdn. 37

3 vgl. Kessler, Wolfgang (Behandlung, 1998), S. 1345

4 Fischer, Thomas M. (Bilanzierung, 2001), S. 1295

5 vgl. Keitz, Isabel von (Güter, 1997), S. 139

6 Fischer, Thomas M. (Bilanzierung, 2001), S. 1295

1 Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542

2 vgl. BMF-Schreiben vom 20.1.1992 IV B 2 - S 2180-1/92; Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542

3 vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1979 III R 78/75

4 Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542

5 vgl. Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542

6 BFH-Urteil vom 5.2.1988 III R 49/83

7 vgl. Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542

8 vgl. Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 542 18

1 vgl. Pellens, Bernhard (Rechnungslegung, 2001), S. 578

2 vgl. § 342 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3

3 § 342 Abs. 1 S. 2

1 Küting, Karlheinz und Brakensiek, Sonja (Kurzporträt, 1999), S. 681 zit. nach § 9 Abs. 1 der Satzung vom 27.3.1998 des „DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.“

2 Küting, Karlheinz und Brakensiek, Sonja (Kurzporträt, 1999), S. 681

3 Quelle: Breidenbach, Karin (Aufgaben, 1999), S. 642

1 Pellens, Bernhard (Rechnungslegung, 2001), S. 582

2 Ebke, Werner F. (Standardisierungsrat, 1999), S. 1196

3 vgl. Ebke, Werner F. (Standardisierungsrat, 1999), S. 1196

4 vgl. Hütten, Christoph (Behandlung, 1998), S. 161

5 vgl. hierzu Coenenberg, Adolf G. (Jahresabschluß, 2001), S. 96

6 Schick, Rainer und Nolte, Alexander (Bilanzierung, 2002), S. 543 21

Fin de l'extrait de 62 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung von Websites nach HGB, IFRS und US-GAAP
Université
University of Applied Sciences Neu-Ulm
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
62
N° de catalogue
V19336
ISBN (ebook)
9783638234832
Taille d'un fichier
1372 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzierung, Websites, IFRS, US-GAAP
Citation du texte
Wolfgang Braun (Auteur), 2003, Bilanzierung von Websites nach HGB, IFRS und US-GAAP, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19336

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