Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Kurzüberblick über die Altersvorsorgearten
2.1 Gesetzliche Vorsorge
2.2 Private Vorsorge
2.2.1 Individuelle Vorsorge
2.2.2 Betriebliche Vorsorge
3 Sichtweisen zur betrieblichen Altersvorsorge
4 Regelungen im BetrAVG bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge
4.1 Informationspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge
4.2 Zusage
4.3 Zusagearten
4.4 Entgeltumwandlungsanspruch
4.5 Die fünf Durchführungswege
4.6 Unverfallbarkeit
4.7 Insolvenzsicherung
4.8 Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber
4.9 Auszehrungs- und Anrechnungsverbot
5 Schlussbetrachtungen
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Übersicht Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge
1 Einleitung
Nach der Aussage der deutschen Rentenversicherung bleibt die wichtigste Säule der Alterseinkünfte die gesetzliche Rente. Es ist in den kommenden Jahrzehnten weiterhin mit einem sinkenden Rentenniveau zu rechen. Im Gegenzug dazu steigt der steuerpflichtige Teil der Rente immer mehr an.Als Ausweg wird die private Vorsorge empfohlen. Dabei ist nach der Information der deutschen Rentenversicherung die Altersvorsorge über den Arbeitgeber (AG) für eine Vielzahl von Arbeitnehmer (AN) eine entsprechende Alternative.[1]
Die vorliegende Arbeit geht hauptsächlich nur auf den Teil der privaten Altersvorsorge im betrieblichen Kontext ein.Im Abschnitt 2 wird die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zur Abgrenzung der Arbeit in die möglichen Altersvorsorgearten eingeordnet.
Obwohl das Thema private Altersvorsorge zunehmend in der Öffentlichkeit mehr Aufmerksamkeit gewinnt, gilt dies jedoch nicht automatisch auch für die bAV.
Abschnitt 3 dient daher zur Darstellung der überwiegenden Sichtweise auf die bAV, um herauszustreichen, weshalb der bAV in Zukunft mehr Bedeutung beigemessen werden muss.
Gesetzliche Regelungen zur bAV sind in dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Altersvermögensgesetz (AVmG), Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden. Wobei das BetrAVG die wichtigste Quelle darstellt, was auch im Rahmen der Literaturrecherche bestätig werden konnte. Im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung sind noch die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung für die Beiträge zur bAV zu nennen. Bekannt ist dies, unter der nachgelagerten Besteuerung, hier gelten jedoch feste Grenzen die im EStG und SGB IV definiert sind.[2] Die Hausarbeit geht folglichim Abschnitt 4 hauptsächlich auf Regelungen des BetrAVG ein. Dabei wird aus Sicht des AN zu einigen Punkten der aktuellen Stand der Rechtsprechung vorgestellt, d.h. liegt diesbezüglich ein Konsens vor oder werden gesetzliche Regelungen noch thematisiert und bilden daher noch Potential für Änderungen durch den Gesetzgeber bzw. Auslegung durch die Rechtsprechung. Am Beispiel der Informationspflichten wird versucht über andere Fachgebiete der
Betriebswirtschaftslehre einen möglichen Ansatz darzustellen.
2 Kurzüberblick über die Altersvorsorgearten
Die deutsche Rentenversicherung spricht von der Altersvorsorge als eine sehr persönliche Sache. In der Regel geht es hierin um den jeweiligen Mix von verschiedenen Vorsorgearten, um Alterseinkünfte auch aus anderen Quellen als der gesetzlichen Rente zu bekommen. Darunter zählen die Einkünfte aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und privaten Vorsorgen. Zusammengefasst wird hier von dem „Drei-Säulen-Modell“ der Alterssicherung gesprochen.[3]
In diesem Abschnitt soll ein kurzer und sehr grober Einblick in die drei Vorsorgearten, die für AN in Frage kommen können, gegeben werden.
2.1 Gesetzliche Vorsorge
Die gesetzliche Vorsorge soll in diesem Abschnitt nur ganz grob angerissen und ansonsten nicht weiter betrachtet werden. Unter der gesetzlichen Vorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung zu verstehen. Darin sind alle AN pflichtversichert. AG und AN teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte. Verankert ist die gesetzliche Rentenversicherung im SGB VI. Als Hauptleistungen sind die Altersrenten zu nennen. Es gibt jedoch noch Nebenleistungen für Erwerbsminderung, Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen im Todesfall. Über die Inanspruchnahme der Altersrente sind in den letzten Jahren umfangreiche gesetzlichen Änderungen und
Anpassungen in Kraft getreten.[4]
2.2 Private Vorsorge
Roth definiert unter der privaten Vorsorge die individuelle und betriebliche Vorsorge. Als Begründung führt er die Unterordnung im Privatrecht an. Das Arbeitsrecht zählt zu dem allgemeinen und das Betriebsrentenrecht zu dem besonderen Teil des Privatrechts. Die private Vorsorge wird hierzu als Oberbegriff für die nichtstaatliche Alterssicherung zur Abgrenzung gegenüber der staatlichen Alterssicherung verwendet. Sie kann auch als Synonym für die individuelle Vorsorge betrachtet werden.Im internationalen Vergleich gibt es die Unterteilung in private und betriebliche Vorsorge nicht, die sich hier als ein reines deutsches Phänomen darstellt.[5] In der öffentlichen Darstellung der Altersvorsorge wird die bAV immer als eigenständige Säule unabhängig von der privaten Vorsorge dargestellt[6]. In den folgenden Abschnitten wird die private Vorsorge nach der Definition von Roth in die bAV und individuelle Vorsorge unterschieden.
2.2.1 Individuelle Vorsorge
Unter der individuellen (privaten) Vorsorge wird das Ansparen von Kapital in Immobilien, Aktien oder privaten Rentenversicherungen für das Alter verstanden. Bei einigen dieser Vorsorgemöglichkeiten wird die Kapitalbildung durch den Staat in Form von steuerlichen Anreizen begünstigt. Dazu zählen die Riester-Rente und die Rürup-Rente.[7]
Durch das Altersvermögensgesetz ist die Riester-Rente und die Rürup-Rente in Deutschland eingeführt worden. Die Riester-Rente ist für Eltern mit minderjährigen Kindern und die Rürup-Rente für Selbstständige attraktiv.[8]
2.2.2 Betriebliche Vorsorge
Die betriebliche Vorsorge hat in Deutschland schon eine lange Tradition. Dafür wurde eigens das deutsche Betriebsrentengesetz(BetrAVG) geschaffen.[9] Die Rentenversicherung spricht von der Betriebsrente, dieser Begriff wird eher im internationalen Kontext verwendet, die bAV ist dazu das deutsche Pandon[10].Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch der Vorsorge, speziell der Altersvorsorge, stand bei der Betriebsrente die betriebliche Altersversorgung statt der Vorsorge im Mittelpunkt.
Bis vor kurzem gab es den grundsätzlichen Anspruch (über Entgeltumwandlung) auf die bAV der AN dafür noch nicht, die Betriebsrente war daher nur eine freiwillige Zusatzleistung vom AG.[11] Hierbei wird vom AG aus Anlass eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit seinem AN Leistungen zur Alterssicherung, Hinterbliebenenversorgung oder bei Invalidität zugesagt.[12] Auf die bAV soll in dieser Arbeit in den nachfolgenden Kapiteln noch detaillierter eingegangen werden.
3 Sichtweisen zur betrieblichen Altersvorsorge
Ziel dieses Abschnitts soll, wie bereits in der Einleitung angekündigt, ein Einblick in die überwiegende Wahrnehmung der bAV geben. Rein rational betrachtet, ist die bAV durch die Komplexität des BetrAVG scheinbar gut geregelt und sollte sich in der Praxis bei vielen Unternehmern und Arbeitnehmern großer Beliebtheit erfreuen.
Die kontinuierliche Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bis 2031 kann nach Ansicht der Bundesregierung durch die Riester-Rente ausgeglichen werden. In der Betrachtungsweise der Bundesregierung darüber bleibt die bAV unerwähnt. Daher besteht die Gefahr, dass diese in der öffentlichen Wahrnehmung mehr und mehr an Stellenwert verliert. Daher ist es wichtig die ergänzende Rolle der bAV gegenüber der Riester-Rente herauszustellen, damit AN dies klar unterscheiden und einzeln oder in Kombination zum eigenen Wohl einsetzen können.[13]
Die deutsche Rentenversicherung weist auf den Umstand bei der Nutzung der bAV hin, dass durch die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen ein geringerer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen kann. Dieses Dilemma ist der geringeren Ansammlung von Rentenversicherungspunkten während der Einzahlungsphase geschuldet.[14]
Bei der bAV besteht das Akzeptanzproblem in Form der Nutzenentscheidung für den AN, d.h. der Nutzen der betrieblichen Altersvorsorge tritt erst im Rentenalter ein. Verglichen mit dem Kauf eines Autos, bei dem dieses meist sofort nach dem Kauf genutzt werden kann, ist hier die Nutzung erst nach längerer Anwartschaftszeit möglich. Gleichzeitig ist noch der enorme Verzicht durch die jahrelange kontinuierliche Einzahlung zu konstatieren. Die zeitliche Differenz zwischen der Entscheidung für eine bAV gegenüber der ungewissen Inanspruchnahme im Alter, in Höhe und Dauer, sorgen zusätzlich für mangelndes Vertrauen speziell in die bAV und auch generell für alle anderen Anlageformen.[15] Leider sind den meisten AN die Vorteile der bAV durch die Einsparung von Steuern und Abgaben, die bei der Entgeltumwandlung entstehen, nicht bekannt. Gegenüber der privaten Vorsorge ist die bAV zu geringeren Kosten realisierbar, was sich für den Einzelnen in einer höheren Gesamtrendite niederschlägt. Schwierig ist aber dennoch, die finanziellen Mittel vom Arbeitseinkommen für die bAV abzuzweigen und dadurch für das Alter anzusparen.[16]
Gleichzeitig mit der Riester-Rente startete die Reform der bAV im Jahr 2002. Mitteilungen und Änderungen bei der Riester-Rente sind immer mit großer Medienpräsenz verbunden. Im Gegenzug bei der bAV, hier gibt es immer nur dürftige Mitteilungen. Selbst zum Zehnjährigen gibt es kaum Meldungen.Der damalige Finanzminister Hans Eichel sagte in einem Interview für die Zeitschrift Börse-Online,dass er die Reform der bAV nicht wollte. Die Förderung der bAV beschert im Rahmen der Einführung der nachgelagerten Besteuerung und Sozialabgaben dem Staat hohe Kosten durch den Einnahmeausfall. Jedoch nur durch den gemeinsamen Druck von Gewerkschaften und Arbeitgebern ließ er sich umstimmen. Ursprünglich sollte die Förderung zeitlich befristet sein, doch leider kam es nicht mehr zu dieser Befristung.[17]
4 Regelungenim BetrAVG bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge
Das BetrAVG gliedert sich in mehrere Teile und der erste Teil davon in mehrere Abschnitte auf. Betrachtet man die Menge an Regelungen, so fällt auf, dass die wesentlichen Schwerpunkte vom Gesetzgeber auf die Durchführung der bAV (erster Abschnitt im BetrAVG) und die Insolvenzsicherung (vierter Abschnitt im
BetrAVG) gelegt wurden. Schaut man sich parallel dazu die verschiedenen Kommentierungen zu dem Gesetz an, so bestätigt sich dieser erste Eindruck. Diese beiden Abschnitte sind überdurchschnittlich stark in den Kommentierungen vertreten und werden zum Teil auf das heftigste diskutiert. In der Rechtsprechung sind die Durchführung und Insolvenzsicherung stark auslegungsbedürftig und von der jeweiligen Rechtsprechung abhängig.
4.1 Informationspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge
Die Informationspflicht des AG über das Vorhandensein einer bAV soll in diesem Abschnitt näher untersucht und beleuchtet werden. In den Medien wird regelmäßig auf die Schadensersatzpflicht des AG gegenüber dem AN bei unterlassener Informationspflicht verwiesen. Die Auswertung der Kommentierungen zum BetrAVG ergab lediglich bei Langohr-Plato unter dem Stichwort Schadensersatz einen Hinweis darüber, er wird jedoch nicht weiter thematisiert.[18] Die weiteren in der Hausarbeit verwendeten Kommentierungen thematisieren weder eine Informationspflicht noch einen Schadensersatz.
Granetzny dagegen widmete sich in seiner Schrift ausschließlich den Informationspflichten der AG gegenüber den AN. Er untersuchte alle gesetzlichen Informationspflichten im Zusammenhang mit der bAV. Um die spezielle Aussage zur Schadensersatzpflicht zu bestätigen, wählte er die Herleitung über die Rechtsgrundlage der Fürsorgepflicht im öffentlichen Dienst.[19] Eine eindeutige Ableitung auf die Privatwirtschaft kann er jedoch nicht eindeutig belegen[20]. Stattdessen versucht er Lösungsansätze der Literatur darzustellen[21]. Zusammenfassend konstatiert er eine unzureichende gesetzliche Regelung zu dieser Informationspflicht über die Existenz einer bAV im Unternehmen.[22]
Für Unternehmen ist die bAV nicht nur als Aufgabe der Personalwirtschaft mit den damit verbundenen Zielen zu betrachten, sondern hat auch konkrete messbare finanzwirtschaftliche Vorteile durch die Einsparung von Personalkosten (Lohnnebenkosten). Der operative Gewinn des Unternehmens erhöht sich dadurch spürbar. Je mehr MA des Unternehmens sich für die bAV mit Entgeltumwandlung entscheiden, umso höher sind die Einsparungseffekte für das Unternehmen. Die Kosten fürdie Beratung der MA zur bAV sind im Verhältnis gering und zu vernachlässigen.[23]
Möglicherweise hätten Unternehmenaus rein betriebswirtschaftlichen Gründen selbst ohne einen gesetzlichen Zwang ein Interesse daran ihre AN über die bAV zu informieren. Voraussetzung ist jedoch, dass diese die finanzwirtschaftlichen Vorteile dazu kennen und diese auch nutzen möchten.
4.2 Zusage
Unter einer Zusage wird das Versprechen des AG zum Zweck der Versorgung des AN aus Anlass eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstanden. Unter Versorgung verstehen Förster/Ahrend/Rühmann/Cisch wiederkehrende Geldzahlungen, Kapitalzahlungen und Naturalleistungen an den AN nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder aus dem Beruf. In der Kommentierung von Förster/Ahrend/Rühmann/Cisch zum § 1 wird der Grundsatz der bisherigen Vertragsfreiheit bei der bAV diskutiert. Diese beruht darauf, dass es sich bei Zusage zur bAV um eine freiwillige Leistung des AG handelt. Jedoch wird angemerkt, dass nach Neuregelung des BetrAVG dies nicht mehr uneingeschränkt gilt, da der Gesetzgeber dem AN nun einen Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung (geregelt über § 1a BetrAVG) eingeräumt hat. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit ist in § 1a Abs. 1 S. 2 BetrAVG definiert, in der von einer Vereinbarung zwischen AG und AN gesprochen wird. Mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung will der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit des AN fördern. Der bisherige Fürsorgegedanke des AG rückt folglich in den Hintergrund und der AN selbst hat die Möglichkeit die Schwerpunkte bei der Verwendung seines Entgelts zu setzen.[24]
4.3 Zusagearten
Für die spätere Versorgungsleistung des AN über die bAV bedarf es einer Zusage durch den AG, wie bereits in Abschnitt 4.2 ausgeführt wurde. In § 1 werden die möglichen Zusagen definiert. In § 1 Abs. 1 wird die ursprüngliche originäre Zusage des AG aufgeführt. Darunter fallen Zusagen für Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Die Zusage ist nur innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem AG und dem AN möglich. Die Zusage nach § 1 Abs. 1 S. 1 wird als Leistungszusage bezeichnet, weil der AG dem AN eine spätere Leistung verspricht. Die Durchführungswege lassen sich erst in Verbindung mit der Verweisung auf § 1b Abs. 2 bis 4 ableiten.[25] Im Zuge der Neuregelung des BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz wurde der § 1 Abs. 2 neu novelliert und die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), die Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), der Entgeltumwandlungsanspruch (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) und die Umfassungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) eingeführt[26].Bei der beitragsorientierten Leistungszusage werden bestimmte Beiträge vom AG in eine Anwartschaft umgewandelt. Aus den umgewandelten Beiträgen ergibt sich je nach Durchführungsweg eine zuvor definierte Versorgungsleistung. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur für die Versorgungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verfügbar. Dabei muss der AG garantieren, dass mindestens die Summe der zugesagten Beiträge für die Altersvorsorge für die Versorgungsleistung zur Verfügung stehen muss.[27] Unter der Entgeltumwandlung wird die Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen verstanden. Dabei muss es sich immer um künftige Ansprüche handeln. Der Gesetzgeber hat freigestellt auch andere Vergütungsbestandteile als nur bare Leistungen als Entgelt in die Umwandlung mit einzubeziehen. Als letzte Regelung ist die Umfassungszusage zu nennen, bei der die Finanzierung der bAV aus dem Arbeitsentgelt des AN (Eigenbeiträge) über das BetrAVG mit abgedeckt werden. Diese würden ansonsten nicht unter die Regelungen des BetrAVG fallen.[28]
4.4 Entgeltumwandlungsanspruch
Der Grundgedanke, der hinter dem Entgeltumwandlungsanspruch steht, beruht nach Blomeyer/Otto/Rolfs auf einer möglichen Gleichstellung der betrieblichen zur privaten Altersvorsorge in Bezug auf die steuerliche Förderung. Dem AN soll die Möglichkeit eingeräumt werden, aus seinem Anstellungsverhältnis heraus beim Aufbau einer kapitalgedeckten Variante Teile seines Arbeitsentgeltes einzusetzen. In der Vergangenheit war die bAV eine freiwillige Sozialleistung des AG für den AN. Zwar gab es auch vor der gesetzlichen Regelung zum Entgeltumwandlungsanspruch für den AN die Möglichkeit Teile seines Arbeitsentgeltes umzuwandeln. Hier musste vielmehr der AN über einzelvertragliche Regelungen mit dem AG übereinkommen. Mit der Einführung des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchsdurch § 1 a BetrAVG wurde mit dieser langjährigen Tradition gebrochen. Neu ist ebenfalls die Einführung eines zweistufigen Anspruchs. In der ersten Stufe ist vorgesehen, dass der AG dem AN ein Angebot über die Durchführung der bAV unterbreitet. Die zweite Stufe ist für den Fall vorgesehen, wenn der AG dem AN kein Angebot unterbreitet. Dem Gesetz zur Folge kann dann der AN den Abschluss einer Direktversicherung zur Einbehaltung von Teilen seines Arbeitsentgelts für die bAV vom AG verlangen.[29]
Der Gesetzgeber führt in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG[30] die Tatbestandsmerkmale „künftige Entgeltansprüche“ und „wertgleiche Anwartschaft“ auf, ohne diese im Gesetz näher zu erläutern bzw. findet sich dazu auch keine Legaldefinition. In der Praxis ist die bAV sehr stark von versicherungsmathematischen Rahmenbedingungen geprägt. Daher werden bei der Entgeltumwandlung immer wieder Fragen zu Berechnungsmethoden und einbezogenen Kosten aufgeworfen. Langohr-Plato sieht auch speziell für die Entgeltumwandlung eine Einbeziehung von versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei ist die Wertgleichheit von Entgeltumwandlung und Versorgungsversprechen mit zu berücksichtigen.[31]
Durch den Entgeltumwandlungsanspruch wurde ein einklagbarer Rechtsanspruch für den AN gegenüber dem AG eingeführt. Der Rechtsanspruch besteht nach § 1a Abs. 1 auf Umwandlung eines Betrages, der bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Zur Durchführung der Entgeltumwandlung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN, in der der AN auf Teile seines zukünftigen Entgeltanspruchs in Höhe des umzuwandelnden Betrages verzichtet. In dieser Vereinbarung ist auch die Festlegung der Vertragsparteien auf einen der fünf normierten Durchführungswege zu dokumentieren.[32]
[...]
[1] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58252/publicationFile/ 23242/altersvorsorge_heute_die_zukunft_planen.pdf, Stand 20.11.2011
[2] Vgl. Fromme (2010), S. 16 ff.
[3] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58252/publicationFile/
23242/altersvorsorge_heute_die_zukunft_planen.pdf, Stand 20.11.2011
[4] Vgl. Doetsch, P. A.; Hagemann, T.; Oecking, S.; Reichenbach, R. (2010), S. 9 ff.
[5] Vgl. Roth, M (2011), S. 4
[6] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58252/publicationFile/
23242/altersvorsorge_heute_die_zukunft_planen.pdf, Stand 20.11.2011
[7] Vgl. Doetsch, P. A.; Hagemann, T.; Oecking, S.; Reichenbach, R. (2010), S. 14
[8] Vgl. Doetsch, P. A.; Hagemann, T.; Oecking, S.; Reichenbach, R. (2010), S. 14
[9] Vgl. Roth, M (2011), S. 5 f.
[10] Vgl. Roth, M (2011), S. 4
[11] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/89684/
publicationFile/21696/betriebliche_altersversorgung.pdf, Stand 20.11.2011
[12] Vgl. Roth, M (2011), S. 5 ff.
[13] Vgl. Hanau, P., Hanau, M. (2011): Die betriebliche Altersversorgung und die ansteigenden Rentenalter, in Doetsch, P. A. (Hrsg.), Betriebliche Altersversorgung und Recht : Festschrift für Reinhold Höfer zum 70. Geburtstag, München 2011, S. 79
[14] Vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58252/
publicationFile/23242/altersvorsorge_heute_die_zukunft_planen.pdf, Stand 20.11.2011
[15] Vgl. Sohr, F. (2011), S. 43 f.
[16] Vgl. Schumacher, H.-G.; Sobau, M.; Hänsler, F. (2011), S. 13
[17] Vgl. Reim, M. (2012), S. 62 ff.
[18] Vgl. Langohr-Plato, U. (2010), S. 301
[19] Vgl. Granetzny (2011), S. 197 ff.
[20] Vgl. Granetzny (2011), S. 213 ff.
[21] Vgl. Granetzny (2011), S. 215 ff.
[22] Vgl. Granetzny (2011), S. 231 f.
[23] Vgl. Sohr, F. (2011), S. 67 ff.; Schumacher, H.-G.; Sobau, M.; Hänsler, F. (2011), S. 11 ff.
[24] Vgl. Förster, W.; Ahrend, P.; Rühmann, J.; Cisch, T. (2009), S. 21 f.
[25] Vgl. Doetsch, P. A.; Hagemann, T.; Oecking, S.; Reichenbach, R. (2010), S. 24;
Vgl. Förster, W.; Ahrend, P.; Rühmann, J.; Cisch, T. (2009), S. 20 f.
[26] Vgl. Förster, W.; Ahrend, P.; Rühmann, J.; Cisch, T. (2009), S. 24 ff.
[27] Vgl. Doetsch, P. A.; Hagemann, T.; Oecking, S.; Reichenbach, R. (2010), S. 24 f.
[28] Vgl. Förster, W.; Ahrend, P.; Rühmann, J.; Cisch, T. (2009), S. 26 f.
[29] Vgl. Blomeyer, W.; Otto, K.; Rolfs, C. (2010), S. 413 f.
[30] „künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden“
[31] Vgl. Langohr-Plato, U. (2010), S. 84
[32] Vgl. Langohr-Plato, U. (2010), S. 93 f.