Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Hauptteil
1.Euthanasie
2.Formen der Sterbehilfe
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.1.1 Strafrechtliche Aspekte der aktiven Sterbehilfe
2.1.2 Ethische Aspekte der aktiven Sterbehilfe
2.2Indirekte Sterbehilfe
2.2.1Strafrechtliche Aspekte der Indirekten Sterbehilfe
2.2.2Ethische Aspekte der indirekten Sterbehilfe
2.3Passive Sterbehilfe
2.3.1Strafrechtliche Aspekte der passiven Sterbehilfe
2.3.1.1 Rechtslage: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
2.3.1.2Rechtslage bei Abbruch einer technisch unterstützenden Heilbehandlung
2.3.1.3Rechtslage der passiven Sterbehilfe bei aktuell nicht entscheidungsfähigen Patienten
2.3.2Ethische Aspekte des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
2.3.2.1 Ethische Aspekte der passiven Sterbehilfe
2.3.2.2 Ethische Aspekte der passiven Sterbehilfe bei aktuell nicht entscheidungsfähigen Patienten
2.3.2.3 Patientenverfügung
2.4Beihilfe zum Suizid
2.4.1 Strafrechtliche Aspekte bei der Beihilfe zum Suizid
2.4.2Ethische Aspekte der Beihilfe zum Suizid
2.5 Reine Sterbehilfe oder Sterbebegleitung: Palliativmedizin
3.Sterbehilfe im Ländervergleich
3.1 Schweiz
3.2Niederlande
3.3Belgien
4.Exkurs : Organspende
5. Fallbeispiel: "Carine, 43, lässt sich töten"
5.1 Utilitaristische Aspekte dieses Fallbeispiels
6. Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
6.1Argumente gegen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
6.2 Argumente für die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
Fazit
Literaturverzeichnis
Einleitung
Der Tod, als das unwiderrufliche Lebensende, ist ein natürlicher Prozess im Kreislauf des Lebens. Vielfach wird dieser in der Gesellschaft aber nicht mehr natürlich aufgefasst, sondern verdrängt und mit Angst, Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Qualenund Einsamkeit verbunden.Hat man sich früher diesem natürlichen Prozess des Sterbens gefügt, die Machtlosigkeit am Lebensende erkannt und es nicht versucht zu beherrschen, so scheint es in der heutigen Zeit, in der vomMenschen verlangt wird, Eigenverantwortung zu übernehmen und autonom zu sein, selbstverständlich, auch den Zeitpunkt des eigenen Todes bestimmen zu können. Gleichzeitig sind durch wachsende Kenntnisse und Fortschritte in der Biologie und Medizin die Möglichkeiten entstanden, den Anfang und das Ende des Lebens zu beeinflussen. Sowie Leben im Reagenzglas geschaffen werden kann, gibt es technische Möglichkeiten das Leben zu verlängern, den Tod hinauszuschieben oder den Tod herbeizuführen und dabei die Organe "am Leben zu halten". Es wird als selbstverständlich aufgefasst, dass durch diese medizinischen Kenntnisse Krankheiten geheilt oder zumindest aufgehalten werden können, die früher zum Tod geführt hätten. Mit der Steigerung der Möglichkeitensteigen auch die Erwartungen an die Medizin und es scheint unmöglich zu sein,die Verschiebung der Grenze zwischen Leben und Tod aufzuhalten. In der heutigen Zeit ist es wichtiger denn je zu prüfen, inwieweit es sinnvoll ist die medizinischen Möglichkeiten in bestimmten Situationen voll auszuschöpfen und wo dabei die menschlichen Grenzen der modernen Medizin liegen.[1] Als Sterbehilfe werden Maßnahmen bezeichnet, die einem Sterbenden einen möglichst schmerzfreien Tod ermöglichen sollen. So liegt der Sterbehilfe die grundsätzliche Entscheidung zugrunde, in einer bestimmten Krankheitsphase der Lebensverkürzung den Vorzug zu gewähren oder um der Heiligkeit des Lebens willen dem Patienten eine leidvolle Lebensverlängerung zuzumuten.[2] Bei dieser Debatte besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, der Fürsorgepflicht des Arztes, den medizinischen Möglichkeiten und der Akzeptanz des Sterbens als ein natürlicher Prozess. Es beginnt ein Abwägungsprozess, bei dem es nicht einfach ist,die Wünsche des Patienten mit dem Berufsethos des Arztes in Einklang zu bringen. Die gemeinsame Überlegung einen würdevollen Tod zu gestalten, kann in verschiedenen Ländern durch verschiedene Gesetzesregelungen ganz unterschiedlich ausfallen. Die ethische Debatte um die Sterbehilfe wird somit nicht nur auf den Fachbereich der Medizinethik beschränkt, sondern international diskutiert. In den vergangenen Jahren haben Sterbehilfeempfänger wie Terri Schiavo, EluanaEnglaro, Vincent Humbert, Ramón Sampedro und etliche mehr für Aufsehen und länderübergreifende Diskussionen gesorgt.[3] So wurde auch einem bisher wenig bekannten Fall aus Belgien besondere Aufmerksamkeit zuteil, da erstmalig in der Sterbehilfegeschichte die in Belgien legalisierte aktive Sterbehilfe mit einer anschließenden Organspende verbunden wurde. Dass dieser Fall fast sechs Jahre der Öffentlichkeit verschwiegen worden ist und zwischenzeitlich mehrere Sterbehilfefälle mit anschließender Organtransplantationin Belgien dokumentiert wurden, bringt die Diskussion hier in Deutschland umso stärker in Gang.[4] Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die verschiedenen Sterbehilfeformen strafrechtlich und ethisch abzuhandeln, um die Gefahr der Verknüpfung von aktiver Sterbehilfe im Zuge der Legalisierung mit einer Organtransplantation aufzuzeigen. Eine abschließende Argumentation für oder gegen die Legalisierung von aktiver Sterbehilfe wird mit dieser Arbeit jedoch nicht bezweckt.
Hauptteil
1. Euthanasie
Für "Sterbehilfe" wird in anderen Ländern und gelegentlich auch in Deutschland der Ausdruck "Euthanasie" verwendet. Der Begriff "euthanasia" entstammt der griechischen Antike: "eu" (gut / glücklich) und "thanatos" (der Tod), entsprechend in der Verbindung guter oder glücklicher Tod.[5] Diesem Ideal eines glücklichen Todes entsprachen in der Antike verschiedene Todeskonzepte: ein ruhmreicher Tod bspw. im Krieg, ein würdevoller Tod im Sinne des tugendhaften Weisen, bzw. eines idealisierten Philosophen-Todes bspw. bei Sokrates oder ein schneller Tod, bevor man sich körperlich und geistig überlebt hat. Euthanasie bedeutet in dieser Perspektive ein angenehmes und ehrenvolles Sterben, nicht aber die aktive Lebensbeendigung.[6] Auch im hippokratischen Eid[7] spielen die Verbote der aktiven Euthanasie und der Beihilfe zum Suizid eine zentrale Rolle: "Ich werde auch niemandem eine Arznei geben, die den Tod herbeiführt, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, auch nie einen Rat in dieser Richtung erteilen".[8] Doch zur Zeit des Hippokrates werden auch Euthanasie bejahende und sinngemäß der Bedeutung im Nationalsozialismus entsprechende Positionen vertreten, zum Beispiel von Platon: "die mit schlechtem Körper soll man sterben lassen, die mit schlechter Seele umbringen".[9] Die Verwendung des Begriffes "Euthanasie" in einem medizinischen Kontext wird zum ersten Mal von Francis Bacon[10] vorgenommen. In seinem Werk "Euthanasiamedica" greift er den antiken Begriff wieder auf und unterscheidet darin zwischen der "euthanasiainterior", der seelischen Vorbereitung auf den Tod, und der "euthanasiaexterior", die dem leidenden Menschen sein Lebensende leichter und schmerzloser bereiten soll, notfalls unter Inkaufnahme einer Verkürzung des Lebens.[11] Sterbenskranke Patienten dürfe man nach Bacon nicht aufgeben, sondern dergestalt pflegen, dass ihnen der Sterbeprozess erleichtert wird.[12] In Deutschland wird der Begriff "Euthanasie" eng verknüpft mit seinem Missbrauch im Nationalsozialismus und den in diesem Namen verübten rassistisch und eugenisch[13] motivierten Massenmorden an für lebensunwert erklärten kranken oder behinderten Menschen. Hitler beruft sich bei seinem Euthanasie-Programm auf Binding und Hoche, die die utilitaristisch geprägte Theorie "Vernichtung lebensunwerten Lebens"[14] aufstellten.[15] Diese Theorie ist eine juristische und medizinische Rechtfertigung zum erlaubten Töten von "lebensunwerten Leben" durch den Staat. Die Akzeptanz sei laut Binding und Hoche dadurch gegeben, dass man durch die Vernichtung dieser Menschen der Gesellschaft als Ganzes helfen würde.[16] Kranke oder Behinderte zu töten,gelte nicht als Straftat, denn es handle sich um "absolut zweckloses Leben" und eine "furchtbare, schwere Belastung für Angehörige und die Gesellschaft".[17] Diese Unterscheidung zwischen wertvollem und unwertem Leben wurde im Dritten Reich ideologisch auf die Spitze getrieben.Mit Hitlers Rassenideologie[18] wurden verschiedene Stufen von Rassen unterschieden, wobei die höchste Stufe die "Arier" bildeten und die niedrigste die Juden. Hitler sah sich aufgrund der Kenntnisse des "Sozialdarwinismus"[19] dazu berufen, sein Volk zum Besten zu treiben. Erbereitete durch Propagandafilme, sogenannte "Erbgesundheitsgesetze" und der Theorie von "unnützen Essern", den Weg zur systematischen Vernichtung "lebensunwerten Lebens".[20] Mit den "Euthanasie-Aktionen" wurde der Wert des Lebens nach einem "Kosten-Nutzen-Modell" berechnet und den Interessen der Gesellschaft untergeordnet.[21] Obwohl mit der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein stückweit genau diese "Kosten-Nutzen" – Berechnungen befürchtet werden, soll zur notwendigen Abgrenzung vom Begriffs-Missbrauch im Nationalsozialismus in dieser Arbeit auf die Verwendung des Begriffes "Euthanasie" verzichtetund stattdessen der Begriff "Sterbehilfe" gebraucht werden.
2. Formen der Sterbehilfe
Als Sterbehilfe wird ein Handeln aufgefasst, das einen erleichterten und schmerzgelinderten Tod eines schwerkranken Menschen ermöglicht.[22] Dabei werdenüblicherweisevier verschiedene Formen der Sterbehilfe unterschieden: die direkte aktive, indirekte aktive und passive Sterbehilfe, sowie die Beihilfe zum Suizid. Im Folgenden sollen die einzelnen Sterbehilfeformen unter dem Aspekt der strafrechtlichen und ethischen Diskussion dargestellt werden.Die Wichtigkeit einer der obigen Definition entsprechenden fünften Sterbehilfeform, nämlich die Palliativmedizin[23], soll anschließend hervorgehoben werden.
2.1Aktive Sterbehilfe
Nur bei der aktiven Sterbehilfe steht die Intention, einen Menschen zu töten bzw. den Sterbeprozess einzuleiten, im Vordergrund. Durch die Verabreichung lebensverkürzender Substanzen wird der Tod des Patienten bewirkt. Dies kann aufgrund des Willens des Patienten selbstbestimmt zu sterben geschehen, aber auch ohne dessen Willen ausgeführt werden. In jedem Fall ist die aktive Sterbehilfe strafbar. Es entsteht ein Konflikt zwischen der Autonomie des Patienten, den Tod und den Zeitpunkt des Todes selbst zu bestimmen und dem unmoralischen Akt des Tötens, welcher den Aufgaben des Arztes widerspricht.
2.1.1 Strafrechtliche Aspekte der aktiven Sterbehilfe
Beim Leben handelt es sich um ein indisponibles Rechtsgut, das der Verfügungsgewalt seines Inhabers in letzter Konsequenz entzogen ist. Also anders wie bei den disponiblen Individualrechtsgütern, wie etwa Eigentum, Vermögen oder Freiheit. Das rechtswirksame Verzichten auf das eigene Leben ist damit dem Einzelnen untersagt.[24] In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. Um das Töten auf Verlangen[25] gegenüber Mord oder Totschlag abzugrenzen, muss hervorgehoben werden, dass der Täter zu der Tötung durch das "ausdrückliche und ernstliche Verlangen"[26] des Opfers bestimmt wird. Handelt der Täter etwa aus anderen Motiven wie Habgier, so ist auf § 211 und § 212 des StGB zurückzuweisen. Ausdrücklich ist dieses Verlangen, wenn es mit Willensfestigkeit und Zielstrebigkeit in eindeutiger Weise und zweifelsfrei in Ausdruck gebracht wird. Ernstlich ist ein Verlangen, wenn der Verlangende imstande ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und dass er sie frei von Zwang und anderen wesentlichen Willensmängeln trifft. Dadurch werden insbesondere von depressiven Stimmungslagen getragene Augenblicksregungen und vorübergehende Launen, wie sie sich gerade im Verlauf schwerer Erkrankungen zeigen, ausgeschlossen. Zum besseren Verständnis, werden in einer Tabelle die Unterschiede der verschiedenen Paragraphen des StGB ausgeführt:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
2.1.2 Ethische Aspekte der aktiven Sterbehilfe
Aktiv ist diese Form der Sterbehilfe insofern, dass der Tod anders als bei der passiven Sterbehilfe von außen verursacht wird und direkt deshalb, da der Tod unmittelbar beabsichtigt wird. Es kristallisieren sich in der Diskussion zwei Fragestellungen, die hier erörtert werden sollen:
1. Ist es angemessen und ethisch zulässig zu verlangen von einem anderen Menschen getötet zu werden, um selbstbestimmt und schmerzfrei zu sterben?
2. Wenn dieses Verlangen angemessen und ethisch zulässig ist, ist es wiederum ethisch zulässig, diesem Verlangen zu entsprechen?[27]
Jeder Mensch hat ethische Pflichten gegenüber sich selbst und gegenüber seinen Mitmenschen. Von einem anderen Menschen zu verlangen, jemanden zu töten, auch wenn es in einem medizinischen Rahmen und es der eigene Tod ist, verstößt gegen diese Pflichten. Ob der Wunsch des Patienten angemessen ist, ist dabei oft schwer zu beurteilen, denn der Tod ist nicht das Ziel des Patientenwillen, sondern nur ein notwendiges Mittel um den qualvollen Schmerzen verbunden mit den Gefühlen der Angst, Einsamkeit und Nutzlosigkeit zu entfliehen. Werden sterbenskranken Patienten diese Ängste genommen und die Schmerzen angemessen behandelt, erlischt oftmals der Wunsch nach dem Tod.[28] In einem schmerzbelasteten Zustand und in verschiedenen Phasen des Sterbeprozesses, die mit gravierenden Stimmungsschwankungen einhergehen, ist der Patient oft gar nicht entscheidungsfähig.Dabei ist die Zurechnungsfähigkeit für die Zulässigkeit der Sterbehilfe ausschlaggebend. Aber dieses Problem ergibt sich auch bei anderen Sterbehilfeformen, wie zum Beispiel bei der passiven oder indirekten Sterbehilfe. Die Einstellungen des Patienten und die Krankheitsphase sind dieselben und an der Entscheidungsunfähigkeit ändert sich auch in einer solchen Situation,wenn andere legale Sterbehilfeformen praktiziert werden, nichts. Somit ist das Verlangen nach Sterbehilfe oftmals der Wunsch nach einer umfassenden Sterbebegleitung, die dafür sorgt, dass Schmerzen auf das Minimalste reduziert und die Versorgung auf das Maximalste gesteigert wird.[29] Allerdings spricht dagegen, dass eben nicht alle Schmerzen lahmgelegt werden können und die maximale palliativmedizinische Versorgung oftmals bedingt durch knappe Ressourcen nicht immer gewährsleistet werden kann. Es ist in Krankenhäusern kein seltener Fall, dass Patienten auf normalen Stationen in der Warteschlange versterben, weil die Palliativ-Stationen überfüllt sind. Es kann also durchaus Situationen geben, in denen der Ausweg in der aktiven direkten Sterbehilfe erhofft wird. Darf man diesem ethisch zulässigen und angemessenen Verlangen dann in einer solchen Alternativlosigkeit entsprechen? Auch wenn die Tötung auf Verlangen legitim und angemessen erscheint, ist sie eine "ethisch unzulässige Verfügung über Leben und Tod eines anderen Menschen und ein Verstoß gegen die Würde dieses Menschen".[30] Da im Gegenzug die passive oder indirekte Sterbehilfe in manchen Fällen nicht nur ethisch zulässig, sondern auch geboten ist, wird für die Argumentation erneut der Unterschied zwischen diesen beiden Polen der Sterbehilfeformen herangezogen. Der eine Pol ist die aktive direkte Sterbehilfe, der andere die passive und indirekte Form der Sterbehilfe. Während bei der passiven Sterbehilfe ein Unterlassen der lebensverlängernden Maßnahmen und ein "Geschehenlassen" des Sterbens im Vordergrund stehen, ist zwar die indirekte Sterbehilfe ein aktives Tun, aber nicht im Sinne eines Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit des Sterbenden, sondern im Sinne eines Beendens einen solchen Eingriffs. Bei der aktiven direkten Sterbehilfe wird hingegen der Tod durch einen solchen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten erst bewirkt. Nun muss die Frage gestellt werden, welche der beiden Pole vorzuziehen ist: die aktive Sterbehilfe, bei welcher der Tod sofort nach Ausführung eintritt oder der andere Pol mit passiver und indirekter Strebehilfe, bei welcher der Tod lediglich mit Wahrscheinlichkeit und wenn meistens mit einer zeitlichen Verzögerung eintritt.[31]
2.2 Indirekte Sterbehilfe
Diese Form der Sterbehilfe hat die Leidenslinderung des Patienten im Vordergrund. Es wird in Kauf genommen, dass der Patient – solange es seinem Willen entspricht – durch die Nebenwirkungen der verabreichten Schmerzmittel einen früheren Tod erfährt, ohne die er in seinem Leiden belassen werden würde. Die Intention des Arztes sollte also die Schmerzlinderung sein, aufgrund derer der frühere Tod des Patienten hingenommen werden darf. Es wird dabei eine Grundhaltung vertreten, dass der Patient nicht in seinem unerträglichen Zustand gelassen wird, um eine minimale Verlängerung seiner Lebenszeit zu erreichen, sondern die Lebensverkürzung wird in Kauf genommen, um seinen Zustand erträglicher zu machen.[32]
2.2.1 Strafrechtliche Aspekte der Indirekten Sterbehilfe
Erfolgt der Tod des Patienten aufgrund einer medizinisch indizierten ärztlichen Medikation zur Linderung von Schmerzen, und war diese Todesfolge nicht die Intention des Arztes, so bleibt die Tat straflos.[33] Indirekte Sterbehilfe ist also in Deutschland straflos und wird in allen Krankenhäusern praktiziert. Doch die Intention ist und bleibt eine innere Einstellung und kann von außen nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Aber sobald als Intention über die Schmerzlinderung hinaus das absichtliche Töten des Patienten festzustellen ist, treten die Gesetze §211 ff des StGB in Kraft. In der Vorsatzfrage geht es darum, ob der Arzt die durch die Schmerzmedikation bewirkte Lebensverkürzung des Patienten für möglich hält und billigend in Kauf nimmt oder mit sicherer Gewissheit die lebensverkürzende Wirkung der Medikation kennt. Im letzteren Fall wäre die Grenze zur Strafbarkeit überschritten. Da diese Grauzone sehr schmal ist, streiten sich Rechtswissenschaftler darum, ob die im Rahmen einer Schmerzbehandlung sicher im Vorfeld gewußte Lebensverkürzung zur straflosen indirekten Sterbehilfe gezählt werden soll oder zur strafbaren aktiven Sterbehilfe.[34] Die Abgrenzung dieser beiden Positionen ist in der Praxis jedoch undurchführbar. Es gibt keine Maßstäbe, die zur Objektivierung herangezogen werden können. Die Dosierung der Schmerzmittel ist von Mensch zu Mensch und von Schmerz zu Schmerz unterschiedlich. Es kann sein, dass ein Mensch mit sehr starken Schmerzen durch ebenfalls starke Schmerzmittel nur eine Linderung erhält, während die Wirkung dieser gleichen Dosis der Schmerzmittelgabe das Leben eines anderen Menschen mit geringeren Schmerzen verkürzen würde. Darüber hinaus stellt sich auch hier die Frage der Humanität: Soll man einem Sterbenden die unerträglichen Schmerzen lassen, nur weil die Schmerzmittelgabe sein Leben sicher verkürzt? Der Begriff "Sterbende" setzt die zeitliche Begrenzung voraus, sodass indirekte Sterbehilfe geleistet werden kann, da der Todeseintritt in kurzer Zeit zu erwarten ist.[35] Nun ist die Frage, ob Todkranken, bei denen eine Heilung ausgeschlossen ist, die unter starken Schmerzen leiden, jedoch nicht für eine absehbare Zeit, sondern in einem Wochen, Monate oder sogar Jahre dauernden Prozess, die indirekte Sterbehilfe verwehrt werden soll. Verletzt der Arzt nicht seine Pflicht, Schmerzen zu lindern, wenn er dies unterlässt, weil der Tod nicht unmittelbar bevorsteht? Laut § 223 StGB würde sich der Arzt bei einer Unterlassung der Schmerzmedikation wegen Körperverletzung strafbar machen.[36] Es sind auch nicht nur Schmerzen, die auf dem letzten Lebensweg die Lebensqualität beeinträchtigen, sondern auch andere Leiden wie Atemnot, Erstickungsangst, unaufhörliche Übelkeit etc. Diese Leiden sollten nach der Bundesärztekammer ebenfalls durch indirekte Sterbehilfe gelindert werden, auch wenn der Tod billigend in Kauf genommen wird.[37] Die Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe wird von den meisten Rechtwissenschaftlern über die Rechtsfigur des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) begründet. Dabei wird eine Güterabwägung zwischen einem Sterben in Würde und einer Erhaltung des Lebens um jeden Preis, das Überwiegen des Schmerzlinderungsinteresses gegenüber der Lebensverkürzung vorgenommen. Diese Abwägung istan den (mutmaßlichen) Willen des Patienten gekoppelt. Und sein Wille ist immer das Entscheidende in der Sterbehilfedebatte.
§ 223 Körperverletzung[38]
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand[39]
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
2.2.2 Ethische Aspekte der indirekten Sterbehilfe
Es ist nicht in Frage zu stellen, ob eine Schmerzlinderung am Lebensende medikamentös erreicht werden soll oder nicht, auch wenn die Gefahr einer Lebensverkürzung besteht. Aber es entsteht eine Grauzone, wenn die Strafbarkeit aufgrund der Intention des Arztes entschieden wird. Indirekte Sterbehilfe ist insofern aktiv, dass der Tod, anders wie bei der passiven Sterbehilfe, durch eine äußere Ursache bewirkt wird. Indirekt ist sie insofern, als dass der Tod nicht erstrebt wird, sondern in Kauf genommen wird aufgrund einer Schmerzlinderung.[40] Es gelten fünf Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die indirekte aktive Sterbehilfe zulässig ist:
1. Der Patient muss im Sterben liegen.
2. Der Patient muss schwerwiegende Schmerzen haben.
3. Diese Schmerzen können nicht mit anderen weniger lebensverkürzenden Medikamenten gelindert werden.
4. Der Patient muss über die lebensverkürzende Wirkung aufgeklärt worden sein und der Medikamentengabe zustimmen.
5. Die lebensverkürzende Wirkung darf nur in Kauf genommen nicht aber intendiert werden.
Werden diese Bedingungen erfüllt, ist die indirekte Sterbehilfe sowohl in verschiedenen Gremien als auch in der deutschen Rechtsprechung zulässig. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, ob man die Absicht des Arztes, Schmerzen zu lindern oder den Tod des Patienten herbeizuführen, objektiv feststellen kann.[41] Für die ethische Zulässigkeit dieser Sterbehilfeform werden zwei Konzepte vorgebracht: Das Güterabwägungskonzept und das Doppelwirkungskonzept. In dem Ersteren werden die Güter Freiheit von Schmerz und Leben gegeneinander gewogen. Überwiegt der Wunsch des Patienten einen schmerzfreien aber kürzeren Sterbeprozess zu führen als unter schwerwiegenden Schmerzen den Sterbeprozess zu verlängern und damit länger am Leben erhalten zu werden, dann ist die Schmerzmittelgabe unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung ethisch zulässig.[42] In dem Doppelwirkungskonzept ist eine ethisch schlechte Wirkung dann in Kauf zu nehmen, wenn eine ethisch gute Wirkung beabsichtigt wird. Dabei ist eben wichtig, dass die ethisch gute Wirkung beabsichtigt wird, und nicht die schlechte. Lebensverkürzung wird also nicht beabsichtigt, sondern aufgrund des Wunsches der Schmerzfreiheit in Kauf genommen.[43] Aber wie kann die tatsächliche Intention des Arztes objektiviert werden? Man kann ja nicht in den Kopf des Arztes schauen, um seine wirkliche Intention zu erkennen. Die Objektivierung der Absicht wird von Skeptikern in Frage gestellt. Durch Forschungen in der Palliativmedizin können Wirkungen auf bestimmte Dosierungen von Schmerzmitteln berechnet werden. So kann man mit Blick in die protokollierte Krankenakte anhand der Dosierung feststellen, ob ein Tod intendiert wurde oder nur die Schmerzfreiheit. Jedoch wissen die Ärzte sehr wohl, wo ihre Grenzen sind. Dementsprechend kann die Absicht der Tod sein, aber die Grenzen der Dosierung können so eingehalten werden, dass es so scheint, als wäre nur eine Schmerzlinderung intendiert. Zumal einige Patienten unter starken Schmerzen einfach mehr Schmerzmittel brauchen. Und diese subjektiven Schmerzen im Nachhinein objektiv zu beurteilen ist eine Sache der Unmöglichkeit. So bleibt es auch ein Stück weit dem Arzt und seinem Gewissen überlassen, mit welcher Absicht er die Schmerzmittel verabreicht. Es bleibt eine Grauzone, da viele indirekte Sterbehilfefälle nicht gemeldet werden. Viele Ärzte sprechen von Schmerzlinderung, meinen aber die Indizierung des Sterbeprozesses.
[...]
[1] Körtner, U.H.J., "Therapieverzicht am Lebensende? Ethische Fragen des medizinisch assistierten Sterbens", in: Zeitschrift für medizinische Ethik 48 (2002), S.17.
[2] Grimm, C., Hillebrand, I., "Sterbehilfe", in: Sturma, D., Lanzerath, D., Heinrichs, B.(Hrsg.), Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Band 8, München 2009, S.9.
[3] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.9.
[4] Vgl. "Carine, 43, lässt sich töten", DIE ZEIT N° 43 vom 20.Oktober 2011, S. 17f.
[5] Hermann, A., Art. "Euthanasie", in: von Ritter, J. (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 2, Basel 1972, S. 828 – 829.
[6] Letellier, P., "Geschichte und Definition eines Begriffs", in: LIT Verlag (Hrsg.), Euthanasie Band 1 – Ethische und menschliche Aspekte, Münster 2005, S.10.
[7] Nach Psychrembel, W. (Begr.), Dornblüth, O. (Begr.), "Hippokratischer Eid", in: Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch (2002), S. 699: Der Eid des Hippokrates, benannt nach dem griechischen Arzt Hippokrates von Kós (um 460 bis 370 v. Chr.), gilt als die erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik.
[8] Capelle, W., Hippokrates: Fünf auserlesene Schriften, Zürich 1995, S.179.
[9] Hermann, Art. "Euthanasie", HWPh, S. 828.
[10] Francis Bacon, englischer Philosoph und Staatsmann (1561 – 1626).
[11] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.90.
[12] Letellier, "Geschichte und Definition eines Begriffs, S.10.
[13] Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Eugenik", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 6 (1988), S.617: Der Begriff "Eugenik" stammt von Francis Galton, der 1883 die "Wissenschaft der Eugenik" (abgeleitet von "eu" für gut und "genos" für Rasse) begründete, mit dem zweifachen Ziel, die Zunahme der Menschen, die nach Darwins Theorie "schlecht angepasst" waren zu verringern und die von "am besten angepassten" zu fördern.
[14] Das Buch mit dem Titel "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: Ihr Maß und ihre Form" wurde zum Klassiker der Euthanasie.
[15] Hermann, Art. "Euthanasie", HWPh, S. 828.
[16] Holthaus, S., Jahnke, T., Aktive Sterbehilfe – Ausweg oder Irrweg?, Basel 2008, S. 32.
[17] Holthaus, Aktive Sterbehilfe – Ausweg oder Irrweg?, S. 32.
[18] Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Rassismus", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 18 (1992), S.69f: Als Rassenideologiewird dieideologischmotivierte Aufteilung der biologischenArt"Mensch"in 'höhere' und 'niedrigere'Rassen bezeichnet.
[19] Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Sozialdarwinismus", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 20 (1993), S.521: Sozialdarwinismus ist eine Fachrichtung, welche Teilaspekte der EvolutionstheorienachCharles Darwinauf menschlicheGesellschaftenanwendet und deren Entwicklung als Folgenatürlicher Selektionbeim "Kampf umsDasein" auffasst.
[20] Holthaus, Aktive Sterbehilfe – Ausweg oder Irrweg?, S. 33.
[21] Holthaus, Aktive Sterbehilfe – Ausweg oder Irrweg?, S. 37.
[22] Psychrembel, "Sterbehilfe", in: Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, S. 1584.
[23] Eine From des medizinisch begleiteten Sterbens; siehe weitere Ausführungen: Kapitel 2.5. Palliativmedizin.
[24] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.60.
[25] § 216 des Deutschen Strafgesetzbuches.
[26] Siehe § 216 Tötung auf Verlangen des Deutschen Strafgesetzbuches.
[27] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.107.
[28] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.108f.
[29] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.107.
[30] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.111.
[31] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.113f.
[32] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.99f.
[33] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.34f.
[34] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.35f.
[35] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.39.
[36] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.40.
[37] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.40.
[38] Deutsches Strafgesetzbuch.
[39] Deutsches Strafgesetzbuch.
[40] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.100.
[41] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.100f.
[42] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.101f.
[43] Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.101.