Das neue Darlehensrecht des ABGB


Seminararbeit, 2012

19 Seiten, Note: 1


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2 Der Darlehensvertrag
2.1 Vertragstyp
2.2 Arten des Darlehensvertrags
2.3 Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit
2.4 Vertragsdauer
2.5 Vertragsbeendigung
2.6 Wertveränderungen
2.7 Wertsicherungsklauseln

3 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Durchschnittliche Inflationsrate in Österreich 1999-2011

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung

Bis Juni 2010 konzipierte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) alte Fassung (aF)[1] den Darlehensvertrag als Realkontrakt.[2] Verpflichtungsgrund war somit nicht die Willensübereinkunft der Parteien, sondern die tatsächliche Übergabe – also etwa die Überweisung von Geld auf ein Konto.[3] Diese Regelung wurde beim entgeltlichen Darlehen als unpraktikabel und wenig zeitgemäß empfunden, da sie einen Darlehensvertrag erst mit Zuzählung der Valuta zustande kommen ließ.[4]

Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL)[5] trat im Juni 2010 das Darlehens- und Kreditrechts- Änderungsgesetz (DaKRÄG)[6] in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die RL umgesetzt, sondern auch das Darlehensrecht des ABGB umfassend reformiert.[7]

Die §§ 983 ff ABGB lösten sich von der bisherigen Realvertragskonstruktion und folgen nun dem Konsensualprinzip, welches bei den meisten Vertragstypen im ABGB schon existierte und den heutigen Bedürfnissen und Anschauungen entspricht.[8] Nunmehr bringt bereits die bloße Willensübereinkunft einen voll wirksamen Vertrag zustande.[9]

1.2 Zielsetzung

Ziel dieser Seminararbeit ist es, einen Überblick über das neue Darlehensrecht des ABGB zu geben. Es soll die Bedeutung dieser Änderungen aufgezeigt werden.

Diese Arbeit beschränkt sich auf die §§ 983 ff ABGB, Ziel dieser Arbeit ist es daher nicht, sämtliche Änderungen durch das DaKRÄG zu untersuchen. Weiters beschränkt sich diese Arbeit auf den Darlehensvertrag im Allgemeinen und geht nicht näher auf die Sonderform des Kreditvertrags ein.

1.3 Vorgehensweise

Zu Beginn wird kurz auf die Beweggründe hinter der umfangreichen Änderung der Regelung des Darlehensrechts im ABGB eingegangen und der Darlehensvertrag in seinen Grundzügen erklärt.

Anschließend werden der Vertragstyp und die verschiedenen Formen des Darlehensvertrags, wie zB der entgeltliche und der unentgeltliche Darlehensvertrag, näher erörtert. Es werden die Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Darlehensverträgen beleuchtet und die verschiedenen Formen der Beendigung eines Darlehensvertrags aufgezeigt.

Die letzten beiden Punkte dieser Arbeit widmen sich dem Problem von Wertveränderungen der Darlehenssache und der möglichen Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln um diesen zu begegnen.

Soweit nicht anders gekennzeichnet, wurden alle in dieser Arbeit zitierten Normen in ihrer neuesten Fassung (nF) herangezogen.

2 Der Darlehensvertrag

Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie entschied sich der Gesetzgeber[10] im Jahr 2010 dazu, auch das 21. Hauptstück des ABGB, welches das Darlehen regelt, einer grundsätzlichen Änderung zu unterziehen.[11]

Dies erschien angebracht, da dieses 21. Hauptstück noch großteils aus der Urfassung des ABGB stammte, nach dem antiquierten Konzept des Realkontrakts aufgebaut war und zB den für die Wirtschaft wichtigen Kreditvertrag nicht regelte.[12] Zeitlich fiel diese Überarbeitung außerdem mit einem wichtigen Jubiläum für das Zivilrecht – dem zweihundertjährigen Bestehen des ABGB – zusammen.[13] Somit kann die Überarbeitung des Darlehensrechts als erster legistischer Schritt auf dem Weg zum „ABGB 2011“ betrachtet werden.

2.1 Vertragstyp

Der Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien – dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer.[14] § 983 ABGB definiert den Darlehensvertrag durch die Vertragspflichten der beiden Parteien: die Pflicht des Darlehensgebers zur Übergabe vertretbarer Sachen und die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte.[15]

§ 983 ABGB verpflichtet den Darlehensgeber dazu, die Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann.[16] Dies ändert jedoch nichts an der möglichen Vereinbarung eines Verwendungszweckes.[17] Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer grundsätzlich Eigentumsverschaffung, hierfür ist jedoch auch die Übergabe durch Zur-Verfügung-Stellen des Darlehens als Buchgeld auf dem Konto des Darlehensnehmers ausreichend.[18] Der Darlehensvertrag ist daher ein Titel zum Eigentumserwerb gemäß § 1461 ABGB.

Die Leistung des Darlehensgebers muss jedoch nicht direkt an den Darlehensnehmer erfolgen, es ist auch möglich zu vereinbaren, dass die Valuta an einen Dritten, wie zB einen Gläubiger des Darlehensnehmers oder einen Treuhänder, übergeben werden.[19]

Zum Wesen des Darlehensvertrags gehört auch die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte wie er vom Darlehensnehmer erhalten hat.[20] Ist das Erhaltene nicht zurückzustellen, so liegt regelmäßig kein Darlehensvertrag vor.[21]

2.2 Arten des Darlehensvertrags

§ 984 Abs 1 trifft eine Einteilung der Darlehensverträge einerseits nach ihrer Entgeltlichkeit (zu Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit unter Punkt 2.3) und andererseits nach ihrem Gegenstand.[22]

Nicht nur Geld, sondern auch andere vertretbare Sachen können Gegenstand eines Darlehens sein.[23] Vertretbare Sachen sind hierbei solche, die nicht nach individuellen Merkmalen, sondern nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, und sich dadurch auszeichnen, dass sie wiederbeschafft werden können.[24]

Als Beispiel für vertretbare Sachen als Gegenstand eines Darlehensvertrags nennt die Regierungsvorlage (RV)[25] etwa Autoreifen oder Eier.[26] In der Wirtschaft spielt diese Regelung vor allem im Zusammenhang mit der „Wertpapierleihe“ für Termin- und Optionsgeschäfte eine große Rolle.[27] Hierbei werden Wertpapiere Gegenstand eines Sachdarlehens. Die Unterscheidung zwischen Geld- und Sachdarlehen ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nur auf (entgeltliche) Gelddarlehen die Sonderbestimmungen über den Kreditvertrag und die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG)[28] zur Anwendung kommen.[29]

2.3 Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit

Rein grundsätzlich [30]können Darlehen sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein.[31] § 984 Abs 1 ABGB lässt hier Raum, um ein Darlehen als unentgeltlich auszulegen, dies ist jedoch in der Regel (idR) nur unter nahen Angehörigen der Fall.[32]

Im Zweifel gilt ein Darlehen daher gemäß § 984 Abs 1 ABGB als entgeltlich.[33] Auch die Höhe des Entgelts wird in aller Regel vertraglich vereinbart.
Sollte jedoch kein genaues Entgelt festgelegt worden sein, so sieht
§ 1000 Abs 1 ABGB dispositiv 4% Jahreszinsen vor.[34] Dies ist jedoch nur bei Gelddarlehen der Fall – für Sachdarlehen fehlt eine derartige Dispositivnorm.[35]

Die Konsequenzen dieses Umstandes können evtl unerfreulich sein. Jedoch gibt es in der Literatur hierzu noch keine einhellige Meinung.
P Bydlinski schreibt hierzu: „Greift die Zweifelsregel ein, kann aber nicht geklärt werden, welches Entgelt geschuldet sein soll, fehlt der vertraglichen Einigung – wie beim Kauf ohne Klärung des Preises im Bereich des ABGB ein notwendiger Bestandteil, was zur gänzlichen Unwirksamkeit der Darlehensabrede führt.“[36]

[...]


[1] Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 1811 JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 58/2010.

[2] Vgl Harrer-Hörzinger, Zur Rechtsnatur des Darlehens, ÖJZ 1990, 614.

[3] Vgl ebenda.

[4] Vgl Perner/ Spitzer/ Kodek, Update Zivilrecht, Februar 2010.

[5] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl L 133/2008, 66 idF ABl L 234/2011, 46.

[6] Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz 2009 BGBl I Nr 28/2010.

[7] Vgl P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520; Perner, Spitzer, Das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG), ZIK 2010/245, 171.

[8] Vgl P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[9] Vgl ebenda.

[10] ErlRV 650 BlgNR XXIV. GP, 2.

[11] Vgl Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[12] Vgl Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98; P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[13] Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[14] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 983.

[15] Vgl ebenda.

[16] Vgl ebenda.

[17] Vgl ebenda.

[18] P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[19] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 983; P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[20] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 983.

[21] Vgl ebenda.

[22] Vgl ErlRV 650 BlgNR XXIV. GP, 6; Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[23] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 984.

[24] Vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 93; P Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts8 Rz 300; Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 983 Rz 21.

[25] Vgl ErlRV 650 BlgNR XXIV. GP, 7.

[26] Vgl ebenda; Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[27] Vgl Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[28] Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern 2010 BGBl I Nr 28/2010; Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[29] Vgl ebenda; P Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts8 Rz 642a.

[30] Vgl P Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts8 Rz 641.

[31] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 §§ 983, 984.

[32] Vgl P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[33] Vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 984; Stabentheiner, Das neue Darlehensrecht des ABGB, ÖJZ 2010, 98.

[34] Vgl P Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts8 Rz 640 ff; P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[35] Vgl P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

[36] P Bydlinski, Das neue ABGB-Darlehensrecht, ecolex 2010, 520.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das neue Darlehensrecht des ABGB
Hochschule
Management Center Innsbruck Internationale Fachhochschulgesellschaft mbH  (Management and Law)
Note
1
Autor
Jahr
2012
Seiten
19
Katalognummer
V194128
ISBN (eBook)
9783656207498
ISBN (Buch)
9783656208655
Dateigröße
622 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ABGB, Darlehensrecht, Austria, Law, Recht, Österreich, Konsensualprinzip, Realprinzip
Arbeit zitieren
Markus Hoffmann (Autor:in), 2012, Das neue Darlehensrecht des ABGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194128

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