Bis Juni 2010 konzipierte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) alte Fassung (aF) den Darlehensvertrag als Realkontrakt. Verpflichtungsgrund war somit nicht die Willensübereinkunft der Parteien, sondern die tatsächliche Übergabe – also etwa die Überweisung von Geld auf ein Konto. Diese Regelung wurde beim entgeltlichen Darlehen als unpraktikabel und wenig zeitgemäß empfunden, da sie einen Darlehensvertrag erst mit Zuzählung der Valuta zustande kommen ließ.
Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL) trat im Juni 2010 das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die RL umgesetzt, sondern auch das Darlehensrecht des ABGB umfassend reformiert.
Die §§ 983 ff ABGB lösten sich von der bisherigen Realvertragskonstruktion und folgen nun dem Konsensualprinzip, welches bei den meisten Vertragstypen im ABGB schon existierte und den heutigen Bedürfnissen und Anschauungen entspricht. Nunmehr bringt bereits die bloße Willensübereinkunft einen voll wirksamen Vertrag zustande.
Ziel dieser Seminararbeit ist es, einen Überblick über das neue Darlehensrecht des ABGB zu geben. Es soll die Bedeutung dieser Änderungen aufgezeigt werden.
Diese Arbeit beschränkt sich auf die §§ 983 ff ABGB, Ziel dieser Arbeit ist es daher nicht, sämtliche Änderungen durch das DaKRÄG zu untersuchen. Weiters beschränkt sich diese Arbeit auf den Darlehensvertrag im Allgemeinen und geht nicht näher auf die Sonderform des Kreditvertrags ein.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2 Der Darlehensvertrag
2.1 Vertragstyp
2.2 Arten des Darlehensvertrags
2.3 Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit
2.4 Vertragsdauer
2.5 Vertragsbeendigung
2.6 Wertveränderungen
2.7 Wertsicherungsklauseln
3 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, einen fundierten Überblick über die grundlegenden Reformen des Darlehensrechts im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu geben, die durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) im Jahr 2010 initiiert wurden.
- Reform des Darlehensvertrags vom Realkontrakt zum Konsensualvertrag
- Rechtliche Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Darlehen
- Regelungen zu Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten
- Umgang mit Wertschwankungen der Darlehenssache
- Integration von Wertsicherungsklauseln in die Vertragspraxis
Auszug aus dem Buch
2.1 Vertragstyp
Der Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien – dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer. § 983 ABGB definiert den Darlehensvertrag durch die Vertragspflichten der beiden Parteien: die Pflicht des Darlehensgebers zur Übergabe vertretbarer Sachen und die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte.
§ 983 ABGB verpflichtet den Darlehensgeber dazu, die Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Dies ändert jedoch nichts an der möglichen Vereinbarung eines Verwendungszweckes. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer grundsätzlich Eigentumsverschaffung, hierfür ist jedoch auch die Übergabe durch Zur-Verfügung-Stellen des Darlehens als Buchgeld auf dem Konto des Darlehensnehmers ausreichend. Der Darlehensvertrag ist daher ein Titel zum Eigentumserwerb gemäß § 1461 ABGB.
Die Leistung des Darlehensgebers muss jedoch nicht direkt an den Darlehensnehmer erfolgen, es ist auch möglich zu vereinbaren, dass die Valuta an einen Dritten, wie zB einen Gläubiger des Darlehensnehmers oder einen Treuhänder, übergeben werden.
Zum Wesen des Darlehensvertrags gehört auch die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte wie er vom Darlehensnehmer erhalten hat. Ist das Erhaltene nicht zurückzustellen, so liegt regelmäßig kein Darlehensvertrag vor.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einführung: Erläutert die Problematik der ursprünglichen Realvertragskonstruktion und die daraus resultierende Reform durch das DaKRÄG hin zum Konsensualprinzip.
2 Der Darlehensvertrag: Analysiert detailliert die rechtliche Ausgestaltung, die Entgeltlichkeit, die Vertragsbeendigung sowie den Umgang mit Wertveränderungen und Sicherungsklauseln unter der neuen Rechtslage.
3 Zusammenfassung: Fasst die wesentlichen Änderungen und die neue Systematik des Darlehensrechts nach dem Inkrafttreten des DaKRÄG zusammen.
Schlüsselwörter
Darlehensrecht, ABGB, DaKRÄG, Konsensualvertrag, Realkontrakt, Darlehensvertrag, Gelddarlehen, Sachdarlehen, Vertragsbeendigung, Kündigung, Wertschwankung, Wertsicherungsklausel, Verbraucherkredit-Richtlinie, Zivilrecht, Dauerschuldverhältnis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der umfassenden Reform des Darlehensrechts im österreichischen ABGB, die im Jahr 2010 durch das DaKRÄG erfolgte.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zu den Schwerpunkten zählen der Übergang zum Konsensualprinzip, die Arten von Darlehensverträgen, Kündigungsrechte sowie die Handhabung von Wertschwankungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, einen Überblick über die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu geben und die Bedeutung dieser Änderungen für die Vertragspraxis aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode liegt zugrunde?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Erläuternden Bemerkungen (RV) und der relevanten Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil detailliert ausgeführt?
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die von der Definition des Vertragstyps über die Entgeltlichkeit und Laufzeit bis hin zu den Wertsicherungsklauseln reichen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Darlehensrecht, ABGB, DaKRÄG, Konsensualvertrag und Wertsicherungsklauseln geprägt.
Warum wurde das Darlehensrecht vom Realkontrakt zum Konsensualvertrag reformiert?
Das Konzept des Realkontrakts wurde als unpraktikabel und nicht mehr zeitgemäß empfunden, da es den Vertrag erst mit der Zuzählung der Valuta zustande kommen ließ.
Wie werden Wertschwankungen der Darlehenssache nach der neuen Gesetzeslage behandelt?
Gemäß § 985 ABGB ist der Darlehensnehmer bei der Rückgabe nicht verpflichtet, einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust auszugleichen, wobei umgekehrt auch keine Berufung auf Wertsteigerungen möglich ist.
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- Markus Hoffmann (Author), 2012, Das neue Darlehensrecht des ABGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194128