Seit mehreren Jahrzehnten wird durch die Polizei, Politik und Wirtschaft kontrovers über die Übernahme von Dienstleistungen durch private Sicherheitsunternehmen diskutiert. Im Vordergrund der Diskussion steht das staatliche Gewaltmonopol, welches nicht an private Unternehmen abgegeben werden bzw. nicht unterlaufen werden soll. Klassische Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Gem. Art. 33 GG sind dies hoheitliche Aufgaben, welche durch Hoheitsträger des öffentlichen Dienstes ihre Ausübung finden und gesetzlich verankert sind. Die Polizei ist wesentlicher Garant für die Innere Sicherheit und ist an Gesetze gebunden. Die Aufgaben der Sicherheitsunternehmen bestehen dagegen darin, Aufträge zum Schutz und zur Sicherheit von Kunden gegen Bezahlung auszuführen. Bei Veranstaltungen sind diese dem Veranstalter vertraglich unterworfen und sollen das Hausrecht durchsetzen. Die Befugnisse dazu sind jedoch nicht konkret gesetzlich geregelt. Es gelten hier die Bestimmungen des § 34 a GewO. Wider dieser Diskussionen haben diverse private Unternehmen ihre Sicherheitsdienstleitungen in den letzten Jahrzehnten stark ausgebaut und sind u.a. im ÖPNV, bei Fußballspielen, im Objektschutz, auf Volksfesten und diversen anderen Events vertreten und nicht mehr wegzudenken.
Inzwischen gibt es bundesweit etwa 3700 private Sicherheitsunternehmen mit insgesamt ca. 170 000 Beschäftigten und rund 4,6 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr. Demgegenüber stehen ca. 250 000 Polizeibeamte.
Aufgrund der Rahmenbedingungen für mein o.g. Referat kann ich nicht auf die gesamte Komplexität dieses Themenbereiches eingehen. Ich werde aber eine kurze Einführung zu Veranstaltungen und eine Abgrenzung zu Versammlungen vornehmen sowie Beispiele hierfür anführen. Weiterhin erkläre ich, wann die Polizei bei Veranstaltungen tätig wird und welche Befugnisse private Sicherheitsunternehmen haben. Ich nenne deren Tätigkeitsbereiche und Aufgabenteile, stelle kurz die Zusammenarbeit mit der Polizei dar und nenne Beispiele hierfür. Weiterhin zeige ich Probleme und Ursachen auf, die sich in der Zusammenarbeit ergeben können. Im Anschluss ziehe ich ein Fazit mit Ausblick in die Zukunft.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition Veranstaltung mit Abgrenzung zu Versammlungen
2.1 Beispiele für Veranstaltungen
3. Aufgaben der Polizei mit Blick auf Veranstaltungen
4. Befugnisse der Sicherheitsdienste allgemein
4.1 Tätigkeitsbereiche von Sicherheitsdiensten
4.2. Aufgaben von privaten Sicherheitsdiensten bei Veranstaltungen am Beispiel von Fußballspielen
5. Zusammenarbeit der Polizei mit privaten Sicherheitsdiensten
5.1 Beispiele für die Zusammenarbeit von Polizei und privaten Sicherheitsdiensten
5.2. Ursachen und Probleme in der Zusammenarbeit bei Veranstaltungen
6. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit mehreren Jahrzehnten wird durch die Polizei, Politik und Wirtschaft kontrovers über die Übernahme von Dienstleistungen durch private Sicherheitsunternehmen diskutiert. Im Vordergrund der Diskussion steht das staatliche Gewaltmonopol, welches nicht an private Unternehmen abgegeben werden bzw. nicht unterlaufen werden soll. Klassische Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Gem. Art. 33 GG sind dies hoheitliche Aufgaben, welche durch Hoheitsträger des öffentlichen Dienstes ihre Ausübung finden und gesetzlich verankert sind. Die Polizei ist wesentlicher Garant für die Innere Sicherheit und ist an Gesetze gebunden.[1] Die Aufgaben der Sicherheitsunternehmen bestehen dagegen darin, Aufträge zum Schutz und zur Sicherheit von Kunden gegen Bezahlung auszuführen. Bei Veranstaltungen sind diese dem Veranstalter vertraglich unterworfen und sollen das Hausrecht durchsetzen. Die Befugnisse dazu sind jedoch nicht konkret gesetzlich geregelt. Es gelten hier die Bestimmungen des § 34 a GewO. Wider dieser Diskussionen haben diverse private Unternehmen ihre Sicherheitsdienstleitungen in den letzten Jahrzehnten stark ausgebaut und sind u.a. im ÖPNV, bei Fußballspielen, im Objektschutz, auf Volksfesten und diversen anderen Events vertreten und nicht mehr wegzudenken.
Inzwischen gibt es bundesweit etwa 3700 private Sicherheitsunternehmen mit insgesamt ca. 170 000 Beschäftigten und rund 4,6 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr. Demgegenüber stehen ca. 250 000 Polizeibeamte.[2]
Aufgrund der Rahmenbedingungen für mein o.g. Referat kann ich nicht auf die gesamte Komplexität dieses Themenbereiches eingehen. Ich werde aber eine kurze Einführung zu Veranstaltungen und eine Abgrenzung zu Versammlungen vornehmen sowie Beispiele hierfür anführen. Weiterhin erkläre ich, wann die Polizei bei Veranstaltungen tätig wird und welche Befugnisse private Sicherheitsunternehmen haben. Ich nenne deren Tätigkeitsbereiche und Aufgabenteile, stelle kurz die Zusammenarbeit mit der Polizei dar und nenne Beispiele hierfür. Weiterhin zeige ich Probleme und Ursachen auf, die sich in der Zusammenarbeit ergeben können. Im Anschluss ziehe ich ein Fazit mit Ausblick in die Zukunft.
2. Definition Veranstaltung mit Abgrenzung zur Versammlung
„Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse, insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, bei denen eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ohne Versammlung zu sein .“ [3]
Veranstaltungen können öffentlicher oder privater Natur sein. Im Gegensatz zu Versammlungen fehlt es an der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten oder Einwirkung auf die Öffentlichkeit.
2.1 Beispiele für Veranstaltungen
Die Beispiele und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich das Spektrum denkbarer Veranstaltungen aufzeigen:
Schützenfeste, Zeltfeste, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen, wie z.B. Sportwerbewochen, Fußballspiele, Radrennen, Laufveranstaltungen, Konzerte oder Straßenzüge, wie z.B. Carnival der Kulturen, Straßentheater, Kirchentage, Jugendlager, Love Parade.[4]
3. Aufgaben der Polizei mit Blick auf Veranstaltungen
Neben dem gesetzlichen Auftrag wird die Einsatzwahrnehmung der Polizei im Wesentlichen durch Polizeidienstvorschriften, auch für die Aufgabenwahrnehmung bei Veranstaltungen, u.a. hier durch die PDV 100, konkret geregelt. In Bezug auf Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele oder Volksfeste, hat die Polizei zunächst einmal keinen Einsatzanlass, wenn keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen und nicht von Straftaten auszugehen ist.
Gefahren können jedoch aus folgenden Punkten hervorgehen und machen die Veranstaltung zur Einsatzlage der Polizei: Aufgrund der Veranstaltungsart, des Zwecks, der Teilnehmer selbst (z.B. Menschenmassen), bei der An- oder Abreise, durch den Veranstaltungsort oder deren Zugänge, aufgrund fehlender Fluchtwege, aufgrund der Medienwirksamkeit oder wenn die Tatgelegenheiten durch die Veranstaltung für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erhöht werden. Um die Gefahrenlage beurteilen zu können, muss die Polizei bestrebt sein, frühzeitig Kenntnis von Veranstaltungen zu erlangen. Die Polizeibehörden führen hierfür sogenannte Veranstaltungskalender und arbeiten mit den originär zuständigen Behörden (u.a. Ordnungsamt/ Gewerbeamt) zusammen und weisen den Veranstalter auf Sicherheitsvorkehrungen und seine obliegenden Pflichten hin, z.B. Hinweis auf den Einsatz von qualifiziertem Ordnungsdienst. Die Polizei nimmt Aufgaben für originär zuständige Behörden nur dann wahr, wenn diese nicht rechtzeitig tätig werden können.[5]
Die Polizei ist für präventive und repressive Tätigkeiten außerhalb des Veranstaltungsbereiches zuständig. Die Polizei kann die Veranstaltung bei Nichteinhalten behördlicher Auflagen auch verbieten oder an einen anderen Ort verlegen lassen.[6]
4. Befugnisse der Sicherheitsdienste allgemein
Betrachtet man die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, so ist festzustellen, dass diese häufig innerhalb kürzester Zeit für den Sicherheitsdienst ausgebildet werden und keinerlei rechtliche Befugnisse haben, um in die Grundrechte eines Bürgers eingreifen zu dürfen, siehe § 34 a GewO. Mitarbeiter von Sicherheits-diensten sind nach §855 BGB Besitzdiener des Veranstalters und werden als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen tätig, um das Hausrecht des Veranstalters durchzusetzen. Sie dürfen sich lediglich wie jeder Bürger bei ihren Handlungen auf die sogenannten „Jedermannrechte“ in Ausnahmesituationen berufen.
[...]
[1] Vgl. Polizei und Private Sicherheitsdienste, Modelle und Erfahrungen, Texte, Nr. 8, 1996 , Seite 9 ff. und
Privates Sicherheitsgewerbe, Seminar der Polizei Führungsakademie, 1996, Seite 11 ff.
[2] Vgl. auch 44. Jahresmitgliedsversammlung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.(BDWS) vom 26.05.2011 zur Sicherheitsarchitektur und private Sicherheitsdienste
[3] Zitiert PDV100, S. 43,Nr. 4.1.1.1, 2. Nachtrag April 2010 Bundesrecht
[4] Handbuch für Führung und Einsatz der Polizei, Kommentar zur PDV 100, 4.1, A Definition Veranstaltungen, 40.Erg. LfG, März 2009
[5] Siehe PDV100, S. 43, Nr. 4.1.1.2—4.1.1.5, 2. Nachtrag April 2010 Bundesrecht
[6] Handbuch für Führung und Einsatz der Polizei, Kommentar zur PDV 100 , 4.1.2.-4.1.4, A Rolle der Polizei, 40.Erg. LfG, März 2009
- Arbeit zitieren
- Stephanie-Alexandra Meier (Autor:in), 2012, Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten im Zusammenhang mit Veranstaltungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194362