Arbeitssicherheit: Baustellensicherung gemäß DIN 4124 Baugruben und Gräben und weiterer Vorschriften


Livre Spécialisé, 2012

62 Pages


Extrait


Inhalt

Vorwort

1 Bauvorbereitung
1.1 Erkundung des Baugrunds
1.2 Bestehende Bauliche Anlagen, Versorgungsleitungen
1.3 Beweissicherung
1.4 Unterlagen
1.5 Bauleitung

2 Allgemeine sicherheitstechnische Regeln für Baugruben und Gräben
2.1 Bauunterlagen
2.2 Ausführung nach DIN 4124 und nach Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22)
2.3 Mindestabstände zwischen Fahrzeugen, Baugeräten und 15 Böschungs- und Verbaukanten
2.4 Kampfmittelbelastung
2.5 Vorhandene Altlasten -kontaminierte Böden

3 Geböschte Baugruben und Gräben
3.1 Baugruben und Gräben bis höchstens 1,25 m Tiefe
3.2 Baugruben und Gräben bis höchstens 1,75 m Tiefe
3.3 Nachweis der Standsicherheit bei besonderen Einflüssen 24 und Gegebenheiten
3.4 Weitere Maßnahmen

4 Verbaute Baugruben und Gräben
4.1 Verbauarten
4.2 Die Verkleidung von freigelegten Erdwänden
4.3 Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe
4.4 Stirnwände von Gräben
4.5 Verbau - Details
4.6 Trägerbohlwände
4.6.1 Details der Ausfachung
4.7 Spundwandverbau
4.8 Massive Verbauarten
4.9 Spritzbetonbauweise
4.10 Bodenverfestigung
4.11 Aussteifungen und Verankerungen der Verbauwände
4.12 Abweichungen von den Regeln der DIN 4124

5 Grabenverbaugeräte
5.1 Bauarten der Grabenverbaugeräte
5.2 Begriffe
5.3 Regelungen
5.4 Einbau der Grabenverbaugeräte
5.5 Einzelheiten zum Einbau des Verbaus in senkrechter Richtung
5.6 Einzelheiten zum Einbau des Verbaus in waagerechter Richtung
5.7 Streben

6 Waagerechter und senkrechter Grabenverbau
6.1 Waagerechter Grabenverbau
6.2 Senkrechter Grabenverbau
6.2.1 Senkrechter Grabenverbau mit Holzbohlen
6.2.2 Senkrechter Grabenverbau mit Kanaldielen

7 Grabenloses Bauen

8 Arbeitsraumbreiten in Baugruben und Gräben

9 Regelwerke, Informationen

Vorwort

Das Herstellen von Baugruben und Gräben stellt in der Regel einen Eingriff in die vorliegende Bodenstruktur dar. Der Boden befindet sich vor dem Eingriff im Gleichgewicht. Durch Sicherungsmaßnahmen muss dieser Gleichgewichtszustand erhalten werden.

Bei einer Störung des Gleichgewichts werden Kräfte frei, die Erdmassen in Bewegung setzen. Personen, die von abrutschenden Massen getroffen werden, sind in höchster Gefahr. Allgemein werden die Geschwindigkeit des hereinbrechenden Materials, die Berechenbarkeit des Störfalls und die auftretenden Kräfte unterschätzt. Unfälle, die selbst bei Grabentiefen von 1,20 m tödlich ausgingen, beweisen das.

Zur Sicherung von Erdwänden stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

- Anlegen von Böschungen
- Verbau von Erdwänden
- Bodenverfestigung

Sicherheitstechnische Festlegungen enthalten die

- UVV "Bauarbeiten" (BGV C22, bisher VBG 37) und die
- DIN 4124 Baugruben und Gräben.

1 Bauvorbereitung

Die Anlage einer Baugrube oder eines Grabens wird von technischen und wirtschaftlichen Betrachtungen bestimmt, ist in erster Linie aber von den örtlichen Gegebenheiten und der zu errichtenden baulichen Anlage abhängig. Besonders sorgfältige Überlegungen müssen dann angestellt werden, wenn, wie es meistens der Fall ist, eine neue Baustelle im Bereich vorhandener Bebauung zu eröffnen ist.

Für die Arbeitsvorbereitung müssen u.a. folgende Angaben vorliegen:

- Lage des Grundstücks
- Zufahrtswege
- Abmessungen des Bauwerks (Tiefe, Breite, Länge)
- vorhandene Bebauung: Abstand, Gründungsart, Gründungstiefe, statisches System
- vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen
- Einrichtungen der Kommunikation
- zur Verfügung stehende Hebezeuge (Turmdrehkrane)
- notwendige Lagerplätze
- notwendige Einrichtungen für das Baustellenpersonal
- Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche
- frühere Aufgrabungen
- besondere Auflasten und Kräfte, mögliche Erschütterungen durch Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen
- Grundwasserverhältnisse

Aufgrund dieser Angaben lässt sich festlegen, ob die Baugrube mit abgeböschten oder gesicherten Wänden angelegt werden muss. In vielen Fällen kommen mehrere Methoden der Baugrubensicherung zur Anwendung. Aus dem in Abbildung 1 dargestellten Plan ist erkennbar, dass aufgrund der gegebenen Verhältnisse Böschungen, Berliner Verbau und Bohrpfahlwände vorhanden sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Baustelleneinrichtung

1.1 Erkundung des Baugrunds

Soweit der vorhandene Baugrund nicht bereits aufgrund anderer durchgeführter Baumaßnahmen ausreichend bekannt ist, sind zu seiner Erkundung z.B. Sondierungen, Bohrungen oder Schürfungen durchzuführen. Von Interesse sind dabei die vorhandenen Bodenarten, ihre Schichtfolge, Dicke der Schichten und deren Lage (horizontal, einfallend), Lagerungsdichte usw. Wichtig für die Sicherung der Erdwände ist die Frage nach der (evtl. vorübergehenden) Standfestigkeit des Bodens.

Bei der Beurteilung des Grundwasserspiegels ist zu klären, ob er konstant ist, gespannt ist oder ob mit Schichtenwasser zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der natürliche Böschungswinkel einiger Bodenarten je nach Feuchtigkeitsgehalt ändert.

1.2 Bestehende Bauliche Anlagen, Versorgungsleitungen

Befinden sich Gebäude oder andere baulichen Anlagen unmittelbar neben der Baugrube, sind Unterfangungsmaßnahmen immer dann durchzuführen, wenn deren Fundamente nicht weit genug herabreichen (Abbildung 2). Für genau festgelegte Fälle enthält die DIN 4123 - „Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude", die eine besondere statische Berechnung überflüssig machen.

Die Lage vorhandener Leitungen kann bei Versorgungsunternehmen, z.B. für Wasser, Strom, Telekommunikation und anderen Netzbetreibern erfragt werden. Trotz der Auskünfte dieser Stellen ist jedoch immer mit dem Vorhandensein von nicht mehr bekannten Leitungen bzw. mit ungenauen Angaben zu rechnen.

Wenn die Vermutung besteht, dass metallische oder stromführende Leitungen im Arbeitsbereich vorhanden sind, können zu deren Ortung Leitungssuchgeräte eingesetzt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Unterfangung

1.3 Beweissicherung

Bei Unterfangungen und bei Veränderungen im Wassergehalt des Bodens sind Setzungen und damit auch Beschädigungen an vorhandenen

Bauwerken unvermeidlich (Abbildung 3). Durch § 909 BGB sollen bei der Anlage von Baugruben Nachbargrundstücke und ihre Bebauung vor Schäden geschützt werden:

§ 909 BGB:

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Abbildung 3: Gebäudeschäden durch Ausschachtungsarbeiten

Es wird daher empfohlen, für all die Fälle, in denen durch die geplante Baumaßnahme Schäden zu erwarten sind, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, an dem alle evtl. Betroffenen beteiligt sind.

Im Urteil des V. Zivilsenats vom 22.10.2004 des Bundesgerichtshofs zu den Paragrafen BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 909 wurde wie folgt entschieden:

„Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.

BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm"

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Glasstreifen

Die Beweissicherung umfasst u.a. die Dokumentation aller vor Beginn der Vertiefung vorhandenen Bauschäden am Nachbargrundstück. Das Anbringen von Gipsmarken, Glasstreifen (Abbildung 4) oder Rissmonitoren ermöglicht die Beobachtung der Veränderung von bereits vorhandenen Rissen in bestehenden Gebäuden.

Vor Beginn der Bauarbeiten sind zweckmäßigerweise am bestehenden Gebäude Höhenbolzen zu setzen und einzumessen. Während und nach den Bauarbeiten können dann in ausreichendem Maß Setzungsmessungen vorgenommen werden. Der Zustand des gesamten Gebäudes ist während der Bauarbeiten zu beobachten. Die Messergebnisse und die Beobachtungen sind zu dokumentieren.

Falls es zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist, sind Sicherungsmaßnahmen einzuleiten bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

1.4 Unterlagen

Für die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei den geplanten Aufgrabungen sind die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen (siehe Abschnitt 2.1).

1.5 Bauleitung

Baugruben ... erfordern eine sorgfältige Vorbereitung und Ausführung. Deshalb dürfen nur solche Fachleute und Unternehmen diese Arbeiten durchführen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und eine einwandfreie Ausführung sicherstellen ... (Einleitung zu DIN 4124, vorangegangene Ausgabe).

2 Allgemeine sicherheitstechnische Regeln für Baugruben und Gräben

Baugruben sind durch Aushubarbeiten hergestellte flächenorientierte Aufgrabungen bzw. Vertiefungen im Boden. Unter Gräben versteht man durch Aushubarbeiten hergestellte längenorientierte Aufgrabungen bzw. Vertiefungen im Boden, z. B. zur Aufnahme von Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie Leitungen der Telekommunikation.

2.1 Bauunterlagen

Zur Beurteilung der Standsicherheit sind vor der Ausführung von Baugruben und Gräben im Allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

- Maße der Baugrube bzw. des Grabens;
- Einstufung in eine Geotechnische Kategorie nach DIN 1054 im Hinblick auf Baugrund und Bauausführung.
- Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche, Grundwasserverhältnisse im Rahmen eines geotechnischen Berichts nach DIN 4020;
- Prüfung des Baugrunds aufVorhandensein von Kampfmitteln
- Gründungstiefe, Fundamentausbildung und Abstand angrenzender Bauwerke;
- Belastungen oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Baugrube bzw. des Grabens;
- Leitungen, Kanäle und dergleichen im Bereich der Baugrube oder des Grabens;
- Verbauart, gegebenenfalls mit Konstruktionszeichnung;
- Standsicherheitsnachweis (sofern er durch die Festlegungen in dieser Norm nicht entbehrlich ist) .

2.2 Ausführung nach DIN 4124 und nach

Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten BGV C 22

Die maßgebliche Norm DIN 4124 liegt seit Januar 2012 in einer neuen, in einigen Punkten wesentlich geänderten Fassung vor. Gegenüber der vorhergegangen DIN 4124 Ausgabe Oktober 2002 wurden folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:

- Redaktionelle Überarbeitung
- Vereinheitlichung und Neufestlegung der Begriffe
- Vereinheitlichung von Gliederungen und Texte mit ähnlichen Festlegungen
- Fußnoten werden zu Anmerkungen
- anwenderfreundlichere Formulierungen
- Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen fallen nicht mehr unter die Norm.
- Anpassung der normativen Verweisungen auf den neuesten Stand
- Das Betreten von nicht gesicherten Böschungskanten wurde untersagt.
- Konkrete Hinweise auf DIN 4123
- Überarbeitung der Regelungen über den Abstand von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungs- bzw.- Verbaukante
- Neue Regelungen zur Abwehr von Oberflächenwasser
- Überstand des Verbaus über die Geländeoberfläche bei Baugruben und Gräben mit mehr als 2,00 m Tiefe mindestens 0,10 m
- Änderung der Bedingungen für den Einsatz des Teilverbaus
- Präzisierung der Regelungen zur Ausführung der Stirnseiten von Gräben
- Teilweise Änderung der Regelungen über den Einsatz von Grabenverbaugeräten
- Teilweise Änderung der Regelungen über den Einsatz des waagerechten Verbaus
- Streichung überholter Bauweisen, z. B. die Anwendung von Kapphölzern und Unterlaghölzern
- Teilweise Änderung der Regelungen über den Einsatz des senkrechten Verbaus
- Neue und geänderte Regelungen zu den verschiedenen Arten des Baugrubenverbaus (z.B. Trägerbohlwand im Bereich von Stirnböschungen und Zufahrtsrampen, Freilegen des Bodens zwischen den Tragelementen)
- Teilweise Änderung der Regelungen über die vorübergehend zulässige Höhe unverbauter Bereiche bei mindestens steifen bindigen Böden (z. B. bei Anwendung von Spritzbeton)
- Änderung der Regelungen über die mindestens erforderlichen Arbeitsräume: die Breite von 0,50 m auf 0,60 m bei verbauten Baugruben, die freie Höhe unterhalb von Gurten von 1,75 m auf 2,00 m
- Änderung der Mindestbreite des Arbeitsraums bei rechteckigen Baugruben für runde Schächte sowie bei kreisförmigen Baugruben für rechteckige Schächte von 0,35 m auf 0,50 m, erweiterter Anwendungsbereich dieser Regelung
- Änderung der Mindestgrabenbreite beim Teilverbau
- Wegfall des Abschnitts 10 „Standsicherheitsnachweis", maßgebend sind DIN EN 1997-1, DIN 1054 und EAB.

In Abschnitt VI „Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden", § 28 der UVV "Bauarbeiten" wird gefordert, Baugruben und Gräben so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden.

Diese Forderungen gelten als erfüllt, wenn nach DIN 4124 abgeböscht oder verbaut wird. In der Norm werden für die Anlage von Baugruben und Gräben Mindestanforderungen aufgezeigt, bei deren Beachtung eine sichere Bauausführung gewährleistet ist. Abweichungen von der Norm sind möglich, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise nachgewiesen und erreicht wird.

Die DIN gilt auch für das Herstellen von Bodenaufschlüssen und archäologische Grabungen sowie Ausschachtungen allerArt (z. B. Startschächte, Bergeschächte), nicht jedoch für Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen ebenso, wie für bereits vorhandene oder neu angelegte Böschungen, in deren Fußbereich Bauarbeiten vorgenommen werden.

Für die Abrechnung der Baumaßnahmen gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in VOB, Teil C geregelt ist.

Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Wände sichergestellt ist. Die beim Aushub freigelegten Erd- bzw. Felswände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.

Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen.

Außerdem ist zu beachten, dass Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub unter Beachtung von DIN 4123 oder vergleichbarer Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen (siehe Gründungen, Unterfangungen).

Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden. Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Bei maschinellem Aushub im Hochschnitt dürfen die Wände die Reichhöhe bzw. die höchste Arbeitshöhe von Erdbaumaschinen höchstens um 1 m überschreiten.

Beim Aushub freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine, Pflastersteine und dergleichen, die abstürzen oder abrutschen können, sind sofort zu beseitigen.

Erd- und Felswände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind vor Beginn jeder Schicht und nach Bedarf auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu überprüfen und zu beräumen. Diese Maßnahmen sind besonders erforderlich

- nach starken Regen- oder Schneefällen,
- bei einsetzendem Tauwetter,
- nach dem Lösen größerer Erd- und Felsmassen,
- nach jeder Sprengung.

Nach UVV ist das Überprüfen und Beräumen von mindestens zwei fachlich geeigneten Personen durchzuführen.

In Bereichen, in denen entweder der Rand einer Baugrube bzw. eines Grabens oder die Baugrube bzw. der Graben selbst betreten werden muss, sind mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial und Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

Wird zur Verringerung der Höhe eines Baugruben- oder Grabenverbaus ein geböschter Voraushub (Abbildung 5) hergestellt, dann muss - sofern dort Beschäftigte tätig werden - zwischen Verbau und Böschungsfuß ein mindestens 0,60 m breiter waagerechter Streifen angeordnet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Graben mit geböschtem Voraushub

Bei mehr als 1,25 m tiefen Baugruben und Gräben sind geeignete Einrichtungen, insbesondere Leitern oder Treppen als Zugang vorzusehen. An Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in ausreichendem Maße Übergänge, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, anzulegen.

Bei einer Grabentiefe von mehr als 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.

Geböschte Baugruben und Gräben sowie Böschungskanten dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Erd- bzw. Felswände sichergestellt ist. Dies gilt auch für zu verbauende Baugruben, Gräben und Aushubkanten, solange der Verbau noch nicht eingebracht ist.

Die Unterscheidung von nichtbindigen und bindigen Böden ist in DIN 1054 angegeben. DIN 4124 nennt zur Bewertung der Standsicherheit von Böschungen und von senkrechten Abschachtungen vor dem Einbau eines Verbaus vereinfachte Regeln.

2.3 Mindestabstände zwischen Fahrzeugen, Baugeräten und Böschungs- und Verbaukanten

Zusätzlich zu den Angaben über die Festlegung der Mindestabstände zwischen Fahrzeugen bzw. Baugeräten und den Böschungs- bzw. Verbaukanten bei den Abschnitten Geböschte Baugruben und Gräben, Waagerechter Grabenverbau und Senkrechter Grabenverbau gelten aus Gründen der erforderlichen Standsicherheit die folgenden Festlegungen:

Das Gesamtgewicht von Baugeräten setzt sich aus dem Eigengewicht des Gerätes zuzüglich Tankfüllung, Werkzeuge, Zubehör, Ausrüstung, Geräteführer und gegebenenfalls dem Gewicht des geförderten Bodens bzw. der angehängten Last zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Fester Straßenoberbau

Als fester Straßenoberbau (Abbildung 6) ist ein Straßenbelag aus Beton, Asphalt oder in festem Verband liegendem Steinpflaster von mindestens 15 cm Dicke anzusehen.

Pratzen von Baugeräten bzw. die lastverteilenden Unterlagen müssen eine ausreichend große, der Tragfähigkeit des Bodens angepasste Aufstandsfläche aufweisen, wenn kein fester Straßenoberbau vorhanden ist.

Die einzelnen Pratzen bzw. lastverteilenden Unterlagen müssen eine annähernd quadratische Grundfläche von mindestens

— 0,40 m2bei Baugeräten bis 12 t Gesamtgewicht,
— 0,60 m2 bei Baugeräten von mehr als 12 t bis 18 t Gesamtgewicht

aufweisen. Ist in der Betriebsanleitung ein größerer Wert angegeben, dann gilt dieser. Andernfalls ist ein rechnerischer Nachweis für die Tragfähigkeit zu führen. Dabei wird bei gummibereiften Baggern und Hebezeugen von mehr als 12 t Gesamtgewicht eine Zwillings- oder eine andere ähnlich breite Bereifung vorausgesetzt.

Als lichter Abstand zwischen den Fahrzeugen oder Baugeräten und der Böschungskante bzw. dem Verbau gilt:

— die Außenkante der Aufstandsflächen der Fahrzeuge bzw. der Baugeräte;
— die Außenkante der Aufstandsflächen der Abstützungen (Pratzen) bzw. die Maße der lastverteilenden Unterlage, sofern die Baugeräte zur Erhöhung der Tragfähigkeit zusätzlich abgestützt werden.

Zu den „Fahrzeugen" zählen auch Baufahrzeuge. Unter den Begriff „Baugeräte" fallen z. B. Bagger, Hebezeuge, Radlader, Walzen. Fahrzeuge, die rückwärts an die Baugrube bzw. an den Graben heranfahren, um Ladung abzukippen, gelten als Baugeräte.

Von den genannten Regelungen bleiben weitergehende Forderungen in der Straßenverkehrsordnung und anderen Vorschriften, die den öffentlichen Straßenverkehr betreffen unberührt.

2.4 Kampfmittelbelastung

Fällt die Prüfung des Baugrunds auf Vorhandensein von Kampfmitteln positiv aus bzw. besteht nur der Verdacht, dass diese vorhanden sein könnten, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen. In einigen Gemeinden ist bereits die Antragstellung auf Kampfmittelbelastungsprüfung vorgeschrieben. Für die gezielte präventive Untersuchung und Beräumung kampfmittelbelasteter Flächen gilt die BGI 833 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung".

2.5 Vorhandene Altlasten -kontaminierte Böden

Vor Beginn derAushubarbeiten ist das Gelände aufAltlasten bzw. Kontaminationen hin zu untersuchen.

Problematisch ist dabei besonders die Tatsache, dass neben den bekannten Stoffen auch unbekannte Stoffe und Verbindungen bzw. Gemische auftreten können. Um teure Bauverzögerungen zu vermeiden ist es erforderlich, sich möglichst genaue Kenntnisse über die jeweilige Gefahrstoffsituation zu verschaffen. Oft sind zeitlich aufwändige und damit kostenintensive Verfahren erforderlich, wobei die Vermeidung von Belastungen des Baustellenpersonals und der Umwelt im Vordergrund stehen.

[...]

Fin de l'extrait de 62 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeitssicherheit: Baustellensicherung gemäß DIN 4124 Baugruben und Gräben und weiterer Vorschriften
Auteur
Année
2012
Pages
62
N° de catalogue
V195385
ISBN (ebook)
9783656211136
ISBN (Livre)
9783656212010
Taille d'un fichier
3180 KB
Langue
allemand
Annotations
2012 ist eine neue DIN 4124 Baugruben und Gräben erschienen (nicht enthalten). Dies wurde zum Anlass genommen, das Thema umfangreich mit zahlreichen Grafiken und Bildern aus der Praxis darzustellen. Oft werden bei Aufgrabungen die im Boden freiwerdenden Kräfte unterschätzt. Tödliche Unfälle, die sich selbst bei sehr geringen Grabentiefen ereignet haben, legen davon Zeugnis ab. Die Folgen regelwidriger Ausführung können in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Ahndung, u.a. auch in umfangreichen Schadenersatzforderungen bestehen. Spektakuläre Ereignisse - Stadtarchiv Köln - beweisen dies
Mots clés
DIN 4124 neu, Baugruben, Gräben, Böschung, Verbau, Grabenverbau, Grabenverbaugerät, Trägerbohlwände, Spundwandverbau, Massive Verbauarten, Spritzbetonbauweise, Bodenverfestigung, Gebäudesicherung, UVV Bauarbeiten
Citation du texte
Dipl.-Ing. Univ. Christian Steiger (Auteur), 2012, Arbeitssicherheit: Baustellensicherung gemäß DIN 4124 Baugruben und Gräben und weiterer Vorschriften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195385

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