Die Arbeit behandelt die kirchenrechtlichen Hintergründe der interkonfessionellen Kommunionspendung, im Codex Iuris Canonici von 1983, am Beispiel des Priesters Hasenhüttl. Dieser hatte auf dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin 2003 die heilige Eucharistie an Mitglieder der evangelischen Kirche ausgeteilt und war daraufhin vom Priesteramt suspendiert worden. Die Verfehlungen Hasenhüttls und die Konsequenzen seines Handelns nach den Normen des kirchlichen Rechts, werden unter Berücksichtigung des Codex Iuris Canonici sowie den Enzykliken "Ecclesia de Eucharistia" und "Ut unum sint" von Papst Johannes Paul II. dargestellt und beurteilt. Dabei werden die allgemeinen Anforderungen der Kommunionspendung nach can. 844 §4 und die Konsequenzen der Suspension nach can. 1333 und der Exkommunikation nach can. 1331 dargestellt und am Beispiel Hasenhüttl expliziert.
Nach der Beurteilung des Seminarleiters, dem diese Arbeit als Leistungsnachweis vorgelegt wurde, wurde der Fall "klar dargestellt, alle kirchenrechtlichen Bezüge ausführlich beleuchtet und abschließend bewertet."
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Darstellung des Falls vom Ökumenischen Kirchentag an
3. Kirchenrechtliche Hintergründe
4. Was hat Hasenhüttl falsch gemacht?
5. Wie wird das Verhalten Hasenhüttls sanktioniert?
Bezüglich seines Verhaltens im Rahmen der unerlaubten Spendung der Eucharistie an Gläubige außerhalb der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche
Bezüglich seines Kirchenaustrittes
6. Reaktionen Hasenhüttls
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Fall des suspendierten Priesters Hasenhüttl, der sich auf dem Ökumenischen Kirchentag 2003 der unerlaubten Spendung der Eucharistie an Protestanten sowie dem Ungehorsam gegenüber den Bischöfen und dem Papst schuldig gemacht hat.
Dazu wird zunächst der Verlauf des Falles kurz dargestellt. Anschließend soll der rechtliche Rahmen der Spendung der Sakramente (insbesondere der Eucharistie) an Gläubige verschiedener Konfessionen dargestellt werden. Dazu wird auf die volle Gemeinschaft der Gläubigen mit der Kirche eingegangen. Anschließend werden vor diesem Hintergrund die Verstöße Hasenhüttls herausgearbeitet und in einem abschließenden Schritt die für den Gegenstand der Arbeit wesentlichen Sanktionen zusammengefasst und kurz erläutert.
2. Darstellung des Falls vom Ökumenischen Kirchentag an
Am Rande des Ökumenischen Kirchentages vom1 28.05. bis 01.06.2003 konzele- brierte der katholische Priester und emeritierte Professor Gotthold Hasenhüttl trotz des Verbotes durch die deutschen Bischöfe und unter der Kenntnis des Lehramtlichen Schreibens „Ecclesia de Eucharistia“ vom Heiligen Stuhl am 17.04. des selben Jahres, mit einer evangelischen Pastorin. Gemeinsam mit Mitgliedern der katholischen sowie der evangelischen Konfession feierten sie das Abendmahl im katholischen Ritus. Hasenhüttl lud alle Anwesenden ausdrücklich zur Kommu- nion ein und teilte die Eucharistie allen aus, die zu ihm an den Altar traten, da- runter auch Mitglieder der protestantischen Gemeinschaft.2 Auch wenn Hasen- hüttl die Folgen seiner Handlung abstreitet, handelte er wohl zweifellos in dem Bewusstsein, dass sein Handeln unter den Gläubigen zu Indifferentismus bezüg- lich des Sakramentes führen und Ärgernis in der kirchlichen Gemeinschaft her- vorrufen würde.
Hasenhüttl wurde wegen der nicht erlaubten Konzelebration und der Spendung der Eucharistie an Protestanten, am 01.07. im Anschluss an den Kirchentag durch den Trierer Bischof Reinhardt Marx verwarnt und schließlich am 17.07. vom Priesteramt suspendiert. Hasenhüttl reichte beim Heiligen Stuhl gegen die Suspension Beschwerde ein, woraufhin diese nach can. 1353 CIC/1983 vorläufig aufgeschoben wurde.
Am 24.04.2004 bestätigte der Vatikan per Dekret durch die Glaubenskongregati- on die Suspendierung Hasenhüttls, woraufhin dieser erneut Rekurs einlegte. Am 12.11. wies die Glaubenskongregation unter Kardinal Ratzinger den Rekurs zu- rück. Hasenhüttl war nun endgültig vom Priesteramt suspendiert. Per Dekret wurde dem emeritierten Professor Hasenhüttl durch Bischof Marx am 02.01.2006 nach längerem Briefwechsel außerdem die kirchliche Lehrerlaubnis entzogen. Auch dieses Dekret wurde nach der Ausschöpfung aller Rechtswege vom Heiligen Stuhl bestätigt.
Als 2009 Bischof Ackermann das Bistum Trier übernahm, bat Hasenhüttl diesen um die Aufhebung seiner Suspendierung. Ackermann wies darauf hin, dass die Aufhebung nach wie vor an die Bedingung geknüpft sei, dass Hasenhüttl die Leh- ren der katholischen Kirche bekenne.3 Im Interview mit Spiegel-ONLINE sagte Hasenhüttl kurz vor dem Ökumenischen Kirchentag in München am 12.5.2010: „Derzeit ist die katholische Kirche wie ein Fluss, in den man schädliche Chemika- lien eingeleitet hat. Wer daraus trinkt, vergiftet sich und stirbt.“4 Hasenhüttl kün- digte an, er werde „auch dieses Mal einen inoffiziellen ökumenischen Gottes- dienst abhalten“5.
Während des Ökumenischen Kirchentages in München (12.-15.05.2010) feierte Hasenhüttl trotz des Verbotes also erneut einen Gottesdienst mit Mitgliedern bei- der Konfessionen.6 Im September 2010 erklärte Hasenhüttl seinen Kirchenaus- tritt.7 Laut can. 1364 CIC/1983 zog er sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu.
3. Kirchenrechtliche Hintergründe
Im Folgenden sollen ausgehend vom can. 843 § 1 CIC/1983 die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt werden, unter denen Hasenhüttl sich schuldig gemacht hat und nach denen sein Handeln sanktioniert wurde. Dazu wird zunächst geklärt, wer nach Vorstellung des Gesetzgebers und mit Hinblick auf „Lumen Gentium“ volles Mitglied der katholischen Kirche ist. Dann wird das Verständnis der Eucharistie als Sakrament der Einheit der Kirche anhand der Enzykliken von Johannes Paul II. „Ut Unum Sint“ und „Ecclesia de Eucharistia“ kurz dargestellt. Schließlich soll geklärt werden, wer und unter welchen Umständen nach den Richtlinien des Codex Iuris Canonici die Kommunion von einem katholischen Priester empfangen darf und wer nicht.
Der Codex des kanonischen Rechts legt fest, dass jeder Gläubige das Recht hat, von der Kirche das Wort Gottes und die Sakramente durch die geistlichen Amtsträger zu empfangen (can. 213 CIC/1983). Dieses Recht der Gläubigen wird in der Pflicht der geistlichen Amtsträger konkretisiert,8 „die Sakramente denen nicht [zu] verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert sind und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.“ (can. 843 § 1 CIC/1983) Sind die Voraussetzungen des can. 843 CIC/1983 erfüllt, ist der Spender also verpflichtet, das Sakrament zu spenden. Eine Verweigerung kann den Straftatbestand des Amtsmissbrauches erfüllen (can. 1389 CIC/1983) und Grund für eine Amtsenthebung des Spenders sein (can. 1741 n. 4 CIC/1983). Ob ein Gläubiger die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Spender aber möglicherweise im Einzelfall nicht objektiv entscheiden.9 Zunächst sollen die einzelnen Vorraussetzungen des can. 843 CIC/1983 genauer untersucht werden: Gelegen bittet, wer zu einer angemessenen Zeit, in angemessener Weise und Haltung um ein Sakrament bittet, so dass bezüglich des Rahmens der Spendung keine Gleichgültigkeit auftritt und die Würde des Sakramentes gewahrt bleibt. In ‚rechter Weise disponiert‘ ist, wer eine hinreichende Kenntnis um die Bedeutung des Sakramentes besitzt, den Wunsch hat, das Sakrament zu empfangen und nicht die Absicht hat, dessen Wirkung ein Hindernis entgegenzusetzen.10
[...]
1 Die folgende Darstellung ist, wenn nicht andere Quellen angegeben sind, durch den Briefwechsel zwischen Hasenhüttl und Bischof Marx bzw. den anderen genannten Korres- pondenzpartnern gut belegt. Dieser kann auf der Internetseite http://www.uni- saarland.de/fak3/hasenhuettl/dokumentation.htm eingesehen werden.
2 Vgl. http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,694457,00.html. 2
3 Saarbrücker Zeitung vom 16.11.2009 http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/ lokalnews/Priesteramt-Aufhebung-Kirchenkritiker-Gotthold- Hasenhuettl;art27857,3099953#.T7yxjlI8190.
4 http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,694457,00.html.
5 Ebenda
6 http://www.uni-saarland.de/fak3/hasenhuettl/dokumentation. htm Abendmahl- Gemeinschaft ist das Gebot Jesu Christi.
7 http://www.uni-saarland.de/fak3/hasenhuettl/aktuelles.htm. 3
8 Vgl. Althaus, Rüdiger in: Klaus Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (Loseblattwerk, Stand: April 2012), Essen seit 1984, 843, 2.
9 Vgl. Ebenda.
10 Vgl. Althaus, Rüdiger in: Klaus Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (Loseblattwerk, Stand: April 2012), Essen seit 1984, 843, 3.
- Citation du texte
- Lukas Brand (Auteur), 2012, Der Fall Hasenhüttl, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195594