Bankenstabilität: Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in Basel III


Seminararbeit, 2011

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Basel II
2.1. Eigenmittelunterlegung von Risiken
2.2. Schwächen der Basel II - Regulierungen

3. Basel III
3.1. Modifizierung des regulatorischen Eigenkapitals
3.2. Zusätzliche Kapitalpuffer
3.3. Weitere Anpassungen

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bestandteile der Eigenmittel

Abbildung 2: Veränderung der Eigenkapitalstruktur

Abbildung 3: Zusätzliche Kapitalpuffer

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Banken sind ein wichtiger Bestandteil der Gesamtwirtschaft. Als Finanzintermediär vermitteln sie zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern und sind durch Risiko- transformation in der Lage, sichere Einlagen zu garantieren, obwohl die Rückzahlung von ausgegebenen Krediten in der Regel ungewiss ist. Dies ist eine wichtige Rolle im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang. Es hat sich im Laufe verschiedener Stress- phasen abgezeichnet, dass einer Wirtschaftskrise meist Probleme im Bankensektor vorausgingen. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass der Bankrott einer einzelnen Bank zu einer Kettenreaktion führen und es dadurch zur Destabilisierung des gesamten Finanzsektors kommen kann. Man bezeichnet diesen Zusammenhang als systemisches Risiko, wobei es mehr oder weniger systemrelevante Banken gibt. Eine Studie des Basler Ausschusses von 2010 bezüglich der langfristigen Auswirkungen von Kapitalregulierungen hat festgehalten, dass Bankenkrisen einen Einbruch des BIP um bis zu 60 % zur Folge haben können und der Finanzsektor somit eng mit der Gesamt- wirtschaft verflechtet ist.1 Durch die großen Rettungspakete vieler Länder stieg außer- dem die Staatsverschuldung enorm. Dieser bedeutende Zusammenhang macht es insbesondere notwendig, die einzelnen Banken bestmöglich gegen Schocks resistent zu machen, so dass es gar nicht erst zu schwerwiegenderen Auswirkungen kommt.

Die Stabilität von Banken wird vor allem durch die Quantität und Qualität ihres Eigen- kapitals gewährleistet. Im folgenden Kapitel wird daher zunächst vor dem Hintergrund der momentan noch geltenden Basel II - Regelungen erläutert, welchen Risiken eine Bank generell gegenübersteht und wie diese aufsichtsrechtlich mit Eigenkapital unter- legt werden müssen. Des Weiteren werden die durch die Finanzkrise aufgedeckten Schwächen der aktuellen Regulierungen aufgezeigt. Im dritten Kapitel wird schließlich das als Antwort auf die Finanzkrise im Dezember 2010 veröffentlichte Regelwerk Basel III insbesondere in Bezug auf die neuen Eigenmittelanforderungen erläutert.

2. Basel II

Unter dem Begriff Basel II versteht man die im Juni 2004 verabschiedete Eigenkapital- vereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanfor- derungen“. Verabschiedet wurde sie vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, welcher aus Vertretern der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden von mittlerweile 27 Ländern besteht. Seinen Sitz hat er bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel.2 Die wesentlichen Ziele dieser Vereinbarung werden meist anhand eines Drei- Säulen-Modells dargestellt. Hiernach wird unterschieden zwischen Regelungen zur Mindesteigenkapitalausstattung, dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess und einer Erweiterung der Offenlegungspflichten.3 Den wesentlichen Kern von Basel II bilden hierbei die Anforderungen an das Eigenkapital, deren Ziel es vor allem ist, die Eigenmittelunterlegung stärker anhand der jeweils eingegangenen Risiken zu bemessen.

Die Ausstattung mit Eigenkapital ist ein wichtiger Faktor für die Stabilität von Banken. Die wichtigste Gesetzesgrundlage zur Mindesteigenkapitalausstattung, durch die Basel II in deutsches Recht umgesetzt wurde, stellen die §§ 10 ff. KWG dar, welche sich in konkretisierter Form in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) wieder finden. Die SolvV trat am 1. Januar 2007 in Kraft und bezeichnet eine vom Bundesministerium für Finan- zen erlassene Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen4, d.h. die Unterlegung der mit Bankge- schäften verbundenen Risiken mit ausreichend Eigenkapital. Die nach KWG anrechen- baren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital, Ergänzungskapital und Dritt- rangmitteln. Kern- und Ergänzungskapital bilden zusammen das haftende Eigenkapital. Die SolvV präzisiert insbesondere die Höhe dieser Eigenmittel.

2.1. Eigenmittelunterlegung von Risiken

Die Eigenmittelunterlegung erfolgt nach dem so genannten Baukasten-Prinzip (Building-Block-Approach). Hierbei werden jeweils Anrechnungsbeträge zur Eigen- mittelunterlegung für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktpreisrisiken be- stimmt. Im Rahmen der SolvV werden diese additiv zu einer Gesamtrisikoposition zusammengefasst und mit bestimmten Eigenmittelkomponenten unterlegt.5 Die Gesamt- kapitalquote, d.h. das regulatorische Eigenkapital im Verhältnis zu den Risiken muss mindestens 8 % betragen. Diese Anforderung muss gemäß § 2 Abs. 1 SolvV täglich zum Geschäftsschluss eines Instituts eingehalten sein. Die Berechnung des jeweiligen Eigenkapitalbedarfs der unterschiedlichen Risikopositionen erfolgt auf verschiedene Arten.

Adressrisiken bestehen für den Fall, dass ein Geschäftspartner seinen finanziellen Ver- pflichtungen gegenüber dem Institut nicht mehr nachkommen kann. Dies betrifft vor allem Kredite. Auch wenn Forderungen gegenüber Kunden aus dem normalen Kredit- geschäft hier bei den meisten Banken den Schwerpunkt bilden, zählen zu den Krediten gemäß § 19 KWG bspw. auch festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Beteiligungen.6 Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages für Adressrisiken werden die so genannten risikogewichteten Aktiva bestimmt. Der Grundgedanke hierbei ist es, die Eigenmittel- anforderungen an das jeweils eingegangene Risiko anzupassen, d.h. im Beispiel von Krediten: Je höher die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredits, desto mehr Eigenkapital muss diesem unterlegt werden. Zur Bestimmung dieser Risikogewichtung, die zwischen 0 % und 1250 % liegen kann7, werden verschiedene Verfahren verwendet. Ein Institut kann wählen zwischen dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) und einem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA). Bei letzterem wird wiederum unterschieden zwischen einem Basisansatz und einem fortgeschrittenen Ansatz. Während der Standardansatz auf externen Ratings anerkannter Agenturen wie z.B. Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch basiert, erfolgt die Risikogewichtung beim IRB-Ansatz nach individuell festgelegten internen Rating-Verfahren. Diese Rating-Verfahren müssen jedoch bestimmten bankaufsichtlichen Anforderungen entsprechen und von der BaFin zugelassen werden.8 Wichtige Faktoren bei der Berechnung der Kreditrisiken sind neben dem jeweiligen Ausfallrisiko bspw. die Höhe der Forderung, die Restlaufzeit des Kredits und der erwartete Verlust bei Ausfall des Kreditnehmers.

Unter dem operationellen Risiko versteht man das Risiko von Verlusten, die durch fehlerhafte interne Verfahren, Fehlentscheidungen oder aber auch unvorhersehbare externe Ereignisse (wie z.B. Naturkatastrophen) verursacht werden.9 Das Marktrisiko hingegen betrifft alle Positionen, bei denen Wertverluste aufgrund von Änderungen von Fremdwährungskursen, Rohstoffpreisen, Zinsänderungen oder ähnlichem auftreten können. Zur Ermittlung der Anrechnungsbeträge dieser beiden Positionen stehen wie auch bei der Ermittlung der Adressrisikoposition verschiedene Verfahren zur Verfügung, auf die an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen wird.

Sind die jeweiligen Anrechnungsbeträge bestimmt, werden sie mit verschiedenen Eigenmittelkomponenten unterlegt. Die Adressenausfallrisiken sowie das operationelle Risiko werden zunächst mit haftendem Eigenkapital (Kern- und Ergänzungskapital) unterlegt, wobei mindestens die Hälfte dieser gesamten Position durch Kernkapital gedeckt sein muss. Beim Kernkapital handelt es sich um Kapital von besonderer Qua- lität. Das qualitativ weniger hochwertige Ergänzungskapital ist maximal in Höhe des Kernkapitals anrechenbar. Das über diese Grenze hinausgehende Ergänzungskapital wird als freies oder gekapptes Ergänzungskapital bezeichnet und zu den Drittrang- mitteln gezählt. Zu den Drittrangmitteln zählen außerdem auch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sowie der Nettogewinn aus dem Wertpapierhandel. Das insgesamt übrig bleibende haftende Eigenkapital dient zusammen mit diesen Drittrangmitteln zur Unterlegung der Marktrisiken.10 Hier gilt jedoch wiederum, dass mindestens 2/7 der Eigenmittel des Anrechnungsbetrages aus Kernkapital bestehen müssen. Reicht das restliche Kernkapital jedoch hierfür nicht aus, so sind keine Drittrangmittel zur Unter- legung der Marktrisiken anerkennungsfähig. Ist dies aber der Fall, sind die Drittrang- mittel und das freie Ergänzungskapital in Höhe von bis zu 250 % des freien Kern- kapitals anrechenbar (siehe Abb. 1).11 Die genauere Definition von Kern- und Ergänzungskapital erfolgt in Bezug auf die neuen Regelungen in Kapital 3.1.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bestandteile der Eigenmittel12

[...]


1 Vgl. Rede Stefan Walter, Generalsekretär Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „Basel III: Stronger Banks and a More Resilient Financial System“ vom 06.04.2011, S. 1

2 Vgl. o.V. (2011): Basler Ausschuss, http://www.bafin.de/cln_152/nn_722882/DE/BaFin/ Internationales/GlobaleGremien/BaselerAusschuss/baselerausschuss__node.html?__nnn=true, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 29.03.2011

3 Vgl. Grill, Perczynski (2009): Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 529

4 Vgl. o.V. (2011): Eigenmittelanforderungen, http://www.bafin.de/DE/Unternehmen/ BankenFinanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/eigenmittelanforderungen__node.html?__nnn=t rue, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 28.03.2011

5 Vgl. Hartmann-Wendels, Pfingsten, Weber (2010): Bankbetriebslehre, S. 422 f.

6 Vgl. o.V. (2010): Kreditwesengesetz als Grundlage des Bankbetriebes, Frankfurt School of Finance & Management, BBW Teil 4 Kapital 3.5 S. 5

7 Vgl. o.V. (2011): Solvabilität, http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/ bankenaufsicht_eigen_adressrisikopositionen.php, Deutsche Bundesbank, 02.04.2011

8 Vgl. o.V. (2011): Eigenmittelanforderungen bei Adressrisiken, http://www.bafin.de/cln_179/ nn_724264/DE/Unternehmen/BankenFinanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/Adressrisiken/adr essrisiken__node.html?__nnn=true, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 12.04.2011

9 Vgl. Hartmann-Wendels, Pfingsten, Weber (2010): Bankbetriebslehre, S. 427

10 Vgl. Ettmann, Wolff, Wurm (2009): Kompaktwissen Bankbetriebslehre, S. 457

11 Vgl. o.V. (2010): Kreditwesengesetz als Grundlage des Bankbetriebes, Frankfurt School of Finance & Management, BBW Teil 4 Kapital 3.4 S. 19 ff.

12 o.V. (2010): Kreditwesengesetz als Grundlage des Bankbetriebes, Frankfurt School of Finance & Management, BBW Teil 4 Kapitel 3.4 S. 20

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Bankenstabilität: Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in Basel III
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
20
Katalognummer
V195812
ISBN (eBook)
9783656217077
ISBN (Buch)
9783656216988
Dateigröße
654 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
basel, erhöhung, eigenmittelanforderungen, eigenkapitalanforderungen, eigenkapital, basel iii, kernkapital, ergänzungskapital, eigenmittel
Arbeit zitieren
Anne-Kathrin Melis (Autor:in), 2011, Bankenstabilität: Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in Basel III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195812

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