Mit Einführung des Wahlrechts zur Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gem. § 248 II HGB durch das BilMoG können bilanzierungspflichtige Unternehmer entscheiden, ob ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen ausgewiesen und im Regelfall nach der Absetzung für Abnutzung abgeschrieben wird oder die angefallenen Aufwendungen als Sofortaufwand den Gewinn mindern. Entscheidet sich der Unternehmer für die Bilanzierung, hat dies den Effekt der Eigenkapitalstärkung. Die Neuregelung kommt allen Unternehmen zugute, die eher wissens- als produktionsbasiert arbeiten. Sie haben jetzt die Möglichkeit, ihr Know-how in der Bilanz sichtbar zu machen, denn nach § 248 II 1 HGB ist es möglich, Entwicklungskosten zum Beispiel für Patente und Software in der Bilanz auszuweisen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist zum einen jedoch die Frage, ob sich der Begriff des Vermögensgegenstands durch das BilMoG geändert hat und zum anderen, ab wann ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand vorliegt, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten.
Die nachfolgende Arbeit will zunächst auf die Änderung des § 248 II HGB sowie deren Folgen im Allgemeinen und auf die angesprochenen Probleme im Besonderen eingehen, wobei nur am Rande der Bezug zur internationalen Rechnungslegung erfolgt. Im Anschluss daran soll auf weitere bilanzielle Folgen eingegangen werden und ein Ausblick auf die Praxistauglichkeit der Neuregelung gegeben werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zweck der Regelung
I. Überblick /Änderung § 248 II HGB durch BilMoG
II. Hintergrund
III. Anwendungszeitpunkt / Übergangsregelung
IV. Zwischenergebnis
C. Voraussetzungen der Aktivierung
I. Selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand
1. Immaterielles Gut
2. Vermögensgegenstand
a) Handelsrechtlicher Begriff vor Einführung des BilMoG
aa) Einzelbewertbarkeit und Greifbarkeit
bb) Selbständige Verkehrsfähigkeit und Einzelverwertbarkeit
cc) Zwischenergebnis
b) Erweiterung des Vermögensgegenstandbegriffs durch BilMoG
aa) Rückgriff auf Kriterien nach IAS 38
bb) Einzelbewertbarkeit / Zurechnung von Herstellungskosten
cc) Zwischenergebnis
c) Zwischenergebnis
3. Selbst geschaffen
a) Eigene Herstellung
aa) Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
bb) Dokumentation
b) Zwischenergebnis
II. Kein Ansatzverbot
D. Zeitpunkt und Umfang der Aktivierung
I. Gewöhnlicher Aktivierungszeitpunkt
1. Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines Vermögensgegenstands
a) Ausrichtung an IAS 38.57
b) Vergleich zu „Anlagen im Bau“
2. Aktivierung erst mit Vorliegen des Vermögensgegenstands
3. Zwischenergebnis
II. Nachaktivierung von Aufwendungen
E. Bilanzielle Folgen der Aktivierung
I. Ansatz- und Bewertungsstetigkeit
II. Bewertung
1. Zugangsbewertung
2. Folgebewertung
a) Nachträgliche Herstellungskosten
b) Abschreibung
III. Ausweis in Bilanz, Anhang und Lagebericht
IV. Latente Steuern und Ausschüttungssperre
F. Auswirkung auf die Bilanzierungsstrategie und Bilanzpolitik
G. Rechtslage für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände
I. Aktivierung
II. Bewertung
H. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das durch das BilMoG eingeführte Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB. Dabei wird analysiert, wie sich der Begriff des Vermögensgegenstands durch die Neuregelung verändert hat, welche Voraussetzungen für eine Aktivierung gelten und welche bilanziellen Konsequenzen sich für Unternehmen ergeben.
- Struktur und Zweck der Aktivierungsregelung nach § 248 Abs. 2 HGB
- Voraussetzungen und Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten
- Zeitpunkt und Bewertung bei der Aktivierung selbst geschaffener Werte
- Folgen für die Bilanzpolitik und Auswirkungen auf die Eigenkapitaldarstellung
- Sonderbetrachtung der Rechtslage für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände
Auszug aus dem Buch
1. Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines Vermögensgegenstands
Der Regierungsentwurf gibt als maßgebendes Aktivierungskriterium vor, es müsse im Zeitpunkt der Aktivierung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den Forschungsbemühungen ein Vermögensgegenstand entstehen. Die Aktivierung sei „nicht erst vorzunehmen […], wenn ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens vorliegt, sondern die Aktivierung [hat] schon bei der Entwicklung zu erfolgen“. Im Schrifttum werden unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, auf welcher Grundlage eine Objektivierung möglich sei und anhand welcher Kriterien Unternehmer von einem künftigen Vermögensgegenstand ausgehen können.
Vorgeschlagen wird die Ausrichtung an den Kriterien des IAS 38.57, auch wenn ein Vermögenswert nicht mit dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand gleichzusetzen ist, da bereits der Referentenentwurf auf diese Kriterien Bezug genommen habe. Das sich der Verweis auf IAS 38.57 im Regierungsentwurf nicht mehr finden lässt, sei auf die Vermeidung einer zu nahen Angleichung an die IFRS zurückzuführen.
Die hohe Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines Vermögensgegenstands liegt demnach unter Anwendung der IAS 38.57 vor, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Fertigstellung des Forschungsprojekts gewollt und technisch realisierbar ist mit dem Ziel, den Vermögensgegenstand zu verwerten. Dabei ist die Art und Weise des wirtschaftlichen Nutzens darzulegen und sicherzustellen, dass ausreichend finanzielle, technische oder sonstige Ressourcen für die Fertigstellung des Vermögensgegenstands vorhanden sind. Schließlich muss der Unternehmer auch die angefallenen Entwicklungskosten dem Vermögensgegenstand einzeln zurechnen und ihn damit bewerten können.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gem. § 248 II HGB ein und erläutert die Beweggründe der Neuregelung im BilMoG.
B. Zweck der Regelung: Hier werden die Änderungen durch das BilMoG, der historische Hintergrund sowie die Übergangsregelungen im Detail betrachtet.
C. Voraussetzungen der Aktivierung: Dieses Kapitel erläutert die Tatbestandsmerkmale des Vermögensgegenstands, die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die notwendigen Dokumentationspflichten.
D. Zeitpunkt und Umfang der Aktivierung: Es wird diskutiert, ab wann eine Aktivierung zulässig ist und ob eine Nachaktivierung von Aufwendungen möglich ist.
E. Bilanzielle Folgen der Aktivierung: Dieses Kapitel behandelt die Auswirkungen auf Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, die Bewertung sowie Ausweispflichten im Anhang und Lagebericht.
F. Auswirkung auf die Bilanzierungsstrategie und Bilanzpolitik: Hier wird analysiert, wie Unternehmen die neue Rechtslage taktisch nutzen können und welche kritische Sichtweise Investoren dazu einnehmen.
G. Rechtslage für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände: Dieses Kapitel untersucht die Aktivierungs- und Bewertungspflichten für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
H. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet den praktischen Nutzen der Neuregelung, insbesondere für kleine Unternehmen und Start-ups.
Schlüsselwörter
BilMoG, § 248 HGB, Immaterielle Vermögensgegenstände, Aktivierungswahlrecht, Forschung und Entwicklung, Herstellungskosten, Ansatzstetigkeit, Bewertungsstetigkeit, Abschreibung, Latente Steuern, Ausschüttungssperre, Handelsbilanz, Vorsichtsprinzip, Gläubigerschutz, Eigenkapital.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu eingeführte Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zu den Kernbereichen gehören die Definition des Vermögensgegenstands, die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten, die Anforderungen an die Dokumentation sowie die bilanziellen Folgen, einschließlich Bewertung, Anhangangaben und Ausschüttungssperren.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Praxistauglichkeit der Neuregelung zu prüfen, die Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis aufzuzeigen und zu untersuchen, ob das Wahlrecht für die betroffenen Unternehmen tatsächlich einen Mehrwert bietet.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesbegründung, der relevanten Literaturmeinungen sowie der Berücksichtigung von Stellungnahmen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Aktivierungsvoraussetzungen, den Zeitpunkt der Aktivierung, die bilanziellen Folgeerscheinungen wie Bewertung und Ausweis sowie die Auswirkungen auf die Bilanzstrategie.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind BilMoG, § 248 HGB, immaterielle Vermögensgegenstände, Forschung und Entwicklung, Aktivierungswahlrecht, Eigenkapitalstärkung und Vorsichtsprinzip.
Warum ist die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung so kritisch für die Aktivierung?
Da nur Entwicklungskosten aktiviert werden dürfen, während Forschungskosten sofort aufwandswirksam zu erfassen sind, ist eine klare Trennung gemäß § 255 Abs. 2a HGB zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Bilanzierung.
Welche Rolle spielt die Dokumentation für den bilanzierenden Unternehmer?
Die Dokumentation ist ein essenzielles, ungeschriebenes Merkmal, da nur durch eine nachvollziehbare Aufzeichnung der Forschungs- und Entwicklungsphasen der Nachweis erbracht werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aktivierung erfüllt sind.
- Citar trabajo
- Katharina Mund (Autor), 2011, Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195902