Mit dem zum Großteil am 01. März 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG - ist die erste von drei geplanten Insolvenzrechtsreformen vollzogen. Wie bereits zuvor, lautete wiederum ein Anliegen des Gesetzgebers: Die Gläubigerrechte sollen gestärkt werden. Ob es dieses Mal dem Gesetzgeber gelungen ist, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, ist damit indes noch nicht entschieden.
Dies zu untersuchen hat sich der Verfasser zur Aufgabe gestellt und die erzielten Ergebnisse in seiner Seminararbeit im Sommersemester 2012 zum Thema "Die Stärkung der Gläubigerrechte durch das ESUG" aufgezeigt. Ausgangspunkt der Arbeit ist zunächst eine systematische Darstellung der Rechtslage vor und nach dem 01. März 2012, insbesondere unter Bezugnahme auf die §§ 13, 21, 22a, 56 f. InsO. Im zweiten Teil der Arbeit wird dann anhand der Neuregelungen ein entsprechender Vergleich zu der bisherigen Rechtslage angestellt. Die Ausführungen beziehen sich hierbei insbesondere auf das "neue" Institut des vorläufigen Gläubigerausschusses und dessen Mitwirkungsbefugnisse in Bezug auf die Auswahl und Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der „neue“ vorläufige Gläubigerausschuss, ab dem 1. März 2012?
I. Status quo ante - Vor dem 1. März 2012
1. Der „einfache“ und der „vorläufige“ Gläubigerausschuss
2. Der umstrittene „vor-vorläufige“ Gläubigerausschuss
II. Status quo - Nach dem 1. März 2012 - ESUG
1. Von der Pflicht zum Verbot: Der vorläufige Gläubigerausschuss
a) § 21 II 1 Nr. 1a InsO - „Fakultativer Ausschuss“
b) § 22a I InsO - „Originärer Pflichtausschuss“
aa) Voraussetzungen für den „originären Pflichtausschuss“
bb) Erkenntnisquellen für die erforderlichen Schwellenwerte
(1) Gläubigerverzeichnis i.S.d. § 13 I 3 InsO
(2) Bilanzsumme, Umsatzerlös, Arbeitnehmerzahl § 13 I 4, 5 InsO
c) § 22a II InsO - „Derivativer Pflichtausschuss“
d) § 22a III InsO - „Einsetzungssperre“
2. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses
a) Zusammensetzung entsprechend dem § 67 II InsO (i.V.m. § 21 II 1 Nr. 1a InsO)
b) Ergänzung durch § 21 II 1 Nr. 1a Hs. 2 InsO
c) Auswahl der Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss
3. Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses
C. Mitspracherecht des vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, § 56a InsO (i.V.m. § 21 II 1 Nr. 1 InsO)
I. Anforderungsprofil des Insolvenzverwalters, § 56 InsO (i.V.m. § 21 II 1 Nr. 1 InsO)
II. Gläubigerbeteiligung, § 56a InsO (i.V.m. § 21 II 1 Nr. 1 InsO)
1. Gläubigerbeteiligung vor dem 1. März 2012
a) „Kodifizierte“ Gläubigerbeteiligung gem. § 57 InsO
b) Frühzeitige Gläubigerbeteiligung - „Detmolder Modell“
2. Gläubigerbeteiligung ab dem 1. März 2012
a) Anhörungsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses
b) Einstimmiger Vorschlag eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters
aa) Begriff der Ungeeignetheit im Rahmen des § 56a II 1 InsO
bb) Anforderungsprofil des (vorläufigen) Verwalters, § 56a II 2 InsO
c) Einschränkung des Anhörungsrechts, § 56a III InsO
D. Stärkung der Gläubigerrechte durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
I. Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des ESUG
II. Praktische Umsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses
1. Der „originäre Pflichtausschuss“ i.S.d. § 22a I InsO
a) Problem des Bezugszeitraums der Schwellenwerte
b) Problem der praktischen Ermittlung der Schwellenwerte
aa) Eigenantrag durch den Schuldner
(1) Kritik des Hamburger Insolvenzrichters Frank Frind
(a) Unzureichende Neuregelung in § 13 I 5 InsO
(b) Verschiedene Bezugszeitpunkte in § 13 I InsO und § 22a I InsO
(2) Zusammenfassende Wertung von Frinds Kritik
bb) Fremdantrag durch Gläubiger
cc) Eigene Wertung zur praktischen Ermittlung der Schwellenwerte
c) Geringe statistische Relevanz des § 22a I InsO
2. Der „derivative Pflichtausschuss“ i.S.d. § 22a II InsO
a) Nachträgliche Unzulässigkeit des Eigenantrages, § 13 I 6 Nr. 3 InsO
b) Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht
aa) Ermessensausübung bei Eigenantrag durch Schuldner
bb) Ermessensausübung bei Fremdantrag durch Gläubiger
c) Resümee zur praktischen Handhabung des § 22a II InsO
3. Der „fakultative Ausschuss“ i.S.d. § 21 II 1 Nr. 1a InsO
4. Resümee zur praktischen Umsetzung des § 22a InsO
III. Das Einsetzungsverbot, § 22a III InsO
1. Eingestellter Geschäftsbetrieb des Schuldners, § 22a III Var. 1 InsO
2. Unverhältnismäßigkeit der Einsetzung, § 22a III Var. 2 InsO
a) Praktische Ermittlung der zu prognostizierenden Faktoren
b) Die problematische Grenze der Unverhältnismäßigkeit
c) Resümee über § 22a III Var. 2 InsO
3. Nachteilige Veränderung der Vermögenslage, § 22a III Var. 3 InsO
a) Verzögerung bei der Einsetzung eines Pflichtausschusses, § 22a I InsO
aa) Bei Eigenantrag des Schuldners
(1) Verzögerung durch Informationsermittlung für § 22a I InsO
(2) Verzögerung durch Ermittlungen für §§ 21 II 1 Nr. 1a i.V.m. 67 II InsO
(3) Verzögerung durch Prüfungsprozedere, § 22a I; §§ 21 II 1 Nr. 1a, 67 II InsO
(4) Zusammenfassende Einschätzung
bb) Bei Fremdantrag durch Gläubiger
cc) Möglichkeit der Umgehung des § 22a III Var. 3 InsO
dd) Eigene zusammenfassende Wertung
b) Verzögerung bei Einsetzung des „derivativen Pflichtausschusses“, § 22a II InsO
c) Resümee: Manipulationspotenzial des § 22a III Var. 3 InsO
4. Resümee über das Einsetzungsverbot, § 22a III InsO
IV. Manipulationsmöglichkeiten des Schuldners
1. Manipulationsmöglichkeit im Rahmen des § 13 I InsO
a) Fehlerhafter, aber zulässiger Eigenantrag
aa) Fakultative eidesstattliche Versicherung
bb) Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung
cc) Schlussfolgerung
b) Fehlerhafter, unzulässiger Eigenantrag
2. Manipulationsmöglichkeit im Rahmen des § 22a IV InsO
3. Zusammenfassende Wertung der Einflussnahme durch den Schuldner
V. Ein Mehr an Gläubigerbeteiligung durch § 56a InsO?
1. Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des ESUG
2. Problem der organisatorischen Verfasstheit
3. Praktikabilität der Einstimmigkeit des Vorschlagsrechts
4. Abwahlrecht des Insolvenzgerichts, § 56a II 1 a.E. InsO
a) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts
b) Begründungspflicht des Insolvenzgerichts
aa) Begründungspflicht im Fall des §§ 56, 56a InsO
bb) Begründungspflicht im Fall des §§ 21 II 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 56, 56a InsO
c) Resümee zum Abwahlrecht des Insolvenzgerichts
5. Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
6. Die „Nachteiligkeits-Klausel“, § 56a I a.E. InsO
7. Zusammenfassende Wertung in Bezug auf § 56a InsO
E. Schlussfolgerung zur Stärkung der Gläubigerrechte durch das ESUG
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht kritisch die durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführten Änderungen im deutschen Insolvenzrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Frage, ob die neuen gesetzlichen Regelungen zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und dessen Mitwirkung bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters tatsächlich zu einer effektiven Stärkung der Gläubigerrechte führen, oder ob diese Neuerungen in der praktischen Anwendung an ihre Grenzen stoßen.
- Reform des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das ESUG
- Stärkung der Gläubigerbeteiligung bei der Insolvenzverwalterbestellung
- Kritische Analyse der Schwellenwerte und praktischen Ermittlung
- Manipulationsrisiken durch Schuldneranträge und Gegenmaßnahmen
- Effektivität des neuen Mitspracherechts nach § 56a InsO
Auszug aus dem Buch
D. Stärkung der Gläubigerrechte durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
Nachdem im obigen Teil der Arbeit die grundlegenden Neuerungen durch das ESUG in Bezug auf den vorläufigen Gläubigerausschuss und insbesondere dessen Mitwirkungsbefugnisse im Bereich der Insolvenzverwalterauswahl aufgezeigt worden sind, beschäftigt sich der nachfolgende zweite Teil der Arbeit mit einer entsprechenden Wertung der Veränderungen. Ziel der Untersuchungen ist es - wie bereits an den Anfang der Arbeit gestellt - die Frage zu beantworten, ob und inwieweit das ESUG mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zu einer Stärkung der Gläubigerrechte beigetragen hat.
I. Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des ESUG
Wagt man zunächst einen rein formalen Vergleich der vor dem 1. März 2012 bestehenden Rechtslage mit der danach vorhandenen, so ist zusammenfassend mit den obigen Ausführungen festzustellen:
1. Die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren einzusetzen, bestand grundsätzlich bereits vor dem 1. März 2012 und ist - soweit ersichtlich und veröffentlicht - auch von der Rechtsprechung so praktiziert worden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gab es hingegen nicht, sodass § 21 II 1 Nr. 1a zwar nicht rein konstitutiv, aber doch streitentscheidend ist.
2. Eine verpflichtende bzw. grundsätzlich verpflichtende Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, wie in § 22a I, II nunmehr geregelt, war hingegen vor dem 1. März 2012 nicht vorgesehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Zielsetzung des ESUG ein, den Gläubigereinfluss zu stärken, und skizziert die kritische Auseinandersetzung mit der neuen Rechtslage.
B. Der „neue“ vorläufige Gläubigerausschuss, ab dem 1. März 2012?: Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen Arten von Gläubigerausschüssen und stellt die gesetzlichen Neuerungen durch das ESUG gegenüber der alten Rechtslage dar.
C. Mitspracherecht des vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, § 56a InsO (i.V.m. § 21 II 1 Nr. 1 InsO): Hier wird das neue Mitbestimmungsrecht bei der Verwalterwahl analysiert, wobei insbesondere das Anforderungsprofil und die Gläubigerbeteiligung beleuchtet werden.
D. Stärkung der Gläubigerrechte durch den vorläufigen Gläubigerausschuss: Dieses umfangreiche Kapitel vergleicht die alte und neue Rechtslage und prüft kritisch die praktische Umsetzbarkeit sowie Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Bestimmungen.
E. Schlussfolgerung zur Stärkung der Gläubigerrechte durch das ESUG: Abschließend wird ein Fazit zur tatsächlichen Wirksamkeit der ESUG-Reform gezogen und die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verfahrensbeteiligten betont.
Schlüsselwörter
ESUG, Insolvenzordnung, Gläubigerrechte, Gläubigerausschuss, Insolvenzverwalter, Unternehmenssanierung, Gläubigerautonomie, Insolvenzeröffnungsverfahren, Gläubigerbeteiligung, Mitspracherecht, Eigenverwaltung, Insolvenzrecht, Recht der Unternehmenssanierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen des ESUG auf die Stärkung der Gläubigerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses während des Eröffnungsverfahrens.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Einsetzungsvoraussetzungen für Gläubigerausschüsse, deren Mitwirkungsrechte bei der Auswahl des Insolvenzverwalters sowie die praktische Umsetzbarkeit und mögliche Manipulationsrisiken durch den Schuldner.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die kritische Beantwortung der Frage, ob die durch das ESUG geschaffenen Instrumente tatsächlich die Gläubigerrechte in der Praxis stärken oder ob diese durch gesetzliche Einsetzungssperren und praktische Umsetzungshürden wieder entwertet werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der geltenden Gesetzeslage (Insolvenzordnung nach dem ESUG), unter Einbeziehung von Literaturmeinungen, Rechtsprechung und den Gesetzgebungsmaterialien.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den verschiedenen Arten von Gläubigerausschüssen, den verfahrensrechtlichen Neuerungen bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und den in der Literatur diskutierten Schwachstellen der ESUG-Regelungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind ESUG, Gläubigerausschuss, Insolvenzverwalter, Gläubigerautonomie, Unternehmenssanierung und Gläubigerbeteiligung.
Wie bewertet der Autor das „Detmolder Modell“ im neuen ESUG-Kontext?
Der Autor ordnet das „Detmolder Modell“ als eine historische Form der Gläubigerbeteiligung ein, die durch das ESUG zwar formal in das Gesetz (jetzt § 56a InsO) übernommen wurde, dort jedoch an neue Voraussetzungen und Einschränkungen gebunden ist.
Gibt es eine Gefahr der Manipulation durch den Schuldner?
Ja, der Autor setzt sich intensiv mit Manipulationsmöglichkeiten des Schuldners auseinander, insbesondere durch fehlerhafte Angaben im Insolvenzantrag oder durch die gezielte Benennung von Personen im Rahmen des § 22a IV InsO, relativiert diese jedoch durch Hinweis auf die gerichtlichen Befugnisse zur Überprüfung.
Was ist das „Einsetzungsverbot“ nach § 22a III InsO?
Es handelt sich um eine Bestimmung, die das Insolvenzgericht verpflichtet, von der Einsetzung eines Gläubigerausschusses abzusehen, wenn dies den Geschäftsbetrieb behindert, unverhältnismäßig teuer ist oder zu einer Verzögerung führt, die das Schuldnervermögen negativ beeinflusst.
- Arbeit zitieren
- Gernot Kirchner (Autor:in), 2012, Die Stärkung der Gläubigerrechte durch das ESUG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195956