Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Aufbau und Ablauf des deutschen Enforcement
2.1 Zweistufiges Enforcement-Konzept
2.2 Ablauf einer Enforcement-Prüfung
2.3 Sanktionsmöglichkeiten bei Fehleraufdeckung
3 Untersuchungen zur Effektivität des deutschen Enforcement
3.1 Fehlerfeststellungen im Enforcement-Verfahren
3.2 Auswirkung von Enforcement-Aktionen auf das earnings management
3.3 Auswirkungen der Fehlerveröffentlichung auf Investoren
4 Beurteilung der Effektivität des deutschen Enforcement
5 Fazit und Ausblick
Anhang
Rechtssprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Eine aussagekräftige und ordnungsgemäße Rechnungslegung bildet für Kapitalgeber von Unternehmen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Bilanzskandale wie durch Enron, WoldCom u.a. verursacht, haben das Vertrauen der Anleger in die Ver- lässlichkeit der Rechnungslegung beeinträchtigt und erfordern eine genauere Kon- trolle der Durchsetzung von Rechnungslegungsnormen.1 Dieser Prozess der Durch- setzung von Rechnungslegungsvorschriften wird als Enforcement bezeichnet.2
Weitere Bedeutung erlangt das Enforcement im Zuge der Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) als global anzuwendende Rechnungslegungsgrundsätze entwickelt werden. Seit dem Jahr 2005 ist die Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS für alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) verpflichtend. Das Enforcement soll eine möglichst einheitliche Handhabung und Anwendung dieser Standards sicherstellen.3
Da sich eine zentrale, europäische Regulierung des Enforcement aufgrund der Unter- schiede im Rechtssystem und Wirtschaftsverfassung nicht realisieren ließ, wurde die Durchsetzung den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen.4 Zwar gibt es mit der European Securities and Markets Authority (ESMA) eine übergeordnete europäische Organisation, die allerdings vordergründig der Koordination dient und eine einheit- liche Anwendung der IFRS EU-weit nicht garantieren kann. Die Durchsetzung der Standards in Deutschland basiert auf einem zweistufigen System, welches mittels Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15. Dezember 2004 eingeführt wurde.5
Ziel dieser Arbeit ist es, die Effektivität des deutschen Enforcement zu analysieren und zu beurteilen. Dabei wird unter Effektivität die Wirksamkeit des Verfahrens verstanden, welches mittels festgestellter Fehler, Fehlerquote und Auswirkungen von Enforcement-Aktionen bewertet wird.
Im ersten Teil der Arbeit werden Aufbau und Ablauf der Rechnungslegungsdurchsetzung in Deutschland beschrieben. Im zweiten Teil wird die Effektivität des deutschen Enforcement unter Bezugnahme von Studien, Analysen und Kommentaren untersucht und abschließend beurteilt.
2. Aufbau und Ablauf des deutschen Enforcement
2.1 Zweistufiges Enforcement-Konzept
Der im Jahr 2005 eingeführte Kontrollmechanismus setzt sich aus zwei Institutionen zusammen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Überprüfung der Rechnungslegung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR), die als privatwirtschaftli- ches Gremium organisiert ist. Aufgrund der privatrechtlichen Struktur können die zu prüfenden Unternehmen nicht verpflichtet werden, mit der DPR zu kooperieren. Im Falle einer Verweigerung der Zusammenarbeit existiert auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der BaFin stehen als staat- liche Regulierungsbehörde hoheitliche Maßnahmen zur Verfügung, mittels welcher Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet werden können.6 Ziel der DPR und der BaFin ist es, die Qualität und Verlässlichkeit der Rechnungslegung zu verbessern. Dies soll in erster Linie mittels präventiver Maßnahmen erreicht werden.7 Anhang I verdeutlicht das zweistufige Enforcement-Verfahren bestehend aus DPR und BaFin mit übergeordneter, europäischer Institution. Während die DPR zur Kontrolle be- rechtigt ist, liegt die Sanktionierung ausschließlich in der Befugnis der BaFin.8
Während ihrer Tätigkeit von 2005 bis 2011 hat die DPR die Rechnungslegung von über 700 kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland geprüft, was einer Grundgesamtheit von ca. 75 Prozent entspricht.9 Zu unterscheiden ist dabei zwischen Stichprobenprüfung, Anlassprüfung und Prüfung auf Verlangen der BaFin. Die Stichprobenprüfung, die proaktiv ohne konkrete Hinweise erfolgt, stellt mit ca. 85 Prozent aller Prüfungen den größten Anteil dar. Bei dieser Art von Prüfung sieht die DPR vor, in einem Index gelistete Unternehmen alle vier bis fünf Jahre zu prüfen. Alle übrigen Unternehmen sollen in einem Turnus von acht bis zehn Jahren geprüft werden.10 Bei der Stichprobenprüfung erfolgt die Auswahl anhand einer risikoab- hängigen Variable und einer Zufallsvariable, wobei 30 Prozent der Stichprobenprü- fungen auf die Risikogruppe entfallen. Das risikoorientierte Verfahren zielt vor allem auf besonders risikobehaftete Umstände im Bereich der Rechnungslegung und Unternehmenstätigkeit ab.11 Anlassprüfungen werden reaktiv durchgeführt, wenn ein konkreter Anhaltspunkt für Rechnungslegungsfehler vorliegt und ein öffentliches Interesse besteht.12 Auch bei einer DPR-Prüfung auf Verlangen der BaFin müssen konkrete Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten in der Rechnungslegung vorliegen und ein öffentliches Interesse bestehen. Die BaFin gibt in diesem Fall den Anstoß für eine Prüfung auf der ersten Stufe.13
Grundsätzlich gibt es drei Gründe, die zu einem Eingreifen der BaFin in den En- forcement-Prozess führen. Die BaFin wird tätig, wenn ein Unternehmen die Zusam- menarbeit mit der DPR verweigert, ein Unternehmen mit dem Ergebnis der DPR- Prüfung nicht einverstanden ist oder die BaFin Zweifel an der Richtigkeit des Prü- fungsergebnisses oder der Prüfungsdurchführung hat.14 Prüfungsgegenstand sind die zuletzt festgestellten Jahres- und Konzernabschlüsse samt zugehöriger (Konzern-) Lageberichte und die verkürzten Abschlüsse mit Zwischenlageberichten.15
Inwieweit die Unternehmen an den Kosten des Enforcement beteiligt werden, hängt auch vom Ablauf des Verfahrens ab. Die DPR auf der ersten Stufe wird mittels einer Umlage finanziert, deren Höhe abhängig ist vom Börsenumsatz des jeweiligen Unternehmens und zwischen 250 Euro und 15.000 Euro liegt. Die Kosten einer Prüfung auf der zweiten Stufe werden dem Unternehmen direkt auferlegt.16
2.2 Ablauf einer Enforcement-Prüfung
Die Dauer einer Prüfung variiert von Unternehmen zu Unternehmen, beträgt jedoch in den meisten Fällen zwischen drei bis sechs Monate. Das Enforcement-Verfahren beginnt mit einem Einleitungsschreiben der DPR an die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens. Dem Unternehmen wird in der Regel eine Frist von 14 Tagen gesetzt, binnen welcher die Antwort über die Mitwirkung an der Prüfung er- folgen muss.17 Mit dem Einleitungsschreiben werden gleichzeitig alle erforderlichen Dokumente wie Abschlüsse oder Prüfungsberichte des Abschlussprüfers angefordert. Erklärt sich das Unternehmen bereit, an der Prüfung durch die DPR mitzuwirken, erfolgt der Versand des ersten Frageschreibens nach ungefähr vier Wochen.18
Zur Beantwortung der Fragen wird dem Unternehmen jeweils eine Frist von 14 Ta- gen gesetzt, die möglichst eingehalten werden sollte. In der Regel versendet die DPR je nach Komplexität des Prüfungsgegenstands zwischen zwei bis vier Frageschreiben. Laut PricewaterhouseCoopers (PwC) wird in den ersten beiden Frageschreiben erfahrungsgemäß nach Erläuterungen zu grundsätzlichen Sachverhalten gefragt, während im weiteren Verlauf die Fragen spezifischer und komplexer werden. Die Kommunikation zwischen DPR und Unternehmen erfolgt zumeist schriftlich, wobei auch Besprechungen möglich sind.19
Die von der DPR geprüften Sachverhalte variieren und sind unternehmensspezifisch, wobei besonderes Augenmerk auf die jährlich veröffentlichten Prüfungsschwerpunk- te gelegt wird. Bei einer Anlassprüfung beschränken sich die Untersuchungen auf die Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung.20 Sind vom Unternehmen alle Frageschreiben beantwortet, erfolgt die Ergebnismitteilung durch die DPR. Liegt kein Fehler in der Rechnungslegung vor, gilt das Verfahren mit dem Bericht über das Ergebnis an die BaFin und an das betroffene Unternehmen als abgeschlossen. Ist die Rechnungslegung fehlerhaft und das Unternehmen erkennt das Prüfergebnis der DPR an, gilt in diesem Fall das Verfahren mit der Fehlerfeststellung als beendet. Alle Fäl- le ohne Zustimmung werden von der BaFin noch einmal geprüft.21 Der Ablauf der von der BaFin durchgeführten Prüfungen unterscheidet sich nicht von dem einer Prü- fung durch die DPR. Entscheidender Unterschied ist, dass die BaFin eine Prüfung mit rechtlichen Mitteln durchsetzen kann und die Unternehmen zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet werden.22 Die Folgen und Sanktionsmöglichkeiten, die eine Fehlerfeststellung nach sich ziehen kann, werden nachfolgend erläutert.
2.3 Sanktionsmöglichkeiten bei Fehleraufdeckung
Zentrales und wichtigstes Sanktionsinstrument ist die Anordnung zur Fehlerveröf- fentlichung. Bei wesentlichen Fehlern in der Rechnungslegung erlässt die BaFin einen Feststellungsbescheid nach § 37q Abs. 1 WpHG und ordnet eine Bekannt- machung der festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung an. Auf die Anordnung verzichtet die BaFin lediglich, wenn kein öffentliches Interesse besteht oder eine Veröffentlichung dem berechtigten Interesse des Unternehmens schaden würde.23 Dabei hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in mehreren Fäl- len 2007 deutlich gemacht, dass von der Anordnung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann.24 Unwesentliche Fehler führen nicht zu einer Veröffentlichung und werden von der DPR als Hinweise mitgeteilt. Mit diesen Hinweisen sollen Schwach- stellen und potentielle Fehler in künftigen Abschlüssen vermieden werden.25 Die Veröffentlichung der wesentlichen Fehler hat unverzüglich durch das Unterneh- men im elektronischen Bundesanzeiger sowie entweder einem überregionalen Bör- senpflichtblatt oder über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem zu erfol- gen. Dieses Verfahren der sog. adversen Publizität stärkt die präventive Wirkung des deutschen Enforcement. Eine nachträgliche Korrektur des fehlerhaften Abschlusses ist nur notwendig, wenn dieser im Sinne von § 256 AktG als nichtig erklärt wurde.26 In den überwiegenden Fällen erfolgt die Fehlerkorrektur retroperspektiv im nächsten Abschluss, da ein Verzicht auf die Berichtigung zum Anlass genommen werden kann, eine Prüfung des Folgeabschlusses durchzuführen.27 Verweigert ein Unter- nehmen die Veröffentlichung, kann die BaFin ihre Anordnung mit den Zwangsmit- teln des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Bei Nichtbefolgung sind Zwangsgelder von bis zu 250.000 Euro möglich.28 Gemäß § 342e HGB kann zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden, wenn im Prüfungsprozess der zuständigen Prüfstelle falsche bzw. fahrlässig unvollständige Auskünfte erteilt werden. Grundsätzlich hat der IFRS-Konzernabschluss in Deutsch- land die gleiche rechtliche Stellung wie ein HGB-Abschluss, so dass dieselben Sank- tionsmechanismen darauf anwendbar sind.29 Bei Verdacht einer Straftat im Zusam- menhang mit der Rechnungslegung wird der Fall zur Verfolgung der zuständigen Behörde angezeigt und ggf. die zuständige Börsenaufsichtsbehörde informiert.30
3. Untersuchungen zur Effektivität des deutschen Enforcement
Die Effektivität wird nachfolgend mittels empirischer Studien, Analysen und Kommentaren untersucht. Dabei wird diese zunächst auf Basis festgestellter Fehler und Fehlerquote bemessen. Im weiteren Verlauf wird auf Auswirkungen von Enforcement-Aktionen eingegangen. Als effektiv gilt das Enforcement dann, wenn das Verfahren wesentliche Auswirkungen auf das earnings management und auf das Verhalten von Investoren hat.
3.1 Fehlerfeststellungen im Enforcement-Verfahren
Zunächst gilt es zu klären, wann ein Fehler in der Rechnungslegung im Rahmen des Enforcement vorliegt. Im Sinne des OLG Frankfurt liegt ein Fehler vor, wenn der überprüfte Abschluss oder Lagebericht Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung aufweist, die für sich alleine oder in Summe wesentlich sind.31 Die Beurteilung der Wesentlichkeit ist vor dem Hintergrund des jeweiligen Einzelfalls stets neu durchzuführen.32
Im Jahr 2011 hat die DPR 110 Prüfungen abgeschlossen. Insgesamt hat sie bei 27 Unternehmen Fehler in der Rechnungslegung festgestellt, was einer Fehlerquote von 25 Prozent entspricht. Anhang II zeigt die Anzahl durchgeführter Prüfungen seit 2006 samt jeweiliger Fehlerquote. Daraus wird ersichtlich, dass der Zielkorridor von jährlich 110 - 140 Prüfungen erreicht wird und sich die Fehlerquote von 25 Prozent im Jahr 2011 auf ähnlichem Niveau zu den Vorjahren befindet. Die häufigsten Fehler lassen sich bei den Angaben zur Berichterstattung beobachten, gefolgt von Fehlern beim Unternehmenserwerb und -verkauf sowie Anhangsangaben.33
Anhang III verdeutlicht die häufigsten Fehlerarten von 2005 - 2010. Daraus ist ersichtlich, dass auch in diesem Fall Fehler bei Angaben zur Berichterstattung, Unternehmenserwerb und -verkauf sowie Anhangsangaben zu den häufigsten Feh- lerarten zählen.34 Die BaFin hat im Zeitraum von 2005 - 2010 insgesamt 142 Prü- fungen durchgeführt, wobei es in 132 Fällen zu einer Fehlerfeststellung kam.35 Auffallend bei der Fehlerquote der DPR ist die Differenzierung nach Unternehmens- größe. Bei Unternehmen, die einem Index angehören, ergibt sich eine Fehlerquote von 14 Prozent. Kleinere und mittelständische Unternehmen ohne Indexzugehörig- keit weisen dagegen eine Fehlerquote von 31 Prozent auf.36 Diese negative Korrela- tion zwischen Fehlerquote und Unternehmensgröße wird in einer Studie (Keitz/Wenk 2010) bestätigt. Aus dieser Studie wird außerdem ersichtlich, dass die Summe der Einzelfehler mit abnehmender Unternehmensgröße ansteigt.37
[...]
1 Vgl. Rosen, R. (2007), S. 10.
2 Vgl. Grünberger, D. (2010), S. 22.
3 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 92f.
4 Vgl. Küting, K. u.a. (2011), S. 20.
5 Vgl. Ernst, E. (2011), S. 24 - 26.
6 Vgl. Heuser, J. P./Teile, C. (2009), S. 37f.
7 Vgl. Berger, A. (2009), S. 599.
8 Vgl. Pellens, B. u.a. (2008), S. 102.
9 Vgl. DPR (Hrsg.) (2012), S. 3.
10 Vgl. Meyer, H. (2009), S. 447.
11 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) (2011), S. 16.
12 Vgl. Bockmann, R. (2010), S. 246.
13 Vgl. Ballwieser, W. (2006), S. 231.
14 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) (2011), S. 26.
15 Vgl. Oser, P./Harzheim, T. (2008), S. 76.
16 Vgl. Claussen, C.-P. (2007), S. 1421.
17 Vgl. Scheffler, E. (2009), S. 667.
18 Vgl. Bockmann, R. (2010), S. 247.
19 Vgl. PwC (Hrsg.) (2011), S. 47f.
20 Vgl. Coenenberg, A. u.a. (2009), S. 994.
21 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) (2011), S. 22.
22 Vgl. PwC (Hrsg.) (2011), S. 56.
23 Vgl. Oser, P./Harzheim, T. (2008), S. 92.
24 Vgl. OLG Frankfurt/M. (2007), S. 1913.
25 Vgl. DPR (Hrsg.) (2012), S. 12.
26 Vgl. Berger, A. (2009), S. 614.
27 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) (2011), S. 30.
28 Vgl. Scheffler, E. (2009), S. 675.
29 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 95.
30 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.) (2011), S. 26.
31 Vgl. OLG Frankfurt/M. (2009), S. 333.
32 Vgl. Kumm, N. (2009), S. 1635.
33 Vgl. DPR (Hrsg.) (2012), S. 3 - 7.
34 Vgl. DPR (Hrsg.) (2011a), S. 22.
35 Vgl. BaFin (Hrsg.) (2011), S. 232.
36 Vgl. DPR (Hrsg.) (2012), S. 3f.
37 Vgl. Keitz, I./Wenk, M. (2010), S. 513.