Illegale Steuerflucht: Bekämpfung und Regularisierung in Deutschland und der Schweiz


Bachelorarbeit, 2012

74 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1. PROBLEMSTELLUNG UND ZIELSETZUNG

2. ILLEGALE STEUERFLUCHT
2.1 GESCHICHTLICHER HINTERGRUND UND BEGRIFFSDEFINITION
2.2 STEUERSTRAFTATBESTAND STEUERHINTERZIEHUNG

3. BEKÄMPFUNG ILLEGALER STEUERFLUCHT
3.1 AUS DEUTSCHER SICHT
3.1.1 STEUERFAHNDUNG, STRAFVERFAHREN, STRAFZUMESSUNG
3.1.2 ARTIKEL 27 DES DBA DEUTSCHLAND-SCHWEIZ
3.2 AUS SCHWEIZER SICHT

4. REGULARISIERUNG ILLEGALER STEUERFLUCHT
4.1 STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE
4.1.1 GRUNDSÄTZLICHES
4.1.2 INHALTLICHE BESTIMMUNGEN
4.1.3. STEUERLICHE BELASTUNG
4.2 STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND SCHWEIZ
4.2.1 GELTUNGSBEREICH
4.2.2 ERFASSTE VERMÖGENSWERTE
4.2.3 SCHWEIZER ZAHLSTELLE UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
4.2.4 BETROFFENE PERSONEN
4.2.5 ABGELTENDE WIRKUNG DER EINMALZAHLUNG
4.2.6 ERWEITERTER INFORMATIONSAUSTAUSCH
4.2.7 BEHANDLUNG VERGANGENHEIT
4.2.8 BEHANDLUNG ZUKUNFT
4.2.9 BEURTEILUNG STEUERABKOMMEN
4.3 ABWÄGUNG ZWISCHEN SELBSTANZEIGE STEUERABKOMMEN
4.3.1 FINANZIELLE SICHT
4.3.2 AUßERHALB FINANZIELLER ERWÄGUNGEN

5. ZUKUNFTSAUSBLICK ILLEGALER STEUERFLUCHT

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Zusammensetzung bestandskräftiger Mehrsteuern 2009 nach Steuerarten (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Abbildung 2: Anzahl Freiheitsstrafen 2000 – 2009 (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Abbildung 3: Verhängte Geldbußen, Geldstrafen, Geldbeträge in Mio. € zwischen 2000 und 2009 (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Abbildung 4: ESt-Spitzensätze und sonstige Zuschläge der Zentralstaaten und der Gebietskörperschaften 2010 in Prozent (Quelle: in Anlehnung an [BMF Wichtigste Steuern im internationalen Vergleich 2010])

Abbildung 5: Muster einer strafbefreienden Selbstanzeige (Quelle: in Anlehnung an [Webel Karsten 2009] Anhang Seiten 324/325)

Abbildung 6: Übersicht Nachversteuerung (Quelle: in Anlehnung an [Stahl Rudolf 2011] Seite 286)

Abbildung 7: Formel zur Berechnung des Steuerbetrages (Quelle: Anhang 1 des Abkommens)

Abbildung 8: Abkürzungsverzeichnis Formel Steuerbelastung (Quelle: Anhang 1 des Abkommens)

Abbildung 9: Übersicht künftige Versteuerung (Quelle: in Anlehnung an [Stahl Rudolf 2011] Seite 287)

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Anzahl erledigter Fälle der Steuerfahndung im Verhältnis zu den bestandskräftigen Mehrsteuern (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Tabelle 2: Strafmaßtabelle (Quelle: in Anlehnung an [Stahl Rudolf 2011], Seite 286)

Tabelle 3: Darstellung des relevanten Kapitals (Quelle: eigene Abbildung)

Tabelle 4: Beispiele Formelumsetzung (Quelle: in Anlehung an [Stahl Rudolf 2011], Seite293/294)

Tabelle 5: Vergleich Steuerbelastung zwischen Einmalabgabe und Selbstanzeige (Quelle: in Anlehnung an [Seibel Karsten 14.04.2012])

1. PROBLEMSTELLUNG UND ZIELSETZUNG

Mit der zunehmenden Globalisierung wird der weltweite, seit Jahrzehnten anhaltende, Kampf der Staaten gegen ihre Steuersünder stärker. Im Gegensatz zu früher, als sich die meisten wirtschaftlichen Aktivitäten größtenteils aufs eigene Land beschränkten und die nationalen Steuerbehörden die meisten ihrer Steuerflüchtigen fassen konnten, fällt es den Regierungen nun nicht mehr so leicht Steuerbetrug aufzudecken. Grund dafür ist der international vernetzte Kapitalverkehr und die, im Gegensatz dazu, weitestgehend ins Inland beschränkten Befugnisse der Steuerbehörden. Diese haben nicht die Möglichkeit an unversteuertes Vermögen und Kapitalerträge im Ausland zu gelangen, wenn es kein Abkommen zwischen beiden Ländern gibt, dass die Zusammenarbeit regelt.

Größtenteils werden diese Vermögen in sogenannten Steueroasen angelegt, bei denen die Steuerbelastung geringer ausfällt oder gar keine Steuer erhoben wird. Durch deren inakzeptable Steuerpraktiken sind sie die Hauptakteure für Steuerungerechtigkeit und tragen somit einen erheblichen Teil der Verantwortung der Problematik Steuerflucht.

Das Ergebnis dieser Machenschaften sind massive Steuereinbußen bei den von der illegalen Steuerflucht betroffenen Ländern. Ohne diese hohen Ausfälle könnten staatliche Kürzungen der Ausgaben oder auch Steuererhöhungen verringert oder gar unterlassen werden.[1] Wer den Staat um seine Steuern betrügt, betrügt zweifelslos auch seine Mitmenschen. Besonders in den Zeiten der Schuldenkrisen werden genau diese Einnahmen dringend benötigt, um den Bergen an Staatsschulden entgegen wirken zu können. Die Regierungen versuchen deshalb verstärkt Steuerbetrug aufzudecken und mit Steueroasen in Verhandlungen für Abkommen zur Steuerfluchtbekämpfung zu treten.

In Europa steht besonders die Schweiz als attraktiver Finanzplatz seit Jahren unter erheblichem politischem Druck. Die Boston Consulting Group (BCG) schätzte 2009 die ausländischen Einlagen auf Schweizer Bankkonten auf rund

zwei Billionen Dollar, woran sich 2010 nichts essentiell geändert haben soll.[2] Davon sollen etwa 120 Milliarden Euro aus deutschen Schwarzgeldkonten stammen.[3]

Um an diese Steuereinnahmen zu gelangen, versuchen deutsche Politiker seit Jahren Verhandlungen mit der Eidgenossenschaft aufzunehmen, mit dem Wunsch auf eine bessere Amtshilfe in der Aufdeckung von Steuerhinterziehungen deutscher Steuerpflichtiger, jedoch ohne Erfolg.[4]

Auch der Einführung des automatischen Informationsaustausches über Kapitalerträge der Europäischen Union (EU), im Jahre 2005, konnte sich die Schweiz, wie auch Liechtenstein, Österreich, Belgien und Luxemburg, durch Erhebung einer löchrigen EU-Quellensteuer erfolgreich entziehen. Denn es wurden daraufhin von den Finanzinstituten viele Finanzprodukte geschaffen, die sich durch die Lücken der Quellensteuer erfolgreich entziehen können und wiederum zu keiner Besteuerung führen.

Erst mit dem Verrat am Bankengeheimnis einiger Angestellten aus Finanzinstituten der Schweiz und Liechtenstein und dem Verkauf von Daten-CDs mit tausenden Kundenbeziehungen an den deutschen Fiskus, konnte nach etlichen Steuerflüchtigen gefahndet werden. Zudem führte dies vermehrt zu Selbstanzeigen deutscher Steuerpflichtiger, aus Angst entdeckt zu werden.[5] 2010 verzeichneten die Fahnder ungefähr 25.000 strafbefreiende Selbstanzeigen, wodurch der deutsche Fiskus fast 100 Millionen Euro Mehreinnahmen verlauten konnte.[6]

Unter dem immer größer werdenden Druck mehrerer Länder, besonders dem der USA mit der Androhung auf Entzug der US-Lizenz und der Anklage etlicher Schweizer Bankmitarbeiter, wurde es Deutschland nun endlich möglich einen Erfolg in dieser Thematik zu erzielen.[7] Am 21.09.2011 wurde zwischen dem deutschen Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und der Schweizer Finanzministerin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf ein "Abkommen

über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzen"[8] unterzeichnet, welches sich auch Österreich und Großbritannien als Muster für ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz nahmen. Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz soll ab 2013 in Kraft treten.[9] Dieser ausgehandelte Kompromiss zwischen beiden Ländern beinhaltet sowohl eine Lösung für die Besteuerung deutscher Steuerpflichtiger in der Vergangenheit als auch für die Zukunft und bietet neben der strafbefreienden Selbstanzeige eine weitere Möglichkeit der Regularisierung illegaler Steuerflucht. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens könnte der jahrelange Steuerstreit zwischen beiden Ländern beendet und das Thema Steuerflucht endlich hinter sich gelassen werden. Zwar besitzt das Abkommen derzeit noch keine Gesetzeskraft, jedoch könnte mit dem Abkommen ein Meilenstein in der Geschichte der Steuerfluchtbekämpfung gelegt werden.

Diese Arbeit soll demnach Aufschluss über die Bekämpfung der Steuerflucht und den Möglichkeiten der Bereinigung geben. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben dazu unterschiedliche Ansätze ihre gesetzlichen Regelungen durchzusetzen. Deuschland versucht mit der Steuerfahndung möglichst vielen Steuerhinterziehern auf die Spur zu kommen, worin sie in internationalen Angelegenheiten durch den Art. 26 des OECD-Standards, mit der demnach zu leistenden Amtshilfe, unterstützt wird. Die Schweiz möchte Mithilfe deren Steueramtshilfegesetzes regeln, dass diese überstaatlichen Normen auch eingehalten werden. Für den deutschen Steuerpflichtigen gibt es bisher nur einen Weg aus eigener Entscheidung wieder straffrei in die Legalität zurückzukehren: die strafbefreiende Selbstanzeige. Zukünftig wäre ein weiterer Weg zur Regularisierung zwischen beiden Ländern durch das Steuerabkommen geebnet, mit der Voraussetzung, dass es in Kraft tritt.

Abgerundet wird diese Thematik mit einem Zukunftsausblick, wie die Bekämpfung der Steuerflucht oder deren Bereinigung in den nächsten Jahren weiter voranschreiten kann. Strafbare Steuerflucht wird demnach auch noch in den nächsten Jahren ein interessantes Thema bleiben.

2. ILLEGALE STEUERFLUCHT

Um einen Überblick über die Thematik der Bekämpfung von strafbarer Steuerflucht zu erlangen, klärt dieser Abschnitt zunächst über den geschichtlichen Hintergrund und die Beweggründe deutscher Steuerpflichtiger auf. Legale Steuerflucht ist zwar möglich, jedoch wird im Zuge dieser Arbeit nicht näher darauf eingegangen. Hauptaugenmerk liegt auf dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

2.1 GESCHICHTLICHER HINTERGRUND UND BEGRIFFSDEFINITION

Bereits im Ersten Weltkrieg wurden in Deutschland die ersten Schritte gegen Steuerflucht unternommen, als die Steuerflüchtigen ihren Wohn- bzw. Firmensitz ins Ausland wechselten, um Steuern zu sparen. 1931 wurde daraufhin die Reichsfluchtsteuer eingeführt. Alle, die in Deutschland zu diesem Zeitpunkt ansässig waren und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollten, mussten demnach 25 Prozent des steuerpflichtigen Gesamtvermögens an den Staat abtreten. Ziel war dabei die Auswanderung gutbetuchter Personen zu bremsen und einen „Ausgleich für die künftigen Steuerverluste“[10] zu bilden.[11]

Heutzutage nimmt der Wunsch nach einer Steuerentlastung bei Steuerpflichtigen immer mehr zu, da die steuerliche Belastung subjektiv als sehr hoch empfunden wird. Jeder versucht deshalb seine Steuerlast zu verringern, ob auf legalem oder illegalem Wege.

Auslöser, bei steuerlichen Gesetzesbrüchen, kann dabei das gering ausgeprägte Unrechtsbewusstsein im Steuerstrafrecht haben. Deshalb wird gerade dieses Recht verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gelenkt, indem die Strafen für Steuerhinterziehung verschärft und die gesetzlichen

Regelungen zur strafbefreienden Strafanzeige abgeändert werden. Trotzdem scheuen es viele Wirtschaftssubjekte nicht ihr Vermögen illegal in Niedrigsteuerländer zu schaffen, um der inländischen Besteuerung durch den Fiskus zu entgehen.[12]

Diese Niedrigsteuerländer werden oft auch als Steueroasen oder Steuerparadiese bezeichnet. Weltweit existieren davon sowohl westlich als auch östlich etliche Länder, die auf der sogenannten Schwarzen oder auch Grauen Liste der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) aufgelistet sind. Für die Entscheidung, ob ein Land auf dieser Liste landet und damit „schädlichen Steuerwettbewerb“[13] betreibt, legt die OECD drei Kriterien zugrunde: ob geringe oder sogar keine Steuern erhoben werden, „keine oder nur mangelnde Transparenz“[14] besteht und kein intakter Informationsaustausch mit anderen Staaten existiert.[15] Genau diese Kriterien machen es Steuerpflichtigen überhaupt erst schmackhaft illegale Steuerflucht in Erwägung zu ziehen und daraufhin das Vermögen ins Ausland zu verschieben, um der Besteuerung durch deutsche Finanzbehörden zu entgehen. Die Schweiz befindet sich gegenwärtig an der Grenze auf die Schwarze Liste der OECD gesetzt zu werden, da nach der OECD ein nur mangelhafter Informationsaustausch besteht.

2.2 STEUERSTRAFTATBESTAND STEUERHINTERZIEHUNG

Bei der illegalen Steuerflucht wird der Steuerstraftatbestand der Steuerhinterziehung zugrunde gelegt. „Unter den in § 369 Abs. 1 AO allgemein umschriebenen Steuerstraftaten“[16] spielt deshalb besonders die Steuerhinterziehung nach § 370 AO eine erhebliche Rolle im deutschen Steuerstrafrecht. Nach § 369 Abs. 2 AO gelten zusätzlich zum Steuerrecht alle allgemeinen Gesetze des Strafrechts, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.§ 370 Abs. 1 AO regelt dabei den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung verwirklicht demzufolge derjenige, der gegenüber Finanzbehörden oder andere Behörden bei steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Darunter zählen auch ausländische Konten, die der deutschen Finanzverwaltung nicht gemeldet werden. Dabei fällt unter den in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführten Tatbestand allein das aktive Tun, welcher auch durch das Strafrecht verfolgt wird. § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO umfasst dagegen nur Unterlassungsdelikte.[17]

Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Eine Steuerverkürzung wird jedoch erst unter Anwendung der Einzelsteuergesetze bestimmbar. Darunter zählen beispielsweise das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.[18]

Die Zuständigkeit diese Missverhältnisse aufzudecken liegt in der Steuerfahndung. Dazu wird im Kapitel zur Bekämpfung der strafbaren Steuerflucht unter 3.1.1 Steuerfahndung, Strafverfahren, Strafzumessung genauer eingegangen.

Das größte Potential zur Steuerhinterziehung haben global vernetzte Personen, denn durch unterschiedliche ausländische Bankverbindungen besitzen sie die Möglichkeit Geld direkt auf ein solches Konto zu überweisen. Meist handelt es sich dabei um Großunternehmer oder selbstständig tätige Personen. Auch Gewerbetreibende und Schwarzarbeiter, die einen großen Teil ihrer Einnahmen in bar erhalten, haben Potential zu solch einem Vermögensdelikt.[19]

Auch werden, zur Steuervermeidung, häufig Körperschaften mit Sitz im Ausland gegründet oder Geschäfte über einige Länder abgewickelt, „mit deren Hilfe dann die wahre Natur, der wahre Zeitpunkt oder der wahre Empfänger von Zahlungen verschleiert wird. Da Steuervermeidung meist mit Geheimhaltung einhergeht und es somit schwer ist, eine Täuschungsabsicht nachzuweisen, ist die Grenze zwischen Steuervermeidung und -hinterziehung oft verschwommen.“[20] Wurde das Vorgehen jedoch einzig und allein nur zu diesem Zweck verfolgt und kann dies nachgewiesen werden, so handelt es sich eindeutig um eine Steuerhinterziehung, deren Steuern und Verzugszinsen nachträglich zu begleichen sind.[21]

3. BEKÄMPFUNG ILLEGALER STEUERFLUCHT

Sowohl von Deutschland, als auch von Seiten der Schweiz finden unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Steuerflucht statt. Zwar haben beide Länder dabei unterschiedliche Vorgehensweisen gegen deutsche Steuersünder vorzugehen, jedoch verfolgen sie den gleichen Zweck: die getroffenen Regelungen zur Steuerfluchtbekämpfung sollen eingehalten werden. Für deren Durchsetzung ist in Deutschland die Steuerfahndung zuständig.

Zusätzlich wurde zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard abgeschlossen, in dem Regelungen zur Steuerfluchtbekämpfung getroffen wurden. Für dessen Durchführung wurde in der Schweiz das Steueramtshilfegesetz eingeführt.

3.1 AUS DEUTSCHER SICHT

Im folgenden Abschnitt wird zunächst auf die Steuerfahndung und deren Aufgaben eingegangen. Dazu gehören auch die Geld- und Freiheitsstrafen sowie die Verzugszinsen, die von der Steuerfahndung im Zuge einer Steuerhinterziehung angesetzt werden. Zudem wurde zwischen beiden Ländern ein Staatsvertrag zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen geschlossen, in dem unter anderem die Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die Steuerflucht geregelt wird.

Unter der Vielzahl von Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung wird in dieser Arbeit nur der Straftatbestand Steuerhinterziehung nur auf die illegale Steuerflucht bezogen.

3.1.1 STEUERFAHNDUNG, STRAFVERFAHREN, STRAFZUMESSUNG

Die Tätigkeiten der landesweiten Steuerfahndungsstellen leisten einen bedeutsamen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Steuerflucht, denn sie sichern das Steueraufkommen und sorgen für Steuergerechtigkeit in der Bevölkerung.

Laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erledigte die Steuerfahndung 2009 deutschlandweit 31.878 Fälle, wodurch „Mehrsteuern in Höhe von 1,6 Mrd. € bestandskräftig festgesetzt“[22] wurden. Im Zeitraum 2000 bis 2009 sind diese Mehrsteuern ziemlich konstant geblieben, obwohl sich die abgeschlossenen Fälle der Steuerfahndung über die Jahre erheblich verringert haben, wie Tabelle 1 deutlich zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Anzahl erledigter Fälle der Steuerfahndung im Verhältnis zu den bestandskräftigen Mehrsteuern (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Diese in 2009 festgesetzten bestandskräftigen Mehrsteuern setzen sich größtenteils aus der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zusammen. Die restlichen 21 Prozent setzen sich aus der Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Vermögensteuer und sonstigen Steuern zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zusammensetzung bestandskräftiger Mehrsteuern 2009 nach Steuerarten (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Von den 31.878 erledigten Fällen der Steuerfahndung im Jahre 2009 wurde bei 15.608 Fällen das Strafverfahren eingeleitet, bei denen die Gerichte sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen verhängten. Weitere Statistiken für die Jahre 2010 und 2011 hat das BMF derzeit noch nicht veröffentlicht.

Bei der Steuerfahndung selbst handelt es sich um Angestellte der landesweiten Finanzbehörden mit polizeilichen Befugnissen.[23] Deren Aufgaben bestehen darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen, Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Gesetzlich geregelt werden diese Aufgaben in § 208 Abs. 1 AO. „Ziel dieser steuerlichen Aufgaben ist nach § 85 AO die gesetzesmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.“[24]

Die Befugnisse der Steuerfahndung im Hinblick auf das Strafverfahren bei Steuerstraftaten ergeben sich aus § 404 AO. Darin ist festgelegt, dass die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie deren Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung haben. Zusätzlich zu den in § 404 AO festgelegten Befugnissen, stehen ihnen auch die Ermittlungsbefugnisse der Finanzämter nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO zu. Diese Ermittlungsbefugnis erlaubt der Steuerfahndung Durchsuchungen vor Ort durchzuführen, was dazu führt, dass sie meist auch für den Beschuldigten der Hauptansprechpartner im Steuerstrafverfahren ist.[25]

Bereits bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung, oder einer anderen Steuerstraftat, wird die Steuerfahndung tätig. Zunächst ermittelt sie nach § 386 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt und führt das Ermittlungsverfahren selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 AO). „Ziel dieser strafprozessualen Aufgabe ist nach § 385 Abs. 1 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO die Verfolgung von Steuerstraftaten bzw. nach §§ 409, 410 AO die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten.“[26] Zu dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung zählen dabei auch Schwarzgeldkonten in anderen Ländern. Die Steuerfahndung kann dabei jederzeit die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben oder auch an sich ziehen, gemäß § 386 Abs. 4 AO.

Bestätigt sich der Verdacht auf eine Steuerstraftat, so leitet die Steuerfahndung umgehend das Strafverfahren nach § 397 AO ein. Neben der Finanzbehörde kann auch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter rechtliche Schritte gegen den Beschuldigten einleiten. Dem Angeklagten ist diese Einleitung des Strafverfahrens spätestens mit der Aufforderung auf Darlegung der Tatsachen oder Unterlagenbereitstellung, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, bekannt zu geben.

„Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt.“[27] Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so droht ihm entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Wie hoch diese Strafzumessung ausfällt hängt von der Schwere des Vergehens ab.

Vor ein paar Jahren noch, konnten Steuerhinterzieher noch relativ glimpflich davonkommen. Ein bekanntes Beispiel aus den Medien war dafür Boris Becker, der 1,7 Mio. € an Steuern hinterzogen hatte. Seinen offiziellen Wohnsitz hatte er 1991 bis 1993 im Steuerparadies Monaco gemeldet. Seine Wohnung in München hat er den deutschen Finanzbehörden jedoch verschwiegen, wodurch er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre. Trotz dieser nicht gerade geringen Summe an hinterzogenen Steuern wurde er 2002 nur zu zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von 300.000 Euro verurteilt. Zusätzlich zu der Geldstrafe musste er eine Geldbuße von 200.000 Euro an unterschiedliche Hilfsorganisationen spenden.[28]

Heutzutage ist eine solch geringe Strafzumessung nicht mehr möglich. Ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro soll eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Beträgt die Hinterziehungssumme eine Million Euro oder mehr, so legt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 02.12.2008 (AZ. 1 StR 416/08) fest, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden darf. Der Grund für diese Entscheidung liegt darin, dass die Freiheitsstrafe zu häufig auf Bewährung ausgesetzt wurde. Steuerhinterzieher im großen Ausmaß kamen demnach vermehrt mit einer zu milden Strafe davon.[29]

Aktuell gibt es zwar Statistiken vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Anzahl der verhängten Freiheitsstrafen, die über die Jahre 2000 bis 2009 hinweg angestiegen sind, jedoch gibt es keine Statistik darüber, wie häufig diese auf Bewährung ausgesetzt wurden (siehe Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Anzahl Freiheitsstrafen 2000 – 2009 (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Die Freiheitsstrafen bemessen sich nach § 370 Abs. 1 AO auf bis zu fünf Jahre oder einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen muss jedoch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden (§ 370 Abs. 3 AO). Unter einem der aufgeführten besonders schweren Fälle ist eine im großen Ausmaß verkürzte Steuer oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile zu verstehen. „Relevant sind dabei die Straftaten der vergangenen zehn Jahre, gerechnet mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheids.“[30]

Eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß ist bei mehr als 50.000 Euro erlangt. Wer weniger als 50.000 Euro hinterzieht kann nach dem BGH noch mit einer Geldstrafe rechnen. Betragen die hinterzogenen Steuern zwischen

50.000 und 100.000 Euro, so liegt die Entscheidung einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Ermessen des Richters.[31] In diesem Falle sieht der Richter oftmals über eine Freiheitsstrafe hinweg, wenn der Beschuldigte nach dem "Gesetz zur Verbesserung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung" (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011) neben der Entrichtung der Hinterziehungssteuer, einen Zuschlag von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zahlt.[32]

Die innerhalb eines jeden Jahres verhängten Geldbußen, Geldstrafen und Geldbeträge über den Zeitraum 2000 bis 2009 können der Abbildung 3 entnommen werden. Darin ist ersichtlich, dass sowohl die Geldstrafen als auch die Geldbeträge nach § 153a StPO seit dem Jahr 2006 ansteigen. „Die Veränderungsraten können durch die Abschlüsse von sich oft über mehrere Jahre erstreckten Großverfahren beeinflusst worden sein. Insofern lässt dieses Zahlenmaterial keine Rückschlüsse auf Veränderungen bei der Steuerehrlichkeit und der Sanktionierung von aufgedeckten Steuerdelikten zu.“[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Verhängte Geldbußen, Geldstrafen, Geldbeträge in Mio. € zwischen 2000 und 2009 (Quelle: in Anlehnung an [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009])

Die für Steuerhinterzieher zu erwartende Geldstrafe ist von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängig. Die Strafmaßtabelle nach Rudolf Stahl sieht folgendermaßen aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Strafmaßtabelle (Quelle: in Anlehnung an [Stahl Rudolf 2011], Seite 286)

Wurden beispielsweise 40.000 Euro an Steuern durch nicht gemeldete Zinseinnahmen von einem Schweizer Bankkonto hinterzogen, so beträgt die Geldstrafe maximal 50.000 Euro (125 € x 80 Tagessätze + 250 € x 160 Tagessätze). Diese hat er neben der Steuernachzahlung zu entrichten. Insgesamt schuldet er dem deutschen Fiskus damit 90.000 €. Da stellt sich die Frage, ob sich die Ausnutzung der geringen Steuern in Steueroasen oder attraktiven Finanzplätzen überhaupt noch rechnet, wenn das Entdeckungsrisiko immer größer wird.

Die Steuerfahnder können den Steuerflüchtigen so lang auf die Spur kommen, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Erst dann ist keine Steuerfestsetzung mehr möglich. Diese steuerrechtliche Frist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO bei dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung zehn Jahre, mit Beginn des Ablaufs des Kalenderjahres, in dem die Steuer eigentlich entstanden wäre (§ 170 Abs. 1 AO). Wurden beispielsweise 2002 erstmals die Zinsen, eines in der Schweiz angelegten Vermögens, in der Steuererklärung nicht angegeben, so kann die zuständige Finanzbehörde bis 2012 die Nachzahlung sowie die Geldstrafe einfordern.

Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ermittlungen gegen den Steuerflüchtigen, so greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO. Die Festsetzungsfrist läuft insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde.

Strafrechtlich kommt der Steuerflüchtige etwas besser davon als im Steuerrecht. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist hier nur fünf Jahre, da höchstens eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt wird. Handelt es sich allerdings um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, so verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. Die Frist beginnt mit Empfang des Steuerbescheides mit der zu niedrigen Steuer (§ 78a StGB).

[...]


[1] Vgl. [Tax Justice Network 2005]

[2] Vgl. [Koydl Wolfgang, Ritzer Uwe 11.08.2011]

[3] Vgl. [Brambusch Jens 12.08.2011]

[4] Vgl. [Leyendecker Hans 12.08.2011]

[5] Vgl. [Stahl Rudolf 2011] Vorwort Seite 5

[6] Vgl. [Hutterer Michaela, 07.03.2011]

[7] Vgl. [Hulverscheidt Claus 10.08.2011]

[8] Im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet

[9] Vgl. [BMF Pressemitteilung Nr. 40/2011]

[10] [Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort Steuerflucht]

[11] Vgl. [Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort Steuerflucht]

[12] Vgl. [Webel Karsten 2009] Vorwort

[13] [Merten Hans-Lothar 2012] Seite 13

[14] [Merten Hans-Lothar 2012] Seite 13

[15] Vgl. [Merten Hans-Lothar 2012] Seite 13

[16] [Webel Karsten 2009] Seite 62

[17] Vgl. [Jochum Georg 2010] Seite 200

[18] Vgl. [Webel Karsten 2009] Seite 62

[19] Vgl. [Klement Alexander 15.02.2010]

[20] [Tax Justice Network 2005] Glossary, Stichwort Steuervermeidung

[21] Vgl. [Tax Justice Network 2005] Glossary, Stichwort Steuervermeidung

[22] [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009]

[23] Vgl. [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009]

[24] [Webel Karsten 2009] Seite 37

[25] Vgl. [Webel Karsten 2009] Seite 32

[26] [Webel Karsten 2009] Seite 37

[27] [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009]

[28] Vgl. [Spiegel Online 24.10.2002]

[29] Vgl. [Seibel Karsten 11.02.2012]

[30] [Seibel Karsten 11.02.2012]

[31] Vgl. [Seibel Karsten 11.02.2012]

[32] Vgl. [Stahl Rudolf 2011] Seite 54

[33] [BMF Ergebnisse Steuerfahndung 2009]

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Illegale Steuerflucht: Bekämpfung und Regularisierung in Deutschland und der Schweiz
Hochschule
Fachhochschule Regensburg  (Betriebswirtschaft)
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
74
Katalognummer
V196680
ISBN (eBook)
9783656228691
ISBN (Buch)
9783656231745
Dateigröße
4675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
illegale, steuerflucht, bekämpfung, regularisierung, beispiel, deutschland, schweiz
Arbeit zitieren
Vanessa Richthammer (Autor:in), 2012, Illegale Steuerflucht: Bekämpfung und Regularisierung in Deutschland und der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/196680

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