Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Staatsbegriff
2.1. Die Entstehung und Beschaffenheit des Staates
2.2. Veränderungen im und am Ordnungsmodell Staat
2.2.1. Hybridisierung des Staates
2.2.2. Alternation des Souveränitätsbegriffs
3. Der Begriff der Staatlichkeit
3.1. Abgrenzung des Staatlichkeits- vom Staatsbegriff
3.2. Definition, Kriterien & Formen von Staatlichkeit
3.3. Wandel von Staatlichkeit
3.3.1. Externer Wandel
3.3.2. Interner Wandel
4. Governance
5. Fazit
Bibliographie
1. Einleitung
Bei den Begriffen „Staat“ und „Staatlichkeit“ handelt es sich um zwei Termini, die vermehrt synonym verwendet werden. „Dies geschieht häufig offenbar eher unreflektiert, jedenfalls ohne dezidierte Erläuterungen zu der Frage, warum der eine oder andere Begriff oder beide nebeneinander Verwendung finden“[1], befindet Gunnar Folke Schuppert in seiner staatstheoretischen Skizze Staat als Prozess. Allerdings ist dieser synonyme Gebrauch von Staat und Staatlichkeit seiner Meinung nach nicht korrekt, da der Staatlichkeitsbegriff in seiner begrifflichen Bedeutung weit über den des Staates hinausgehe und es somit erlaube, „die mit dem Staatsbegriff notwendig einhergehende Verengung zu überwinden“[2]. Um dieser Aussage weiter nachzugehen, ist es deshalb notwendig, die beiden Begriffe einer genauen Untersuchung zu unterziehen.
Im Rahmen dieser Arbeit werden daher sowohl der Staats- (Kapitel 2) als auch der Staatlichkeitsbegriff (Kapitel 3) analysiert werden. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob und inwiefern Staat und Staatlichkeit miteinander verbunden sind. Einleitend wird die Entstehung des frühneuzeitlichen Territorialstaates anhand zweier zentraler mittelalterlicher Konflikte aufgezeigt und die institutionelle Kompetenz des Staates mit der Drei-Elemente-Lehre Jellineks belegt. Die drei einen Staat definierenden Kriterien werden im Mittelpunkt der Veränderungen im und am Ordnungsmodell Staat (2.2.) stehen. Einerseits wird dargelegt werden, warum eine rein formale Staatsdefinition solchen Definitionen vorzuziehen ist, die qualitative Kriterien mit einbeziehen. Andererseits wird gezeigt werden, dass auch die drei formalen Kriterien Jellineks Veränderungen unterlegen sind.
Im Anschluss daran steht in Kapitel 3 der Staatlichkeitsbegriff im Mittelpunkt, der in einem ersten Schritt vom Staatsbegriff abgegrenzt werden wird. Zunächst soll aufgezeigt werden, wie sich Staatlichkeit vom Staatsbegriff unterscheidet, um erste Anhaltspunkte zur Analyse zu erlangen, bevor man sich der genauen Staatlichkeitsdefinition des Berliner Sonderforschungsbereiches 700 zuwendet und die für diese Definition notwendigen Kriterien dargelegt werden. Mit Hilfe dieser Kriterien werden verschiedene Formen von Staatlichkeit aufzeigt werden, denen in Kapitel 3.3 der komplexe Bereich des Wandels von Staatlichkeit folgen wird. Dieser Wandel lässt sich aufgrund verschiedener Prozesse in die Kategorien des internen und externen Wandels einteilen. Anhand des externen Wandels von Staatlichkeit (3.3.1.) wird veranschaulicht werden, wie schwierig die Begriffe Staat und Staatlichkeit voneinander zu trennen sind und dass es an bestimmten neuralgischen Punkten zu Überschneidungen kommt. Abschließend wird in Kapitel 4 der Frage nachgegangen, ob der Governancebegriff ein geeigneter Ansatz ist, diese Schwierigkeiten zu überwinden.
Als Referenzwerk für diese Arbeit dient Gunnar Folke Schupperts Werk Staat als Prozess, das aufgrund seiner Aktualität (und damit der Miteinbeziehung des aktuellen Forschungsstands) und der Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten Staat, Staatlichkeit und Governance eine geeignete Grundlage zur Untersuchung von Staat und Staatlichkeit bietet. Darüber hinaus enthält der von Schuppert verfasste Aufsatz „Was ist und wie misst man Wandel von Staatlichkeit?“, der in Der Staat erschienen ist, viele Anhaltspunkte, um Staatlichkeit und dessen Wandel genau zu untersuchen. Im Bereich der Governanceforschung sind neben Schupperts Staat als Prozess besonders Renate Mayntz’ Abhandlung „Governance Theory als fortentwickelte Steuerungstheorie“ als Referenzquelle und Franz Nuschelers Abhandlung „Good Governance – Ein universelles Leitbild von Staatlichkeit und Entwicklung“[3] als Einstiegsliteratur zur Governanceproblematik zu erwähnen.
2. Der Staatsbegriff
Um den Staatsbegriff in seiner Komplexität von anderen Begriffen (Staatlichkeit, Governance) unterscheiden zu können, ist es notwendig, in einem ersten Schritt auf die Entstehung und auf die Beschaffenheit des Staates einzugehen (2.1.). Hierdurch wird eine definitorische Grundlage geschaffen, womit sich die Veränderungen im und am Ordnungsmodell Staat darlegen lassen (2.2.). Diese Veränderungen werden anhand der Hybridisierung des Staates (2.2.1.) sowie der Alternation des Souveränitätsbegriffs (2.2.2.) erläutert und mit Hilfe aktueller Beispiele veranschaulicht werden.
2.1. Die Entstehung und Beschaffenheit des Staates
Der Staat als Organisationsmodell politischer Herrschaft entstand aufgrund zweier mittelalterlicher Konflikte, deren Unlösbarkeit „zum Zerfall der Reichseinheit und zum Verblassen der christlichen Reichsidee führten“[4]. Erstens existierte ein Konflikt um den Herrschaftsanspruch zwischen der säkularen und der geistlichen Gewalt und, daraus resultierend, zweitens „der Kampf der beiden Spitzen der Zentralgewalt mit den anderen Kräften und Mächten im Reich, Kirche und Territorien“[5]. Die zentrale Bedeutung, die diesen beiden Konflikten in Bezug auf den Aufstieg des Ordnungsmodells Staat zuteil wird, beschreibt Klaus Roth wie folgt:
„Der Ausgang des ersten Zentralkonflikts […] hatte zu klären, ob sich das vom frühen Mittelalter überkommene Herrschaftsgefüge der religiös-politischen Einheitswelt in irgendeiner Form restituieren und perpetuieren ließ, in dem Kaiser und Papst, Landesfürsten und Bischöfe gemeinsam die Angelegenheiten des Reiches und der Territorien regelten. Sollte kein Modus vivendi gefunden werden, so war die Auflösung der abendländischen Reichseinheit unabwendbar und die Entstehung säkularer Staaten wahrscheinlich geworden. Der zweite Konflikt, der durch den ersten provoziert und forciert wurde, ermöglichte mehrere Alternativen. Durch seinen Ausgang wurde festgelegt, ob künftig der Kaiser oder ob die Gemeinschaft der Fürsten das Reich repräsentieren und regieren würde oder ob die einzelnen Könige Souveränität in ihren Reichen erlangen würden. Sollte die Einheit des Ganzen erhalten werden, so mußte eine Form der Kooperation zwischen den unterschiedlichen Mächten gefunden werden.“[6]
Diese Konflikte, die mit den bisherigen Ordnungsformen unlösbar waren, konnten erst durch das Modell des modernen Territorialstaats, der durch den Westfälischen Frieden von 1648 faktisch etabliert wurde, überwunden werden. So entstand in der Folgezeit ein System europäischer Staaten, „die keinen Höheren in weltlichen Dingen akzeptierten, die im Innern das Monopol legitimer Gewalt erlangten und sich wechselseitig als gleichberechtigte Partner anerkannten, die ihre Beziehungen in Krieg und Frieden künftig rechtlich regelten“[7]. Die erfolgreiche Inanspruchnahme des Monopols „legitimen physischen Zwanges zur Durchführung der Ordnungen“[8] stellt nicht nur ein den Staat definierendes Kriterium dar, sondern erfüllt auch die Nachfrage jedes Einzelnen nach Sicherheit. Dieses Bedürfnis nach Sicherheit existierte bereits als Kernelement in der politischen Philosophie Hobbes’, das er in seinen Ausführungen zum Gesellschaftsvertrag wie folgt zum Ausdruck bringt:
„Der alleinige Weg zur Errichtung einer solchen allgemeinen Gewalt, die in der Lage ist, die Menschen vor dem Angriff Fremder und vor gegenseitigen Übergriffen zu schützen und ihnen dadurch eine solche Sicherheit zu verschaffen, daß sie sich durch eigenen Fleiß und von den Früchten der Erde ernähren und zufrieden leben können, liegt in der Übertragung ihrer gesamten Macht und Stärke auf einen Menschen oder eine Versammlung von Menschen, die ihre Einzelwillen durch Stimmenmehrheit auf einen Willen reduzieren können. […] Ist dies geschehen, so nennt man diese zu einer Person vereinte Menge Staat, auf lateinisch civitas.“[9]
Somit ist das Bedürfnis nach Sicherheit ein fundamentaler Bestandteil des modernen Staates. Doch nicht nur Sicherheit, „sondern auch das Verlangen nach Ordnung stehen an der Wiege des modernen Staates.“[10] Der Ursprung der „Idee der Ordnung“ liegt in „der Furcht vor Gewalt und dem Gegenmotiv der Sicherheit. Gewalt ist die ordnungsstiftende Erfahrung schlechthin.“[11] Daraus ergibt sich, dass Ordnung „die Voraussetzung für Sicherheit und Sicherheit die Voraussetzung des Überlebens“[12] ist und dass der moderne Staat die Nachfrage nach Sicherheit und Ordnung bedienen kann. Daraus folgert Schuppert:
„Wenn der Staat als Lösung so brauchbar ist […] so muss er über eine besondere institutionelle Kompetenz […] verfügen, die anderen Akteuren so nicht zu Gebote steht und Eigenschaften haben, die man im Vergleich mit anderen politischen Kräften und Mächten als seine »Alleinstellungsmerkmale« bezeichnen könnte.“[13]
Die institutionelle Kompetenz des Staates macht er an drei Aspekten fest:
- „eine demokratischen Grundsätzen entsprechende Input-Legitimation,
- eine dem Leitbild des Gewährleistungsstaates entsprechende Output-Legitimation und
- ein den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit verpflichtetes Staatshandeln.“[14]
Ein Alleinstellungsmerkmal des Staates besteht in seiner Beschaffenheit, die auf die klassische Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks zurückgeht. Nach dieser Definition besitzt der moderne europäische Staat drei deskriptive Staatselemente, deren Summe den Staat „von anderen einigermaßen organisierten menschlichen Gemeinwesen unterscheiden“[15], nämlich:
- „ein Staatsgebiet als ausschließlichen Herrschaftsbereich,
- ein Staatsvolk als sesshaften Personenverband mit dauernder Mitgliedschaft […],
- eine souveräne Staatsgewalt, wobei
a) Souveränität nach innen das Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt bedeuten soll,
b) Souveränität nach außen die rechtliche (aber nicht unbedingt auch faktische) Unabhängigkeit von anderen Instanzen.“[16]
Durch die Beinhaltung ausschließlich formaler Aspekte ist die Drei-Elemente-Lehre Jellineks nur grob strukturiert. Diese inhaltsneutrale Definition erweist sich allerdings für ihre Allgemeingültigkeit von Vorteil. Denn mit der Inklusion weiterer Aspekte, die einen anderen, einen qualitativen Charakter aufweisen, würde die Allgemeingültigkeit der Staatsdefinition Jellineks stark eingeschränkt werden, wie der folgende Abschnitt aufzeigen wird. Außerdem wird dargelegt, dass auch die vorhandenen drei Merkmale keineswegs vor Alternation geschützt sind.
2.2. Veränderungen im und am Ordnungsmodell Staat
Die Abwesenheit weiterer Merkmale, die qualitative Aspekte in den Staatsbegriff einfließen lassen und Jellineks Trias von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt ergänzen würden, erläutert Wolfgang Reinhard wie folgt:
„Es mag Anstoß erregen, dass Rechtsstaatprinzip, Menschenrechte und Demokratie (noch) nicht auftauchen, wir müssen aber ehrlicherweise zugestehen, dass sie in der europäischen Staatengeschichte keineswegs so allgemein Geltung gehabt haben, dass wir sie zur generellen Definition des modernen europäischen Staates heranziehen dürften. Vielleicht macht uns diese Einsicht etwas weniger »anspruchsvoll« hinsichtlich der »Defizite« bei Staaten außerhalb Europas!“[17]
Durch eine „schlanker“ gehaltene Definition des Staates ist es also möglich, das Ordnungsmodell Staat auch auf diejenigen außereuropäischen Akteure zu übertragen, die nur die Minimalanforderungen Jellineks erfüllen können. Schließlich sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zwar wünschenswerte Elemente, sie können aber nicht für jeden der ungefähr 200 Staaten vorausgesetzt werden, nur weil sie mittlerweile Einzug in den europäischen Anforderungskatalog an einen Staat gehalten haben. Außerdem sind diese Kategorien so variabel, dass Friedbert Rüb unterschiedliche Formen von Staatsbildungen entlang der Dimensionen von rechtsstaatlicher Effektivität und demokratischer Legitimität darstellen konnte – ein Vorgang, der in Bezug auf Staatsvolk und Staatsgebiet undenkbar erscheint.[18] Der folgende Abschnitt wird deshalb aufzeigen, warum eine engere Definition des Staates analog der Jellinek-Trias einer erweiterten Staatsbeschreibung inklusive nonformaler, qualitativer Kriterien vorzuziehen ist.
2.2.1. Hybridisierung des Staates
Wenn das europäische Staatsmodell auf andere außereuropäische Akteure übertragen wird, kommt es häufig zu „Leerstellen“, bei denen „das Exportmodell »Staat« im Prozess der importierenden Aneignung nicht 1:1 übernommen wurde und wird“[19], sondern die in einem Prozess der Hybridisierung kulturell transformiert werden. Diese Leerstellen entstehen zumeist in den Bereichen, die im modernen europäischen Staat durch nichtformale, qualitative Merkmale belegt sind. Als Beispiel für solch einen Hybridisierungsprozess sei hier Usbekistan genannt, das als Staat durchaus die von Jellinek geforderten Kriterien erfüllt. Allerdings wird das westliche Demokratie- und Menschenrechtsverständnis mit dem Verweis auf die „fundamentalen Unterschiede zwischen Ost und West in Bezug auf das Individualitätsprinzip abgelehnt“[20]. Die entstandenen Leerstellen werden laut den usbekischen Wissenschaftlern Rahmon Karimov und Rawschan Ochunow in einem Prozess der kulturellen Transformation wie folgt besetzt: „Das Prinzip westlicher Demokratie mit seiner individualistischen Orientierung wird bei uns unweigerlich von den Interessen partikularer Kräfte (Klan, Stamm, Gemeinde u. a.) besetzt werden.“[21]
Aus diesen Befunden bezüglich des europäischen Staatsmodells und dessen Übertragung auf außereuropäische Akteure schließt Reinhard:
„Wir müssen also damit rechnen, dass der europäische Staat wenn überhaupt, dann nur formal vollständig übernommen wurde. Der moderne Staat in der außereuropäischen Welt kann dort keineswegs mehr als exogene Struktur betrachtet werden, denn es handelt sich in den seltensten Fällen noch um den unveränderten europäischen Staat. […] Was in Wirklichkeit vorliegt, sind – mit Bedacht biologisch gesprochen - Hybridbildungen, die durch Kreuzungen von europäischer Staatlichkeit mit einheimischer politischer Kultur Zustande kamen, und zwar oft genug auch dort, wo auf den ersten Blick alles sehr »europäisch« aussieht. Manche davon mögen überleben und zum Erfolg werden, andere sich als Fehlschlag erweisen. Sollte man also statt vom Scheitern des europäischen Staates nicht besser von seiner Transformation durch die außereuropäische Welt sprechen?“[22]
2.2.2. Alternation des Souveränitätsbegriffs
Eine weitere Veränderung findet nicht nur bei der Übertragung des Staatsmodells auf außereuropäische Staaten und nicht nur die nonformalen, qualitativen Kriterien betreffend statt, sondern vollzieht sich auch im Souveränitätsbegriff der modernen europäischen Staaten selbst. Hierfür gibt es mehrere Beispiele, die verschiedene Facetten des Souveränitätsbegriffs beleuchten – einerseits Verschiebungen, die mit dem Wandel des souveränen Einzelstaates zum Mitgliedsstaat einhergehen, andererseits Verschiebungen der Souveränität in Bezug auf innere und äußere Sicherheit.
Wenn sich der bisher souveräne Einzelstaat dazu entscheidet, Mitgliedsstaat eines supranationalen, nichtstaatlichen Herrschaftsverbands wie der Europäischen Union zu werden, dann „haben wir es mit einem fundamentalen Rollenwechsel des Nationalstaats zu tun, einer Metamorphose, in deren Verlauf er sich freiwillig und zum eigenen Nutzen […] einbringt und fortan durch diesen Status der Mitgliedschaft geprägt wird.“[23] In diesem Prozess gibt er aber auch teilweise seine Souveränität nach außen auf, also die rechtliche Unabhängigkeit von anderen Instanzen, um zum Gelingen des Herrschaftsverbands durch Angleichungen von Normen und Gesetzen innerhalb der Gemeinschaft beizutragen. Ein interessantes Beispiel der jüngsten Vergangenheit für diese freiwillige Souveränitätsaufgabe ist das Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In ihrem Urteil im Dezember 2009 widersprachen die Straßburger Richter dem Bundesverfassungsgericht, das in einem Grundsatzurteil im Jahr 2004 festhielt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung keine Strafe darstelle, sondern zu den „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“ gehöre und somit nicht gegen geltendes Recht verstöße. Der Europäische Gerichtshof folgte dieser Auffassung nicht, sondern befand, dass die Regelung des Bundesverfassungsgerichts die Europäische Menschenrechtskonvention in mehrfacher Hinsicht verletzt hat[24]. Aufgrund multilateraler Abkommen ist die Bundesrepublik verpflichtet, Urteile des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen, so dass hier eine Verschiebung der Souveränität vom Nationalstaat zum Herrschaftsverband Europäische Union gegeben ist.
Eine weitere Veränderung des Souveränitätsbegriffs eines Staates betrifft den Sicherheitsaspekt für die Bevölkerung:
„Für den Fall, dass ein Staat seine klassische Aufgabe, nämlich den Schutz der Bürger, nicht gewährleistet oder sogar selbst schwere Verbrechen an seiner Bevölkerung begeht, soll die internationale Gemeinschaft, insbesondere die UNO, eine »responsibility to protect« für sich beanspruchen können. […] Die Diskussion über dieses – umstrittene – Konzept belegt zweierlei: Der Staat wird weiterhin als zentral angesehen, es ist aber auch eine Ausübung von Souveränität jenseits des Nationalstaats denkbar.“[25]
Laut Schuppert liegt hier ein Paradigmenwechsel im Völkerrecht vor, da „mit der Betonung der Schutzpflicht der Staaten gegenüber ihrer Bevölkerung die uneingeschränkte staatliche Souveränität erheblich eingeschränkt [wird]“[26]. Diese Einschränkung der staatlichen Souveränität sei aber nicht von außen herangetragen, sondern als eine ihr immanente Verpflichtung gedacht. Im Report der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) wird dieser Gedanke noch einmal verdeutlicht:
„The defence of state sovereignty, by even its strongest supporters, does not include any claim of the unlimited power of a state to do what it wants to its own people. […] It is acknowledged that sovereignty implies a dual responsibility: externally – to respect the sovereignty of other states, and internally, to respect the dignity and basic rights of all the people within the state.“[27]
Diese Neuregelung scheint in Anbetracht der humanen Katastrophen im Kosovo und in Ruanda, die der Grund zur Einberufung des ICISS waren, eine begrüßenswerte Erweiterung (oder Einschränkung, je nachdem, welcher Sichtweise man sich bedient) zu sein. Allerdings ist die „responsibility to protect“ auch wiederum ein weiches Kriterium, da die Darfur-Krise ab 2003 eindeutig aufgezeigt hat, dass die Regelungen des Reports nicht um jeden Preis bzw. nicht unmittelbar umgesetzt werden.
Einen anderen Ansatz in Bezug auf den Wandel des Souveränitätsbegriffs verfolgt der ehemalige italienische Wirtschafts- und Finanzminister Tommaso Padoa-Schioppa, der aufgrund der Globalisierung eine grundlegende Herausforderung für die Regierungen der EU und der USA in ihrem bisherigen Rollenverständnis sieht. Er verortet die Globalisierung zwar nicht als äußere, anonyme Macht, „die sich der Beherrschung durch Gesellschaften und Staaten entzieht“, sondern sieht sie beeinflusst „durch die politischen Entscheidungen von Staaten und anderen internationalen Akteuren“[28], aber dennoch ist die Globalisierung der Grund für die Neuordnung der Welt. Solch ein Prozess beinhaltet sowohl negative Wirkungen, die es zu minimieren gilt als auch zu nutzende Vorteile. Beide Ziele können, so Padoa-Schioppa, durch die Zusammenarbeit der EU und der USA in „einer stabilen, wirkungsvollen und erfolgsorientierten Partnerschaft“[29] verfolgt werden, die somit im Interesse aller liegen sollte. Dabei stehen nicht einzelne Politikfelder im Vordergrund, sondern ein allgemeiner Ansatz, der sich anschließend auf die Einzelgebiete übertragen lässt. Um diesen Ansatz zu realisieren, bedarf es zweier Schlüsselprinzipien: Einerseits Multilateralismus als Basis sämtlicher internationaler Verhandlungen, andererseits „geteilte Souveränität, um der globalen Probleme Herr werden zu können.“[30] Daher sieht Padoa-Schioppa das Ende nationalstaatlicher Souveränität zugunsten gemeinsamer Verantwortung und geteilter Risiken, dauerhafter Sicherheit der Nationen und eines multilateralen Systems politischer Regelung und Steuerung gekommen: „Die Ära der unilateralen Lösungen, des Isolationismus, des Autoritarismus, des wirtschaftlichen und kulturellen Protektionismus ist vorbei. Und damit die Ära eines engen, selbstbezogenen Verständnisses von nationaler Souveränität.“[31] In Anbetracht der gescheiterten Klimakonferenz Ende 2009 in Kopenhagen muss diese Position allerdings kritisch hinterfragt werden. Denn der Klimagipfel hat eindeutig aufgezeigt, dass ein Prozess des Umdenkens in Bezug auf eins der wichtigsten globalen Probleme bei Weitem noch nicht vollzogen ist, wenn er überhaupt schon begonnen hat.
[...]
[1] Schuppert, Gunnar Folke: Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Frankfurt/M. 2010, S.128.
[2] Ebd.
[3] Nuscheler, Franz: Good Governance. Ein universelles Leitbild von Staatlichkeit und Entwicklung? Duisburg: Institut für Entwicklung und Frieden, Universität Duisburg-Essen (INEF-Report 96/2009).
[4] Schuppert, Gunnar Folke: Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Frankfurt/M. 2010, S.14.
[5] Ebd.
[6] Roth, Klaus: Genealogie des Staates. Prämissen des neuzeitlichen Politikdenkens, (Beiträge zur Politischen Wissenschaft Band 130), Berlin 2003, S.398.
[7] Ebd., S.398f.
[8] Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Neu-Isenburg 2008, S.39.
[9] Hobbes, Thomas: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Hennis, Wilhelm & Maier, Hans (Hrsg.), Neuwied 1966, S.134.
[10] Anter, Andreas: Im Schatten des Leviathan – Staatlichkeit als Ordnungsidee und Ordnungsinstrument; in: Petra Bendel, Aurel Croissant, Friedbert W. Rüb (Hrsg.): Demokratie und Staatlichkeit, Systemwechsel zwischen Staatsreform und Staatskollaps, Opladen 2003, S.35-55.
[11] Popitz, Heinrich: Phänomene der Macht, 2. Auflage, Tübingen 1992, S.61; zitiert nach: Anter, Andreas, a.a.O.
[12] Anter, Andreas: Im Schatten des Leviathan – Staatlichkeit als Ordnungsidee und Ordnungsinstrument; in: Petra Bendel, Aurel Croissant, Friedbert W. Rüb (Hrsg.): Demokratie und Staatlichkeit. Systemwechsel zwischen Staatsreform und Staatskollaps, Opladen 2003, S.35-55.
[13] Schuppert, Gunnar Folke: Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Frankfurt/M. 2010, S.17.
[14] Ebd.
[15] Ebd., S.18.
[16] Reinhard, Wolfgang: Einführung: Moderne Staatsbildung – Eine ansteckende Krankheit?; in: ders. (Hrsg.): Verstaatlichung der Welt? Europäische Staatsmodelle und außereuropäische Machtprozesse, München 1999, S. VIIIf.
[17] Ebd., S.IX.
[18] Vgl. Rüb, Friedbert W.: Staatlichkeit, Staatsbildung und Staatszerfall. Dimensionen und Perspektiven der politikwissenschaftlichen Debatte; in: Petra Bendel, Aurel Croissant, Friedbert W. Rüb (Hrsg.): Demokratie und Staatlichkeit, Systemwechsel zwischen Staatsreform und Staatskollaps, Opladen 2003, S.57-80.
[19] Schuppert, Gunnar Folke: Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Frankfurt/M. 2010, S.19.
[20] Halbach, Uwe: Politische Entwicklungen im nachsowjetischen Mittelasien: Usbekistan, (Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien 50), Köln 1994, S.5.
[21] Ebd.
[22] Reinhard, Wolfgang: Geschichte der Staatsgewalt und europäische Expansion; in: ders. (Hrsg.): Verstaatlichung der Welt? Europäische Staatsmodelle und außereuropäische Machtprozesse, München 1999, S.317-356.
[23] Schuppert, Gunnar Folke: Der Staat bekommt Gesellschaft: Warum die Bilder „Rückzug“ und „Zerfaserung“ nicht weiterhelfen; in: Allmendinger, Jutta (Hrsg.): Regieren im 21. Jahrhundert – Der Staat: schwächer, stärker, anders (WZB Mitteilungen 121), Berlin 2008, S.15-17.
[24] Der Kläger berief sich bei seiner Grundrechtsbeschwerde auf Artikel 7 der Menschenrechtskonvention (Verbot rückwirkender Strafverschärfung) ebenso wie auf Artikel 5 (Recht auf Freiheit). Die Kammer des Europäischen Gerichtshofs befand die Sicherungsverwahrung im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht als Strafe, da diese Form der Haft einer gewöhnlichen Haftstrafe entspräche. Daher seien sowohl Artikel 7 und, daraus resultierend, Artikel 5 verletzt worden. Die Bundesrepublik ist daraufhin zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 50.000 Euro verurteilt worden. (Vgl. Imm, Stephan: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus nicht zulässig, online im Internet <http://www.kostenlose-urteile.de/Nachtraegliche-Verlaengerung-der-Sicherungsverwahrung-ueber-die-zulaessige-Hoechstdauer-hinaus-nicht-zulaessig.news8956.htm> 18.12.2009 [zugegriffen am 20.05.2010].
[25] Schuppert, Gunnar Folke: Der Staat bekommt Gesellschaft: Warum die Bilder „Rückzug“ und „Zerfaserung“ nicht weiterhelfen; in: Allmendinger, Jutta (Hrsg.): Regieren im 21. Jahrhundert – Der Staat: schwächer, stärker, anders (WZB Mitteilungen 121), Berlin 2008, S.15-17.
[26] Schuppert, Gunnar Folke: Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, Frankfurt/M. 2010, S.30.
[27] International Commission on Intervention and State Sovereignty: The responsibility to protect, Ottawa 2001, S.8.
[28] Padoa-Schioppa, Tommaso: Das Ende der Souveränität: Europa und die USA müssen sich neu erfinden;in: Die Zeit, Nr. 15, 2010, S.15.
[29] Ebd.
[30] Ebd.
[31] Ebd.