Die Judenemanzipation in Baden im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung in den Jahren 1845 bis 1848 und den revolutionären Ereignissen 1848


Trabajo, 2003

24 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

I. Die Entwicklung der Judenemanzipation bis 1845

II. Die Judenemanzipation im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Großherzogtums Baden in den Jahren bis 1848 und im Zusammenhang mit den revolutionären Ereignissen 1848
1. Die ablehnende Haltung der Zweiten Kammer zur Judenemanzipation Verhandlung der Zweiten Kammer über die vollkommene Gleichstellung der Juden am 18.2.1845
2. Die Wende von 1846. Die Verhandlung der Zweiten Kammer am 21.8.1846
a) Der Bericht der Petitionskommission und die Diskussion über die Gleichstellung der Juden
b) Friedrich Hecker und die Judenemanzipation
c) Auswirkungen des Kammerbeschlusses
3. Die revolutionären Ereignisse 1848
a) Märzforderungen
b) Judenverfolgungen
c) Diskussion in der Zweiten Kammer über die Judenverfolgungen am 9.3.1848
d) Die Reaktion der badischen Regierung auf die antijüdischen Ausschreitungen

III. Die weitere Entwicklung der Judenemanzipation in Baden von 1848 bis zu ihrem

Abschluss 1862

Resümee

Quellen- und Literaturverzeichnis

Einleitung:

Das 19. Jahrhundert war geprägt von einer umfassenden Emanzipationsbewegung auf der ganzen Welt. Viele aufklärerische – liberale Zeitgenossen wie zum Beispiel Heinrich Heine sahen in der Emanzipation die „große Aufgabe unserer Zeit“, die es zu lösen und zu bewältigen galt.[1]

Zu den großen Zielen und Themen dieser Emanzipationsbewegung gehörte die Emanzipation der Juden. Viele Jahrhunderte lebten die Juden als Minderheit außerhalb der Gesellschaft. Ihre Religion, Sprache und ihr Volkstum unterschieden sie von der Mehrheit der Gesellschaft. Im Gegensatz zu den übrigen Staatsbürgern besaßen die Juden keinerlei politischen und bürgerlichen Rechte. Dadurch blieb ihnen der Zugang und die Integration in die Gesellschaft verwährt. Das Ziel der Judenemanzipation musste es also sein, die jüdische Minderheit mit gleichen Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu integrieren[2].

Nach einer Definition von K. Steinacker aus dem Jahre 1837 verstand man unter der Emanzipation der Juden „die Gleichstellung derselben mit den übrigen Staatsbürgern in den politischen und bürgerlichen Rechten“[3].

Im Folgenden soll die Problematik der Judenemanzipation am Beispiel des Großherzogtums Baden näher erläutert werden. Dabei stehen vor allem die Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung über die Judenemanzipation in den Jahren 1845 bis 1848 und die Auswirkungen der revolutionären Ereignisse 1848 auf diese im Mittelpunkt der Betrachtungen. Welche unterschiedlichen Meinungen und Standpunkte zur Judenemanzipation vertraten die Landtagsabgeordneten bei den Verhandlungen in der Zweiten Kammer?

Was waren die Hauptargumente der Befürworter und der Gegner der Judenemanzipation und welche Auswirkungen hatten die revolutionären Ereignisse 1848 auf die Meinungsfindung der badischen Landtagsabgeordneten und die weitere Entwicklung der Emanzipation der Juden?

Diese zentralen Fragen sollen anhand dieser Seminararbeit erörtert werden.

Im ersten Kapitel soll kurz die allgemeine Entwicklung der Judenemanzipation in Baden bis 1845 beschrieben werden. Daraufhin wird im zweiten Kapitel die Judenemanzipation im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Großherzogtums Baden in den Jahren 1845 – 1848 und im Zusammenhang mit den revolutionären Ereignissen 1848 näher untersucht. Der erste Punkt behandelt dabei die Verhandlung der Zweiten Kammer über die vollkommene Gleichstellung der Juden vom 18. Februar 1845. Trotz zahlreicher Befürworter lehnte die Kammermehrheit die vollkommene Judenemanzipation noch ab.

Die Wende kam mit der Zustimmung der Zweiten Kammer zur politischen Gleichstellung der Juden am 21. August 1846. Im zweiten Teil des zweiten Kapitels soll der Bericht der Petitionskommission so wie die anschließende Diskussion im Landtag vom 21. August 1846 über die Gleichstellung der Juden betrachtet werden. Dabei wird vor allem die Haltung und Meinung des Abgeordneten und späteren Revolutionsführer Friedrich Hecker zur Judenemanzipation eine wichtige Rolle einnehmen. Der dritte Teil des zweiten Kapitels versucht zu klären, welche Auswirkungen die revolutionären Märzforderungen 1848 und die darauffolgenden Judenverfolgungen für die Judenemanzipation hatten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, wie die Zweite Kammer und die badische Regierung auf die antijüdischen Aufstände reagierte.

Letztlich bleibt im dritten Kapitel noch die Frage zu beantworten, wie sich die weitere Entwicklung der Judenemanzipation in Baden von 1848 bis zu ihrem Abschluss 1862 vollzog.

I. Die Entwicklung der Judenemanzipation bis 1845

Der Beginn, Anstoß und die Motive der Emanzipationspolitik lassen sich in Baden auf das Jahr 1782 festlegen. Seit diesem Jahr stand die Lösung der „Judenfrage“ im Sinne aufklärerischer Regierungsmaximen auf der Tagesordnung der badischen Politik. Zahlreiche Gutachten über die Situation der Juden wurden erstellt. Dennoch gab es keine wesentlichen Verbesserungen für die Juden, denn entsprechende Gesetze zur Emanzipation ließen noch einige Jahre auf sich warten.[4]

Durch unterschiedliche und vielfach auch verworrene Rechtsverhältnisse der Juden in den einzelnen Landesteilen Badens, war eine grundsätzliche Regelung der „Judenfrage“ unumgänglich geworden. Eine solche Regelung erfolgte im Zusammenhang mit den Konstitutionsedikten von 1807 bis 1809, in denen die Verhältnisse von Staat und Kirche, der Gemeinden und Körperschaften neu geordnet wurden. Schließlich erließ die badische Landesregierung am 13. Januar 1809 das sogenannte „Konstitutionsedikt der Juden“.[5]

Diese Edikt enthielt auf der Grundlage der allgemeinen Konstitutionsedikte eine den neuen Verhältnissen angepasste „Judenorganisation“. In seiner Tendenz war das Edikt erklärtermaßen ein Erziehungsgesetz.[6]

Zu den Inhalten des Edikts gehörten, dass die Juden Staatsbürgerrechte mit Einschränkungen zugesprochen bekamen und dass das Judentum als eine neben der christlichen Konfessionen „konstitutionsmäßig“ geduldete Religion anerkannt wurde. Für die jüdischen Jugendlichen wurde der Schulzwang eingeführt. So lange noch keine eigenen jüdischen Elementarschulen und Lehrer vorhanden waren, mussten sie die christlichen Ortschulen besuchen. Desweiteren war vorgesehen, dass jeder jüdische Knabe nach der Schulentlassung einen bürgerlichen Beruf erlernen sollte.[7]

Eine weitere Neuerung, die das Edikt von 1809 für die Juden brachte war, dass ihnen der Zugang zu allen Gewerben „nach den dafür allgemein besehenden Regeln“ gestattet wurde. Die Zünfte und Meister durften den Juden keine Steine in den Weg legen. Zusätzlich beschloss man einen Oberrat der badischen Juden als höchste kirchliche Behörde, zugleich aber auch als eine Art Vertretung der Gesamtjudenschaft gegenüber der Regierung einzusetzen.[8]

Zu den zentralen Ergebnissen des Edikts von 1809 zählte, dass der Weg zur endgültigen Gleichstellung der Juden auf dem Wege der Assimilation gewiesen worden war. Als erster der nicht unter direktem Einfluss stehenden deutschen Staaten hatte das Großherzogtum Baden die Idee der Judenemanzipation in einem allgemeinen Gesetzgebungswerk in wichtigen Teilbereichen verwirklicht. Von vielen Seiten, so auch vom Ausland, wurde das Edikt als ein „Muster einer weisen und liberalen Gesetzgebung“ gerühmt[9].

Mit dem Zusammentritt des ersten badischen Landtags 1819 wurde die Emanzipationsfrage zum Gegenstand parlamentarischer Debatten. Die Mehrheit der Abgeordneten vertrat die Meinung, dass die Juden erst eine Phase der Umerziehung durchlaufen müssten, ehe ihnen die volle Gleichberechtigung gewährt werden könne. Dieser Gedanke fand auch Unterstützung bei den liberalen Abgeordneten.[10]

In ein neues Stadium trat die Frage der Judenemanzipation im Jahre 1830, als die klassische Zeit des vormärzlichen Liberalismus begann.[11]

Der Reformlandtag von 1831 weckte auch bei den Juden neue Hoffnungen, doch als am 31. Dezember 1831 das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden und das Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts in kraft traten, war die Enttäuschung bei den Juden groß. Die Rechtsverhältnisse der Juden sollten durch die neuen Gesetze weder im Guten noch im Schlechten eine Abänderung erfahren. Dies bedeutete jedoch de facto eine entscheidende Verschlechterung ihrer Rechtsverhältnisse.[12]

Die neuen Gesetze hoben den Unterschied zwischen Ortsbürgern und Schutzbürgern auf. Da die Juden aber von dieser Regelung ausgenommen blieben, blieben sie somit auch im Schutzbürgerrecht, während fast 80 000 christliche Schutzbürger das Ortsbürgerrecht und dadurch politische Rechte zugesprochen bekamen. Durch den § 13 der Gemeindeordnung wurde die Wählbarkeit zum Bürgermeister und in den Gemeinderat an das christliche Glaubensbekenntnis gebunden und nach § 17 des Bürgerrechtsgesetz durften in allen Gemeinden, in denen es bisher keine Juden gegeben hatte, auch weiterhin keine Juden ansiedeln.[13]

All dies verhinderte natürlich eine Eingliederung der Juden in die bürgerliche Gesellschaft. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es durch die neuen Gesetze von 1831 zu Rückschritten in der Judenemanzipation in Baden kam.[14]

Auf den folgenden Landtagen wurde die Frage der Judenemanzipation in der Zweiten Kammer, deren konservative Mitglieder größtenteils gegen jede Rechtsgewährung der Juden stimmten, immer mehr zu einem Prüfstein liberaler Prinzipien. Viele Abgeordnete konnten sich nicht von der Vorstellung lösen, dass die Freiheit der Juden erst am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Erziehungsprozesses stehen könne. Ohne eine Reformation des Judentums sollte es auch keine Emanzipation der Juden geben. Die Mehrheit der liberalen Abgeordneten begründeten ihre Ablehnung der Judenemanzipation mit der „öffentlichen Meinung“ bzw. mit dem „Volkswillen“, der sich eindeutig gegen die Emanzipation aussprach. Die Fronten zwischen Emanzipationsfürsprecher und Emanzipationsgegnern verhärteten sich von Landtag zu Landtag.[15]

II. Die Judenemanzipation im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Großherzogtums Baden in den Jahren 1845 bis 1848 und im Zusammenhang mit den revolutionären Ereignissen 1848

1. Die ablehnende Haltung der Zweiten Kammer zur Judenemanzipation. Verhandlung der Zweiten Kammer über die vollkommene Gleichstellung der Juden am 18.2.1845

Auch im Jahre 1845 lehnte immer noch eine Mehrheit der Abgeordneten in der badischen Zweiten Kammer die Judenemanzipation kategorisch ab. Anhand der Verhandlung der Zweiten Kammer vom 18. Februar 1845 sollen im folgenden die unterschiedlichen Argumente der Emanzipationsgegner und der Emanzipationsbefürworter herausgearbeitet werden, wobei sich hauptsächlich die Minderheit der Emanzipationsbefürworter bei der Verhandlung zu Wort meldeten.

Die Petitionskommission legte der Zweiten Kammer am 18. Februar 1845 einen Bericht über „mehrere von Israeliten eingereichte Vorstellungen um Gleichstellung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte mit jenen der christlichen Staatsbürger“ vor. Die Mehrheit der Kommission stellte dabei den Antrag, wie auf den Landtagen zuvor, zur Tagesordnung überzugehen und die Frage der Judenemanzipation nicht weiter zu behandeln.[16]

Der Grundsatz der Kommissionsmehrheit und somit der Emanzipationsgegner lautete, dass nicht alle im Staate gleiche Rechte haben können, da es sich hierbei nicht um Menschenrechte handle, sondern um politische Rechte, und hierauf habe nicht jeder im Staat einen Rechtsanspruch[17]. Ganz eindeutig wird den Juden von der Kommissionsmehrheit jeglicher Rechtsanspruch auf gleiche politische Rechte abgesprochen.

[...]


[1] Vgl.: Rürup, Reinhard: Die Judenemanzipation in Baden. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (Band 114), hrg. von der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Karlsruhe 1966, S. 241.

[2] Ebenda, S. 242.

[3] Steinacker, K.: Emancipation der Juden. In: Rotteck, Carl / Welcker, C. Theodor (Hrgg.), Staats – Lexikon, S.22.

[4] Vgl.: Rürup, R.: Die Judenemanzipation in Baden..., S. 245 ff.

[5] Vgl.: ebenda, S. 255.

[6] Vgl.: ebenda, S. 256.

[7] Vgl.: ebenda, S. 256.

[8] Vgl.: ebenda, S.256.

[9] Ebenda, S. 257.

[10] Vgl.: ebenda, S. 265.

[11] Vgl.: ebenda, S. 272

[12] Vgl.: ebenda, S. 275.

[13] Vgl.: ebenda, S. 276.

[14] Vgl.: ebenda, S. 276.

[15] Vgl.: ebenda, S. 278-283.

[16] Vgl.: Verhandlungen der Ersten und Zweiten Kammer der Ständeversammlung des Großherzogtums Baden, 18.2.1845 (12. Band), S. 74.

[17] Ebenda, S. 74.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Die Judenemanzipation in Baden im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung in den Jahren 1845 bis 1848 und den revolutionären Ereignissen 1848
Universidad
University of Constance
Curso
Die Judenemanzipation
Calificación
1,0
Autor
Año
2003
Páginas
24
No. de catálogo
V197187
ISBN (Ebook)
9783656233688
ISBN (Libro)
9783656233893
Tamaño de fichero
535 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Judenemanzipation, Baden, revolutionäre Ereignisse1848
Citar trabajo
Matthias Schmid (Autor), 2003, Die Judenemanzipation in Baden im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Ständeversammlung in den Jahren 1845 bis 1848 und den revolutionären Ereignissen 1848, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197187

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