Von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde. Die Sozialstruktur und kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

24 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

I. Die allgemeine Entwicklung der badischen Städte im 19. Jahrhundert

II. Die Sozialstruktur und kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert
1. Die badische Gemeindeordnung von 1831
a) Inhalte und Bestimmungen der Gemeindeordnung
b) Folgen und Auswirkungen
2. Nach der Revolution 1848/49. Die rechtlichen und sozialen Entwicklungen und Veränderungen im badischen Bürgertum in den Jahren 1850 bis 1870
3. Von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde
a) Die badische Städteordnung von 1874 und 1884
b) Soziale, rechtliche und politische Auswirkungen der Städteordnung auf die badische Stadtbevölkerung

Resümee

Quellen- und Literaturverzeichnis

Von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde. Die Sozialstruktur und kommunalnolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert.

Einleitung:

Der Urbanisierungsprozeß im 19. Jahrhundert führte zu einem sozialen, rechtlichen und politischen Wandel innerhalb der städtischen Gesellschaft. Wie sich dieser Wandel vollzog, soli im folgenden an dem Beispiel des Großherzogtums Baden näher erläutert ? werden.

Im Mittelpunkt der städtischen Gesellschaft stand im 19. Jahrhundert das Bürgertum, dass eine „unauflösliche Einheit" mit den Institutionen der Stadt bildete1. Wie entwik- kelte und veränderte sich nun die Sozialstruktur und die kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert? Was waren die wesentlichen und ent­scheidenden Voraussetzungen dafür, dass der Übergang von der Bürger- zur Einwoh­nergemeinde in Baden vollzogen werden konnte, und wie wirkte sich das Prinzip der Einwohnergemeinde auf die städtische Bevölkerung aus?

Diese zentralen Fragen sollen anhand dieser Seminararbeit erörtert werden.

Wie bereits erwähnt, stand das Bürgertum im Mittelpunkt der städtischen Gesellschaft. Trotzdem war zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Anteil der Bürger an der Gesamtein­wohnerschaft der Städte sehr gering. Der Großteil der Menschen, die in der Stadt lebten, waren keine Stadtbürger, sondern Einwohner der Stadt. Deshalb erscheint es sinnvoll, zunächst zu klären, worin der Unterschied zwischen einem Einwohner und einem Bür­ger bestanc).

Einwohner waren alle Personen, die in einem bestimmten Gebiet lebten und wohnten. Konkret auf die Stadt bezogen verstand man unter der Gesamteinwohnerschaft ail die Personen, die im wesentlichen ständig in der Stadt anwesend waren. Der Bürger war im klassischen, aristotelischen Sinne der Einwohner einer Stadt, der das Recht besaß, mit- zuregieren und mitzurichten. Nach dem Selbstverständnis der Zeitgenossen waren von diesem Recht alle Frauen und alle minderjährigen männlichen Personen ausgeschlossen. Der Bürger einer Stadt war ein Individuum, das formal an der Herrschaft beteiligt war2. Im ersten Kapitel soll kurz die allgemeine Entwicklung der badischen Städte im 19. Jahrhundert beschrieben werden. Daraufhin wird im zweiten Kapitel die Sozialstruktur und die kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert näher untersucht. Der erste Punkt behandelt dabei die badische Gemeindeordnung von 1831 und deren Folgen und Auswirkungen auf die badische Stadtbevölkerung. Diese badische Gemeindeordnung galt als die freiheitlichste Gemeindeordnung ihrer Zeit3. Der Berichterstatter Karl Mittermaier nannte das kommunale Leben unter der neuen Gemeindeordnung „eine große Wohltat fur die Gemeinden" und „eine Vorschule der politischen Bildung"4 und Karl von Rotteck, der als Vertreter der Universität Heidel­berg in der Ersten Kammer saß, bezeichnete die badische Gemeindeordnung „als die zur Zeit freiheitlichste in Deutschland und Europa"5. Ob das neue badische Gemeindever- fassungs- und Bürgerrechtsgesetz von 1831 die hohen Erwartungen und niedergelegten Leitbilder im Laufe der Jahre nach 1831 erfüllen konnte und wie die soziale Wirklich­keit in Baden nach 1831 aussah, soll im ersten Punkt des zweiten Kapitels gekiärt werden.

Die rechtlichen und sozialen Entwicklungen und Veränderungen des badischen Bür­gertums in den Jahren 1850 bis 1870 stehen danach im Mittelpunkt der Betrachtungen. Dabei ist zu hinterfragen, inwieweit das Gemeindebürgerrecht für die private und wirt­schaftliche Existenz der Menschen entbehrlich geworden war.

Mit der Einfuhrung der badischen Städteordnung 1874 und 1884 schlug das Großher­zogtum Baden formal den Weg von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde ein. Im dritten Teil des zweiten Kapitels ist zu klären, was für Veränderungen durch die Städteordnung eintraten und welche sozialen, rechtlichen und politischen Auswirkungen sie auf die badische Stadtbevölkerung hatte. Letztlich bleibt noch die Frage zu beant­worten, wie sich das neueingeführte Prinzip der Einwohnergemeinde auf die politischen Partizipationsmöglichkeiten der städtischen Bevölkerung auswirkte.

I. Die allgemeine Entwicklung der badischen Städte im 19. Jahrhundert

In den 114 Städten des Großherzogtums lebte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein knappes Viertel der badischen Bevölkerung. Die durchschnittliche Gesamteinwoh­nerzahl der badischen Städte betrug 1812 knapp über 2 000 Einwohner und 1852 knapp 3 000 Einwohner. Die Beziehung zwischen Stadt, Bürgertum und Einwohner vollzog sich im Falle Badens also größtenteils in kleinräumigen und überschaubaren Verhältnis­sen6. Die badische Verwaltungs- und Residenzstadt Karlsruhe hatte am Beginn des Jahrhunderts 8 721, die badische Handelsstadt Mannheim 20 426 und die Universitäts­stadt Heidelberg 9 147 Einwohner. Bis 1850 stiegen die Einwohnerzahlen in Karlsruhe auf 23 578, in Mannheim auf 22 810 und in Heidelberg auf 15 715. Zu beachten ist aber hierbei, dass die Bevölkerungsdynamik in den badischen Städten auch teilweise negati­ven Wachstumsraten unterworfen war. Während in der Zeit zwischen 1810 und 1815 die Bevölkerung in Karlsruhe von 10 597 auf 15 128 anstieg (+42,76%), verminderte sich im gleichen Zeitraum die Bevölkerung in Mannheim von 20 001 auf 19 406 Ein­wohner (-2,98%) und in Heidelberg von 10 312 auf 9 981 Einwohner (-3,21%)7.

Es wird also deutlich, dass die badischen Städte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhun­derts insgesamt einen positiven Wachstumstrend aufwiesen, es aber auch Phasen gab, in denen die Gesamteinwohnerzahl der badischen Städte rückläufig war. Zunächst blieb in Baden der wirtschaftliche und soziale Strukturwandel, das Bevölkerungswachstum der Städte und die daraus resultierenden gesellschaftlichen Probleme und Konflikte hinter den stärker industrialisierten Gebieten Mitteleuropas zurück. Bis zur Reichsgründung 1871 stieg der Anteil der städtischen Bevölkerung auf 28,1%. Im Durchschnitt hatten die badischen Städte zu diesem Zeitpunkt 3639 Einwohner .8

Der Urbanisierungsprozeß begann in Baden erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. In Karlsruhe stieg die Bevölkerungszahl von 30 912 Einwohnern 1865 auf 84 030 Ein­wohner 1895. Auch Mannheim blieb hinter dieser enormen Wachstumsentwicklung nicht zurück. Die Bevölkerungszahl stieg hier von 31 706 Einwohnern 1865 auf 91 116 Einwohner 1895 und auch in Heidelberg verdoppelte sich die Bevölkerungszahl in die­sem Zeitraum annähernd von 17 886 auf 35 190 Einwohner9. Dabei verlief die allge­meine Verstädterung in Baden im wesentlichen parallel zur Entwicklung im Deutschen Reich10. Betrachtet man zum Schluß die Bevölkerungsdynamik unserer badischen Bei­spielsstädte Karlsruhe, Mannheim und Heidelberg in dem Zeitraum zwischen 1770 und 1895, so ergeben sich folgende Ergebnisse:

In diesen 125 Jahren stieg die Bevölkerungszahl in Karlsruhe von 1 800 auf 73 134 Einwohner (+2708%), in Mannheim von 20 477 auf 91 116 Einwohner (+345%) und in Heidelberg von 10 000 auf 35 190 Einwohner (+252%)"11.

Diese Zahlen sollen noch einmal die überwiegend große Dynamik der badischen Stad­tentwicklung im 19. Jahrhundert verdeutlichen. Die Ursachen und Faktoren dieses enormen Städtewach stu m s waren sehr vielfältig und auch in der allgemeinen Wissen­schaft ist umstritten, ob die Verstädterung als ein selbständiger Prozeß oder als eine Folgeerscheinung der Industrialisierung anzusehen ist1".12

II. Die Sozialstruktur und kommunalpoiitische Bedeutung des badischen Bürger­tums im 19. Jahrhundert

1. Die badische Genieindeordnung von 1831

a) Inhalte und Bestimmungen der Gemeideordnung:

Am 31. Dezember 1831 wurde die badische Gemeindeverfassung verabschiedet. Sie entsprach dem Typus einer modernen Selbstverwaltung und wie schon in der Einleitung angedeutet, galt sie für viele Menschen als die freiheitlichste, den liberalen Grundsätzen am entschiedensten entsprechende Kommunalverfassung überhaupt1'13.

Die neue Gemeindeordnung wurde in zwei Gesetze aufgeteilt. Das erste Gesetz regelte die Verfassung und Verwaltung der Gemeinde. Das zweite Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts enthielt die wichtigsten Bestim­mungen, die das badische Bürgertum betrafen. Anhand des Gesetzestextes sollen im folgenden die wichtigsten Inhalte und Bestimmungen der badischen Gemeindeordnung von 1831 herausgearbeitet werden.

In § 2 des Gemeindeverfassungsgesetzes wurden die Bewohner einer Stadt in Gemein­debürger, staatsbürgerliche Einwohner und in Insassen eingeteilt14. Diese Einteilung war noch sehr traditionell, aber zum erstenmal regelte ein Gesetz die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsverhältnisse umfassend und restriktiv15. Desweiteren hob der zweite Paragraph „die bisherige Eintheilung in Orts- und Schutzbürger" zugunsten eines einheitlichen Rechtsstatus der Gemeindebürger auf16. Wie konnten nun die Bewohner einer Stadt das Bürgerrecht erwerben? Das Bürgerrecht musste nach § 4 des Bürger­rechtsgesetzes formell durch Geburt oder Annahme erworben werden17.

Um das angeborene Bürgerrecht antreten zu können, musste die Person „das fünfund­zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt" haben und den „Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges" aufweisen können'18. Für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht waren nach § 12 noch folgende Beiträge zu ent­richten. In den Städten Karlsruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg 10 fL In Städten „über dreitausend Seelen" 8 fl. und in allen übrigen Städten 5 fl.19.

Die Erwerbung des Bürgerrechts durch Aufnahme (auch Annahme genannt) zu errei­chen gestaltete sich als wesentlich schwieriger. Zuständig für die Bürgeraufnahme war der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgerausschusses20. Paragraph 17 des Bürger­recht sgesetzes bestimmte, dass keinem badischen Staatsbürger die Aufnahme verwei­gert werden durfte, wenn er die vom Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllte. Zu den „persönlichen Voraussetzungen" gehörten Volljährigkeit und ein guter Leumund, Die gesetzlichen Voraussetzungen waren nach § 22 der „Nachweis eines bestimmten Nahrungszweiges" und der Besitz eines Mindestvermögens21. Dieses Mindestvermögen musste in Karlsruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg 1000 fl., in Konstanz, Rastatt, Pforzheim, Wertheim, Bruchsal, Offenburg, Durlach, Lahr, Baden und Ettlingen 600 fl. und „in den übrigen Städten und Landgemeinden" 300 fl. betragen22 ". Zu den gesetzli­chen Bedingungen gehörten desweiteren „die baare Entrichtung eines Einkaufsgeldes vor der Aufnahme". Der Betrag, der zu entrichten war, betrug in den Städten Karlsruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg 120 Gulden. In allen Städten „über 3000 Seelen" waren zehn Prozent „von der Summe, welche sich ergibt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Orts durch dessen Seelenzahl, ohne Errechnung der staatsbürgerlichen Einwohner, getheilt wird", zu bezahlen. Letztlich mussten in Städten „unter 3000 Seelen" acht Pro­zent „von der Summe, welche durch die vorgedachte Theilung des Gesamtsteuerkapitals auf den Kopf fallt", an die Stadt abgetreten werden23.

Am Beispiel dieses Paragraphen 30 wird deutlich, dass die Bestimmungen der Gemein­deordnung sehr genau, ausführlich und teilweise auch sehr kompliziert waren. Deshalb werden in diesem Punkt nur die wichtigsten Inhalte und Bestimmungen vorgestellt, da­mit eine gewisse Übersichtlichkeit vorhanden bleibt.

Weiterhin vom Bürgerrecht ausgeschlossen blieben die Juden und die Beamten. Betrachtet man noch einmal die Bedingungen, die erfüllt werden mussten, damit die Bewohner einer Stadt das Bürgerrecht entweder durch Geburt oder durch Aufnahme erwerben konnten, so läßt sich feststellen, dass das Hauptkriterium für die Aufnahme in das Bürgerrecht die ökonomische Selbständigkeit der Bewohner war. Das ganze Bür­gerrechtssystem zielte noch sehr stark auf eine Gesellschaft mittlerer Existenzen, auf den Mittelstand ab. Zu diesem neuen Verständnis von Bürgertum gehörte die prinzipi­elle Öffnung des Bürgerrechts nach unten im Sinne einer klassenlosen Bürgergesell­schaft und die Beseitigung überkommener Statusdifferenzierungen. Die entscheidende Neuerung, die mit der Einführung der badischen Gemeindeordnung 1831 erreicht wur­de, war, dass nun jeder, der die im Gesetz ausdrücklich festgelegten Bedingungen er­füllte, einen verbürgten Rechtsanspruch auf die Bürgerannahme hatte24.

Zu den Rechten der Gemeindebürger gehörten nach § 1 des Bürgerrechtsgesetzes der ständige Aufenthalt, aktives und passives Wahlrecht, der Betrieb „eines jeden Gewerbes nach Vorschrift der Gesetzte", unbeschränkter Erwerb von Liegenschaften, das Recht, „durch Heirath eine Familie zu gründen" und abschließend „das Recht des Anspruchs auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln in Fällen der Dürftigkeit"25. Es gab also tief in die Privatsphäre einschneidende Exklusivrechte des Aufenthalts, des Gewerbebe­triebs, des Grunderwerbs und der Eheschließung26.

Die liberalen Grundsätze der Gemeindeordnung zeigten sich auch in der relativ weitge­henden Beschränkung der staatlichen Bevormundung. Bei der Bürgermeisterwahl konnte sich die Bürgerschaft im dritten Wahlgang gegen den Staatswillen durchsetzen27.

[...]


1 Hein, D.: Badischcs Bürgertum. Soziale Struktur und kommunalpolitische Ziele im 19. Jahrhundert. In: Gall, L. (Hg.), Stadt und Bürgertum im 19. Jahrhundert (Historische Zeitschrift, Beiheft 12) München 1990, S. 65.

2 Reuter, D.: Der Bürgeranteil und seine Bedeutung. In: Gall, L. (Hg.), Stadt und Bürgertum im Über­gang von der traditionellen zur modernen Gesellschaft (Historische Zeitschrift, Beiheft 16), München 1993, S. 75.

3 Croon, H.: Gcmeiiideordnungen in Südwestdeutschland. In: Naunin, H. (Hg.), Städteordnungen des 19. Jahrhundert. Beiträge zur Kommunalgeschichte Mittel- und Westeuropas, Köln/Wien 1984, S. 249.

4 Walter, F.: Geschichte Mannheims vom Übergang an Baden ( 1802) bis zur Gründung des Reiches. In: Mannheim in Vergangenheit und Gegenwart (Band 11), Mannheim 1907, S. 180.

5 Engli, C./Haus, W.: Quellen zum modernen Gcmcindeverfassungsrecht in Deutschland, Stuttgart 1975, S. 206.

6 Hein, D.: Badisches Bürgertum..,,S. 67.

7 Roth, R.: Bevölkerungsentwicklung, Kon&ssionsglicdcrimgimdHaushallsaiiteile. In: Gall, L.. (Hg.), Stadt und Bürgertum im Übergang von der tradilionalen zur modernen Gesellschaft (Historische Zeitschrift, Beiheft 16), München 1993, S. 26-27 (Tabelle 2 u. 3).

8 Hein, D.: Badisches Bürgertum..., S. 67-68.

9 Roth, R.: Bevölkerungsentwicklung, Konfessionsgliederung und Haushaltsanteile..., S. 26-27 (Tabelle 2).

10 Hein. D.: Badisches Bürgertum..., S. 68.

11 Hein, D.: Badisches Bürgertum..., S. 69.

12 Roth, R.: Bevölkerungsentwicklung, Konfessionsgliederung und Haushaltsanteile..., S. 24 (Tabelle 1).

13 Vgl.: ebenda, S. 22-23.

14 Hein, D.: Badisches Bürgertum..., S. 69.

15 Engli, C./Haus, W.: Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht..., S. 208.

16 Leiser, W.: Die Einwohnergemeinde im Kommunalreeht des Großherzogtums Baden. In: Kirchgässner, B./Schadt,J (Hrgg.), Kommunale Selbstverwaltung - Idee und Wirklichkeit, Sigmaringen 1983, S. 48.

17 Engli, C./Haus, W.: Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht..., S. 208.

18 Fröhlich, F.: Die badischen Gemeindegesetze, Karlsruhe 1861, S. 280; Vgl. dazu auch in: Leisen W.: Die Einwohnergemeinde im Kommunalrecht..,,S. 47-49.

19 Ebenda, S. 285 (§10).

20 Ebenda, S. 289 (§12).

21 Ebenda, S. 291 (§15).

22 Ebenda, S. 293.

23 Ebenda. S. 300.

24 Ebenda, S. 304 (§30).

25 Vgl.: Hein, D.: Badischcs Bürgertum..., S. 71-72.

26 Fröhlich, F.: Die badischcn Gemeindegesetze..., S. 273 (§1).

27 Leiser, W.: Die Einvvohnergcmeinde im Kommunalrecht..., S. 49.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde. Die Sozialstruktur und kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert
Hochschule
Universität Konstanz
Veranstaltung
Geschichte der Urbanisierung im 19. und 20. Jahrhundert
Note
1,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
24
Katalognummer
V197188
ISBN (eBook)
9783656243267
ISBN (Buch)
9783668107687
Dateigröße
5521 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
badisches Bürgertum, Bürgergemeinde, Einwohnergemeinde, 19. Jahrhundert, Geschichte der Urbanisierung
Arbeit zitieren
Matthias Schmid (Autor:in), 2002, Von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde. Die Sozialstruktur und kommunalpolitische Bedeutung des badischen Bürgertums im 19. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197188

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