Das deutsche Strafrecht. Straftheorie und Bezug zur sozialen Arbeit


Trabajo Escrito, 2012

29 Páginas, Calificación: 2.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das deutsche Strafrecht
2.1 Die Geschichte des Strafrechts

3 Der Allgemeine Teil und Besondere Teil
3.1 Der Allgemeine Teil
3.2 Der Besondere Teil

4 Die Strafe
4.1 Psychologische Bedingungen wirkungsvoller Strafe
4.2 Was unterscheidet Strafe und Maßregel voneinander?
4.3 Kategorien von Strafen
4.3.1 Die Hauptstrafen
4.3.2 Die Freiheitsstrafe
4.3.2.1 Die Geldstrafe
4.3.3 Die Nebenstrafen
4.3.3.1 §44 Fahrverbot
4.3.4 Die Nebenfolgen
4.3.4.1 §§45ff. StGB
4.3.5 System der Zweispurigkeit

5 Die Straftheorien
5.1 Absolute Strafzwecktheorien
5.2 Sühnetheorien
5.3 Vergeltungstheorien
5.4 Relative Strafzwecktheorien
5.5 Die Vereinigungstheorie
5.6 Positive und negative Generalprävention
5.7 Positive und negative Spezialprävention

6 Das deutsche Strafrecht im Bezug zur Sozialen Arbeit
6.1 Wozu brauch das Strafrecht die Soziale Arbeit?
6.2 Die Jugendgerichtshilfe
6.3 Die Bewährungshilfe
6.4 Der Strafvollzug

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis
8.1 Internetquellen:

1 Einleitung

Ich habe mich in meiner Hausarbeit für das Thema des deutschen Erwachsenen Strafrechts entschieden, da ich es sehr wichtig finde, die Grundkenntnisse der Gesetzgebung zu verstehen und somit die darauffolgenden Handlungen und Prozesse zu verstehen, gerade in dem Studiengang der Sozialen Arbeit. Das deutsche Strafrecht weist für mich eine hohe Wichtigkeit auf, sodass ich es sinnvoll finde, dass man sich in der Thematik auskennt und diese Gesetze anwenden kann. Sowohl im Privaten Gebrauch, als auch in der Sozialen Arbeit. In meiner Hausarbeit werde ich mich nur mit dem deutschen Strafrecht beschäftigen und das Strafprozessrecht und Jugendstrafrecht nicht miteinbeziehen.

Ich werde im Allgemeinen auf das Strafrecht eingehen und die Geschichtlichen Hintergründe etwas erläutern. Des Weiteren habe ich mich mit dem Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafrechts befasst und diese miteinander verglichen und unterschieden. Der nächste Teil meiner Arbeit bezieht sich auf die Strafe und die zugrundliegenden Straftheorien, die ich jeweils mit deren Kernargumenten wiedergegeben habe. Dem letzten Teil widme ich voll und ganz der Sozialen Arbeit in Bezug zum Strafrecht. Diese Thematik, habe ich sorgfältig ausgearbeitet. Ich hatte ein großes Interesse beim Verfassen dieser Arbeit, sodass mir noch deutlicher wurde, dass ich nach meinem Studium einem Beruf in der Justiz der Sozialen Arbeit nachgehen werde.

2 Das deutsche Strafrecht

§1 Keine Strafe ohne Gesetz.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen war

Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Handlungen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Die Hauptfunktion des Strafrechts ist der Schutz der elementaren Grundwerte des Gemeinschaftslebens und die Erhaltung des Rechtsfriedens innerhalb der sozialen Ordnung. Somit dient es der Durchsetzung des Rechts gegenüber dem Unrecht. Dabei entspringt das Strafrecht der sozialethischen Werteordnung unserer Verfassung und orientiert sich im Rahmen seiner Ausgestaltung und Anwendung an dieser Zielsetzung. Es wird auch als Friedens- und Schutzordnung bezeichnet. Teil des Strafrechts sind insbesondere Rechtssätze, durch welche die strafbaren Handlungen und ihre Merkmale, Art und Schwere der damit verbundenen Strafmaßnahmen sowie die für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Institutionen und ihre Arbeitsweise festgelegt sind. Die Strafrechtsnormen sind alle formelle Gesetze, also vom Gesetzgeber erlassene Gesetze. Das Strafrecht zählt zum Gebiet des öffentlichen Rechts, weil der Staat dem Bürger als Inhaber des Gewaltmonopols in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenübertritt.[1]

Zu unterscheiden sind das materielle und das formelle (Strafprozessrecht) Strafrecht. Das materielle Strafrecht ist das Strafrecht im eigentlichen Sinne. Es umschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit und deren Rechtsfolgen, indem es die für alle Straftaten geltenden Grundsätze (meist im AT) und die Merkmale der einzelnen Straftaten und ihre jeweiligen Rechtsfolgen (im BT) festlegt.

Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens.

2.1 Die Geschichte des Strafrechts

Die rechtsgeschichtliche Entwicklung begann erst mit Beginn des Mittelalters (ca.1200). Mit der Herausbildung staatlicher Ordnung wird das eigentliche Strafrecht differenziert. Mit dem Beginn des 16.Jahrhunderts werden die grausamen Behandlungs- und Bestrafungsmethoden eingeschränkt. Im 17. Jahrhundert wird das Strafrecht auch als eigene Wissenschaftsdisziplin an den Universitäten gelehrt. In dem Zeitabschnitt fällt auch der Beginn der Verhängung der Freiheitsstrafe. 1794 wird in Preußen das allgemeine Preußische Landrecht in Kraft gesetzt. In 1577 Paragraphen wird das Strafrecht geregelt.

1851 wurde das preußische StGB formuliert, welches als Vorbild für das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 gilt. Ende des 19. Jahrhunderts konnten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Nach der Machtübernahme 1933 wurden innerhalb kürzester Zeit die politischen Strukturen so verändert, dass von einer nahezu vollständigen Gleichschaltung des Justiz Sektors auszugehen ist. 1934 wurde der Volksgerichtshof gegründet, 1936 das Reichskriegsgericht. In der DDR wurden ebenfalls der Justizapperat und die Richterschaft nach politischen Vorgaben neu geordnet.

Dieses Strafgesetzbuch unterlag nach 1945 vielen Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte.[2] [3]

3 Der Allgemeine Teil und Besondere Teil

Der Strafrechtlichen Überlieferung und dem Aufbau des geltenden deutschen Strafgesetzes folgend unterscheidet man einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil.

„Im Allgemeinen Teil beschäftigen wir uns u.a. mit Problemen, die im ganzen Bereich des Besonderen Teils auftreten können und deshalb gewissermaßen „vor die Klammer“ gezogen werden können. In der Klammer hat man sich die einzelnen Straftaten wie z.B. Mord, Diebstahl, Vergewaltigung usw. vorzustellen. Die Abgrenzung der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch in diesem Sinne ein allgemeines Problem, dass bei der Vergewaltigung wie beim Diebstahl auftreten kann und deshalb als „Versuchslehre“ in den allgemeinen Teil gehört. Ebenso wird die Beteiligung mehrerer an einer Straftat im Allgemeinen Teil behandelt „Teilnahmelehre“. Das Schema des „vor die Klammer Ziehens“ der Fragen, die bei verschiedenen Straftaten auftreten, kann auch innerhalb des Besonderen Teils angewandt werden. Betrug §263 StGB, Untreue §266 StGB und Erpressung § 253 StGB operieren beispielsweise alle mit dem Begriff des Vermögensschadens(…).“[4]

3.1 Der Allgemeine Teil

Der Allgemeine Teil (§§1-79b) des Strafrechts umfasst die Vorschriften allgemeinen Charakters, regelt somit die einzelnen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung und trifft für alle Delikte gemeinsam geltende Regelungen über die Voraussetzungen der Strafbarkeit.[5] [6]

Im Allgemeinen Teil ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel

- Geltungsbereich des Gesetzes, §2ff.

- Gesetzliche Definitionen

- Vorsatz § 15
- Vorsätzlich handelt, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle zum Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht werden.

- Fahrlässigkeit §15
- Gemeinsam mit dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit die innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand

- Schuldfähigkeit
- Die Schuldfähigkeit bezeichnet das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird

- Täterschaft
- §25 Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (§26Anstiftung, §27 Beihilfe)

- Teilnahme
- Teilnahme ist die Beteiligung an einer fremden Straftat. Sie kann in Form der Anstiftung (§ 26 StGB) oder der Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegen.

- Sanktionen Recht
- Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen

- Rechtfertigungsgründe
- Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten( §32 Notwehr, Nothilfe)

- Verjährung §78ff.[7] [8] [9] [10] [11]

3.2 Der Besondere Teil

Der Besondere Teil (§§80-358) bezieht sich auf die einzelnen Tatbestände und die Deliktsgruppen. Der Gesetzesgeber umschreibt in den entsprechenden Paragraphen, den Tatbeständen, die Verhaltensweisen, die so sozialschädlich sind, dass sie mit dem scharfen Mittel der Strafdrohung zu unterdrücken sind. Diese Beschreibung muss vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit präzise sein und durch ein Gesetz erfolgen.[12] Die Grundlage für den Aufbau des Besonderen Teils bildet, wie schon im Allgemeinen Teil näher gelegt ist, das im einzelnen Strafgesetz jeweils geschützte Rechtsgut. Dies bietet sowohl dem Gesetz als auch der systematischen Darstellung das wichtigste Einteilungsprinzip, ohne aber andere Gesichtspunkte auszuschließen.

Sogenannte Rechtsgüter im Besonderen Teil sind,

- Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat

- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- §125 Landfriedensbruch u. a.

- Straftaten gegen die Rechtspflege
- §154 Meineid, §153 uneidliche Falschaussage u. a.

- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §177 Vergewaltigung, §178 sexuelle Nötigung, §176sexueller Kindesmissbrauch,§180b Menschenhandel u. a.

- Straftaten gegen die persönliche Ehre
- §185 Beleidigung, §186 üble Nachrede u. a.

- Straftaten gegen Leben und Gesundheit
- §211 Mord, §212 Totschlag, §223 Körperverletzung u. a.

- Vermögensdelikte
- §242 Diebstahl, §263 Betrug u. a.

- Straftaten gegen die Umwelt
- §324 Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a. (siehe auch Umweltstrafrecht)

- Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten
- §3006 Brandstiftung, §323c unterlassene Hilfeleistung u. a.

- Straftaten im Amt
- §332 Bestechlichkeit, §339 Rechtsbeugung u. a.[13] [14] [15]

4 Die Strafe

Unter „Strafe“ versteht man ein mit verdientem sozialethischem Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird. Zu unterscheiden sind dabei Hauptstrafen (Freiheits- und Geldstrafe), Nebenstrafen (Einziehung, soweit sie nicht Sicherungsmaßregel ist; Fahrverbot; Aberkennung der Amtsfähigkeit und des aktiven/passiven Wahlrechts nach § 45 II, V StGB) und Nebenfolgen (Bekanntmachung der Verurteilung; Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts nach § 45 I StGB).

Strafen heißen absichtlich herbeigeführte Ereignisse, die zu unangenehmen inneren Zuständen führen, die Betroffene im Allgemeinen vermeiden möchten.

Damit Strafe also eine sozialpsychologische und soziologische Kontrollfunktion ausüben kann müssen folgende - vermutlich nur notwendige oder günstige - psychologischen Bedingungen erfüllt sein.[16]

[...]


[1] Vgl. Luchterhand 2004,174

[2] Vgl. Luchterhand 2004 178 ff.

[3] Vgl. Strafgesetzbuch 2002,.9

[4] Roxin/Arzt/Tiedemann 2004,61 ff.

[5] Vgl. Roxin/Arzt/Tiedemann 2004,27ff, 61ff.

[6] Vgl. Wessel 1993,3ff.

[7] http://www.jurawiki.de/DefinitionVorsatz

[8] http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/schuldfaehigkeit/

[9] http://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland)

[10] StGB 2002

[11] Vgl. Blei 1977,2ff.

[12] Vgl. Roxin/Arzt/Tiedemann 1994,61 ff.

[13] http://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_%28Deutschland%29

[14] StGB, 38. Auflage,2002

[15] Vgl. Blei 1977, 5ff.

[16] Vgl. Blei 1977,332ff.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Das deutsche Strafrecht. Straftheorie und Bezug zur sozialen Arbeit
Universidad
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln
Calificación
2.0
Autor
Año
2012
Páginas
29
No. de catálogo
V197345
ISBN (Ebook)
9783668315396
ISBN (Libro)
9783668315402
Tamaño de fichero
513 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
strafrecht, straftheorie, bezug, arbeit
Citar trabajo
Anita Lutz (Autor), 2012, Das deutsche Strafrecht. Straftheorie und Bezug zur sozialen Arbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197345

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