Diese Hausarbeit im Rahmen der Ausbildung zur Pflegedienstleitung an der Deutschen Angestellten-Akademie (DAA) in Hannover soll erstens einen Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung geben. Zweitens soll das darin enthaltene Haftungsprivileg des Arbeitgebers der Delikthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenübergestellt werden. Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der zivilrechtlichen Delikthaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach dem § 249 Abs. 1 BGB besagt, dass der Schädiger unabhängig vom Grad des Verschuldens auf Ersatz des gesamten Sach- und Personenschadens haftet, die so genannte Totalreparation. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grundsätzlich für die Behebung aller materiellen und immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Einschränkung der Haftung kommt nach § 276 BGB nur in Betracht, wenn den Geschädigten eine Mitschuld trifft.
Würde dieser Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis übertragen, so wäre der ArbGeb einem unüberschaubaren, und damit nicht mehr planbarem Risiko ausgesetzt. Um den ArbGeb zu entlasten, wurde daher die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Diese ist wie die Kranken- und Rentenversicherung ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den ArbN vor berufsspezifischen Risiken am Arbeitsplatz und den ArbGeb im Schadensfall vor der direkten Inanspruchnahme durch den ArbN. Darüber hinaus trifft der ArbN im Versicherungsfall immer auf einen solventen Leistungserbringer, die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu gesetzlichen Unfallversicherung werden allein durch die ArbGeb aufgebracht. Durch die Beitragszahlung der ArbGeb wird so ein finanzielles Polster erwirtschaftet, mit welchem die sozialen Leistungen zugunsten der ArbN erbracht werden.
Inhaltsverzeichnis
1 DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG (SGB VII)
1.1 Historische Entwicklung
1.2 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
1.3 Wirtschaftliche Bedeutung
1.4 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 SGB VII)
1.5 Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 152 ff. SGB VII)
1.6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 27 ff. SGB VII)
1.6.1 Sachleistungen
1.6.2 Geldleistungen
1.7 Der Kreis der Versicherten (§ 2 ff. SGB VII)
1.7.1 Versicherte kraft Gesetz
1.7.2 Versicherte kraft Satzung
1.7.3 Freiwillige versicherte Mitglieder
1.8 Das System der sozialen Sicherung
2 ARBEITGEBERHAFTUNG IM BGB VS. SGB VII
2.1 Zivilrechtliche Schadenshaftung im BGB
2.2 Arbeitgeberhaftung nach SGB VII
2.2.1 Haftung bei Sachschäden
2.2.1.1 Sachschäden-Haftung bei Verschulden
2.2.1.2 Sachschäden-Haftung ohne Verschulden
2.2.2 Haftungsausschluss des ArbGeb bei Personenschäden
2.2.3 Weitere Haftungsausschlüsse des ArbGeb
2.2.4 Haftungsabgrenzung zwischen versicherten Weg und Betriebsweg
2.2.5 Haftungsabgrenzung zum privatem Bereich
2.2.6 Immaterieller Schadensersatz
3 EXKURS: FAHRLÄSSIGKEIT VS. VORSATZ IM ARBEITSRECHT
3.1 Leichte Fahrlässigkeit
3.2 Mittlere Fahrlässigkeit
3.3 Grobe Fahrlässigkeit
3.4 Vorsatz
4 SCHLUSSBETRACHTUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Haftungsprivileg des Arbeitgebers im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und grenzt dieses gegenüber der zivilrechtlichen Delikthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, um aufzuzeigen, wie Arbeitgeber im Schadensfall vor direkten Regressforderungen geschützt werden.
- Grundlagen und Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
- Differenzierung zwischen zivilrechtlicher Haftung und Haftung nach SGB VII
- Besonderheiten bei Sach- und Personenschäden im Arbeitsverhältnis
- Rechtliche Einordnung von Wegeunfällen und Haftungsabgrenzungen
- Analyse der Haftung bei verschiedenen Graden von Fahrlässigkeit und Vorsatz
Auszug aus dem Buch
2.2.1.2 Sachschäden-Haftung ohne Verschulden
Die im BGB vorgesehene Verschuldenshaftung wird in der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt durch einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand. Daher haftet der ArbGeb bei Sach- und Vermögensschäden des ArbN auch bei fehlendem Verschulden nach dem Prinzip des Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um den Eintritt eines vom ArbGeb zu tragenden Risikos handelt. Der ArbGeb hat Schäden zu ersetzen, die während der Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit entstanden sind und mit denen der ArbN nicht rechnen musste. Arbeitsadäquate Schäden, mit denen der ArbN rechnen musste oder für die er eine besondere Vergütung erhält (z. B. Schmutzzulage), sind von ihm selbst zu tragen. Diese Risiko-Abgrenzung wird hinsichtlich der negativen Voraussetzungen für den ArbN in der Literatur kritisiert. In der Regel muss gerade bei gefährlicher Arbeit mit besonderen Schäden gerechnet werden, sodass die Haftung so gut wie nie zum Tragen käme. Demgegenüber hält es Giese für unbillig, nicht nach Risikosphären zu differenzieren.
Zusammenfassung der Kapitel
1 DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG (SGB VII): Dieses Kapitel gibt einen historischen Abriss sowie einen Überblick über Aufgaben, Träger, Finanzierung, Leistungen und den versicherten Personenkreis des SGB VII.
2 ARBEITGEBERHAFTUNG IM BGB VS. SGB VII: Hier werden die zivilrechtlichen Grundlagen mit dem speziellen Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung verglichen, inklusive Abgrenzungen bei Sach- und Personenschäden sowie auf dem Arbeitsweg.
3 EXKURS: FAHRLÄSSIGKEIT VS. VORSATZ IM ARBEITSRECHT: Der Exkurs erläutert die Haftungsfolgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit (leicht, mittel, grob) bis hin zum vorsätzlichen Handeln.
4 SCHLUSSBETRACHTUNG: Die Schlussbetrachtung resümiert, wie das Haftungsprivileg den Arbeitgeber vor Schadensersatzansprüchen bei Arbeitsunfällen schützt, und hebt die Rolle der Berufsgenossenschaften bei der Regulierung hervor.
Schlüsselwörter
Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Arbeitgeberhaftung, Haftungsprivileg, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Delikthaftung, Personenschaden, Sachschaden, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Berufsgenossenschaft, Regress, Schadensersatz, Arbeitnehmer.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Haftungsregeln im deutschen Arbeitsrecht und den speziellen Schutz des Arbeitgebers durch die gesetzliche Unfallversicherung im Schadensfall.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Haftungsprivileg nach SGB VII, die Abgrenzung zum BGB, die Haftung bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie die Abstufungen der Haftung bei Verschulden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, den Unterschied zwischen der zivilrechtlichen Delikthaftung und dem Haftungsausschluss des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung darzulegen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten (BGB, SGB VII) und einschlägiger Rechtsprechung sowie eine Auswertung arbeitsrechtlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die gesetzliche Unfallversicherung, die Haftungsunterschiede zwischen BGB und SGB VII sowie die Bewertung von Fahrlässigkeit und Vorsatz im Arbeitsverhältnis detailliert erläutert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen SGB VII, Haftungsprivileg, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Fahrlässigkeit, Regress und Delikthaftung.
Wann greift das Haftungsprivileg des Arbeitgebers bei Personenschäden nicht?
Das Haftungsprivileg greift nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; in diesem Fall haftet er nach zivilrechtlichen Vorschriften.
Wie werden Arbeitswege rechtlich eingestuft?
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in der Regel versichert, sofern ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht und der direkte Weg gewählt wurde.
- Quote paper
- Reiner Göbel (Author), 2012, Die Haftung des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung von SGB VII, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197421