Diese Hausarbeit im Rahmen der Ausbildung zur Pflegedienstleitung an der Deutschen Angestellten-Akademie (DAA) in Hannover soll erstens einen Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung geben. Zweitens soll das darin enthaltene Haftungsprivileg des Arbeitgebers der Delikthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenübergestellt werden. Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der zivilrechtlichen Delikthaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach dem § 249 Abs. 1 BGB besagt, dass der Schädiger unabhängig vom Grad des Verschuldens auf Ersatz des gesamten Sach- und Personenschadens haftet, die so genannte Totalreparation. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grundsätzlich für die Behebung aller materiellen und immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Einschränkung der Haftung kommt nach § 276 BGB nur in Betracht, wenn den Geschädigten eine Mitschuld trifft.
Würde dieser Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis übertragen, so wäre der ArbGeb einem unüberschaubaren, und damit nicht mehr planbarem Risiko ausgesetzt. Um den ArbGeb zu entlasten, wurde daher die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Diese ist wie die Kranken- und Rentenversicherung ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den ArbN vor berufsspezifischen Risiken am Arbeitsplatz und den ArbGeb im Schadensfall vor der direkten Inanspruchnahme durch den ArbN. Darüber hinaus trifft der ArbN im Versicherungsfall immer auf einen solventen Leistungserbringer, die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu gesetzlichen Unfallversicherung werden allein durch die ArbGeb aufgebracht. Durch die Beitragszahlung der ArbGeb wird so ein finanzielles Polster erwirtschaftet, mit welchem die sozialen Leistungen zugunsten der ArbN erbracht werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
1.1 Historische Entwicklung
1.2 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
1.3 Wirtschaftliche Bedeutung
1.4 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 SGB VII)
1.5 Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 152 ff. SGB VII)
1.6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 27 ff. SGB VII)
1.6.1 Sachleistungen
1.6.2 Geldleistungen
1.7 Der Kreis der Versicherten (§ 2 ff. SGB VII)
1.7.1 Versicherte kraft Gesetz
1.7.2 Versicherte kraft Satzung
1.7.3 Freiwillige versicherte Mitglieder
1.8 Das System der sozialen Sicherung
2 Arbeitgeberhaftung im BGB vs. SGB VII
2.1 Zivilrechtliche Schadenshaftung im BGB
2.2 Arbeitgeberhaftung nach SGB VII
2.2.1 Haftung bei Sachschäden
2.2.1.1 Sachschäden-Haftung bei Verschulden
2.2.1.2 Sachschäden-Haftung ohne Verschulden
2.2.2 Haftungsausschluss des ArbGeb bei Personenschäden
2.2.3 Weitere Haftungsausschlüsse des ArbGeb
2.2.4 Haftungsabgrenzung zwischen versicherten Weg und Betriebsweg
2.2.5 Haftungsabgrenzung zum privatem Bereich
2.2.6 Immaterieller Schadensersatz
3 Exkurs: Fahrlässigkeit vs. Vorsatz im Arbeitsrecht
3.1 Leichte Fahrlässigkeit
3.2 Mittlere Fahrlässigkeit
3.3 Grobe Fahrlässigkeit
3.4 Vorsatz
4 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
- Quote paper
- Reiner Göbel (Author), 2012, Die Haftung des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung von SGB VII, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197421
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