Massnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern unter besonderer Berücksichtigung von Rotationsregeln


Dossier / Travail de Séminaire, 2000

28 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzungen
II. Problemstellung

B. Gestaltung einer optimalen Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers
I. Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers aus traditioneller Sicht
II. Ziele einer Stärkung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers
1. Aus der Sicht der Jahresabschlußadressaten
2. Aus der Sicht des Abschlußprüfers
3. Im Zusammenhang des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

C. Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers in der Realität
I. Die bisherige Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers
1. Die innere Unabhängigkeit
2. Die äußere Unabhängigkeit
II. Die Veränderung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers durch die Einwirkung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
III. Mißstände bezüglich der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers
IV. Die obligatorische Rotation des Wirtschaftsprüfers zur Verbesserung der Unabhängigkeit
1. Im Zusammenhang der klassischen Erwartungslücke
a. Entstehung der Forderung nach einer Pflichtrotation
b. Auswirkungen einer obligatorischen Rotation des Wirtschaftsprüfers auf die Prüfungsqualität und -intensität
c. Weitere Auswirkungen einer obligatorischen Rotation des Wirtschaftsprüfers
d. Die eingeschränkte Pflichtrotation als Alternative
2. Im Zusammenhang der Principal-Agent-Theorie

D. Schlußteil
I. Zusammenfassung
II. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Begriffsabgrenzungen

Um das Verständnis der vorliegenden Arbeit zu verbessern ist eine Abgrenzung der wesentlichen Begriffe zwingend. Im Anschluß werden die Begriffe Wirtschaftsprüfer, Unabhängigkeit und Rotation anhand ihrer für diese Arbeit wichtigsten Eigenschaften definiert.

Wirtschaftsprüfer haben die Aufgabe betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere JA-Prüfungen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und anschließend Bestätigungsvermerke über deren Vornahme und Ergebnis zu erteilen1. Weiterhin sind sie zur Beratung ihrer Auftraggeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen befugt. Im Rahmen dieser Untersuchung ist hauptsächlich die Prüfung großer Kapitalgesellschaften durch den WP von Bedeutung. Die Berufsgrundsätze verpflichten ihn zu einer unabhängigen, gewissenhaften, eigenverantwortlichen und verschwiegenen Berufsausübung.

Der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit erlangt in dieser Arbeit zentrale Bedeutung. Gemäß der WPK-Richtlinien muß der WP bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten sein. Die Unabhängigkeit des WP´s ist von großer Wichtigkeit, da er die Rolle eines neutralen Dritten ausfüllen muß. Die Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für die Objektivität der Arbeit des WP´s.

Der dritte wesentliche Begriff ist der der Rotation. Mit der Rotation wird im vorliegenden Kontext der Austausch eines JA-Prüfers beschrieben. Ein AP wird üblicherweise für die Dauer eines Jahres von der HV gewählt. In der Praxis erfolgt über mehrere Jahre die Wiederwahl des gleichen AP´s. Im Verlauf dieser Seminararbeit wird über den vorgeschriebenen Wechsel des AP´s anhand bestimmter Rotationsverfahren diskutiert.

II. Problemstellung

Die Thematik der Unabhängigkeit des WP´s findet in letzter Zeit ein immer größer werdendes Interesse. Das bezieht sich sowohl auf traditionelle JA-Adressaten als auch auf eine breite Öffentlichkeit. Ausgehend von einer Kritik an der Unternehmensführung, hervorgerufen durch eine Vielzahl von imposanten Unternehmenszusammenbrüchen, wachsen die Vorwürfe auch gegen die Kontrollorgane, also Aufsichtsrat und AP1. Zahlungsstockungen und überraschende Unternehmenszusammenbrüche wie die der Balsam AG, des Schneider Immobilienimperiums oder der Philipp Holzmann AG lassen Kritik laut werden, die u.a. auf die mangelnde Unabhängigkeit der WP abzielt2. Besonders wegen der „Beinahe-Pleite“ der Philipp Holzmann AG stand Deutschlands zweitgrößte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in den Medien unter Dauerbeschuss3. Die Vorwürfe schwerwiegender Fehleinschätzungen wandten sich von der Unternehmensführung ab und konzentrierten sich auf die Wirtschaftsprüfer. Nicht erst durch diese Vorfälle entstand die Diskussion über eine Stärkung der Unabhängigkeit der WP mit Hilfe einer gesetzlichen Rotationspflicht. Diese Seminararbeit soll einen Optimalzustand bezüglich der Unabhängigkeit des WP´s konstruieren und diesen mit den Tatsächlichen Verhältnissen vergleichen. Es werden Vorschläge zur Stärkung der Unabhängigkeit aufgezeigt sowie Maßnahmen des Gesetzgebers beurteilt.

B. Gestaltung einer optimalen Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers

I. Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers aus traditioneller Sicht

Diese mangelnde Unabhängigkeit beeinträchtigt die vorausgesetzte Urteilsfreiheit des WP´s4 5. Ist der WP nicht in der Lage ein sachgerechtes Urteil frei von externen Einflüssen abzugeben, so sinkt der Wert des Prüfungsberichtes für den Empfänger6. Um dies auszuschließen, sollte der WP dem Untersuchungsobjekt unvoreingenommen gegenüberstehen. Außerdem sollte er keinen Weisungen unterliegen, die sein Urteil in irgendeiner Weise beeinflussen könnten7. Vorausgesetzt wird weiterhin, daß das Prüfungsergebnis nicht mit seinen eigenen Interessen in Berührung kommt8.

Auch der Gesetzgeber sah sich veranlaßt, sich mit dem Tatbestand der eingeschränkten Urteilsfreiheit zu befassen. Einerseits regelt er diesen über handelsrechtliche Bestimmungen, andererseits über berufsrechtliche Normen9. Im § 319 Abs. 2 und 3 HGB werden Gründe aufgezählt, die den WP von der Abschlußprüfung zwingend ausschließen. Dort wird zwischen finanziellen und personellen Verflechtungen sowie unvereinbaren Tätigkeiten unterschieden10. Der WP darf weder Anteilseigner der zu prüfenden Kapitalgesellschaft11, noch Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitglied, gesetzlicher Vertreter o.ä. sein12.

Unter einer unvereinbaren Tätigkeit des WP´s versteht der Gesetzgeber z.B. die Teilnahme an der Buchführung des zu prüfenden Unternehmens13. Ferner dürfen die Gesamteinnahmen des WP´s aus Prüfung und Beratung der letzten fünf Jahre gemäß § 319 II Nr.8 nur zu 50% von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen werden (Anteilssatz vor Inkrafttreten des KonTraG). Weiterhin gibt der Gesetzgeber den gesetzlichen Vertretern, dem AR und den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Bestellung eines anderen AP´s gerichtlich zu beantragen14. Darüber hinaus sieht § 323 HGB eine weitere gesetzliche Sanktion in Gestalt der Haftung des AP´s vor. Diese Haftung des AP´s resultiert aus schuldhaften Pflichtverletzungen, die in Folge der Ausübung seiner Tätigkeit zu Schäden des zu prüfenden Unternehmens führen15.

Die Haftung übt zweierlei Funktionen aus: Erstens ist sie Garant für einen Schadensausgleich auf Seiten des geprüften Unternehmens, zweitens stellt sie eine Präventivfunktion dar, indem sie den Prüfer daran hindern soll, Tatbestände zu erfüllen, die eine Inanspruchnahme zur Folge haben könnten16. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung kann sowohl beim AP selber, als auch bei seinen Gehilfen und den bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern der Prüfungsgesellschaft zu einer Schadensersatzpflicht führen17. Diese Schadensersatzpflicht ist gem. § 323 II Satz 1 HGB auf 500.000,- DM beschränkt. Neben diesen zivilrechtlichen Konsequenzen können sich auch noch berufsrechtliche18 und strafrechtliche Folgen einstellen19.

Weiterhin existieren berufsrechtliche Normen, die die Unabhängigkeit des WP´s sichern sollen. Gem. § 43 I WPO ist der WP zu einer unabhängigen, gewissenhaften, eigenverantwortlichen und verschwiegenen Berufsausübung verpflichtet. Ferner hat er seine Tätigkeit zu versagen, wenn bei der Prüfungsdurchführung die Besorgnis der Befangenheit entsteht20. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wirken die „Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer“, die durch die WPK erlassen wurden21. Die hier festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Wirtschaftsprüfung stellen ein Normensystem dar, daß die Vertrauenswürdigkeit von Urteilsprozessen im wirtschaftlichen Prüfungswesen sichern soll22. Nach diesen Richtlinien muß der WP bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten sein, die seine Unbefangenheit und Unabhängigkeit beeinträchtigen können.

Abschließend bleibt festzustellen, daß das geltende Recht sowie die Richtlinien der WPK zahlreiche Bestimmungen enthalten, die die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des WP´s sicherstellen sollen.

II. Ziele einer Stärkung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers

1. Aus der Sicht der Jahresabschlußadressaten

Der JA soll unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Voraussetzung für einen hohen Informationsgehalt des JA´s ist ein sachgerechtes Urteil durch den AP. Dieses Urteil muß frei von externen Einflüssen abgegeben werden, da die Informationen für den JA-Adressaten sonst wertlos sind23 24.

Die einzelnen Interessenten der Abschlußprüfung verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele, so daß hier differenziert werden muß. Der Kreis berechtigter Informationsempfänger der Abschlußprüfung weist in der Literatur unterschiedlichen Umfang auf25. Einerseits beschränkt sich der Kreis auf die Ersteller des JA´s, die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer26. Andererseits erweitert sich unter Verwendung weiterer Quellen der Kreis derer, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen der Abschlußprüfung haben. Hinzu kommen dann der AR, die Aktionäre, die Allgemeinheit oder ein neuer Prüfer. Betrachtet man diese Gruppen im einzelnen, so wird deutlich, ob und welches Interesse sie am Prüfungsbericht und seiner unabhängigen Erstellung haben.

Der Aufsichtsrat kontrolliert und überwacht den Vorstand und dessen Unternehmensführung27. Ein sachgerechter und unabhängig erstellter Prüfungsbericht liefert dem AR zuverlässige Informationen, mit denen er die Leistung des Vorstandes beurteilen kann. Je stärker die Unabhängigkeit des WP´s, und damit auch die Aussagekraft des Prüfungsberichts ist, desto höher ist die Qualität der Kontrollfunktion des AR´s über den Vorstand. Ferner ergibt sich ein Schutz gegen den Vorwurf einer unzureichenden Überwachung28.

Auch die Kapitalgeber, bestehend aus Aktionären und Gläubigern, haben ein starkes Interesse an einem unabhängig erstellten und somit den wahren Tatsachen entsprechenden Prüfungsbericht. Ein wahrheitsgetreues Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage gibt den Kapitalgebern z.B. die Möglichkeit ihr Kapital zurückzuziehen, bevor es zu Verlusten desselben kommt29. Ein objektiv geprüfter JA erleichtert den Aktionären Entscheidungen, die sie im Rahmen der HV treffen30. Hierzu gehören z.B. Entlastungen der Mitglieder des Vorstandes und des AR´s31, sowie die Verwendung des Bilanzgewinns32.

Eine weitere Gruppierung, die an einem unabhängig geprüften JA Interesse hat, stellen die Arbeitnehmer dar. Die verläßliche Darstellung der Rentabilität des Unternehmens gibt einen Ausblick auf die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes33.

Die Entwicklung eines großen Unternehmens ist gleichfalls auch für die Allgemeinheit von Bedeutung, da z.B. das Aggregat der Leistungen aller AG´s einen hohen Einfluß auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung hat. Auch in diesem Fall ist die Aussagekraft des Prüfungsberichtes abhängig von der Unabhängigkeit des WP´s. Genauso verhält es sich bei einem Prüferwechsel. Der letztjährige Prüfungsbericht dient als Grundlage zur Erstellung des vom neuen AP zu erstellenden.

Der Wunsch des Vorstandes nach einer Stärkung der Unabhängigkeit des WP´s ist geringer als der der Kapitalgeber. Lediglich die positive Wirkung nach Außen, die eine völlige Neutralität des AP´s sicherlich darstellt, liegt in seinem Interesse.

Faßt man diese Ergebnisse zusammen, so darf man sich bei der Auflistung, der an der Jahresabschlußprüfung interessierten Gruppen, nicht auf einzelne beschränken. Es können vielmehr alle Personen als Interessenten der Abschlußprüfung bezeichnet werden, die sich in irgendeiner Form durch die Rechnungslegung über das Unternehmen informieren wollen. Für alle Gruppierungen ist ein sachgerechtes Urteil, das frei von externen Einflüssen abgegeben wird erstrebenswert, denn nur dann erreicht der Prüfungsbericht sein eigentliches Ziel, die objektive Information über die Richtigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens. Allerdings müssen nicht alle JA-Adressaten, besonders Vorstand und AR, immer an der Unabhängigkeit des WP´s interessiert sein34.

2. Aus der Sicht des Abschlußprüfers

Daß ein Prüfer von dem zu prüfenden Unternehmen unabhängig sein muß ist eine logische und 35 unumstrittene Bedingung36. Der Wunsch nach einer Stärkung seiner Unabhängigkeit ist dementsprechend auch aus der Sicht des AP´s nicht neu, aber aufgrund der in der Vergangenheit immer häufiger auftretenden Unternehmenszusammenbrüche und der daraus resultierenden Kritik am Kontrollorgan WP verantwortlich für wachsenden Diskussions- und Handlungsbedarf. Es geht dabei nicht nur um die Unabhängigkeit des einzelnen WP´s, sondern auch um das Vertrauen in die gesamte Institution Wirtschaftsprüfung37. Oberstes Ziel sollte es sein, die Rolle des neutralen Dritten auszufüllen38. Begriffe wie Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit sind die Säulen des Berufsstandes der WP. Der AP sollte neben seiner externen Kontrollfunktion auch der Forderung nachkommen den AR bei seiner Überwachung der Unternehmensleitung zu unterstützen. Je unabhängiger sein Urteil entsteht, desto wertvoller ist dieses für den AR und alle anderen Adressaten des Prüfungsberichts.

3. Im Zusammenhang des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Das KonTraG beinhaltet im wesentlichen Änderungen und Ergänzungen des AktG´s, HGB´s, PublG´s, GenG´s und der WPO. Auf die weiteren Änderungen, z.B. die des GmbHG´s o.ä., wird im Rahmen dieser Seminararbeit nicht genauer eingegangen, da sie für die Untersuchung der Unabhängigkeit des WP´s nicht relevant sind. Grundsätzlich können die Ziele des KonTraG folgendermaßen zusammengefaßt werden39: Die Transparenz40 der Unternehmensführung soll erhöht und die Kontrolle durch den AR und die HV verstärkt werden. Weiterhin soll die Qualität der Abschlußprüfung und die Zusammenarbeit zwischen AR und AP verbessert werden, mit dem Ziel, eine kritische Entwicklung im Unternehmen frühzeitig erkennen zu können. Um die sog. Erwartungslücke41 zu verringern, sollen die Informationsinteressen von Gesellschaftern, Anlegern und Gläubigern stärker berücksichtigt werden. Schließlich sollen dt. Publikumsgesellschaften leichter auf die Erwartungen und Bedürfnisse der internationalen Finanzmärkte ausgerichtet werden können. Die Regelungen des KonTraG beziehen sich hauptsächlich auf börsennotierte Aktiengesellschaften.

[...]


1 Vgl. § 2 WPO

2 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation des Wirtschaftsprüfers. In: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Heft 9/1995, S. 775

3 Vgl. Hönle, Bernd Michael: Die Unabhängigkeit des aktienrechtlichen Abschlußprüfers, 1. Aufl., Baden-Baden 1989, S. 15

4 Vgl. Beise, Marc: Interview mit dem KPMG-Vorstandssprecher Harald Wiedmann. In: Süddeutsche Zeitung vom 5.2.2000, S. 30

5 Die Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

6 Vgl. Dürrhammer, W.W.: Unabhängigkeit des Abschlußprüfers im Aktiengesetz und in der Praxis, 1.Aufl., Düsseldorf 1971, S. 31-33

7 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation, a.a.O., S. 777

8 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl., Wiesbaden 1988, S. 67

9 Vgl. Thümmel, Manfred: Die unterschiedliche Bedeutung des Begriffs „Unabhängigkeit“ im Rahmen prüfender und beratender Tätigkeit. In: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 23/1996, S. 644 -645

10 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation, a.a.O., S. 778

11 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation, a.a.O., S. 778

12 Vgl. § 319 II Nr.1, III Nr.1 HGB

13 Vgl. § 319 II Nr.2-4 HGB

14 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 71-73

15 Vgl. § 318 III HGB

16 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 95

17 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation, a.a.O., S. 779

18 Vgl. § 323 HGB

19 Vgl. §§ 63, 67 ff. WPO

20 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 95

21 Vgl. § 49 WPO

22 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation des Wirtschaftsprüfers, a.a.O., S. 779

23 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 100-102

24 Die Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

25 Vgl. Herzig, Norbert/Wattrin, Christoph: Obligatorische Rotation des Wirtschaftsprüfers, a.a.O., S. 777

26 Vgl. Hönle, Bernd Michael: Die Unabhängigkeit des aktienrechtlichen Abschlußprüfers, a.a.O., S. 35

27 Vgl. Baetge, Jörg: Bilanzen, 4.Aufl., Düsseldorf 1996, S. 63

28 Vgl. § 111 AktG

29 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 63-64

30 Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 63

31 Vgl. Hönle, Bernd Michael: Die Unabhängigkeit des aktienrechtlichen Abschlußprüfers, a.a.O., S. 36

32 Vgl. § 120 I Satz 1 AktG

33 Vgl. § 174 AktG

34 Vgl. Hönle, Bernd Michael: Die Unabhängigkeit des aktienrechtlichen Abschlußprüfers, a.a.O., S. 37

35 Siehe Kapitel C.I

36 Die Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

37 Vgl. Druey, Jean Nicolas: Unabhängigkeit - für einen Mittelweg. In: Der Schweizer Treuhänder, Heft 5/1999, S. 477-478

38 Vgl. Kühnberger, Manfred: Wirtschaftsprüfer im Widerstreit der Interessen, 1. Aufl., Spardorf 1985, S. 73-75

39 Vgl. Druey, Jean Nicolas: Unabhängigkeit für einen Mittelweg, a.a.O., S. 477

40 Vgl. Bundesdrucksache 872/97, S. 24

41 Gemeint ist die Transparenz bei personellen Verflechtungen. Diese oft undurchsichtigen Verflechtungen entstehen durch gleichzeitige Wahrnehmung mehrerer Aufsichtsratsmandate - und Vorsitze.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Massnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern unter besonderer Berücksichtigung von Rotationsregeln
Université
University of Duisburg-Essen  (Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfungswesen)
Cours
Wirtschaftsprüfung im Spannungsfeld von Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Note
2,3
Auteur
Année
2000
Pages
28
N° de catalogue
V19791
ISBN (ebook)
9783638238359
ISBN (Livre)
9783638646314
Taille d'un fichier
461 KB
Langue
allemand
Mots clés
Massnahmen, Stärkung, Unabhängigkeit, Wirtschaftsprüfern, Berücksichtigung, Rotationsregeln, Wirtschaftsprüfung, Spannungsfeld, Kontrolle, Transparenz, Unternehmensbereich
Citation du texte
Mark Lönnies (Auteur), 2000, Massnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern unter besonderer Berücksichtigung von Rotationsregeln, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19791

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