Struktur und Organisation der sozialen Arbeit


Trabajo Escrito, 2009

15 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

HAUPTTEIL
1. ÖFFENTLICHE UND FREIE Träger
1.1 Definition „Öffentlicher Träger“
1.2 Definition „Freier Träger“
1.3 Verhältnis von öffentlichen und freien Trägern
2. Der Jugendhilfeausschuss
2.1 Definition „Jugendhilfeausschuss“
2.2 Originäre Zuständigkeiten und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
2.3 Verbindung zum Beispiel „Ralf“
2.4 Verbindung zum Beispiel „Robert“
3. Die Fälle „Barat“ und „Ralf“
3.1 Definition „strukturelle Verantwortungslosigkeit“ am Beispiel „Barat“
3.2 Definition „geplanter Vandalismus“ am Beispiel „Barat“
3.3 Konstrukte die sich auch im Fall „Ralf“ finden
3.4 Mögliche alternative Vorgehensweisen
4. Der Fall „Ben“
4.1 Möglichkeiten der Prävention
4.2 Einwirkungen, die Bens Lage verbessern könnten

SCHLUSSBETRACHTUNG

LITERATURVERZEICHNIS

Einleitung

Deutschland hat den Anspruch ein Sozialstaat zu sein und verankert die Ansprüche der Bedürftigen sogar im Grundgesetz. In Artikel 20 GG heißt es: „(1) Die Bundesrepublik

Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“[1] Das bedeutet, dass die Gesetze den Bedürfnissen der Bedürftigen entsprechend überprüft und angepasst werden müssen, damitjeder Bürger ein Leben in menschlicher Würde führen kann. Die Struktur und Organisation der Sozialen Arbeit in der BRD ist einmalig in Europa und nimmt einen wichtigen Stellenwert ein, da ohne diese beiden Aspekte eine funktionierende Umsetzung undenkbar ist. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich, im Hinblick auf die Jugendhilfe, mit den Schwierigkeiten und Möglichkeiten in der Praxis in Umsetzung und Zusammenarbeit der beteiligten Organisationen. Dabei werden die wichtigsten Organisationen und ihre Aufgaben erläutert und durch Fallbeispiele der Bezug zur Praxis hergestellt. Anhand der Beispiele werden auch mögliche Schwierigkeiten thematisiert und alternative Vorgehensweisen herausgearbeitet.

Aufbau der Arbeit

In Kapitel 1 werden die öffentlichen und freien Träger definiert und das Verhältnis dieser zueinander beschrieben. Das Zusammenspiel und die Abgrenzung der Träger sollen am Beispiel der Jugendhilfe problematisiert werden.

In Kapitel 2 ist der Jugendhilfeausschuss erklärt und an konkreten Beispielen aus der Jugendhilfe werden seine Zuständigkeiten und Aufgaben erläutert. Danach werden Überlegungen angestellt, was der Jugendhilfeausschuss mit den Fällen „Robert“ und „Ralf“ zu tun haben könnte und welche Verbindungen hierbei deutlich werden. Diese Position soll anhand der vorgeschlagenen Literatur begründet werden.

In Kapitel 3 wird „strukturelle Verantwortungslosigkeit“ und „geplanter Vandalismus“ dargelegt und welche Konstrukte ebenfalls bei „Ralf“ finden und durch welche Mechanismen und Befunde dies deutlich wird. Danach werden alternative Vorgehensweisen erläutert.

In Kapitel 4 wird die Fallbeschreibung „Ben“ dargelegt und die möglichen präventiven Maßnahmen erläutert. Außerdem wird beschrieben, auf welche Akteure, in welcher Art und mit welcher Zielsetzung eingewirkt werden könnte.

Hauptteil

1. Öffentliche und freie Träger

In Deutschland können Sozialleistung aus Sach-, Dienst- oder/und Geldleistung bestehen. Die Behörden und Einrichtungen, die sich mit diesen Leistungen befassen, gliedern sich in zwei Hauptbereiche: die öffentlichen und die freien Träger.

1.1 Definition „ÖffentlicherTräger“

Als öffentliche Träger im engeren Sinne können alle Behörden auf kommunaler, Landes- und Bundesebene benannt werden. Die Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte) sind die öffentlichen/örtlichen Träger der Wohlfahrtspflege. Die kommunale Sozialplanung ist Pflichtaufgabe der Kommunen und Gemeinden. Darunter werden beispielsweise das Jugendamt, das Gesundheitsamt und das Sozialamt gefasst. Im Bezug zur Jugendhilfe nimmt das Jugendamt die Gesamt- und Planungsverantwortung wahr und ist Kostenträger[2]. Die Behörde übernimmt alle Kosten der Verwaltung, die Kosten der Maßnahme muss der Klient, zumindest anteilig, selbst finanzieren. Der öffentliche Träger ist gesetzlich zur Leistung verpflichtet, d.h. nicht dass er die Leistung selbst erbringen muss, sondern dass er einen passenden Leistungserbringer zur Verfügung haben muss. Ansonsten wäre er auch zur Leistungserbringung verpflichtet.

1.2 Definition „Freier Träger“

Der freie Träger ist freiwilliger Leistungserbringer der Sozialleistungen. Der Ausdruck freier Träger entstand durch die Festlegung, dass der Träger seine Aktivität jederzeit beenden kann, sofern er sich nicht vertraglich anderweitig verpflichtet hat. Er übernimmt alle Aufgaben, die von den Behörden nicht wahrgenommen werden können oder sollen und wird von ihnen beauftragt. In seinen Konzepten sind die freien Träger an keine behördlichen Vorgaben gebunden, sie richten ihr Angebot nach der Nachfrage. Sie sind in Bezug auf Kostenübernahme und Belegung auf die öffentlichen Träger angewiesen. Sie werden nicht nur von ihren Klienten entlohnt, sondern auch durch Zuschüsse und Vorfinanzierung von den öffentlichen Trägern. Es wird unterschieden zwischen gemeinnützigen Träger, die meist eine ideelle Zielsetzung verfolgen und freigewerblichen Trägem, die gewinnorientiert arbeiten[3]. Die freien Träger sind in erster Linie gemeinnützige Vereine und Gesellschaften sowie Wohlfahrtsverbände.

Die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland sind:

- Deutsches Rotes Kreuz
- Diakonisches Werk der evangelischen Kirche
- Deutscher Caritasverband der katholischen Kirche
- Arbeiterwohlfahrt
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und der
- Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband

1.3 Verhältnis von öffentlichen und freien Trägern

An der Zweiteilung der Träger in öffentliche und freie Träger wird heute noch festgehalten, da sich diese Aufteilung in mehreren Hinsichten bewährt. In §10 BSHG wird diese Zusammenarbeit ausdrücklich gewünscht, dort heißt es: „(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten.“[4] Zum Einen, durch die Feststellung, dass die Behörden nicht alle Aufgaben übernehmen können und zum Anderen sind freie Träger in vielerlei Hinsicht flexibler und können sich schneller auf den Bedarf von Hilfeleistungen anpassen. Somit befinden sich öffentliche und freie Träger in einem Abhängigkeitsverhältnis, die Nachfrage der öffentlichen Träger soll von den Angeboten der freien Träger gedeckt werden. In Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip, das Prinzip der Nachrangigkeit, muss der öffentliche Träger zuerst die Einrichtungen der freien Träger belegen, nur wenn diese kein entsprechendes Angebot machen können, muss der öffentliche Träger eine passende Einrichtung schaffen. Dies ist für den Staat auch eine kostengünstige Lösung, da die Klienten der freien Träger die Leistungen ganz oder anteilig selbst tragen müssen und so für den öffentlichen Träger keine Betriebskosten entstehen. Der öffentliche Träger als Kostenträger übernimmt die vollständigen Kosten nur, wenn keine anteilige Finanzierung der Klienten möglich ist, die Hilfsmaßnahme nötig ist, ansonsten geht er lediglich in Vorkasse. Somit entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungsträger und Kostenträger, welches von allen Beteiligten ein gewisses Maß an Zusammenarbeit voraussetzt. Die Kosten für die verschiedenen Dienstleistungen werden in Pflegesatzverhandlungen festgelegt. Der Leistungsträger muss mit seinen Kalkulationen im Rahmen diese Festlegungen bleiben, da er das Risiko selbst tragen und bei Misswirtschaft für Verluste selbst aufkommen muss. Hierbei steht der freie Träger unter dem Druck, ein günstiges Angebot machen zu müssen, um wettbewerbsfähig bleiben zu können und sich gegen Konkurrenten durchzusetzen und trotzdem kostendeckend zu arbeiten.

Im Bereich der Jugendhilfe spielt das Dreiecksverhältnis von Leistungsempfänger, Leistungsträger und Kostenträger eine besondere Rolle. Der Leistungsträger wird vom Kostenträger entlohnt, während der Leistungsempfänger „konsumiert“. Der Leistungsempfänger orientiert sich vorrangig an seinen vorherrschenden Wünschen und Bedürfnissen und dient dem Leistungsträger als Mittel zum Zweck der Daseinsberechtigung. Der Leistungsträger muss sein Angebot für Leistungsempfänger und Kostenträger gleichermaßen qualitativ hochwertig darstellen und gleichzeitig mit einem günstigen Entgelt auskommen, damit der Empfänger zufriedener Kunde bleibt und der Kostenträger die Einrichtung weiterhin belegt. Damit befinden sich die Leistungsträger im ständigen Überprüfen von Qualität und Aktualität[5].

2. DerJugendhilfeausschuss 2.1 Definition „Jugendhilfeausschuss“

Der Jugendhilfeausschuss wird in §71 KJHG geregelt und besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Hier wird die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes deutlich, da es aus der Verwaltung und dem Ausschuss besteht. Auf kommunaler Ebene ist es das einzige Amt mit einer solchen Struktur[6]. Die stimmberechtigten Mitglieder bestehen zu drei Fünftel aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und zu zwei Fünftel aus Vertretern der freien Jugendhilfe, die im Auftrag der öffentlichen Jugendhilfe wirken und von der Vertretungskörperschaft gewählt sind. Die beratenden Mitglieder werden von den entsendenden Stellen benannt. Dies können Vertreter von verschiedenen Ämtern sein, z.B. Gesundheit- oder Arbeitsamt. Alles Nähere regelt das Landesrecht, weshalb es hier unterschiedliche Handhabungen gibt.

[...]


[1] http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html

[2] Vergi. Modultext Ole S.6

[3] Vergi. Modultext Olb S.28f

[4] http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/l3/index.php?norm_ID=l30l000

[5] Vergi. Modultext Ole S.24f

[6] Vergi. Modultext Ole S.l7

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Struktur und Organisation der sozialen Arbeit
Universidad
University of Applied Sciences Koblenz
Calificación
2,7
Autor
Año
2009
Páginas
15
No. de catálogo
V198091
ISBN (Ebook)
9783656243137
ISBN (Libro)
9783656246329
Tamaño de fichero
759 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
struktur, organisation, arbeit
Citar trabajo
Yvonne Thielemann (Autor), 2009, Struktur und Organisation der sozialen Arbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198091

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