Die Zulässigkeit des Systems der Wahrnehmungsgesellschaften nach dem Recht der Europäischen Union


Seminararbeit, 2011

35 Seiten, Note: 14 Punkte (jur. Notenskala)


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Schranken des Urheberrechts
I. Rechtliche Schranken
II. Faktische Schranken
III. Schlussfolgerung

C. Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften

D. Das Wettbewerbsrecht der EU
I. Anwendbarkeit
II. Binnenmarktkonzept
III. Kartellrecht
1. Kartellverbot
a) Zwischenstaatlichkeit
b) Adressat: Unternehmen / Unternehmensvereinigungen
aa) VG als Vereinigung von Unternehmen
aaa) Meinungsstand
bbb) Stellungnahme
bb) VG als Unternehmen
aaa) Meinungsstand
bbb) Stellungnahme
c) Koordinierung
d) Wettbewerbsbeschränkung
e) Bezwecken/Bewirken
f) Freistellung
aa) Streit um die Beurteilung des Gebots der kulturellen Rücksichtnahme
bb) Tatbestand der Freistellung
2. Missbrauchskontrolle
a) Unternehmen
b) Marktbeherrschung
c) Missbräuchliche Ausnutzung

E. Anwendung des Kartellrechts
I. Das Innenverhältnis
1. Kartellverstoß durch den Zusammenschluss zu einer VG
a) Meinungstand
b) Stellungnahme
2. Missbrauchskontrolle
II. Das Verhältnis zu den Nutzern
1. Kartellverstoß durch Gesamtlizenzen
2. Missbrauch bei der Abrechnung
a) Pauschalisierte Form der Berechnung
b) Gebührenhöhe
III. Das Verhältnis zu den Schwestergesellschaften
1. Kartellverbot
a) Ausschließlichkeitsklauseln
b) Direktlizenzen
aa) Meinungsstand
bb) Stellungnahme
2. Missbrauch durch den Abzug für Sozial- und Kulturförderung
a) Diskriminierung
b) Unangemessene Geschäftsbedingung

F. Zusammenfassung

A. Einleitung

Mit der durch die EG-Verordnung 1/2003 angestoßenen Novellierung des GWB wurde im Jahr 2005 die Privilegierung der Wahrnehmungsgesellschaften im deutschen Kartellrecht gestrichen. Ungelöst blieb im Anschluss die dadurch aufgeworfene Frage bezüglich der Zulässigkeit der Verwertungsgesellschaften (VGen) nach europäischem Kartellrecht. Die kollektive Verwertung von Urheberrechten durch Gesellschaften ist weltweit etabliert und ermöglicht eine solche eben erst durch ihre problematische Stellung zwischen Urheber- und Wettbewerbsrecht. Ihre Betrachtung ist Gegenstand dieser Arbeit. Zunächst wird an Hand der Schranken des Urheberrechts die Notwendigkeit der kollektiven Wahrnehmung durch VGen hergeleitet. Im Anschluss folgen eine Erläuterung zu den Normen des europä- ischen Kartellrechts, sowie die Anwendung des Selben auf die jeweiligen Verhältnisse der VGen zu anderen Rechtssubjekten.

B. Schranken des Urheberrechts

Das durch ein Urheberrecht gewährte Monopol findet seine Grenzen durch einerseits gesetzlich normierte Schranken und andererseits auch durch faktische Schranken, welche aus der Eigenart des Urheberrechts als Immaterialgut erwachsen. Sie sind maßgeblich für die Problematik der Verwertung von Urheberrechten.

I. Rechtliche Schranken

Zwar ist das Urheberrecht als Eigentum durch Art. 14 GG geschützt, wird jedoch nach Art.

14 I 2 GG vom Gesetzgeber insofern beschränkt, als dass die Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) betont wird.1

In den §§ 44a - 63a UrhG sind diese Schranken normiert. Vorherrschend sind jene Tatbe- stände, die eine ersatzlose Aufhebung des ausschließlichen Nutzungsrechts vorsehen, in- dem sie die zustimmungs- und vergütungsfreie Nutzung gestatten.2 Mildere Abstufungen sind durch eine gesetzliche Lizenz3, bzw. eine Zwangslizenz4 vertreten. Weitergehend kann der Gesetzgeber festlegen, dass das Ausschließlichkeitsrecht nicht mehr individuell, sondern zwingend nur mehr durch VGen ausgeübt werden darf (Verwertungsgesellschaft- lichkeit des Ausschließlichkeitsrechts).5

II. Faktische Schranken

Faktische Schranken sind dort gegeben, wo die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers für ihn allein quasi unmöglich wird:

Während sog. Live-Darbietungen (z.B. Opern, vgl. § 19 II UrhG) auf Grund hohen Auf- wands und Medienresonanz kontrolliert werden können, ist die Rechtswahrnehmung schwieriger, je kleiner eine Aufführung gehalten ist.6 Die zu erfassenden Werknutzungen, vertraglichen und außervertraglichen Vergütungsansprüche und die zu verteilenden Auf- kommen sind kaum überschaubar.7 Autor oder Verleger müssten Aufführungen in Kon- zert- oder Tanzsälen, auf Betriebsfeiern oder etwa in Bars überprüfen. Was bei musikali- schen Werken auf Grund hohen finanziellen Aufkommens noch wirtschaftlich ist, stößt im Bereich literarischer Vortragsrechte (vgl. § 19 I UrhG) an seine Grenzen.8 Unmöglich wird die Wahrnehmung der sog. Kneipenrechte, bei Darbietungen durch mechanische Hilfsmittel. In Bars, Kaufhäusern, Hotelhallen oder etwa auf Flugreisen sind Lautsprecher und Bildschirme omnipräsent. Von den Rechten wird sowohl die Wiedergabe von Funk- sendungen erfasst (§ 22 UrhG) als auch die Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG). Eine Einwilligung des Nutzungsberechtigten wird benötigt (§ 15 II Nr. 3 UrhG).9 Senderechte bringen wiederum andere Probleme mit sich: Bei der Übertragung von Live- und Studioaufnahmen überansprucht es den Werknutzer, für jedes Werk die Rechte der jeweiligen Autoren oder Verleger einzuholen.10 Durch die hohe Zahl kurzfristig benötig- ten Nutzungsrechten entstünden prohibitive Transaktionskosten. Dem Urheber selbst wie- derum fehlen die zur Bewertung seines Werkes notwendigen Informationen über Folge- märkte.11 Ein weiteres Problem stellt die Werksvervielfältigung dar. Durch moderne In- formationstechnologie sind der Reprographie keine Grenzen mehr gesetzt. Auch techni- schen Laien bereitet es keine Schwierigkeit, Filme, Fotographien, Musik oder Programme ohne nennenswerten Qualitätsverlust zu kopieren.12 Sog. Geräte- oder Betreiberabgaben13 stellen zwar eine grundsätzliche Lösung dieser Verwertungsproblematik dar, lassen jedoch für eine individuelle Rechtswahrnehmung keinen Raum mehr. Ähnliche Probleme ergeben sich bei elektronischen Publikationen und deren Erfassung in Datenbanken, oder etwas beim Kabelfernsehen.

III. Schlussfolgerung

Eine individuelle Wahrnehmung der Urheberrechte heutzutage stellt sich als schwierig bis wirtschaftlich unmöglich dar. Zur effizienten Verwertung hat der einzelne Urheber im Regelfall keine Möglichkeit. Riklin spricht zutreffend von „faktischen Schranken des individuellen Urheberrechts“.14

C. Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften

Der grundlegendste Unterschied in der Verwertung von Patenten zu der von Werken ist, dass der Urheber sein geistiges Eigentum in Verwendung sehen möchte. Seine Möglichkeit Dritte von der Nutzung auszuschließen ist nur ein Mittel zum Erhalt einer hierfür angemes- senen Bezahlung.15 Aufgrund der oben genannten, faktischen Schranken entstand trotz der Entwicklung eines immer größeren Urheberrechtsmarktes bei Rundfunk, Filmwirtschaft und der Tonträgerindustrie kein Markt für Einzellizenzen. Vielmehr schlossen sich bald Urheber und Verleger zu sog. Verwertungsgesellschaften zusammen.16 Ziel war die Zu- sammenfassung individueller Nutzungsrechte zu einem Gesamtrepertoire um sie überhaupt verwerten zu können. Mittels Gesamtverträgen wurde den Nutzern dieses Gesamtrepertoire zu angemessenen Tarifen lizenziert.17 Durch Wahrnehmungsverträge verpflichten sich die Urheber den Gesellschaften die Nutzungsrechte ausschließlich und für die ganze Welt zu übertragen, woraus eine Alleinstellung der VGen für das nationale Repertoire resultiert.18 Die Internationalisierung des Musikgeschmacks, der Musiknutzung und der global tätigen Medienunternehmen machen aber erst ein Weltrepertoire wirtschaftlich bedeutsam. Dieses wird durch sog. Gegenseitigkeitsverträge, in denen die VGen sich gegenseitig die Verfü- gung über die jeweils ausländischen Nutzungsrechte einräumen, geschaffen.19 Der so er- warteten Monopolstellung begegnete der Gesetzgeber innerhalb des WahrnG mittels eines zweifachen Kontrahierungszwangs (Wahrnehmungs- und Abschlusszwang, §§ 6 I + 11 I WahrnG), was ein anerkanntes Lenkungsinstrument darstellt.20

D. Das Wettbewerbsrecht der EU

I. Anwendbarkeit

Durch den urheberrechtlichen Schutz werden der Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der EU berührt, womit das Urheberrecht in den Anwendungsbereich des AEUV fällt.21

II. Binnenmarktkonzept

Ziel der Union ist es einen Binnenmarkt zu errichten (Art. 3 I lit. B, Art 26 AEUV). Art. 26 II AEUV definiert den Binnenmarkt folgendermaßen:

„Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Perso nen, Dienstleistungen und Kapital gemäßden Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.“

Es wird also die Umsetzung der Grundfreiheiten, die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs, die Reduktion von steuerlichen Schranken, und der Abbau von Grenzkontrollen sowie bestehender Zölle und nichttariflicher Handelshemmnisse mittels Rechtsangleichung angestrebt.22 Somit gibt es auch diverse Überschneidungen der Tätigkeiten von VGen und den europäischen Grundfreiheiten, wobei diese Arbeit sich ausschließlich mit dem Kartellrecht beschäftigen wird.

III. Kartellrecht

Die Drei Säulen des europäischen Kartellrechts sind das Kartellverbot (Art. 101 AEUV), die Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV), sowie die Fusionskontrolle (FKVO). In dieser Arbeit werden nur die beiden erstgenannten Artikel bearbeitet, da eine Fusion nicht um Raum steht.

Das europäische Kartellrecht der Art. 101 f. AEUV gilt auf Grund seiner einschränkungs- losen Formulierung umfassend, d. h. für jede Betätigung und jede Branche.23 Alle Unter- nehmen, die innerhalb der Union tätig werden, unterliegen daher dem Kartellrecht.24 Da in der heutigen Zeit die wirtschaftlichen Zusammenhänge zunehmend global zu sehen sind, und die territorialen Grenzen somit an Bedeutung für diese Fragestellung verlieren, wird in der Praxis das Auswirkungsprinzip angewandt, womit auch Handlungen ausländischer Unternehmen erfasst werden, welche sich aber auf den Binnenmarkt auswirken.25

1. Kartellverbot

a) Zwischenstaatlichkeit

Sowohl als Abgrenzungskriterium zum nationalen Recht, als auch als einfaches Tatbe- standmerkmal für einen Kartellverstoß nach Art. 101 I AEUV, wird die sog. Zwischen- staatlichkeit gefordert: der Handel im Binnenmarkt muss durch die betrachtete Verhal- tensweise beeinträchtigt sein.26 Kommission wie auch die Gerichte der EU legen diesen Begriff regelmäßig weit aus, um einen möglichst großen Anwendungsbereich zu schaf- fen.27 Gleiches gilt für den Handelsbegriff, der somit den gesamten Austausch von Dienst- leistungen und Waren umfasst.28 Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Gesamtheit objektiver, rechtlicher und wirtschaftlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlich- keit dafür spricht, dass eine Maßnahme den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in der Errei- chung des Ziels eines einheitlichen Binnenmarktes nachteilig beeinflusst.29 Ferner ist die Spürbarkeit der Handelsbeschränkung als ungeschriebenes Tatbestandmerkmal zu prü- fen.30 Zur Beurteilung wird die hypothetische Situation ohne die wettbewerbsbeschränken- de Absprache herangezogen und mit der derzeitigen Marktsituation verglichen. Bei einer wesentlichen Abweichung, trotz Einbeziehung aller wesentlichen Aspekte wie etwa der Marktstellung des Unternehmens oder das Vorliegen ähnlicher Vereinbarungen, ist von einer Spürbarkeit auszugehen.31

Diese Zwischenstaatlichkeit ist bei den Gegenseitigkeitsverträgen der VGen erfüllt, da es hier um die grenzüberschreitende Lizenzierung von Nutzungsrechten geht.32 Auch die Be- ziehungen zu ihren Mitgliedern und Nutzern lässt sich über einen potentiellen Einfluss auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr subsumieren.33 So kann der Abschluss eines Vertrages mit einer VG die Wettbewerbssituation ausländischer VGen beeinflussen und somit die Entwicklung der Dienstleistungsströme im Binnenmarkt verändern.34 Eine Zwischenstaatlichkeit liegt somit vor.

b) Adressat: Unternehmen / Unternehmensvereinigungen

Die Art. 101 f. AEUV wenden sich nur unmittelbar an Unternehmen und Unternehmens- vereinigungen.35 Zwar geht die Rechtsprechung nicht näher auf die Unternehmerstellung von VGen ein, die Lehre aber diskutiert die Anwendbarkeit des Begriffs sogar auf zwei Ebenen. Einerseits wird diskutiert ob die Bildung der VGen eine Vereinigung von Unter- nehmen darstellt. Andererseits stellt sich die Frage ob VGen an sich Unternehmen darstel- len.36

aa) VG als Vereinigung von Unternehmen

Betrachtet man den Zusammenschluss der Urheber zu einer VG, stellt sich die Frage nach der Unternehmereigenschaft eben dieser. Abgestellt wird dabei auf die wirtschaftliche Tätigkeit.37

aaa) Meinungsstand

Diese ist nach überwiegender Meinung funktional zu betrachten, womit auch Urheber mit ihren künstlerischen Tätigkeiten am Wirtschaftsleben teilnehmen.38 Sowohl die Kommission39 als auch die vorherrschende Meinung in der Literatur40 sieht somit den Urheber beider Verwertung seiner Rechte als Unternehmer.41

Andere Meinungen in der Literatur sehen diese Lösung jedoch kritisch gegenüber. Es werden die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht, des Handels-, des Gewerbe- und des Sozialversicherungsrechts herangezogen. So wäre der Urheber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz als Arbeitnehmer eingeordnet.42 Auch der Vergleich mit den freien Berufen wird angestellt, wobei dieser ebenso wie die Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich des Kartellrechts fallen würde.

Es wird aufgeführt, dass die Urheber nicht den herkömmlichen Regeln des Marktes unter- worfen seien, da eine höhere Bezahlung nicht zu einer höheren Produktion führen würde und ebenso eine niedrigere Bezahlung nicht zu einem niedrigeren Angebot führe.43

Auch gehe es beim Urheberrecht zunächst um die geistige Freiheit und nicht um die vom Kartellrecht zu schützende wirtschaftliche Freiheit.44 Die Abschlussfreiheit der Urheber resultiere erst aus ihrem Zusammenschluss, welcher damit maßgeblich für ihre persönliche Freiheit sei. Andernfalls wären sie nämlich gezwungen ihre Rechte an wirtschaftlich stär- kere Verwerter abzutreten.45 Das Kartellrecht, abzielend auf die Kontrolle des Marktes, wäre somit nicht einschlägig.46 Auch wird aufgeführt, dass Urheber selbst ja nicht aktiv werben würden; allein ihre Leistung würde für sie sprechen. So bestünde kein Interesse Marktanteile durch Preissenkungen zu gewinnen, da die Werke ja keine austauschbaren Waren seien.47

bbb) Stellungnahme

Der Unterschied zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Freiheit, der bei Möhring/Lieberknecht herangezogen wird, um den Urhebern eine Privilegierung zuzugestehen, mag nicht überzeugen. Eine klare Trennung, bzw. Abgrenzung dieser beiden Aspekte ist nicht möglich, da sie fließend ineinander übergehen.48

Ein Ausschluss der Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln auf Grund eines Vorrangs des Urheberrechts der wettbewerblich und wirtschaftlich nicht zu erfassen ist, ist nicht nach- vollziehbar. Dass das Urheberrecht nicht den Marktmechanismen unterworfen sei ist nachweislich falsch.49 Die gewachsene Kulturindustrie unterliegt den Zwängen des Ange- bots und der Nachfrage. Künstler stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander um die Gunst des Publikums und ebenso um finanzielle Mittel.50 Dieser Lohn ist Hauptanreiz für die Urheber und führt dazu, dass er mit seinem publizierten Werk in Wettbewerb mit den anderen Urhebern tritt, gleich ob es sich um Qualitäts- oder Preiswettbewerb handelt.51

[...]


1 Lettel, § 6, RN. 2.

2 Loewenheim, Götting: § 30, RN. 16.

3 Dreier/Schulze, Dreier: T1, Ab. 6, RN. 11.

4 Loewenheim, Götting: § 30, RN 18.

5 Dreier/Schulze, Dreier: T1, Ab. 6, RN 11.

6 Melchiar, S. 21f.

7 Mestmäcker/Schweitzer, 7., §30, RN 3.

8 Melchiar, S. 21f.

9 Ders., S. 22.

10 Ebenda.

11 Mestmäcker/Schweitzer, 7., §30, RN 3.

12 Vgl. Däubler-Gmelin, ZUM 1999, 769.

13 Vgl. Wandtke/Bullinger, Lüft: § 54 c UrhG.

14 Riklin, S.153 ff insbes. 158 f.

15 Mestmäcker/Schweitzer, 7., §30, RN 3.

16 Ebenda.

17 vgl. § 12 UrhWG.

18 Mestmäcker/Schweitzer, 7., §30, RN 4.

19 Ebenda.

20 Leßmann, S 28.

21 Vgl. EuGH GRUR Int. 1994, 53, 55 RN. 22, „Phil Collins“; EuGH GRUR 2005, 755; Mestmäcker, GRUR Int. 1993, 532, 535.

22 Hobe, §13 RN 2.

23 Calliess/Ruffert, Weiß: Art. 101 AEUV RN 1.

24 Ders., RN 7.

25 Lange/Pries; RN. 59.

26 Ders., RN 114.

27 Soltész, FS Bechtold, 501, 502ff.

28 Lange/Pries, RN 115.

29 EuGH, Urt. V. 30.06.1966 - Rs. 56/65, „LTM/MBU“, Slg. 1966, 281 303;Urt. v. 06.05.1971 - Rs. 1-71, „Cadillon /Hoess”, Slg. 1971, 351 Tz. 5-6.

30 Vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.1998 - Rs. C-306/96, „Javico“, Slg. 1998 I-1997, Tz. 12; Urt. V. 16.12.1975 - Rs. 172/80,“Suiker Unie”, Slg. 1975, 1663, Tz. 12-28.

31 Lange/Pries, RN 119.

32 Wünschmann, S. 80.

33 Ebenda.

34 Ders. S. 81.

35 Calliess/Ruffert, Weiß: Art. 101 AEUV RN 13.

36 Wünschmann, S.59.

37 Immenga/Mestmäcker, Emmerich: Art. 81 I EGV, RN.13.

38 Vgl. EuGH 1971, 487, 501, „Deutsche Grammophon / Metro“.

39 ABl. EG 1976 Nr.L 6/8, 16,“ADIP/Beyrard”; ABl. EG 1978 Nr. L 157/39, 402, „RAI / Unitel“.

40 V.Gamm, GRUR Int 1983, 403, 406; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Nordemann: §1 GWB RN. 33, Riesenhuber, ZUM 2002, 777;Pickrahn , S.115;Leßmann, S. 126: a.A: Deringer, NJW 1985, 513, ohne Be- gründung.

41 Wünschmann, S.60.

42 Dietz, S. 17; Werberger S. 12.

43 Möhring/Liebknecht, UFITA 27 (1959) S. 278 f, Heydt GRUR 1952 , 495, Werberger S. 12f; Nipperdey, NJW 1953, 883.

44 Möhring/Liebknecht, UFITA 27 (1959) S. 280.

45 Ders., UFITA 27 (1959) S. 281 + 301; Werberger S. 13.

46 Zeidler, S. 26.

47 Vgl. Wawretzko, UFITA 31 (1960), S. 299f; Ganea, FS Dietz, S. 47.

48 Zeidler, S. 27.

49 Ebenda.

50 OLG München, GRUR 1981 614, 615, Schallplatten-Lizenzvertrag; Koppensteiner, ZHR 129 (1967)257; Werberger S. 15; Brugger, UFITA 31 (1960),S. 32f, FN. 56; Mauhs, S. 62.

51 Pickrahn, S. 34.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die Zulässigkeit des Systems der Wahrnehmungsgesellschaften nach dem Recht der Europäischen Union
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Schwerpunkseminar im Urheberrecht: Kollektive Rechtewahrnehmung als Güterzuordnungsprinzip zwischen Zivilrecht und Verfassungsrecht
Note
14 Punkte (jur. Notenskala)
Autor
Jahr
2011
Seiten
35
Katalognummer
V198257
ISBN (eBook)
9783656244387
ISBN (Buch)
9783656247029
Dateigröße
673 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verwertungsgesellschaft, GEMA, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Europäische Union, EU, Kartellverbot, Missbrauchskontrolle, Urheberrecht, Schranken des Urheberrechts, GWB Novelle 2005, Wahrnehmungsgesellschaft, kollektive Rechtewahrnehmung, faktische Schranken, Nutzungsrechte, UrhG, Art. 101 AEUV, Art 102 AEUV, Gewerkschaftsvergleich, Wettbewerbsbeschränkung, Freistellung, Marktbeherrschung, Lizenzvereinbarung, rule of reason, Markteröffnung, Gesamtlizenzen
Arbeit zitieren
Sascha Vugrin (Autor:in), 2011, Die Zulässigkeit des Systems der Wahrnehmungsgesellschaften nach dem Recht der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198257

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