Mit der durch die EG-Verordnung 1/2003 angestoßenen Novellierung des GWB wurde im Jahr 2005 die Privilegierung der Wahrnehmungsgesellschaften im deutschen Kartellrecht gestrichen. Ungelöst blieb im Anschluss die dadurch aufgeworfene Frage bezüglich der Zulässigkeit der Verwertungsgesellschaften (VGen) nach europäischem Kartellrecht. Die kollektive Verwertung von Urheberrechten durch Gesellschaften ist weltweit etabliert und ermöglicht eine solche eben erst durch ihre problematische Stellung zwischen Urheber- und Wettbewerbsrecht. Ihre Betrachtung ist Gegenstand dieser Arbeit. Zunächst wird an Hand der Schranken des Urheberrechts die Notwendigkeit der kollektiven Wahrnehmung durch VGen hergeleitet. Im Anschluss folgen eine Erläuterung zu den Normen des europä-ischen Kartellrechts, sowie die Anwendung des Selben auf die jeweiligen Verhältnisse der VGen zu anderen Rechtssubjekten.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Schranken des Urheberrechts
I. Rechtliche Schranken
II. Faktische Schranken
III. Schlussfolgerung
C. Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften
D. Das Wettbewerbsrecht der EU
I. Anwendbarkeit
II. Binnenmarktkonzept
III. Kartellrecht
1. Kartellverbot
a) Zwischenstaatlichkeit
b) Adressat: Unternehmen / Unternehmensvereinigungen
aa) VG als Vereinigung von Unternehmen
aaa) Meinungsstand
bbb) Stellungnahme
bb) VG als Unternehmen
aaa) Meinungsstand
bbb) Stellungnahme
c) Koordinierung
d) Wettbewerbsbeschränkung
e) Bezwecken/Bewirken
f) Freistellung
aa) Streit um die Beurteilung des Gebots der kulturellen Rücksichtnahme
bb) Tatbestand der Freistellung
2. Missbrauchskontrolle
a) Unternehmen
b) Marktbeherrschung
c) Missbräuchliche Ausnutzung
E. Anwendung des Kartellrechts
I. Das Innenverhältnis
1. Kartellverstoß durch den Zusammenschluss zu einer VG
a) Meinungstand
b) Stellungnahme
2. Missbrauchskontrolle
II. Das Verhältnis zu den Nutzern
1. Kartellverstoß durch Gesamtlizenzen
2. Missbrauch bei der Abrechnung
a) Pauschalisierte Form der Berechnung
b) Gebührenhöhe
III. Das Verhältnis zu den Schwestergesellschaften
1. Kartellverbot
a) Ausschließlichkeitsklauseln
b) Direktlizenzen
aa) Meinungsstand
bb) Stellungnahme
2. Missbrauch durch den Abzug für Sozial- und Kulturförderung
a) Diskriminierung
b) Unangemessene Geschäftsbedingung
F. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die kartellrechtliche Zulässigkeit von Verwertungsgesellschaften (VGen) unter dem Recht der Europäischen Union nach dem Wegfall der Privilegierung im deutschen Kartellrecht im Jahr 2005. Dabei wird analysiert, inwieweit die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten mit den Wettbewerbsregeln des AEUV (Art. 101 und 102) vereinbar ist, insbesondere in den Beziehungen zu Mitgliedern, Nutzern und Schwestergesellschaften.
- Kollektive Rechtewahrnehmung und Schranken des Urheberrechts
- Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf Verwertungsgesellschaften
- Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und Freistellungsvoraussetzungen
- Missbrauchskontrolle bei marktbeherrschender Stellung (Art. 102 AEUV)
- Verhältnis der VGen zu Mitgliedern, Nutzern und ausländischen Schwestergesellschaften
Auszug aus dem Buch
C. Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften
Der grundlegendste Unterschied in der Verwertung von Patenten zu der von Werken ist, dass der Urheber sein geistiges Eigentum in Verwendung sehen möchte. Seine Möglichkeit Dritte von der Nutzung auszuschließen ist nur ein Mittel zum Erhalt einer hierfür angemessenen Bezahlung. Aufgrund der oben genannten, faktischen Schranken entstand trotz der Entwicklung eines immer größeren Urheberrechtsmarktes bei Rundfunk, Filmwirtschaft und der Tonträgerindustrie kein Markt für Einzellizenzen. Vielmehr schlossen sich bald Urheber und Verleger zu sog. Verwertungsgesellschaften zusammen. Ziel war die Zusammenfassung individueller Nutzungsrechte zu einem Gesamtrepertoire um sie überhaupt verwerten zu können. Mittels Gesamtverträgen wurde den Nutzern dieses Gesamtrepertoire zu angemessenen Tarifen lizenziert. Durch Wahrnehmungsverträge verpflichten sich die Urheber den Gesellschaften die Nutzungsrechte ausschließlich und für die ganze Welt zu übertragen, woraus eine Alleinstellung der VGen für das nationale Repertoire resultiert. Die Internationalisierung des Musikgeschmacks, der Musiknutzung und der global tätigen Medienunternehmen machen aber erst ein Weltrepertoire wirtschaftlich bedeutsam. Dieses wird durch sog. Gegenseitigkeitsverträge, in denen die VGen sich gegenseitig die Verfügung über die jeweils ausländischen Nutzungsrechte einräumen, geschaffen. Der so erwarteten Monopolstellung begegnete der Gesetzgeber innerhalb des WahrnG mittels eines zweifachen Kontrahierungszwangs (Wahrnehmungs- und Abschlusszwang, §§ 6 I + 11 I WahrnG), was ein anerkanntes Lenkungsinstrument darstellt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert die Problematik der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Verwertungsgesellschaften nach Wegfall ihrer Privilegierung im GWB und erläutert den Aufbau der Arbeit.
B. Schranken des Urheberrechts: Das Kapitel behandelt die rechtlichen und insbesondere faktischen Schranken, die eine individuelle Rechtewahrnehmung durch Urheber erschweren oder unmöglich machen.
C. Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften: Hier wird hergeleitet, warum die Gründung von Verwertungsgesellschaften zur effizienten Verwaltung und Lizenzierung von Urheberrechten eine zwingende Notwendigkeit darstellt.
D. Das Wettbewerbsrecht der EU: Dieses Kapitel erläutert die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts, insbesondere das Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und die Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV), auf die Tätigkeit von VGen.
E. Anwendung des Kartellrechts: Dieses Hauptkapitel analysiert konkret die Anwendung der Kartellrechtsnormen auf das Innenverhältnis zu den Mitgliedern, das Verhältnis zu den Nutzern sowie zu Schwestergesellschaften.
F. Zusammenfassung: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz, die feststellt, dass VGen als Unternehmen dem Kartellrecht unterliegen und Handlungen unzulässig sind, wenn sie über das Funktionsinteresse hinausgehen.
Schlüsselwörter
Verwertungsgesellschaften, Kartellrecht, Europäische Union, Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV, Urheberrecht, Gesamtlizenzen, Gegenseitigkeitsverträge, Marktaufteilung, Missbrauchskontrolle, Wettbewerbsbeschränkung, Kollektive Rechtewahrnehmung, Monopolstellung, Freistellung, Wahrnehmungsvertrag
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob das System der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften (VGen) mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere dem Kartellverbot und dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, vereinbar ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die faktischen Schranken des Urheberrechts, die wirtschaftliche Tätigkeit von VGen als Unternehmen, die Rolle von Gegenseitigkeitsverträgen, die Nutzung von Gesamtlizenzen und die Rechtfertigung sozialer und kultureller Abzüge.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, nach der Streichung der Privilegierung der VGen im deutschen Kartellrecht zu klären, wie die Zulässigkeit dieser Gesellschaften nunmehr nach europäischem Kartellrecht zu bewerten ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, um Tatbestandsmerkmale des EU-Kartellrechts auf die speziellen Strukturen und Praktiken von Verwertungsgesellschaften anzuwenden und die aktuelle Rechtsprechung der EU-Gerichte kritisch zu würdigen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Anwendbarkeit von Art. 101 und 102 AEUV auf VGen sowie deren konkrete Rechtsverhältnisse zu Urhebern, Nutzern und Schwestergesellschaften detailliert geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Verwertungsgesellschaften, Kartellrecht, Art. 101/102 AEUV, Gesamtlizenzen und Gegenseitigkeitsverträge charakterisiert.
Warum sind Verwertungsgesellschaften nach Ansicht der Arbeit kartellrechtlich relevant?
VGen fungieren als Unternehmen, da sie wirtschaftliche Dienstleistungen am Markt erbringen, Gebühren aushandeln und faktische Monopolstellungen einnehmen, weshalb sie an den EU-Wettbewerbsregeln zu messen sind.
Wie bewertet die Arbeit die Praxis der Gesamtlizenzen?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass Gesamtlizenzen grundsätzlich zulässig sind, da sie für eine effektive Rechtswahrnehmung unerlässlich sind und die Kosten für das Verwaltungssystem ansonsten unverhältnismäßig steigen würden.
Sind soziale Abzüge bei Verwertungsgesellschaften zulässig?
Ja, sofern sie keine Diskriminierung darstellen und als angemessene Geschäftsbedingung eingestuft werden, was unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit in der Gemeinschaft bejaht wird.
Warum wird eine Direktlizenzierung an ausländische Nutzer oft als problematisch angesehen?
Die Verweigerung von Direktlizenzen kann als abgestimmte Verhaltensweise zur Marktaufteilung entlang nationaler Grenzen interpretiert werden, wird jedoch durch die Kostenstruktur und die legitime Rolle der Gegenseitigkeitsverträge relativiert.
- Citar trabajo
- Sascha Vugrin (Autor), 2011, Die Zulässigkeit des Systems der Wahrnehmungsgesellschaften nach dem Recht der Europäischen Union, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198257