Terroristische Gewalttaten und Völkerrecht


Seminar Paper, 2003

20 Pages, Grade: 2


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

II Seminararbeit

1 Einleitung

2 Der Begriff und geschichtliche Entwicklung des Völkerrechts

3 Quellen des Völkerrechts

4 Völkerrechtssubjekte
4.1 Allgemeine Definition von Völkerrechtssubjekten
4.2 Die UNO und ihre besondere Rolle im Völkerrecht

5 Der 11. September und die völkerrechtlichen Konsequenzen
5.1 Der Anschlag am 11. September 2001
5.2 Die UN-Resolutionen gegen den Terrorismus
5.3 Definition von Terrorismus
5.4 Maßnahmen gegen Terrorismus
5.5 Terrorismusbekämpfung vs. Bürger- und Menschenrechte

6 Schlussbetrachtung

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt die Auswirkungen des 11. September 2001 auf das Völkerrecht. Neben der Frage, warum dieser Anschlag verübt wurde, stellt sich auch die Frage, wie die USA bzw. der Rest der „zivilisierten“ Welt darauf reagieren sollen.

Der Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedet am 12. September 2001 die Resolution 1368, in denen er eine Stellungnahme zu den Anschlägen abgibt und seine Rechtsansicht zum Ausdruck bringt.1 Diese wird am 28. September 2001 bestätigt und verfestigt durch die Resolution 1373.2

In dieser fordert der UN-Sicherheitsrat alle Staaten auf, aktiv den Terrorismus zu bekämpfen. Dieser Forderung geht vor allem Europa nach und beschließt umfangreiche Maßnahmen gegen den Terrorismus. In dieser Arbeit soll gezeigt werden welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf den Bürger haben und inwiefern Bürger- und Menschenrechte dadurch berührt werden.

Hierzu muss zunächst das Völkerrecht erklärt werden. Weiterhin werden die Völkerrechtsquellen und -subjekte erläutert, da diese die Grundlage für das Völkerrecht darstellen.

2 Der Begriff und geschichtliche Entwicklung des Völkerrechts

Definition

In der Literatur gibt es verschiedene Formulierungen, den Begriff des Völkerrechts zu definieren. Somit gibt es keine allgemein anerkannte Definition.3 Seidl-Hohenverldern definiert Völkerrecht folgendermaßen: „Das Völkerrecht ist die Summe der Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sind. Als „souverän“ bezeichnet man solche Staaten, die in ihren Beziehungen zu anderen Staaten keinem fremden Willen und keiner anderen Rechtsordnung als dem Völkerrecht unterworfen sind […].

Das Völkerrecht regelt auch heute noch vorwiegend das Verhalten der ein- zelnen souver ä nen Staaten untereinander und mit der von ihnen geschaffenen Internationalen und Supranationalen Organisationen sowie zwischen solchen Organisationen. Die Aufzählung derjenigen, die unmittelbar Träger völkerrechtlicher Pflichten und Rechte und somit Völkerrechtssubjekte sein können ist damit aber noch nicht erschöpft (Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Hl. Stuhl, u. U. auch Einzelmenschen. [...]).“4 Man nennt das Völkerrecht auch „Internationales Öffentliches Recht“, dieser Ausdruck konnte sich allerdings nicht einbürgern.5

Geschichtliche Entwicklung

Das Völkerrecht und das Verhalten und Zusammenleben von souveränen Staaten und Volksgruppen hat es schon immer gegeben. Eine ausführliche Erläuterung der geschichtlichen Entwicklung in den Zeitepochen würde den Rahmen der Arbeit sprengen. Man kann sich hier auf das moderne Völkerrecht beschränken.

Die Idee einer Friedensorganisation wurde auf den Haager Friedenskonferenzen festgehalten. Erst nach dem 1. Weltkrieg und den darauf folgenden Pariser Friedenskonferenzen beschossen die Teilnehmenden Staaten die Gründung des Völkerbundes. Hierbei wurden die Artikel 1-26 der Satzung Bestandteil des Versailler Vertrages. Die Siegermächte waren die ersten Mitglieder des Völkerbundes, außer den USA, die den Versailler Vertrag nicht ratifizierten und somit auch dem Völkerbund nicht beigetreten sind.6

Der Völkerbund konnte auf humanitärem Gebiet und in Fragen des nationalen Minderheitenschutzes Erfolge hervorbringen. Der Leitgedanke und die wichtigste Aufgabe des Völkerbunds war jedoch die Erhaltung und Sicherung des Friedens. Der Völkerbund konnte gegenüber Friedensbrechern Sanktionen aussprechen. Erfolgreich bemühte sich der Völkerbund um die Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen kleineren Staaten. In Konflikten, an denen hingegen Großmächte beteiligt waren, konnte sich der Völkerbund jedoch nicht durchzusetzen. Sein internationales Ansehen und seine Durchsetzungskraft wurden durch die Austrittserklärungen Nazi-Deutschlands und Japans 1933 sowie Italiens vier Jahre später zusätzlich geschmälert. Der aggressiven Aufrüstungs- und Expansionspolitik des NS-Regimes hatte der Völkerbund nichts entgegenzusetzen. Er stand dem Beginn des zweiten Weltkrieges hilflos gegenüber.7

Mit Bildung der Nachfolgeorganisation United Nations Organization (UNO) 1946 beschloss der Völkerbund seine Auflösung. Die UNO baut auf die Gedanken des Völkerbundes auf. In ihrer Präambel der UN-Charta spricht sie sich explizit für den Frieden, Menschenrechte und die Wahrung der Völkerrechte aus. Die Satzung der UNO wird von 46 Staaten unterzeichnet. Was zunächst als Kriegbündnis gegründet wurde, entwickelt sich zu einer der wichtigsten Internationalen Organisationen im Völkerrecht.

In Deutschland sind nach Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Wenn hierbei Zweifel in einem Rechtsstreit bestehen, so muss ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befragen (Art. 100 II GG).

3 Quellen des Völkerrechts

Der Internationale Gerichtshof (IHG) ist das Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen. Sein Statut ist Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen. In Art. 38 Abs. 1 des Statutes werden drei Rechtsquellen angeführt, die als Völkerrechtsquellen anerkannt sind:8

1. die völkerrechtlichen Verträge
2. das Völkergewohnheitsrecht
3. die allgemeinen Rechtsgrundsätze

Völkerrechtliche Verträge werden zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen. Der Vertrag zwischen zwei Staaten wird bilateraler, der zwischen mehreren Staaten multilateraler völkerrechtlicher Vertrag genannt. Hierbei kann auch nach allgemeinem Völkerrecht und partikularem Völkerrecht unterschieden werden. Allgemeines Völkerrecht gilt für alle Völkerrechtssubjekte, das partikulare Völkerrecht nur zwischen bestimmten Völkerrechtssubjekten, z.B. zwischen Staaten einer Region.9

Damit ein Gewohnheitsrecht als Völkerrechtsquelle angesehen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:10

1. eine objektive Voraussetzung, d.h. es muss eine einheitliche, regelmäßige Übung (Tun oder Unterlassen) vorliegen. Diese sollte von einer überwiegenden Mehrzahl der beteiligten Staaten praktiziert werden oder es muss eine ausdrückliche Zustimmung der nicht beteiligten vorliegen.
2. eine subjektive Voraussetzung, d.h. es liegt die Überzeugung vor, rechtlich zu einem Verhalten verpflichtet zu sein (Rechtsüberzeugung).

[...]


1 Vgl. UN-Resolution 1368 v. 12. September 2001

2 Vgl. UN-Resolution 1373 v. 28. September 2001

3 Vgl. Vitzthum (1997), S. 6

4 Vgl. Seidl-Hohenveldern (1992), S. 1

5 Vgl. von Münch (1971), S. 20

6 Vgl. Seidl-Hohenveldern (1992), S. 32 ff.

7 Vgl. Seidl-Hohenveldern (1992), S. 32 ff.

8 Vgl. Statut des Internationalen Gerichtshofs

9 Vgl. Kimminich (1990), S. 223-227

10 Vgl. Kimminich (1990), S. 238-239

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Terroristische Gewalttaten und Völkerrecht
College
University of Applied Sciences Essen
Grade
2
Author
Year
2003
Pages
20
Catalog Number
V19846
ISBN (eBook)
9783638238830
ISBN (Book)
9783638781718
File size
474 KB
Language
German
Keywords
Terroristische, Gewalttaten, Völkerrecht
Quote paper
Aykut Naric (Author), 2003, Terroristische Gewalttaten und Völkerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19846

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