1. Elterliche Sorge
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach
§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen
Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den
Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige
unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS
BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil
ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche
Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628
BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen
worden ist.
2. Vormundschaft
Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder
in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten
zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen
nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht
von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen.
Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur
elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der
Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB
vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich
unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung
Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten
teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht
zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß
§ 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB)
unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3
[...]
1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1.
2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht
durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB.
3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden,
wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche
Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Gesetzliche Vertretung des Schutzbefohlenen
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung
II. Gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung
III. Beschränkung der Vertretungsmacht
B. Vormundschafts- und familiengerichtliche Genehmigungen
I. Gerichtliche Zuständigkeit der Genehmigungsverfahren
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung
II. Rechtsnatur der vormundschafts-/ familiengerichtlichen Genehmigungen
III. Erklärung der Genehmigung
IV. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
V. Genehmigungsverfahren
1. Abänderung eines Genehmigungsbeschlusses
2. Anhörung und rechtliches Gehör
a) Elterliche Sorge
b) Vormundschaft
c) Rechtliche Betreuung
3. Rechtsmittel
a) Elterliche Sorge
b) Vormundschaft
c) Rechtliche Betreuung
VI. Zeitpunkt der Genehmigung
1. Begriff
2. Vorgenehmigung
3. Unzulässigkeit eines Vorbescheides
4. Nachgenehmigung
VII. Gegenstand und Umfang der Genehmigung
VIII. Bedingte Genehmigung
IX. Form der Genehmigung und Negativattest
X. Doppelbevollmächtigung
XI. Befreiungen von der Genehmigungspflicht
C. Einzelne Genehmigungstatbestände im Grundstücksverkehr
I. Eigentum und eigentumsgleiche Rechte mit Kind/ Mündel/ Betreuten als Eigentümer bzw. Veräußerer
1. Grundstücksvereinigung
2. Grundstücksteilung
3. Bestandteilszuschreibung
4. Zustimmung bei subjektiv-dinglichen Rechten
5. Besitz, Besitzherausgabeanspruch und Überlassung
6. Veräußerung an Dritte
7. Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum
8. Rückauflassung
9. Verfügungen durch Dritte
a) Testamentsvollstreckung
b) Bevollmächtigte auf Grund trans- oder postmortaler Vollmacht
c) Prokurist
d) Insolvenzverwalter
e) Nachlassverwaltung
f) Vertretungsberechtigte Organe
g) Verfügungen einer BGB – Gesellschaft
10. Eigentümerzustimmung nach § 5 II ErbbauVO
11. Antrag auf Teilungsversteigerung
12. Führung eines Prozesses
13. Erbengemeinschaft
14. Verzicht auf das Eigentum
15. Zustimmungserklärung als Nacherbe
16. Zustimmungserklärung zur Verfügung eines Nichtberechtigten
17. Grundbuchberichtigung
18. Verfügung über eine Forderung im Zusammenhang mit Grundstückseigentum
II. Eigentum und eigentumsgleiche Rechte mit Kind/ Mündel/ Betreuten als Erwerber
1. Entgeltlicher Erwerb
2. Zwangsversteigerungsverfahren
3. Erwerb im Wege der Erbfolge
4. Unentgeltlicher Erwerb
III. Lasten, Belastungen und Beschränkungen mit Kind/ Mündel/ Betreuten als Eigentümer
1. Belastung mit dinglichen Rechten
2. Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
3. Änderung von Belastungen
4. Löschungen von Eintragungen der Abteilung II des Grundbuchs
5. Eigentumsvormerkung und Vormerkungen allgemein
6. Zustimmung zum Rangrücktritt eines Fremdgrundpfandrechts
7. Zustimmung zur Löschung eines Fremdgrundpfandrechts
8. Eintragungen aufgrund Urteil
IV. Kind/ Mündel/ Betreute als Berechtigte von Lasten und lastungen
1. Belastung mit dinglichen Rechten zugunsten Kind/ Mündel/ Betreute
2. Entgeltlicher Erwerb von Rechten an einem Grundstück
3. Eigentümergrundschuld
4. Minderung der Sicherheit eines Grundpfandrechts
5. Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht und umgekehrt
6. Löschung des Nacherbenvermerks
V. Vollmacht für Dritte
VI. Prüfung durch das Grundbuchamt
1. Allgemeines
2. Prüfung bei bewilligter Eintragung nach § 19 GBO
3. Prüfung der Einigung nach § 20 GBO
4. Nachträgliche Vorlage der Genehmigung
D. Genehmigungserfordernisse im Erbrecht
I. Annahme und Ausschlagung, Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
1. Annahme der Erbschaft
2. Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
3. Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
II. Erbteilungsvertrag
III. Erbvertrag
IV. Erbverzichtsvertrag
V. Zuwendungsverzichtsvertrag
VI. Verfügungen über Erbteil, Pflichtteil und Erbschaft
E. Ausgewählte sonstige Genehmigungserfordernisse
I. Erwerbsgeschäft
1. Gründung und Auflösung eines Erwerbsgeschäfts
2. Entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts
3. Unentgeltlicher Erwerb eines Erwerbsgeschäfts
4. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
II. Miet- oder Pachtvertrag
F. Schlussbetrachtung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit analysiert die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht bei Minderjährigen, Mündeln und Betreuten durch gerichtliche Genehmigungsverfahren. Im Zentrum steht dabei die differenzierte Betrachtung der Vertretung durch Eltern, Vormünder und rechtliche Betreuer bei verschiedenen Rechtsgeschäften, insbesondere im Grundstücksverkehr und Erbrecht.
- Gesetzliche Vertretungsbefugnisse und deren Grenzen bei Interessenskollisionen.
- Strukturelle Unterschiede zwischen elterlicher Sorge, Vormundschaft und rechtlicher Betreuung.
- Verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten der gerichtlichen Genehmigung.
- Genehmigungstatbestände bei grundstücksbezogenen und erbrechtlichen Rechtsgeschäften.
- Rolle des Grundbuchamtes bei der Prüfung von Genehmigungen.
Auszug aus dem Buch
Beschränkung der Vertretungsmacht
Bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften, die sozusagen einer abstrakten Gefährdung der Interessen des Schutzbefohlenen unterliegen, ist eine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter aufgrund elterlicher Sorge, Vormundschaft oder rechtlicher Betreuung vorgesehen. Die Beschränkung liegt häufig darin, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht wird, insofern wird das Rechtsgeschäft einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen. Wann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht im Gesetz genannte Rechtsgeschäfte benötigen im Umkehrschluss dazu keine Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit. Allerdings setzt die Genehmigung die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters voraus, fehlt sie, ist ein Ergänzungspfleger/ weiterer Betreuer zu bestellen. Es ist weder ein nichtiges Rechtsgeschäft genehmigungsfähig noch eine Schenkung durch Eltern (§ 1641 S.1 BGB), Vormund (§ 1804 S.1 BGB) oder Betreuer (§ 1908 i II S.1 BGB) in Vertretung ihrer Schutzbefohlenen.
Ist das Kind/ Mündel volljährig geworden, tritt seine Genehmigung nach § 1829 III BGB an die Stelle der vormundschafts-/ familiengerichtlichen Genehmigung. Dasselbe gilt für Betreute nach §§ 1908 i, 1829 III BGB, wenn die Betreuung für den das Rechtsgeschäft betreffenden Aufgabenkreis aufgehoben wurde.
Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt oder ausschliesst, ist durch das Vormundschaftsgericht immer zuerst die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu prüfen. Wenn der geschäftsfähige Betreute selbst ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, ist die Genehmigung nur dann erforderlich, wenn nach § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige, Mündel und Betreute sowie den Ausschluss der Vertretungsmacht bei Interessenkollisionen.
B. Vormundschafts- und familiengerichtliche Genehmigungen: Hier werden die verfahrensrechtlichen Aspekte behandelt, darunter die Zuständigkeit, Rechtsnatur, Voraussetzungen, Anhörungspflichten und Rechtsmittel bei Genehmigungsverfahren.
C. Einzelne Genehmigungstatbestände im Grundstücksverkehr: Das Kapitel bietet eine detaillierte Analyse der Genehmigungspflichten für diverse immobilienrechtliche Verfügungen und Vorgänge unter Beteiligung von Schutzbefohlenen.
D. Genehmigungserfordernisse im Erbrecht: Fokus dieses Abschnitts sind erbrechtliche Handlungen wie die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sowie Pflichtteilsverzichte.
E. Ausgewählte sonstige Genehmigungserfordernisse: Dieses Kapitel widmet sich speziellen Fällen wie Erwerbsgeschäften und langfristigen Miet- oder Pachtverträgen.
F. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung der unterschiedlichen Vertrauensgrade des Gesetzgebers gegenüber Eltern, Vormündern und Betreuern.
Schlüsselwörter
Familienrecht, gesetzliche Vertretung, Vormundschaft, rechtliche Betreuung, elterliche Sorge, familiengerichtliche Genehmigung, Grundstücksverkehr, Erbrecht, Interessenskollision, Genehmigungsverfahren, Vertretungsmacht, Minderjährigenschutz, Grundbuchamt, Beschwerderecht, Rechtsgeschäft.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die gesetzlichen Anforderungen an gerichtliche Genehmigungen für Rechtsgeschäfte, die von gesetzlichen Vertretern (Eltern, Vormünder, Betreuer) für Schutzbefohlene vorgenommen werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Familienrecht, das Vormundschaftsrecht, das Betreuungsrecht sowie die spezifischen Genehmigungspflichten im Grundstücksverkehr und im Erbrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Unterschiede in der Vertretungsmacht und den Beschränkungen zwischen Eltern, Vormündern und rechtlichen Betreuern sowie die verfahrensrechtliche Abwicklung gerichtlicher Genehmigungen transparent zu machen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger BGB- und FGG-Vorschriften unter Einbeziehung aktueller Kommentarliteratur und Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Zuständigkeiten, das Genehmigungsverfahren, die Prüfung durch das Grundbuchamt und spezifische Tatbestände in den Bereichen Grundbesitz und Erbrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Kernbegriffen zählen Genehmigungspflicht, Vertretungsmacht, Interessenkollision, Vormundschaft und elterliche Sorge.
Wie unterscheidet sich die Genehmigungspflicht bei Betreuern von der bei Eltern?
Während Eltern gemäß § 1643 BGB nur bei besonders wichtigen Geschäften der Genehmigung bedürfen, unterliegen Betreuer durch die Verweisung auf das Vormundschaftsrecht deutlich umfassenderen Kontrollmechanismen durch das Vormundschaftsgericht.
Warum ist die Anhörung des Betreuten in Genehmigungsverfahren so wichtig?
Die Anhörung dient der Sachaufklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte, wobei bei der Betreuung das Gebot des rechtlichen Gehörs eine zentrale Rolle spielt, auch wenn der Betreute geschäftsfähig bleibt.
- Citar trabajo
- Dirk Fischer (Autor), 2003, Gerichtliche Genehmigungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19912