Römische Stammtafeln. Untersuchungen zur genealogischen Kontinuität des Adels zwischen römischer Republik und Mittelalter

Die Nachkommenschaft des Augustus


Textbook, 2012

413 Pages


Excerpt


Einführung in die Thematik

Der Adel und seine Herrschaft sind ein bestimmendes Element in den Gesellschaften zahlreicher Kulturen.

In der Antike war Adel ein durch Geburt erworbener Vorrang: „Nobilität ist üblicherweise das Lob für die Verdienste der Väter“, heißt es bei Boethius. Diese Verdienste (merita) erwarb man als Krieger und Anführer, sie brachten Gefolge und Reichtum. Soweit sich die Zugehörigkeit zu lokalen, regionalen und imperialen Führungsschichten wenigstens faktisch vererbte, kann man von Adel sprechen. Unter den Kriterien, die den Adel in diesem Sinne vom gemeinen Volk abgrenzten, spielte in der Antike wohl der Reichtum die wichtigste Rolle. In jedem Fall mußte das Vermögen ausreichen, seinen Eigentümer vom Zwang täglicher Arbeit zu entbinden. Mit dem Vermögen vererbte sich auch die Zugehörigkeit zur Oberschicht. In dieser zählten wiederum diejenigen mehr, deren Vorfahren ihr schon lange angehört hatten, während die Neureichen auf die Aufnahme in die führenden Kreise noch warten oder darum kämpfen mußten. Der ererbte Reichtum und die vornehme Herkunft allein aber machten den Adeligen noch nicht aus; er war auf Grund seiner eigenen Verdienste und der seiner Vorfahren allgemein bekannt (nobilis) und durfte auf einen mehr oder weniger festen Anhang, gegebenenfalls auf eine förmliche Klientel und auf mächtige Freunde zählen. In der Monarchie kamen die Beziehungen nach oben, zum Hofe, und das Naheverhältnis zum Monarchen selbst hinzu. Mit dem Reichtum und dem gesellschaftlichen Ansehen verbanden sich in der Regel auch eine feinere Lebensart und die Pflege von Musik und Dichtung.

Uradel gab es im archaischen Griechenland (Eupatriden) und im frühen Rom (Patrizier). Bei Persern und Karthagern findet man berühmte Familien, deren Angehörige Schlüsselstellungen besetzten. Für Kelten und Germanen ist Erbadel literarisch wie archäologisch nachgewiesen. Jeder Adlige hatte seine (juristisch begründete) Klientel, seine (ökonomisch definierten) Hörigen oder seine (militärisch ausgerichtete) Gefolgschaft, die er beschützte und bewirtete. Spartaner und Israeliten kannten in historischer Zeit keinen Geblütsadel. Schon in der solonischen Verfassung ist der Geburtsadel durch Vermögensklassen ersetzt. Wer fleißig war, konnte sich hocharbeiten; wer sein Gut verspielte, sank ab. In Rom verlor der alte patrizische Adel seine politischen Vorrechte in den Ständekämpfen. Der senatorische Neuadel war ein Amtsadel, der grundsätzlich jedem politisch erfolgreichen Römer offenstand.

Die historischen Formen des Adels im Altertum als eigenes Thema sind in der Geschichtsforschung erst in jüngerer Zeit behandelt worden. Das liegt teils am erst spät aufgekommenen Interesse für Sozialgeschichte, teils an der Einschätzung, beim Adel handele es sich um eine traditionsgebundene, konservative Elite, welche den fortschrittlichen Kräften jeweils im Weg gestanden habe.1

Wesentliche Anstöße erhielt die Forschung durch die im 19. Jh. verbesserten Kenntnisse über Personen und Familien, wie sie sich in der 83bändigen Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft und der Prosopographie2 niederschlugen.

Schon in der Mitte des 19. Jh. hatte Wilhelm DRUMANN die römische Geschichte nach Persönlichkeiten und Geschlechtern dargestellt. 1897 bis 1898 gaben Theodor MOMMSEN, Mitarbeiter Hermann DESSAU, Elimar KLEBS und Paul VON ROHDEN eine dreibändige Prosopographia imperii Romani seac. I, II, III heraus, welche die Führungsschicht des römischen Reiches von 31 v. Chr. bis zur Herrschaft Diocletians 305 n. Chr. erfaßte. Die Prosopographien berücksichtigen zwar die Führungsschichten, und damit die nobiles, anteilsmäßig stärker, aber eben nur mit einigen ihrer Personendaten und ohne das Phänomen „Adel“ generell zu erschließen.3

Eine sozialgeschichtliche Deutung der Fakten und ein in sich geschlossenes Bild der römischen Nobilität schuf Matthias GELZER in seiner Monographie Die Nobilität der römischen Republik (1912). Er beschrieb die Formen der Hierarchisierung sowie die Patronage-, Klientel- und Freundschaftsverhältnisse, welche stärker als rechtliche Einrichtrungen politische Macht zuteilten.

Friedrich MÜNZERS Römische Adelsparteien und Adelsfamilien (1920), Arthur STEINS Der römische Ritterstand oder Sir Ronald SYMES The Roman Revolution (1939) führten solche Ansätze erfolgreich weiter. Für Syme waren aristokratische Familien der Inbegriff der Geschichte. Die römischen Eliten, welche Offiziere und Verwaltungsbeamte stellten, galten ihm als die regierende Klasse, welche das Römische Reich - ob Republik, ob Monarchie - über Jahrhunderte zusammenhielt. Syme analysierte das Handeln der Männer aus den Kreisen der nobiles, die eifersüchtig die Zulassung zum Senat und den Zutritt zum Consulat bewachten. Die „Revolution“ der Jahre 60 v. Chr. bis 14 n. Chr. löschte durch schonungsloses Blutvergießen die alten Adelsfamilien und Adelsparteien weitgehend aus. Das Principat des Augustus gründete auf neuen Eliten. In der Auffassung Symes hatte Augustus eine Partei im oligarchischen Kampf um die Macht in eine dauerhafte Regierung verwandelt.4

Als Ausdruck positivistischer Wissenschaftlichkeit gelten die grundlegenden prosopographischen Arbeitsinstrumente wie die Prosopographia Imperii Romani PIR (1. Aufl., 1897-1898; 2. Aufl., 1933ff.) und die Prosopography of the Later Roman Empire PLRE (hrsg. von A.H.M. JONES, J.R. MARTINDALE u. J. MORRIS, 1971-92).

Die prosopographische Forschung zur römischen Kaiserzeit, wie sie sich nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte, erforschte die Führungsschichten als Teil von Verwaltung und System. Die Begriffe „Nobilitas“ und „Adel“ blieben zweitrangig. Vielmehr ging es um Ämter und ihre Besetzung durch den Kaiser, Tätigkeitsbereiche, Karrieren, regionale und soziale Zusammensetzung der Eliten oder hierarchische Abgrenzungen - etwa den Senatoren gegenüber den Rittern. Solche Themen wurden an Hand der antiken Überlieferung, insbesondere der Inschriften, umfänglich dokumentiert und ausgewertet. Oft berücksichtigen solche Arbeiten sozial-, mentalitäts- oder geschlechtergeschichtliche Aspekte, wie die Prosopographie des femmes de l'ordre senatorial von Marie-Therese RAEPSAET-CHARLIER (R.-Ch.). Sie beschäftigt sich mit den weiblichen Angehörigen des Senatorenstandes während des Principates.5

In zahlreichen Studien zu Einzelthemen von althistorischer, altphilologischer oder archäologischer Seite werden Aspekte der Adelsthematik behandelt:

- aristokratischer Lebensstil,
- Bildung,
- Namengebung,
- Wohnweise,
- patrocinium und Klientelwesen,
- Symbole der magistratischen Repräsentation wie die fasces,
- Selbstdarsatellung der Eliten,
- Wertevorstellungen,
- Selbstverständnis,
- die wichtigen imagines,
- Namengebung,
- Familienpolitik oder
- Besitzverhältnisse.6

Trotz der übergreifenden und immer wieder zu Tage tretenden strukturellen Gemeinsamkeiten der nobilitas ist es üblich geworden, nicht mit einem uniformen Adelskonzept zu arbeiten. Nobilitas findet sich in vielseitiger Ausprägung bei Kaisern, Senatoren, Rittern, Angehörigen der Mittelschichten und lokalen Oberschichten, und sie spielt eine Rolle für das Selbstverständnis der aufkommenden christlichen Eliten. Des weiteren gibt es zahlreiche regionale Besonderheiten, und es sind auch diachrone Unterschiede feststellbar.7

Die Erforschung der Eliten der Spätantike ist im 20. Jh. etwas später als diejenige der hohen Kaiserzeit vorangekommen. Auf den durch die Prosopographie sowie die Analyse des politischen Systems und einzelner Ämter gelegten Grundlagen wurde es allmählich möglich, auch übergreifende Aspekte des spätrömischen Lebens zu behandeln.8

In der Forschung ist die Frage, ob es in den einzelnen germanischen Nachfolgestaaten Roms eine Kontinuität zwischen spätrömischen Senatoren, im spätrömischen senatorischem Adel verwurzelten Bischofsfamilien, spätrömischem Militäradel und den neuen Führungs- bzw. Oberschichten gegeben hat, höchst umstritten.9

Die Frage einer biologischen, d.h. genealogischen Kontinuität zwischen Republik und Spätantike / Frühmittelalter ist bislang immer noch ein Desiderat der Forschung. Wenigstens die Familie der ACILII und die mit ihr verbundenen ANICII lassen sich bis in republikanische Zeit zurückzuverfolgen, bei anderen Adelsfamilien war es zwar üblich, republilanische Herkunft zu beanspruchen, aber es gibt keine antiken Belege dafür, daß es auch tatsächlich möglich war, solche Stammbäume konkret zu rekonstruieren.10

Dies ist auch nicht möglich, soweit man sich auf die direkten männlichen Vorfahren und Nachkommen beschränkt. So ist man im Grunde darauf angewiesen, die genealogische Verbindung zwischen Adeligen der Republik und der Spätantike von Generation zu Generation anhand der Ergebnisse der prosopographischen Forschung nachzuvollziehen.

Am Beispiel der (kognatischen) Deszendenz des Augustus soll hier der Versuch unternommen werden, eine genealogische Kontinuität zwischen Republik und Spätantike / Frühmittelalter aufzuzeigen.

Vorliegendes Werk ist die aktualisierte Verbesserung und Ergänzung meiner Magisterarbeit über die Deszendenz des Augustus. Genealogische Untersuchungen zur Principatsgeschichte (1993).

Gegenstand dieser Arbeit ist die Auflistung der gesicherten und mutmaßlichen Nachkommenschaft des Augustus.

Unter Deszendenten werden hier die biologischen, nicht die juristischen (d.h. adoptierten) Nachkommen verstanden. Es muß hierbei berücksichtigt werden, daß auf Inschriften und in der PIR die juristischen Verwandtschaftsbeziehungen angegeben werden. Der auf dem ersten Blick scheinbare Widerspruch ist folglich gar keiner! Alle genealogisch wichtigen Daten und Fakten werden - soweit ermittelbar - genannt. Dabei muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß Genealogie und Prosopographie zwar verwandte Themenbereiche, aber nicht miteinander identisch sind, d.h. es werden nicht alle Angaben, die für einen Prosopographen interessant sind, wiedergegeben.

Es existieren verschiedene Möglichkeiten der Deszendenten-Bezifferung. Für diese Arbeit ist diejenige, welche Erich Brandenburg in seinem Standardwerk über die Nachkommen Karls des Großen gewählt hatte, verwendet worden. Die Bezifferung der Aszendenten auf den Ahnentafeln folgte nach der Weise des KEKULE VON STRADONITZ: Ausgehend von der Grundzahl 2 (= Elternpaar, erste Ahnenreihe) ergibt sich die Personenzahl jeder weiteren Ahnenreihe durch Potenzierung der Grundzahl mit der Zahl der vorhergehenden Generationen. Dabei ist die Zahl des männlichen Vorfahren immer eine gerade Zahl, die seiner Gattin noch um eins höher.

Um meine Nummerierung der progenies Augusti von derjenigen der Prosopographen zu unterscheiden, habe ich vor der Bezeichnung immer die drei Buchstaben "RGJ" vorangestellt, z.B.: RGJ XIV.3 (Acilius Glabrio).

Die grundlegenden Informationen über die jeweiligen Deszendenten sind in der PIR, der Prosopographie des femmes de l'ordre senatorial von Marie-Therese RAEPSAET-CHARLIER (im folgenden R.-Ch. abgekürzt) und in den entsprechenden RE-Artikeln enthalten.

Quellen und Literatur werden in den Anmerkungen nach dem Abkürzungssystem des Kleinen Pauly11 bzw. (falls dort nicht aufgeführt) nach dem des Lexikons der Alten Welt12 zitiert.13

Es werden Stammtafeln und Ahnentafeln beigelegt, die einen kurzen Überblick über die wichtigsten Familien ermöglichen, die sich mit den Nachkommen des Augustus durch Heirat verbunden haben. Schon SYME schrieb: „Die weitreichenden und wohlbekannten Verästelungen des römischen Adelsclans bedeuteten für den aufsteigenden Politiker eine außerordentlich wirksame Hilfe. Die nobiles waren Fürsten, ihre Töchter Prinzessinnen. Eine Erbin mit guten verwandtschaftlichen Beziehungen zu heiraten, wurde ein Akt der Politik, ein Bündnis von Mächten, bedeutender als ein hohes Staatsamt und bindender als jeder auf Eid oder gemeinsamen Vorteil begründeter Pakt.“14 Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Kenntnis genealogischer Verbindungen. Dieser Bereich der Alten Geschichte ist bisher vernachlässigt worden. In der Literatur beschäftigten sich bisher vor allem die Prosopographen, die Verfasser von RE-Artikeln oder diejenigen einzelner Aufsätze mit der Genealogie.

Die Stamm- und Ahnentafeln sind maßgeschneiderte Anfertigungen des Autors. Nur wenn sie direkt von einer Vorlage übernommen wurden, wurde eine Literaturangabe beigefügt. Anhand der Ahnentafeln kann man besonders die soziale Abkunft der jeweiligen Probanden ersehen. Selbstverständlich wurden die sicheren oder zumindest - nach dem heutigen Stand - mutmaßlichen Verwandtschaftsbeziehungen aufgezeigt. Stamm- und Ahnentafeln beinhalten naturgemäß einen gewissen Unsicherheitsfaktor, der aber hier auf eine vertretbare Größe reduziert wurde.

Da es sich hier um eine PDF-Datei handelt, können manche Stammtafeln erst gelesen werden, wenn man sie auf 200, 300 oder gar 400% vergrößert.

Bisher herrscht allgemein die Auffassung, daß die meisten führenden Nobilitätsfamilien während der iulisch-claudischen Dynastie ausgestorben sind und auch die wenigen, die diese Epoche überlebten, bald darauf von der Bildfläche verschwanden. Dabei wird aber übersehen, daß dies nur für den Mannesstamm gilt. In weiblicher Linie gab es auch später noch viele Deszendenten der alten Adelsfamilien. Neu aufsteigende Geschlechter knüpften familiäre Bindungen zu ihnen an und erbten damit auch deren Tradition. So ist noch während der Spätantike von Nachkommen von bedeutenden Persönlichkeiten der Republik die Rede. Dabei muß selbstverständlich eingewendet werden, daß sehr viele Neuaufsteiger sich gefälschte Stammbäume zulegten und daß es heute nahezu unmöglich herauszufinden ist, ob die behauptete Deszendenz im konkreten Einzelfall zutrifft oder nicht. Die biologische Kontinuität der adeligen Führungsschicht ist auf jeden Fall größer als bisher angenommen. Manche Behauptung, die auf dem ersten Blick abwegig erscheint, läßt sich verifizieren oder doch zumindest aufhellen:

Marcus Aurelius wird als Deszendent des sagenhaften römischen Königs Numa Pompilius bezeichnet, was er in Wirklichkeit höchstwahrscheinlich nicht war, falls Numa überhaupt eine historische Gestalt gewesen ist.15 Die Frage lautet, wie kommt der Lobpreiser des Kaisers zu dieser Behauptung? Hat er eine bereits bestehende Tradition vorgefunden, die er dann verarbeitet hatte?

In der Spätzeit der Republik - etwa 225 Jahre vor Marc Aurel - behaupteten die Adelsgeschlechter der AEMILIER, PINARIER, POMPONIER und der CALPURNIER,16 von Numa Pompilius abzustammen. Es stellt sich nun die berechtigte Frage, ob nun Marc Aurel von einem dieser gentes abstammte. Tatsächlich läßt sich diese Abstammung ohne größere Spekulationen rekonstruieren:

Abstammungsreihe:

1. L. Calpurnius Piso Caesonius (Cos. ord. 15 v. Chr.).
2. M. Licinius Crassus Frugi (Cos. ord. 27 n.Chr.).
3. M. Licinius Crassus Frugi (Cos. ord. 64).
4. L. Scribonius Libo Rupilius Frugi (Cos.suff. ca. 88).
5. Rupilia Faustina, verheiratet mit M. Annius Verus (Cos. III 126).
6. M. Annius Libo.
7. MARC AUREL.17

Dies ist nur ein Beispiel für die These, daß manche auf dem ersten Blick eher unwahrscheinliche Abstammungsbehauptung doch eine reale Substanz enthält und infolgedessen nicht von vorneherein abgelehnt werden darf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorfahren des Kaisers Marc Aurel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nachfahren von Kaiser MARC AUREL

Die Abstammung der Gordiane ist dabei nicht gesichert, sondern nur hypothetisch.

BEMERKUNGEN ZUR GENEALOGIE DER RÖMISCHEN KAISERZEIT

Einleitung

Die Römer waren ein Volk, das sehr auf Familientradition geachtet hat. Der Senat war ein sehr exklusives Gremium, in der die Nobilität (= Gesamtheit derjenigen, welche in männlicher und weiblicher Linie von Consularen der republikanischen Zeit abstammten)18 die Elite der Elite darstellte.

Typisch für die römische Form der Genealogie ist die Präsenz der patrilinearen Vorfahren (Agnaten) im Namen, die sich bis zur Erblichkeit von Beinamen (cognomen) erstreckt. Im weiteren Rückgriff spielen für das genealogisch erworbene Prestige mit der Ausbildung einer patrizisch-plebeischen Nobilität19 die magistratischen Positionen der Vorfahren die zentrale Rolle.

Das wichtigste, öffentliche Erinnerungsritual in der Oberschicht, der Leichenzug (pompa funebris) mit den in der Leichenrede (laudatio funebris) näher vorgestellten, durch Träger von Ahnenmasken (imagines maiorum) repräsentierten römischen Vorfahren, übergeht alle Vorfahren, die kein curulisches Amterreicht haben;20 demgegenüber treten Ansprüche, die auf göttliche Vorfahren beruhen, bis in die späte Republik zurück.21

Schon im 3. Jahrhundert v. Chr. bildet die Sicherung derartiger Ansprüche ein wichtiges Motiv der beginnenden Formen von Geschichtsschreibung; im 2. Jahrhundert muß eine massive Fingierung bedeutender, besonders durch frühe oder mehrfache Consulate ausgezeichneter Vorfahren eingesetzt haben.22 Die fasti, in denen die Oberbeamten chronologisch geordnet wurden, bilden dann die Form der Formulierung und des Ausgleichs solcher Ansprüche.23

In der Kaiserzeit spielten genealogische Konstruktionen eine große Rolle bei der Sicherung dynastischer Ansprüche, die wiederum durch Namensformen und eine entsprechende Auswahl von Kaiserfesttagen24 propagiert werden.

Gens

In Rom existierte eine sehr präzise Terminologie für Verwandtschaft (necessitudo) und Verwandtschaftsverhältnisse; unter cognatio wurde die Verwandtschaft mütterlicherseits, aber auch die gesamte Verwandtschaft verstanden, während die patrilineare Verwandtschaft als agnatio, die Schwägerschaft als affinitas und die Verwandtschaft allgemein und speziell zwischen Geschwistern als consanguinitas bezeichnet wurde. Kleinste Einheit der Verwandtschaft war die unter der Gewalt des pater familias stehende Kernfamilie. Bis auf die Ehefrauen trugen alle Mitglieder einschließlich der Freigelassenen und Adoptierten den Namen der gens, die Söhne zusätzlich das cognomen der Familie.

Die römische gens (Geschlechterverband) umfaßte die Personen, die zu einer Familie gehörten und von einem gemeinsamen Stammvater abstammten, unter dessen potestas (patria potestas = Macht, Befehlsgewalt des männlichen Familienoberhauptes) gestanden hätten, wenn der pater familias noch am Leben gewesen wäre. Die gentiles (Angehörige einer gens) unterschieden sich von den agnati (Nachkommen in männlicher Linie) dadurch, daß bei diesen die Verwandtschaft mit einem Stammvater nachweisbar war, bei den gentiles hingegen nur fiktiv angenommen wurde.

Wahrscheinlich handelte es sich bei den gentes um Familienverbände („Clans“), die sich im 9./8. Jh. v. Chr. ausgebildet hatten, sich jedoch zunächst nur zu besonderen Anlässen unter einem Anführer organisierten. Mit der Ausbildung des römischen Königtums verloren die gentes wohl an politischer Bedeutung, doch scheinen die patres, die in dieser Zeit den Senat bildeten, die Vertreter von gentilizischen Verbänden gewesen zu sein. Nach antiker Überlieferung erfolgte unter den etruskischen Königen (6. Jahrhundert v. Chr.) eine Ergänzung der patres, d.h. des Senats, durch die Führer der minores gentes; doch ist sowohl deren Zahl, der Zeitpunkt, wie auch die Frage, ob es sich um plebejische gentes handelte, schon in der Antike strittig gewesen. Zu den maiores gentes zählten die AEMILIER, CLAUDIER, CORNELIER, FABIER, MANILIER und VALERIER, von denen die CLAUDIER und CORNELIER später jedoch auch einen plebejischen Zweig hatten.

Als geschlossene Siedlungsgemeinschaft bildete die gens einen weitgehend autonomen, nach außen hin halbsouveränen sakralen und rechtlichen Lebensverband. Die gentes führten auch eigene Fehden.

Erst im 6. Jahrhundert v. Chr. findet sich zunächst in Etrurien, dann in Latium als Zusatz zu dem bis dahin einzigen Namen das nomen gentile, das seinen Inhaber als Mitglied einer gens kennzeichnet. Da die Zugehörigkeit zur gens nur am Namen feststellbar ist, war die Annahme eines falschen Namens unter Strafe gestellt. Erst viel später trat das cognomen als Kennzeichnung einer Unterabteilung der gens (stirps, familia) hinzu. Auffallend ist, daß auch später jeweils nur wenige Vornamen innerhalb einer gens Verwendung fanden.

Möglicherweise schlossen sich die patrizischen gentes erst zu Beginn der Republik (um 500 v. Chr.) gegenüber geringeren gentes ab, während zuvor die Integration fremder gentes wie etwa der gens CLAUDIA mühelos gelang. Auch das Vorkommen plebejischer Gentilnamen in den früheren Konsullisten spricht dafür, daß diese gentes schon in der Königszeit existierten. Jetzt beanspruchten die patrizischen gentes als die mächtigeren das politisch bedeutsame Monopol auf imperium (Befehlsgewalt) und auspicia (Vorzeichen). Den plebejischen gentes wurde in den Ständekämpfen möglicherweise sogar abgesprochen, als gens konstituiert gewesen zu sein.

Der Familienname trat in Rom zunächst Ende des 7. Jh. v. Chr. am unteren Tiber auf (Etrusker, Römer, Falisker). Die Verminderung der Zahl der zur Auswahl stehenden Praenomina im 6./5. Jh. v. Chr. in Rom und Etrurien und ihre neue Funktion, das Bürgerrecht anzudeuten, erforderte die Einführung einer neuen Filiationsangabe und eines neuen Individualnamens, des Cognomens. Mit der Romanisierung breitete sich das Gentile über den Rest Italiens und das ganze Imperium Romanum aus. Zu Beginn der Kaiserzeit, als mit Rom nur noch ein Staat und mit Latein nur noch eine Sprache mit einem Gentilnamensystem bestand, dazu die Zahl der das Praenomen ihres Patronus übernehmenden liberti (Freigelassenen) anwuchs, verlor das Praenomen seine Funktionen und wurde wie die Filiationsangabe allmählich aufgegeben. Dank der zunehmenden Adoptionen der neuen Aristokratie gab es viele Personen mit mehreren Gentilnamen, dank der Freilassungen der Kaiser Tausende mit gleichem Gentile (Endpunkt: Constitutio Antoninana 212 n. Chr.), so daß auch dessen Identifikationsmöglichkeit zurückging. Nach dem Verschwinden der altitalischen Familienaristokratien in der Kaiserzeit zerbröckelte das Familiennamensystem; zum Ausgang der Antike war es verschwunden.

Das altrömische Namensystem war streng patrilinear orientiert. Es entsprach damit einem patrilinearen Geschlechtsdenken. Die Väter wurden im Ahnenkult verehrt, die Männer der Familie trugen diesen Kult, die Söhne gaben nomen und sacra familiae weiter. In der frühen Kaiserzeit kamen nun in der Namengebung matrilineare Elemente auf. Verschiedene Teile der ursprünglich rein patrilinear bestimmten Namensequenz wurden in unterschiedlicher Weise und in neuen Formen zur Bezugnahme auf mütterliche Vorfahren benützt. Praenomen, aber vor allem nomen gentile und cognomen mußten dadurch ihre bisher klar umschriebene Funktion im System der Namengebung einbüßen. Dieses System blieb weiterhin total ahnenbezogen. Durch die Hereinnahme der mütterlichen Ahnen verlor es jedoch seine bisherige Struktur. Praenomina der mütterlichen Linie wurden aufgenommen, ebenso Gentilnamen und cognomina von dieser Seite, teils in abgewanderten Formen, die vor allem aus dem bisherigen Adoptionssystem entlehnt wurden; väterliche und mütterliche Gentilnamen wurden nebeneinandergestellt, ebenso väterliche und mütterliche cognomina. Einerseits kam es zur Namenhäufung, andererseits mußten traditionelle Namenselemente wegfallen, um für die neue Form der Orientierung an Vorfahren Platz zu machen. Der Grundgedanke dieser Polyonymie ist es, möglichst viele Namen bedeutender Vorfahren aus väterlicher und mütterlicher Linie in den Namen der Kinder weiterzuführen. Neben den Namen der Söhne wurden nun auch die der Töchter dazu verwendet.

Die über die tria nomina Romanorum hinaus gehende Polyonymie mit ihrer weit ausgreifenden Nachbenennung nach Vorfahren der väterlichen und mütterlichen Seite blieb auf eine schmale Schicht ahnenstolzer Familien aus senatorischem Adel beschränkt. Die Sitte der Mehrnamigkeit hingegen verbreitete sich mit zunehmender Romanisierung mehr und mehr im ganzen Reich. Zum römischen Bürgerrecht gehörte auch das römische Namenssystem. Häufig wurden dabei die Gentilnamen jener Kaiser angenommen, die das Bürgerrecht verliehen hatten. Alte Individualnamen wurden in der Regel als cognomen übernommen. Im 2. und 3. Jh. n. Chr. häufen sich die Gentilnamen immer mehr. Seine ursprüngliche Bedeutung hatte das nomen gentile durch diese Inflation endgültig verloren. Wie die praenomina wurden die Kaisergentilica nur mehr gekürzt als Ael(ius), Aur(elius), Cl(audius), Fl(avius) etc. geführt. Wenn solche Gentilnamen in der ausgehenden Kaiserzeit dann endgültig aufgegeben wurden, ist das wohl auch ein Zeichen dafür, daß solche Symbole gemeinsamer Abstammung jetzt nicht mehr gefragt wurden.

Im Zuge der Vermischung römischer Namentraditionen und bodenständiger in den Provinzen kam es zu einer Entstehung eines neuen Namentyps, des Signum. Bei diesem handelte es sich um einen zunächst inoffiziellen Zweitnamen, der durch ein qui et oder sive, im griechischen ho kai mit dem Erstnamen verbunden wurde. Seit der Mitte des 2. Jh. n. Chr. trat das aus dem hellenistischen Osten kommende Signum einen Siegeszug durch das ganze Imperium an. Zu einer Zeit, da sich der Adel bemühte, mittels der Polyonymie seinen engeren und weiteren Stammbaum seiner Umwelt bekanntzugeben, kam es vom Osten her zu einer Tendenz zur Einnamigkeit, die mit allen Ausdrucksformen des Abstammungsdenkens radikal brach. Diese Tendenz zeigt sich genauso in der Reduktion komplexer römischer Traditionsnamen, durch die die praenomina bzw. nomina zunächst abgekürzt wurden und dann überhaupt wegfielen, so daß nur die cognomina übrig blieben. In der Zeit Konstantin des Großen hat sich im System der römischen Namengebung diese grundlegende Wende vollzogen.

Typisch für die römische Form der Genealogie ist die Präsenz der patrilinearen Vorfahren (Agnaten) im Namen, die sich bis zur Erblichkeit von Beinamen (cognomen) erstreckt. Im weiteren Rückgriff spielen für das genealogisch erworbene Prestige mit der Ausbildung einer patrizisch-plebejischen Nobilität die magistratischen Positionen der Vorfahren die zentrale Rolle. Das wichtigste öffentliche Erinnerungsritual in der Oberschicht, der Leichenzug (pompa funebris) mit den in der Leichenrede (laudatio funebris) näher vorgestellten, durch Träger von Ahnenmasken (imagines) repräsentierten toten Vorfahren, übergeht dabei alle Vorfahren, die kein curulisches Amt (cursus honorum) erreicht haben.

Schon im 3. Jahrhundert v. Chr. bildet die Sicherung der Ansprüche, die auf göttlichen Vorfahren beruhen, ein wichtiges Motiv der beginnenden Formen von Geschichtsschreibung. Die aristokratischen Geschlechter ließen nicht nur ihre Familiengeschichte schreiben, sondern führten den Ursprung ihrer gens auf einen göttlichen Urahn oder einen trojanischen Helden zurück. Im 2. Jahrhundert v. Chr. muß eine Fingierung (Unterschiebung) bedeutender, besonders durch frühe oder mehrfache Consulate ausgezeichneter Vorfahren eingesetzt haben. Die fasti (Konsullisten), in denen die Oberbeamten chronologisch geordnet wurden, bildeten dann die Form der Formulierung und des Ausgleichs solcher Ansprüche. Der Caesarmörder Marcus Iunius Brutus war Plebejer, der Gründer der Republik, Lucius Iunius Brutus, aber ein Patrizier. Da dieser bekanntlich keine überlebenden Nachkommen hinterlassen hatte, kann es durchaus sein, daß der Caesarmörder mit seinem Vorbild überhaupt nicht verwandt war, sondern nur zufällig den gleichen Namen getragen hat. Dies mag mit ein wesentlicher Beweggrund für Brutus gewesen sein, sich den Verschwörern anzuschließen und sich so seinem berühmten „Vorfahren“ würdig zu erweisen.

Aber auch andere Handlungen berühmter Persönlichkeiten lassen sich genealogisch erklären: Der Redner Marcus Tullius Cicero war auch deshalb gegen Catilina, weil dieser im Jahre 82 v. Chr. den Marcus Marius Gratidianus ermordet hatte, der ein Neffe von Ciceros Großmutter war. Im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Catilinarischen Verschwörung wurde auch der Praetor Publius Cornelius Lentulus Sura (Consul 71 v. Chr.) hingerichtet, der wiederum der Stiefvater des späteren Triumvirn Marcus Antonius gewesen ist. Dieser veranlaßte dann auch 43 v. Chr. die Ermordung Ciceros.

Der Senat war ein relativ überschaubares Gremium, jeder kannte jeden, insbesondere die Familien der Nobilität. Persönliche Sympathie oder Antipathie der führenden Persönlichkeiten waren oft ausschlaggebend für ihr Handeln.

In der Kaiserzeit spielten genealogische Konstruktionen eine große Rolle bei der Sicherung dynastischer Ansprüche, die wiederum durch Namensformen und eine entsprechende Auswahl von Kaiserfesttagen propagiert wurden.

Durch Bürgerkriege und Proskriptionen hatte die Zahl der patrizischen gentes stark abgenommen. Unter Claudius und Nero wurde eine Reihe von Angehörigen der großen Familien der Republik hingerichtet. Der letzte aller Uralt-Patrizier, Servius Cornelius Dolabella Metlianus Pompeius Marcellus (Consul 113 n. Chr.), starb unter Hadrian. Seine Urgroßmutter Sulpicia Galbilla war die Nichte von Kaiser Galba (69 n. Chr.).

Die Patrizier

Als Patrizier (patricii) wurden die Nachkommen der patres (Väter), der im Senat repräsentierten Häupter der großen römischen Familien, bezeichnet; das Patriziat bildete dann den erblichen Adelsstand in Rom. Die Patrizier bildeten einen Geschlechtsverband (gens), hervorgegangen aus der Verschmelzung von etruskischen Adelsfamilien mit der latinisch- sabinischen Herrenschicht und zugewanderten Sippen, die durch das Recht des Königs in die Reihen der Patrizier aufgenommen worden waren. Die Patrizier allein besaßen politischen Einfluß und Anhang (clientes), allein das Recht, die Götter zu befragen (auspicium) und hatten, auf Grund der sakral vollzogenen Ehe (confarreatio), auch „Vorfahren“ (imagines). Sie selbst konnten jedoch durch Heiratsverbindungen (connubium) fremde Adelsfamilien (primores) an sich binden. Damit waren die Patrizier auf Grund ihrer Abstammung und wegen des ius auspicii allein berechtigt, Magistraturen zu bekleiden. Sozial zählten sie zu den Großgrundbesitzern. Ihre Rechtsstellung war durch den Vollbesitz des ius suffragii (Stimmrecht), honorum (Ämterfähigkeit), connubii (Ehefähigkeit) und commercii (Geschäftsfähigkeit) gekennzeichnet.

Die historiographische Tradition führt die Entstehung des Patriziats auf die Gründungszeit Roms zurück: Romulus soll selbst den Senat gebildet haben, wobei es ursprünglich 100 Senatoren gegeben habe. Zuerst war das Volk an der Auswahl der Senatoren beteiligt; die übrigen Römer unterstanden als Klienten (clientes) dem Patronat der Patrizier. Ancus Marcius, Tarquinius Priscus oder auch erst L. Junius Brutus soll die ursprünglichen gentes maiores der Patrizier um die gentes minores ergänzt und damit den Senat auf 300 Mitglieder gebracht haben; dabei bleibt der Unterschied zwischen gentes maiores und minores unklar, da nur für die PAPIRII eine Zugehörigkeit zu den gentes minores bezeugt ist. Vermutlich geht die Unterscheidung zwischen gentes maiores und minores auf den Anspruch der jeweiligen gentes auf die Bekleidung der maiora bzw. minora flaminia zurück.

Archäologisch ist die soziale Differenzierung der Gesellschaft in Latium seit dem 8./7. Jh. v. Chr. vor allem an den reichen Grabausstattungen faßbar. Es gab demnach eine soziale Führungsschicht, die sich in gentes gliederte und durch Reichtum, Klientel, den Militärdienst in der Reiterei und die Verwaltung von Priestertümern auszeichnete. Den von außen kommenden und oft wechselnden Königen trat sie organisiert in einem Adelsrat (Senat) gegenüber. Belegt wird dies insbesondere durch die Institution des interregnum, das ursprünglich wohl den fünftägigen Rückzug des (magischen) Königs beim Jahreswechsel, dann aber generell königslose Zwischenzeiten überbrückte. Das Amt des interrex (Zwischenkönigs) blieb stets den patrizischen Senatoren vorbehalten, die sich damit auch im genuinen Besitz des Auspikationsrechts zeigen.

Die früheste Form einer deutlich vom Volk abgehobenen Adelsgruppe sind die patres („Väter“), deren Nachkommen als patricii bezeichnet werden. Diesen „Patriziern“ gelingt es wohl schon im 8. Jahrhundert v. Chr. als Häupter von durch Geburt und Verwandtschaft definierten Gruppen (gens) zu einer Art Schutzmacht (patronus) über nicht zur Verwandtschaftsgruppe gehörige Mitglieder der Gemeinde zu werden und mit anderen patres neben dem schwachen latinischen Königtum die politisch-militärische Leitung zu übernehmen. Ob das sakrale Königtum der Etrusker diesen Kreis durch die Aufnahme anderer Geschlechter erweiterte, ist ebenso fraglich wie die Funktion der patres als Senat während der Königzeit. Höchstwahrscheinlich stand der aus patrizischen Mitgliedern bestehende Senat dem König beratend zur Seite, übte vom Tode des Königs bis zur Neuwahl die Staatsgeschäfte aus und bestätigte den vom Volk gewählten König. Neben dem König hatte der Senat nur eine untergeordnete Bedeutung. Wichtig war aber sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesetzgebung und die sakralen Angelegenheiten. Den Patriziern gehörte der größte Teil des Grundbesitzes, von dem sie große Stücke an die (plebejischen) Klienten als precarium vergaben. Zum Heer stellten die Patrizier die Reiterei (equites) und damit in alter Zeit die Kerntruppe, neben der die Plebejer zunächst nur als Hilfssoldaten verwendet wurden.

Die Römer gingen davon aus, daß die patrizischen Geschlechter entweder zu den „Gründervätern“ des rumuleischen Staates zählten, oder zumindest in der Königszeit in diesen Rang erhoben wurden und Mitglieder des „Königssenates“ waren. So war es nur natürlich, daß mit der Beseitigung des Königtums auch keine neuen Patriziergeschlechter mehr geschaffen werden konnten.

Einige dieser gentes führten ihre Abstammung auf die Trojaner zurück, die sich nach der Sage unter Führung des Äneas in Latium niedergelassen hatten, während andere ihre Abkunft von den Familien ableiteten, die von Alba Longa in das neugegründete Rom gekommen waren. Die patrizischen CLAUDIER hingegen sollten erst in der frühen Republik Land in Rom erhalten haben und in das Patriziat aufgenommen worden sein.

In einigen Fällen hatten Patrizier und Nichtpatrizier dasselbe nomen (z.B. PAPIRIUS), dennoch gab es in der späten Republik keine wirkliche Meinungsverschiedenheit darüber, welche Familien zu den patrizischen gentes gehörten und welche nicht, und wer damit die Privilegien der Patrizier in Anspruch nehmen konnte. Das Wissen um den eigenen Status in der Königszeit und in der frühen Republik wurde kontinuierlich innerhalb der Familien - vor allem in Verbindung mit Bestattung und Totenkult - weitergegeben. Anscheinend gab es kaum Rivalitäten auf Grund von Abstammung aus verschiedenen Stämmen. Die Namen einzelner Familien verraten ihre sabinischer Herkunft: die VALERIER, CLAUDIER und AURELIER. Andere nehmen eine albanische Abstammung für sich in Anspruch: Livius (I 30,2) und Dionysios von Halikarnassos (III 29,7) führen zwei nur geringfügig voneinander abweichende Listen auf (die Abweichungen sind unwesentlich und auf Schreibfehler oder Abänderungen zur Aufwertung des Prestiges einzelner Familien zurückzuführen): IULIER (bzw. TULLIER), SERVILIER, QUINCTIER (bzw. QUINCTILIER), GEGANIER, CURIATIER und CLOELIER. Diese Namen sind sicherlich eher latinischer als sabinischer oder etruskischer Abstammung. Eine große Anzahl Namen von Familien verraten sofort deren etruskischen

Ursprung: ATERNER, COMINIER, HERMINIER, VOLUMNIER, LICINIER, SIUCINIER, SEMPRONIER, MENENIER, POETELIER, LAECIER. Andere Namen sind italisch, aber nicht genau zu orten, so etwa die Familien der CONSIDIER, SERGIER, DUILIER, OPPIER, SULPICIER und CORNELIER.

Das Ende des Königtums verschaffte den Patriziern die alleinige Vorherrschaft in Rom, ein Vorgang, dessen Rekonstruktion allerdings kritisch ist. Nach der Überlieferung wurde der Senat zunächst um plebejische Mitglieder ergänzt und die Anrede patres conscripti eingeführt, die allerdings auch schon der Königszeit zugeschrieben wurde; in den Konsularfasten der ersten Jahre der Republik erscheinen zahlreiche plebejische Namen. Danach wäre die „Abschließung des Patriziats“ erst einige Jahrzehnte später erfolgt, zusammen mit einer Festlegung und möglicherweise auch einer Ausweitung der patrizischen Vorrechte. Sollten aber die frühen plebejischen Consuln erst später in die Fasten eingefügt worden sein, dann hätte der Reiteradel der römischen Königszeit sogleich mit dem Beginn der Republik die Macht übernommen, allerdings noch die mächtige gens der CLAUDIER nach ihrem Zuzug aus dem Sabinerland nach Rom integriert.

Der Versuch der Patrizier, ihren auf Geburt, politischer und religiöser Kompetenz, Landbesitz und clientes gegründeten Führungsanspruch nach der Vertreibung des Königs (509 v. Chr.) durchzusetzen, scheiterte an der plebs (nicht-adlige Bürgerschaft) und führte im sogenannten Ständekampf im 5./4. Jahrhundert v. Chr. zu einer neuen Führungsschicht.

Ständisch abgeschlossen erscheinen die Patrizier jedenfalls in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. mit dem Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern im Zwölftafelgesetz, das wahrscheinlich nur bestehendes Recht kodifizierte. Es soll indes bereits 445 v. Chr. durch ein Plebiszit des Volkstribunen Caius Canuleius aufgehoben worden sein. Ehebündnisse zwischen großen Plebejerfamilien mit Patriziern gab es seit Inkrafttreten dieser Lex Canuleia. Gleichwohl bildete das Patriziat als geschlossener Stand weiterhin eine durch Standesabzeichen, religiöse Vorrechte und politische Privilegien hervorgehobene Gruppe mit hohem Ansehen.

Im Ständekampf (494-367 v. Chr.) zwischen Patriziern und Plebejern ging es einerseits um soziale Forderungen (Frage der Schulden), andererseits um die Besetzung der Magistraturen. Die wirksamste Waffe der Patrizier war angesichts der damals starken, ja unlöslichen Bindungen des Rechts an den sakralen Bereich aber der religiöse Charakter der von ihnen gehandhabten staatlichen Machtmittel. Die Auspizien, d.h. das Recht auf staatliche Aktivität (eigentl.: das Recht darauf, die Götter um die Zustimmung zur staatlichen Aktion bitten zu dürfen), wurden allein den Patriziern gehörig hingestellt. Somit konnten die Patrizier ihre Zustimmung zu den plebejischen Forderungen und Aktionen durch den Hinweis auf die sakrale Bindung des Rechts verweigern.

Durch den Ausgleich von 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) wurde das Consulat als oberste Magistratur konsolidiert und zugleich eine der beiden Stellen grundsätzlich und später generell den Plebejern reserviert. Die neugeschaffene Praetur wurde bald darauf (336 v. Chr.) den Plebejern zugänglich, zuvor war ihnen schon das Amt des Magister equitum (368), die Dictatur (356) und die Censur (351) geöffnet worden. Allerdings sollte es noch zwei Jahrhunderte dauern, bis die Patrizier in einem Kollegium der Consuln (172) oder Censoren (131) überhaupt nicht mehr vertreten waren. Durch die Neuordnung der Priesterämter der Auguren und Pontifices (lex Ogulnia) verloren die Patrizier auch in den diesen wichtigen Gremien ihr Monopol. Ihr Kontrollrecht durch die erforderliche nachträgliche Bestätigung von Gesetzen und Wahlen (patrum auctoritatis) wurde bei der Gesetzgebung durch die lex Pubilia von 338 v. Chr. und durch die lex Maenia zu Beginn des 3. Jahrhunderts v. Chr. bei den Wahlen zugunsten einer vorangehenden Zustimmung aufgehoben.

Wurden die Patrizier, die auf diese Weise ihr Machtmonopol verloren hatten, auch als politische Führungsschicht durch die sich seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. herausbildende Nobilität abgelöst, so blieb ihnen doch eine Reihe von Ehren- bzw. Reservatrechten. Dazu gehörte das interregnum ebenso die Fähigkeit, princeps senatus zu werden, aber auch schon äußerlich der Patrizierschuh (calceus patricius). Ebenso wie der rex sacrorum und die salii blieben auch die flamines maiores patrizisch; sie mußten aus einer nach dem speziellen Ritus der confarreatio geschlossenen Ehe stammen.

Naturgemäß ging die Zahl der nicht mehr ergänzungsfähigen patrizischen gentes ständig zurück. Waren es im 5. Jahrhundert v. Chr. etwa 50 gewesen, so waren es gegen Ende der Republik nurmehr 14.

MOMMSEN hat festgestellt, daß 33 patrizische gentes lediglich in der Zeit vor dem Erlaß der Licinisch-Sextischen Gesetze (367 v. Chr.) erschienen, nach dieser Zeit sind nur noch 22 Geschlechter mit 74 Familien nachweisbar; für die letzte Generation der Republik konnten mit Sicherheit nur 14 patrizische gentes mit etwa 30 Familien ermittelt werden. Nur auf dem Wege der Adoption konnte ein Plebejer in die Geschlechtsgemeinschaft gelangen, was äußerst selten geschah und durch Übertritte von Patriziern wettgemacht wurde. Einige Familien, wie die CORNELII SCIPIONES und die FABII MAXIMI waren nur durch die Adoption patrizischer Standesgenossen aufrecht erhalten worden.

Von Caesar an beschleunigte sich der Niedergang der Patrizier rasch. Von den etwa 30 Familien zur Zeit Caesars, erscheinen 12 in der Kaiserzeit überhaupt nicht mehr: Von den

Corneliern die MERULAE und SCIPIONES NASICAE. FABII: BUTEONES, LABEONES, PICTORES. IULII: CAESARES. MANLII: TORQUATI. POSTUMII: ALBINI. SERGII: CATILINAE. SERVILII: CAEPIONES. SULPICII: RUFI. VALERII: FLACCI. Durch Adoption war der von Plebejern abstammende Octavius der Erbe des Hauses der Iulier geworden, der männlichen Abstammung nach war also schon der erste Kaiser kein Patrizier mehr, wenn auch Caesar die OCTAVII zu Patriziern gemacht hatte.

Durch eine lex Cassia wurde nämlich Caesar 45 oder 44 v. Chr., durch eine lex Saenia wurde dem späteren Augustus 30 v. Chr. das Recht verliehen, Patrizier zu ernennen. Augustus hat sich auch später um fast vergessene patrizische Familien bemüht. Diese Erneuerungs- und Wiederbelebungsversuche, denen sich auch spätere Kaiser anschlossen (Claudius), hatten jeweils nur kurzfristige Wirkung.

Augustus bewunderte die Aristokratie, denn er gehörte ihr nicht an, er züchtigte sie, aber mit liebender Hand, denn es war Tradition, der Aristokratie Respekt zu erweisen, und Augustus war ein traditionsergebenes Mitglied der Mittelklasse Italiens. Augustus legte besonderen Wert auf das Patriziat. Die letzte Renaissance des ältesten Adels von Rom enthüllte die innere charakterliche Falschheit der principes viri, die dumm, stolz oder verderbt und prunksüchtig waren. Die hervorragendsten Patrizier waren die Fabier und Valerier, während hingegen die Aemilier kraftlos und verräterisch waren.

Augustus verband die großen Adelshäuser, nachdem er gegen sie gekämpft hatte, mit seiner Familie und baute eine neue Partei auf. Die Fabier und Valerier erlangten durch die Protektion Caesars und Augustus‘ Würde und Macht zurück. Andere Namen, die in der letzten Generation der Republik einen neuen, verderblichen und berüchtigten Ruf erlangt hatten, Sulla, Cinna, Crassus und Pompeius, waren in den frühen Tagen des Principats immer noch prominent, aber ihre direkte Linie überlebte die Dynastie der Julier und Claudier, ihrer Rivalen und gesellschaftlich Gleichgestellten, nicht. Paradoxerweise umgingen all diese Familien zunächst Bündnisse mit der herrschenden Dynastie, und sie lieferten so für die häuslichen Dramen des Principates des Augustus gar keine Opfer. Jedoch bald wurden auch sie darin verwickelt, nicht nur untereinander, sondern auch mit den Julier-Claudiern in den verschiedenen durch Adoption, Verlöbnisse oder Heiraten geschaffenen Bindungen, die ebenso paradoxe wie tödliche Ergebnisse zeitigten und so andere Familien mit in den Untergang rissen. Wie die nobiles wurden auch die neuen konsularischen Familien in die Familiengeschichte, die Gerichtsskandale oder Justizmorde der julisch-claudischen Dynastie verwickelt. Mit ihrem Ende (68 n. Chr.) schienen sowohl der augusteische als auch der republikanische Adel ausgestorben zu sein. Für den kleinen Tropfen göttlichen Blutes in ihren Adern zahlten sie durch Tod oder Verbannung.

Unter Augustus scheinen die CLAUDII PULCHRI und SULPICII RUFI ausgestorben zu sein, unter Kaiser Tiberius (14-37 n. Chr.) die CORNELII CETHEGI, PINARII NATTAE, QUINCTII CRISPINI und QUINCTILII VARI. Unter Claudius (41-54) verschwinden die beiden Zweige der AEMILIER, die LEPIDI (PAULLI) und SCAURI, sowie die FURII CAMILLI. Mit Claudius starb auch der Männerstamm der CLAUDII NERONES aus; denn Kaiser Nero (54-68) war nur der Adoptivsohn des Kaisers Claudius und gehörte den ursprünglich plebejischen DOMITII AHENOBARBI an, die mit ihm ausstarben. Unter Nero verschwinden die FABII MAXIMI, die VALERII MESSALLAE, die CORNELII SCIPIONES (2. Stammes) und wahrscheinlich auch die CORNELII LENTULI. Die SULPICII waren mit dem gegen Nero zum Kaiser erhobenen P. Sulpicius Galba untergegangen. Mit dem Gegenkaiser Otho (69) verband sich auch der Untergang der CORNELII SULLAE. Als letztes verschwinden die CORNELII DOLABELLAE unter Hadrian (117- 138).

Im 3. Jahrhundert n. Chr. erlosch das erbliche Patriziat; der spätantike Titel patricius (patríkios) hat eine ganz andere Bedeutung (hoher Rangtitel für hohe Beamte und Offiziere, bis ca. 11. Jh.).

Die Nobilität

Mit der Zulassung der Plebejer zum Consulat (366 v. Chr.) begann die Entstehung einer aus Patriziern und Plebejern bestehenden Adelsgruppe, deren politisch-sozialer Vorrang sich im Prinzip nicht mehr auf die Abstammung, sondern auf die Leistung für den Staat stützte. Zu dieser Nobilität (von nobilis: „Die [an ihren Vorfahren] Erkennbaren“, „Bekannten“) zählten in der Republik die männlichen Mitglieder von Familien, die einen Consul aufweisen konnten. In diesem Prozeß einer neuen Elite hatte sich eine ganze Reihe von patrizischen Geschlechtern behauptet und ihre Position bis an das Ende der Republik bewahrt (CORNELIER, FABIER, VALERIER, AEMILIER, CLAUDIER u.a.); aber auch eine wachsende Anzahl von plebejischen Familien vermochte sich dauerhaft durchzusetzen (LICINIER, POPILIER, DOMITIER, JUNIER, SEMPRONIER u.a.), andere, die zunächst sogar einen großen Einfluß hatten, wie die GENUCIER, verschwanden aus den Konsullisten (Fasten). Die militärische Leistung war die Bedingung für die Teilhabe am Regiment der Stadt geworden, und zwar die selbst (nicht lediglich durch die Ahnen) erbrachte Tat. Der Kampf der patrizischen und plebejischen Geschlechter um die Etablierung in der neuen Führungsschicht hatte das außenpolitische Geschehen nicht unerheblich gesteuert und damit einen Motor für die Expansion in Italien gebildet.

Mit der Festigung der nobilitären Gesellschaft, die bei grundsätzlicher Offenheit doch ihre Geschlossenheit gegen einen breiten, von ihr nicht steuerbaren Zustrom neuer Familien zu bewahren trachtete, war es mit der sozialen Mobilität in der führenden Gruppe vorbei. Seit dem Zweiten Punischen Krieg (218-201 v. Chr.) kann man von einer relativ geschlossenen Nobilität ausgehen. Nur zögernd öffnete sich diese Elite den homines novi („Emporkömmlinge“), und auch nur in besonderen politischen Situationen, so daß sie ein enger Kreis führender Senatoren blieb, der keinesfalls alle Senatoren umfaßte. Der niemals eindeutig definierte Status eines nobilis wurde zwar vererbt, mußte aber durch politische Aktivität gefestigt werden, wobei den jungen nobiles das ungeschriebene Recht auf die Bekleidung von Staatsämtern zugute kam. Spätestens seit dem 2. Jh. v. Chr. definierte sich die Nobilität als die Nachkommenschaft in männlicher Linie von Consuln. Die Zugehörigkeit zur Nobilität erhöhte die Wahlchancen beim Volk, das durch vielfältige „Nah- und Treueverhältnisse“ (Gelzer) den führenden Familien verpflichtet war.

Obwohl die Nobilität anders als das Patriziat keine spezifischen Standesabzeichen benutzte, bildete sie eine ziemlich homogene Kaste von geborenen Berufspolitikern mit eigenen Lebens- und Repräsentationsformen, denn die neuen plebejischen Geschlechter übernahmen ihr politisches Ethos zugleich mit ihrer Aufnahme in den Kreis der Regierenden. Im Zentrum der Lebens- und Weltanschauung standen

- der bäuerliche Bezug allen Denkens und Handelns,
- die strenge Bindung an die Tradition und die Ansichten der Vorfahren,
- das Sozialprestige als Voraussetzung aller politischen Tätigkeit und
- die persönliche Leistung für den Staat als Voraussetzung für den Erwerb dieses Prestiges.

Mit Hilfe des Senats, in dem alle Fragen von Belang beraten wurden, und der Magistrate hielt die Nobilität den staatlichen Apparat fest in ihrer Hand. Ihr eigentliches Problem bei der Lenkung des Staates war das Problem der Überwachung der Magistrate durch die Gesamtheit der regierenden Gruppe. Die Nobilität konnte als Kollektiv keine Zentrale und keine große Beamtenschaft aufstellen und kontrollieren.

Die erstaunliche Geschlossenheit der Nobilität hatte viele Ursachen:

1. der allmähliche Ausgleich der Stände,
2. der Erfolg in der Außen- und Militärpolitik,
3. die durch den adligen Konkurrenzkampf gegebene Kontrolle gegenüber einer Dehnung des Anspruchs einzelner.

Besonders bedenklich mußte der wachsende Ämterehrgeiz erscheinen, denn er bedrohte das auf der Bekleidung hoher Ämter basierende Gleichgewicht der Kräfte innerhalb der Führungsgruppe im Senat.

Die Stabilität ihrer Herrschaft hing von der Fähigkeit ab, die politische Chancengleichheit innerhalb der Klasse zu wahren und die horizontalen Beziehungen zwischen den nobiles zur Herstellung des politisch-sozialen Konsensus zu nutzen. Im ganzen hatte sich der Senat und damit die Mehrheit der Nobilität noch bis in die Zeit der Gracchen (133-121 v. Chr.) gegenüber dem einzelnen Nobilis durchgesetzt. Im 2. Jh. v. Chr. besetzten praktisch nur 25 Familien des römischen Hochadels alternierend das Consulat. Allein das Geschlecht der CORNELIER konnte rund ein Zehntel aller Consulate auf sich vereinigen, neben ihm standen insbesondere die CLAUDIER, FULVIER, AEMILIER, POSTUMIER, FABIER und SEMPRONIER im Vordergrund. Im umgekehrten Verhältnis dazu gingen die Chancen der sozialen Aufsteiger entschieden zurück; zwischen 191-107 v. Chr. drangen lediglich 2 homines novi bis zum Consulat vor.

Da die Politik nicht programmatisch festgelegt war, sondern der einzelne nobilis seine Entscheidungen in den jeweils aktuellen Sachfragen meist nicht unabhängig von den Ansichten fällte, die darüber in den befreundeten Familien herrschten, hatten die Verbindungen der großen Familien untereinander Gewicht, und unter Umständen läßt sich schon an einem Namen die dahinterstehende politische Richtung ablesen.

Die politischen Gruppierungen der Popularen und Optimaten verkörperten verschiedene Richtungen innerhalb der einflußreichen Personen der Nobilität bzw. auch ganzer Familien und hoben sich dabei weniger durch das Ziel als durch die Formen voneinander ab, in denen der politische Wille durchgesetzt wurde: Die einen stützten sich auf den Senat, die anderen auf die vom einzelnen Magistrat (Volkstribun, Consul) geleitete Volksversammlung. Auch bei den Popularen machte der einzelne Politiker (als Magistrat) die Politik, nicht das Volk, das passiv blieb. Das Leitbild der Popularen war daher eher die Tyrannis als die Demokratie. In der Zeit der revolutionären Unruhe, in der sich die Nobilität als geschlossene Gruppe auflöste und sich Senatoren und Soldaten Einzelpersonen zuzugliedern begannen, wurden die politischen Entscheidungen weitgehend von Einzelpersonen (Marius, Sulla, Pompeius, Crassus, Caesar etc.) getroffen. Die populare Thematik (Agrar-, Italiker-, Geschworenenfrage) war tot; spätestens nach der „Verschwörung des Catilina“ (63 v. Chr.) ging es - unter Wahrung der alten politischen Schlagwörter und unter Aufrechterhaltung wenigstens einer Fassade „popularer“ Thematik (Agrargesetzgebung, Getreidegesetzgebung, „Brot und Spiele“) - eher um die Unterstützung einzelner Personen und die Schaffung außerordentlicher Gewalten für sie als um irgendein Programm.

Die Krise der Republik war eine Krise der aristokratischen Gesellschaft, die ihrerseits wiederum letztlich auf die Dissonanz zwischen der Weltherrschaft und den Möglichkeiten eines aristokratisch-stadtstaatlichen Regiments zurückzuführen ist. Sie war also eine politisch-strukturelle Krise und als solche identisch mit der Auflösung des politischen Grundkonsenses innerhalb der Oberschicht. Die für die Republik tödliche Polarisation der gesamten Senatorenschaft auf die potentes, insbesondere auf Caesar und Pompeius, erstickte jede Aktivität der führenden Gruppe.

Die physischen Verluste der Bürgerkriege, die Aufstockung des Senats durch Sulla und Caesar, die Ausweitung des Bürgerrechts auf ganz Italien und die Bemühungen der großen Potentaten, ihre Anhänger in den Senat zu bringen, hatten diese Gruppe - bei gleichzeitigem Rückgang der Mitglieder aus alten Familien - unverhältnismäßig wachsen lassen. An die Stelle der Nobilität trat der Senatorenstand. Die Familien der Elite paßten sich der siegreichen Partei und ihrem Führer an, ordneten sich geschickt in seine Gefolgschaft ein und gingen schließlich selbst in den „Säuberungen“ zugrunde.

Mit dem Ende der Volkswahl schloß sich auch der Kreis der Nobilität, die man nunmehr als die Nachkommen der konsularischen Familien der Republik (umstritten, ob seit 44 v. Chr. [Tod Caesars] oder seit 14 n. Chr. [Tod des Augustus]) definierte. Die republikanischen Reste der ehemals politisch eigenständigen Nobilität schlossen sich gegenüber den kaiserzeitlichen Konsulfamilien ab. Sie ist im 2. Jh. n. Chr. praktisch ausgestorben.

Neue nobilitas konnte nun allenfalls dem Hause eines Kaisers zukommen. Commodus bezeichnete sich seit 186 n. Chr. durch nobilitas Augusti als Sohn eines Kaisers. Die Würde „NOBILISSIMUS“ war ohne Bindung an ein Amt seit Konstantin dem Großen bis zur Mitte des 11. Jh. Angehörigen der Kaiserfamilie reserviert. Selten zuerkannt, nahm sie bis zum Ende des 11. Jh. den zweiten Platz nach dem Caesarentitel in der byzantinischen Titelhierarchie ein. Seit der Mitte des 10. Jh. gewöhnlich an hohe Heerführer verliehen, verschwand der Titel am Ende des 12. Jh. Im 11. und 12. Jh. entstand eine höherrangige Ableitung: PROTONOBILISSIMOS. Rangzeichen waren der purpurne, goldgesäumte Chiton und der scharlachrote Mantel und Gürtel, als Variante auch in grüner Farbe.

Im Gegensatz zum Adel des Mittelalters besaßen die nobiles der römischen Republik keinerlei durch Gesetz festgelegte Vorrechte, es gab weder Adelstitel noch eine besondere Namensform, die einen nobilis von einem einfachen römischen Bürger unterschieden hätte. Dies gilt nicht in gleicher Weise für die patricii, die zwar ihre politischen Vorrechte weitgehend eingebüßt, aber einzelne, wenn auch politisch bedeutungslose Rechte behalten hatten.

Der Senatorenstand

Der Senatorenstand während des Königtums und der Republik

Der Senat war ursprünglich der Rat des römischen Königs und bestand aus den Häuptern der Adelsfamilien. Er entsprach dem Areopag in Athen und der Gerusia in Sparta, doch hatte er im Gegensatz zu diesen beiden Körperschaften seine politische Bedeutung immer behalten. Bestand er anfangs aus den Ältesten der patrizischen Familien, den patres, so wurden später auch Angehörige der plebejischen Familien aufgenommen, die conscripti. Die Anrede lautete daher patres (et) conscripti. Vor dem Eintritt in den Senat gehörten die Mitglieder der senatorischen Familien zu den equites. Das Geblütsprinzip wurde somit durch das Leistungsprinzip verdrängt, an die Stelle des Geburtsadels trat ein Amtsadel. Ein Mindestvermögen für die Aufnahme in den Senat wurde nicht gefordert, erst Augustus hat einen Senatorenzensus von 1 Million Sesterzen eingeführt. Die Senatoren trugen einen breiten Purpurstreifen (latus clavus) an der Toga, einen goldenen Siegelring (symbolum) und hatten besondere Sitze im Theater. Es gab eine strenge Rangordnung unter ihnen, je nach Ämtern und Alter, doch spielte dabei auch die Familie eine Rolle. Vor dem Jahrhundert der Revolution (133-31 v. Chr.) waren die 4 Familien der CORNELIER, VALERIER, FABIER und CLAUDIER am vornehmsten und einflußreichsten.

Im Kern ließ sich die Rolle des Senats mit publicum consilium erfassen, d.h. öffentliches Gremium mit Beratungsfunktion hinsichtlich der res publica. Politische Erfahrung bildete demgemäß in Verbindung mit persönlicher Integrität zumindest ideell das Kriterium für die Aufnahme in den Kreis der zunächst etwa 300, ab 81/80 v. Chr. ca. 600 Senatoren, die als gewesene Magistrate (seit 81/80 v. Chr. erfolgte der Eintritt automatisch nach erfolgreicher Absolvierung der Quaestur, d.h. der 1. Magistratur) den römischen Autoren direkt vom Volk gewählt erschienen.

Daß der Senat daher als Versammlung politischer Experten, einer „fachlichen“, intellektuellen, moralischen Elite, galt, verlieh seinen Äußerungen Autorität und bestimmte die Felder seiner Tätigkeit: So wurde er in der Regel von Magistraten bei Geschäften außerhalb reiner Routine konsultiert und bedachte deren Aktionen nach dem Maßstab des Nutzens für die Gemeinschaft mit Lob oder Tadel.

Gegenüber dem Volk fiel ihm die Aufgabe zu, dessen generelle Verfügungen (Kriegserklärung, Erteilung von Befehlsgewalt, Gesetze etc.) näher auszugstalten (Festlegung der Heeresstärke, Zuweisung von Geldmitteln, Definition dringlicher Aufgaben, situationsbezogebne Ausnahmen von allgemeinen Bestimmungen, diplomatischer Verkehr etc.).

Sowohl in der Republik wie in der Kaiserzeit erfolgten Modifikationen auf der Grundlage dieser Konzepte.

Der Senatorenstand im Principat

Die soziale Stellung insbesondere des Adels in den Städten des Reiches und im Senat war auch nach dem politischen Sturz der Republik intakt wie je. Die senatorische Elite hatte ihre Güter behalten und ihr soziales Prestige in der engeren Heimat ungebrochen bewahrt. Als sie sich dem Herrschaftsanspruch des Augustus unterwarf und die über Jahrhunderte gehütete Souveränität dem siegreichen Imperator auslieferte, war dieser Akt im Ergebnis mehr ein Ausgleich der Interessen als eine Kapitulation. Sie glich - ungeachtet ihres gewaltsamen Charakters - einer Wahl des obersten Kriegsherrn zum Führer und Exekutivorgan der Aristokratie. Ihr ökonomisches Gewicht, ihre politische Erfahrung und ihre ausschließlich auf den Staat bezogene Standesmoral machten die adligen Herren von Rom bis in die kleinste Landstadt am Rande des Imperiums unentbehrlich.

Der Kaiser (princeps) sicherte der Aristokratie die bestehende soziale Ordnung und teilte die Herrschaft über das Reich so mit ihr, daß dem aristokratischen Betätigungsdrang und seinem Hunger nach Macht und Ehre genüge getan war. Verändert hatte sich der Ausgangs- und der Bezugspunkt der Machtausübung. Ihr Mittelpunkt war nicht mehr der Senat, sondern der Kaiser. Nur dieser verlieh noch Ämter, Kommanden, Pensionen, nur dieser verteilte die Einkünfte des Reiches, und nur in seinen Diensten war ein standesgemäßes Auftreten und die Erfüllung der alten Ideale möglich.

Der Senat vergab de iure weder das Kaisertum noch bis zum 4. Jh. n. Chr. die Magistraturen. Im traditionellen Bezugsrahmen blieb es nicht bloß, daß er bei Ehrung und Verurteilung der Kaiser wirkte, sondern auch, daß seine Beschlüsse zögernd als vice legis, Gesetzesersatz, akzeptiert wurden.

Den Reichsadel bildeten die Senatoren und Ritter, die im Staatsdienst tätig waren. Diese Gruppe stellte denn auch die eigentlichen Führungskader: Die Consuln und Praetoren, die Statthalter der Provinzen, die Legionskommandeure, die Prokuratoren und Präfekten, die Angehörigen des kaiserlichen consilium und schließlich den Kaiser selbst. In genauer Befolgung der Lehren der Republik erforderte die Beherrschung des Weltreiches zum einen die Ausbildung eines dem Kaiser verantwortlichen Reichsadels und zum anderen die Stärkung der politischen und sozialen Stellung der traditionellen Eliten, die in den Städten des Reiches wie bisher alle politischen und sozialen Funktionen ausüben mußten.

Um die Ritter- und Senatorenschicht zu erhalten, erließ Augustus 18 v. Chr. die lex de maritandis ordinibus und 9 n. Chr. die lex Papia Poppaea, aber ohne nachhaltigen Erfolg. Unter Caesar gab es in Rom noch 45 alte Patrizierfamilien, unter Trajan noch eine einzige, die während der Regierungszeit Kaiser Hadrians im Mannesstamm ausstarb (der letzte Patrizier war Cornelius Dolabella). So geschah doch, was bereits Caesar erstrebt hatte: der Senat ergänzte sich aus romanisierten Provinzialen.

Zunächst füllten im 1. Jh. v. Chr. die Aristokraten der italischen Landstädte jetzt die in den Bürgerkriegen geleerten Bänke des Senats. Dieser Teil der politischen Führungsschicht dachte und handelte weitgehend unpolitisch und sah seine Ideale unter dem Regiment des Kaisers weit besser gewahrt als in der Herrschaft der römischen Senatsaristokratie, deren staatliches Ethos man zwar kopierte, mit deren politischen Ansprüchen man jedoch nichts zu tun haben wollte. Stets hat sich der Senat tüchtigen Aufsteigern geöffnet. Im 1. Jahrhundert n. Chr. wurden Angehörige der Westprovinzen Senatoren, im 2. Jahrhundert Orientalen, im 3. Jahrhundert Afrikaner und Illyrer. Gegen Ende des 2. Jahrhunderts war der Anteil der Italiker auf unter 50% gesunken. Erst die Illyrer des 3. Jh.s waren nicht mehr ihrer Bedeutung entsprechend repräsentiert, und erst recht gilt dies für die Germanen des 4. und 5. Jh. Dies hatte zur Folge, daß der römische Senat nicht mehr die wirklichen Entscheidungsträger in sich vereinigte. Er wurde zu einem exklusiven Zirkel adliger, reicher und kultivierter Herren, die in der Politik wenig zu sagen hatten. Die Zahl der römischen Senatoren erhöhte Konstantin I. von rund 600 auf über 2000.

Gleichzeitig löste sich die Senatorenwürde von der regelmäßigen Teilnahme an den Senatssitzungen. Beamte der senatorischen Laufbahn lebten als Ehrensenatoren schließlich in allen Provinzen. Ihre Güter unterstanden nicht der munizipalen Verwaltung, sondern den Statthaltern. Die Zahl der Ämter, die einen bestimmten Rang mitbrachten, wurde allmählich ausgeweitet und die Zahl der Ranginhaber vergrößert. Das erweckt den Eindruck einer allgemeinen Rangerhöhung, die aber deswegen keine war, weil die neugeschaffenen Titel auf die Pyramide draufgesetzt wurden. Seit Konstantin dem Großen (306-337) war der Clarissimat, d.h. der Senatorenrang, weder an ein Senatsamt noch an einen Sitz im Senat gebunden. Die Zahl der echten Senatoren ist bei weitem nicht so gestiegen wie die der clarissimi. Sie bildeten den eigentlichen Reichsadel im Unterschied zum Stadtadel.

In der Gesellschaft der Kaiserzeit (Principat) sind 7 Stände zu unterscheiden:

1. Senatorenstand,
2. Ritterstand,
3. Dekurionenstand (später auch Curialen genannt),
4. römische Vollbürger (mit Ausnahme der Angehörigen der Stände 1-3),
5. Peregrine bzw. Deditizier,
6. Freigelassene,
7. Sklaven.

Senatoren- und Ritterstand bildeten den Reichs-, der Dekurionenstand den Stadtadel.

Der Senatorenstand im Dominat

Während in der römischen Republik allein Personen mit Sitz im Senat als Senatoren galten, wurden seit der frühen Kaiserzeit auch deren Söhne und Enkel als Bürger senatorischen Ranges erachtet und dem Senatorenstand (ordo senatorius) zugerechnet. Nicht mehr identisch, blieben Senat und Senatorenstand doch bis zum 4. Jh. n. Chr. aufeinander bezogen. So mußte der Anspruch auf den Senatorenstatus spätestens in der 3. Generation durch Mitgliedschaft im Senat erneuert werden. Daß nur noch Angehörige des ordo senatorius, in den der Kaiser Nichtsenatoren erheben konnte, für die Magistraturen kandidieren durften, formalisierte die in der Republik geübte Praxis, politische Leistungen der Vorfahren als Empfehlung für einen Bewerber geltend zu machen (Glaube an Vererbbarkeit von Eigenschaften).

Waren anfangs einzig Senatoren in Spitzenstellungen von Heer, Verwaltung und Politik denkbar, so führten vor allem Strukturveränderungen im 3. Jh. n. Chr. zu einer wachsenden Bedeutung bislang rangniedrigerer nichtsenatorischer Posten, ohne daß damit eine Revision der gesellschaftlichen Hierarchie einherginge.

Die daraus resultierenden Spannungen löste, das 4. Jh. n. Chr. durch die soziale Aufwertung solcher Funktionen. Durch deren Bekleidung konnte jetzt zugleich ohne Bezug zum Senat Mitgliedschaft im Senatorenstand (spätantik: Clarissimat; interne Ränge: clarissimi - spectabiles - illustres) erworben werden.

In der Spätantike, wo nur noch der Kaiser Träger eines imperium war, entwickelten sich die getrennten Sphären von Posten des Kaiserdienstes (comitatus/castra; höhere Ränge verliehen jetzt ohne Bezug zum Senat ebenfalls „Senatorenadel“) und der Senatslaufbahn (senatus/curia). Einzig in letzterer hatten die republikanischen Ämter weiterhin einen Platz. Von ihnen bewirkte jetzt erst die Praetur die Aufnahme in den Senat.

Im spätantiken Dominat wurden nach einem Gesetz von 412 n. Chr. die Reichseinwohner in nicht weniger als 12 Rangschichten unterteilt: An der Spitze stand die Kaiserfamilie mit dem Rangprädikat nobilissimus. Die höchsten Würdenträger des Reichsadels hießen viri illustres. Darunter standen die viri spectabiles, gefolgt von den senatores (den wirklichen) und clarissimi (den nominellen Senatoren). Der Stadtadel war dreigeteilt in sacerdotes, principales und gewöhnliche decuriones (curiales). Es folgten die negotiatores (Händler), plebei (Arbeiter), coloni (Bauern) und die servi (Sklaven). In dieser Skala fehlten die perfectissimi, die equites (Ritter) der früheren Zeit, sie wären unterhalb der Senatoren einzuordnen und erschienen in der Spätantike im Staatsdienst.

Die mit Augustus einsetzende starke funktionale und soziale Akzentuierung des Senatorenstandes (ordo senatorius) bzw. Ritterstandes (ordo equester) führte mit der Heranziehung der munizipalen Oberschicht (ordo decurionum) zu einem nach Rängen vielfach gestuften Reichsadel im Dienste der Kaiser. Der Senatorenstand, der höchste Positionen in Verwaltung und Militär ausfüllte, war erblich, die Ritterwürde, die vom Kaiser vergeben wurde, blieb dagegen auf den jeweiligen Funktionsträgern beschränkt und erschwerte so ein Standesdenken, auch wenn zunehmend Ritter die Senatoren in ihren Funktionen ablösten. Trotz eines unleugbaren Niedergangs des Senats im 3. Jh. behielten die Senatoren ihren Reichtum und ihr moralisches Ansehen. Für die Senatoren war die Größe der Einkünfte durch ihre Güter in verschiedenen Provinzen eine Prestigefrage. Ihre Einnahmen bestanden ebenso aus Geld wie aus Agrarprodukten, vor allem aus Getreide und Wein.

Nur in den höheren Rängen des Senatorenstandes (illustres viri) erhielt sich in der Spätantike ein adliges Standesbewußtsein. Dieser Senatsadel, dessen Mitglieder sich in Gallien noch im 6. Jahrhundert n. Chr. als nobiles und senatores bezeichneten, bildet die Brücke zum Adel des Mittelalters.

Zu Anfang des 4. Jahrhunderts wurde der Senat durch die Aufnahme zahlreicher Ritter und Aufsteiger aus dem Kreis der Curialen in den Provinzen massiv erweitert. In der Zeit nach Konstantin verfestigte sich die Beziehung zwischen der erblichen senatorischen Standeszugehörigkeit und den Rangklassen im kaiserlichen Dienst (clarissimi, spectabiles, illustres). Die Inhaber der Reichsämter stammten aus dem neuen senatorischen Adel. Die Gruppe der clarissimi in jedem der beiden Reichsteile setzte sich aus sehr verschiedenen Personenkreisen zusammen, die sich nach Herkunft, ständigem Wohnsitz, Vermögen und Laufbahn unterschieden. An der Spitze gab es die städtische Aristokratie von Rom mit den Vornehmsten und den Reichsten an Land- und Goldbesitz, wie die ANICIER, die VALERIER und die CEIONIER. Die Valerier, die um 400 als die reichste senatorische Familie galten, verfügten über Güter in Norditalien, Kampanien, Sizilien, Gallien, Spanien, Africa, Numidien und Mauretanien, sowie über ein Jahreseinkommen von über 120.000 solidi (Goldmünzen), ferner in Rom auf dem Caelius über eine prachtvolle Stadtvilla. Zur Spitze der Aristokratie gehörten aber auch relativ weniger reiche Mitglieder wie die SYMMACHER und als arm bezeichnete Senatoren, die Mühe hatten ihren Rang zu halten: Dieser in Rom ansässige Adel tagte als einziger regelmäßig im Senat, der andernfalls völlig außerstande gewesen wäre, seine 2.000 Mitglieder gleichzeitig in der Curie des Diocletian aufzunehmen. Im Senat von Konstantinopel überwogen dagegen zumindest in den ersten Generationen die „Parvenus“, von denen nicht wenige aus der Handwerkerschicht Konstantinopels aufgestiegen waren.

Wirklich gemeinsam waren den einzelnen Gruppen senatorischen Ranges nur die grundlegenden Privilegien und Verpflichtungen ihrer Angehörigen:

- sie waren von den gewöhnlichen Lasten und Steuern der städtischen Grundbesitzer befreit und wurden bei Strafverfahren nicht nur von strengen Maßnahmen wie von Folterung verschont, sondern vor standesgemäße Spezialgerichte gestellt;
- finanziell waren sie nur zu einer jährlichen Grundbesitzersteuer (follis), zu gemeinsamen Abgaben bei besonderen Anlässen und zur Veranstaltung öffentlicher Spiele verpflichtet.

Für die Mitte des 4. Jh.s ist insgesamt vielleicht mit ungefähr 4.000 Personen senatorischen Ranges (ohne Frauen) zu rechnen. Viele der großen senatorischen Adligen bekleideten nur eines oder weniger Ämter, um den illustris-Rang zu erreichen, dann aber als honorati (d.h. solche, die Ämter bekleidet hatten) ihre ökonomischen, sozialen und kulturellen Interessen lebten. Viele clarissimi und deren Nachkommen begnügten sich mit dem erworbenen Rang und kamen überhaupt nicht mehr nach Rom. In den Provinzen konnten sich die Adligen in der Praxis mit Erfolg manchen der ihnen auferlegten finanziellen Lasten entziehen und sich vor allem illegale Vorteile aus ihrem gesellschaftlich-politischen Rang und ihrer Macht als reiche Grundbesitzer verschaffen. Sie wurden zu potiores (Mächtigen), die als regionale Interessenvertreter Formen römischer Herrschaft bewahrt hatten, ohne sich noch an den Zwecksetzungen der Kaiser auszurichten.

Der adlige Grundbesitz lag innerhalb seiner eigenen Grenzsteine, ausgeklammert aus dem administrativen Bezirk der Stadt. Steuerprivilegien, Abgabenimmunitäten sowie Verweigerung der Steuerzahlung gegenüber den zum Einzug unfähigen Curialen stärkten seine ökonomische Unabhängigkeit und rechtliche Sonderstellung. Auf den Gütern entstanden allmählich Privatmilizen (bucellarii), eine eigene Gerichtsbarkeit und eigene Gefängnisse. Private, nur lose der Hierarchie angegliederte Kapellen (capellae) wurden erbaut. Die große Grundherrschaft bildete so wirtschaftlich, fiskalisch, rechtlich und religiös eine selbständige Einheit, die öffentliche Funktionen an sich zog. Sie zeigt bestimmte Vorformen der Feudalität, doch fehlt die zu einer entwickelten feudalen Grundaristokratie gehörende spezifische politische Struktur.

Erblichkeit des Standes, riesiger Grundbesitz, steuerliche und rechtliche Privilegien, adliger Lebensstil, Amtsinhaberschaft, standesgemäße literarische Bildung, personale Verbindung zum Episkopat, erbliches Patronat über Kirchen, Körperschaften, Städte oder Provinzen förderten die Provinzialisierung des Senatorenstandes, insbesondere in Gallien. Seit Kaiser Honorius (395-423 n. Chr.) stammten alle hohen Amtsträger in Gallien nur noch aus dem einheimischen Senatorenadel. Der gallische Senatorenadel war ein Bollwerk der romanitas und vermittelte die spätrömischen kulturellen Traditionen an das hohe Mittelalter, entwickelte aber auch auf regionaler oder lokaler Ebene Autoritätsverhältnisse, die sich zu echten Herrschaftsverhältnissen wandeln konnten.

Die Formen sozialer Abhängigkeit, über die der Senatorenadel Macht ausübte, waren:

- der Kolonat (über bodengebundene Pächter),
- das bäuerliche Patrozinium (freie Bauern gerieten in die Abhängigkeit von mächtigen Herren, denen sie regelmäßige Abgaben entrichteten),
- der Patronat über collegia (Vereinigungen der Handwerkerschaften) und
- das Buccellariertum (Leibgarde aus Privatsoldaten).

Der Senatorenadel dehnte das traditionelle Klientel- und Patronatsverhältnis über Individuen, Gruppen, Kollegien, Städte oder Provinzen im Laufe des 4. Jahrhunderts als Schutzherrschaft (patrocinium) über große Teile der ländlichen Bevölkerung aus. Dabei überantwortete der colonus (unfreier Bürger) vertraglich seinen Grundbesitz dem Patron, der seinem Klienten dafür Schutz gegenüber Dritten bot. Der Kolonat sicherte den Einzug von Steuern und stärkte zugleich, wie auch das bäuerliche Patrozinium, das zur Aufrechterhaltung einer rudimentären Ordnung dienen konnte, die partikulare Macht der Großgrundbesitzer. Das Patronat über collegia sollte dazu beitragen, daß die collegia ihre staatlichen Funktionen erfüllen, wurde aber zum Widerstand gegen staatliche Ansprüche gebraucht. Die Buccellarier konnten sowohl wichtige Kontingente bei offiziellen militärischen Aktionen des Reiches bilden als auch ihren Herrn gegen den Kaiser unterstützen. Neu gegenüber der Republik und dem Principat war, daß diese persönlichen Bindungsverhältnisse jetzt insgesamt stärker herrschaftlich bestimmt waren und vor allem, daß sie den Ansprüchen des spätantiken Staates potentiell und oft genug auch tatsächlich zuwiderliefen.

Der galloromanische Senatorenadel

Aus den Reihen der alten Adelsstände (ordo senatorius, ordo equester) bildete sich im Laufe ein neuer Adel heraus, der dem ordo senatorius angehörte. Er setzte sich aus den Grundbesitzern (possesores) zusammen, die vor allem in Italien und im Westen des Reiches zu immer stärkerer wirtschaftlicher und politischer Machtstellung aufstiegen. Abgesehen von den in vielfacher Weise bevorrechteten Ständen der Beamten, Militärs und Kleriker bildeten die Großgrundbesitzer die einzige noch wirklich freie Bevölkerungsschicht im Dominat. Dieser Grundherrenstand entwickelte sich im Westen zu einem Adel neuer Prägung, der vermöge seines Reichtums und der Herrschaft über die Kolonen dem Kaiser als ein machtvoller Gegenspieler gegenübertrat. Seine Güter vermehrten sich ständig durch Erbschaften, Kauf, die Emphyteuse und die Patrozinienbewegung. Der „Patriziat“ bedeutete nur einen vom Kaiser als Auszeichnung verliehenen nichterblichen Adel. Die Machtstellung des neuen Adels war gerade durch den Kolonat (halbfreier Bauernstand) außerordentlich gestärkt worden. Die Kleinpächter (coloni) waren infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Not in eine völlige Abhängigkeit von ihren Pachtherren geraten. Die Wirtschaft sank auf die Stufe einer primitiven Naturalwirtschaft herab. Die Grundbesitzer warfen sich immer häufiger zu Schutzherren nicht nur einzelner bedrängter Bürger, sondern ganzer Ortschaften und Gemeinden auf. Dieses patrocinium, in dem die altrömische Klientel gewissermaßen neu auflebte, wurden von der kaiserlichen Zentralgewalt zwar scharf bekämpft, aber ohne durchgreifenden Erfolg, da die Grundherren vielfach selbst die maßgebenden Stellungen in den hohen Reichsbehörden innehatten. Schließlich wurden die patrocinia im Westen ausdrücklich vom Staate anerkannt (415 n. Chr.). In diesem Aufstieg eines neuen Adelsstandes lag einer der wesentlichen Gründe für die politische Ohnmacht und den frühen Untergang des weströmischen Reiches.

Unter dem Druck des Staates bekehrten sich zwar zu Beginn des 5. Jh. die senatorischen Familien zumindest formell allgemein zum Christentum, aber von ihrem Kreis ging zumindest in Rom auch weiterhin eine heftige Propaganda gegen die Kirche aus.

Besonders in den Krisenzeiten der Völkerwanderung (5. Jh.) erfüllte kraft seiner Autorität und Machtposition dieser Senatorenadel wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen und trug so in den westlichen Reichsgebieten zu reibungsloser Integration römischer Bevölkerungsanteile in den das Imperium ablösenden germanischen Staaten bei. Die senatorischen Grundherren hatten sich oft als Patrone gegenüber den Invasoren wie gegenüber der Reichsverwaltung für die Interessen der civitas eingesetzt, in der sie ansässig waren. Wohl spätestens in der 1. Hälfte des 5. Jh. erlangten die gallischen Grundbesitzer das Recht der Autropragie, d.h. der Selbsteintreibung der Steuern im Bereich ihres Besitzes. Bis um 600 hat das römische landwirtschaftliche System bei den Germanen keine grundlegende Modifikation erfahren.

Als das Kaisertum im Westen erlosch und damit weitere Standeserhebungen entfielen, wurde die Reichsaristokratie zu einem nach unten geschlossenen Geburtsstand.

Gleichzeitig kam der Provinzialisierungsprozeß zum Abschluß. Die illustren Familien, deren Güter nicht selten über mehrere Länder des Imperiums verstreut waren, behaupteten ihren Besitz nur in dem Nachfolge-regnum, dem sie mit mehr oder weniger Willen angehörten. Sie empfanden sich jedoch nach wie vor als Träger des kulturellen Erbes der römischen Antike. Senatorische Familien begegnen im 6. und 7. Jh. im Burgunderreich, in der Provence und in Aquitanien, wo sie „die nahezu unbeschränkten Herren des flachen Landes waren.“

Der hohe Klerus rekrutierte sich seit der 2. Hälfte des 4. Jh. zunehmend aus dem Senatorenstand, dem die kirchliche Laufbahn einen Ersatz für kaiserliche Ämter und Würden bot. Die spätrömischen civitates bildeten die Grundlage der kirchlichen Diözesen. In Südgallien erscheint die Merowingerzeit wie eine Verlängerung der Spätantike.

Vom Senatorenstand des Frankenreiches zum Hochadel des Mittelalters Der Senatorenstand im Frankenreich Im Frankenreich der Merowinger haben sich im Süden die antiken Sozialstrukturen (Senatorenadel mit Großgrundbesitz, possessores mit mittlerem Besitz, bäuerliche Kolonen, Stadtkultur) ungebrochen gehalten. Das Zusammenwirken zwischen fränkischem König und einheimischer Oberschicht, dem romanischen Senatorenadel, wurde zum bestimmenden Strukturelement.

Der aus der spätrömischen Reichsbeamtenschaft hervorgegangene Senatorenadel ist für das Verhältnis Adel-Königtum zentral, da er mit seinen rechtlichen und ständischen Privilegien, im Besitz riesiger Eigengüter und an der Spitze einer zahlreichen Klientel in Gallien fest etabliert war, ehe die fränkischen Könige herrschten, unter denen er seine Stellung behauptet, im Süden sogar ausbaut. Seine Geschlechter besetzen die Bischofsitze im merowingischen Reich in geradezu „erblicher“ Folge - der bestimmende Einfluß des Adels auf die Kirche ist nicht erst germanischen Ursprungs. Römische Adelsethik geht über den Episkopat und die sich mit vornehmen barbarischen Familien verbindenden Senatoren in den Reichsadel ein und verschmilzt mit germanischen Traditionen. Die spätrömische Regel der Erblichkeit der Rangklasse hoher Amtsträger wird übernommen: Der fränkische comes ist wie sein römischer Vorgänger vir illuster, seine Frau illustris matrona und seine Kinder sind und bleiben es mit ihm.

Chlodwig, der als Befreier der katholischen Romani den Gotenkrieg (508) geführt hatte, nahm die Gallorömer gleichberechtigt neben den Franken ins Heer auf. In den meisten civitates traten Mitglieder der einheimischen Senatsaristokratie an die Stelle der gotischen comites. Nach 508/511 zogen die fränkischen Könige zahlreiche Angehörige des Senatorenadels als Tischgenossen an ihren Hof, vornehmlich in den Reichsteilen von Paris und Reims. Als „Minister“ in der Zentralregierung begegnen Angehörige des galloromanischen Adels vor allem unter Childebert I. (‚558) und seinem Neffen Theudebert I. (533-547), der die Gallorömerin Deoteria 537 geheiratet hatte und von ihr den Thronerben Theudowald (‚555) erhielt. Eine führende Stellung nahm unter ihm Parthenius, ein Enkel des Kaisers Avitus (‚456) ein, der in den 540er Jahren als magister officiorum die austrasische Regierung zu organisieren suchte, aber nach dem Tod Theudeberts 548 einer nationalfränkischen Opposition zum Opfer fiel. Gogo, ein Schüler des Parthenius, leitete als Erzieher Childeberts II. in den Jahren 576-581 die austrasische Regierung.

Gregor von Tours kennt nobilitas im Prinzip nur seinen römischen Standesgenssen aus dem Senatorenadel zu und macht bei den Barbaren den einschränkenden Zusatz „in gente sua“. Das letztere gilt nicht für das fränkische Königshaus, das seinen Platz in der spätrömischen Rangordnung im Nobilissimat gefunden hat.

An die Stelle des alten fränkischen Geblütsadels trat ein neuer „Dienstadel“, der sich schnell mit dem senatorischen Adel des südlichen Gallien (welcher bis zum Ende des 6. Jahrhunderts keine rechtlichen Privilegien, aber eine bedeutende gesellschaftliche Stellung besaß) zu einer einheitlichen Schicht großgrundbesitzenden Adels zusammenschloß. Soziale Stellung, wirtschaftliche Verfassung und der Lebensstil dieser Adelsgesellschaft trugen „feudale“ Charakterzüge. Aber ein personales Gefolgschafts- oder Vasallenverhältnis zwischen König und Adel, das die Feudalität erst konstituiert, bestand noch nicht.

Der weiterlebende spätrömische Verwaltungsapparat war im Merowingerreich in manchem wesentlich vereinfacht. Die Aufgaben der alten Zentralverwaltung übernahm der königliche Hof. Die comites vereinigten, wie schon in der Spätantike, administrative, fiskalische, richterliche und militärische Funktionen.

Im Süden des Frankenreiches gab es weiterhin senatorischen Adel, doch erscheint er in der Lex Salica nicht. Spätantike Ämter und römische Rangtitel lebten weiter, in der Hofverwaltung, der Regionalverwaltung und in der Kanzlei. Die alte galloromanische Führungsschicht, vor allem Männer aus den Familien des senatorischen Adels, rückte allmählich wieder in wichtige Verwaltungspositionen ein; in der Kirche, auf den Bischofsstühlen, hatte sich der senatorische Adel ohnehin vielfach behaupten können. Die fränkische „Reichskultur“ war eine Symbiose aus römisch-antiken, christlich-katholischen und fränkisch-germanischen Elementen.

Im 7. Jh. waren germanisch-fränkische und romanische Aristokraten zu einer einheitlichen Oberschicht verschmolzen.

Die aus dem frühen 7. Jh. stammende Legende von einer gemeinsamen Abstammung der Franken mit den Römern aus Troja brachte sowohl die Partnerschaft der Franken mit dem Imperium wie die Symbiose von Franken und Romanen im Merowingerreich zum Ausdruck. Bald nach 800 entstand vermutlich in Metz eine knappe Aufzeichnung über die Vorfahren Karls des Großen, die als die erste Herrschergenealogie des christlichen Mittelalters überhaupt gelten darf. Der unbekannte Verfasser verfolgt die männliche Ahnenreihe des Kaisers zurück bis zu einem Anspert „aus dem Geschlecht von Senatoren“, der Blithilt, die Tochter des Frankenkönigs Chlotar I. (511-561) zur Frau genommen haben soll.

Anders als im Ostgotenstaat Italiens, der ein stärkeres Fortleben antiker Traditionen kennt, nähert sich der Senatorenstand der übrigen Germanenreiche einem „romanischen Erbadel“ an.

Die Merowingerkönige versuchten vergebens, die römische Tradition, die selbst bereits durch die Erblichkeit der Rangklassen der hohen Amtsträger eingeschränkt war, durch die Verwendung von Nichtadligen und Unfreien in ihrem Dienste zu erhalten und so das Adelsmonopol zu durchbrechen; ganz überwiegend ernannten sie bereits vornehme Römer und Germanen zu Heerführern, Grafen und Bischöfen. Nicht nur durch das connubium mit fränkischen Adelsfamilien, sondern als Institution sei die römische nobilitas nach der Theorie von K.F. WERNER fortgeführt worden, und zwar dadurch, daß der fränkische König in seiner Eigenschaft als princeps und Nachfolger des Kaisers in den den nobiles vorbehaltenen Dienst (militia) berief. Der Adlige (nobilis), im Besitz eines Dienstes/Amtes (militia), ist demnach persona publica, übt also Herrschaftsrechte nicht autonom/autogen, sondern als Auftrag (per delegationem) aus.

Spätestens seit dem 8. Jahrhundert war die exklusiv adlige Besetzung aller Führungspositionen gesichert, namentlich auch die der kirchlichen, der Bistümer und Königsabteien samt zugehörigen Kapiteln und Konventen. Die adligen Führungspositionen entstanden daraus, daß die Stämme militärischer Führer bei der Landnahme und politischer Führer für Rodung und Landesausbau bedurften. Gleichzeitig und aus denselben Gründen entstanden die Spitzenpositionen der Stämme, die Herzogtümer und das Königtum des fränkischen Stammes. Die Herzogs- und Königssippen waren die adligsten unter den Adelssippen, der Adel erhob sie durch Wahl und Huldigung aus seiner Mitte und gab ihnen die Macht, durch die Delegation von Herrschaftsaufträgen und -rechten die Rangfolge unter den adligen Familien zu ordnen. Prinzip der Rangordnung war dabei die Königsnähe.

Vom comes zum Grafen, vom dux zum Herzog

Im westlichen und südlichen Gallien lebten die römischen Stadtbezirke, die civitates, als Grafschaften weiter. Die römische Stadt, die civitas, war zugleich Bischofssitz, ein Zentrum des Christentums. Chlodwig übernahm in den gallischen Gebieten die bestehende Verwaltungsordnung, den auf der römischen civitas basierenden Comitat als Kernelement der territorialen Gliederung und den Dukat, einen meist aus mehreren civitates bestehenden Militärbezirk. Der comes civitatis war im Bezirk der civitas ein Statthalter mit umfassenden Kompetenzen in Gericht, Heerwesen und Verwaltung. Der Dukat („Herzogtum“) erscheint in den Quellen als ein Militärbezirk, in dem mehrere civitates zeitweise oder auf Dauer zusammengefaßt waren. Der dux, der zugleich comes der zentralen civitas seines Bezirks war, führte den Oberbefehl über die comites seines Bezirkes.

Zu Grafen (comites) ernannten die Frankenkönige teils Männer fränkischer Abstammung, teils solche Mitglieder des einheimischen Stammesadels, die rechtzeitig ihre Partei ergriffen hatten. Die Grafen waren Vertrauensleute und Vertreter der meist unerreichbar fern weilenden Königs in ihrem Gebiet. Sie bewahrten und schützten das Königsgut, auf dem die Macht des Königs beruhte, sowie die darauf angesiedelten Leute, und übten das Gebotsrecht (den Bann) des Königs aus, um das Heeresaufgebot und die Gerichtsgemeinde zu versammeln und deren Urteile zu vollstrecken. Diese Herrschaft übten die Grafen mehr in eigener Verantwortung als unter königlicher Kontrolle aus und meist auf den eigenen Grundbesitz gestützt (oft viele hundert Hufen).

Der Machtgewinn des Adels gegenüber dem Königtum war der entscheidende politische Prozeß im Merowingerreich des 7. Jahrhunderts. Dieser hatte die gleichen Grundlagen wie die Auseinandersetzung zwischen der römischen Zentralregierung und dem Senatsadel im 5. Jahrhundert. Das Frankenreich zerfiel mehr und mehr in Adelsherrschaften mit oft beträchtlichem territorialem Umfang und zahlreicher Gefolgschaft, die in ihren Rivalitäten Staatsinteresse und öffentliche Ordnung souverän mißachteten. Die Teilstaaten, besonders Austrasien, wurden zunehmend vom Adel oder einzelnen Adelsfraktionen in ihren Auseinandersetzungen untereinander und mit den Zweigen der Königsfamilie beherrscht.

Der politische Machtzuwachs von Adel und Grundherrschaft machte gleichzeitig zwei Hauptelemente der fränkischen Reichsverwaltung von Gehilfen zu Widersachern der Herrschaft:

- den Majordomus als Spitze des Hofes und
- die comites als Rückrat der Regionalverwaltung.

Der merowingische Adel war anfänglich ein Dienstadel, der comes ein vom König ernannter und jederzeit abrufbarer Beamter. Unter den veränderten sozialen und politischen Bedingungen löste sich die ohnehin schon rudimentär gewordene, nach spätrömischem Vorbild organisierte alte Verwaltungsordnung langsam auf. Mit der Laienbildung verschwand auch das speziell ausgebildete Laienbeamtentum (spätestens zu Beginn des 8. Jahrhunderts).

Der Träger des „Grafenamts“ wandelte sich von einem Beamten spätrömischer Tradition zum landsässigen Fürsten und Teilhaber der Reichsgewalt, als der Adel durchsetzte, daß der Graf aus den Grundherren des Gaues zu wählen war, den er verwaltete. Der Weg zum regionalen und damit auch erblichen Prinzip in der niederen Herrschaft war frei. Damit entstand unter den Merowingern noch kein Feudalstaat, aber es entwickelten sich Vorstufen des Personenverbandsstaates.

Zwischen Graf und Herzog, comes und dux, gab es keine klare Grenze. Markgräfliche Sondervollmachten und Anhäufung von Grafschaften zumal in Schwächeperioden des Königtums, haben wesentlich zum Übergang vom Comitat zum Dukat beigetragen. Man muß sich auch davor hüten, aufgrund einer falsch verstandenen Wortgeschichte bei den Begriffen „comes“, „comitatus“, „Graf“ und „Grafschaft“ Bedeutungskontinuität anzunehmen. Es ist fraglich, ob der im salischen Recht, in der „Lex Salica“, auftauchende „grafio“ mit „comes“ oder „iudex“ gleichgesetzt werden darf Der Ausdruck „Grafschaft“ (comitatus) scheint eine Organisationsform des Königsgutes gewesen zu sein, der Graf hatte die Oberaufsicht über das Königsgut in Eigenregie und direkter Verfügung des Königs, er überwachte aber auch die aus königlichem Leihegut fließenden Dienstleistungen, die in Hof- und Heerfahrt bestanden. Das Reich war aber - trotz allgemeiner Vorstellung - nicht mit einem Netz von Grafschaften überzogen, in Grafschaften eingeteilt gewesen.

Im 9. und 10. Jh. bedeutet „Grafschaft“:

1. Heerbannführung der königlichen Vasallen eines Bezirkes,
2. den Verband der freien und unfreien Königsleute auf Königsgut, die allmählich zu einer homogenen Hörigenmasse verschmelzen,
3. die in Streulage sich befindenden Königsgüter eines größeren oder kleineren Umkreises; dabei kann ein großer Königsgut-Komplex sogar unter mehrere Grafen zur Verwaltung und teilweise gemeinsamen Nutznießung aufgeteilt sein.

Von Anfang an läßt sich feststellen, daß die Mächtigen im Reich, die „potentes“, oft mehrere Grafschaften in ihrer Hand vereinigten und daß sie als königliche Kommissare in weit voneinander entfernten Gebieten zusätzlich große Besitzungen zu erwerben vermochten. Das galt vor allem für die Mitglieder der „Reichsaristokratie“, die im Dienst der Hausmeier und Könige zu mächtigen Familien mit weitgestreuten Gütern aufstiegen und dadurch die spätkarolingische wie die nachkarolingische politische Entwicklung maßgeblich mitgestalteten. Dabei widersprach schon die Häufung von Grafschaftsrechten in der Hand einer Person oder Familie dem Amtscharakter des „comitatus“ ebenso wie die Doppel- und Mehrfachvasallität dem zentralisierenden Zweck des Lehnswesens; darüber hinaus konnte die Verknüpfung von Grafenamt, Lehnsbindung und autogener Adelsherrschaft bestenfalls eine schwierige Balance zwischen Zentralgewalt und regionalen Machtverhältnissen bewirken.

Mit dem 11. Jh. verschwanden die alten Grafschaften, die Gebiete unmittelbarer Königsherrschaft waren, in denen der Graf den Herrscher vertrat, jener aber daneben noch Herrschaft eigenen Rechts ausübte. In vielen Fällen war jetzt zwischen den Grafschaften und das Königreich als Zwischenglied ein Reichsfürst getreten.

Die im späten 9. und im 10. Jh. sich vollziehende „Territorialisierung“ der Grafschaft, die nichts anderes war als die Verschmelzung von Adelsherrschaft und Amtsbefugnis samt Amtsgut, äußerte sich darin, daß nun nicht mehr der Name des Inhabers einer Grafschaft zu deren Bezeichnung verwendet wurde, sondern mehr und mehr Landschafts- und Gaubezeichnungen auftraten. Je geschlossener eine Adelsfamilie ihren Herrschaftsbereich aufbauen konnte, umso früher verwandelten sich Grafschaften in Adelsterritorien. Dies führte zum eigenen Burgenbau, zum Familienkloster und zur Benennung der Familie nach einer Stammburg, ein Prozeß, der sich während des 11. und 12. Jh. vollzog und vom Westen ausging.

Sämtliche Grafen wurden aus den Reihen der Edelfreien genommen. Einen grundsätzlichen Gegensatz zwischen Geblüts- und Dienstadel hat es vor dem Aufkommen der Ministerialen daher nicht gegeben. In der Regel entstammte der Graf einer vornehmen Familie und besaß eigene Machtmittel, die er auch für seine Amtsaufgaben einsetzen konnte. Verliehenes Amt und ererbte Herrschaft konnten daher leicht miteinander verschmelzen. Die Grafen strebten danach, sich in ihren Grafschaften dauerhaft zu etablieren und ihr Amt nach Möglichkeit an ihre Söhne weiterzugeben.

Die Edelfreien

Die Entwicklung bis zum 8. Jh. erscheint insgesamt durch den Bedeutungsgewinn führender Familien (im Hinblick auf den König) gekennzeichnet. Zumindest für die ausgehende Merowingerzeit spricht die Forschung generell von der Existenz eines Adels, versteht aber darunter keinen Stand im rechtlichen Sinn.

Charakterisiert durch reichen Grundbesitz, ererbtes gesellschaftliches Ansehen, konkrete Machtmittel und die Ausübung von Herrschaft hoben sich die Adeligen mit der Betonung einer gleichrangigen Geburt und der Stilisierung spezifischer Lebensformen und Ideale von den ihnen rechtlich gleichgestellten Freien ab. Der Adel arbeitete sich zum Teil durch die Königsgesellschaft der Gefolgschaft, durch Vasallität und Beamtenfunktionen zu gehobener Stellung in Staat und Gesellschaft empor und entwickelte sich allmählich zum Hochadel der grafenbaren Geschlechter, die sich noch im 12. Jh. als die „Freien“ (Edelfreie, Dynasten) schlechthin bezeichneten.

In der Zeit zwischen dem ausgehenden 9. und dem 13. Jh. fielen nachhaltige Veränderungen der Stellung und Struktur adliger Familien. Zunächst kann man von einem Aufbau zeitlich stabilerer Herrschaftsbereiche sprechen, der zu einer regionalen und lokalen Verwurzelung der Adelsfamilien führte. Dabei bildete Allodialbesitz das Zentrum solcher Herrschaften. Es handelte sich dabei um „freies Eigen“, mit dem keine rechtliche Abhängigkeit von einem anderen Herrn verbunden war. Hinzu kam der Besitz von Lehen, die von anderen Adligen, dem König oder der Kirche stammen konnten.

Mit der territorialen Verankerung adliger Familien entwickelte sich die Adelsdynastie. Die Anfänge des Burgenbaus sind im Westen des Reiches schon am Ende des 9. Jh.s zu fassen. Seit der Mitte des 11. Jh.s kann man von der Epoche des Baus adliger Höhenburgen sprechen, die bis zum ausgehenden 13. Jh. andauerte. In der Regel spielte einer dieser neuen Herrschaftssitze sowohl für das Denken als auch für die Politik eine besondere Rolle, nach diesem Stammsitz wurde die Dynastie schließlich auch benannt. Das Zeitalter der Einnamigkeit ging zu Ende. Im 12. Jh. begann der Gebrauch von Siegeln und das Führen von Wappen.

Die schmälere Oberschicht der Edelfreien umfaßte solche Familien, deren Grundbesitz groß genug war, um seine Eigentümer zum erfolgreichen Kampf um Grafen- und Vogteirechte instand zu setzen und diese Hoheitsrechte in räumlicher Geschlossenheit über eigenen und fremden, weltlichen und geistlichen Grundbesitz auszudehnen: Es sind die Familien, die ihre Herrschaftsrechte im 12. Jh. von der Grundherrschaft zur Landesherrschaft erweitern konnten.

Die Erblichkeit der Lehen und die daraus resultierende Verfestigung der Adelsherrschaften förderten die Patrimonialisierung der Ämter, d.h. die Adelstitel wurden im 12. Jh. auf die ganze Herzogs- oder Grafenfamilie übertragen (comitissa bzw. Gräfin, domina bzw. Frau), so daß sich deren rangbildender Charakter über die Amtsinhaber hinaus auf alle Familienangehörigen erstreckte. Zugleich verfestigten sich die ursprünglich nur sozialen Schichtungslinien zwischen fürstlichem und nichtfürstlichem Adel zu „verfassungsmäßigen Rangstufen“. Diese Entwicklung wurde begünstigt von der in der Heerschildordnung zum Ausdruck kommenden feudalen Hierarchisierung sowie von der Sonderrolle der Fürsten als Glieder des Reiches (membra imperii). Das Ergebnis war, daß man seit dem Ende des 12. Jh.s nur noch durch eine förmliche Standeserhebung seitens des Königs in den Kreis der Reichsfürsten gelangen konnte. Diejenigen Dynastenfamilien, die niemals die Funktion eines Grafen ausgeübt hatten, führten die Bezeichnung „Freie Herren“.

Herzöge, Markgrafen und Grafen gehörten im Mittelalter immer dem Hochadel an. Bei den einfachen Edelfreien ist zu beachten, daß sie ein reichsunmittelbares Gebiet (Allod) mit Hochgericht besitzen mußten. Seit dem 12. Jh. konnte eine Familie ihre Edelfreiheit nicht mehr behaupten, wenn sie ihren Stammsitz mit Hoch (Blut)-Gerichtsstätte nicht mehr besaß.

[...]


1 NÄF, DNP 15/1, 1071.

2 Die Prosopographie (Personengeschichte, Personenlexikon) ist in der Altertumswissenschaft ein aus den Quellen, d.h. Inschriften, Münzen und den bei den Schriftstellern der Antike vorkommenden Personennamen einschließlich Nachweisen, Stammbäumen, Behördenlisten etc. erarbeitetes Verzeichnis sämtlicher bekannter Personen innerhalb eines begrenzten Zeitabschnitts.

3 NÄF, DNP 15/1, 1074.

4 NÄF, DNP 15/1, 1074.

5 NÄF, DNP 15/1, 1074f.

6 NÄF, DNP 15/1, 1075.

7 NÄF, DNP 15/1, 1075.

8 NÄF, DNP 15/1, 1076.

9 NÄF, DNP 15/1, 1077.

10 NÄF, DNP 15/1, 1076.

11 KlP I, IX-XXVI.

12 LAW III, 3435-3486.

13 Ansonsten gilt als Richtschnur die „Anleitung für Teilnehmer althistorischer Proseminare“ von H.-P. KOHNS und K.-H. SCHWARTE.

14 R. SYME, Die römische Revolution, 18.

15 K. ROSEN, Die falschen Numa-Bücher: Chiron 15 (1985) 65-90.

16 Diese seit dem Münzmeister Cn. Calpurnius Piso (Cos. suff. 23 v. Chr.), welcher als erster seiner gens Münzen mit dem Kopf des Numa prägen ließ. Im letzten Jahrhundert der Republik erfand man die Genealogie, die den Ursprung der gens auf Calpus, einen der Söhne des Numa zurückführt (Plut. Num. 21,1; Hor. ars poet. 292 mit den Schol. Fest. ep. p. 47; Paneg. ad Pis. 5.15).

17 Die Abstammung des Marc Aurel von M. Licinius Crassus Frugi (Cos. 27 n. Chr.): R.-Ch. Stemmata XVII und XXIV.

18 Diese Definition gilt erst ab der Kaiserzeit. Vorher zählten nur die Nachkommen eines Consuln im Mannesstamm als nobiles.

19 K.J. HÖLKESKAMP, Die Entstehung der Nobilität, 1987.

20 E. FLAIG, Die Pompa Funebris, in: O.G. OEXLE (Hrsg.), Memoria als Kultur, 1995, 115-148.

21 C. KOCH, der römische Juppiter, 1937.

22 Detailliert F. MORA, Fasti e schemi chronologici, 1998.

23 J. RÜPKE, Fasti, in: Klio 77 (1995) 184-202.

24 K.J. HÖLKESKAMP, Die Entstehung der Nobilität, 1987.

Excerpt out of 413 pages

Details

Title
Römische Stammtafeln. Untersuchungen zur genealogischen Kontinuität des Adels zwischen römischer Republik und Mittelalter
Subtitle
Die Nachkommenschaft des Augustus
Author
Year
2012
Pages
413
Catalog Number
V199146
ISBN (eBook)
9783656256779
ISBN (Book)
9783656258728
File size
9421 KB
Language
German
Notes
Die Magisterarbeit des Althistorikers Dr. Ralf G. Jahn „Die Deszendenz des Augustus. Genealogische Untersuchungen zur Principatsgeschichte“ (Philosophische Fakultät Bonn 1993) ist die Grundlage für dieses stark erweiterte Werk, das mit über 100 Stamm- und Ahnentafeln angereichert wurde. Fazit: Die biologische Kontinuität der adeligen Führungsschicht zwischen römischer Republik und dem Mittelalter ist größer als bislang angenommen - berücksichtigt man die kognatische Deszendenz.
Keywords
Julisch-Claudische Dynastie, Caesar, Augustus, Kleopatra, Marc Aurel, Adoptivkaiser, Anicier, Claudier, Scipio, Tiberius, Germanicus, Agrippina, Messalina, Caligula, Claudius, Nero, Genealogie, Ahnentafel, Stammtafel, Marcus Antonius, Galba, Otho, Vitellius, Vespasian, Titus, Domitian, Nerva, Trajan, Hadrian, Antoninus Pius, Commodus, imagines maiorum, Triumph, Consul, Praetor, Aedil, Quaestor, Rom, Athen, Flavier, Severer, Soldatenkaiser, Edelfreie, Dynasten, comes, dux, Graf, Herzog, Deszendenz, Aszendenz, Vorfahren, Nachkommen, Gracchus, Aemilius Lepidus, Konstantin, Karl der Große, Karolinger, Merowinger, Sulla, Marius, Cicero, Catilina, Crassus, Licinius
Quote paper
Dr. Ralf G. Jahn (Author), 2012, Römische Stammtafeln. Untersuchungen zur genealogischen Kontinuität des Adels zwischen römischer Republik und Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199146

Comments

  • Dr. Ralf G. Jahn on 8/16/2012

    Einige wenige Stammtafeln (etwa 10) sind trotz Vergrößerungsmöglichkeit schwer zu lesen. Die Einfügung der Stammtafeln in das Manuskript hatte leider eine Qualitätsverschlechterung bewirkt. Selbstverständlich erhält man vom Autor alle schwer lesbaren Stammtafeln in einer gut lesbaren Einzeldatei.

Look inside the ebook
Title: Römische Stammtafeln. Untersuchungen zur genealogischen Kontinuität des Adels zwischen römischer Republik und Mittelalter



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free