Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM – ein Überblick


Masterarbeit, 2011

43 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Das Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion: der Stabilitäts- und Wachstumspakt
1. Zweck und Aufbau
2. Das Defizitverfahren in der Theorie
3. Das Defizitverfahren in der Praxis
4. Zusammenfassung und Bewertung
II. Hilfspakete für die Hellenische Republik I + II
1. Ausgangslage
2. Hilfspaket für die Hellenische Republik I
a. Aufbau, Durchführung und Auflagen
b. Exkurs ins deutsche Verfassungsrecht: Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (WFStG)
3. Hilfspaket für die Hellenische Republik II
a. Entstehung, Aufbau und Nachbesserung
b. Neue Mechanismen zur Bewältigung der Europäischen Schuldenkrise
III. EFSM, EFSF und ESM
1. Überblick
a. European Financial Stabilisation Mechanism (EFSM)
b. European Financial Stability Facility (EFSF)
c. European Stability Mechanism (ESM)
2. Die Rechtsgrundlagen auf Unionsebene
a. Beistandsklausel für Mitgliedsstaaten deren Währung nicht der Euro ist: Art. 143 Abs. 2 lit. c iVm. Art. 139 Abs. 1 AEUV
b. Beistandsklausel für Mitgliedsstaaten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen: Art. 122 Abs. 2 AEUV
c. Haftungsausschluss nach Art. 125 AEUV
d. Der „neue“ Art. 136 Abs. 3 AEUV

C. Ergebnis und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Art. 126 AEUV, entnommen aus: Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2003/2004, S. 258

Abb. 2 Finanzierungssalden des Staates in den Ländern der Europäi- schen Union, entnommen aus: Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2003/2004, S. 261

Abb. 3 Vereinbarte Beteiligung am Rettungspaket für Griechenland, entnommen aus: Europäische Kommission, EU-Nachrichten Nr. 13/2010, S. 2

Vorwort

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Themas dieser Master Thesis an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien galt der finanziellen Situation der Hellenischen Republik und deren koordinierte Bekämpfung durch die Euroländer sowohl in der Tages- als auch der Rechtswissenschaftlichen Presse bereits eine breite und intensive Aufmerksamkeit - schließlich galt es die strauchelnden Hellenen mit allen Mitteln vor dem Staatsbankrott zu retten, um die Stabilität des Europäischen Währungsraumes auch weiterhin garantie- ren zu können.

Seitdem ist ziemlich genau ein Jahr vergangen und die Krise der Hellenischen Republik hat sich zu einer Europäischen Krise entwickelt. Neben der Helleni- schen Republik musste auch Irland finanziell gestützt werden, die Euroländer bangen vor einem Übergreifen der Krise auf angeschlagene Länder wie Portu- gal, Italien oder Spanien und selbst die europäischen Wirtschaftsschwergewich- te Deutschland und Frankreich sehen sich auf dem Anleihenmarkt mit zuneh- menden Absatzschwierigkeiten konfrontiert. Erneut offenbarte sich eindrucks- voll der Einfluss der Rating-Agenturen auf Staatsfinanzen und das weltweite Finanzsystem und kostete in jüngster Vergangenheit gleich mehrere europäi- sche Staatsoberhäupter ihre Ämter.

So gilt es neue, wirkungsvolle Mechanismen zur Bekämpfung und Bewältigung der Europäischen Finanz- und Schuldenkrise zu entwickeln um den europäi- schen Währungsraum wieder zu nachhaltiger Stabilität und Sicherheit zu ver- helfen.

Die Europäische Union steht mit dieser Aufgabe vor weitreichenden und tiefgreifenden Reformen - einem gewaltigen Umbau ihres Selbstverständnisses, ihrer Wirkungsweise und ihren grundlegenden rechtlichen Eckpfeilern: sie steht an ihrem Scheideweg.

A. Einleitung

Wie eingangs bereits erwähnt, hat sich die Hellenische Schuldenkrise zu einem allgegenwärtigen Problem innerhalb Europas entwickelt - einer Europäischen Finanz- und Schuldenkrise. Neben zwei geschnürten Hilfspaketen der Euroländer und des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik errichtete die Europäische Union eilig einen temporären Euro-Schutzschirm und in der Folge einen weiteren, permanenten Schutzschirm, der den erstgenannten in knapp zwei Jahren ablösen soll.

Neben dem erklärten Ziel dieser Arbeit den verfassungsrechtlichen Rahmen der EU-Finanzhilfen an die Hellenische Republik gründlich zu erörtern, ist es dem Autor ein weiteres Anliegen den Blick „über den Tellerrand“ hinaus schweifen zu lassen, um ein möglichst komplettes Bild dieser Thematik zu zeichnen.

Dazu gehört nach Ansicht des Autors zB. der Stabilitäts- und Wachstumspakt als Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, obwohl oder gerade weil Länder wie Deutschland und Österreich in jüngster Vergan- genheit eine sogenannte Schuldenbremse mit identischen Defizitgrenzen in ihrer nationalen Verfassung installiert haben bzw. installieren wollen, als wenn die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nicht ohnehin genug bindend wären.

In Anbetracht der Aktualität des Themas liegt der Fokus der herangezogen Literatur dieser Arbeit schwerpunktmäßig auf Artikeln und Beiträgen in juristischen Zeitschriften und ähnlichen Veröffentlichungen.

Angesichts eines beschränkten Umfanges dieser Master Thesis von 40 Seiten kann vielerorts nur einführend auf einzelne Gesichtspunkte eingegangen werden, wobei eine ausschweifende Darstellung der hier behandelten Themen sicherlich ganze Bände füllen würde.

B. Hauptteil

I. Das Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion: der Stabilitäts- und Wachstumspakt

1. Zweck und Aufbau

Eine Wirtschafts- und Währungsunion zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich zwar über eine gemeinschaftliche Geldpolitik einerseits, aber über nationale Fiskalpolitiken anderseits zusammensetzt. Institutionelle Rahmenbedingungen für einen finanzpolitischen Konsens der beteiligten Staaten sind daher unerläss- lich. Als Stabilitäts- und Wachstumspakt werden die entsprechenden Rahmen- bedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion1 bezeichnet - wesentliche Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union2, speziell die Regelungen zur Wirtschaftspolitik. Die Grundlage bildet Art. 126 AEUV (ex-Art. 104 EGV) mit seinem grundsätzlichen Vermei- dungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite und der Kompetenzverteilung auf die Europäische Kommission und den Rat für Wirtschaft und Finanzen3 im Falle mitgliedsstaatlicher Missachtung desselbigen.

Dem grundsätzlichen Vermeidungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite nach Art. 126 Abs. 1 AEUV vorangestellt - Näheres dazu im 3.Kapitel - sind die Art. 123 - 125 AEUV (ex-Art. 101 - 103 EGV) mit besonderen Beschränkungen für die Finanzierung des Kreditbedarfs der öffentlichen Hand. Gem. Art. 126 Abs. 2 AEUV überwacht die Kommission „...die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler...“ und prüft „...die Einhaltung der

Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien...“ nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit idgF., derzeit:

- ein Referenzwert von 3 % der öffentlichen Neuverschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats
- ein Referenzwert von 60 % des öffentlichen Gesamtschul- denstands im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt

Zur langfristigen Begrenzung der öffentlichen Verschuldung der einzelnen Mit- gliedsstaaten mit der 3 % Neuverschuldungsdefizitgrenze und der 60 % Ge- samtdefizitgrenze, orientierten sich die beiden Referenzwerte hierbei an der ökonomischen Situation zur Zeit der Verhandlungen über den Vertrag über die Europäische Union (EUV)4. Diese Korrelation wiederum basiert auf den seiner Zeit nominellen, jährlichen Wachstumsraten von etwa 5 %. Unbeachtet blieb hierbei ein etwaiger Rückgang der Inflationsraten und eine Absenkung der rea- len Wachstumsraten, wodurch das nominelle Wachstum deutlich vermindert wird.

Allerdings finden sich zu den Defizitgrenzen zweierlei Ausnahmetatbestände in Art. 126 Abs. 2a AEUV:

- wenn das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Refe- renzwertes bleibt

Als ausnahmsweise sind in diesem Zusammenhang außergewöhnliche Erei- gnisse - beispielsweise Naturkatastrophen - oder schwere Rezessionen (dh. ein Sinken des realen Bruttoinlandsproduktes um jährlich durchschnittlich mehr als 2 %) anzusehen, wobei das zusätzliche Kriterium eines vorübergehenden

Zustandes erfüllt sein muss. Berücksichtigung findet ferner, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft, ebenso wie alle anderen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaates (Art. 126 Abs. 3 AEUV).

Hinsichtlich der Feststellung einer Überschreitung der Referenzwerte bedarf es einer weitergehenden Prüfung ob eine etwaige Ausnahmesituation vorliegt. Hierbei wird der AEUV durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken5 und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit6 ergänzt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 präzisiert das Präventivverfahren der ge- meinschaftlichen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedsstaaten des Art. 121 AEUV (ex-Art. 99 EGV) um „... das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder einen Überschuß aufweisen- den Haushalts, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, ...“ erreichen zu können. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedsstaaten der EWWU an die Kommission und den Ecofin-Rat jährlich Stabilitätsprogramme, unter Nen- nung folgender Angaben für das vergangene, das laufende und die drei folgen- den Jahre:

- das mittelfristige Ziel für einen Überschuss aufweisenden oder einen nahezu ausgeglichenen Haushalt, den Anpassungspfad und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schul- denquote
- die Hauptannahmen der wichtigsten ökonomischen Indikatoren
- die Darstellung und Quantifizierung der wichtigsten Maßnah- men zur Budget-Zielerreichung
- eine Untersuchung der Auswirkungen hinsichtlich Änderungen der wichtigsten ökonomischen Annahmen in Bezug auf die Haushalts- und Verschuldungslage

Nach Prüfung des Stabilitätsprogrammes erfolgt - auf Empfehlung der Kom- mission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses - eine Stellungnahme des Rates. Neben einer etwaigen Aufforderung des Mitglieds- staates zu einer anspruchsvolleren Formulierung der Ziele und Inhalte wird der Rat ggf. eine frühzeitige Warnung bereits vor dem Auftreten eines übermäßigen Defizits in Form von Empfehlungen notwendiger Anpassungsmaßnahmen ab- geben, falls die Haushaltslage des Mitgliedstaates erheblich vom mittelfristigen Ziel abweicht. Gelangt der Rat infolge der weiteren Entwicklung der Haushalts- lage des Mitgliedstaates zur Auffassung einer anhaltenden oder sich verstär- kenden Abweichung, so wird er den betreffenden Mitgliedstaat umgehend auf- fordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Kommt es - trotz eben beschriebener Sicherungsmechanismen - im betreffen- den Mitgliedstaat dennoch zu einem übermäßigen Defizit, finden die Bestim- mungen hinsichtlich des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Anwen- dung. Dieses korrektive Verfahren zur Sanktionierung mangelnder Haushalts- disziplin nach Art. 126 Abs. 6 - 9 u. 11 AEUV regelt die Verordnung (EG) Nr. 1467/97.

2. Das Defizitverfahren in der Theorie

Die einzelnen Abschnitte des Defizitverfahrens gliedern sich hierbei wie folgt:

Verfahrensabschnitt 1

Erfüllt ein Mitgliedsstaat keines oder nur eines der og. Defizitkriterien, erstellt die Kommission gem. Art. 126 Abs. 3 AEUV einen Bericht zur Haushaltssituati- on des betreffenden Mitgliedsstaats im Hinblick auf das Verhältnis der öffentli- chen Investitionsausgaben zum Nettodefizit unter Berücksichtigung aller sonsti- ger einschlägiger Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedsstaats. Ungeachtet der Erfüllung der Defizitkriterien steht es der Kommission frei, ihren Bericht auch bei drohender Gefahr eines übermäßigen Defizits zu erstellen (fakultative Option).

Zu diesem Bericht gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gem. Art. 126 Abs. 4 AEUV eine Stellungnahme ab (die Frist beträgt hierbei zwei Wochen).

Kommt die Kommission zu dem Schluss, das im betreffenden Mitgliedsstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie gem. Art. 126 Abs. 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Stellungnahme vor und un- terrichtet den Rat.

Verfahrensabschnitt 2

Nach Art. 126 Abs. 6 AEUV entscheidet nun der Rat auf Vorschlag der Kom- mission und nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein im betreffenden Mitglieds- staat ein übermäßiges Defizit besteht. Hierbei finden etwaig vom Mitgliedsstaat abgegebene Bemerkungen besondere Berücksichtigung (die Frist beträgt hier- bei drei Monate ab dem Meldetermin 1.März bzw. 1.September eines Jahres).

Verfahrensabschnitt 3

Stellt der Rat nach Art. 126 Abs. 6 AEUV ein übermäßiges Defizit fest, spricht dieser - auf Empfehlung der Kommission - Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedsstaat aus, mit dem Zweck dieser Lage binnen eines bestimmten Zeitraumes Abhilfe zu schaffen (die Frist beträgt hierbei vier Monate). Diese Empfehlungen bleiben vorerst unveröffentlicht.

Verfahrensabschnitt 4

Leistet der betreffende Mitgliedsstaat den Empfehlungen des Rates nicht Folge, setzt dieser den betreffenden Mitgliedsstaat gem. Art. 126 Abs. 9 AEUV in Verzug, geeignete Maßnahmen zur Sanierung des Defizitabbaus zu ergreifen (die Frist beträgt hierbei zwei Monate).

Verfahrensabschnitt 5

Leistet der betreffende Mitgliedsstaat den Maßnahmen des Verzugsbeschlusses nach Art. 126 Abs. 9 AEUV keine Folge, kann der Rat gem. Art. 126 Abs. 11 AEUV eine oder mehrere der folgenden Sanktionen gegen den betreffenden Mitgliedsstaat verhängen:

- der betreffende Mitgliedsstaat wird verpflichtet, vor der Emissi- on von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren zusätzliche (durch den Rat spezifizierte) Angaben zu veröffent- lichen
- die Europäische Investitionsbank wird ersucht, ihre Darlehens- politik gegenüber dem betreffenden Mitgliedsstaat zu überprü- fen
- der betreffende Mitgliedsstaat wird verpflichtet, eine unverzins- liche Einlage in angemessener Höhe bei der Europäischen Union zu hinterlegen (bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert sein wird)
- der betreffende Mitgliedsstaat wird verpflichtet, Geldbußen in angemessener Höhe zu leisten

Die unverzinslichen Einlagen werden - vorbehaltlich einer Feststellung des Rates, dass das übermäßige Defizit nicht mehr besteht - zurückgezahlt. Verhängte und vollzogene Geldbußen sind naturgemäß nicht erstattungsfähig.

Eine schematische Darstellung der eben beschriebenen Verfahrensabschnitte findet sich in Abbildung 1 auf der folgenden Seite.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Art. 126 AEUV

3. Das Defizitverfahren in der Praxis

Nachdem die Staatsverschuldung in den europäischen Ländern ab den 60er Jahren immer wieder stark gestiegen war, wurde mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Am- sterdam7 innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ein vor- erst wirksames Procedere zur Konsolidierung der Staatsfinanzen der einzelnen Mitgliedsstaaten installiert, so dass zwischen den Jahren 1995 und 2000 das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der Europäischen Union um 5 % sank und im Jahr 2000 kein einziger Mitgliedssaat ein übermäßiges Defizit aufwies (zur nä- heren Erläuterung siehe Abbildung 2 auf der folgenden Seite).

Als erster Mitgliedsstaat wies Portugal im Jahr 2001 ein übermäßiges Defizit iHv. 4,2 % auf, konnte dieses jedoch in den Folgejahren 2002 und 2003 wieder unter den Referenzwert von 3 % senken, so dass das 2002 eingeleitete Defizitverfahren gegen Portugal 2004 eingestellt wurde.

Bereits im Jahr 2002 lagen jedoch zwei weitere Mitgliedsstaaten ebenfalls über der Defizitgrenze: Deutschland (3,5 %) und Frankreich (3,1 %). Im Gegensatz zu Portugal konnten Deutschland und Frankreich ihre Haushalte nicht in den unmittelbaren Folgejahren konsolidieren, so dass im Jahr 2003 gegen beide Länder ein Defizitverfahren eingeleitet wurde. Im Verlauf dieser beiden Defizitverfahren gab es bei der Euopäischen Kommission und dem Ecofin-Rat unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der weiteren Arbeits- und Vorgehensweise:

Nachdem der Ecofin-Rat im Juni 2003 eine Empfehlung nach Art. 126 Abs. 7 AEUV an Frankreich ausgesprochen hatte, das bestehende übermäßige Defizit spätestens bis 2004 zu beseitigen, und Frankreich dieser Empfehlung - nach Ansicht der Europäischen Kommission - jedoch in nicht ausreichendem Maße

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Finanzierungssalden des Staates in den Ländern der Europäischen Union

Folge leistete, empfahl die Europäische Kommission im Oktober 2003 daher dem Ecofin-Rat nach Art. 126 Abs. 8 AEUV festzustellen, dass Frankreich keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat und demnach gemäß Art. 126 Abs. 9 AEUV in Verzug zu setzen sei. Der Ecofin-Rat folgte allerdings nicht der Empfehlung der Europäischen Kommission und setzte das Defizitverfahren ge- gen Frankreich - ebenso wie das Verfahren gegen Deutschland - vorübergehend aus, da beide Mitgliedsstaaten erklärten, ihr bestehendes übermäßiges Defizit spätestens in 2005 zu beseitigen. Die Europäische Kom- mission sah in dieser Vorgehensweise eine Verletzung des Entscheidungsver- fahrens und reichte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Klage ein, um das Verfahren und die Rolle der Europäische Kommission in selbigem als Überwachungsorgan der Haushaltsdisziplin der Mitgliedsstaaten überprüfen zu lassen.

[...]


1 Im Folgenden auch bezeichnet als EWWU

2 Im Folgenden auch bezeichnet als AEUV

3 Im Folgenden auch bezeichnet als Ecofin-Rat

4 Im Folgenden auch bezeichnet als Vertrag von Maastricht

5 Im Folgenden bezeichnet als Verordnung (EG) Nr. 1466/97

6 Im Folgenden bezeichnet als Verordnung (EG) Nr. 1467/97

7 Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (EUV)

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM – ein Überblick
Hochschule
Universität Wien
Note
Gut
Autor
Jahr
2011
Seiten
43
Katalognummer
V199249
ISBN (eBook)
9783656268505
ISBN (Buch)
9783656269274
Dateigröße
2414 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EU-Finanzhilfen, Griechenland, Hellenische Republik, Verfassungsrecht, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Stabilitäts- und Wachstumspakt, Hilfspaket, Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz, WFStG, Europäische Schuldenkrise, EFSM, EFSF, ESM, European Financial Stabilisation Mechanism, European Financial Stability Facility, European Stability Mechanism, AEUV, Beistandsklausel, Bail-Out, No-Bail-Out, Haftungsausschluss
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), Master of Laws (LL.M.) Adrian Kohl (Autor:in), 2011, Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM – ein Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199249

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