Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Brauer gegen Deutschland

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder und der Regelung des Art. 12 § 10 II NEhelG (a.F.)


Seminararbeit, 2012

35 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Der Sachverhalt

B. Die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder in der Bundesrepublik Deutschland
I. Das Nichtehelichengesetz von 1969
II. Folgen der Deutschen Wiedervereinigung
III. Erbrechtsgleichstellungsgesetz und Kindschaftsrechtsreformgesetz

C. Behandlung des Falls nach nationalem Recht
I. Subsumtion und Lösung
II. Entscheidung deutscher Gerichte
III. Andere Ansichten
1. Streitstand in der Literatur
a) Verstoß gegen das Grundgesetz
b) Verstoß gegen die EMRK
2. Zwischenergebnis

D. Die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009

E. Beurteilung der Entscheidung

F. Konsequenzen der Entscheidung
I. Bedeutung für die deutsche Gesetzesanwendung und –auslegung nach dem Urteil des EGMR
II. Einfluss auf die Gesetzgebung
1. Erste Entwürfe
a) Referentenentwurf vom 1.12.2009
b) Regierungsentwurf vom 1.07.2010
2. Das zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.04.2011
III. BGH zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung
1. Der zugrundeliegende Sachverhalt
2. Die Entscheidung
a) Ausgangspunkt
b) Gleichstellung bereits vor dem 29. Mai 2009 möglich?
(aa) Kein Verstoß gegen Art. 6 GG i.V.m. Art 3 I GG
(bb) Kein Verstoß gegen Art. 14 GG
(cc) Kein andere Beurteilung unter Berücksichtigung der EMRK
(dd) Ergebnis des BGH
IV. Bedeutung für deutsche Gesetzesanwendung und –auslegung nach dem Urteil des
BGH
1. Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung
2. Bewertung des Urteils

G. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das deutsche Familienrecht in Bezug auf das Erbrecht nichtehelicher Kinder und die Regelung des Art. 12 § 10 II NEhelG (a.F.) anhand der Entscheidung Brauer gegen Deutschland

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 (Aktenzeichen: 3646/04) befasst sich mit der Rechtmäßigkeit des Art. 12 § 10 II NEhelG a.F., wonach ein nichteheliches Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, gem. § 1589 II BGB a.F.[1] als mit seinem Vater nicht verwandt galt.

A. Der Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt geht es um eine, im Jahr 1948 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als nichteheliches Kind geborene, deutsche Staatsangehörige, die bis zur Wiedervereinigung in der DDR lebte und Erbrechtsansprüche geltend machen möchte.

Ihr Vater war 1998 verstorben. Dieser hatte 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und hatte die Anspruchstellerin wenige Monate nach ihrer Geburt als seine Tochter anerkannt.

Vater und Tochter hatten sowohl vor als auch nach der Wiedervereinigung regelmäßigen Kontakt miteinander.

Neben der nichtehelichen Tochter existierten nur noch Verwandte dritter Ordnung, zu denen der verstorbene Vater allerdings keinen Kontakt hatte und diese auch nicht kannte.

B. Die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder in der Bundesrepublik Deutschland

Zum Verständnis dieses Urteils und seiner Folgen, sowohl für die deutsche Rechtsprechung, als auch für die Gesetzgebung, bedarf es jedoch zunächst einer Darstellung der rechtlichen Entwicklung der Stellung nichtehelicher Kinder in der Bundesrepublik Deutschland.

Vorab ist zu wissen, dass man „unter einem nichtehelichen Kind den Abkömmling des Vaters versteht. Nach der Mutter wurden ‚nichteheliche‘ Kinder rechtlich immer wie eheliche [Kinder] behandelt.“[2]

I. Das Nichtehelichengesetz von 1969

Der Gesetzgeber ist in Art. 6 V GG seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 verpflichtet, unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern.[3]

Das Bürgerliche Gesetzbuch ging allerdings bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969[4] am 1. Juli 1970, welches auf Druck des Bundesverfassungsgerichts erlassen wurde,[5] davon aus, dass nichteheliche Kinder und ihre Väter gem. § 1589 II BGB a.F. nicht miteinander verwandt sind und diese Kinder über die gesetzliche Erbfolge demnach nicht erbberechtigt waren.[6]

Lediglich durch Heirat von Vater und Mutter konnte das uneheliche Kind gem. §1719 BGB a.F. die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangen.

Mit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 galten nun auch nichteheliche Kinder als mit ihrem Vater verwandt und konnten als gesetzliche Erben der ersten Ordnung gem. § 1924 BGB erben,[7] sofern nach Maßgabe des Art. 12 § 10 NEhelG a.F. der Erbfall nach dem 30. Juni 1970 eintrat und das nichteheliche Kind nicht vor dem 1. Juli 1949 geboren worden war.[8]

Dieser Stichtag wurde deshalb gewählt, weil er sich mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Grundgesetzes annähernd deckt und erst seitdem das Gebot der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verfassungsmäßig festgehalten wurde und in das Bewusstsein der Öffentlichkeit trat.[9]

Außerdem ging der Gesetzgeber davon aus, dass zur Zeit des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, die durch die Stichtagsregelung ausgenommenen nichtehelichen Kinder wenigstens das 21. Lebensjahr erreicht hatten und durch die ehemalige Rechtslage ohnehin nur eine schwache Beziehung zum leiblichen Vater bestehen konnte, welche durch den Eintritt des Kindes in das Berufsleben endgültig versiegen würde.[10] Zudem ging man davon aus, dass „ab diesem Alter damit zu rechnen ist, dass das Kind ein geregeltes Einkommen hat“[11].

Die neue Regelung galt allerdings nur, sofern keine ehelichen Abkömmlinge oder ein Ehegatte des Erblassers vorhanden waren. War dies der Fall, so wurde das nichteheliche Kind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern ihm stand gem. § 1934 a - c BGB a.F. nur ein sog. Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils in Geld zu.[12]

Zwar konnten Verwandte nachfolgender Ordnungen gem. § 1930 2.Hs BGB a.F. nicht neben einen möglicherweise vorhandenen Ehegatten des Erblassers treten und der Erbersatzberechtigte verblieb in seinem Rang als Erbe erster Ordnung, jedoch war der Erbersatzberechtigte von der dinglichen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen und wurde somit lediglich zu einem Nachlassgläubiger.[13]

Des Weiteren war ein nichteheliches Kind gem. § 1934 d BGB a.F. berechtigt zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelungen am 8. Dezember 1976 für „noch verfassungsgemäß“[14] und begründete dies ausdrücklich mit der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers,[15] sowie den Schwierigkeiten eine Vaterschaft zu dieser Zeit medizinisch festzustellen, als auch mit dem Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf den vorherigen Rechtszustand.[16]

II. Folgen der Deutschen Wiedervereinigung

Zu einer erheblichen Unterscheidung innerhalb des Erbrechts der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder kam es durch die Deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990.

In der Deutschen Demokratischen Republik waren nämlich nichteheliche Kinder bereits am 1. Januar 1976[17] durch § 365 ZGB-DDR mit ehelichen Kindern gleichgestellt worden, ohne dass eine vergleichbare Regelung zu Art. 12 § 10 NEhelG a.F. existierte.[18] Also waren in der DDR auch nichteheliche Kinder erfasst, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden.

Gem. Art. 235 § 1 I EGBGB a.F. galt für Erbfälle in denen der Erblasser zwischen dem 1. Januar 1976 und 3. Oktober 1990 gestorben war, weiterhin das ZGB-DDR.[19]

Um nichtehelichen Kindern aus der ehemaligen DDR aber keine beitrittsbedingten rechtlichen Nachteile zuzufügen und ihre bestehenden Erbaussichten sowie ihr dahingehendes gefestigtes Vertrauen zu schützen, wurde Art. 235 § 1 II EGBGB a.F. geschaffen, wonach vor dem Beitritt geborene nichteheliche Kinder wie eheliche Kinder nach dem BGB zu behandeln sind, ohne dass Art. 12 § 10 II NEhelG a.F. zur Anwendung kommt, sofern der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte.[20]

Eine Angleichung an diese Regelung für nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern geboren worden waren, erfolgte nicht.[21] Das leitende Motiv war auch hier der Vertrauensschutz.[22] In Westdeutschland lebende Väter nichtehelicher Kinder und deren nahe Angehörige sollten auf den Ausschluss des nichtehelichen Kindes von der Erbfolge weiterhin vertrauen dürfen.[23]

In einem Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 1996 erklärte das Bundesverfassungsgericht folglich auch diese gespaltene erbrechtliche Lage für verfassungskonform und verwies auf die Entscheidung des BVerfG vom 8.12.1976 und sah von weiteren Begründungen gem. § 93 d I S.3 BVerfGG ab.[24]

III. Erbrechtsgleichstellungsgesetz und Kindschaftsrechtsreformgesetz

Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 hat ein nichteheliches Kind seit dem 1. April 1998 endgültig die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind inne und ist neben ehelichen Abkömmlingen voll erbberechtigt, sofern der Erbfall nicht davor eingetreten ist.[25] Die Sonderregelungen über den Erbersatzanspruch sowie den vorzeitigen Erbausgleich nach §§ 1934 a – e BGB wurden aufgehoben.

Lediglich die Stichtagsregelung des 1. Juli 1949 blieb weiterhin unverändert. Demnach galten nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 in den alten Bundesländern geboren worden waren, noch immer als nicht erbberechtigt, wohingegen nichteheliche Kinder der ehemaligen DDR, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gem. Art. 235 § 1 II EGBGB erbberechtigt blieben.[26]

Kurz darauf trat am 1. Juli 1998 das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) in Kraft. Hierbei sollte der Begriff des ‚nichtehelichen Kindes‘ „soweit wie möglich aus der Gesetzessprache entfernt werden“[27].

Mit dem KindRG wurde § 10a NEhelG eingefügt. Dadurch kam es zu einer kaum spürbaren Verbesserung der Rechtslage für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.07.1949 geboren worden waren. Denn § 10a NEhelG ermöglicht es diesen Kindern und ihren Vätern eine notariell beurkundete vertragliche Regelung zu treffen, wonach die zeitliche Schranke des § 10 II NEhelG nicht zur Anwendung kommt und ihnen somit gegenseitig das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht.[28] „Wenn das Kind oder der Vater verheiratet ist, bedarf es auch der (notariell beurkundeten) Einwilligung des Ehegatten.“[29]

Das KindRG hob aber u.a. auch § 1719 BGB a.F. auf, da es nach dem jetzigen Recht keiner Heirat mehr zwischen Vater und Mutter bedarf, um nichteheliche Kinder in den Status ehelicher Kinder zu ‚erheben‘.[30]

Am 8. Januar 2009 stellte das BVerfG allerdings fest, dass der Ausschluss vom Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Vater eines Kindes, das vor dem 1. 7. 1949 nichtehelich geboren wurde und dessen Eltern erst nach dem 30. 6. 1998 geheiratet haben, gegen Art. 6 V GG verstößt,[31] denn durch die Aufhebung des § 1719 a.F. entfiel die in dieser Norm enthaltene Regelung, wonach ein vor dem 1. 7. 1949 geborenes nichteheliches Kind durch Heirat der Eltern den Status eines ehelichen Kindes erlangte (vgl. oben), was eine „planwidrige (versteckte) Regelungslücke“[32] darstellt und dem Zweck des KindRG entgegensteht.[33] Folglich sind vor dem 1. 7. 1949 geborene Kinder, deren Eltern nach dem 30. 6. 1998 heiraten bzw. heirateten nicht als nichteheliche Kinder anzusehen.[34]

C. Behandlung des Falls nach nationalem Recht

I. Subsumtion und Lösung

Wird dieser Sachverhalt unter die bis dato geltende Rechtslage subsumiert, gelangt man schnell zu einem eindeutigen Ergebnis.

Zunächst ist festzustellen, dass die Tochter in der ehemaligen DDR und gerade nicht in den alten Bundesländern geboren wurde und auch bis zur Wiedervereinigung in der DDR lebte, wonach ihr grundsätzlich, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, ein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater auch als nichteheliches Kind zustand, allerdings unter der Bedingung, dass dieser zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatte (vgl. oben).

Vorliegend hatte der Vater aber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und die Tochter wurde 1948 geboren, also vor dem 1.07.1949.

Eine Anwendung des Art. 235 § 1 II EGBGB scheidet somit aus.

Vielmehr gilt Art. 12 § 10 II S.1 NEhelG a.F., wonach vor dem 1.07.1949 geborene nichteheliche Kinder nicht als gesetzliche Erben ihres Vaters gelten.

Es zeigt sich also, dass nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen vorlagen, die zum Erbausschluss der Tochter führten.

Somit stand der nichtehelichen Tochter kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater zu.

II. Entscheidung deutscher Gerichte

Dementsprechend entschieden auch alle mit dem Fall konfrontierten Gerichte.[35] Zwar verlangte das OLG Saarbrücken vom LG Saarbrücken, welches auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen hatte,[36] zunächst zweimal die Feststellung, ob weitere mögliche Erben neben der unehelichen Tochter bestehen, als auch die Überprüfung der Vereinbarkeit des Art. 12 § 10 II S.1 NEhelG a.F. mit dem Grundgesetz bzgl. des Erbrechts gem. Art. 14 I GG, sofern der Staat gem. § 1936 BGB Erbe werden würde, wies aber im Endeffekt die Klage der Tochter mit der Begründung zurück, dass es an die bereits erfolgten Bundesverfassungs-gerichtsentscheidungen gebunden sei, wonach Art. 12 § 10 II S.1 NEhelG a.F. verfassungskonform ist.[37] Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, welches die einschlägigen Regelung am 20. November 2003 in einem Nichtannahmebeschluss für verfassungskonform erklärte. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies erneut mit dem Vertrauensschutz und verwies weitestgehend auf die Entscheidung vom 8.12.1976.[38]

III. Andere Ansichten

Anhand der drei Entscheidungen des BVerfG bis zum Jahr 2003, die sich mit der Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 II NEhelG a.F. befassten, zeigt sich, dass das BVerfG die Regelung über den Ausschluss, der vor dem 1.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater, immer wieder für verfassungsgemäß hielt und von seinem diesbezüglichen Standpunkt und den einmal festgelegten Argumenten nicht abgekehrt ist. Auf einen möglicherweise bestehenden Verstoß gegen die EMRK ging das BVerfG dabei nicht ein. Grundsätzlich stellt die EMRK auch keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dar, da sie nur als einfaches Gesetzesrecht innerhalb Deutschlands gilt[39], sie kann jedoch zur Auslegung aufgrund „der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Verfassung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung“[40] herangezogen werden (Art. 1 II GG).

Entsprechend verhielt sich auch der Bundesgesetzgeber. Zwar kam es zu einigen Reformen, bei denen auch die Abschaffung der Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 II NEhelG a.F. angesprochen wurde, doch setzte sich das Argument des Vertrauensschutzes immer wieder durch,[41] da der Erblasser und seine ehelichen Abkömmlinge nicht mehr mit einer Gesetzesänderung rechnen müssten.[42] Dabei lässt sich insbesondere feststellen, dass ein möglicher Verstoß gegen die EMRK nicht als Argument in der Diskussion herangezogen wurde.[43]

Fraglich ist jedoch, ob in der Literatur andere Meinungen über die Verfassungs-mäßigkeit bzw. Menschenrechtskonformität des Art. 12 § 10 II NEhelG a.F. vom Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfass-ungsgerichts im Jahr 2003 bestanden, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen als auch der deutsche Gesetzgeber möglicherweise verkannt hat.

[...]


[1] § 1589 II BGB a.F.: „Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten als nicht verwandt.“

[2] Damrau/Tanck, Erbrecht § 1924 Rn.5.

[3] Leipold in ZEV 2009, S.488.

[4] Im Folgenden: Nichtehelichengesetz.

[5] BVerfGE 25, 167 – dort heißt es im Leitsatz: „Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht.“

[6] Kregel-Olff, S.120; Krug in ZEV 2011, S.397.

[7] Meyer-Pritzl, in Staudinger/Eckpfeiler (2012) Y. Rn.28; Palandt2006/Edenhofer, § 1924 Rn.10.

[8] Odersky, NeG-Kommentar, S.823, 824; Leipold in FPR 2011, S.275; Rebhan in MittBayNot 2011, S.285.

[9] Flessner in JuS 1969, S.560.

[10] Odersky, NeG-Kommentar, S. 823.

[11] Oles, S.65f.

[12] Leipold in ZEV 2009, S. 488.

[13] Palandt2006/Edenhofer, § 1924 Rn.10, § 1930 Rn.1.

[14] BVerfGE 44, 1 (22).

[15] BVerfGE 44, 1 (36).

[16] BVerfGE 44, 1 (33ff).

[17] In der DDR galt vor dem 1. Januar 1976 auch das BGB.

[18] Große-Boymann in Burandt/Rojahn, § 1924 Rn.9; Krause in Erbrecht effektiv 2010, S.70.

[19] Palandt-Archiv Teil II/ Weidlich, Art. 235 § 1 EGBGB Rn.5; Große-Boymann in Burandt/Rojahn, § 1924 Rn.9.

[20] Palandt-Archiv Teil II/ Weidlich, Art. 235 § 1 EGBGB Rn.2, 3; Palandt2006/Edenhofer, §1924 Rn.10; Egerland in Burandt/Rojahn, Art. 235 § 1 EGBGB Rn.25ff.

[21] Leipold in FPR 2011, S.275.

[22] Kregel-Olff, S.126.

[23] Kregel-Olff, S.126.

[24] BVerfG v.3.7.1996, 1 BvR 563/96 (juris).

[25] Meyer-Pritzl, in Staudinger/Eckpfeiler (2012) Y Rn.28; Palandt2011/Weidlich, § 1924 Rn.8.

[26] Damrau/Tanck, Erbrecht, § 1924 Rn.5; befürwortend Radziwill/Steiger in FamRZ 1997, S.268ff obwohl u.a. Hess in FamRZ 1996, S. 781, 785 bereits den Verstoß gegen die EMRK erkannte.

[27] Begr. des RegE, BT-Drs. 13/4899, S.76.

[28] Kopper-Reifenberg, S.464; Leipold ErbR2010, Rn.97.

[29] Leipold, ErbR2010, Rn.97; Damrau/Tanck, Erbrecht, § 1924 Rn.5.

[30] MünchKommBGB/Seidel, Band 11, 4.Aufl., Art. 224 § 1 EGBGB Rn.1, 4.

[31] BVerfG, ZEV 2009, S.134.

[32] BVerfG, ZEV 2009, Anmerkung von Henrich, S.137.

[33] BVerfG, ZEV, 2009, S.134 – 135.

[34] BVerfG, ZEV 2009, Anmerkung von Herrler, S.137.

[35] LG Saarbrücken Beschluss vom 10.07.2003, Az: 5 T 546/01; OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.9.2003, Az: 5 W 175/03 - 45; EGMR, ZEV 2009, S.510.

[36] LG Saarbrücken Beschluss vom 10.07.2003, Az: 5 T 546/01.

[37] OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.9.2003, Az: 5 W 175/03 - 45; EGMR, ZEV 2009, S.510.

[38] BVerfG Beschluss vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03; ZEV 2004, 114ff.

[39] Löhnig/Preisner in FamRZ 2012, S.492; Bäßler in ZErb 2011, S.93, Schulze, S.36.

[40] Schulze, S.36

[41] Kregel-Olff, S.128; vgl. auch BR-Drucksache 910/97.

[42] Hess in FamRZ, S.783.

[43] Kregel.Olff, S.128; Braun (FDP), Plenarprotokoll 13/107, S.9356D; Grießhaber (Bündnis90/Die Grünen), Plenarprotokoll 13/107; S.9537B; Lüth (PDS), Plenarprotokoll 13/107, S.9538A; BT-Drucksache 13/8557; BR-Drucksache 709/97 (Beschluss), S.2.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Brauer gegen Deutschland
Untertitel
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder und der Regelung des Art. 12 § 10 II NEhelG (a.F.)
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das deutsche Familienrecht
Note
14
Autor
Jahr
2012
Seiten
35
Katalognummer
V199331
ISBN (eBook)
9783656259848
ISBN (Buch)
9783656260325
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erbrecht, nichteheliche Kind, Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, Nichtehelichengesetz, Brauer gegen Deutschland, nehelg, Art 12 § 10, nichtehelich, Menschenrechte, Grundrechte, Gleichstellung, eheliche Kind, ehelich, Kind, Erbrecht nichtehelicher Kinder, 1.07.49, 01.07.49, 1. Juli 1949, 1.07.1949, 01.07.1949, 1. 07. 49, 01. 07. 49, 1. 07. 1949, 01. 07. 1949, Ungleichbehandlung
Arbeit zitieren
Nils Wolfgang Außner (Autor:in), 2012, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Brauer gegen Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199331

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