Die Naturzustandskonzeption und der Vertragsschluss bei John Locke


Hausarbeit (Hauptseminar), 2010

24 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Die Vertragstheorie von John Locke

2. Die Gestalt des Naturzustandes und der Vertragsschluss bei John Lo>Analyse
2.1. Das Naturgesetz und die natürlichen Rechte
2.2. Die Lockesche Eigentumstheorie
2.3. Das wachsende Misstrauen und der Kriegszustand
2.4. Der Vertragsschluss

3. Eine detaillierte Erörterung des Naturzustandes und des Vertragsschlusses bei John Locke
3.1. Der Lockesche Naturzustand: Ein Denkmodell ohne zeitlichen Rahmen oder historisch-empirischer Zustand?
3.2. Wann befindet sich ein Mensch im Naturzustand?
3.3. Der Grund für Normativität im Naturzustand: Gott oder abstrakte Vernunft?

4. Schlussbetrachtung: Die Bedeutung der Naturzustandskonstruktion von John Locke

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung: Die Vertragstheorie von John Locke

Im Jahre 1689 veröffentlichte John Locke anonym sein politisches Hauptwerk „Zwei Abhandlungen über die Regierung“1. Im zweiten Teil dieses für die politische Ideengeschichte bedeutsamen Werkes skizziert John Locke den „wahren Ursprung, die Reichweite und den Zweck der staatlichen Regierung“2. Seine Ausführungen geben folglich nicht nur über die Legitimation einer politischen Ordnung Auskunft, vielmehr beschreibt Locke feststehende Grenzen und Aufgaben eines politischen Gemeinwesens und kann dadurch als erster Begründer einer konstitutionellen Ordnung angesehen werden. Dabei bemüht er den für Kontraktualisten typischen Dreischritt: Beschreibung des alsbald mühsamen oder gar gefährlichen Naturzustandes, Überwindung des Naturzustandes durch den Vertragsschluss und schließlich die Darstellung des Gesellschaftszustandes.

Gegenstand dieser Seminararbeit sollen die ersten beiden Schritte sein, also die Naturzustandskonzeption und das Zustandekommen des Vertragsabschlusses. Die Charakteristika des Naturzustandes eines Vertragstheoretikers sind für die Ideengeschichte von großer Bedeutung. Denn aus der Gestalt des Naturzustandes lässt sich bereits eine bestimmte Argumentationskette herleiten, aus der sich gewissermaßen Voraussagungen über die Gestalt des Gesellschaftsvertrages treffen lassen. Vereinfacht ausgedrückt: Unterschiedliche Probleme - das Problem ist der Naturzustand - erfordern jeweils problemspezifische Lösungsansätze - die Lösung ist der Gesellschaftsvertrag. Oder, um es mit den Worten des Philosophen Wolfgang Kersting auszudrücken, enthält das „Portrait des Naturzustandes schon das Negativ des Staates“3. Der Vertragsschluss ist das Bindeglied in diesem Abhängigkeitsverhältnis.

Die dieser Seminararbeit zugrunde liegende Fragestellung ist also folgende: Wie ist der Lockesche Naturzustand konzipiert und wie kommt der Vertragschluss zustande? Zur Beantwortung der Fragestellung wird in einem ersten Hauptteil eine grundlegende Analyse des Naturzustandes und des Vertragsschlusses in John Lockes „Zwei Abhandlungen“ vorgenommen werden. Gelegentlich soll ein Vergleich zu den entsprechenden Abschnitten in der Vertragstheorie von Thomas Hobbes gezogen werden, dessen staatstheoretisches Hauptwerk „Leviathan“ bereits 1651 veröffentlicht wurde und Locke durchaus bekannt war. Bezüglich der Erörterung muss vorweg genommen werden, dass Lockes politische Theorie zuweilen Widersprüchlichkeiten oder sehr abstrakte Darstellungen beinhaltet, die dazu geführt haben, dass auch die Befunde der modernen Forschung zu John Locke zum Teil höchst kontrovers sind.4 Einige diesbezügliche Forschungsfragen werden daher Gegenstand eines zweiten Hauptteils sein.

Dieser Seminararbeit liegt als Primärquelle John Lockes „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ zu Grunde, respektive dessen Übersetzung ins Deutsche durch Hans Jörn Arp, die 1977 vom Politikwissenschaftler Walter Euchner herausgegeben wurde.

2. Die Gestalt des Naturzustandes und der Vertragsschluss bei John Locke: Eine Analyse

Wie bereits erwähnt, beginnt die Beweisführung der Vertragstheoretiker mit der Erörterung eines so genannten „Naturzustandes“. In diesem Naturzustand gibt es noch keine politische Ordnung, keinen „Herrscher“, denn die politische Herrschaft muss erst durch einen Vertrag begründet werden, dem alle, die sich ihr unterwerfen wollen, zugestimmt haben: dem so genannten „Gesellschaftsvertrag“. Wie Hobbes vor ihm und Rousseau nach ihm, lehnt Locke die antike politiktheoretische Vorstellung vom „zoon politikon“ ab, vom Menschen als politisches Wesen, welcher sich von Natur aus in politischen Verbänden organisiert. Der Naturzustand ist vereinfacht ausgedrückt ein „Zustand ohne Staat“. Ob dieser natürliche oder ursprüngliche Zustand ein theoretisches Denkmodell oder eine historische Begebenheit ist, soll später diskutiert werden, ist aber für die folgende Beschreibung der Gestalt des Naturzustandes zunächst von geringer Bedeutung.

Der Lockesche Naturzustand ist kein Kriegszustand wie bei Thomas Hobbes, der den Naturzustand als einen Krieg aller gegen alle beschriebt.5 Der Lockesche Naturzustand weist sogar eine „relative Stabilität“6 auf. Locke beschreibt den Naturzustand als einen Zustand der vollkommenen Freiheit und der Gleichheit. Im Naturzustand hätten die Menschen die Freiheit, „ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit zu verfügen, […] ohne dabei […] vom Willen eines anderen abhängig zu sein.“7 Diese Handlungsfreiheit gelte aber nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur.8 Diese Definition von Freiheit folgt der Logik, dass die grenzenlose Freiheit des Einen letztlich die Freiheit des Anderen einschränken würde. Wie bei Hobbes, wo jeder das natürliche Recht auf alles besitzt, würde diese Freiheit zur völligen Unfreiheit Aller führen. Während sich die Freiheit des Individuums bei Hobbes erst als Resultat des Gesellschaftsvertrages einstellt, ist die Freiheit des Individuums bei Locke folglich bereits im Naturzustand begründet. Dass dies letztlich zu einem völlig anderen Staatsverständnis oder Staatszweck führt, ist abzusehen. Dass die Freiheit im Naturzustand bestand hat, ist die Konsequenz der Lockeschen Einrichtung eines Gesetzes der Natur und damit verbundener natürlicher Rechte.

2.1 Das Naturgesetz und die natürlichen Rechte

John Locke hatte sich schon in den 1660er Jahren explizit mit dem so genannten „Naturrecht“ beschäftigt, wobei er seine Essays nicht veröffentlichte, sondern sie für seine erkenntnistheoretische Betrachtungen über den menschlichen Verstand nutzte.9 Trotzdem gilt die Naturrechtslehre auch als Grundlage der politischen Philosophie Lockes.10

Die Lehre vom Naturrecht lässt sich bis auf die griechische Antike zurückverfolgen und fand besonders in der christlichen Naturrechtslehre der Scholastiker seine Anerkennung.11 Im Kern beinhaltet die christliche Naturrechtslehre, dass der Mensch seit Anbeginn der Schöpfung Teil einer von Gott geschaffenen Ordnung ist, die bestimmten göttlichen Regeln folgt. Diese Regeln werden auch als natürliche Gesetze bezeichnet. In der traditionellen Naturrechtslehre sind diese göttlichen Regeln, diese natürlichen Normen, dem Menschen quasi in die Natur eingeschrieben, oder anders ausgedrückt: wohnen der menschlichen Seele inne.12 Die Angeborenheit dieser natürlichen Normen werden von Locke zwar bezweifelt, er behauptet aber, Gott habe dem Menschen die Vernunft verliehen, diese gottgegebenen Regeln, soweit sie ihn betreffen, zu erkennen.13

Im sechsten Paragraf seiner zweiten Abhandlungen schreibt Locke sogar, die Vernunft würde dem natürlichen Gesetz entsprechen.14 Das gottgegebene Naturgesetz bietet den Menschen im Naturzustand folglich eine Art „Richtschnur für den gerechten Umgang miteinander“15. Jeder Mensch ist diesem gottgegeben natürlichen Gesetz verpflichtet, so zum Beispiel dem göttlichen Gebot, niemandem Schaden zuzufügen. Auch die Eigenliebe, die Locke dem Menschen zuschreibt, fördert dabei eher Gerechtigkeit, denn der Mensch handelt vernunftbegabt nach der biblischen Maxime: „Was du nicht willst, dass man dir tue, das füg auch anderen nicht zu“. Dieses natürliche Gesetz setzt folglich eine klare Grenze: Die Freiheit, beziehungsweise die natürlichen Rechte eines Individuums enden dort, wo sie die natürlichen Rechte eines anderen tangieren. Das Naturgesetz gibt den Menschen im Naturzustand damit eine natürliche oder vorstaatliche Ordnung. Um eins vorwegzunehmen, dieses natürliche Gesetz gilt nicht nur vorstaatlich, es gilt überstaatlich: Die positive Gesetzgebung des Lockeschen Staates darf diese natürlichen Rechte - von einer ordnungsstiftenden Ausnahme abgesehen - nicht beschneiden.

Aber was sind nun diese natürlichen Rechte? Gemäß der Lockeschen Naturrechtslehre besitzt jedes Individuum vier überpositive, natürliche Rechte: Es besitzt das Recht auf unversehrtes Leben, auf Freiheit, Gleichheit und auf Eigentum. Sie bedingen sich zum Teil gegenseitig. Zuweilen wird das Eigentum als überbordender Begriff verwendet, der das Recht auf Eigentum an den natürlichen Rechten beinhaltet.16

Mit dem Recht auf unversehrtes Leben ist auch die Pflicht verbunden, das eigene Leben zu erhalten.17 Der Mensch hat das natürliche Recht, über das eigene Leben frei zu verfügen, nur unter dem Vorbehalt, nicht das Gesetz der Natur durch etwa Selbstversklavung oder Selbstmord zu brechen, denn die Menschen bleiben letztlich immer Eigentum Gottes: „Sie sind sein [‚des Schöpfers’] Eigentum, da sie sein Werk sind, und er hat sie geschaffen, so lange zu bestehen, wie es ihm, nicht aber wie es ihnen unter einander gefällt.“18

Das Recht auf Freiheit meint, wie bereits ausgeführt, das Recht auf Unabhängigkeit und Selbstbestimmung „innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur“19. Da der Naturzustand ein herrschaftsfreier Zustand ist, besitzt folglich niemand das natürliche Recht, über den anderen zu herrschen. Das vierte Kapitel der zweiten Abhandlung trägt den Titel „Die Sklaverei“ und enthält als Ausführung zu einem äußerst unfreien Zustand auch Anmerkungen zum Zustand der Freiheit. Locke unterscheidet dabei die ,,natürliche Freiheit“, die er wie in seinem zweiten Kapitel der zweiten Abhandlung als Zustand der Selbstbestimmtheit innerhalb des Rahmens des Gesetzes der Natur beschreibt, und die „Freiheit des Menschen in der Gesellschaft“, die dann als gewährleistet gilt, wenn die gesetzgebende Gewalt auf Übereinkunft der Bürger gegründet ist.20 Möchte ein Individuum oder eine Gruppe einem anderen Individuum oder einer anderen Gruppe die Freiheit rauben, beziehungsweise „versklaven“, so begeben sich diese in einen Kriegszustand zueinander, der im späteren Verlauf noch Gegenstand dieser Erörterung sein wird.

Das Recht auf Gleichheit bezieht sich auf Rechtsgleichheit und keineswegs auf ökonomische oder soziale Gleichheit. Diese Rechtsgleichheit leitet Locke aus dem „Zustand der Gleichheit“ im Naturzustand her, denn „nichts ist einleuchtender, als daß [sic] Geschöpfe von gleicher Gattung und von gleichem Rang, […], ohne Unterordnung und Unterwerfung einander gleichgestellt leben sollen“21. Im Naturzustand seien folglich „alle Macht und Rechtssprechung wechselseitig“22. Dies bedeutet, dass ein Jeder das Recht auf „Vollstreckung des natürlichen Gesetzes hat“23, um den Rechtsbruch zu bestrafen und einen erneuten Rechtsbruch zu verhindern. Hier spielt auch das Recht auf unversehrtes Leben, beziehungsweise Selbsterhaltung eine Rolle: „Diese Gewalt […] hat die geschädigte Person durch ihr Recht auf Selbsterhaltung, wie ein jeder durch das Recht, die Menschheit zu erhalten.“24.

Die Bestrafung ist abhängig von der Schwere des Verbrechens. Locke weist aber darauf hin, dass die Bestrafung wohl überlegt sein muss. Die Bestrafung darf nur der „Wiedergutmachung“ und der „Abschreckung“ dienen.25 Das Prinzip der Vernunft sollte ein gerechtes Maß garantieren. Während ein jeder das Recht auf Bestrafung einer Gesetzesübertretung zum Zwecke der Abschreckung hat, hat nur der Geschädigte das Recht, vom Gesetzesbrecher Wiedergutmachung zu verlangen.26

2.2 Die Lockesche Eigentumstheorie

Vertragstheoretisch völlig neu ist ein natürliches Recht auf Eigentum. Zeitgenössische Theoretiker lehnten Privateigentum im Naturzustand mit der Begründung ab, dass die Aneignung von Eigentum den Konsens der anderen voraussetze. Locke argumentiert, dass es Mittel und Wege geben müsse, sich die Früchte der Natur irgendwie „anzueignen“, bevor diese dem einzelnen Menschen überhaupt nützlich sein könnten.27 Privates Eigentum ist für Locke somit eine notwendige Voraussetzung für die menschliche Existenz.28 Der Mensch hat für Locke zweifellos das angeborene Eigentum an seiner Person und somit seiner Arbeitskraft. Wenn ein Mensch einen natürlichen Gegenstand bearbeite, so vermische sich seine Arbeitskraft mit dem Gegenstand und dieser werde somit sein Eigentum.29 Das Recht auf Eigentum ist folglich die „Berechtigung, [sich] herrenloses Gut […] ohne die Zustimmung alles anderen, durch nutzungsorientierte Bearbeitung anzueignen“30. Dieses Eigentum ist dann Teil der „unverletzbaren personalen Rechtssphäre des Individuums“31, ist also wie die Freiheit und die anderen natürlichen Rechte des Einzelnen durch das natürliche Gesetz geschützt und von der Rechtssphäre der anderen Individuen ausgenommen. Das Gesetz der Natur begrenzt aber gleichzeitig die Möglichkeit der Anhäufung von Eigentum: „So viel, wie jemand zu irgendeinem Vorteil seines Lebens gebrauchen kann bevor es verdirbt, darf er sich durch seine Arbeit zum Eigentum machen.“32 Auch die Tatsache, dass jeder die natürlichen Rechte jedes anderen zu beachten hat, also auch die Unversehrtheit, verhindert zum Beispiel die Aneignung aller vorhandenen Lebensmittel durch ein Individuum, da dies zum Schaden der anderen Individuen gehen würde.33

Während Locke zunächst eine Subsistenzwirtschaft beschreibt, entwickelt er daran anknüpfend das Bild einer Tauschwirtschaft, in der Geld eine wichtige Rolle spielt. Denn für die Aneignung von nichtverderblichen Gegenständen, eben von Geld - Locke nennt unter anderem Gold und Silber -34, gilt die naturrechtliche Aneignungsgrenze nicht: „ […] die Überschreitung der Grenze seines rechtmäßigen Eigentums lag nicht in der Vergrößerung seines Besitzes, sondern darin, dass irgend etwas ungenützt verdarb.“35 Geld dient aber nicht nur der Möglichkeit, sein Eigentum grenzenlos zu vermehren, vielmehr bietet Geld überhaupt erst den Anreiz zur Vermehrung:

„Wo es nichts gibt, das gleichzeitig dauerhaft, selten und wertvoll genug ist, um es aufzubewahren, werden die Menschen keine Neigung verspüren, ihren Besitz […] zu vergrößern.“36

[...]


1 Englischer Titel: “Two Treatises of Government: In the Former, The False Principles and Foundation of Sir Robert Filmer, And His Followers, are Detected and Overthrown. The Latter is an Essay concerning The True Original, Extent, and End of Civil-Government”

2 LOCKE, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. u. eingel. V. Walter Euchner, Franfurt a. M. 1977, S. 200.

3 KERSTING, Wolfgang: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt 1994, S. 110. 1

4 Vgl. LOCKE, S. 43f.

5 Vgl. CHWASZSZA, Christine: Thomas Hobbes (1588-1679), S. 211, in: MAIER, Hans/ DENZER, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens. Von Plato bis Hobbes, München 2004, S. 209-225.

6 WOLF, Jean-Claude: Strafe im Naturzustand, S. 223, in: Aufklärung. Interdisziplinäres Jahrbuch zur Erforschung des 18. Jahrhunderts und seiner Wirkungsgeschichte, Bd. 18: John Locke. Aspekte seiner theoretischen und praktischen Philosophie, hrsg. v. Lothar Kreimsdahl, München 2006, S. 223-235.

7 LOCKE, S. 201. (II, § 4)

8 LOCKE, S. 201. (II, § 4)

9 PETERS: Jörg Thomas: Der Arbeitsbegriff bei John Locke. Im Anhang: Lockes Plan zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von 1697, Münster 1997, S. 66.

10 EUCHNER, Walter: Naturrecht und die Politik bei John Locke, Frankfurt a. M. 1979.

11 Vgl. EUCHNER, Walter: John Locke (1632-1704), S. 17f, in: MAIER, Hans/ DENZER, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens. Von Locke bis Max Weber, München 2004, S. 15-30.

12 EUCHNER 1979, S. 10.

13 EUCHNER 2004, S. 18.

14 Vgl. LOCKE, S. 203. (II, § 6)

15 Vgl. EUCHNER 2004, S. 20.

16 Vgl. THOMPSO, Martyn P. (Hrsg.): John Locke und Immanuel Kant. Historische Rezeption und gegenwärtige Relevanz, Berlin 1991, S. 135.

17 Vgl. BROCKER, Manfred: die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. Von den Levellern zu John Locke, München 1995, S. 212.

18 LOCKE, S. 203. (II, § 6)

19 Ebd., S. 201. (II, § 4)

20 Vgl. LOCKE, S. 213. (II, § 22)

21 Ebd., S. 201f. (II, § 4)

22 Ebd., S. 201. (II, § 4)

23 Ebd., S. 203. (II, § 7)

24 Ebd. S. 206. (II, § 11)

25 Vgl. ebd., S. 204. (II, § 8)

26 Vgl. ebd., S. 205f. (II, § 10)

27 Vgl. LOCKE, S. 216. (II, § 26)

28 Vgl. EUCHNER 2004, S 20.

29 Vgl. LOCKE, S. 216f. (II, § 27)

30 KERSTING, S. 112.

31 Ebd.

32 LOCKE, S. 219. (II, § 31)

33 Vgl. ebd., S. 221. (II, § 36)

34 Vgl. ebd., S. 231. (II, § 50)

35 Ebd., S. 229. (II, § 46)

36 Ebd., S. 230. (II, § 48)

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Naturzustandskonzeption und der Vertragsschluss bei John Locke
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Institut für Sozialwissenschaften. Bereich Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Hauptseminar „Grundtexte politischer Theorie: Legitimation politischer Ordnung (Hobbes, Locke, Rousseau, Federalist Papers)“
Note
1,3
Jahr
2010
Seiten
24
Katalognummer
V199340
ISBN (eBook)
9783656257844
ISBN (Buch)
9783656258902
Dateigröße
447 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Naturzustand, John Locke, Vertragsschluss, historisch-empirischer Zustand, Denkmodell, Naturzustandskonstruktion, Eigentumstheorie, Naturgesetz, natürliche Gesetze, Kriegszustand
Arbeit zitieren
Anonym, 2010, Die Naturzustandskonzeption und der Vertragsschluss bei John Locke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199340

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