Die Entwicklung des Urheberrechts auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik und seine Annäherung an den Schutzstandard der Europäischen Union


Masterarbeit, 2002

116 Seiten, Note: sehr gut (A)


Leseprobe


INHALT

A. Einleitung

B. Die Anfänge der Urheberrechtsgesetzgebung in den tschechischen Ländern
I. Wurzeln der Urheberrechtsgesetzgebung
II. Das Kaiserliche Patent vom 19. Oktober 1846 Nr. 992 J.G.S.
III. Das erste österreichische Urhebergesetz von 1895
1. Gegenstand des Urheberschutzes
2. Inhalt des Urheberrechts
a) Literarische Werke
b) Tonkunst
c) Bildende Kunst
d) Photographie
3. Inhaber des Urheberrechts
4. Dauer des Urheberrechts
5. Schutz des Urheberrechtes
6. Urhebervertragsrecht

C. Der Schutz des Urhebers in der Ersten Republik
I. Die Übernahme des österreichischen Schutzstandards mit der Verfassung von 1918
II. Das erste tschechoslowakische Urheberrechtsgesetz von 1926
1. Schutzgegenstand
2. Inhaber des Schutzrechts
3. Umfang des Urheberrechts
a) Literarische Werke
b) Tonwerke
c) Bildende Kunst
d) Photographie
4. Schutzdauer
5. Schutz des Urheberrechts
6. Sonstiges
III. Die Novelle von 1936 und die Reformbemühungen der Folgezeit

D. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
I. Das Gesetz Nr. 115/1953 Slg.
1. Urheberrecht
a) Schutzgegenstand
b) Inhaber des Schutzrechtes
c) Inhalt des Urheberrechtes
aa) Urheberpersönlichkeitsrecht
bb) Vermögensrechte des Urhebers
cc) Übergang von Vermögensrechten des Urhebers
dd) Zwangsvollstreckung
d) Schutz des Urheberrechts
aa) Umfang
bb) Art
cc) Dauer
dd) Urhebernachfolgevergütung („domaine public payant“)
e) Der Übergang des Werkes und sein Schutz
2. Urhebervertragsrecht
3. Verwandte Schutzrechte
a) Ausübende Künstler
b) Sendeunternehmen
c) Persönliche Schriftstücke und Porträts
4. Urheberorganisationen
5. Kulturfonds
II. Das Gesetz Nr. 35/1965 Slg.
1. Regelungsbereich
2. Einheitscharakter
3. Gesetzliche Lizenzen
4. Werke im Arbeitsverhältnis
5. Urhebervertragsrecht
6. Schutz des Urheberrechts
a) Art
b) Dauer
7. Urheberorganisationen
8. Leistungsschutz
a) Ausübende Künstler
b) Rechte der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen

E. Die Entwicklung nach der samtenen Revolution
I. Die Novelle 1990
1. Allgemeines
2. Inhalt
a) Computerprogramme
b) Leerkassettenabgabe und Ausleihtantieme
c) Die Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkprogrammen über
Kabelanlagen
d) Freie Werknutzung
e) Folgerecht
f) Schutzfristen
g) Sanktionen der Verletzung des Urheberrechts
3. Durchführungsvorschriften zum Urheberrechtsgesetz
4. Kulturfonds
II. Die Novelle 1991
III. Die Novelle 1993
IV. Das Gesetz Nr. 237/1995 Slg. (Wahrnehmungsgesetz)
V. Die Novelle 1996
1. Computerprogramme
2. Gesetzliche Lizenzen
3. Verleih und Vermietung
4. Deliktischer Anspruch
5. Schutzdauer
6. Ansprüche gegen Zollbehörden

F. Das Gesetz Nr. 121/2000 Slg.
I. Materielles Urheberrecht
1. Gegenstand des Urheberrechts
2. Inhaber des Urheberrechts
3. Inhalt des Urheberrechts
a) Persönlichkeitsrechte
b) Vermögensrechte
aa) Nutzungsrechte
bb) Andere Vermögensrechte
4. Schranken des Urheberrechts
a) Freie Nutzung
b) Gesetzliche Lizenzen
5. Schutzdauer
a) Urheberwerke
b) Freie Werke
II. Urhebervertragsrecht
III. Besondere Bestimmungen für einzelne Werke
1. Arbeitnehmerurheberrecht
2. Audiovisuelle Werke
3. Computerprogramme
4. Sonstige Werke
a) Kollektivwerke
b) Schulwerk
c) Werke auf Bestellung und Wettbewerbswerk
IV. Verwandte Schutzrechte
1. Ausübende Künstler
2. Hersteller von Tonaufnahmen
3. Hersteller von Ton-Bild-Aufnahmen
4. Rundfunk- und Fernsehsender
5. Verleger
V. Kollektive Verwaltung von Rechten (Verwertungsgesellschaften)
VI. Schutz der Urheberrechte
VII. Datenbanken

G. Schlußbemerkung

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, die Entwicklung des Urheberrechts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von Ihren Anfängen bis in die heutige Zeit zu beleuchten. Dabei soll zunächst ein kurzer Blick auf die Wurzeln urheberrechtlicher Gesetzgebung in der Kaiserzeit geworfen und anschließend die ersten Kodifikationen österreichischer Urheberrechtsgesetzgebung betrachtet werden. Sodann ist auf die verschiedenen tschechischen bzw. tschechoslowakischen Kodifikationen einzugehen. Abschließend soll aufgezeigt werden, inwieweit eine Angleichung des tschechischen Schutzstandards an den des kontinentalen Europas im Hinblick auf einen zukünftigen Beitritt Tschechiens zur EU bereits erfolgt ist oder gegebenenfalls noch zu erfolgen hat.

B. Die Anfänge der Urheberrechtsgesetzgebung in den tschechischen Ländern

Das Urheberrecht ist einer der jüngsten Teile der Rechtsordnung. Als die Menschheit begann, ihre Umwelt nach Rechtsgrundsätzen zu unterwerfen, bildeten zuerst allein die Sachgüter den Kreis der Rechtsobjekte. Es entstanden Besitz, Eigentum und sonstige dingliche Rechte an körperlichen Gegenständen. Erst an der Schwelle der Neuzeit ergab sich die wirtschaftliche und technische Notwendigkeit, auch geistigen Gütern wie Schrift-, Ton- und Kunstwerken Rechtsschutz zu gewähren.[1]

Die Anfänge der tschechischen Urheberrechtsgesetzgebung liegen in einer Zeit, in der das Gebiet der heutigen Tschechischen Republik noch Bestandteil der österreichischen Erblande der Habsburgermonarchie war. Es ist demzufolge zuvorderst ein Blick auf die österreichischen Wurzeln tschechischer Gesetzgebung zu werfen.

I. Wurzeln der Urheberrechtsgesetzgebung

Ausgangspunkt der Entwicklung des Urheberrechtsschutzes in Österreich ist eine Situation, in der die Macht im Staat dem absolutistischen Herrscher von Gottes Gnaden zufällt. Das Recht der Untertanen ist von seiner Gunst abhängig; Schutz gegen Eingriffe Dritter in Rechtspositionen des Einzelnen werden als Ausdruck kaiserlicher Machtvollkommenheit in Form sog. Privilegien gewährt. Dabei begründet die Urheberschaft selbst keineswegs einen Anspruch auf Erteilung des Privilegs.[2] Die zu dieser Zeit vorherrschende Auffassung begreift den Nachdruck nicht als eine Verfügung über das Geisteswerk als solches, sondern über das dabei als Vorlage benutzte körperliche Exemplar des Werkes, die nach gemeinem Recht dem körperlichen Eigentümer zusteht. Dieser unbillige Gebrauch kann durch ein Privilegium für unzulässig erklärt werden.[3] Ein Schutz geistiger Güter ergibt sich erstmalig aus dem Verlagsprivileg, das Urheberschutz insofern gewährt, als seine Erteilung in späterer Zeit vom rechtmäßigen Erwerb des Manuskriptes vom Autor abhängig gemacht wird.[4]

Vorläufer einer spezifischen Urhebergesetzgebung sind die Zensurverordnungen vom Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, die den Nachdruck inländischer, einem rechtmäßigen Verleger zugehöriger Auflagen mit schwerer Strafe belegen, den Nachdruck ausländischer Werke aber freigeben. Die Hofdekrete von 1794 bzw. 1823 dienen dem Schutz im Inland erschienener Kupferstiche, der mit Dekret von 1825 auch auf Lithographien ausgedehnt wird. Bereits die Buchhändlerordnung von 1806 bestimmt in ihrem § 17, daß „kein in den Erblanden aufgelegtes Werk ohne Bewilligung des Verfassers wieder aufgelegt oder ohne Einwilligung desselben und des Verlegers wieder nachgedruckt werden“ darf. Und auch die Redaktoren des 1811 in Kraft getretenen ABGB betrachten es als selbstverständlich, daß das Recht, eine Schrift „durch den Druck zu vervielfältigen und abzusetzen“ (§ 1164 ABGB), nur vom Urheber erteilt werden kann.[5] Das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers erstreckt sich zunächst auf literarische und musikalische Werke, sowie auf Landkarten und topographische Zeichnungen.[6]

Die nationale Regelung des Urheber- und Verlagsrechts trifft in Folge des stark zunehmenden Büchernachdrucks und des sich immer stärker über alle Territorien des deutschen Bundes verzweigenden literarischen Verkehrs jedoch schon bald an ihre Grenzen. Der Konkurrenzkampf mit Raubdruckern erfolgreicher Werke, die kein Entgelt an die Urheber zahlen, droht die rechtmäßigen Drucker und Verleger zu ruinieren. Das Privilegienwesen bietet hiergegen keinen ausreichenden Schutz mehr. Im Oktober 1814 wendet sich deshalb eine Deputation deutscher Buchhändler mit einer Denkschrift an den Wiener Kongreß, in der um Erlaß eines einheitlichen deutschen Nachdruckverbotes gebeten wird. Daraufhin wird in Art. 18 lit. d der Bundesakte das Versprechen aufgenommen, die Bundesversammlung werde sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.[7] Bemerkenswert ist, daß neben den Schriftstellern auch die Verleger in den Schutzbereich der Nachdruckverbote einbezogen werden. Als wirtschaftliche Partner der Autoren hält man sie von Anfang an für ebenso schutzbedürftig. Und weil der Beitrag des Verlegers zu einem Werk der Belletristik einerseits und zu dem eher nützlichen Erzeugnis eines Adreßbuchs andererseits mehr oder weniger gleichartig und gleich groß ist, ist er am Schutz aller und nicht nur am Schutz besonders literarischer Druckerzeugnisse interessiert.[8] Somit geben nicht nur die Interessen der Autoren an ihren Geistesprodukten, sondern auch die rein wirtschaftlichen Interessen der Drucker und Verleger an ihrem Arbeits- und Kapitalaufwand den Anstoß für die ersten Urhebergesetze.

Eine Fortsetzung der Verhandlungen über ein einheitliches Nachdruckverbot erfolgt beim Bund am 11. Februar 1819 durch Vorlage eines die deutsche Literatur als Band und gemeinsames Staatsinteresse behandelnden Gesetzentwurfs. Hiernach soll jeder ohne Einwilligung des Urhebers oder Unternehmers veranstaltete Nachdruck oder Nachstich eines in den deutschen Bundesstaaten erscheinenden Originalwerkes, sowie die Veranstaltung eines vollständigen, als besondere Schrift oder Sammlung mit unwesentlichen Änderungen herauszugebenden Auszuges eines Originalwerkes zu Lebzeiten des Verfassers oder Unternehmers und 10 Jahre von dessen Todestag, im Falle des Selbstverlages zu Gunsten der Erben oder ihrer Rechtsnachfolger sogar 15 Jahre, verboten werden.[9] Der Nachdruck wird mit Beschlagnahme, Geldstrafe oder Entschädigung im Verkaufswert von 500 Exemplaren geahndet. Im Wiederholungsfalle droht zeitlich beschränkter oder ständiger Gewerbeverlust.

Über diesen Entwurf kann jedoch keine Einigung erzielt werden, insbesondere im Hinblick auf eine Festlegung der Schutzdauer. Preußen schließt daraufhin in den Jahren 1827 bis 1829 Separatkonventionen mit 31 Bundesstaaten zum gleichmäßigen Schutz der in ihren Gebieten erschienenen literarischen Werke ab; Österreich hingegen verweigert den Beitritt. Hier sieht man den Nachdruck noch immer als eine rechtliche, wirtschaftliche und polizeiliche Notwendigkeit, mit der die gleichmäßige kostengünstige Verfügbarkeit vor allem deutschsprachiger Literatur im Bereich der gesamten Monarchie sichergestellt und ein Abfließen großer Geldsummen ins Ausland verhindert werden kann.[10] Das Nachdruckverbot ist demgegenüber im Zusammenhang mit der Zensur zu sehen: Je nach Vorhandensein oder Fehlen von Zensurbedenken wird der Nachdruck gar nicht, bedingt oder unbedingt freigegeben.[11]

Am 20. August 1829 ergreift Preußen die schon den Einzelstaaten gegenüber ergriffene Initiative durch Antrag auf bundesmäßige Feststellung des Grundsatzes, „bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck den Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und den übrigen Bundesstaaten fallen zu lassen“.[12] Dies nötigt schließlich auch Österreich, sich mit dieser Frage zu befassen. Durch kaiserliche Resolution vom 13. August 1832 erhält der Vertreter Österreichs beim Deutschen Bund den Auftrag, den Beitritt Österreichs zu diesem Grundsatz zu erklären. Darüber hinaus sollen sämtliche in den österreichischen Staaten bestehenden Vorschriften über den Nachdruck einer genauen Revision unterzogen und die sich als notwendig und zweckmäßig erweisenden Änderungen zwischen den für Nachdruck und Zensur zuständigen Stellen sorgfältig und umsichtig überlegt werden.[13] Mit Bundesbeschluß vom 6. September 1832[14] wird der bisherigen gesetzlichen Sanktionierung des Nachdrucks gegen das deutsche Ausland in Österreich ein Ende gemacht und zugleich die Absicht einer Reform des internen Rechtes vom Gesetzgeber ausgesprochen.

Den Anstoß zu einer Ausführung des Bundesbeschlusses gibt jedoch erst die im Jahre 1834 tagende Wiener Konferenz deutscher Minister. Diese zur Beratung administrativer Maßregeln zur Bekämpfung der beim Hambacher Fest von 1832 und dem Frankfurter Attentat von 1833 angeblich zutage getretenen revolutionären Strömungen einberufene Versammlung empfiehlt unter anderem eine einheitliche Regelung des Nachdruckrechtes im Bundesgebiet, um jede Möglichkeit der Verbreitung gefährlicher Schriften zu verhindern, sowie die Aufstellung gleichförmiger Grundsätze für die Behandlung des schriftstellerischen Eigentums.[15] Am 2. April 1835 wird diese Empfehlung zum Bundesbeschluß erhoben. Zur Ermittlung der gleichförmigen Grundsätze wird eine Kommission eingesetzt. Diese erkennt den durch das Übereinkommen von 1832 gewährten Schutz als ungenügend, beschließt jedoch, sich auf die Ergänzung wesentlicher Bestimmungen zu beschränken und die Ausarbeitung detaillierter Gesetze den Einzelstaaten anheimzustellen.[16]

Am 9. November 1837 werden durch Bundesbeschluß die ersten einheitlichen urheberrechtlichen Normen festgesetzt, wonach die mechanische Vervielfältigung sowohl veröffentlichter wie auch nicht veröffentlichter literarischer oder artistischer Werke ohne Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers im Eigentum verboten sein soll. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über und wird, unter der Voraussetzung, daß der Herausgeber oder Verleger auf dem Werk genannt ist, vom Erscheinungsjahr an mindestens 10 Jahre geschützt. Eine Ausdehnung des Schutzes auf bis zu 20 Jahre erfolgt zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern und Verlegern großer, mit bedeutenden Vorauslagen verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst. Eine Verletzung des Urheberrechts begründet einen Anspruch auf Entschädigung und Wegnahme der Nachdruckexemplare, bei Werken der Kunst auch auf Beschlagnahme der Nachbildungsvorrichtungen.

Durch diesen Beschluß wird der Charakter, den die innere Urheberrechtsgesetzgebung in den Bundesstaaten bekommen soll, näher bestimmt. Sein Erlaß beschleunigt das Zustandekommen ausführlicher interner Urhebergesetze wesentlich: Art. 6 des Beschlusses verpflichtet die Bundesstaaten, die Bundesversammlung darüber zu unterrichten, wie die beschriebenen allgemeinen Grundsätze durch spezielle Gesetze und Verordnungen ausgeführt werden sollen, außerdem, welche Förmlichkeiten in den einzelnen Staaten erforderlich sind, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Weitere Beratungen über eine eventuelle Ausdehnung der Schutzfrist und sonstige sich nach den inszwischen gesammelten Erfahrungen empfehlende Maßnahmen sollen spätestens im Jahre 1842 stattfinden.

In Österreich erfolgt die Publikation des Bundesbeschlusses erst mit Hofkanzleidekret vom 26. November 1840, J.G.S. Nr. 483. Zwischenzeitlich ist es allerdings zum Abschluß eines Staatsvertrages mit Sardinien zum gegenseitigen Schutz gegen den Nachdruck gekommen:[17] Der von Sardinien übermittelte Konventionsentwurf stößt in Österreich zunächst auf Ablehnung, weil er weiter als das bis dahin geregelte nationale Nachdruckverbot geht.[18] Die Verhandlungen sollen bis zu einer Revision des innerstaatlichen Rechts ausgesetzt werden.[19] Dennoch wird der Konventionsentwurf geprüft und findet die Zustimmung der gesetzgebenden Kammern.[20] Am 10. Juni 1840 wird der Staatsvertrag ratifiziert; weitere italienische Staaten treten im Laufe des Jahres 1840 bei. Dieser Vertrag enthält die erste umfassende Regelung des Urheberschutzes in Österreich. Bemerkenswert ist zum einen, daß hiermit das internationale Urheberrecht eher als das nationale eine eingehende Regelung findet, zum anderen, daß als Konsequenz hieraus den Angehörigen des Königreiches Sardinien in Österreich ein ausgedehnterer Schutz zuteil wird, als den österreichischen Untertanen selbst. Diese Bevorzugung ist nicht etwa zufälliger Ausfluß einer materiellen oder formellen Reziprozität, sondern folgt staatsvertraglich aus einem Ausnahmegesetz, das eine prinzipielle Bevorzugung des Ausländers vor dem Inländer festschreibt.[21]

Inhaltlich schützt der Vertrag Werke der Literatur gegen Veröffentlichung und mechanische Vervielfältigung, dramatische Werke – ohne Vorbehalt – auch gegen unbefugte Aufführung, Art. 1, 2 des Vertrages. Musikalische Werke werden demgegenüber nur gegen Nachdruck geschützt. Hierunter fällt nach Art. 7 f. des Vertrages nicht nur die identische Nachbildung des Originalwerkes, sondern es genügt die Darstellung desselben Gegenstandes in derselben Ideenfolge und mit der nämlichen Einteilung der Materie. Um Umgehungen des Nachdruckverbotes zu verhindern wird festgelegt, daß auch eine bedeutende Mehrung oder Verminderung der Materie nichts an der Qualifikation als Nachdruck ändert.

Unter besonderen Voraussetzungen besteht ein (vorbehaltloser)[22] Übersetzungsschutz literarischer Werke. Übersetzungen von außerhalb des Vertragsgebietes erschienenen Werken im Vertragsgebiet werden als Originalwerke angesehen. Gleiches gilt für Übersetzungen von in einem anderen Vertragsstaat erschienenen Werken. Eine Ausnahme gilt allerdings zugunsten des Originalurhebers, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist: Hat dieser sich in dem von ihm veröffentlichten Werk die Übersetzung vorbehalten, so steht ihm für einen Zeitraum von sechs Monaten das ausschließliche Übersetzungsrecht zu, Art. 3 des Vertrages.

Art. 4 gibt den Abdruck von Artikeln aus Journalen und periodischen Zeitschriften in ähnlichen Druckwerken bis zum Umfang von drei Druckseiten der Erstveröffentlichung frei.

Eine Fiktion der Urheberschaft enthält Art. 5 des Vertrages: Hiernach wird der Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes so lange als dessen Verfasser angesehen, bis dieser oder seine Rechtsnachfolger ihr eigenes Recht dargetan haben.

Nach Art. 13 können die Urheber von Werken der bildenden Kunst ihr ausschließliches Recht zu mechanischer Vervielfältigung an andere abtreten, ohne ihr vom Vertrag so genanntes Eigentumsrecht zu verlieren. Veräußern sie jedoch das Original des Werkes, so geht ohne entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung auch das Vervielfältigungsrecht für die verbleibende Schutzfrist auf den Erwerber über.

Schutz gegen unlauteren Wettbewerb bietet die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2, wonach eine Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst nur insoweit zulässig ist, als sie ohne Verheimlichung oder Widerspruch des Eigentümers des Kunstwerkes und ohne die Absicht hergestellt wird, das Publikum hinsichtlich der Identität der Kopie mit dem Urbild irrezuführen. Auch der Gebrauch des Titels eines literarischen Werkes wird verboten, wenn dieser das Publikum über die scheinbare Identität des Werkes irreführen könnte, Art. 11 des Vertrages. Bei Zuwiderhandlung wird, ebenso wie im Falle des Nachdruckes (Art. 15) ein Schadensersatzanspruch gewährt. Darüber hinaus kann bei Nachdruck gemäß Art. 16 die Zerstörung der Exemplare oder nachgebildeten Gegenstände, sowie der zum Nachdruck benutzten Formen, Platten, Stempel etc. verhängt werden. Der Geschädigte kann jedenfalls Überlassung dieser Gegenstände unter Anrechnung auf seine Ersatzforderung verlangen.

Das Urheberrecht geht nach Art. 18 auf die gesetzlichen oder gewillkürten Erben über; eine Erbschaft des Staates ist demgegenüber nicht möglich. Die regelmäßige Schutzfrist beträgt 30 Jahre post mortem auctoris. Bei posthumen Werken (worunter nach Art. 22 auch solche fallen, mit deren Herausgabe der Verfasser zwar begonnen hat, die jedoch erst von seinen Erben beendet wurde) verlängert sie sich auf 40 Jahre, und Werke, die von „gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen“ herausgegeben werden, genießen sogar Schutz für 50 Jahre nach Erscheinen des Werkes.

Schon anläßlich der Beratungen des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 hatte Preußen beantragt, die in diesem aufgestellten Grundsätze auch auf das Aufführungsrecht auszudehnen. Dieser Antrag war jedoch, hauptsächlich aufgrund des negativen Votums der österreichischen Vertreter, als nicht in den Bereich von Art. 18 d Bundesakte gehörig gar nicht erst verhandelt worden.[23] Österreichs staatsvertragliche Anerkennung eines Schutzes des Aufführungsrechtes gegenüber Sardinien bot Preußen nunmehr Anlaß, seinen Antrag erneut aufzunehmen. Mit Bundesbeschluß vom 22. April 1841[24] wird der Schutz inländischer Verfasser musikalischer Kompositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung im deutschen Bundesgebiet angenommen. Allerdings gewähren diese Bestimmungen nur recht dürftigen Schutz. Das Recht zur öffentlichen Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes soll dem Autor bzw. seinem Rechtsnachfolger nur für zehn Jahre ab der ersten rechtmäßigen Aufführung zustehen und auch nur, solange das Werk nicht durch Druck veröffentlicht ist. Zudem kann der Schutz durch jede Zustimmung des Autors zu anonymer Aufführung verwirkt werden. Im Verletzungsfall wird ein Entschädigungsanspruch in durch die Landesgesetze festzulegender Höhe gewährt. Die Gesamteinnahmen jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der angefallenen Kosten und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit einem anderen aufgeführt wurde, unterliegen der Beschlagnahme.

Den letzten Vorläufer des Kaiserlichen Urheberrechtspatentes bildet der mit Hofkanzleidekret vom 25. Juli 1845 Nr. 897 J.G.S. publizierte Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845. Er enthält die Ausführung der schon mit Bundesbeschluß vom 9. November 1837 in Aussicht genommenen Ausdehnung der Schutzfrist und nähere Bestimmungen über die Schadensvergütung. Der Schutz gegen Nachdruck wird auf 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für anonyme, pseudonyme und posthume Werke sowie für Werke von „moralischen Personen“ (Universitäten, Akademien u.ä.) ab dem Erscheinungsjahr ausgedehnt. Zur Inanspruchnahme des Schutzes im Gesamtgebiet der deutschen Bundesstaaten genügt die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes. Der Nachdrucker, sowie derjenige, der mit den Nachdrucken wissentlich handelt, haften solidarisch auf Schadensersatz. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus dem Verkaufspreis einer richterlich festzusetzenden Anzahl von bis zu 1000 Exemplaren, sofern nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Außerdem kann auf Geldbuße erkannt werden.

II. Das Kaiserliche Patent vom 19. Oktober 1846

Der Staatsvertrag mit den italienischen Staaten hatte einen letzten Anstoß zu einer nun auch innerstaatlichen Regelung der in der Konvention aufgeworfenen Fragen gegeben. Schon 1832 hatte Kaiser Ferdinand I. seinen Polizeipräsidenten Graf Sedlnitzky mit der Leitung einer Kommission zur Vorlage eines Änderungs- und Ergänzungsentwurfes der urheberrechtlichen Vorschriften betraut.[25] Ein erster Entwurf kam jedoch aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Urheberrechts im Deutschen Bund und in den anderen Bundesstaaten gar nicht erst zur Vorlage beim Kaiser. Erst am 30. August 1843 wird diesem die überarbeitete Version vorgelegt. Schließlich sanktioniert er, nach Einarbeitung seiner Änderungswünsche, am 19. Oktober 1846 das „Allerhöchste Patent zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthumes gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung“, J.G.S. Nr. 992. So entsteht, auch für das Gebiet der tschechischen Länder, das erste wirkliche Urhebergesetz, das vornehmlich auf den Schutz der Urheberinteressen abzielt.[26] Allerdings wird das Gesetz nur für jene Länder publiziert, in denen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 Nr. 946 J.G.S. und das damalige Strafgesetzbuch vom 3. September 1803 Nr. 626 J.G.S. gelten. Keine Geltung erlangt es insbesondere für Ungarn und Siebenbürgen.[27]

Das Patent findet nach § 38 auf alle im Gebiet des Deutschen Bundes erscheinenden literarischen und artistischen Werke Anwendung. Alle außerhalb des Bundesgebietes erschienenen Werke werden nach dem Grundsatz materieller Reziprozität geschützt (§ 39). Dieser Schutz ist ein absoluter; eine Ausrichtung der Schutzdauer an der Schutzfrist des Ursprungslandes ist dem Patent noch fremd.

Der Schutzanspruch des Urhebers steht im Patent bereits auf dem Boden eines aus der ursprünglichen geistigen Schöpfung erwachsenen, „Eigenthum“ genannten Rechtes (§ 1); ein Rest des Privilegienwesens findet sich nur in dem in § 17 Patent der Staatsverwaltung vorbehaltenen Recht, den Schutz „in besonders rücksichtswerten Fällen“ auch über die gesetzlichen Fristen zu erweitern. In wesentlichen Punkten weicht das Patent allerdings von der Zuerkennung des Urheberrechts an den schöpferisch Tätigen ab: § 1 stellt in seinem zweiten Absatz - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - den Besteller eines Werkes, der dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plan und auf seine Kosten auf einen anderen überträgt, dem Urheber hinsichtlich des Schutzes gleich. Gleiches gilt für den Herausgeber von anonymen oder pseudonymen bzw. von Sammelwerken.[28]

Das Patent erkennt das Urheberrecht allerdings noch nicht als einheitliches Recht an; vielmehr findet sich unter der Bezeichnung „literarisches und artistisches Eigenthum“ lediglich eine Ansammlung verschiedener ausschließlicher, aber voneinander unabhängiger Befugnisse.[29] Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zur Verfügung über sein Werk, das Veröffentlichungs- und das Vervielfältigungsrecht (§ 2). Dieses ist ganz oder teilweise auf andere übertragbar. Damit beseitigt das Patent die ursprünglich in § 1169 ABGB festgelegte Unvererblichkeit des Urheberrechts auch für den innerstaatlichen Bereich.[30] Nach Vorbild des Staatsvertrages mit den italienischen Staaten wird das Urheberrecht als solches als veräußerlich betrachtet; insbesondere geht (vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung) bei der Veräußerung eines Originalwerkes der bildenden Kunst nach § 11 des Patentes auch das Vervielfältigungsrecht auf den Erwerber über.

Inhaltlich bietet das Patent einen mehrseitig regulierten Urheberschutz für erschienene Werke der Literatur, Musik und bildenden Kunst gegen mechanische Vervielfältigung (unabhängig vom Verfahren - §§ 3 ff.), für Dramen und Tonwerke auch gegen unbefugte Aufführung (§ 8). Dieser Aufführungsschutz bedeutet eine Abkehr von dem bis dahin geltenden, und noch mit Bundesbeschluß vom 22. April 1841 ausgesprochenen Grundsatz, daß der Autor mit der Drucklegung seines Stückes oder seiner Komposition überhaupt jedes Recht bezüglich der Aufführung verliert.[31] Das Patent gewährt einen Ausweg dahingehend, daß einzelne, als Manuskripte zu bezeichnende Exemplare gedruckt werden dürfen, ohne damit die Aufführung frei zu geben. Allerdings wird in § 22 f. an der kurzen Schutzfrist von 10 Jahren festgehalten.

Eine Definition des Originalwerkes findet sich in § 3 des Patentes. Hierunter wird neben dem ursprünglichen Werk auch jede vom Urheber oder seinem Rechtsnachfolger vorgenommene Vervielfältigung des Werkes verstanden. § 4 erweitert den Nachdruckbegriff für literarische und Kunstwerke auf den Abdruck von Manuskripten und zum Zwecke der Erbauung etc. gehaltenen Vorträgen. Auch geo- und topographische Karten, naturwissenschaftliche Zeichnungen o.ä., die nicht als selbständige Werke zu betrachten sind, werden in ihrer Eigenschaft, wissenschaftliche Gegenstände zu versinnbildlichen, gegen Nachdruck geschützt. § 6 enthält eine entsprechende Erweiterung für den Satz musikalischer Werke.

Obwohl das Patent eine ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Bearbeitung des Werkes nicht kennt, regelt § 4 in lit. e die Grenzen einer zulässigen Bearbeitung durch Dritte, indem auf den eigenschöpferischen Beitrag des Bearbeiters abgestellt wird. Wird derselbe Gegenstand in unterschiedlichen Werken behandelt, so liegt ein Nachdruck nur dann nicht vor, wenn die Veränderung des Originalwerkes als so wesentlich angesehen werden muß, daß ein neues selbständiges Geistesprodukt entstanden ist. § 6 lit. b und c enthalten die entsprechende Regelung für Musikwerke, § 9 lit. a für Werke der bildenden Kunst.

In §§ 5 bis 9 finden sich die Ausnahmen vom Nachdruckverbot. So gestattet § 5 lit. a das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffentlichten Werken. Die Grenzen dieses Zitierrechts legen § 4 lit. c und d fest. Hiernach dürfen Auszüge eines Werkes auch mit Veränderungen in Inhalt oder Zugaben, nicht ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers als gesonderte Schriften erscheinen. Musikalische Zitate in Periodika werden durch § 6 lit. a gestattet.

In § 5 lit. b gewährt das Patent die Möglichkeit, kleinere Werke in Sammlungen zum Kir-chen-, Schul-, oder Unterrichtsgebrauch und in literarische oder künstlerische Sammelwerke ohne Einwilligung des Autors aufzunehmen. Der Umfang des Abdruckes ist jedoch – je nach dessen Art – auf ein bis zwei Druckseiten des Originalwerkes beschränkt. Als Ausdruck des Individualrechts des Autors gilt das Zitiergebot, also die Verpflichtung, die Originalquelle anzugeben.[32] Bemerkenswert ist jedoch, daß weder beim Zitat einzelner Stellen noch bei der Aufnahme kleinerer Werke neben der Quelle der Name des Originalurhebers anzugeben ist.

Die Übersetzung eines erschienenen literarischen Werkes ist nach § 5 lit. c frei, es sei denn, der Berechtigte hätte sich in Titelblatt oder Vorwort des Originalwerkes die Übersetzung ausdrücklich vorbehalten. In diesem Fall besteht ein (gegenüber dem Staatsvertrag mit Sardinien auf ein Jahr ausgedehnter) Übersetzungsschutz seit dem Erscheinen des Originalwerkes. Gleiches gilt für den Vorbehalt der Veranstaltung von Arrangements musikalischer Werke. Die rechtmäßig erschienene Übersetzung wird nach Vorbild des Staatsvertrages als Originalwerk angesehen und genießt somit selbständigen Schutz gegen Nachdruck.

Auch hinsichtlich der Regelung des Titelschutzes unter Irreführungsgesichtspunkten lehnt sich das Patent an den Staatsvertrag an: In § 5 lit. d (und parallel dazu in § 6 lit. d) wird erklärt, daß zwar die Benutzung des unveränderten Titels für ein späteres Werk eines anderen Autors nicht Nachdruck und daher gestattet ist. Doch kann die Wahl eines gleichen Titels, wenn er zur Bezeichnung des besonderen Gegenstandes nicht unumgänglich notwendig und überdies zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch des hierdurch Beeinträchtigten begründen. Ein vorbeugender Schutz kann jedoch auch nach der Regelung des Patentes nicht erlangt werden.[33]

- 9 zeigt die Grenzen des Nachbildungsschutzes für Werke der bildenden Kunst auf. Dabei wird deutlich, daß ein Musterschutz über das Urheberrechtsgesetz gerade nicht gewährt werden soll. Das Gesetz schützt auch nicht die Idee als solche, sondern erst deren Verkörperung, so daß die Darstellung eines Werkes in einer anderen Kunstgattung (Plastik durch Malerei oder umgekehrt) - wenn auch nur in beschränktem Umfang - gestattet ist.

Ein Schutz veröffentlichter Kunstwerke gegen Nachbildung besteht nach § 10 nur bei ausdrücklichem Vorbehalt des Urhebers, und auch dann nur in einer Frist von zwei Jahren. Wie schon der Staatsvertrag, so bestimmt auch § 12 Patent, daß nicht nur Nachdruck und Nachbildung an sich, sondern auch der Handel mit unbefugten Vervielfältigungen verboten ist.

Die regelmäßige Schutzfrist für literarische und artistische Werke legt § 13 in Anlehnung an den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 auf 30 Jahre post mortem auctoris fest; entsprechend erstreckt § 14 den Schutz anonymer, pseudonymer oder von mehreren verfaßter Werke auf 30 Jahre nach deren Erscheinen. Neu ist die Sonderregelung in § 15 für die von unter dem besonderen Schutz des Staates stehenden wissenschaftlichen oder artistischen Instituten o.ä. herausgegebenen Werke: Für diese besteht ein verlängerter Schutz von 50 Jahren. Eine Schutzfrist für den Urheber des einzelnen Beitrages besteht hier nur, wenn dieser eine vermehrte oder verbesserte Ausgabe seiner Arbeit veranstaltet. Insoweit gilt dann § 13. Für Akte staatlicher Stellen besteht ein immerwährender, nur von der Staatsverwaltung aufzuhebender Schutz gegen Nachdruck, § 18.

- 19 bestimmt ausdrücklich, daß nach Ablauf der Schutzfrist der Nachdruck frei ist. Ist kein Erbe des Urhebers vorhanden, so wird das Werk mit dessen Tod frei; ein Heimfall findet ausdrücklich nicht statt, § 13. Der Schutz gegen Nachdruck orientiert sich jedoch an der einzelnen Ausgabe bzw. Auflage: Ist die Schutzfrist abgelaufen, so besteht gemäß § 20 für jede weitere Auflage oder Ausgabe des Werkes – unbeschadet des Rechts zum Nachdruck der ersten Auflage – der ursprüngliche dreißigjährige Schutz .

In absichtlichem Gegensatz zu den Hofdekreten seit 1775 gewährt das Patent in seinem dritten Abschnitt vor allem strafrechtlichen Schutz. Dabei wird das schon im Staatsvertrag mit Sardinien und den Bundesbeschlüssen von 1841 und 1845 etablierte Geldbußen- und Beschlagnahmesystem im Grundsatz beibehalten und in §§ 25 f. um eine Arreststrafe erweitert. Der zivilrechtliche Schutz erfolgt fast nur stillschweigend und nebenbei.[34] Er umfaßt gemäß § 27 einen Entschädigungsanspruch des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger; nach § 28 hat auch der Verleger eines Werkes einen an der Anzahl der vorrätigen Originalexemplare zu messenden Entschädigungsanspruch. Wie schon im Staatsvertrag kann der Geschädigte nach § 29 unter Anrechnung auf seine Ersatzforderung die Überlassung der beschlagnahmten Nachdruckexemplare und anderweitigen Gegenstände verlangen. Und auch die solidarische Haftung von Nachdrucker und wissentlich Handel Treibendem des Bundesbeschlusses von 1845 wird beibehalten. Die unbefugte öffentliche Aufführung des Werkes wird zwar sanktioniert und entschädigt, bleibt aber in ihrem Schutz hinter den anderen Ausschließlichkeitsrechten zurück (vgl. §§ 31 f.).

Die Überprüfung der Einhaltung der im Patent gewährten Rechte obliegt gemäß § 33 den politischen Behörden. Diese werden nur auf Antrag des Urhebers hin tätig, § 34 Abs. 1. Ein bereits eingeleitetes Verfahren kann nach § 34 Abs. 2 nur in Bezug auf das Entschädigungsrecht des Urhebers, nicht jedoch hinsichtlich des eingeleiteten Strafverfahrens wieder eingestellt werden.

Im Laufe seiner Geltungsdauer bis zum Jahre 1895 wurde das Patent mehrere Male novelliert.[35] Zu nennen sind hier insbesondere die Bundesbeschlüsse vom 6. November 1856 und 12. März 1857, die in Österreich durch gemeinsame Publikation in der Ministerialverordnung vom 27. Dezember 1858, Nr. 6 RGBl. 1859 Gesetzeskraft erlangten. Der erste Beschluß sollte die Mißstände beseitigen, die sich aus der unterschiedlichen Dauer der Schutzfristen der vor Erlaß der verschiedenen Partikulargesetze erschienenen Werke ergaben. Zur Vereinheitlichung der Schutzfrist wurde verfügt, daß der Schutz, der teils durch die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845, teils durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privilegiums erteilt worden war, zu Gunsten jener Autoren, die vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben waren, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleiben solle. Durch den Beschluß vom 12. März 1857 erfolgte eine wesentliche Erweiterung des Aufführungsrechtes an dramatischen und musikalischen Werken, das nach § 8 des Patentes durch die Herausgabe in der Regel verwirkt, nunmehr durch Anbringung einer Vorbehaltserklärung auf dem Titelblatt jedes einzelnen Exemplars eines Werkes auch noch nach derselben gewahrt werden konnte. Die Wirksamkeit eines solchen Vorbehaltes zur Erteilung der Genehmigung der öffentlichen Aufführung erstreckte sich auf zehn Jahre nach dem Tod des Autors.

Bereits nach Einbringung des Entwurfes eines neuen Urhebergesetzes wurde am 26. April 1893 – im Interesse der Erben Richard Wagners – ein Interimsgesetz erlassen (Nr. 78 RGBl.), durch welches das Aufführungsrecht an dramatischen und musikalischen Werken, deren zehnjährige Schutzdauer früher ablief, bis Ende 1895 verlängert wurde, um das sonst in der Zwischenzeit erlöschende Aufführungsrecht an der erweiterten Schutzfrist des in Aussicht stehenden neuen Gesetzes teilhaben zu lassen.[36]

III. Das erste österreichische Urhebergesetz von 1895

Bereits in den 60er Jahren des 19. Jahrhunderts war auf Veranlassung der österreichischen Regierung ein sog. Österreichischer Entwurf zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Urheberrechtes erarbeitet worden, welcher im März 1862 der Bundesversammlung vorgelegt wurde. Zusammen mit dem nur wenig früher vorgelegten Entwurf des Börsenvereins wurde dieser einer aus Vertretern der Einzelstaaten gebildeten Kommission zur Schaffung eines neuen, unter Berücksichtigung dieser Entwürfe auszuarbeitenden Urheberrechtsentwurfes überantwortet.[37] Dieser sog. Frankfurter Entwurf wurde der Bundesversammlung am 19. Mai 1864 vorgelegt. Zu einer Beratung kam es allerdings aufgrund der Auflösung des Deutschen Bundes nicht mehr.[38] Dennoch beeinflußte der Entwurf die weitere Entwicklung des österreichischen Urheberrechts. Er bildete die Vorlage für das bayerische Urheberrechtsgesetz vom 28. Juni 1865, welches wiederum die Hauptgrundlage für die beiden deutschen Reichsgesetze aus den Jahren 1870 und 1876 war. Zusammen mit dem ungarischen Gesetz (Ges. Art. XIV aus dem Jahre 1884) dienten diese dem österreichischen Gesetz vom 26. Dezember 1895 (Nr. 197/1895 RGBl.) als Vorlage.[39] Dieses erste ausführliche Urheberrechtsgesetz der Monarchie ist durch Kundmachung am 31. Dezember 1895 in Kraft getreten, § 65 S. 1 URG. Ausführungsvorschrift ist die Bekanntmachung des Justizministeriums im Einklang mit den Ministerien des Inneren und des Handels Nr. 198/1895 RGBl.

1. Gegenstand des Urheberschutzes

Das Gesetz schützt nach § 1 Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die im Inland erschienen sind, ferner solche von österreichischen Staatsbürgern unabhängig von einer Herausgabe im In- oder Ausland. Für im Deutschen Reich erschienene Werke von Ausländern oder für Werke deutscher Staatsbürger gewährleistet das Gesetz nach § 2 Schutz im Rahmen der Gegenseitigkeit, allerdings ausgerichtet an der Schutzdauer im Ursprungsland. Im übrigen bestimmt sich der Schutz ausländischer Werke anhand von Staatsverträgen. Damit unterscheidet sich die neue Regelung von der des Patentes, das in seinem § 39 allen anderen Staaten gegenüber den Grundsatz der Reziprozität statuierte. Urheberrechtliche Staatsverträge bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit den Ländern der ungarischen Krone[40], mit Frankreich, Großbritannien und dessen Nebenländern und mit Italien.[41] Am 30. Dezember 1899 wird auch mit dem Deutschen Reich ein derartiger Staatsvertrag abgeschossen,[42] so daß für die deutsch-österreichischen Beziehungen nicht länger eine etwaige Reziprozität, sondern der Inhalt des Staatsvertrages maßgeblich ist. Dieser nur auf staatsvertraglicher Basis bestehende Schutz erweist sich jedoch bald als Nachteil, insbesondere da – mit Ausnahme eben des Deutschen Reiches – Vertragsverhandlungen mit weiteren Staaten scheitern. Zum Schutz österreichischer Autoren vor Nachdruck im Ausland wird deshalb mit der Novelle vom 26. Februar 1907 eine materielle Reziprozität hinsichtlich derjenigen Staaten, mit denen Staatsverträge nicht bestehen, wieder eingeführt.[43]

Der Schutz des Urheberrechtsgesetzes erstreckt sich nach dem allgemeinen Grundsatz des § 3 auf das Werk als Ganzes und seine Teile. Im grundlegenden Unterschied zum Patent, in dem die Einzelbefugnisse als selbständige, voneinander unabhängige Rechte erschienen, stellt sich das Urheberrecht nunmehr als einheitliches und unteilbares, die absolute dingliche Herrschaft des Urhebers über das Werk selbst umfassendes Recht dar, das neben den materiellen Interessen des Urhebers auch seine individuellen Interessen schützt.[44] Als solches geht es gemäß § 15 auf die Erben über, die nach damals herrschender Auffassung des Erbrechts als Fortsetzung der Persönlichkeit der Erblassers erscheinen.[45] Für alle anderen Personen, Vermächtnisnehmer und Erwerber unter Lebenden ist in § 16 lediglich die (beschränkte oder unbeschränkte) Überlassung der Ausübung anerkannt. Eine gänzliche Entäußerung des Urheberrechtes selbst ist durch Geschäfte unter Lebenden nicht möglich. Damit stellt sich jeder Rechtserwerb eines Einzelrechtsnachfolgers bereits als bloße Beschränkung des Urheberrechts dar, das von dieser Beschränkung wieder frei werden und unter Umständen sogar wieder vollständig aufleben kann.[46] Einen Erwerb von Urheberbefugnissen gegen den Willen des Urhebers durch Ersitzung oder Enteignung gibt es nicht. Als besonderes Persönlichkeitsrecht unterliegt das Urheberrecht gemäß § 14 nicht der Zwangsvollstreckung. Eine Vollstreckung in vermögensrechtliche Ansprüche ist hingegen möglich.

Im Gegensatz zum Patent, das im Hinblick auf Werke der bildenden Kunst die Übertragung des Eigentums am Originalwerk zur Übertragung auch des Urheberrechts genügen ließ, bestimmt das Gesetz nun in § 18, daß die Überlassung der Werke der bildenden Kunst oder Photographie eine solche Übertragung zur Ausübung ohne gesonderte Vereinbarung nicht bewirkt. Für Werke der Literatur und Kunst bestimmt § 17, daß eine entgeltliche Überlassung in der Regel als Übertragung des Eigentums anzusehen ist. § 19 bestimmt, daß der Urheber gegen den Eigentümer keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Werkes hat. Ein Zugangsrecht des Urhebers zu dem von ihm veräußerten Werk besteht damit nicht.

- 4 enthält eine beispielhafte Aufzählung der als Werke in Betracht kommenden Schöpfungen, läßt aber im übrigen „alle sonstigen Schriftwerke aus dem Bereiche der Litteratur“, „Werke der Tonkunst“ und „der bildenden Künste“ schlechthin am Schutz teilhaben. Eine Kritik, ob ein Werk auch würdig sei, aufgrund seines ästhetischen oder wissenschaftlichen Wertes als Werk der Literatur oder Kunst zu gelten, d.h. die Überprüfung einer gewissen Schöpfungshöhe, findet nicht statt.[47] Es muß nur überhaupt möglich sein, die Schöpfung als Werk der Literatur oder Kunst einzuordnen, d.h. es muß eine, wenn auch noch so geringe, einschlägige geistige Arbeit vorhanden sein.

Die erst Mitte des 19. Jahrhunderts erfundene Photographie bildet nunmehr im Gegensatz zum Patent, wo sie den Werken der bildenden Kunst zugeordnet wurde[48], einen besonderen Gegenstand des Urheberrechts. Über das Patent hinaus geht auch der ausdrückliche Schutz choreographischer und überhaupt dramatischer (also auch pantomimischer) Werke als Unterarten der Literatur und Tonkunst.[49]

Nach deutschem Muster enthält § 5 einen Katalog nicht zu den Werken gehöriger literarischer Erzeugnisse zu praktischen Zwecken wie beispielsweise Gesetze, Verordnungen und öffentliche Ankündigungen, an denen das Patent im Gegensatz hierzu ein ewiges Urheberrecht des Staates begründet hatte, des weiteren geschäftliche Ankündigungen, Erklärungen und Gebrauchsanweisungen.

In § 6 des Gesetzes findet sich eine Definition des Erscheinens. Dieses tritt in drei, den jeweiligen Werkarten angepaßten Formen auf: der Herausgabe, der Aufführung und der Ausstellung. § 6 Abs. 3 enthält eine Fiktion zugunsten solcher Werke, die gleichzeitig, d.h. an demselben Tag,[50] inner- und außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erscheinen. Diese gelten als innerhalb des Geltungsbereiches erschienen und fallen damit, unabhängig von Staatsvertrag oder Reziprozität, unter den Schutz des § 1 Abs. 1. Ob der Begriff der Veröffentlichung mit dem des Erscheinens gleichzusetzen ist, wird hingegen nicht einheitlich beurteilt. Während nach einer Ansicht eine Gleichwertigkeit der Begriffe anzunehmen ist,[51] geht nach anderer Ansicht die Veröffentlichung über das Erscheinen hinaus und umfaßt neben diesem auch noch andere Formen des Hinaustretens an die Öffentlichkeit.[52] Letztere Auffassung verdient vor allem deshalb den Vorzug, weil das Gesetz an bestimmte typische, unter dem Begriff des Erscheinens zusammengefaßte Formen der Veröffentlichung besondere Rechtsfolgen geknüpft hat, die den Umfang der urheberrechtlichen Befugnisse beeinflussen. Jene Rechtsfolgen sollen von Akten der Veröffentlichung fern gehalten werden, für deren Erkennbarkeit entweder objektive Kriterien fehlen, oder durch welche der Veröffentlichungswille des Urhebers nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

2. Inhalt des Urheberrechts

Der Inhalt des Urheberrechts ist im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt. Im Gegensatz zum Patent wird dieser für jede Werkgattung einzeln normiert, allerdings finden sich weitreichende Parallelen. So stehen den Urhebern jeder Werkgattung ausschließliche Rechte hinsichtlich Veröffentlichung, Vervielfältigung und Vertrieb des Werkes bzw. seiner Vervielfältigungsstücke zu. Insbesondere die Regelung des Veröffentlichungsrechts bildet einen Fortschritt zur alten Rechtslage. Dieses erstreckt sich auch bei solchen Werken, wo dies nicht üblich ist, auf die Veröffentlichung in nur einem Exemplar. Im Gegensatz zum Patent ist nach neuem Recht auch die nicht mechanische Vervielfältigung und Nachbildung dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung an sich betrachtet das Gesetz allerdings als indifferente Handlung; erst die hinzutretende Vertriebsabsicht macht sie juristisch relevant.[53] Dabei stellt jede Verbreitung einen Eingriff in das Urheberrecht dar: Vervielfältigungen sind sowohl zum Zwecke entgeltlicher wie auch unentgeltlicher Verbreitung verboten. Ausdrücklich gestattet ist hingegen die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen (§§ 25, 33, 39, 41), sofern deren gewerbsmäßiger Vertrieb nicht beabsichtigt ist. Bemerkenswert ist, daß diese Ausnahme nicht nur für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch gilt. „Vertrieb“ bedeutet, wie nach alter Rechtslage, nur die zugleich gewerbliche und entgeltliche Veräußerung des Werkes.[54] Damit steht die vereinzelte Veräußerung einer eigenmächtigen Reproduktion auch dem Nichturheber frei.

a) Literarische Werke

Das Urheberrecht an Werken der Literatur umfaßt nach § 23 das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu übersetzen. Auch das ausschließliche Recht der öffentlichen Abhaltung von Vorträgen ist dem Urheber vorbehalten, allerdings nur hinsichtlich noch nicht rechtmäßig herausgegebener Vorträge.[55]

Die Übersetzung in eine andere Sprache bildet eine spezifische Form der Vervielfältigung eines Werkes der Literatur. Sie hat den Charakter einer Bearbeitung, erscheint aber dennoch als Gegenstand einer selbständigen urheberrechtlichen Befugnis, da sie einerseits einen selbständigen Leserkreis erschließt, andererseits aber auch eine teilweise Neuschöpfung, nämlich des sprachlichen Ausdrucks, darstellt. Das Recht zur Herausgabe der Übersetzung steht dem Urheber des Originalwerkes nach § 28 unter der Bedingung zu, daß er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat. Während jedoch das Patent dem Urheber lediglich ein Vorzugsrecht zur Herausgabe der Übersetzung einräumte, erkennt das Gesetz ein ausschließliches, den übrigen urheberrechtlichen Befugnissen gleichgeartetes Übersetzungsrecht an.[56] Die Frist zur Herausgabe ist gegenüber dem Patent auf drei Jahre erweitert. Damit bleibt das österreichische Gesetz jedoch, wohl aufgrund der spezifischen Verhältnisse (vor allem der Vielsprachigkeit) der österreichisch-ungarischen Monarchie, hinter dem damaligen europäischen Standard der RBÜ zurück.[57] Ein fruchtloser Ablauf der Vorbehaltsfrist des § 28 bedeutet den einzigen im Gesetz vorgesehenen Fall des Eintritts einer Verjährung des Urheberrechts.[58]

Der Notwendigkeit eines ausdrücklichen Übersetzungsvorbehaltes ist der Urheber in den Fällen des § 29 enthoben. Dies gilt insbesondere, solange das Werk noch nicht rechtmäßig herausgegeben ist, sowie für Übersetzungen eines in einer toten Sprache herausgegebenen Werkes in eine lebende. Auch die Übersetzung in oder aus Mundarten ist, wie schon nach dem Patent, dem Originalurheber vorbehalten. Durch eine vollständig herausgegebene Übersetzung wird der Schutz gemäß § 47 für (weitere) fünf Jahre wirksam. Wie bereits im Patent besteht ein Urheberrecht an der Übersetzung jedoch nur dann, wenn sie rechtmäßig erfolgt ist, §§ 23, 37. Die Herausgabe einer unrechtmäßigen Übersetzung ist als Nachdruck anzusehen.

Die Ausnahmen vom Nachdruckverbot sind in § 25 normiert. Zu beachten ist hier insbesondere, daß nach § 25 Nr. 1 das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines erschienenen Werkes auch ohne Nennung von Urheber und/oder Originalwerk nicht als Nachdruck anzusehen ist. Allerdings gilt als „Anführen“ in diesem Sinne nur ein durch Anführungszeichen kenntlich gemachter Abdruck.[59] In Fortführung der Regelung des Patentes ist auch die Aufnahme eines Werkes in Sammlungen zum Schul- und Unterrichtsgebrauch etc. vom Nachdruckverbot ausgenommen, dies allerdings nur unter Urheber- oder Quellenangabe.

An belletristischen, wissenschaftlichen und fachlichen Artikeln, die in einem öffentlichen Blatt erschienen sind, besteht das Urheberrecht nach § 26 nur dann fort, wenn der Nachdruck ausdrücklich untersagt worden ist. Die Bedingung dieses Vorbehaltes gründete sich auf die Annahme, daß der Urheber auf die ausschließliche Ausübung des betreffenden Rechts in der Regel kein Gewicht lege.[60]

Nach § 30 enthält die unbefugte öffentliche Aufführung eines literarischen Bühnenwerkes einen Eingriff in das Urheberrecht, auch wenn ein Vorbehalt des Rechtes zur öffentlichen Aufführung bei Erscheinen des Werkes nicht ausgesprochen wurde.[61] Gleiches gilt für die Aufführung einer rechtswidrigen Bearbeitung oder Übersetzung. Damit wendet sich das Gesetz ausdrücklich gegen die Bestimmung in § 8 des Patentes, wonach das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Aufführung des Werkes mit der Veröffentlichung durch Druck oder Stich erlosch, bzw. gegen den durch Ministerialverordnung von 1858 kundgemachten Bundesbeschluß vom 12. März 1857, wonach den Urhebern die Möglichkeit gegeben wurde, sich das Aufführungsrecht durch ausdrücklichen Vorbehalt zu wahren, um jeglichen Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Aufführungsrechtes zugunsten des Urhebers zu beseitigen.[62]

b) Tonkunst

Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst ist in §§ 31 ff. geregelt. Als Errungenschaft gegenüber dem Patent ist hier insbesondere der Schutz gegen die Herausgabe von Auszügen, Potpourris und Arrangements gemäß § 32 Nr. 1 zu nennen. Dieser Schutz dauert nun, im Gegensatz zu der einjährigen Schutzfrist des Patents, genauso lange wie der gegen Herausgabe des Originals.[63]

Im Gegensatz zu literarischen Werken, wo die Herausgabe eines Auszuges nur dann verboten ist, wenn er nicht eigengeartet ist, § 24 Nr. 3, erscheint die Herausgabe eines musikalischen Auszuges als unbedingt verboten, da dieser als solcher nicht in der Weise abwandelbar ist, daß er eigene Originalität erlangen könnte.[64] Bei dem in § 33 Nr. 2, 3 gewährten Zitierrecht ist, ebenso wie bei literarischen Werken, eine Urheber- oder Quellenangabe nur insoweit gefordert, als das Werk in eine Sammlung aufgenommen wird. Das Anführen einzelner Stellen ist hingegen unbedingt frei.

Die §§ 34, 35 handeln von der Aufführung von Tonwerken. Im Gegensatz zu literarischen Werken sowie dramatischen und dramatisch-musikalischen Bühnenwerken ist bei Tonwerken, die nicht Bühnenwerke sind, ein ausdrücklicher Vorbehalt des Aufführungsrechtes bei der Herausgabe weiterhin erforderlich. Andernfalls erlischt das ausschließliche Aufführungsrecht des Urhebers mit der Herausgabe.

Mit § 35 Abs. 2 hat das Gesetz zugunsten der ausübenden Künstler, Musiklehrer und Kapellmeister einen tiefen Eingriff in die Rechte der Tondichter vorgenommen: Bearbeitungen, die gemäß §§ 32 Nr. 1, 33 Nr. 1 ohne Zustimmung des Urhebers nicht herausgegeben werden dürfen, können, wenn sie nicht vom Urheber herrühren und wenn das Originalwerk oder eine rechtmäßige Bearbeitung desselben bereits erschienen ist, von ihrem Verfasser oder dem Erwerber dieses Aufführungsrechtes frei aufgeführt werden.[65] § 35 Abs. 2 bildet in dieser Hinsicht das Gegenstück zu § 25 Nr. 5: So wie in letzterer Bestimmung die Rechte der Textdichter ganz erheblich zugunsten der Tonkünstler eingeschränkt werden, so geschieht es hier mit den Rechten der einen Gruppe von Tonkünstlern zugunsten der anderen Gruppe von Tonkünstlern.

- 36 berücksichtigt die sozialpolitische Forderung der Befriedigung des Musikbedürfnisses der großen Massen. Nach dieser Vorschrift ist die mechanische Wiedergabe von fremden, geschützten Tonwerken durch Instrumente zur mechanischen Wiedergabe von Tonwerken (wie beispielsweise Drehorgeln oder elektrische Klaviere), wohlgemerkt jedoch nicht die mechanische Wiedergabe einer bestimmten Aufführung des Tonwerkes gestattet. Damit fällt die Wiedergabe mittels Grammophon o.ä. aus dem Anwendungsbereich des § 36 heraus. Auch die eigenmächtige Herausgabe oder Veröffentlichung mittels mechanischer Apparate gestattet § 36 nicht. Ebensowenig ist die Anfertigung, der Vertrieb und der öffentliche Gebrauch von Apparaten zur Wiedergabe von geschützten Tonwerken ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Gleiches gilt um so mehr für die Anfertigung und den Betrieb von auswechselbaren Scheiben, Platten, Walzen und Bändern.[66]

c) Bildende Kunst

Das neue Gesetz schützt alle Gattungen der bildenden Kunst, so im Gegensatz zum Patent ausdrücklich auch die Graveur- und Medailleurkunst, § 4 Nr. 6. Geschützt ist jede Art von Kunst, unabhängig von Material oder Technik. Im Gegensatz zur älteren Urheberrechts-literatur und Gesetzgebung hat sich für Werke der bildenden Kunst die Erkenntnis durchgesetzt, daß das Werk selbst einer schöpferischen Idee des Urhebers entspringt, die körperliche Ausführung demgegenüber nur eine technische Leistung ist.[67] Das Werk der bildenden Kunst muß seinen äußeren Formen nach Kunstwerk, d.h. wenigstens scheinbar nur zum Anschauen bestimmt sein, nicht als künstlerische Gestaltung eines zum praktischen Gebrauch bestimmten Gegenstandes erscheinen.[68] Der Kunstgewerbeschutz ist insoweit deutlich vom Urheberrecht unterschieden.

Dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst stehen die ausschließlichen Rechte der Veröffentlichung, der Nachbildung[69] und des Vertriebs zu. Im Vergleich zum Patent bedarf es hierzu jedoch keines Vervielfältigungs- oder ähnlichen Vorbehaltes bei der Veröffentlichung mehr. Das Recht der öffentlichen Ausstellung des Werkes steht dem Urheber nicht generell ausschließlich zu. Nur die erste, die Veröffentlichung des Werkes darstellende Ausstellung ist in der Regel Urheberrecht.[70] Die wiederholten Ausstellungen sind hingegen Ausfluß des Eigentumsrechtes. Damit bleibt dem Urheber die öffentliche Ausstellung nur so lange vorbehalten, wie er auch Eigentümer des Werkes ist.[71] Gleiches gilt für das – an sich ausschließliche – Veröffentlichungsrecht. Zwar ist dieses in § 37 dem Urheber vorbehalten, jedoch geht es – ebenso wie das Ausstellungsrecht – mit Übertragung des Eigentums i. S. d. § 18 auf den neuen Eigentümer des Werkes über.[72] Einen Vorbehalt des Verleihrechts zugunsten des Urhebers kennt das Gesetz nicht. Auch dieses ist Ausdruck des Eigentumsrechtes.[73]

Zu beachten ist, daß das ausschließliche Vertriebsrecht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst sich auf den Vertrieb von Nachbildungen bezieht. Stellt ein Dritter rechtmäßig Nachbildungen her, so benötigt er für deren Vertrieb, obwohl er Eigentümer der Nachbildungen ist, eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung. Das Recht zur Veräußerung des Originals ist hingegen wiederum Ausfluß des jeweiligen Eigentumsrechtes.[74]

Wesentlich für ein Werk der bildenden Kunst ist seine räumliche Abgrenzung. Die Wiedergabe derselben räumlichen oder Flächengestalt bildet daher nur ein Nichtoriginalwerk. Die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Kunst zur Hervorbringung eines eigenständigen Werkes ist nach § 39 nur dann kein Eingriff in das Urheberrecht, wenn sich die Nachbildung in einer anderen Kunstgattung bewegt, wobei räumliche und Flächengestalt als Gattungsgegensätze gedacht sind.[75] So ist nach § 39 Nr. 3 auch die Nachbildung eines Werkes der malenden oder graphischen Kunst durch eine Plastik oder umgekehrt (im Gegensatz zum Patent unbeschränkt) zulässig und als Originalwerk anerkannt. Ein besonderer Fortschritt gegenüber dem Patent ist das Verbot eigenmächtiger Anbringung von Nachbildungen an Werken der Baukunst und Industrie § 38 Nr. 3. Im Gegensatz zum Patent sind nach § 5 Abs. 3 die an Erzeugnissen der Industrie rechtmäßig angebrachten Nachbildungen von Werken der bildenden Künste nur gegen die weitere Nachbildung an solchen Erzeugnissen nicht geschützt. Gegen nichtindustrielle Nachbildung, sowie gegen Nachbildungen, die auf unrechtmäßiger Anbringung beruhen, besteht prinzipiell voller Schutz.

d) Photographie

Dem Urheber photographischer Werke steht neben der Veröffentlichung und dem Vertrieb gemäß § 40 lediglich das ausschließliche Recht zu photographischer Vervielfältigung zu. An erschienenen Werken (mit Ausnahme von Porträts) besteht ein Urheberrecht jedoch nur, wenn auf den Vervielfältigungen Name und Wohnort des Urhebers sowie das Entstehungsjahr der Aufnahme angegeben sind.

Das Gesetz schützt sowohl die Amateur- als auch die gewerbsmäßige Photographie unter denselben Kennzeichnungsvoraussetzungen. Allerdings setzt § 12 fest, daß die Urheberrechte bei der gewerbsmäßigen Photographie ex lege dem Inhaber des Gewerbes zustehen.

Eine wesentliche Einschränkung erfährt der Photographieschutz durch § 42. Hiernach stellt es einen Eingriff in das Urheberrecht des Originalurhebers dar, wenn es sich bei der Photographie um eine Vervielfältigung oder Nachbildung noch geschützter Werke der Literatur oder Kunst handelt. Damit begründet nur die photographische Vervielfältigung eines bereits Gemeingut gewordenen Kunst- oder Literaturwerkes ein Urheberrecht des Photographen an der Photographie.[76]

Die Einschränkung des Urheberrechts zugunsten des öffentlichen Mitgebrauchs, die die §§ 25 Nr. 4, 33 Nr. 4 und 39 Nr. 2 für die anderen Werkgattungen hinsichtlich der Vervielfältigung ohne die Absicht gewerbsmäßigen Vertriebs begründen, findet sich in § 41 Nr. 1 auch für Werke der Photographie. Und auch die freie Aufnahme von Werken in Sammel- bzw. Schriftwerke o.ä. gemäß §§ 25 Nr. 2, 33 Nr. 3 und 39 Nr. 5, gilt nach § 41 Nr. 2 entsprechend.

3. Inhaber des Urheberrechts

Im Gegensatz zum privilegienmäßigen Verlagsrecht früherer Jahrhunderte erkennt das neue Gesetz den Urheber als originäres Subjekt des Urheberrechts an. Im Patent war von diesem Grundsatz noch in wesentlichen Punkten abgewichen worden, teils wegen einer unklaren Auffassung von der Urhebertätigkeit als eines Willensaktes, teils infolge der Vorstellung einer juristischen Person als wirklicher Persönlichkeit. So wurden dem planentwerfenden Besteller eines Werkes, dem Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes, den Akademien, Universitäten, Gesellschaften und Vereinen sowie letztlich sogar dem Staat originäre Urheberrechte zuerkannt.[77] Das neue Gesetz erkennt lediglich ein Urheberrecht für Behörden, juristische Personen, Vereine und Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als Herausgeber von Sammelwerken an, die, aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildet, ein einheitliches Ganzes ausmachen. Allerdings fingiert das Gesetz an einigen Stellen die Ursprünglichkeit abgeleiteter Urheberrechte, so gemäß § 12 die Urheberschaft des Gewerbeinhabers. Auch bei gegen Entgelt bestellten Porträts – Werken der bildenden Kunst oder der Photographie – steht das Urheberrecht nach § 13 dem Besteller zu. Bei Photographiewerken ist zudem die Ausübung des Urheberrechts an die Zustimmung der dargestellten Person gebunden, sofern die Aufnahme nicht amtlichen Zwecken dient. Daraus ist zu erkennen, daß das Gesetz dem Abgebildeten schon ein – wenn auch schwaches – Recht am eigenen Bild zuerkennt.

Miturheberschaft besteht nach § 7 bei einem gemeinsam hergestellten Werk, sofern mehrere Urheber Beiträge gleicher Art geliefert haben. Die Verfügung über das Werk steht dann allen gemeinschaftlich, die Geltendmachung zur Abwehr von Eingriffen jedem Einzelnen zu. Auch zwischen mehreren Erben desselben Urhebers besteht ein derartiges Rechtsverhältnis.[78] Ein besonderer Fall der Miturheberschaft besteht darin, daß von einem Teil der Plan, vom anderen Teil die Ausführung herrührt. Während nach älterem Recht dem Entwerfer des Planes ausdrücklich ein originäres Alleinurheberrecht zuerkannt wurde, muß nach neuem Recht nun Miturheberschaft angenommen werden.

[...]


[1] H. Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, S. 7 ff.

[2] Schulze, Die kleine Münze, S. 7.

[3] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 7 FN 1.

[4] Altschul, Erläuterungen, S. 16.

[5] Allerdings normiert das Gesetzbuch in seiner ursprünglichen Fassung in den §§ 1164 bis 1171 nur den Verlagsvertrag; bezüglich des Nachdruckrechtes wird in § 1171 auf die „politischen Gesetze“ verwiesen.

[6] Knap, UFITA 21 (1956), 269.

[7] Durch Bundesbeschluß vom 12. Juni 1817 wurde in § 4 B 3 noch einmal daran erinnert, daß die Bundesversammlung berufen sei, darauf zu achten, daß die in der Bundesakte, insbesondere in Art. 18, den einzelnen Staaten zur Ausführung vorgeschriebenen öffentlichen Verhältnisse in Erfüllung gebracht würden.

[8] Schulze, Die kleine Münze, S. 8.

[9] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 17 f.

[10] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 2.

[11] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 7.

[12] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 8.

[13] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 27.

[14] In Österreich kundgemacht durch Hofkanzleidekret vom 16. November 1832, J.G.S. Nr. 2580.

[15] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 9; Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 29.

[16] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 30.

[17] Staatsvertrag vom 22. Mai 1840, J.G.S. Nr. 441.

[18] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 10.

[19] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 34.

[20] D.h. des Herren- sowie des Abgeordnetenhauses.

[21] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 34.

[22] Dies ist deshalb bemerkenswert, weil hinsichtlich eines Verbotes der Übersetzung in österreichische Sprachen die Auffassung vorherrscht, daß hierdurch die erwünschte Annäherung aller Teile des Kaiserreiches, die hauptsächlich durch die gegenseitige Kenntnis und Achtung und diese wieder vorzüglich durch die Gemeinschaft der literarischen und artistischen Werke bewirkt werden kann, ohne erheblichen Vorteil für den Autor wesentlich erschwert würde (vgl. Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 39).

[23] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 30.

[24] Publiziert in Österreich mittels Kanzleidekret vom 15. Mai 1841 Nr. 537 J.G.S.

[25] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 9.

[26] Telec, Tvůrčí práva, S. 77.

[27] Schuster, Die Entstehung des Urheberpatents, S. 47.

[28] Im Gegensatz zur Regelung im Staatsvertrag mit Sardinien handelt es sich hierbei nicht um eine widerlegliche Vermutung.

[29] Hermann-Otavský, BDT 1925-26, 110.

[30] Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, S. 1.

[31] Benedikt, Bemerkungen über das Urheberrecht, S. 50.

[32] Benedikt, Bemerkungen über das Urheberrecht, S. 18.

[33] Benedikt, Bemerkungen über das Urheberrecht, S. 24.

[34] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 46.

[35] Vgl. dazu insbesondere Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 4.

[36] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S .14.

[37] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 14.

[38] Im Prager Frieden von 1866 wurde jedoch festgelegt, daß alle bestehenden Bundesbeschlüsse ihre Geltung behalten sollten.

[39] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 15.

[40] Zwar besteht mit Ungarn kein urheberrechtlicher Staatsvertrag im eigentlichen Sinne, da zwischen den beiden Reichshälften Staatsverträge nicht geschlossen werden können, jedoch existiert ein aus dem Jahre 1887 stammendes Übereinkommen (Gesetz vom 16. Februar 1887, RGBl. Nr. 14) betreffend den gegenseitigen Schutz von Urhebern, das als Staatsvertrag i. S. d. § 2 Abs. 2 angesehen werden muß (Altschul, Erläuterungen, S. 21).

[41] Vgl. hierzu Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 68.

[42] Gesetz Nr. 50 RGBl. 1901.

[43] Protokoll der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 19.01.1907, zitiert nach Dillenz, Materialien, S. 198 ff.

[44] L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 71; H. Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, S. 14; Hermann-Otavský, BDT 1925-26, 110.

[45] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 31.

[46] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 29.

[47] Altschul, Erläuterungen, S. 23, 27.

[48] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 68.

[49] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 10.

[50] Altschul, Erläuterungen, S. 44.

[51] L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 91.

[52] Altschul, Erläuterungen, S. 43, 96, Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 34 ff.

[53] L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 96.

[54] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 33 f.; L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 96 f.; Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 39.

[55] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 33; Altschul, Erläuterungen, S. 99.

[56] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 38.

[57] H. Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, S. 14.

[58] Altschul, Erläuterungen, S. 118.

[59] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 38.

[60] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 50.

[61] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 34.

[62] Altschul, Erläuterungen, S. 121 f.

[63] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 41.

[64] Altschul, Erläuterungen, S. 124.

[65] Altschul, Erläuterungen, S. 133; L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 116.

[66] Altschul, Erläuterungen, S. 138.

[67] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 43.

[68] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 21.

[69] Nach alter Auffassung wurde in jeder Nachbildung mit selbständiger, d.h. auch nur freihändiger technischer Leistung, urheberrechtlich ein neues Werk gesehen; der Schutz des Urheberrechts beschränkte sich deshalb auf mechanische Nachbildung.

[70] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 35.

[71] L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 91.

[72] Altschul, Erläuterungen, S. 81.

[73] So bei Werken der bildenden Kunst und Photographie, anders bei Werken der Literatur und Tonkunst, vgl. Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 40.

[74] Altschul, Erläuterungen, S. 140; L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 91 FN 1.

[75] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 21; L. Mitteis, Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts, S. 120.

[76] Schuster, Grundriß des Urheberrechts, S. 23.

[77] Vgl. oben B II.

[78] Schmidl, Das österreichische Urheberrecht, S. 31; Altschul, Erläuterungen, S. 73.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung des Urheberrechts auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik und seine Annäherung an den Schutzstandard der Europäischen Union
Hochschule
Univerzita Karlova v Praze  (Institut für Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsrecht (Prof. Dr. Kriz))
Veranstaltung
The Czech Legal System in European Contexts
Note
sehr gut (A)
Autor
Jahr
2002
Seiten
116
Katalognummer
V19953
ISBN (eBook)
9783638239721
Dateigröße
1195 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwicklung, Urheberrechts, Gebiet, Tschechischen, Republik, Annäherung, Schutzstandard, Europäischen, Union, Czech, Legal, System, European, Contexts
Arbeit zitieren
Inka Schwanke (Autor:in), 2002, Die Entwicklung des Urheberrechts auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik und seine Annäherung an den Schutzstandard der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19953

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