Konglomerate Medienzusammenschlüsse in der deutschen Fusionskontrolle

Insbesondere Untersagung der Fusion „Axel Springer/ProSiebenSat1“ durch das Bundeskartellamt


Seminararbeit, 2009

43 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Gliederung

A Einleitung

B Problemstellung

C Gang der Untersuchung

D Die Besonderheiten konglomerater Medienzusammenschlüsse am Beispiel Springer/ProSiebenSat
I. Die Entscheidung des BKartA
II. Besonderheiten der Entscheidung
III. Marktabgrenzung
IV. Fernsehwerbemarkt
1. Sachliche Marktabgrenzung
a) Kein Zuschauermarkt
b) Übergreifende sachlich relevante Märkte im digitalisierten Umfeld ?
aa) Funktionelle Austauschbarkeit
bb) Zwischenergebnis zur sachlichen Marktabgrenzung
cc) Ergebnis zu übergreifenden sachlich relevanten Märkten
2. Räumliche Marktabgrenzung
3. Marktbeherrschung (Duopol zwischen P7S1/Bertelsmann)
a) Zwei-Stufenprüfung nach § 19 Abs.2 S.2 GWB
aa) Fehlender Binnenwettbewerb
bb) Zwischenergebnis
cc) Fehlender Außenwettbewerb
dd) Zwischenergebnis
b) Zwischenergebnis zu § 19 Abs.2 S.2 GWB
4. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
a) Marktübergreifende Effekte
aa) Prüfungsgrundsätze aus der Entscheidung KfZ-Kupplungen
bb) Finanzielle Ressourcen
b) Möglichkeit der Cross-Promotion
aa) Crossmediale Werbung zu Gunsten von Konzernprodukten
bb) Publizistische Cross-Promotion
cc) Crossmediale Werbekampagnen
dd) Zwischenergebnis zur Cross-Promotion
5. Ergebnis zum Fernsehwerbemarkt
V. Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen
1. Sachliche Marktabgrenzung
2. Räumliche Marktabgrenzung
3. Marktbeherrschung
4. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
a) Marktübergreifende Effekte
aa) Möglichkeit zur Cross- Promotion
bb) Crossmediale Werbung zugunsten von Konzernprodukten
cc) Publizistische Cross-Promotion
b) Zwischenergebnis
5. Ergebnis zum Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen
VI. Anzeigenmarkt für Zeitungen
1. Sachliche Marktabgrenzung
2. Räumliche Marktabgrenzung
3. Marktbeherrschende Stellung
4. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
a) Durch Crossmediale Werbekampagnen
b) Zwischenergebnis
5. Ergebnis zum Anzeigenmarkt für Zeitungen

E Besonderheiten der Prognoseentscheidung
1. Prognosezeitraum
2. Grad der Wahrscheinlichkeit

F Blick auf die EG- Praxis

G Freigabe unter Auflagen

H Fazit

I Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Die Entwicklungen im Fernsehgeschäft vollziehen sich unter den wachsamen Augen des Bundeskartellamts[1] und der KEK[2]. Die im Medienbereich tätigen Unternehmen haben bereits vor einiger Zeit die Konvergenz der Medien für die Zukunft erkannt und ein Geflecht an Beteiligungen über die Grenzen einzelner Medien hinweg aufgebaut. Mit diesem Geflecht wird den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Produkte in die verschiedensten Märkte und Medienbereiche zu transportieren, um sie einem größeren Publikum zugänglich zu machen. Über die Grenzen der Medien und ihrer Märkte hinweg geschlossene Unternehmensverbindungen können als Medienkonglomerate bezeichnet werden.[3] Medienkonglomerate können im Einzelfall ein erhebliches ökonomisches Risiko mit sich bringen und somit Gegenstand kartellrechtlicher Prüfungen werden.[4] Medienunternehmen unterliegen im Wesentlichen den Verboten für marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen in uneingeschränktem Maße und ohne medienspezifische Anwendungsdoktrin.[5] Bei Unternehmenszusammenschlüssen[6] in Deutschland ist das Bundeskartellamt vorwiegend für die Beurteilung der Zusammenschlüsse anhand der Regelungen der deutschen Fusionskontrolle, §§ 35 ff. GWB, zuständig. Ziel der deutschen Fusionskontrolle ist die Gewährleistung der Erhaltung wettbewerblicher Marktstrukturen.[7] Gem. § 36 Abs.1 GWB hat die Behörde einen Zusammenschluss zu untersagen, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Bei Fusionen unterscheidet man üblicherweise zwischen horizontalen, vertikalen und konglomeraten Fusionen. Bei einem horizontalen Zusammenschluss sind die Unternehmen auf denselben Märkten tätig.[8] Bei vertikalen Zusammenschlüssen (z.B. zwischen Zulieferer und Hersteller oder zwischen Hersteller und Händler) können sich Verstärkungseffekte insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal in § 19 Abs.2 Nr.2 GWB „Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten“ ergeben.[9] Eine vertikale Integration im Medienmarkt erlaubt die Kontrolle über mehrer Produktionsstufen, maximal von der Produktion eines Inhaltes bis zum Vertrieb des Endproduktes an den Kunden.[10] Unter konglomeraten Zusammenschlüssen sind dagegen Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen zu verstehen, die auf verschiedenen (und einander nicht verbundenen) Märkten tätig sind.[11] Konglomerate Zusammenschlüsse werden daher vereinzelt auch als diagonale bzw. diversifizierende Zusammenschlüsse bezeichnet.[12] Festgehalten werden kann, dass bei konglomeraten Unternehmensverbindungen grundsätzlich weder eine horizontale, noch eine vertikale Verbindung zwischen den betrachteten Unternehmen besteht.[13] Das bedeutet, dass die Unternehmen weder im Sinne eines horizontalen Wettbewerbsverhältnisses auf einem betroffenen Markt um dieselbe Kaufkraft bzw. um dasselbe Angebot wetteifern noch auf vor- oder nachgelagerten Märkten derselben Wertschöpfungskette tätig sind, sondern vielmehr –positiv formuliert – die bezüglich ihrer wesentlichen Wertschöpfungsfunktion erforderlichen Ausgangspunkte sowohl von unterschiedlichen Märkten beziehen, als auch ihre Endprodukte auf unterschiedlichen Märkten absetzen.[14] Im Zeitalter fortschreitender Konvergenz der Medien versucht man sich auf verschiedenen Plattformen zu positionieren, um auf diese Weise die Wertschöpfungskette vom Erlangen einer Information bis zu ihrer Vermarktung zu optimieren: Ist eine Reportage erst einmal recherchiert, so kann sie bei geringen Mehrkosten gleichermaßen in der Tageszeitung, im Fernsehen ebenso wie im Internet an den Leser bzw. Zuschauer gebracht werden.[15] Konglomerate Zusammenschlüsse können zwar auch reine Finanzbeteiligungen –etwa einer Investmentgesellschaft an einem profitablen Unternehmen- ohne übergreifende unternehmerische Zielsetzungen sein, die nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung beitragen.[16] Sie können aber auch, wie gezeigt, unternehmerischen Zwecken dienen und unter Umständen erheblichen wettbewerblichen Bedenken begegnen. Letzteren Fall hatte das Bundeskartellamt vor einiger Zeit im Rahmen der von Springer geplanten Übernahme der Mediengruppe P7S1 zu entscheiden.[17] Die Entscheidung des Bundeskartellamtes gilt bis heute als Meilenstein im Medienkartellrecht,[18] steht daher bei der vorliegenden Untersuchung besonders im Vordergrund.

B Problemstellung

Äußerst problematisch ist die Feststellung der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 36 Abs.1 GWB bei einem konglomeraten Zusammenschluss. Ein horizontaler Zusammenschluss führt bspw. oftmals zur Entstehung einer wirtschaftlichen Unternehmenseinheit, so dass die Marktanteile der zusammengeschlossenen Unternehmen in der Regel zu addieren- und den Marktanteilen der übrigen Wettbewerber gegenüberzustellen sind.[19] Diese Form des Zusammenschlusses macht die Marktbeherrschung daher am ehesten messbar bzw. feststellbar, ist in der Praxis der Zusammenschlusskontrolle mithin meist unproblematisch durchführbar. Vertikale und konglomerate Zusammenschlüsse unterscheiden sich hingegen von horizontalen Zusammenschlüssen dadurch, dass eine Marktstrukturverschlechterung bei ihnen nicht (wie bei horizontalen Fusionen durch die Addition von Marktanteilen) unmittelbar mit dem Zusammenschluss eintritt, sondern typischerweise erst aufgrund zusätzlicher marktstrategischer Maßnahmen der beteiligten Unternehmen.[20] Unter anderem aufgrund dieser Besonderheit fällt es in der Praxis der Fusionskontrolle schwer, die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 36 Abs.1 GWB darzutun. Insbesondere der Blick auf konglomerate Medienzusammenschlüsse wirft vielerlei Fragen und Probleme auf. Im Medienbereich können „marktübergreifende“ (cross-mediale) Effekte zur Verstärkung bestehender marktbeherrschender Stellungen auf verschiedenen Märkten führen, zwischen denen eine Randsubstitution besteht und auf denen koordinierte Strategien sinnvoll sein können.[21] Die Wirkung konglomerater Zusammenschlüsse sind noch schwerer als die vertikaler Zusammenschlüsse zu durchschauen, so dass die sachgerechte Erfassung konglomerater Zusammenschlüsse der Fusionskontrolle auf deutscher wie auf europäischer Ebene große Schwierigkeiten bereitet.[22] Reine „conglomerates“, d.h. Zusammenschlüsse von Unternehmen aus ganz verschiedenen Märkten, lassen sich mit dem herkömmlichen Instrumentarium der Fusionskontrolle nur schwer erfassen, da ihre Wirkungen ambivalent sind.[23] Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist hier Raum für die sog. Abschreckungstheorie[24], wonach die besondere Gefährlichkeit von Unternehmenszusammenschlüssen für das Wettbewerbsgeschehen häufig darauf beruht, dass sie zur Entstehung von Großunternehmen führen, durch die kleinere Konkurrenten so abgeschreckt und entmutigt werden, dass sie fortan auf vorstoßenden Wettbewerb verzichten werden. Im Einzelfall können außerdem die marktübergreifenden Wirkungen eines konglomeraten Zusammenschlusses die Annahme rechtfertigen, dass der Zusammenschluss zur Begründung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eines der beteiligten Unternehmen führen wird. Ein Beispiel hierfür ist der bereits oben erwähnte und im Rahmen der vorliegenden Arbeit im Zentrum der Untersuchung stehende Zusammenschluss zwischen einem marktbeherrschenden Zeitungsverlag (Axel Springer[25] ) und einem gleichfalls marktbeherrschenden Fernsehsender (ProSiebenSat.1[26] ), der zwar auf keinem Markt[27] zu Marktanteilsadditionen führt, den verbundenen Unternehmen aber unter anderem im Wege der so genannten crossmedialen Werbung die Möglichkeit eröffnet, gegenseitig ihre bereits marktbeherrschenden Positionen mittels Werbung über das jeweils andere Medium abzusichern.[28] Aufgrund der Schwierigkeiten, verbunden mit dem allgemeinen Instrumentarium der Fusionskontrolle, wurde bereits vereinzelt die Forderung nach einem eigenständigen Medienkartellrecht gefordert.

C Gang der Untersuchung

Die Klassifizierung als konglomerater (Medien-)Zusammenschluss hat mithin Auswirkungen auf die speziellen Anforderungen, die an die Wettbewerbssituation der betroffenen Märkte zu stellen sind und die daraus folgende Beurteilung der Marktstruktur. Die folgende Untersuchung analysiert die Entscheidung des BKartA in der Sache AS/P7S1 und zeigt die Problematik der cross-medialen bzw. marktübergreifenden Effekte auf. Die Entscheidung der KEK[29] wird bei der vorliegenden Untersuchung weitestgehend ausgeblendet. Zunächst werden die Marktabgrenzungen der drei wesentlichen Märkte näher dargestellt und den aktuellen Entwicklungen im Mediensektor gegenübergestellt, was unter anderem die Frage übergreifender sachlich-relevanter Märkte aufwirft. Anschließend wird, je nach Markt, auf die dort vom BKartA festgestellten Verstärkungswirkungen durch cross-mediale- Effekt eingegangen. Abschließend werden die wesentlichen Ergebnisse kurz zusammengefasst und neben einem Blick auf die EG-Praxis auch ein Ausblick in die Zukunft skizziert.

D Die Besonderheiten konglomerater Medienzusammenschlüsse am Beispiel Springer/ProSiebenSat.1

Zunächst sollen im Folgenden die materiell- rechtlichen[30] Besonderheiten konglomerater Medienzusammenschlüsse am Beispiel des Zusammenschlussvorhabens des AS Verlags mit P7S1 herausgestellt werden.

I. Die Entscheidung des BKartA

Das Zielunternehmen P7S1 betreibt primär werbefinanziertes Fernsehen mit den Sendern Sat.1, ProSieben, Kabel 1 und N 24. Kerngeschäft des AS Verlags ist das Verlegen von Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere der Bild, der Welt, diverser regionaler Abonnementzeitungen und Anzeigenblätter sowie zahlreicher Zeitschriften. Auch im Rundfunkbereich sowie bei den elektronischen Medien hat der AS Verlag zahlreiche Aktivitäten entwickelt und verfolgt. In der Entscheidung des Bundeskartellamtes war nicht nur allein der Fernseh(werbe)markt zu beurteilen, sondern ebenso die Auswirkungen der beantragten Fusion auf die starke Stellung der AS AG im Pressebereich. Dies führt zu weit reichenden Fragen der Bewertung von Verflechtungen mit anderen medienrelevanten Märkten.[31] Zentraler Aspekt der gesamten Entscheidung war die Frage nach der Beurteilung des Zusammengehens eines insbesondere im Pressebereich starken Unternehmens[32] mit einem führenden Fernsehveranstalter[33].

II. Besonderheiten der Entscheidung

Das Bundeskartellamt hat in seiner bisherigen Praxis bei der Prüfung der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen konglomeraten Zusammenschluss in erster Linie darauf abgestellt, ob durch den Zusammenschluss die Finanzkraft verstärkt, der Zugang zu den Absatzmärkten verbessert oder potentielle Konkurrenten abgeschreckt werden.[34] In seiner Entscheidung führt das Amt eine grundsätzliche Beurteilung konglomerater Zusammenschlüsse durch[35], wobei es nach einem Verweis auf die bisherige BGH- Rechtsprechung[36] - und die Rechtsprechung des EuGH[37] zu konglomeraten Zusammenschlüssen feststellt, dass eine Untersagung auch ohne das Vorhandensein einer reinen Addition von Marktanteilen denkbar sei.[38]

III. Marktabgrenzung

Zweck der Zusammenschlusskontrolle ist die Verhinderung der Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Die Fusionskontrolle bedarf daher einer marktbezogenen Betrachtung. Die marktbezogene Betrachtung liegt in der Feststellung und Abgrenzung der von dem Zusammenschluss betroffenen sachlich-gegenständlich, räumlich und ggf. zeitlichen relevanten Märkte. Nach dem Bedarfsmarktkonzept sind sämtliche Güter, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander austauschbar ansieht, in einen Markt einzubeziehen.[39] Der Marktabgrenzung im Medienbereich kommt - auch im Hinblick auf die Dynamik der Märkte- eine Schlüsselfunktion zu.[40] Eine weite Marktabgrenzung führt zu einer schwächeren Stellung als eine enge Abgrenzung.[41] Das Bundeskartellamt behandelte hierbei drei unterschiedliche Märkte. Im Folgenden wird die Entscheidung des Kartellamts hinsichtlich der Märkte erstens des Fernsehwerbemarktes, zweitens des Lesermarktes für Straßenverkaufszeitungen sowie drittens des Anzeigenmarktes nachgezeichnet, um sodann näher auf die einzelnen Aspekte der Entscheidung einzugehen.

IV. Fernsehwerbemarkt

1. Sachliche Marktabgrenzung

Zunächst widmet sich das Amt dem „Fernsehmarkt“. Hierbei stellt das Bundeskartellamt fest, dass sachlich betroffen der Fernsehwerbemarkt ist.[42] Bei der Marktabgrenzung unterscheidet das Amt fein säuberlich zwischen werbefinanzierten Free- TV- Programmen und Pay-TV-Programmen. Pay-TV-Programme rechnet es lediglich mit in den Fernsehwerbemarkt ein, sofern sie –wenn auch nur im geringen Umfang- Werbezeiten anbieten.[43] Die Abgrenzung wird gegenüber den Märkten für Hörfunkwerbung sowie den Print- und Online- Anzeigenmärkten durchgeführt, die jeweils einen eigenständigen sachlich relevanten Markt bilden, da sie nicht funktionell austauschbar sind. Der Markt für Fernsehwerbung entsteht aus der Nachfrage der werbenden Unternehmen nach Sendezeit, welche von den Programmveranstaltern gegen Entgelt angeboten wird.[44] Der Fernsehwerbemarkt unterscheidet sich von der Werbung in den Printmedien durch die Zielgruppe, die angewendete Technik, die Art der Wahrnehmung und die Preise.[45] Aufgrund der engen Marktabgrenzung durch das Bundeskartellamt, jeweils unterteilt in die eigenständigen Märkte der Fernsehwerbung, des Lesermarktes für Straßenverkaufszeitungen und den Anzeigenmarkt für Zeitungen wird bereits der Grund dafür gelegt, dass es bei ausgereiften Produkten im Prinzip nicht mehr zu einem externen Unternehmenswachstum kommen kann.[46] Auffällig ist, dass das Kartellamt sich bei der Marktabgrenzung an seinen bereits in der Vergangenheit aufgestellten Kriterien orientiert und diese letztlich auch im Rahmen der getroffenen Marktabgrenzung für seine Entscheidung anführt.[47]

a) Kein Zuschauermarkt

Anbieter von Fernsehsendungen rivalisieren um die Gunst der Zuschauer. Hieraus folgt zwangsläufig die Frage, ob für die Zwecke der wettbewerblichen Fusionskontrolle an Stelle oder neben eines Fernsehwerbemarktes ein „Zuschauermarkt“ abgegrenzt werden kann. Das Bundeskartellamt nimmt keinen gesonderten Fernseh- oder Zuschauermarkt an, da die Zuschauer im „Free-TV“ das Fernsehangebot unentgeltlich nutzen, es somit an einer entgeltlichen Austauschbeziehung mangele.[48] Diese bestehe nur zwischen Veranstalter und Werbekunden.[49] Dagegen wird vereinzelt eingewandt, dass der Qualitätswettbewerb der Fernsehsender um die Zuschauergunst im Wesentlichen einem preisrelevanten Wettbewerb entspreche. Zudem erbringe der Zuschauer durch das Anschauen der Werbung ein zeitliches Opfer. Somit sei ein Austauschverhältnis zu bejahen.[50] Die fehlende entgeltliche Austauschbeziehung zwischen Programmanbieter und Fernsehzuschauer verweist auf die Nutzung der Programmangebote als kollektives Gut und erklärt, dass das Bedarfsmarktkonzept unanwendbar ist.[51] Ein eigener Zuschauermarkt lässt sich mithin nicht abgrenzen.[52] Es bleibt somit beim Markt für Fernsehwerbung.

b) Übergreifende sachlich relevante Märkte im digitalisierten Umfeld ?

Kritisch wird es, wenn Märkte betroffen sind, die Substitutionsprodukte im weitesten Sinne betreffen, ohne dass diese bei der Marktabgrenzung heute schon als austauschbar in den Tätigkeitsbereich des Erwerbs einzubeziehen wären.[53] So könnte der Fall auch im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben gelegen haben. In der vorliegenden Untersuchung soll daher auf die Problematik der Marktabgrenzung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Medienkonvergenz, genauer eingegangen werden. Das Medienzeitalter ist durch zunehmende Diversifizierung, Häufigkeit und Geschwindigkeit von Veränderungen gekennzeichnet.[54] Die heutigen Medien werden vereinzelt als „Puls der Zeit“ bezeichnet.[55] Das Medienkartellrecht ist, insbesondere vor dem Hintergrund crossmedialer Werbemöglichkeiten, unmittelbar von diesen Veränderungen betroffen. Die Geschwindigkeit und der Umfang des Wandels in der Mediengesellschaft übertragen sich mithin auch auf die Märkte. Fraglich ist insoweit, ob in einem zunehmend digitalisierten Umfeld –bei Einordnung cross- medialer Effekte – nicht vielmehr von übergreifenden sachlichen Märkten auszugehen sein kann.

[...]


[1] Im Folgenden: BKartA.

[2] Für die Untersuchung der medienpolitischen Auswirkungen ist die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig. Die KEK hat das Zusammenschlussvorhaben im Hinblick auf eine Gefährdung der Meinungsvielfalt im Fernsehen zu überprüfen. Sie darf die gem. §§ 25 ff. RStV erforderliche Unbedenklichkeitserklärung nur dann abgeben, wenn der Zusammenschluss nicht zum Entstehen oder Verstärken vorherrschender Meinungsmacht führt.

[3] Schaarschmidt, S. 1.

[4] So bereits 1982 andeutend Büscher, S. 129; Dierking/Möller, MMR 2007, 426 (430).

[5] Paschke, Medienrecht, S. 208; Theilmann, S. 118; Bretschneider, WRP 2008, 761 (763).

[6] Vorliegend werden die Formulierungen Fusion oder Zusammnenschluss bzw. Unternehmenszusammenschluss verwendet.

[7] Ruppelt, in Langen/Bunte, GWB, 10. Auflage 2006, § 36, Rn. 43.

[8] Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008, § 36, Rn.17.

[9] Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008, § 36, Rn.18.

[10] Schaarschmidt, S. 6.

[11] C.Becker/Knebel, in MüKo, GWB, § 36, Rn. 101; Emmerich, Kartellrecht, 10. Auflage 2006, § 34, Rn. 39; Nothelfer, EuZW 2007, 332 (332 f.); v. Bonin, WuW 2006, 466 (470); Bunte, S. 246.

[12] Vgl. C.Becker/Knebel, in MüKo, GWB, § 36, Rn. 101; Ruppelt, in Langen/Bunte, GWB, 10. Auflage 2006, § 36, Rn. 10 sowie eingehend hierzu Büscher, S. 24 f.; Harms, in GK, 4. Auflage 1985, § 24, Rn. 52.

[13] Richter, in Wiedemann, GWB, 2, Auflage 2008, § 20, Rn. 143; Schaarschmidt, S. 6.

[14] Vgl. Schaarschmidt, S. 6, m.w.N. zum Streitstand bzgl. der sog. „Funktionstheorie“ und der sog. „Produkt-Markt-Theorie“.

[15] Gounalakis/Zagouras, NJW 2006, 1624.

[16] Mestmäcker/Veelken, in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Auflage 2007, § 36, Rn.117; Becker/Knebel, in MüKo, GWB, § 36, Rn. 101.

[17] BKartA, WuW/E DEV 1163 – Springer/ProSiebenSat.1 = BKartA, Beschluss vom 19.1.2006, AkZ: B6-92202-Fa-103/05, S. 25 – Springer/ProSiebenSat.1.

[18] Bohne, WRP 2006, 540; Ähnlich Säcker, K&R 2006, 49 (52).

[19] Vgl. Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008, § 36, Rn.17; Ruppelt, in Langen/Bunte, GWB, 10. Auflage 2006, § 36, Rn. 26 m.w.N..

[20] Satzky, WuW 2006, 870.

[21] Bechtold, GWB, 5. Auflage 2008, § 36, Rn.19; BKartA, WuW/E DEV 1163 – Springer/Pro7Sat1.

[22] Emmerich, Kartellrecht, 10. Auflage 2006, § 34, Rn. 39.

[23] Ähnlich bereits 1986 Dreher, S. 18: „Daher bleibt das Problem, konglomerate Zusammenschlüsse zu erfassen, auch aus deutscher Sicht weiter von Bedeutung.“; Ähnlich auch Bretschneider, WRP 2008, 761 (763).

[24] Vgl. zur Abschreckungstheorie Emmerich, Kartellrecht, 10. Auflage 2006, § 34, Rn. 20 sowie Harms, in GK, 4. Auflage 1985, § 24, Rn. 458; Bunte, S. 197 f..

[25] Im Folgenden: „ASV“ oder „AS“.

[26] Im Folgenden: „P7S1“.

[27] Die im Rahmen dieser Fusion bestehenden Marktanteilsadditionen fanden lediglich auf für die Gesamtfusion völlig unbedeutenden Märkten der online Werbung und der Produktion von Fernsehsendungen statt, vgl. hierzu BKartA, Beschluss vom 19.1.2006, AkZ: B6-92202-Fa-103/05, S. 66 – Springer/ProSiebenSat.1.

[28] BKartA, WuW/E DEV 1163 – Springer/Pro7Sat.1.

[29] KEK, Beschluss vom 10.1.2006, AkZ.: 293-1 bis -5 (Erhältlich unter http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-sat1.pdf).

[30] Zu den formellen Voraussetzungen der Untersagungsvoraussetzungen des Zusammenschlussvorhabens vgl. BKartA, Beschluss vom 19.1.2006, AkZ: B6-92202-Fa-103/05, S. 22 – Springer/ProSiebenSat.1 (Erhältlich unter www.bundeskartellamt.de).

[31] Bohne, WRP 2006, 540 (541).

[32] Vgl. zur starken Stellung der Axel Springer AG im Pressebereich: BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 5 ff..

[33] Vgl. zur starken Stellung der ProSiebenSat.1 Holding im Fernsehbereich: BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 10 ff..

[34] Bundeskartellamt, Diskussionspapier „Konglomerate Zusammenschlüsse in der Fusionskontrolle“, Arbeitskreis Kartellrecht vom 21.9.2006, S. 12, erhältlich unter www.bundeskartellamt.de.

[35] BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 43 ff..

[36] WuW/E BGH 2276 – Süddeutscher Verlag/Donau-Kurier.

[37] EuGH, Rs. C 12/03 – Kommission/Tetra Laval, Rn. 44 ff..

[38] BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 44 .

[39] Vgl. u.a. BGH, WuW/E 2433 (2436 f.) – Gruner+Jahr/Zeit II; Emmerich, Kartellrecht, 10. Auflage 2006, § 27, Rn. 13.

[40] Bohne, WRP 2006, 540 (542).

[41] Richter, in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 20, Rn.3; Ähnlich Harms, in GK, 4. Auflage 1985, § 24, Rn. 431.

[42] BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 25.

[43] BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 25.

[44] Mestmäcker/Veelken, in Immenga/Mestmäcker, 4. Auflage 2007, Vor § 35, Rn. 92.

[45] EG-Kommission vom 20.9.1995, WuW/E EV, 1371, Rn. 22 – RTL/Veronika/Endemol.

[46] Vgl. auch Gounalakis/Zagouras, NJW 2006, 1624 (1627).

[47] BKartA, a.a.O. (Fn. 30), S. 25 , unter Bezugnahme auf BKartA, WuW DE-V 53 – Premiere. So auch Säcker, K&R 2006, 49 (54). Vgl. weiter zu den bisherigen Kriterien des BKartA, Ruppelt, in Langen/Bunte, GWB, 10. Auflage 2006, § 19, Rn. 22 sowie Möschel, in Immenga/Mestmäcker, 4. Auflage 2007, § 19, Rn.30 f..

[48] Anders hingegen bei „Pay-TV“, wie bspw. „Premiere“.

[49] Möschel, in Immenga/Mestmäcker, 4. Auflage 2007, § 19, Rn.30.

[50] Mailänder, S. 261 m.w.N..

[51] Mestmäcker/Veelken, in Immenga/Mestmäcker, 4. Auflage 2007, Vor § 35, Rn. 91.

[52] So wohl auch Möschel, in Immenga/Mestmäcker, 4. Auflage 2007, § 19, Rn.30; Ähnlich Bohne, WRP 2006, 540 (543).

[53] Richter, in Wiedemann, GWB, 2. Auflage 2008, § 20, Rn. 145.

[54] Theilmann, S. 29; Bohne, WRP 2006, 540 (546).

[55] Theilmann, S. 29.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Konglomerate Medienzusammenschlüsse in der deutschen Fusionskontrolle
Untertitel
Insbesondere Untersagung der Fusion „Axel Springer/ProSiebenSat1“ durch das Bundeskartellamt
Hochschule
Universität zu Köln
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2009
Seiten
43
Katalognummer
V200139
ISBN (eBook)
9783656268383
ISBN (Buch)
9783656269038
Dateigröße
662 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konglomerate, medienzusammenschlüsse, fusionskontrolle, insbesondere, untersagung, fusion, axel, springer/prosiebensat1, bundeskartellamt
Arbeit zitieren
Dr. Jens Steger (Autor:in), 2009, Konglomerate Medienzusammenschlüsse in der deutschen Fusionskontrolle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200139

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