Direkte Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und im ausgewählten internationalen Vergleich


Bachelorarbeit, 2009

45 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Definition "Direkte Demokratie"

3. Historische Herleitung (Entwicklung der Direkten Demokratie)

4. Formen Direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz
4.1 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland
4.2 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene in der Schweiz
4.3 Zusammenfassender Vergleich

5. Formen Direkter Demokratie auf Länder- und Kantonsebene in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz
5.1 Direkte Demokratie auf Länderebene in der Bundesrepublik Deutschland
5.2 Direkte Demokratie auf Kantonsebene in der Schweiz
5.3 Zusammenfassender Vergleich

6. Formen Direkter Demokratie auf Bundesebene in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz
6.1 Direkte Demokratie auf Bundesebene in der Bundesrepublik Deutschland (sowie der Gesetzentwurf des Vereins „Mehr Demokratie e. V.“)
6.2 Direkte Demokratie auf Bundesebene in der Schweiz
6.3 Zusammenfassender Vergleich

7. Formen Direkter Demokratie auf europäischer Ebene
7.1 Gesetzentwurf des Vereins "Mehr Demokratie e.V." für direktdemokratische Verfahren auf europäischer Ebene

8. Ausblick und Perspektiven der Direkten Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland & Fazit

9. Quellenangaben

1. Einleitung

Im Zuge dieser Bachelor These werde ich versuchen, durch den Vergleich der direktdemokratischen Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz, praktikable Ergänzungen für direktdemokratische Ansätze in der Bundesrepublik Deutschland zu finden.

Die Direkte Demokratie soll kein Modell sein, das in einem Gegensatz zum parlamentarischen System steht. Vielmehr sollte diese Form der Mitbestimmung als eine Ergänzung des parlamentarischen Systems gesehen werden. Dabei soll im Vordergrund stehen, dass der Parlamentarismus nicht unterwandert oder ausgehebelt werden darf, sondern durch direktdemokratische Ansätze ergänzt wird.

Vor diesem Hintergrund werde ich den Vergleich anstellen und versuchen zu erschließen, ob einige der in der Schweiz genutzten direktdemokratischen Instrumente auch in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar wären.

2. Definition "Direkte Demokratie"

Unter dem Begriff "Direkte Demokratie" versteht man in der Regel, dass die Bürgerinnen und Bürger über sachpolitische Fragen selbst entscheiden können. Zu erwähnen ist hierbei, dass jene Abstimmungen, die einen direkten Einfluss des Volkes auf politische Entscheidungen darstellen, in der Regel ohne Beteiligung von politischen Repräsentanten erfolgen. Dass heißt, dass bei direktdemokratischen Entscheidungsprozessen die repräsentativ gewählten Entscheidungsgremien umgangen werden (vgl.: Kost 2005: 8). Diese Entscheidungsmöglichkeiten lassen sich sowohl auf der kommunalen, als auch auf der Landes- und Bundesebene finden (vgl.: ebd.). Die sachpolitischen Entscheidungen stellen jene Formen der Direkten Demokratie dar, die im Zuge dieser These genauer behandelt werden sollen. Direktwahlen von politischen Repräsentanten durch die Bevölkerung gehören nicht zu den Mechanismen der Direkten Demokratie, sondern sind Bestandteile der repräsentativen Demokratie (vgl.: Schiller 2002: 11). Personalentscheidungen im Rahmen von Wahlen stellen somit keinen Eingriff der Bevölkerung in politische Entscheidungen dar, sondern sind ein Eingriff in das Repräsentativsystem (vgl.: Magin 2007: 152):

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich bei Formen der Direkten Demokratie um "volksunmittelbare Sachabstimmungen“ (Magin 2007:152) handelt. Bei Instrumenten der Direkten Demokratie handelt es sich um unmittelbare Entscheidungen der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger. Diese Entscheidungen reichen von einfachen Anregungen bis zu Entscheidungen mit Gesetzeskraft (vgl.: von Westphalen 2000: 990).

3. Historische Herleitung (Entwicklung der Direkten Demokratie)

Die geschichtliche Entwicklung der Direkten Demokratie darf nicht, wie bereits oben erwähnt, als Gegenmodell zur repräsentativen Demokratie gesehen werden. Ferner kann nicht angenommen werden, dass die Direkte Demokratie, auf Grund der unmittelbaren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, automatisch zu sinnvolleren und ausgewogeneren Ergebnissen führt (vgl.: Evers 2009: 23). Hinzu kommt, dass diese Form der Demokratie nicht frei von Begrenzungen und konkreten Regeln ist, die die Abstimmungen und Abstimmungsergebnisse bedingen (vgl.: ebd.)

Die Direkte Demokratie hält Möglichkeiten und Ansätze bereit, die die Engpässe und Kommunikationsprobleme im parlamentarisch repräsentativen System verbessern (vgl.: ebd.). Somit eröffnet die Direkte Demokratie Möglichkeiten, das repräsentative System durchlässiger für alternative Lösungsansätze zu machen (vgl.: ebd.).

Die ersten Ansätze einer Direkten Demokratie lassen sich bereits im antiken Griechenland zwischen dem 6. und 4. Jahrhundert vor Christus erkennen (vgl.: Schiller 2002: 11). Um der zunehmenden Macht der Beamten entgegen zu wirken, richtete der griechische Staatsmann Kleisthenes den „Rat der 500“ ein (vgl.: www.direkte-demokratie.de). Die Mitglieder dieses Rates wurden im jährlichen Rhythmus gelost. Zu einer der Hauptaufgaben des Rates zählte die Vorbereitung der Volksversammlungen, der sogenannten Agora (vgl.: Schiller 2002: 11). Im Rahmen dieser Volksversammlungen, hatte das "gesamte" Volk die Möglichkeit, über die Arbeit der Beamten zu befinden und darüber zu richten. In der Hauptsache wurden auf Volksversammlungen Themen wie zum Beispiel Sicherheit und Versorgung behandelt (vgl.: www.direkte-demokratie.de.). Einschränkend muss allerdings hinzugefügt werden, dass im antiken Griechenland nicht das gesamte Volk, wie in unserem Sinne alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger, sondern nur die Männer in der Volksversammlung stimmberechtigt

waren. Frauen waren damals nicht stimmberechtigt. Von daher kann man nur von einem Ansatz Direkter Demokratie sprechen. Es gab zwar ein umfassendes Mitspracherecht des Volkes, allerdings war dies auf Grund des alleinigen Stimmrechts der Männer deutlich reduziert.

Festzuhalten ist, dass der Begriff Demokratie aus den Strukturen im alten Griechenland hervorgeht. Die Tatsache, dass, wie zur damaligen Zeit in Griechenland, die zentrale Herrschaftsgewalt vom Volk ausgeht, lässt sich als die zentrale Wurzel des Begriffs Demokratie bezeichnen (vgl.: Schiller 2002: 11).

Im Zuge der Revolutionen in Europa und der damit einhergehenden Forderung nach mehr Mitbestimmungsrechten seitens der Bürgerinnen und Bürger, entwickelte sich der Begriff der Demokratie stetig. Die Direkte Demokratie entwickelte sich als eine Art Gegenpol zur repräsentativen Demokratie. Wie bereits oben dargestellt, nimmt sie allerdings keine Gegenposition zur repräsentativen Demokratie ein, sondern versucht vielmehr diese konstruktiv zu ergänzen (vgl.: Schiller 2002: 11). Innerhalb der gegenwärtigen Staatsstrukturen, stellen Verfassungen den Kern der politischen Machtverteilung dar (vgl.: ebd.).

Direktdemokratische Prinzipien sind in den einzelnen Staaten, die Instrumente der Direkten Demokratie nutzen, unterschiedlich ausgeprägt (vgl.: Schiller 2002: 11). Des Weiteren kann unterschieden werden auf welcher Ebene des politischen Systems jene Instrumente zur Anwendung kommen. Zu unterscheiden sind hierbei die Bundes- und Landesebene und die kommunale Ebene.

Für die Schweiz ist festzustellen, dass das Volk hier nicht nur über die Wahlen die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Politik zu nehmen, sondern auch über die häufig stattfindenden Volksabstimmungen, direkten Einfluss auf politische Entscheidungen hat (vgl.: www.direkte-demokratie-schweiz.html). Über eine Vielzahl von Instrumenten haben die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz die Gelegenheit, sich unmittelbar in den politischen Entscheidungsprozess einzubringen. Die Schweiz wurde im Jahr 1848 als ein demokratischer Bundesstaat gegründet. Eine im Jahr 1874 vollzogene Reform wies den Bürgerinnen und Bürgern weitere Rechte und Entscheidungsmöglichkeiten zu (vgl.: www.bpb.de). Seit 1848 bestand in der Schweiz bereits das Recht eines obligatorischen Verfassungsreferendums. Das so genante fakultative Gesetzes-Referendum auf Bundesebene existiert seit der Reform von

1874 (vgl.: Schiller 2002: 12). Schlussendlich wurde im Jahr 1891 die Verfassungsinitiative eingeführt (vgl.: ebd.).

In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich vor allen Dingen im sozialen Bereich Einflussfaktoren auf die Entwicklung der Direkten Demokratie finden. Nach dem zweiten Weltkrieg kann der Fortschritt des Umgangs mit Instrumenten der Direkten Demokratie vor allem auf "relevante Prozesse des Wertewandels, veränderter Politik- und Lebensstile und damit korrespondierend neuen Prioritätensetzungen von Bürgern und gesellschaftlichen Gruppen zurückgeführt werden" (Kost 2005: 10). Als weitere Entwicklungsbasis jener Instrumente lässt sich das langjährige Konstrukt eines demokratisch organisierten Staates, also der Bundesrepublik Deutschland, begreifen (vgl.: Kost 2005: 10). Auf der Basis eines demokratisch legitimierten und demokratisch handelnden Staates, konnten sich Formen direkter Bürgerbeteiligung entwickeln. Die friedlichen Bürgerrechtsbewegungen in der DDR lassen sich als Entwicklungsfaktor der Direkten Demokratie verstehen (vgl.: ebd.). Besonders deutlich wird der Einzug der Direkten Demokratie durch die Verankerung von Instrumenten der direkten Bürgerbeteiligung am politischen Prozess und an politischen Entscheidungen in den einzelnen Landesverfassungen der Bundesländer und der Verankerung in den Gemeindeordnungen der Bundesländer (vgl.: ebd.).

Auf den folgenden Seiten werde ich die verschiedenen direktdemokratischen Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz gegenüberstellen und miteinander vergleichen.

4. Formen Direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz

Die direktdemokratischen Elemente auf der kommunalen Ebene sind in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz zentrale Punkte der politischen Beteiligung. Auch auf der kommunalen Ebene darf sowohl für die Schweizer Instrumente der Direkten Demokratie als auch für die deutschen Instrumente der Direkten Demokratie nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich nicht um eine Gegenbewegung zur repräsentativen Demokratie, sondern um eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie handelt.

Die Kommune ist die "unterste selbständige Gebietseinheit im Rahmen des Staatsaufbaus in Deutschland" (Kost 2008: 35). Als eine selbstständige Einheit haben auch die Kommunen

eine eigene Verfassung, die von dem jeweiligen Bundesland in einem eigenen Gesetz, der sogenannten Gemeindeordnung, festgelegt wird (vgl.: Kost 2008: 35).

Durch Artikel 28 Grundgesetz ist geregelt, dass jede Kommune und jeder Kreis in einem Bundesland eine aus "allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen hervorgegangene Volksvertretung" (Kost 2008: 35) besitzen muss. Des Weiteren ist festgelegt, dass diese einzelnen Gemeinden ihre Abläufe im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln müssen (vgl.: Kost 2008: 35).

"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze des Recht der Selbstverwaltung" (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 1989: 23).

Aus diesem Artikel des Grundgesetzes lassen sich nicht nur die bereits oben erwähnten Feststellungen ableiten, sondern auch, dass den Bürgerinnen und Bürgern der jeweiligen Kreise und Gemeinden erst durch die Anwendung dieser Regelungen eine Mitbestimmung im politischen Prozess ermöglicht werden konnte. Erst durch die Aufnahme von Instrumenten der Direkten Demokratie in die Gemeindeordnungen ist der Bevölkerung ein Mitwirkungsrecht garantiert.

In einigen Kommunen ist der Platz für freie politische und bürgernahe Gestaltungsprozesse stark eingeschränkt. Durch zunehmende finanzielle und wirtschaftliche Problemlagen sind viele Kreise und Gemeinden durch Verfahren wie Haushaltssicherungskonzept und Nothaushalt auf die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von Ländern und Bund beschränkt (vgl.: Kost 2008: 36). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade auf der kommunalen Ebene die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die politischen Prozesse besonders wichtig ist. Denn in den Kommunen sind der Kontakt und die Einbindung der Bevölkerung in die politischen Entscheidungen und Verfahren am bedeutendsten.

Will man nun auf die einzelnen Möglichkeiten der Direkten Demokratie auf kommunaler Ebene eingehen, muss erwähnt werden, dass alle Instrumente der Partizipation nur unverbindlich sind. Die in den Gemeindeordnungen zur Verfügung gestellten Verfahren sind nicht verbindlich wahrzunehmen, sondern werden der Bevölkerung optional angeboten (vgl.: Kost 2008: 38). Da in den Gemeindeordnungen mehrere verschiedene Arten der Partizipation verankert sind, werde ich mich, vor dem Hintergrund des Vergleichs und der besseren

Vergleichbarkeit mit den Schweizer Modellen, auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beziehen. Dennoch werde ich kurz die anderen Formen berücksichtigen.

Beteiligungsformen, die einen rein informativen Charakter haben, sind vom Rat anberaumte Bürgerversammlungen und Fragestunden. Eine weitere Option für die Bürgerinnen und Bürger besteht darin, sich mit Anregungen und Beschwerden direkt an den Rat oder die Bezirksvertretungen zu wenden (vgl.: Kost 2008: 39). Wesentlich ist jedoch, dass die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nur so weit reicht, als dass sie den Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung veranlassen können sich mit einem Thema zu befassen. Weder Rat noch Bezirksvertretung sind jedoch verpflichtet, eine Entscheidung herbei zu führen (vgl.: ebd.).

Ein weiteres Instrument stellt der Einwohner- bzw. Bürgerantrag dar. Mit dieser Form der Beteiligung kann der Rat verpflichtet werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Thema zu befassen und eine Entscheidung herbeizuführen. Hingegen ist nicht in allen Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland verankert, dass eine Entscheidung durch den Rat herbeigeführt werden muss. Vom Einwohnerantrag geht keine Beschlusswirkung aus (vgl.: Kost 2008: 39). Ferner können auch die Direktwahl von Oberbürgermeistern und Landräten und die Abstimmungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elemente der Direkten Demokratie gesehen werden (vgl.: Kost 2008: 40). Die eigentlichen Entscheidungsmöglichkeiten bei denen der Bevölkerung ein wirkliches Recht zur direkten Mitbestimmung gegeben wird, ist auf der kommunalen Ebene der Bürgerentscheid mit vorausgehendem Bürgerbegehren (vgl.: ebd.).

4.1 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid werden von einem zentralen Leitmotiv bestimmt. In § 26 Absatz 1 der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung ist dieses Leitmotiv verankert. "Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid)." (Kost 2008: 40). Das Bürgerbegehren ist nach dieser Definition der Antrag der Bürgerinnen und Bürger, über einen Sachverhalt, an Stelle der gewählten Vertreter im Rat, selbst zu entscheiden. Der Bürgerentscheid ist die eigentliche direkte Abstimmung über einen politischen Vorgang oder

Sachverhalt (vgl.: Kost 2008: 40). Der Nutzen und die Reichweite von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid lassen sich an Hand verschiedener Merkmale beurteilen, auf die in der Folge ein Teil des Vergleichs gestützt sein wird. Diese Merkmale sind die von den Regierungen zugelassenen Themen und Gegenstände für ein Begehren beziehungsweise einen Entscheid, der Kreis der Antragsberechtigten, die Kriterien zur Realisierung von Begehren und Entscheid und die Rechte und Pflichten der kommunalen Verwaltungen bei der schlussendlichen Entscheidungsfindung (vgl.: ebd.). Bereits hier sei angemerkt, dass in den einzelnen Bundesländern oftmals weit divergierende Merkmale hinsichtlich der Ausrichtung von Bürgerbegehen und Bürgerentscheide existieren. Vor allem existieren zwischen den einzelnen Ländern innerhalb der Gemeindeordnungen extreme Unterschiede in Bezug auf die Themen, die im Rahmen eines Bürgerbegehrens behandelt werden dürfen. Insbesondere aber, müssen bei einem Vergleich der Gegebenheiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz die einzelnen Unterschriftenhürden und Zustimmungsquoren bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheide Berücksichtigung finden. Bei allen Unterschieden zwischen den verschiedenen Gemeindeordnungen, lassen sich dennoch für die Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Bundesrepublik Deutschland zentrale Punkte erkennen, die in jeder Kommune identisch sind. Das Bürgerbegehren muss in jeder Kommune in geschriebener Form eingereicht werden (vgl.: Kost 2008: 43). Des Weiteren muss der zur Abstimmung vorgesehenen Frage eine Begründung beigefügt sein (vgl.: ebd.). Ein weiterer zentraler Punkt ist die Deckung der anfallenden Kosten. So muss dem Antrag zum Bürgerbegehren, in fast allen Kommunen in der Bundesrepublik, ein Vorschlag zur Deckung der Kosten der geforderten Maßnahmen beigefügt sein. Lediglich in den Gemeindeordnungen der Länder Bayern und Hamburg entfällt die Forderung nach einem derartigen Kostendeckungsvorschlag (vgl.: Kost 2008: 44.).

Ein wichtiger Aspekt, der in jeder Kommune zu beachten ist, ist die Mindestzahl von Unterschriften der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger. Ferner gilt es bei den Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Städten und Kreisen zu berücksichtigen, dass immer drei Personen benannt werden müssen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. In den Bundesländern Brandenburg und Thüringen ist dies nicht notwendig (vgl.: ebd.). Zeitliche Fristen sind seitens der Antragssteller ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen konkreten Beschluss des Rates richtet, sind die Antragsstellenden gehalten, den Antrag für ein Bürgerbegehren innerhalb einer festgelegten

Frist einzureichen (vgl.: ebd.) Ein solches Bürgerbegehren wird auch als "kassierendes Bürgerbegehren" bezeichnet (vgl.: ebd.) Die Frist für die Einreichung eines "kassierenden"

Bürgerbegehrens beträgt laut der Gemeindeordnung NRW sechs Wochen (vgl.: GO NRW 1994: § 26). Handelt es sich bei dem Ratsbeschluss um einen Beschluss der nicht der Bekanntmachung bedarf, verlängert sich die Frist, ein Bürgerbegehren gegen den Beschluss zu initiieren, auf drei Monate (vgl.: ebd.). Ist das Bürgerbegehren fristgerecht bei der Kommune eingereicht, prüft der Rat die Zulässigkeit des Begehrens. Zentraler Prüfstein ist dabei, ob das Bürgerbegehren Themen behandelt, die grundsätzlich nicht im Rahmen eines

Bürgerbegehrens behandelt werden dürfen. In Positiv- beziehungsweise Negativ- Katalogen stellen die Länder im Rahmend er Gemeindeordnungen fest, welche Themen und Sachgebiete von den Bürgerbegehren erfasst werden dürfen und welche nicht (vgl.: Kost 2008: 44.). Zusätzlich gilt grundsätzlich, dass zentral vorgegebene und rechtlich festgeschriebene Regelungen sowie die innere Struktur der Kommunen von Bürgerbegehren ausgeschlossen sind.

Als Beispiel für die einzelnen konkreten Bestimmungen im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden möchte ich die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen vom 14. Juli 1994 nutzen.

In § 26 sind die genauen Bestimmungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geregelt. "Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid)" (GO NRW 1994: § 26). Dieser bereits erwähnte Passus macht nochmals den wesentlichen Sinn der Einrichtung des Instruments Bürgerbegehren und Bürgerentscheid deutlich. Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Möglichkeit geboten, sich in direkter Form am politischen Prozess und an politischen Entscheidungen beteiligen zu können.

Ferner ist in § 26 festgelegt, dass das Begehren in schriftlicher Form, zusammen mit einer Begründung und einem das Gesetz achtendem Finanzierungsvorschlag für die Forderungen eingereicht werden muss (vgl.: ebd.). In der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens sind die Unterschriftenhürden für Bürgerbegehren klar umrissen. Die prozentualen Unterschriftenhürden bewegen sich zwischen zehn Prozent bei einer Einwohnerzahl von bis zu 10.000 Einwohnern und drei Prozent bei einer Einwohnerzahl ab 500.000 (vgl.: ebd.).

Die Gemeindeordnung führt in § 26 Absatz 5 einen Negativ-Katalog auf. Dieser Negativkatalog umfasst jene Themen, die im Zuge eines Bürgerbegehrens nicht behandelt

werden dürfen. Wie oben bereits kurz erwähnt, sind Themenbereiche, die die innere Struktur der Gemeinde berühren, von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgeschlossen.

Ebenso sind die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschussmitglieder der Räte von den Verfahren ausgeschlossen (vgl.: GO NRW 1994: § 26

Absatz 5). Haushaltspläne und die städtischen Finanzen insgesamt, sind von einem Bürgerbegehren ausgeschlossen. Des Weiteren sind finanzielle Angelegenheiten die im speziellen die städtischen Eigenbetriebe betreffen, von direktdemokratischen Verfahren ausgeschlossen; ebenso Angelegenheiten im Bereich von Planfeststellungsverfahren, Bauleitplänen, Rechtsbehelfen und Rechtsstreitigkeiten sowie Verfahren für die der Rat nicht zuständig ist, von den bürgerschaftlichen Begehren ausgeschlossen (vgl.: ebd.). Selbstverständlich sind auch Forderungen die gegen geltendes Recht oder gegen "die guten Sitten" (GO NRW 1994: § 26 Absatz 5) verstoßen, nicht möglich. Der Negativkatalog berücksichtigt noch eine zeitliche Komponente. Bürgerentscheide, die sich auf einen Sachstand beziehen der bereits in den vergangenen zwei Jahren, vor Einreichung des Begehrens, im Rahmen eines Bürgerentscheides behandelt wurde, sind ebenfalls nicht möglich (vgl.: ebd.).

Der Rat der Stadt hat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren in der der vorgelegten Form zulässig ist. Sollte der Rat das Bürgerbegehren ablehnen, so haben die Initiatoren die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen (vgl.: GO NRW 1994: § 26 Absatz 6). Sollte der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprechen, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid bleibt aus, wenn der Rat dem Bürgerbegehren entspricht (vgl.: ebd.). Das zugelassene Bürgerbegehren genießt des Weiteren eine Art „Bestandsschutz“. Wenn ein Bürgerbegehren durch den Rat als zulässig eingestuft aber dennoch abgelehnt wurde, darf der Rat bis zum endgültigen Ergebnis des Bürgerentscheids keine Entscheidungen fällen oder Beschlüsse fassen, die dem Bürgerbegehren entgegen stehen würden (vgl.: ebd.). In der Gemeindeordnung des Landes NRW ist darüber hinaus festgelegt, dass im Rahmen des Bürgerentscheids über die zur Abstimmung stehende Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden darf. Für eine positive Entscheidung recht die einfache Mehrheit. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der mit "ja" votierende Anteil der Stimmabgebenden mindestens 20 % der insgesamt Stimmberechtigten betragen muss (GO NRW 1994: § 26 Absatz 7). Der Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss. Das heißt, dass er vor dem Ablauf einer Frist von 2 Jahren nur durch einen vom Rat initiierten Bürgerentscheid

[...]

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Direkte Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und im ausgewählten internationalen Vergleich
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
45
Katalognummer
V200317
ISBN (eBook)
9783656264477
ISBN (Buch)
9783656265788
Dateigröße
29475 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politikwissenschaft, direkte Demokratie, Schweiz, Deutschland, Vergleich, direktdemokratische Verfahren, Referendum, Volksbegehren, Bürgerentscheid, Volksentscheid
Arbeit zitieren
Sebastian Scholzen (Autor:in), 2009, Direkte Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und im ausgewählten internationalen Vergleich , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200317

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