Sowohl die Insolvenzordnung als auch die Schiedsgerichtsbarkeit stellen zwei Sonderrechte dar. In weiten Teilen unklar ist, welche Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Sonderrechten bestehen und ob und inwieweit das eine durch das jeweils andere begrenzt beziehungsweise ergänzt wird. So stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auf eine streitige Forderung eines Gläubigers hat, wenn sich diese Forderung aus einem Vertrag ergibt, in dem eine Schiedsklausel enthalten ist. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Besonderheiten beider Rechte soll Ausgangspunkt der Überlegungen sein, ob der Gläubiger dieser Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen kann oder dies sogar muss, obwohl er sich im Rahmen seiner Privatautonomie bewusst der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen hat.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit
C. Wesen des Insolvenzrechts
D. Wertung und Vorrang des Insolvenzrechtes.
I. Bei noch nicht anhängiger Schiedsklage
II. Bei bereits anhängiger Schiedsklage
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die komplexen Wechselwirkungen zwischen dem Insolvenzrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere im Hinblick auf streitige Forderungen von Gläubigern, die in Verträgen mit Schiedsklauseln begründet sind. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob ein solcher Gläubiger seine Forderung zwingend zur Insolvenztabelle anmelden muss und inwiefern der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung die Privatautonomie der Schiedsvereinbarung einschränkt.
- Wechselwirkungen zwischen Insolvenz- und Schiedsrecht
- Bindungswirkung von Schiedsklauseln im Insolvenzfall
- Gläubigergleichbehandlung gemäß InsO
- Umgang mit streitigen Forderungen und Feststellungsklagen
- Prozessuale Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf laufende Schiedsverfahren
Auszug aus dem Buch
I. Bei noch nicht anhängiger Schiedsklage
Ist eine Schiedsklage nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens noch nicht anhängig, stellt sich zunächst die Frage, was die Folge wäre, wenn der Gläubiger nicht wieder unter den Schirm der staatlichen Gewalt in Form des Insolvenzverfahrens flüchten könnte. Soweit die Schiedsklausel zwischen Gläubiger und Schuldner wirksam vereinbart wurde, wären beide an die Schiedsklausel gebunden. Folge hiervon wäre, dass der Gläubiger seine streitige Forderung im Wege eines Schiedsverfahrens verfolgen, d.h. auf Leistung vor einem Schiedsgericht klagen muss. Nach erfolgreichem Abschluss des Schiedsverfahrens erhielte der Gläubiger einen Schiedsspruch zu seinen Gunsten. Mangels Leistungsfähigkeit wird der Schuldner regelmäßig dem Schiedsspruch nicht freiwillig nachkommen.
Der Schiedsspruch an sich stellt jedoch keinen vollstreckungsfähigen Titel dar. Deshalb müsste der Gläubiger bei inländischen Schiedssprüchen im Anschluss an das Schiedsverfahren das Vollstreckbarkeiterklärungsverfahren betreiben. Soweit Hinderungsgründe des § 1060 ZPO nicht vorliegen, wird das zuständige Oberlandesgericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären. Wäre Folge der Vereinbarung einer wirksamen Schiedsklausel, dass der Gläubiger kein Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO ist, könnte der Gläubiger nach Abschluss des Vollstreckbarkeiterklärungsverfahrens aufgrund der nun gemäß § 794 I Nr. 4a ZPO vollstreckungsfähigen Entscheidung ungehindert in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Dies würde im Zweifel einen geringeren Forderungsausfall des Gläubigers bedeuten, als wenn sich dieser am Insolvenzverfahren hätte beteiligen müssen. Denn dann hätte der Gläubiger möglicherweise lediglich eine geringe Quotenzahlung erhalten. Demzufolge scheint die Ausgangsüberlegung fehl zu gehen und würde besser konträr formuliert sein, nämlich dahingehend, ob sich ein Gläubiger trotz wirksamer Schiedsklausel am Insolvenzverfahren des Schuldners beteiligen muss. Sollte er dies nämlich müssen, so erhielte er lediglich dieselbe Quotenzahlung wie alle sonstigen Gläubiger. Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung wären dann auch gemäß § 89 I InsO ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Berührungspunkte zwischen Insolvenz- und Schiedsrecht und führt in die Problemstellung der insolvenzrechtlichen Behandlung streitiger, schiedsklauselgebundener Forderungen ein.
B. Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit: Dieses Kapitel erläutert die Schiedsgerichtsbarkeit als Ausfluss der Privatautonomie, bei der staatliche Gerichte weitestgehend ausgeschlossen sind, jedoch grundgesetzliche Rechtsschutzgarantien gewahrt bleiben müssen.
C. Wesen des Insolvenzrechts: Es wird dargelegt, wie die Insolvenzordnung durch den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und die Begründung einer Sonderrechtsstellung massiv in die Privatautonomie eingreift, um das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erreichen.
D. Wertung und Vorrang des Insolvenzrechtes.: Dieser Abschnitt analysiert die Priorität zwischen beiden Rechtsgebieten in Abhängigkeit davon, ob eine Schiedsklage bereits anhängig ist oder noch nicht, und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gläubiger sich trotz Schiedsklausel am Insolvenzverfahren beteiligen muss.
E. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass sich beide Sonderrechte bei Berührungspunkten ergänzen und der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch bei wirksamen Schiedsklauseln zur Anmeldung der Forderung an der Insolvenztabelle zwingt.
Schlüsselwörter
Insolvenzrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsklausel, Insolvenzgläubiger, Gläubigergleichbehandlung, Insolvenzverwalter, Insolvenzordnung, Forderungsanmeldung, Insolvenztabelle, Privatautonomie, Feststellungsklage, Vollstreckungsverbot, Zwangsvollstreckung, streitige Forderung, InsO
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Konfliktsituation, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen insolventen Schuldner hat, die aus einem Vertrag mit einer Schiedsklausel resultiert.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Schnittstelle von Insolvenz- und Schiedsverfahrensrecht sowie der Frage nach dem Vorrang des Gläubigerschutzes vor vertraglich vereinbarter privater Streitbeilegung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Es soll geklärt werden, ob ein Gläubiger verpflichtet ist, seine streitige Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, um den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu wahren, anstatt individuell durch Schiedsverfahren zu vollstrecken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor führt eine rechtsdogmatische Analyse auf Basis der deutschen Insolvenzordnung (InsO), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil differenziert zwischen zwei Szenarien: Forderungen bei noch nicht anhängiger Schiedsklage und solche, bei denen bereits ein Schiedsverfahren läuft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Besonders prägend sind Begriffe wie Gläubigergleichbehandlung, Insolvenzordnung, Schiedsklausel und die prozessuale Notwendigkeit der Feststellungsklage zur Insolvenztabelle.
Warum ist das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO für den Gläubiger relevant?
Das Vollstreckungsverbot schließt Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung aus; dadurch verliert der Gläubiger das Recht, nach einem erfolgreichen Schiedsspruch eigenständig in das restliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
Welche Rolle spielt die Privatautonomie bei diesem Konflikt?
Die Privatautonomie, die das Schiedsverfahren erst ermöglicht, wird durch das Insolvenzrecht zugunsten der kollektiven Gläubigerbefriedigung eingeschränkt.
Muss der Gläubiger seine Schiedsklage bei Insolvenz zurückziehen?
Nicht zwingend, aber er muss sie in der Regel auf eine Feststellung zur Insolvenztabelle umstellen, da ein reines Leistungsurteil im Insolvenzfall nicht zum angestrebten Ziel der bevorzugten Befriedigung führt.
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- Björn Ebert (Author), 2012, Der Gläubiger mit Schiedsklausel im Insolvenzverfahren – Wechselwirkungen zwischen Insolvenz- und Schiedsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200965