Simulation von Venture Capital-Einstieg auf das Rating


Bachelorarbeit, 2012

92 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage und Problemstellung
1.2 Ziel- und Gang der Untersuchung
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Einführung in die Thematik
2.1 Definition von Unternehmen und Finanzierung
2.2 Finanzmanagement und Finanzplanung
2.3 Finanzierungsalternativen im Überblick

3 Innenfinanzierung
3.1 Selbstfinanzierung
3.2 Finanzierung durch Kapitalfreisetzung
3.3 Finanzierung aus Rückstellungen

4 Außenfinanzierung
4.1 Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung
4.1.1 Begriffsabgrenzung und Merkmale
4.1.2 Instrumente einer GmbH
4.1.2.1 Allgemeines
4.1.2.2 Kapitalaufbringung
4.1.3 Instrumente einer AG
4.1.3.1 Allgemeines
4.1.3.2 Aktiengattungen
4.1.3.3 Kapitalaufbringung
4.1.4 Bilanzielle Behandlung im UGB
4.1.4.1 Allgemeines
4.1.4.2 Nennkapital
4.1.4.3 Kapitalerhöhung
4.1.4.4 Nachschüsse bei der GmbH
4.1.4.5 Kapitalrücklagen
4.1.4.6 Gewinnrücklagen
4.1.4.7 Mischposten zwischen Eigen- und Fremdkapital
4.2 Kreditfinanzierung
4.2.1 Begriffsabgrenzung und Merkmale
4.2.2 Instrumente
4.2.3 Bilanzielle Behandlung im UGB
4.3 Mezzanine-Finanzierung
4.3.1 Begriffsabgrenzung und Merkmale
4.3.2 Instrumente
4.3.2.1 Allgemeines
4.3.2.2 Stille Gesellschaft
4.3.2.3 Nachrangdarlehen
4.3.3 Bilanzielle Behandlung im UGB
4.3.3.1 Stille Gesellschaft
4.3.3.2 Nachrangdarlehen
4.4 Unterscheidungsmerkmale im Überblick

5 Simulation von Venture Capital-Einstieg auf das Rating
5.1 Einführung in die Thematik
5.2 Begriffsdefinition- und Abgrenzung
5.3 Ausgangslage
5.3.1 Problemstellung
5.3.2 Finanzierungskonditionen
5.3.3 Methodik
5.4 Erläuterungen
5.4.1 GuV
5.4.2 Bilanz
5.5 Ratingsimulation
5.5.1 Vermögens- und Kapitalstruktur
5.5.1.1 Gesamtkapitalumschlag
5.5.1.2 Anlagenintensität
5.5.1.3 Eigenkapitalquote
5.5.1.4 Kreditorenquote
5.5.2 Liquidität und Finanzierung
5.5.2.1 Liquidität II
5.5.2.2 Liquidität III
5.5.2.3 Cash Flow-Umsatzrate
5.5.3 Erfolg und Rendite
5.5.3.1 Zinsintensität
5.5.3.2 Personalkostenintensität II
5.5.3.3 Umsatzrentabilität
5.5.3.4 Gesamtkapitalrentabilität I
5.5.4 Operative Stärke
5.5.4.1 Zinsdeckung
5.5.4.2 Dynamische Verschuldung
5.5.4.3 Reinvestitionsquote
5.5.5 Zusammenfassung

6 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: System der Finanzierungsarten

Abbildung 2: Aktiengattungen

Abbildung 3: Kapitalerhöhung bei AGs

Abbildung 4: Mezzanine-Kapital

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenschaften von Eigen-, Mezzanine- und Fremdkapital

Tabelle 2: Finanzierungskonditionen "Exclusiv Bräu GmbH"

Tabelle 3: Struktur-GuV

Tabelle 4: Struktur-Bilanz

Tabelle 5: Gesamtkapitalumschlag (Faktor)

Tabelle 6: Anlagenintensität (in %)

Tabelle 7: Eigenkapitalquote (UGB Definition) (in %)

Tabelle 8: Eigenkapitalquote haftendes Eigenkapital (in %)

Tabelle 9: Verbindlichkeiten aus L&L Quote (in %)

Tabelle 10: „Cash Cycle“ (in Tagen)

Tabelle 11: Liquidität 2. Grades (in % - weite Betrachtung)

Tabelle 12: Vorratskennzahlen

Tabelle 13: Liquidität 3. Grades (in %)

Tabelle 14: Cash Flow-Umsatzrate (in %)

Tabelle 15: Durchschnittliche Finanzierungskosten (in %)

Tabelle 16: Zinsintensität (in %)

Tabelle 17: Personalkostenintensität II (in %)

Tabelle 18: Umsatzrentabilität (in %)

Tabelle 19: Gesamtkapitalrentabilität I (in %)

Tabelle 20: Zinsdeckung (Faktor)

Tabelle 21: Kredittilgungsdauer (in Jahre)

Tabelle 22: Reinvestitionsquote (Faktor)

Tabelle 23: Kennzahlenübersicht mit Rangverteilung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage und Problemstellung

Die Jahreswachstumsrate auf dem Gebiet der Kreditvergaben durch inländische Banken an österreichische Unternehmen ist laut dem Kreditbericht der Österreichischen Nationalbank (OeNB) seit 2010 kontinuierlich angestiegen, wobei an das Niveau von vor der Finanzkrise 2008-2009 trotz positiver Entwicklung nicht angeknüpft werden konnte.[1] Im April 2012 verzeichnete die Branche zuletzt im Vorjahresvergleich einen Zuwachs von 2,9 % und lag damit unter den ersten zehn in der Eurozone.

Aktuellen Zahlen der Europäischen Zentralbank (EZB) zufolge verspürt hingegen der Euroraum gesamtheitlich betrachtet ein gegenläufiges Bild[2] , da die Gewährung von finanziellen Mitteln seit Oktober 2011 mit Ausnahme von April 2012 rückläufig war.[3] Nach vorläufigen Ergebnissen verzeichnete der Juni 2012 erstmalig seit Dezember 2010 ein negatives Wachstum,[4] zu dem unter anderem die krisengeschüttelten Staaten wie Portugal, Griechenland und Spanien aber auch Luxemburg, Irland und Slowenien mit bis zu -10,5 % verholfen haben.[5]

Die Ergebnisse aus der von der EZB für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 in Auftrag gegebenen Umfrage spiegeln obigen Erkenntnisstand wider.[6] Per saldo gaben 77 %[7] der im Euroraum befragten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an, zur Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit aber auch für Projekt- und Anlagefinanzierungen Bankdarlehen oder eingeräumte Kreditrahmen in Anspruch genommen zu haben, wobei 39 %[8] zugleich auch eine Angebotsverknappung bemängelten.

Die KMUs führten diesen Umstand insbesondere auf die Verschlechterung der allgemeinen Konjunkturaussichten und der unternehmensspezifischen Prognosen zurück, wodurch Banken bei der Kreditvergabe ein höheres Risiko zu berücksichtigen hätten.[9] Rund ein Viertel gab an, dass die Bereitschaft der Banken zur Gewährung von Finanzmitteln rückläufig sei. Insbesondere den KMUs mit bis zu neun Mitarbeitern wurden die Anträge verwehrt.

Im Rahmen der „Bank Lending Survey“ stellte die OeNB zum Kreditvergabeverhalten der Banken in Österreich mit Ausnahme des ersten Quartals 2012 erneut fest, dass sich die Kreditrichtlinien im Firmengeschäft seit Herbst 2011 von Quartal zu Quartal kontinuierlich verschärft haben und ein Ende der Restriktionen noch nicht abzusehen ist.[10]

Daraus folgend wächst für die KMUs aber auch insbesondere für Unternehmensgründer das Bedürfnis, neben klassischen Finanzierungsmöglichkeiten auch alternative Finanzinstrumente in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen. Mittermaier und Pichler sind davon überzeugt, dass der Mittelstand für das weitere unternehmerische Wachstum zunehmend alternative Finanzierungsformen in Anspruch nehmen wird.[11]

1.2 Ziel- und Gang der Untersuchung

In Anbetracht der Ausgangslage befasst sich die vorliegende Arbeit mit folgenden Forschungsfragen:

- Inwieweit unterscheidet sich die Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung von der Mezzanine-Finanzierung im Hinblick auf gesellschafts- und bilanzrechtliche Aspekte?
- Welche Auswirkungen hätte der hypothetische Einstieg einer Venture Capital-Gesellschaft auf das Rating eines Unternehmens?

Ziel ist es, unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich die unterschiedlichen Finanzierungsinstrumente von Kapitalgesellschaften aufzuzeigen und anhand einer Simulation die Auswirkungen eines Venture Capital-Einstiegs auf das Rating eines eigenkapital- und ergebnisschwachen Unternehmens zu ermitteln.

1.3 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit setzt sich aus einem literaturbasierenden Theorieteil, bestehend aus drei ineinanderfließenden Themenblöcken und einer darauf aufbauenden Ratingsimulation zusammen.

Im Kapitel 2 werden die Grundlagen zur Unternehmensfinanzierung behandelt, wobei zunächst auf den Finanzierungsbegriff und die Aufgaben des Finanzmanagements eingegangen wird. Danach erfolgt ein Überblick über die verschiedenen Finanzierungsalternativen.

Kapitel 3 enthält einen Ausschnitt über die Innenfinanzierung, die die Systematik der Innenfinanzierungskraft des Unternehmens beschreibt.

Der letzte literarische Themenblock beinhaltet die Außenfinanzierung, die in Kapitel 4 behandelt wird. Im Speziellen wird auf die Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung sowie Mezzanine-Finanzierung eingegangen. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Aufarbeitung von gesellschafts- und unternehmensrechtlichen Aspekten, die im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften stehen. Zudem rundet die Kreditfinanzierung das Thema ab.

Der Einstieg in die Simulation erfolgt im Kapitel 5 zunächst über eine Begriffsabgrenzung zwischen Venture Capital und Private Equtiy. Anschließend wird die Ausgangslage des zu bewertenden Unternehmens dargelegt und die angewandte Methodik beschrieben. In weiterer Folge werden die Auswirkungen des Venture Capital-Einstiegs anhand von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erläutert und darauf aufbauend die Kennzahlen ermittelt.

Die Schlussbetrachtung erfolgt im Kapitel 6 mit der Beantwortung der Forschungsfragen und einer abschließenden Erläuterung der wesentlichen Erkenntnisse.

2 Einführung in die Thematik

2.1 Definition von Unternehmen und Finanzierung

Das Thema rund um die Unternehmensfinanzierung setzt einen gewissen Kenntnisstand voraus, weshalb sich dieses Kapitel zunächst mit der Klärung der wesentlichen Begriffe beschäftigt, um in weiterer Folge auf ein einheitliches Grundniveau aufbauen zu können.

Die Unternehmensfinanzierung setzt sich aus den Wörtern Unternehmen und Finanzierung zusammen. Ein „Unternehmen“[12] oder „Betrieb“[13] ist volkswirtschaftlich gesehen grundsätzlich eine gewinnorientierte Wirtschaftseinheit, die durch die Beschaffung und Kombination von Produktionsfaktoren[14] absatzfähige Güter und Dienstleistungen herstellt.[15] Untereinander sind diese Wirtschaftssubjekte über Märkte[16] vernetzt, die sich alle des Geldes als Zahlungsmittel bedienen. Im betrieblichen Leistungsprozess steht dem Güterstrom ein Geldstrom gegenüber, da infolge der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen Kapital gebunden und in weitere Folge durch den Absatz wieder freigesetzt wird.[17]

In der Literatur findet sich keine einheitlich anerkannte Definition für Finanzierung. Grundsätzlich kann aber zwischen einem kapitalwirtschaftlichen- und monetären Finanzierungsbegriff unterschieden werden.[18]

Nadvornik et al. verstehen im Allgemeinen unter Finanzierung eine bedarfsorientierte Kapitelbeschaffung, die alle kurz- bis langfristigen Maßnahmen zur Erhöhung der Liquidität und des Gesamtkapitals im Unternehmen umfasst.[19] In einer speziellen Definition wird diese Betrachtungsweise um die Kapitaldisposition erweitert, die neben der Kapitalaufbringung auch Maßnahmen zur strukturellen Veränderung der Passiva beinhaltet. Wird einem Unternehmen Kapital zugeführt oder entzogen, so bewirkt dies eine Kapitalveränderung, wohingegen die Umschichtung von Fremd- in Eigenkapital zu keiner Bilanzverlängerung oder –kürzung führt. Aus bilanzieller Sicht zeigt die Aktivseite das Vermögen des Unternehmens und gibt Rückschlüsse darüber, in welcher Form das Kapital gebunden ist (Investition), währenddessen die Passivseite den Nachweis über dessen Herkunft liefert (Finanzierung).

Auch Becker definiert den Finanzierungsbegriff in einer engen und weiteren Auffassung, die in den Grundzügen der vorangegangenen Darlegung entspricht.[20] Unterschiede finden sich in der weiter gefassten Form, bei der zusätzlich auf die interne Kapitalaufbringung durch einbehaltene Gewinne eingegangen wird. Neben der bereits bekannten Kapitalumschichtung wird in diesem Zusammenhang auch die Kapitalsicherung erwähnt. Darunter werden Maßnahmen zur Wahrung der Liquidität verstanden, worunter auch die stille Selbstfinanzierung oder Zinskostenoptimierung fällt. Freigesetzte Liquidität wird durch Kapitalherabsetzungen in Form von Ausschüttungen oder Kredittilgungen zurückgeführt.

Beim monetären Finanzierungsbegriff treten Geldströme anstelle von Kapitalveränderungen in den Vordergrund.[21] Röhrenbacher unterteilt den Begriff in liquiditäts- und zahlungsstromorientiert,[22] wohingegen Perridon, Steiner und Rathgeber nur zu Letzteres kommentieren.[23]

Unter liquiditätsorientierter Finanzierung werden Maßnahmen zur Wahrung der Liquidität und somit der Zahlungskraft des Unternehmens verstanden.[24] Alle Geldströme, die am Beginn zu Einnahmen und erst in weiterer Folge zu Ausgaben führen, fallen unter den zahlungsstromorientierten Begriff.

Perridon, Steiner und Rathgeber sehen den Mittelzufluss nicht als primäre Bedingung, sondern schließen auch Güterzuflüsse ein, die nicht unmittelbar zu Auszahlungen führen,[25] womit sich deren Auffassung grundlegend von Röhenbachers unterscheidet. Maßnahmen[26] , die einen Mittelabfluss abwenden oder Voraussetzungen[27] , die für einen potenziellen Mittelzufluss ausschlaggebend sind, würden demnach nicht berücksichtigt werden.[28]

In weiterer Folge stützt sich die vorliegende Arbeit auf letztere Definition, wonach unter Finanzierung im monetären Sinne alle internen und externen Maßnahmen zur Kapital- und Geldbeschaffung sowie die innerbetrieblichen Vorgänge zur Kapitalfreisetzung verstanden werden.[29] Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen führen Perridon, Steiner und Rathgeber darauf zurück, weil in der Literaturgeschichte die „Beschaffung von Kaufkraft“[30] als eines der wichtigsten finanzwirtschaftlichen Ziele eines „Produktionshaushaltes“[31] angesehen wird. Heute hingegen steht nicht alleine die Geldbeschaffung im Vordergrund, sondern auch dessen artgerechte Verwendung. Daraus entstand der Begriff „Finanzwirtschaft“[32] , welcher neben der Beschaffung auch die „Disposition“[33] der Finanzmittel umfasst.

Werden die Begriffe Unternehmen und Finanzierung wieder zusammengeführt, ergibt sich daraus die Unternehmensfinanzierung, welche nach Nadvornik et al. in die „Corporate Finance“ oder „Finanzwirtschaft“ neben der Investitionsrechnung und Kapitalmarkttheorie Einzug findet.[34]

2.2 Finanzmanagement und Finanzplanung

Ein auf Dauer ausgerichtetes Unternehmen ist aus volkswirtschaftlicher Sicht nur dann überlebensfähig, wenn dieses die für die betriebliche Leistungserstellung notwendigen Produktionsfaktoren am Markt beschaffen (Auszahlungen) und im Gegenzug dazu die erzeugten Produkte absetzen kann (Einzahlungen).[35] Ein kontinuierlicher Güterstrom setzt einen funktionierenden Geldstrom voraus, da die Marktteilnehmer in gegenseitiger Abhängigkeit zueinanderstehen. Ein Abreißen des Zahlungsstromes würde den Kreislauf unterbrechen, da die liquiden Mittel zur Begleichung der Verpflichtungen nicht zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund ist das Management dazu angehalten, im Unternehmen ein „finanzwirtschaftliches Gleichgewicht“[36] zu gewährleisten. Nur auf diese Art und Weise kann der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden.

Dem Finanzmanagement kommen somit liquiditätserhaltende Aufgaben zu.[37] In erster Linie hat es dafür zu sorgen, dass der Geldstrom im Unternehmen laufend abgestimmt wird. Je nach Erfordernissen sind kurzfristig Liquiditätsreserven zu bilden oder aufzulösen. Darüber hinaus hat die Eigen- und Fremdkapitalzufuhr so gesteuert zu werden, dass dem Unternehmen ausreichend liquide Mittel zu Verfügung stehen, um fälligen Verpflichtungen aus der betrieblichen Leistungserstellung nachkommen zu können. Bei der Kapitalbeschaffung des für Investitionen erhobenen Finanzmittelbedarfes hat es auf eine fristenkongruente Finanzierung zu achten, damit gegen Laufzeitende keine Liquiditätsengpässe auftreten.

Dem Management steht mit dem Finanzplan ein geeignetes Instrument zu Verfügung, um obigen Verpflichtungen gerecht zu werden und auf Basis der geplanten Aktivitäten Ein- und Auszahlungen abschätzen, berechnen und steuern zu können.[38] Die Finanzplanung kann nicht isoliert unter Ausschluss anderer Funktionsbereiche[39] im Unternehmen erstellt werden, weil sie die Gesamtplanung des Unternehmens umfasst. In Anbetracht dessen kann der Finanzplan in zwei Teilbereiche untergliedert werden. Zum einen in den Kapitalbedarfsplan, der die budgetierten Investitionen umfasst und zum anderen in den Liquiditätsplan, aus dem auf Basis aller Ein- und Auszahlungen die Zahlungskraft des Unternehmens abgeleitet wird.

2.3 Finanzierungsalternativen im Überblick

Je nach Rechtsstellung der Kapitalgeber und deren Haftung können die Finanzierungsarten in Eigen- und Fremdfinanzierung unterschieden werden.[40] Aus Sicht der Unternehmen kann darüber hinaus noch die Abgrenzung nach der Mittelherkunft in Innen- und Außenfinanzierung erfolgen (Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : System der Finanzierungsarten[41]

Im Rahmen der Außenfinanzierung bedient sich das Unternehmen externer Finanzquellen und deckt den Finanzmittelbedarf durch Einlagen bzw. Beteiligungen und Kredite sowie staatliche Subventionen ab.[42] Die Kapitalzufuhr erfolgt entweder bei Unternehmensgründung oder infolge von Kapitalerhöhungen der bestehenden und neuen Gesellschafter bzw. Aktionäre. Die Kreditfinanzierung ermöglicht ebenfalls, dem Unternehmen von außen Kapital zuzuführen. Im Gegensatz dazu beruht die Innenfinanzierung auf der Finanzkraft des Unternehmens, die durch die Umwandlung von gebundenem Kapital in liquide Mittel und das Abwenden von Mittelabflüssen gestärkt werden kann.

Neben diesen klassischen Finanzierungsformen hat sich im Zeitverlauf als Bestandteil der Außenfinanzierung eine „hybride“ oder auch „mezzanine“ Finanzierungsart gebildet.[43] Grundsätzlich entspricht diese einer längerfristigen Finanzierung mit einem Eigen- und Fremdkapitalcharakter.

In weiterer Folge wird der Schwerpunkt dieser Arbeit, im Hinblick auf die Venture Capital-Finanzierung, auf die Beteiligungs- und Einlagenfinanzierung sowie Mezzanine-Finanzierung gelegt, sodass die für die Simulation nötigen Grundlagen behandelt werden.

3 Innenfinanzierung

3.1 Selbstfinanzierung

Die Selbstfinanzierung kann durch das Finanzmanagement aktiv gesteuert werden, sodass es zu keiner oder nur teilweisen Ausschüttung des Bilanzgewinnes an die Eigenkapitalgeber kommt.[44] Auf diese Weise kann Liquidität im Unternehmen gebunden und im Gegenzug die Finanzkraft des Unternehmens gestärkt werden. Die Grundvoraussetzung besteht darin, dass im Geschäftsjahr ein Einzahlungsüberschuss erzielt wurde.

Die Literatur differenziert in eine offene und stille Selbstfinanzierung.[45] Bei beiden Arten wird von einer Ausschüttung abgesehen. Der Unterschied liegt darin, dass der Gewinn im Jahresabschluss zum einen ersichtlich und zum andern nicht ersichtlich ist. Im ersten Fall wird der einbehaltene Gewinn nach Steuern einer Gewinnrücklage zugeführt.[46] Im zweiten Fall ist der Gewinn nicht ersichtlich, da dieser durch bilanzpolitische Maßnahmen einbehalten wurde.

Die Folge sind stille Reserven in der Bilanz, die erst mit der Veräußerung von Vermögensgegenständen wieder aufgedeckt werden.

3.2 Finanzierung durch Kapitalfreisetzung

Die planmäßigen Abschreibungen stellen den Wertverlust von abnutzbaren Vermögensgegenständen dar und haben die periodenweise Rückführung der investierten Mittel zur Folge.[47] Die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen gehen in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein und bewirken, dass liquide Mittel in gleicher Höhe einbehalten werden. Somit handelt es sich um einen Aktivtausch, bei dem Teile des Anlagevermögens in liquide Mittel umgeschichtet werden, wobei der Finanzierungseffekt wiederum nur unter einem Einzahlungsüberschuss eintreten kann. Ein Aktivtausch erfolgt unter anderem auch, wenn nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände zu Geld umgewandelt werden sollen. Hierunter sind z. B. „Sale-and-Lease-Back“-Vorgänge zu verstehen, aus denen gebundenes Kapital dauerhaft freigesetzt wird.[48] Pernsteiner und Andeßner erwähnen in diesem Zusammenhang auch das „Working-Capital-Management“, bei dem kurzfristig gebundene Mittel in Form von Vorräten und Forderungen verringert werden sollen.[49]

3.3 Finanzierung aus Rückstellungen

Rückstellungen haben Fremdkapitalcharakter und sind Aufwendungen, die aufgrund des Vorsichtsgrundsatzes für zukünftig ungewisse Verpflichtungen gebildet werden.[50] Da es sich hierbei wiederum um nicht zahlungswirksame Vorgänge handelt, kommt es der Systematik der Abschreibungen mit dem Unterschied, dass sich durch die Dotierung die Passiva erhöhen, gleich. Liquide Mittel werden an das Unternehmen nur solange gebunden, bis aus den ungewissen Verpflichtungen tatsächliche Verbindlichkeiten entstehen. Langfristige Rückstellungen wie z. B. Pensionsrückstellungen verstärken den Finanzierungseffekt, wobei erneut ein Überschuss an finanziellen Mitteln vorhanden sein muss.

4 Außenfinanzierung

4.1 Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung

4.1.1 Begriffsabgrenzung und Merkmale

Eigenkapitalfinanzierungen werden nach Pernsteiner und Andeßner[51] überwiegend als Geldzuwendungen gesehen und treten in der Form von Sacheinlagen nur selten auf. Die unterschiedlichen Rechtslagen machen es in der Finanzwirtschaft erforderlich, Eigenkapital anhand von einmaligen Merkmalen von der Fremdfinanzierung zu unterscheiden. Unternehmensgewinne und –verluste wirken sich auf die Höhe des Eigenkapitals aus, wohingegen Fremdkapital davon unberührt bleibt. Einbehaltene Gewinne sind ebenfalls dem Eigenkapital zuzurechnen, welches den Eigenkapitalgebern[52] anteilig im Falle einer Liquidation abzüglich Schulden zusteht. Sollten die Schulden überwiegen, so tragen auch sie das Risiko eines Ausfalles. Deshalb muss dieses Chancen-Risiko-Verhältnis auch belohnt und an die Bedingung geknüpft werden, Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen zu können. Überdies wird Eigenkapital in diesem Zusammenhang als „Risikokapital“[53] gesehen, da es in Haftungsfällen als Puffer für die Schulden dient und im Gegenzug das Ausfallrisiko der Fremdkapitalgeber minimiert. Daraus abgeleitet kann Eigenkapital als Residualgröße gesehen werden, die sich aus dem Saldo aus Vermögensgegenständen und Schulden ergibt.[54] Die Vergütung der Eigenkapitalgeber erfolgt in Form von Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft.

Die Haftung des Unternehmens kann mittels Rechtsform entweder auf das Eigenkapital beschränkt[55] oder unbeschränkt[56] über das Eigenkapital hinaus ausgelegt werden.[57] Die Wahl der Rechtsform hat maßgebenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Einlagen- bzw. Beteiligungsfinanzierung. Kapitalgesellschaften können im Vergleich zu Personengesellschaften und Einzelunternehmen aufgrund der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter und der Übertragbarkeit der Anteile, am leichtesten Eigenkapital zugeführt werden.

Aus diesem Grund legen nachfolgende Kapitel den Fokus auf Kapitalgesellschaften[58] .

4.1.2 Instrumente einer GmbH

4.1.2.1 Allgemeines

Nach § 61 GmbHG wird einer GmbH eine persönliche Rechtsstellung eingeräumt, mit der ihr der Erwerb von Eigentum und Rechten sowie die Aufnahme von Verbindlichkeiten ermöglicht wird.[59] In Anbetracht dessen kann sie folglich auch „… vor Gericht klagen und geklagt werden“[60] . Die Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Daraus abgeleitet kann somit ein Gesellschafter grundsätzlich[61] nur bis zur Höhe der eingeforderten Stammeinlage für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden.

4.1.2.2 Kapitalaufbringung

Die GmbH kann Eigenkapital bei Gründung oder durch Kapitalerhöhungen in Form von „Stammeinlagen“[62] aufbringen und darüber hinaus „Nachschüsse“[63] vertraglich festlegen. Wird im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 52 GmbHG die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, werden den bisherigen Gesellschaftern, ähnlich wie bei der AG, ein Vorzugsrecht zur verhältnismäßigen Übernahme der neuen Stammeinlagen gewährt.

Gemäß § 6 Abs 1 GmbHG können sich Gesellschafter am Stammkapital der GmbH, welches mindestens 35.000 EUR betragen und grundsätzlich zur „Hälfte“[64] bar einbezahlt werden muss, in beliebiger Höhe ab zumindest 70 EUR beteiligen. Jeder Gesellschafter hat nach § 10 GmbHG von seinem in bar zu leistenden Teil der Stammeinlage mindestens ein Viertel, zumindest aber 70 EUR, auf ein inländisches Bankkonto der GmbH einzuzahlen. Die in diesem Zusammenhang geforderten aber noch nicht in bar eingezahlten Einlagen sind als Forderungen der Gesellschaft zu betrachten.[65] Die Geschäftsführung kann, sollte der „Gesellschaftsvertrag“[66] keine Regelung oder die „Generalversammlung“[67] keinen Beschluss über den Zahlungszeitpunkt der eingeforderten aber noch ausstehenden Stammeinlagen getroffen haben, jederzeit einfordern.[68] Nach Goëss hat der Masseverwalter im Konkursfall für die Eintreibung der offenen Forderungen aus Einlagen zu sorgen.

Geschäftsanteile können gemäß § 76 GmbHG übertragen, abgetreten, vererbt und verpfändet werden und bedürfen in den ersten beiden Fällen eines Notariatsakts. Der Übertrag kann gesellschaftsvertraglich geregelt und an Beschränkungen[69] sowie Bedingungen[70] geknüpft werden.[71]

Im Gesellschaftsvertrag[72] können nach § 72 GmbHG Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus in Form von Nachschüssen vereinbart werden.[73] Eine Betragsobergrenze der Nachschusspflicht der Gesellschafter hat nach dem Verhältnis ihrer Einlagen zum Stammkapital der GmbH zu erfolgen, andernfalls wäre die Übereinkunft nichtig.[74] Die nachträgliche Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Einführung der Nachschusspflicht setzt gemäß § 50 Abs 4 GmbHG einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter voraus.

4.1.3 Instrumente einer AG

4.1.3.1 Allgemeines

Die AG ist nach § 1 AktG so wie die GmbH eine „juristische Person“[75] . Das Grundkapital setzt sich aus Aktien zusammen, über die sich Gesellschafter mit Einlagen Anteile sichern können.[76] Aufgrund des strengeren AktG im Vergleich zum GmbHG dient die AG meist größeren Unternehmen und besitzt vor allem die Funktion einer Kapitalsammelstelle, wodurch das persönliche Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft in den Hintergrund rückt.[77] Eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der AG besteht gemäß § 1 AktG für Gesellschafter nicht. Zudem kann auch die AG nach § 48 AktG selbst nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden.

4.1.3.2 Aktiengattungen

Das AktG unterscheidet Aktien grundsätzlich in Nennbetrags- und Stückaktien, Namens- und Inhaberaktien sowie Aktien mit besonderer Gattung.[78] Diese können auf unterschiedliche Weise betreffend der Verteilung des Gewinns und Gesellschaftsvermögens geregelt sein.[79] Pernsteiner und Andeßner kategorisieren diese zudem noch nach der Anteilsberechnung, Aktionärsanonymität und Aktionärsrechte und führen deren Existenz auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Anleger zurück.[80]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Aktiengattungen[81]

Nennbetragsaktien lauten nach § 8 AktG im Gegensatz zu Stückaktien auf einen bestimmten Geldbetrag von zumindest 1 EUR, aus dem der Anteil im Verhältnis zum gesamten Grundkapital deutlich wird. Der Anteil am Grundkapital wird bei Stückaktien anhand der ausgegebenen Aktien ermittelt, da jede Aktie den gleichen Wert besitzt.[82] Häufig werden Aktien „über pari“ ausgegeben, damit die im Rahmen der Emission angefallen Kosten gedeckt werden können.[83] Ein positiver Differenzbetrag zwischen dem Nenn- und Ausgabewert wird Agio, ein negatives Disagio bezeichnet, wobei § 8a Abs 2 AktG nur eine Über-pari-Emission ermöglicht.

Aktien lauten nach § 9 AktG grundsätzlich auf Namen und müssen gemäß § 61 Abs 1 AktG unter Angabe des Namens der natürlichen oder juristischen Person, Anschrift, Stückzahl oder Aktiennummer und Kontoverbindung in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Die Aktionäre sind der Gesellschaft somit bekannt und können gezielt durch den Vorstand mit Informationen versorgt werden.[84] Die Übertragung von Namensaktien kann gemäß Satzung der Zustimmung[85] der Gesellschaft unterliegen und bedarf der Umschreibung im Aktienbuch sowie eines Übertragungsvermerks[86] auf dem Anteilsschein.[87] Zudem können diese nach § 50 AktG auch Nebenverpflichtungen unterliegen, die die Aktionäre neben den Einlagen zu wiederkehrende nichtmonetäre Leistungen verpflichtet. Inhaberaktien sind gemäß § 10 Abs 1 AktG nur dann zur Ausgabe erlaubt, wenn einerseits die AG börsennotiert ist oder andererseits die Zulassung der Aktien zum Handel an einer „anerkannten Börse“[88] gemäß Satzung angestrebt wird. Das besondere an Inhaberaktien ist, dass der Vorstand i. d. R. den Aktionär nicht kennt und daher dessen Identität nicht zum Vorschein kommt.[89] Demzufolge kann der Inhaber der Aktie ohne Weiteres wechseln.[90]

Mit § 12 AktG werden dem Besitzer von Nennbetragsaktien Stimmrechte im Verhältnis zum Grundkapital und bei Stückaktien abhängig von der Stückzahl gewährt. Das Stimmrecht kann bei Aktien, denen nach § 12a AktG ein „nachzuzahlender Vorzug“[91] gegenüber Stammaktien bei der Verteilung des Gewinns eingeräumt wird, entfallen. Sollte die Gesellschaft diesem in Form von z. B. einer höheren Dividende innerhalb von zwei Jahren nicht oder nur zum Teil nachkommen, so gebührt dem Aktionär das Stimmrecht.[92] Das Grundkapital darf höchstens zu einem Drittel aus stimmrechtslosen Aktien bestehen.

Grundsätzlich steht jedem Inhaber von Stammaktien die Teilnahme[93] an der Hauptversammlung der AG zu, in der er gemäß § 118 AktG Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann.[94] Zudem obliegt es der Gesellschaft per Satzung nach § 88 Abs 1 AktG festzulegen, ob bestimmten Aktionären das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Diese Möglichkeit haben nur Inhaber von Namensaktien, deren Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft voraussetzt.[95]

4.1.3.3 Kapitalaufbringung

Eigenkapital kann einer AG in Österreich durch die erstmalige Emission von Aktien oder in Form einer Kapitalerhöhung zufließen.[96] Das in Aktien zerlegte Grundkapital hat mindestens 70.000 EUR zu betragen.[97] Der Ausgabebetrag der Aktien kann von den Aktionären entweder in Form einer Bar- oder Sacheinlage[98] geleistet werden, wobei der in der Gründungsphase in bar eingeforderte Betrag zumindest ein Viertel des Grundkapitals zu betragen hat.[99] Der über das Grundkapital hinausgehende Differenzbetrag[100] ist zur Gänze zu entrichten.[101]

Die Kapitalerhöhung kann folgend abgegrenzt werden:[102]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Kapitalerhöhung bei AGs[103]

Eine effektive Kapitalerhöhung ist grundsätzlich mit einem Geldfluss verbunden, wohingegen die nominelle Kapitalerhöhung eine Umschichtung von Eigenkapitalpositionen zur Folge hat.[104]

Die ordentliche Kapitalerhöhung kann durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 149 Abs 1 AktG nur insoweit erfolgen, als in der Hauptversammlung zumindest drei Viertel der Stimmberechtigten ihre Zustimmung ausdrücken.[105] I. d. R. werden neue bzw. junge Aktien gegen Barzahlung ausgegeben, wobei als Gegenleistung nach § 150 AktG auch Sacheinlagen möglich sind.

Durch den Beschluss einer ordentlichen Kapitalerhöhung wird den Altaktionären gemäß § 153 AktG ein sogenanntes „Bezugsrecht“ zum Erwerb junger Aktien im Verhältnis ihres bisherigen Anteils am Grundkapital eingeräumt.[106] Der Grund hierfür liegt in der Benachteiligung der Altaktionäre, denn durch die Kapitalerhöhung würde sich ihr Anteil am Grundkapital verringern und zu einer Verwässerung der Stimmrechtsverhältnisse führen. Zudem wären die Altaktionäre insofern noch benachteiligt, dass die jungen Aktien zu einem günstigeren Kurs als der aktuelle (Börsen-)Kurs bei Kapitalerhöhung, angeboten werden würden.[107] Verzichtet ein Altaktionär auf sein Bezugsrecht, so kann er es innerhalb einer bestimmten Frist verkaufen und somit neuen Aktionären den Zugang zur Kapitalerhöhung öffnen.

Der Beschluss einer bedingten Kapitalerhöhung unterliegt nach § 160 AktG mindestens der Dreiviertelmehrheit der Stimmen und stellt eine Sonderform dar.[108] Mit der Emission von neuen Aktien („Bezugsaktien“[109] ) werden gemäß § 159 AktG sogenannte Umtauschs- oder Bezugsrechte gewährt, die nach § 167 AktG zur Folge haben, dass erst mit Ausübung des Rechts, den bezugsberechtigten Personen Aktien zu Verfügung gestellt werden.[110] Dementsprechend erhöht sich das Grundkapital der AG bei Ausgabe nur „bedingt“. Zulässig ist diese Form der Kapitalerhöhung zur Einlösung von Wandel- und Optionsanleihen, bei der Vorbereitung zur Verschmelzung von Unternehmen und zur Zusicherung von Aktienoptionen an Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Vorstand und Aufsichtsrat sowie verbundenen Unternehmen.[111] Sacheinlagen können zur bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 161 AktG anstatt von Bareinlagen ebenso als Entgelt entrichtet werden.

Das genehmigte Kapital stellt nach § 169 AktG eine Vorwegnahme der ordentlichen Kapitalerhöhung dar.[112] Der Vorstand wird über die Dauer von maximal 5 Jahren per Satzung dazu ermächtigt, zukünftig junge Aktien zur Erhöhung des Grundkapitals ohne einen abermaligen Beschluss durch die Hauptversammlung der AG zu emittieren.

Die im Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG) geregelte nominelle Kapitalerhöhung ist ein Vorgang, um die Nachfrage nach den eigenen Aktien zu stimulieren.[113] Der Gesellschaft fließt nicht wie bei der effektiven Kapitalerhöhung Eigenkapital zu, sondern es handelt sich um die Umbuchung von Gesellschaftsmitteln, die in Form von offenen Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden. Dies hat eine Erhöhung der im Umlauf befindlichen Aktien aber keine Verwässerung der Anteilsstruktur zur Folge. Den Aktionären werden „Gratisaktien“[114] im bisherigen Verhältnis ohne zusätzliche Verpflichtungen zugeteilt. Die Gründe sind vielfältig, aber der Kurs der Aktie müsste demzufolge sinken und angesichts der Berichterstattung die Nachfrage stärken. Zudem kann sich aus diesem buchtechnischen Vorgang auch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft erhöhen, da die Rücklagen i. d. R. leichter aufgelöst als das Nennkapital herabgesetzt werden können.[115]

4.1.4 Bilanzielle Behandlung im UGB

4.1.4.1 Allgemeines

Bilanzielles Eigenkapital ist gesetzlich nicht eindeutig definiert und kann zudem auch nicht mit „haftendem Kapital“[116] gleichgestellt werden, sodass es neben der betriebswirtschaftlichen Definition einer weiteren Abgrenzung bedarf.[117] „Unter ‚wirtschaftlichem Eigenkapital‘ wird das Kapital verstanden, das dem Unternehmen tatsächlich als langfristiges Haftkapital zu Verfügung steht“[118] . Die Bilanzierung von Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften unterliegt aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit einem speziellen Vorgang.[119] Zudem wird mit § 224 Abs 3 UGB die Aufgliederung in den Bilanzposten Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn/-verlust vorgeschrieben. Fremdkapital lässt sich von Eigenkapital abgrenzen, wenn die Nachrangstellung zur Befriedigung der Gläubiger eindeutig hervorgeht, einer erfolgsabhängigen Vergütung unterliegt und unbefristet überlassen wurde. Gesellschafterdarlehen werden dagegen aufgrund des Trennungsprinzips als Verbindlichkeit ausgewiesen.

4.1.4.2 Nennkapital

Der Gesellschaftervertrag/Satzung legt im Zuge der Gründung der Gesellschaft die Höhe des Nennkapitals fest, welches nur durch Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung/-herabsetzung abgeändert werden kann und zum Bilanzstichtag der im Firmenbuch eingetragenen Höhe entsprechen muss.[120] Vom Nennkapital haben noch „nicht eingeforderte ausstehende Einlagen“[121] offen abgesetzt zu werden, sodass der Differenzbetrag als „eingefordertes Kapital“[122] ausgewiesen wird.[123] Als Forderung hat jener Betrag eigens ausgewiesen zu werden, der „… eingefordert, aber noch nicht eingezahlt …“[124] wurde.

4.1.4.3 Kapitalerhöhung

Die GmbH unterscheidet sich von der AG dahin gehend, dass es weder eine bedingte Kapitalerhöhung noch ein genehmigtes Kapital gibt.[125] Egger, Samer und Bertl gehen davon aus, dass ähnlich der ordentlichen Kapitalerhöhung bei der AG die Erhöhung des Stammkapitals mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch in Kraft tritt. Bei der GmbH wird nach §§ 53, 54 GmbHG zur Erhöhung des Stammkapitals ein Gesellschafterbeschluss zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages benötigt, welcher zum Firmenbuch anzumelden ist, sobald die neuen Stammeinlagen übernommen und eingezahlt wurden.

Nach §§ 149, 151 AktG bedarf es für die ordentliche Kapitalerhöhung der AG eines Beschlusses der Hauptversammlung, der im Zuge dessen vor der Durchführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.[126] Nachdem die Kapitalerhöhung erfolgt ist und die Aktien gezeichnet sowie die Einlagen geleistet wurden, haben der Vorstand und Vorsitzende des Aufsichtsrats gemäß §§ 155, 156 AktG die durchgeführte Erhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, sodass das Grundkapital ab diesem Zeitpunkt als erhöht gilt und der Ausweis in der Bilanz entsprechend angepasst werden kann.

In der Folge entsteht eine Ausweisproblematik, wenn zwischen Beschlussfassung der Kapitalerhöhung und der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch zum einen der Bilanzstichtag liegt und zum anderen schon vorher bereits Zahlungen der Aktionäre geleistet wurden.[127] In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass der Ausweis dazu in einem weiteren Bilanzposten „Geleistete Einlagen zur Durchführung einer beschlossenen Kapitalerhöhung“ nach dem Eigenkapital jedoch vor den Rückstellungen zu erfolgen hat.[128] Bertram et al. weisen dem Sonderposten überdies noch Fremdkapitalcharakter zu.[129] Im Gegenzug vertreten Egger, Samer und Bertl die Auffassung, dass der Bilanzposten auch innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen werden kann, da i. d. R. vor der Bilanzerstellung die Eintragung der Durchführung der Erhöhung in das Firmenbuch bereits erfolgt ist.[130] Das Agio hat in diesem Zusammenhang erst nach Eintragung der Durchführung in den Kapitalrücklagen, ausgewiesen zu werden.

Die bilanzielle Ausweisung einer bedingten Kapitalerhöhung ist davon abhängig, ob nach § 167, 168 AktG vom Umtauschs- bzw. Bezugsrecht Gebrauch gemacht wurde, sodass die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch innerhalb von einem Monat nach dem Bilanzstichtag nur eine „ deklaratorische Bedeutung“[131] hat.[132]

Die Erhöhung des Grundkapitals infolge des in der Satzung vereinbarten genehmigten Kapitals tritt nach § 170 Abs 1 AktG sowie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung der Durchführung in das Firmenbuch ein und erfordert nach § 240 UGB zusätzliche Angaben im Anhang.[133] Dementsprechend wird zu diesem Zeitpunkt auch der bilanzielle Ausweis fällig.

Die Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch führt bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu einer rückwirkenden Erhöhung des Grundkapitals zum Eröffnungsstichtag.[134] Egger, Samer und Bertl sind der Auffassung, dass die Erhöhung des Nennkapitals erst nach Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen hat, womit der erstmalige Ausweis de facto zum Bilanzstichtag erfolgt.[135]

4.1.4.4 Nachschüsse bei der GmbH

Die bilanzielle Behandlung von Nachschüssen hat erst mit Beschluss der Gesellschafter zur Einforderung zu erfolgen, da die eingegangene Verpflichtung der Gesellschafter im Gesellschaftervertrag noch keine Aktivierungspflicht darstellt.[136] § 74 Abs 6 GmbHG geht nicht konkret auf die Passivierung der Nachschüsse ein, jedoch muss in der Bilanz zumindest „den in die Aktiven aufgenommenen Nachschussansprüchen ein gleicher Kapitalsbetrag in den Passiven gegenübergestellt werden“[137] .

In der Literatur gibt es keine übereinstimmende Auffassung. Hofians und Ressler sowie Egger, Samer und Bertl vertreten die Meinung, dass der gegenzustellende Passivabetrag in dem Posten der Kapitalrücklage zu erfolgen hat, und schließen sich somit dem deutschen GmbHG an.[138] Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Nachschüsse, wären unter einer entsprechenden Bezeichnung gesondert in den Forderungen auszuweisen.[139]

4.1.4.5 Kapitalrücklagen

Unter den Kapitalrücklagen werden die über den Nennwert des Stamm-/Grundkapitals hinausgehenden, in Form von Bar- oder Sacheinlagen aufgebrachten Eigenmittel der Gesellschafter/Aktionäre, ausgewiesen.[140] AGs und große GmbHs[141] haben zumindest Kapitalrücklagen in gebundene[142] und nicht gebundene[143] zu unterscheiden.[144] „Gebundene Rücklagen dürfen nur zur Verlustabdeckung (§ 229 Abs 7), ungebundene Rücklagen hingegen auch für Ausschüttungen verwendet werden.“[145]

4.1.4.6 Gewinnrücklagen

Unter den Gewinnrücklagen werden Beträge ausgewiesen, die das Unternehmen aus dem Gewinn selbst erwirtschaftet und einbehalten hat.[146] Dem Bilanzleser soll es dazu verhelfen, die „ Ertragskraft[147] des Unternehmens besser erkennen zu können.[148] Gewinnrücklagen unterscheiden sich von Kapitalrücklagen dahin gehend, dass die Mittel zu deren Finanzierung aus den kumulierten Jahresüberschüssen der Gesellschaft aufgebracht worden sind.[149] Bestandteil der gebundenen Rücklage für AGs und großen GmbHs ist unter anderem auch die gesetzliche[150] Rücklage, die in der Bilanz neben der satzungsmäßigen und freien Rücklage gesondert auszuweisen ist.

4.1.4.7 Mischposten zwischen Eigen- und Fremdkapital

„Eigenkapitalposten mit Fremdkapitalanteil sind in der Regel Gewinnanteile, deren Ertragsbesteuerung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entweder in eine spätere Periode verschoben wurde oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung überhaupt entfällt“.[151] Unter diesem Mischposten fallen zum einen unversteuerte Rücklagen, die nach § 224 Abs 3 B Z 1 und 2 in Bewertungsreserven[152] und sonstigen unversteuerten Rücklagen zu unterteilen sind.[153] Zum anderen fallen darunter auch Investitionszuschüsse von Dritten, die ähnlich einem Rechnungsabgrenzungsposten über eine bestimmte Laufzeit erfolgswirksam aufgelöst werden.[154]

[...]


[1] Vgl. hierzu und zum Folgenden Oesterreichische Nationalbank (OeNB) (2012a), S. 3 und 6.

[2] Vgl. dazu ausführlicher Anhang 1.

[3] Vgl. Europäische Zentralbank (EZB) (2012d), o.S.

[4] Vgl. ebd., o.S.

[5] Vgl. Europäische Zentralbank (EZB) (2012b), o.S.

[6] Vgl. hierzu und zum Folgenden Europäische Zentralbank (EZB) (2012a), S. 4 ff.

[7] Österreich 76 %, Portugal 59 %, Griechenland 36 %, Spanien 74 %, Irland 97 % (vgl. Europäische Zentralbank (EZB) (2012c), o.S.).

[8] Österreich 27 %, Portugal 69 %, Griechenland 73 %, Spanien 53 %, Irland 67 % (vgl. Europäische Zentralbank (EZB) (2012c), o.S.).

[9] Vgl. hierzu und zum Folgenden Europäische Zentralbank (EZB) (2012a), S. 6-9.

[10] Vgl. Waschiczek (2012), S. 43; Oesterreichische Nationalbank (OeNB) (2012c), o.S.

[11] Vgl. Mittermair/Pichler (2008), S. 200 und 219.

[12] Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 3 f.

[13] Wöhe/Döring (2008), S. 35 ff.

[14] Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe (vgl. ebd., S. 35).

[15] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 4.

[16] Beschaffungs-, Kapital-, Absatzmärkte.

[17] Vgl. Röhrenbacher (2008), S. 176; Wöhe/Döring (2008), S. 36.

[18] Vgl. Röhrenbacher (2008), S. 177.

[19] Vgl. hierzu und zum Folgenden Nadvornik et al. (2012), S. 109 ff.

[20] Vgl. hierzu und zum Folgenden Becker (2012), S. 125.

[21] Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 357; Röhrenbacher (2008), S. 180 f.

[22] Vgl. Röhrenbacher (2008), S. 180 f.

[23] Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 357.

[24] Vgl. hierzu und zum Folgenden Röhrenbacher (2008), S. 180 f.

[25] Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 357.

[26] Lieferantenkredit, Leasingfinanzierung (vgl. Metzler (2010), S. 36).

[27] Bürgschaft, Akzeptkredit (vgl. Metzler (2010), S. 36).

[28] Vgl. Metzler (2010), S. 36.

[29] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 357.

[30] Ebd., S. 5.

[31] Ebd., S. 3.

[32] Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 5.

[33] Ebd., S. 5. Die Disposition der Finanzmittel ist für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen und gleichzeitig zur zielgerechten Verwaltung der Einzahlungen verantwortlich (vgl.Becker (2012), S. 3).

[34] Vgl. Nadvornik et al. (2012), S. 18.

[35] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 8; Wöhe/Döring (2008), S. 36.

[36] Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 8; Eilenberger (2003), S. 16.

[37] Vgl. hierzu und zum Folgenden Eilenberger (2003), S. 10 f; Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 8 f.

[38] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 631 und 636 f.

[39] Beschaffung, Produktion und Vertrieb.

[40] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 357 ff.; Wöhe/Döring (2008), S. 519.

[41] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 358; Wöhe/Döring (2008), S. 519, Eigenergänzung Mezzanine-Finanzierung.

[42] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 359 f; Wöhe/Döring (2008), S. 519 f.

[43] Vgl. hierzu und zum Folgenden Weigl (2008), S. 345.

[44] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 34 f.

[45] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 472 ff; Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 34 ff.

[46] Vgl. dazu ausführlicher Kapitel 4.1.4.6.

[47] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 478; Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 30 und 37.

[48] Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 478.

[49] Vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S.37.

[50] Vgl. hierzu und zum Folgenden Perridon/Steiner/Rathgeber (2009), S. 483 f.; Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 33 f.

[51] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 42 f.

[52] Eigenkapitalgeber können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 50).

[53] Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 42.

[54] Vgl. hierzu und zum Folgenden Egger/Samer/Bertl (2010), S. 357 f. und 409.

[55] Kapitalgesellschaften.

[56] Einzelunternehmen und Personengesellschaften (davon ausgenommen ist gemäß § 171 Abs 1 UGB der Kommanditist bei der KG).

[57] Vgl. hierzu und zum Folgenden Nadvornik et al. (2012), S. 117.

[58] GmbH und AG.

[59] Vgl. Goëss (2008), S. 69 f.

[60] § 61 Abs 1 GmbHG.

[61] Im Falle einer Konkursverschleppung kann der Gesellschafter über die Einlage hinaus haftbar gemacht werden (vgl. Goëss (2008), S. 72).

[62] § 6 GmbHG.

[63] § 72 GmbHG.

[64] § 6a Abs 1 GmbHG.

[65] Vgl. § 10 Abs 2 GmbHG.

[66] § 4 GmbHG.

[67] § 34 GmbHG.

[68] Vgl. hierzu und zum Folgenden Goëss (2008), S. 70 f.

[69] Überträge z. B. an bestimmte Personen (vgl. Goëss (2008), S. 74).

[70] Nach § 76 Abs 2 GmbHG kann der Übertrag von dem Einverständnis der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

[71] Vgl. Goëss (2008), S. 74.

[72] Bei AGs wird von einer Satzung gesprochen.

[73] Vgl. Goëss (2008), S. 71.

[74] Vgl. § 72 Abs 2 GmbHG.

[75] Goëss (2008), S. 70.

[76] Vgl. § 1 AktG.

[77] Vgl. Goëss (2008), S. 74.

[78] Vgl. §§ 8-12a AktG.

[79] Vgl. Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth (2007), Rz. 3692.

[80] Vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 58 f.

[81] Quelle: Eigene Darstellung.

[82] Vgl. § 8 Abs 3 AktG.

[83] Vgl. hierzu und zum Folgenden Nadvornik et al. (2012), S. 119 f.

[84] Vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 58.

[85] Erfordert die Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft, wird auch von vinkulierenden Namensaktien gesprochen (vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 59).

[86] Vgl. dazu ausführlicher Art 12, 13 und 16 Wechselgeldgesetz (WG).

[87] Vgl. Wöhe/Döring (2008), S. 592 f; § 61 Abs 3 i. V. m. § 62 Abs 1 und 2 AktG.

[88] Vgl. dazu ausführlicher § 2 Z 32 BWG.

[89] Vgl. Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 58 f.

[90] Vgl. Wöhe/Döring (2008), S. 592 f.

[91] § 12a AktG.

[92] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 59. Das Stimmrecht gilt nach § 12a Abs 2 AktG solange, bis der Zahlungsrückstand ausgeglichen wurde.

[93] Vgl. dazu ausführlicher §§ 111 ff. AktG.

[94] Vgl. Arlt (2008), S. 92; Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 59.

[95] Vgl. § 88 Abs 2 AktG.

[96] Vgl. Nadvornik et al. (2012), S. 118.

[97] Vgl. §§ 6 f. AktG.

[98] Vgl. dazu ausführlicher § 20 Abs 2 AktG.

[99] Vgl. § 28 Abs 2 Z 1 und § 28a Abs 1 i. V. m. § 49 Abs 3 AktG.

[100] Wird auch Agio genannt.

[101] Vgl. § 28a Abs 1 AktG.

[102] Vgl. Bertl/Deutsch/Hirschler (2011), S. 550 f.; Nadvornik et al. (2012), S. 118.

[103] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Nadvornik et al. (2012), S. 118.

[104] Vgl. Nadvornik et al. (2012), S. 121 und 130.

[105] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 65; Nadvornik et al. (2012), S. 121.

[106] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 66; ebd., S. 122.

[107] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 66.

[108] Vgl. ebd., S. 67 f.

[109] Egger/Samer/Bertl (2010), S. 239.

[110] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 238 f.

[111] Die AG räumt den Fremdkapitalgebern zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten das Recht ein, über Wandel- und Optionsanleihen Aktien beziehen zu können. Bei der Verschmelzung von Unternehmen bezieht die zu übertragende AG Aktien von der Übernehmenden, um deren Eigenkapital zu stärken. Angestellte erwerben über Aktienoptionen unter bestimmten Bedingungen das Recht, zukünftig Aktien zu einem vergünstigten Kurs erwerben zu können (vgl. Nadvornik et al. (2012), S. 130).

[112] Vgl. hierzu und zum Folgenden Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 67; Nadvornik et al. (2012), S. 130.

[113] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 68; ebd., S. 131.

[114] Pernsteiner/Andeßner (2012), S. 68.

[115] Vgl. Nadvornik et al. (2012), S. 131.

[116] Egger/Samer/Bertl (2010), S. 236.

[117] Vgl. ebd., S. 235 f.

[118] Endfellner/Puchinger (2008), S. 33.

[119] Vgl. hierzu und zum Folgenden Bertl/Deutsch/Hirschler (2011), S. 549 f.

[120] Vgl. ebd., S. 550f; Egger/Samer/Bertl (2010), S. 236.

[121] § 229 Abs 1 UGB.

[122] Hofians/Ressler (2011), Rz. 7.

[123] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., Rz. 7.

[124] Hofians/Ressler (2011), Rz. 7.

[125] Vgl. hierzu und zum Folgenden Egger/Samer/Bertl (2010), S. 241 f.

[126] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 237 f.

[127] Vgl. ebd., S. 238; Bertram et al. (2009), Rz. 39 f.; Hofians/Ressler (2011), Rz. 5.

[128] Vgl. Bertram et al. (2009), Rz. 39 f.; Hofians/Ressler (2011), Rz. 5.

[129] Vgl. Bertram et al. (2009), Rz. 39 f.

[130] Vgl. hierzu und zum Folgenden Egger/Samer/Bertl (2010), S. 238.

[131] Ebd., S. 240.

[132] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 239 f.

[133] Vgl. hierzu und zum Folgenden ebd., S. 240.

[134] Vgl. ebd., S. 240; Hofians/Ressler (2011), Rz. 5; § 3 Abs 3 i. V. m. § 2 Abs 2 KapBG.

[135] Vgl. Egger/Samer/Bertl (2010), S. 240.

[136] Vgl. Apfelthaler/Damböck (2000), S. 234; Egger/Samer/Bertl (2010), S. 253.

[137] § 74 Abs 6 GmbHG.

[138] Vgl. Egger/Samer/Bertl (2010), S. 253; Hofians/Ressler (2011), Rz. 11.

[139] Vgl. Egger/Samer/Bertl (2010), S. 253.

[140] Vgl. Hofians/Ressler (2011), Rz. 13; Egger/Samer/Bertl (2010), S. 242.

[141] Vgl. dazu ausführlicher § 221 Abs 3 UGB.

[142] Zu den Bestandteilen der gebundenen Rücklage vgl. dazu ausführlicher § 229 Abs 2 Z 1-4 UGB.

[143] Vgl. dazu ausführlicher § 221 Abs 2 Z 5 UGB. Hierunter sind z. B. Großmutterzuschüsse oder sonstige von verbundenen Unternehmen geleistete Zuzahlungen zu verstehen (vgl. Egger/Samer/Bertl (2010), S. 247).

[144] Vgl. Hofians/Ressler (2011), Rz. 13;§ 229 Abs 4 i. V. m. § 229 Abs 3 A II Z 1 und 2 UGB.

[145] Hofians/Ressler (2011), Rz. 14.

[146] Vgl. ebd., Rz. 13 und 26.

[147] Egger/Samer/Bertl (2010), S. 248.

[148] Vgl. ebd., S. 248.

[149] Vgl. hierzu und zum Folgenden Hofians/Ressler (2011), Rz. 26 f.

[150] Vgl. dazu ausführlicher § 229 Abs 6 UGB.

[151] Egger/Samer/Bertl (2010), S. 268.

[152] Vgl. dazu ausführlicher ebd., S. 268-279; § 230 Abs 1 UGB.

[153] Vgl. ebd., S. 268.

[154] Vgl. AFRAC (2008), Rz. 24.

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Simulation von Venture Capital-Einstieg auf das Rating
Hochschule
Privatuniversität Schloss Seeburg  (Fakultät für Betriebswirtschaftslehre)
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
92
Katalognummer
V201362
ISBN (eBook)
9783656321620
ISBN (Buch)
9783656324959
Dateigröße
804 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Venture Capital, Rating, Private Equity, Simulation, Risikokapital, Kennzahlen, Eigenkapital, Kapitalerhöhung, GmbH, AG, alternative Finanzierung, Innenfinanzierung, Außenfinanzierung, Einlagenfinanzierung, Beteiligungsfinanzierung, Österreich, Aktiengattungen, Rücklagen, Mezzanine, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Mezzanine-Finanzierung, Kennzahlenanalyse
Arbeit zitieren
Roland Steiner-Holzmann (Autor:in), 2012, Simulation von Venture Capital-Einstieg auf das Rating, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201362

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Simulation von Venture Capital-Einstieg auf das Rating



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden