Freie Berufsgruppen, z. B. Ärzte und Architekten, tragen bei Ausführung ihrer Tätigkeit ein beträchtliches Haftungsrisiko für unzureichende Dienstleistungen, insbesondere Anwälte, die in Zivilprozessen auftreten, sehen sich solchen Risiken ausgesetzt. So sind sämtliche Berufsträger dazu verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für mögliche Vermögensschäden des Mandanten abzuschließen.
Demgegenüber spielt die Haftung für Schlechtleistung, in Form einer Schlechtverteidigung, des Strafverteidigers sowohl im wissenschaftlichen Diskurs als auch in der Haftungspraxis eine geringe Rolle. Allerdings ist es in den letzten Jahren wieder vermehrt zu Haftungsurteilen gegenüber Strafverteidigern gekommen. Fraglich ist jedoch, wo die Schlechtverteidigung des Anwalts im Strafprozess beginnt, während für einen Anwalt im Zivilprozess klare Mindeststandards gelten.
Im ersten Teil der Arbeit wird auf die Grundsätze der Strafverteidigung und der damit verbundenen besonderen Stellung des Strafverteidigers im Prozess eingegangen, aus der bis heute viele Verteidiger und Juristen das Fazit ziehen, dass man vor Haftungsansprüchen seitens des Mandanten geschützt sei. Des Weiteren wird die Möglichkeit der Übertragung des Pflichtenkatalogs aus dem Bereich des Zivilrechtes auf die Strafverteidigung aufgezeigt, um die Untergrenzen der Strafverteidigung im Innenverhältnis zum Mandanten zu konturieren. Im letzten Teil werden die möglichen Kompensationsmöglichkeiten der Schlechtverteidigung auf der Straf- und Zivilprozessebene bearbeitet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Grundlagen der Strafverteidigung
1. Rechtsstellung des Strafverteidigers im Prozess
a) Organtheorie
b) Abweichende Theorien
c) Stellungnahme
2. Rechtsbeziehung von Verteidiger und Mandant
a) Wahlverteidigung
aa) Verteidigerseriosität als öffentlich-rechtliche Komponente
bb) Lüderssen – Vertragstheorie
cc) Barton – Ansatz der Einfallspforten
dd) Stellungnahme
b) Pflichtverteidigung
aa) Bundesverfassungsgericht – gesetzliches Schuldverhältnis
bb) Lüderssen – Vertragstheorie
c) Stellungnahme
II. Pflichten des Strafverteidigers
1. Pflichten aus Berufs- und Standesrecht
2. Bestimmung von Pflichten für den Strafverteidiger
a) Pflichten des Zivilrechtsanwalts (Kardinalspflichten)
aa) Informations- und Aufklärungspflicht
bb) Rechtsprüfungspflicht
cc) Beratungs- und Belehrungspflicht
dd) Grundsatz des sichersten Weges
b) Übertragbarkeit der allgemeinen Anwaltspflichten auf die Strafverteidigung
c) Verteidigerpflichten nach Barton
aa) Mindeststandards
bb) Konkretisierte Verteidigerpflichten
aaa) Informations- und Aufklärungspflichten des Strafverteidigers
bbb) Rechtsprüfungspflichten
ccc) Beratungs- und Belehrungspflichten
ddd) Handlungs- und Schadensverhütungspflicht
3. Stellungnahme
III. Kompensationsmöglichkeiten der Schlechtverteidigung
1. Möglichkeiten des Strafprozessrechtes
a) Gerichtliche Amtsaufklärungspflicht
b) Gerichtliche Fürsorgepflicht
c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
2. Zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers
a) Anspruchsgrundlagen
b) Schuldverhältnis
c) Pflichtverletzung
d) Pflichtwidrigkeit und Verschulden
e) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
aa) Schaden
bb) Kausalität und Zurechnung
f) Darlegungs- und Beweislast
B. Persönliche Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Untergrenzen der Strafverteidigung sowie die Problematik der sogenannten "Schlechtverteidigung". Ziel ist es, unter Einbeziehung des Konzepts von Mindeststandards für Strafverteidiger zu klären, welche Pflichten der Anwalt gegenüber seinem Mandanten im Strafprozess einhalten muss, um Regressansprüche zu vermeiden, und wie solche Pflichtverletzungen kompensiert werden können.
- Rechtsstellung des Strafverteidigers im Strafprozess
- Unterscheidung und Ausgestaltung von Wahl- und Pflichtverteidigung
- Konkretisierung von Verteidigerpflichten anhand zivilrechtlicher Kardinalspflichten
- Analyse der Mindeststandards nach Barton
- Kompensationsmechanismen bei Schlechtverteidigung (Straf- und Zivilrecht)
Auszug aus dem Buch
aa) Mindeststandards
Bartons grundlegender Ansatz für die Begründung von Mindeststandards ist die öffentlich-rechtliche Komponente im Mandatsinnenverhältnis. Die öffentlich-rechtliche Komponente kommt für die Strafverteidigung dabei über die Generalklauseln des bürgerlichen Rechts in dem zivilrechtlich ausgestalteten Vertragsverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zur Anwendung. Auf Grund dieser Komponente besteht für Barton ein öffentlich-rechtliches Interesse an einer im Mindestmaß wirksamen Verteidigung, nach diesem auch die Unterschreitung einer Kompetenzmindestgrenze innerhalb der Verteidigung nicht hinnehmbar ist. Die haftungsrechtlichen Mindeststandards sind für Barton ihrem Inhalt nach eine öffentlich-rechtliche Komponente, die das öffentliche Interesse zum Schutz vor unzureichenden Verteidigungsdienstleistungen verlangt. Diese haftungsrechtlichen Mindeststandards stehen für Barton nicht zur Disposition, sie können also auch nicht durch eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschuldigte selbst ein „pathologisches Interesse“ daran hätte. Die Mindeststandards verortet Barton vom Niveau her unterhalb der Regelstandards. Als Regelstandard definiert Barton den für den Normalfall geltenden Sorgfaltsmaßstab, den der Verteidiger stets anzulegen hat, außer er vereinbart vertraglich eine abweichende Qualitätserbringung.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Grundlagen der Strafverteidigung: Dieses Kapitel erörtert die Rechtsstellung des Strafverteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege und analysiert die Rechtsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant im Rahmen von Wahl- und Pflichtverteidigung.
II. Pflichten des Strafverteidigers: Hier werden die anwaltlichen Pflichten untersucht, wobei insbesondere die Übertragbarkeit zivilrechtlicher Kardinalspflichten auf die Strafverteidigung und das Konzept der Mindeststandards nach Barton im Zentrum stehen.
III. Kompensationsmöglichkeiten der Schlechtverteidigung: Das Kapitel behandelt die verschiedenen Ansätze zur Kompensation bei Pflichtverletzungen des Verteidigers, sowohl durch strafprozessuale Instrumente als auch durch die zivilrechtliche Haftung.
Schlüsselwörter
Strafverteidigung, Schlechtverteidigung, Verteidigerhaftung, Mindeststandards, Wahlverteidigung, Pflichtverteidigung, Mandatsverhältnis, Sorgfaltspflicht, Regress, Organ der Rechtspflege, Beweislast, zivilrechtliche Haftung, strafprozessuale Kompensation, Pflichtverletzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Problematik der Schlechtverteidigung im Strafprozess und der Frage, welche Mindestpflichten ein Strafverteidiger erfüllen muss, um nicht haftbar gemacht zu werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Rechtsstellung des Verteidigers, die Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses, die Ableitung konkreter Verteidigerpflichten aus allgemeinen Anwaltspflichten und die Haftung bei Pflichtverletzungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, durch die Übertragung zivilrechtlicher Standards und die Anwendung von Bartons Mindeststandards einen Pflichtenkatalog für Strafverteidiger zu konturieren, um ein "haftungsfreies Vakuum" zu schließen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtsdogmatischen Analyse, die Literatur, Rechtsprechung und die theoretischen Ansätze zur Verteidigerhaftung (insb. von Stephan Barton) auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die rechtliche Einordnung der Verteidigung, die verschiedenen Pflichtenkataloge (Berufsrecht, Kardinalspflichten des Zivilrechts) sowie die Möglichkeiten zur Kompensation von Mängeln durch Strafprozess- und Zivilrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Strafverteidigung, Schlechtverteidigung, Verteidigerhaftung, Mindeststandards, Mandatsverhältnis und zivilrechtliche Regressansprüche.
Was unterscheidet Wahlverteidigung von Pflichtverteidigung in Bezug auf die Haftung?
Während die Wahlverteidigung auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, wird die Pflichtverteidigung meist als gesetzliches Schuldverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur angesehen, wobei die Rechtsprechung im Ergebnis jedoch keine wesentlichen Unterschiede bei den Pflichten für den Verteidiger vorsieht.
Kann das Gericht die Qualität der Verteidigung kontrollieren?
Nein, das Gericht ist grundsätzlich nicht dazu berufen, die Verteidigerqualität zu überwachen, da dies der Subjektstellung des Beschuldigten und seiner Eigenverantwortung für die Verteidigung widersprechen würde; eine Abberufung bei Pflichtverteidigern ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.
- Citation du texte
- Johannes Seebrecht (Auteur), 2012, Die Schlechtverteidigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201378