Justiz im Dritten Reich: Sondergerichte und Regimegegner


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

36 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gegner des nationalsozialistischen Staates und die `völkische Ge- setzgebung´: Die Politisierung des Strafrechts und die Errichtung von Sondergerichten
2.1. Die politische Straftatbestände der Regimegegner
2.1.1. `Hochverrat´
2.1.2. Illegale Betätigung in verbotenen Organisationen
2.1.3. Politische Gewalttaten und illegaler Waffenbesitz
2.1.4. Regimekritische Äußerungen und andere `Heimtückedelikte´
2.2. Maßnahmen der NS-Staates gegen Regimegegner: Die Errichtung von Sondergerichten

3. Die Organisation der strafrechtlichen Verfolgung Andersdenkender: Wesensmerkmale der Sondergerichte
3.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Sondergerichte
3.2. Nationalsozialistische Weltanschauung und Justizkörper: Die Besetzung der Sondergerichte

4. Die Praxis der Gerichtsverfahren
4.1. Ermittlungen der Ortspolizei oder der Gestapo
4.2. Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft
4.3. Der Prozess vor dem Sondergericht
4.3.1. Urteile gegen Geistliche
4.3.2. `Ernste Bibelforscher´ vor dem Sondergericht
4.3.3. Spruchpraxis gegen die Arbeiterparteien

5. Schlussbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit thematisiert die strafrechtliche Verfolgung von Re- gimegegnern durch den nationalsozialistischen Staat im Zeitraum zwischen der

vollendeten Machtergreifung Hitlers 1933 und dem Kriegsausbruch 1939. Inner- halb der Justiz waren dafür seit März 1933 drei Gerichtsbarkeiten zuständig,

nämlich das Reichsgericht, das am 24. April 1934 vom Volksgerichtshof abge- löst wurde, die Oberlandesgerichte und die Sondergerichte.[1]Doch „[d]ie Haupt-

last der politischen Verfahren ruhte auf den im März 1933 gegründeten Sonder- gerichten“[2]Aus diesem Grunde rückt die Betrachtung der Sondergerichte als In-

strument der Unterdrückung systemfeindlicher Personenkreise und staatsfeind- licher Aktivitäten in den Mittelpunkt dieser Arbeit. Dabei sollen nicht so sehr die

juristischen Schritte und legislativen Bestimmungen gegen subversive Wider- standsakte auf Reichs- oder überregionaler Ebene erhellt werden, sondern es soll

vielmehr die Repression oppositioneller Gruppen und resistenten Verhaltens auf

regionaler Ebene dargestellt werden, wobei in erster Linie die dafür durch die na- tionalsozialistische Gesetzgebung geschaffene Deliktsphäre zwischen unerlaub- ten regimekritischen Äußerungen, die schon früh unter Strafe gestellt wurden[3]

und illegaler Druckschriftenverbreitung, die bereits ab März 1933 als `Hochver-

rat´ gewertet wurde[4]nähere Beachtung findet. Außerdem sollen weitere norma-

tive Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates gegen sonstige nonkonforme

Handlungsweisen von Regimegegnern bishin zur Schwelle des gewaltsamen Wi-

derstands nachgezeichnet werden. Ferner fließen weitere Aspekte, die Auf-

schluss darüber geben, wie die strafrechtliche Verfolgung von Andersdenkenden

organisiert werden konnte, in diese Arbeit ein. In diesem Zusammenhang sollen

zunächst die Spezifika der Sondergerichte: die Vereinfachung und Beschleuni-

gung ihrer Verfahren durch spezielle Bestimmungen[5], aufgezeigt werden. Ferner

soll untersucht werden, weshalb der Justizkörper, vor allem die Richterschaft an

den Sondergerichten, den Abbau von Rechtsstaatlichkeit hingenommen hatte und

warum die Sonderrichter justitiell gegen opponierende Personenkreise vorgin-

gen. Daneben soll dargelegt werden, wie Sondergerichte gearbeitet hatten, das

heißt wie die Prozesse vor den Sondergerichten mitsamt des dazugehörigen Vor-

laufs, angefangen bei den polizeilichen Ermittlungen bishin zum Prozess, prak-

tisch ausgestaltet waren. Anschließend soll die Spruchpraxis der Sondergerichte

gegen die `Staatsfeinde´ veranschaulicht werden.

Vor dem Hintergrund dieser Konstellation ergibt sich diezentrale Fragestel-

lungdieser Hausarbeit: Wie begegnete das nationalsozialistische Deutschland in

strafrechtlicher Hinsicht mit seinem entsprechendem Organ, dem Sondergericht,

Regimegegnern, die vornehmlich auf lokaler Ebene durch `staatsfeindliche´ Äus-

serungen oder nun verbotene Aktivitäten bishin zur Schwelle gewaltsamer Wi-

derstandshandlungen in Erscheinung getreten waren? Daneben bleibt zu hinter-

fragen, wie die justitielle Verfolgung von Andersdenkenden organisiert werden

konnte und wie die strafrechtliche Verfolgung der Opposition praktisch ausge-

staltet war.

Quellenüber die Gesetzgebung des Dritten Reichs sind zahlreich vorhanden und

lokal verfügbar. So verzeichnet die QuellensammlungDie Gesetzgebung des Ka-

binetts Hitlers[6]alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die bis 1936 verabschie-

det wurden. Ferner enthält dieDokumentation des NS-Strafrechts[7]die wichtig-

sten Rechtsänderungen und Neuschöpfungen der NS-Zeit in Wiedergabe der Ori-

ginaltexte. Daneben dokumentieren einschlägige Veröffentlichungen führender

nationalsozialistischer Juristen die Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesetzge-

bung aus der Perspektive der Machthaber. So nahm Roland Freisler im August

1935, damals Staatssekretär im Reichsjustizministerium, in derDeutschen Ju-

risten ZeitungStellung zum Tatbestand des Hoch- und Landesverrats.[8]Quellen,

die die Spruchpraxis der Sondergerichte gegen Regimegegner bis Kriegsbeginn

wiedergeben, sind kaum verfügbar. So beinhalten die Quellensammlungen von

Bernd Schimmler,Recht ohneGerechtigkeit[9]und von Hans Wüllenweber,Son-

dergerichte im Dritten Reich[10]ausschließlich Urteile nach 1940. Die übrigen

Quellensammlungen von Ludwig Nestler,Zum Aufbau undzur Tätigkeit der

faschistischen Sondergerichte in denzeitweilig okkupierten Gebieten Polens[11]

und von Hans Wrobel,Strafjustiz imtotalen Krieg[12]lassen schon vom Titel er-

kennen, dass nur Richtersprüche nach 1940 berücksichtigt wurden. Da die ent-

sprechenden Akten der Sondergerichte über deren Rechtsprechung letztendlich

Archivalien sind, die nur als Abdrucke in Monographien ganz oder auszugsweise

greifbar sind, fußt die quellenmäßige Erfassung der Spruchpraxis der Sonderge-

richte in dieser Hausarbeit auf den in der Sekundärliteratur erfassten Bestand.

Einzig die BroschüreWegen Vorbereitung zum Hochverrat hingerichtet …[13]hält

Begebenheiten, die sich im Umfeld der strafrechtlichen Verfolgung ereignet hat-

ten, fest.

Im Bereich derFachliteraturexistieren zahlreiche Publikationen über die Justiz

im Dritten Reich. Das Werk von Lothar GruchmannJustiz im Dritten Reich[14]

bietet einen allgemeinen Überblick über die Jurisdiktion, insbesondere über die

Entwicklung der Sondergerichtsbarkeit im Nationalsozialismus. Danbeben ana-

lysieren die MonographienDeutsche Richterschafvon Ralph Angermund[15]und

Furchtbare Juristenvon Ingo Müller[16]die Entstehungsbedingungen, die Funk-

tionsweise und Rolle der Justiz, einschließlich der Sondergerichtsbarkeit, im

Dritten Reich. Der AufsatzArenen politischer Justiz: Sondergerichtsbarkeitvon

Manfred Walther[17]deckt auf, warum die Justiz, insbesondere diejenige im Um-

feld der Sondergerichte, die nationalsozialistische Maßnahmejustiz getragen hat-

te und wie sich die Sondergerichtsbarkeit entwickelt hatte. Die Darstellung von

Isabel RichterHochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialis-

mus[18], eine alltags- und geschlechtsspezifische Untersuchung der Prozesse vor

dem Volksgerichtshof, rekonstruiert auch den Begriff `Hochverrat´ aus histo-

rischer Perspektive seit seiner Entstehung. Daneben liegt eine kaum noch zu

überschauende Fülle von lokalen und regionalen Untersuchungen über die

Sondergerichtsbarkeit vor. So verzeichnet alleine die Bibliographie zum Natio-

nalsozialismus von Michael Ruck 64 Titel zu den Sondergerichten.[19]Diese alle

hier zu charakterisieren würde den Rahmen sprengen. Als ergiebig für die Haus-

arbeit erwiesen haben sich hier der BeitragDie Akten des ehemaligen Sonderge-

richtsKiel als zeitgeschichtliche Quelle[20]von Klaus Bästlein, der allerdings erst

die Zeit nach 1937 erfasst und schwerpunktmäßig `regimekritische´ Äußerungen

nach 1939 thematisiert sowie die VeröffentlichungDas Sondergericht Freiberg

von Manfred Zeidler[21]und die DissertationZwischen Freispruchund Todesstra-

fevon Gerd Weckbecker[22]. Sämtliche Untersuchungen über die einzelnen Son-

dergerichte beleuchten auch formaljuristische Gesichtspunkte wie die Entwick-

lung der Zuständigkeiten der Sondergerichtsbarkeit oder verfahrensrechtliche

Bestimmungen. Außerdem reflektiert die StudieDie Durchsetzung politischer

und politisierter Strafjustiz im Dritten Reichvon Hans-Eckhard Niermann[23]das

ganze Ausmaß der strafrechtlichen Verfolgung von Regimegegnern durch sämt-

liche Gerichtsbarkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Dabei werden auch

wechselnde Mechanismen, Ursachen und Hintergründe, die als Bedingungsfak-

toren personeller und institutioneller Verstrickung der Justiz während des Dritten

Reiches angesehen werden können aufgezeigt und insbesondere die Verzahnung

der polizeilichen Ermittlungspraxis der GeStapo, der staatsanwaltschaftlichen

Voruntersuchung und des Gerichtsverfahrens sowie die Einflussnahme des

Reichsjustizministeriums wird eingehend erörtert. Im letzten Teil seiner Arbeit

geht Niermann speziell auf das Sondergericht Dortmund ein.

Insgesamt ergibt sich im Bereich der Geschichte der Sondergerichtsbarkeit ein

diffuses Bild nicht zuletzt, weil Historiker und Juristen das gleiche Feld bear-

beiten, wobei die Rechtswissenschaft sich leicht auf das `Paragraphisieren´ be-

schränkt. Ferner fällt auf, dass die älteren Untersuchungen eine oft anklägerische

Haltung gegenüber der Justiz einnehmen, während die neueren Arbeiten die Son-

derjustiz teilweise als die eher undramatische Seite der staatlichen Repression

betrachten.

2. Gegner des nationalsozialistischen Staates und `völkische Ge- setzgebung´: Die Politisierung des Strafrechts und die Errich- tung von Sondergerichten

Im Nationalsozialismus wurden zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erlasse gegen Personen, die sich außerhalb der NSDAP betätigten oder die Kritik an den bestehenden Verhältnissen übten, verabschiedet. Teilweise wurden auch bereits vorhandene Gesetze konsequenter umgesetzt oder derart umfunktioniert, dass sie als Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Regimegegnern herangezo-

gen werden konnten.

2.1. Die politischen Straftatbestände der Regimegegner

2.1.1. `Hochverrat´

Der juristische Straftatbestand des `Hochverrats´ ging aus dem früheren Majes-

tätsverbrechen hervor, das sich zunächst „auf die Person bzw. die Machtstellung

einer Landesherrin oder eines Landesherrn“[24]bezog, wobei die `crimen laesae

majestatis´ als Treuebruch gegenüber dem Herrscher aufgefasst wurde. Die spä-

teren tiefgreifenden sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen infolge der

Aufklärung führten zu einem Wandel des Staatsverständnisses und beeinflussten

synchron dazu, „die begriffliche Codierung eines Verbrechens gegen den Staat

und erweiterten zugleich die politische Deliktsphäre. Denn nicht mehr aus-

schließlich das monarchische Staatsoberhaupt, sondern der Staat selber, der auch

in einer Verbindung politischer und bürokratischer Institutionen sichtbar wurde

erschien erstmals als ein Schutzobjekt“[25]. Am Ende dieser Entwicklung stand die

Entstehung des politischen Strafrechts. Schließlich wurden die Staatsverbrechen

in das `Allgemeine Landrecht der Preußischen Staaten´ von 1749 eingebettet,

wobei die einzelnen Straftatbestände erstmals in Form einer „Dreiteilung in den

Schutz gegen Angriffe auf den Regenten, den Bestand des Staates (Gebietshoch-

verrat) und auf die Verfassung festgeschrieben“[26]wurden. Unter die Verbrechen

gegen den Staat fiel der `Hochverrat´ im Sinne eines Angriffs von innen, das

heißt vom eigenen Territorium. Ferner wurde der Landesverrat gemäß einer

Beeinträchtigung des Staates durch die Preisgabe von Staatsgeheimnissen oder

durch die Kooperation mit einer ausländischen Macht als Straftatbestand in die

Kodifikation des preußischen Rechts eingefügt. Der Kernbestand der im `Allge-

meinen Landrecht´ katalogisierten Bestimmungen über Hoch- und Landesverrat

fand später Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches von

1871.[27]Im Nationalsozialismus wurde der Treuegedanke, der ehemals den Lan-

desherrn oder die Landesherrin vor Verrat schützen sollte wieder aufgegriffen.

Doch nun wurde `Hoch- und Landesverrat´ als Treuelosigkeit gegenüber dem

Volk gewertet, wie Roland Freisler, damals Staatssekretär im Reichsjustiz-

ministerium betonte: „Ein Angriff auf diesen Staat ist also auch in den sog.

Hochverratsfällen ein Angriff auf das Volk selbst, ist ein Verrat am Volke.“[28]

Insofern sei eine besondere strafrechtliche Schutzwürdigkeit des Volkes, das

heißt des Staates, gegeben.[29]Vor diesem Hintergrund wurde „zum einen […]

eine Ausweitung der Tatbestände […] und zum anderen […] eine deutliche He-

raufsetzung des möglichen Strafrahmens“[30]für den Hoch- und Landesverrat rea-

lisiert. Die Strafverschärfung der meisten schon vor der Machtergreifung Hitlers

unter Strafe gestellten `Staatsverbrechen´ wurde bereits im Februar 1933[31]und

im April 1934[32]durch die Einführung der Todesstrafe für den Großteil der aus

vornationalsozialistischen Zeiten stammenden Tatbestände des Hoch- und Lan-

desverrats verwirklicht. Für diese Delikte waren zunächst das Reichsgericht[33],

dessen Befugnisse der Volksgerichtshof seit April 1934 übernahm[34]und seit

März 1933 auch die Oberlandesgerichte[35]zuständig. Daneben wurden neue `Ver-

brechen gegen den Staat´, zumeist rein nationalsozialistische Novitäten, in das

Reichsstrafgesetzbuch eingefügt.[36]Einige dieser rechtlichen Neuschöpfungen

wurden als weniger staatsgefährdend eingestuft als die traditionellen Tatbestände

des Hoch- und Landesverrats, dementsprechend mit geringeren Strafmaßen be-

droht und folglich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung den im März 1933

gegründeten Sondergerichten unterstellt. Es handelte sich hierbei im wesent- lichen um rechtliche Bestimmungen gegen den Besitz oder die Verbreitung von

Druckschriften mit `hochverräterischem´ Inhalt. Richtungsweisend für das Ver- bot von regimefeindlicher Literatur war der Paragraph sechs der `Verordnung

des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische

Umtriebe´ vom 28. Februar 1933:

[...]


[1]vgl. Müller, S. 59

[2]Angermund, S. 133

[3]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe auf die Regierung

der nationalen Erhebung vom 28. Februar 1933

[4]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräte-

rische Umtriebe vom 28. Februar 1933, § 6, sowie Gesetz zur Änderung von Vorschriften des

Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, § 85

[5]vgl. Gruchmann, S. 948

[6]vgl. Hoche, Werner (Hg.): Die Gesetzgebung des Kabinetts Hitler. Die Gesetze in Reich und

Preußen seit dem 30. Januar 1933. 17 Bde. Berlin 1933-1936

[7]vgl. Ostendorf, Heribert (Hg.): Dokumentation des NS-Strafrechts, Baden-Baden 2000

[8]vgl. Freisler

[9]vgl. Schimmler, Bernd: Recht ohne Gerechtigkeit. Zur Tätigkeit der Berliner Sondergerichte im

Dritten Reich., Berlin 1984

[10]vgl. Wüllenweber

[11]vgl. Nestler, Ludwig: Zum Aufbau und zur Tätigkeit der faschistischen Sondergerichte in den

zeitweilig okkupierten Gebieten Polens (Dokumentation), in: Jahrbuch für Geschichte 10

(1974), S. 579-631

[12]Wrobel, Hans (Bearb.): Strafjustiz im totalen Krieg. Aus den Akten des Sondergerichts Bre-

men 1940-1945, 3 Bde., Bremen 1991-1994

[13]vgl. Schlotterbeck

[14]vgl. Gruchmann

[15]vgl. Angermund

[16]vgl. Müller

[17]vgl. Walther

[18]vgl. Richter

[19]vgl. Ruck, Michael: Bibliographie zum Nationalsozialismus, CD-ROM, Darmstadt 2000,

A.3.5.5.3 Sondergerichte

[20]vgl. Bästlein

[21]vgl. Zeidler

[22]vgl. Weckbecker

[23]vgl. Niermann

[24]Richter, S. 28

[25]ebd.

[26]ebd.

[27]vgl. ebd. S. 28f.

[28]Freisler, S. 907

[29]vgl. ebd., S. 905ff.

[30]Fürst, Michael: Reformen im politischen Strafrecht in der Zeit des Dritten Reiches – unter be-

sonderer Berücksichtigung der Sondergerichte für politische Strafsachen und deren Arbeit –,

Jur. Diss. Universität Augsburg 1990, S. 126

[31]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933,

sowie Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräte-

rische Umtriebe vom 28. Februar 1933

[32]vgl. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.

April 1934

[33]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräte-

rische Umtriebe vom 28. Februar 1933, § 7

[34]vgl. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.

April 1934, Art. III

[35]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats-

und Landesverratssachen vom 18. März 1933, Art. I

[36]vgl. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräte-

rische Umtriebe vom 28. Februar 1933, §§ 5-6 sowie Gesetz zur Änderung von Vorschriften

des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, §§ 83, 85, 90f, 91a sowie 91b

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Details

Titel
Justiz im Dritten Reich: Sondergerichte und Regimegegner
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Zwischen Konsens und Verweigerung: Die deutsche Gesellschaft in der NS-Zeit 1933-1939
Autor
Jahr
2003
Seiten
36
Katalognummer
V20138
ISBN (eBook)
9783638241083
ISBN (Buch)
9783638646536
Dateigröße
600 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Justiz, Dritten, Reich, Sondergerichte, Regimegegner, Zwischen, Konsens, Verweigerung, Gesellschaft, NS-Zeit
Arbeit zitieren
Carsten Becker (Autor:in), 2003, Justiz im Dritten Reich: Sondergerichte und Regimegegner, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20138

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