Garantien und Kreditderivate zur Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung. Kreditrisiken von Forderungen an Unternehmen nach Basel III


Masterarbeit, 2012

159 Seiten, Note: 1,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung

Abkürzungsverzeichnis

Begriffsbestimmungen

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Formelverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Anlass der Arbeit
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit

2 Bankenaufsicht – und Regulierung
2.1 Einführung
2.2 Gründe für Bankenregulierung
2.3 Rechtlicher Rahmen
2.3.1 Basel II
2.3.1.1 Motive und Änderungen
2.3.1.2 Umsetzung
2.3.2 Basel III
2.3.2.1 Motive und Änderungen
2.3.2.2 Umsetzung
2.3.3 Historische Änderungen von Basel auf einem Blick

3 Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III
3.1 Aufbau
3.2 Grundlagen und Überblick
3.2.1 Bedeutung des Kreditrisikos
3.2.2 Begriffsbestimmung und Analyseeingrenzung des Kreditrisikos
3.2.2.1 Bankbetriebliche Definition des Kreditrisikos
3.2.2.2 Bankaufsichtsrechtliche Definition und Erfassung des Kreditrisikos
3.2.2.3 Resümee
3.2.3 Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko
3.2.4 Ermittlung des Kreditrisikos
3.2.4.1 Grundstruktur der Bestimmungen zu den Kreditrisiken
3.2.4.2 Ansätze zur Kreditrisikobestimmung
3.3 Standardansatz (KSA)
3.3.1 Rechtliche Grundstruktur der Ermittlung der Kreditrisiken nach KSA
3.3.2 Allgemeine Grundsätze
3.3.3 Forderungswert (E)
3.3.4 KSA-Risikogewicht (RWKSA)
3.3.4.1 Forderungsklasse
3.3.4.2 Bonitätsbeurteilung
3.3.5 Zusammenfassung der Berechnungssystematik
3.4 Interner-Ratingansatz (IRBA)
3.4.1 Rechtliche Grundstruktur der Ermittlung der Kreditrisiken nach IRBA
3.4.2 Allgemeine Grundsätze
3.4.3 Forderungswert (EAD)
3.4.4 IRBA-Risikogewicht (RWIRBA)
3.4.4.1 Forderungsklasse
3.4.4.1.1 Risikogewichtsfunktion
3.4.4.1.2 VaR-Konzept
3.4.4.1.3 Komponenten der Risikogewichtsfunktion
3.4.4.1.4 Resümee
3.4.4.2 Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
3.4.4.3 Verlustquote (LGD)
3.4.4.4 Restlaufzeit (M)
3.4.5 Zusammenfassung der Berechnungssystematik
3.5 Risikominderung durch Garantien und Kreditderivate
3.5.1 Rechtliche Grundstruktur der Kreditrisikominderung
3.5.2 Begriffsbestimmung
3.5.2.1 Garantie
3.5.2.2 Kreditderivat
3.5.3 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
3.5.3.1 Anforderungen an Gewährleistungsgeber
3.5.3.2 Anforderungen an Garantien und Kreditderivate
3.5.4 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
3.5.4.1 Überblick
3.5.4.2 Substitutionsansatz
3.5.4.3 Double-Default-Effekt

4 Analyse
4.1 Aufbau
4.2 Risikoparameter ohne Besicherung
4.2.1 Auswirkung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
4.2.2 Auswirkung der Verlustquote bei Ausfall (LGD)
4.2.3 Auswirkung der Restlaufzeit (M)
4.2.4 Auswirkung der Unternehmensgröße (S)
4.2.5 Zusammenfassung
4.3 Direkte Besicherung durch Garantien und Kreditderivate
4.3.1 Begriffsabgrenzung: direkte und indirekte Besicherung
4.3.2 Auswirkung des Substitutionsansatzes
4.3.2.1 Begriffsabgrenzung für die Analyse
4.3.2.2 Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung im KSA
4.3.2.2.1 Kreditnehmer: Forderungsklasse „Unternehmen“
4.3.2.2.2 Kreditnehmer: Forderungsklasse „Retail“
4.3.2.3 Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung im IRBA
4.3.2.3.1 Kreditnehmer: Forderungsklasse „Unternehmen“
4.3.2.3.2 Kreditnehmer: Forderungsklasse „Retail“
4.3.2.3.3 Kreditnehmer: Forderungsklasse „KMU“
4.3.2.4 Gegenüberstellung
4.3.3 Anpassung der LGD
4.3.4 Double-Default-Effekt
4.4 Indirekte Besicherung durch Garantien und Kreditderivate

5 Konsequenzen
5.1 Folgen für das Kreditinstitut (als Sicherungsnehmer)
5.2 Folgen für den Versicherer (als Sicherungsgeber)
5.2.1 Sicherungsgeber: Kreditinstitut
5.2.2 Sicherungsgeber: Versicherungsgesellschaft
5.3 Folgen für das Unternehmen (als Kreditnehmer)

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Begriffsbestimmungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anrechnungsbeträge für Risikopositionen von 3 Geschäftsbanken

Tabelle 2: Kreditrisiko nach Zeitpunkt der Leistung

Tabelle 3: Zusammenfassung des Kreditrisikobegriffs und des Analysebereichs

Tabelle 4: Zuordnung von einjähriger Bonitätsbeurteilung zu den aufsichtsrechtlichen Rating-Klassen

Tabelle 5: Rating-Klasse (Unternehmen) / Risikogewicht

Tabelle 6: Rating-Klasse (Zentralstaaten) / Risikogewicht

Tabelle 7: Rating-Klasse (Institut) / Risikogewicht

Tabelle 8: Formelübersicht nach Forderungsklasse

Tabelle 9: Anrechnung von Garantien und Kreditderivate

Tabelle 10: Legende

Tabelle 11: PD-Auswirkung: KSA (Auszug)

Tabelle 12: PD-Auswirkung: IRBA (Auszug)

Tabelle 13: Gegenüberstellung von EK-Anforderung im PD-Intervall [0,03%:2,00%]

Tabelle 14: LGD-Auswirkung (Auszug)

Tabelle 15: Sensitivitätsvergleich PD/LGD

Tabelle 16: Sensitivitätsvergleich PD/LGD (niedriger PD-Bereich)

Tabelle 17: M-Auswirkung (Auszug)

Tabelle 18: S-Auswirkung

Tabelle 19: Zusammenfassung: Einfluss Risikoparameter

Tabelle 20: Begriffsabgrenzung für Analyse

Tabelle 21: Substitutionsansatz im KSA: „Forderungen an Unternehmen“ eines SG mit PD 0,03%

Tabelle 22: Substitutionsansatz im KSA: "Forderungen an Unternehmen"

Tabelle 23: Substitutionsansatz im KSA: "Retail"

Tabelle 24: Substitutionsansatz im IRBA: "Unternehmen“

Tabelle 25: Substitutionsansatz im IRBA: "Retail“

Tabelle 26: Substitutionsansatz im IRBA: "KMU"

Tabelle 27: Zusammenfassung: Substitutionsansatz

Tabelle 28: Umfang der Anwendung des DD-Effektes

Tabelle 29: Beispielrechnung einer halbierten PD

Tabelle 30: Beispielrechnung einer um ein Viertel reduzierter PD

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der Wirkungsweise von Basel III

Abbildung 2: Verbesserung der Eigenkapitalquote durch Risikoabbau

Abbildung 3: Aufbau der Masterarbeit

Abbildung 4: Zielkonflikt zwischen Banken und Bankenaufsicht

Abbildung 5: Überführung von Basel II ins deutsche Recht

Abbildung 6: Kapital-Übergangsbestimmungen

Abbildung 7: Überführung Basel III ins geltende Recht

Abbildung 8: Basel-Änderungen auf einem Blick

Abbildung 9: Gesamtanrechnungsbetrag für Risiken

Abbildung 10: Finanzierungsvertrag

Abbildung 11: Terminvertrag

Abbildung 12: Ausfall- und Eindeckungsrisiko bei abgesicherten Forderungen

Abbildung 13: Kreditrisikopositionen

Abbildung 14: Verbot der doppelten Erfassung von Risiken

Abbildung 15: Solvabilitätskoeffizient

Abbildung 16: Grafischer Überblick: Grundstruktur der wesentlichen Bestimmungen
zu den Kreditrisiken

Abbildung 17: Komplexität und Risikosensitivität des KSA und der IRBS-Varianten

Abbildung 18: Überblick über die Grundstruktur der Kreditrisikoermittlung nach KSA

Abbildung 19: KSA-Berechnungsschema

Abbildung 20: Zusammensetzung des KSA-Risikogewichts

Abbildung 21: Rating-Klasse (PD) / Risikogewicht

Abbildung 22: KSA-Berechnungsschema für Forderungsklasse "Unternehmen" und "Retail"

Abbildung 23: Überblick: Grundstruktur der Kreditrisikoermittlung nach IRB-Ansatz

Abbildung 24: IRBA-Berechnungsschema

Abbildung 25: Ermittlung der Kreditrisiken: IRBA

Abbildung 26: Exemplarische Dichtefunktion

Abbildung 27: Exemplarische Verteilungsfunktion

Abbildung 28: Komponenten des Risikogewichtes: IRBA

Abbildung 29: Forderungsklasse und Methoden zur Bestimmung der Risikogewichte

Abbildung 30: Ermittlung des IRBA-Risikogewichts

Abbildung 31: Schematische Darstellung der LGD-Ermittlung

Abbildung 32: Überblick: IRBA-Risikogewicht

Abbildung 33: Überblick: Grundstrukturen der Kreditrisikominderung

Abbildung 34: Garantie: Auftraggeber = Begünstigter

Abbildung 35: Garantie: Auftraggeber ≠ Begünstigter

Abbildung 36: Grundstruktur des Credit Default Swap (CDS)

Abbildung 37: Gemeinsame Ausfallwahrscheinlichkeit bei stochastischer Unabhängigkeit

Abbildung 38: Zuordnungstabelle

Abbildung 39: PD-Auswirkung: KSA

Abbildung 40: PD-Auswirkung: KSA (Detail)

Abbildung 41: PD-Auswirkung: IRBA

Abbildung 42: PD-Auswirkung: Gegenüberstellung von KSA und IRBA

Abbildung 43: LGD-Auswirkung

Abbildung 44: M-Auswirkung

Abbildung 45: S-Auswirkung nach IRBA

Abbildung 46: Substitutionsansatz im KSA: “Forderungen an Unternehmen“ eines SG mit PD 0,03%

Abbildung 47: Substitutionsansatz im KSA: "Forderungen an Unternehmen"

Abbildung 48: Substitutionsansatz im KSA: "Retail"

Abbildung 49: Substitutionsansatz im IRBA: „Forderungen an Unternehmen“ eines SG mit PD 0,03%

Abbildung 50: Spannungsfeld: absolutes zu relatives Optimierungspotential

Abbildung 51: Substitutionsansatz im IRBA: Forderungen an Unternehmen

Abbildung 52: DD-Effekt eines SG mit PD von 0,10%: Forderungsklasse "Unternehmen"

Abbildung 53: Prinzip des Risikotransfers

Abbildung 54: Regulierungsdivergenz

Formelverzeichnis

Formel 1: Eigenkapitalanforderung

Formel 2: Eigenkapitalanforderungen: KSA

Formel 3: Ermittlung der Kreditrisiken nach KSA

Formel 4: Forderungswert: KSA

Formel 5: Eigenkapitalanforderungen: IRB-Ansatz

Formel 6: Forderungswert: IRBA

Formel 7: IRBA-Risikogewichtsfunktion: „Forderung an Unternehmen“

Formel 8: Erwarteter Verlust (EL)

Formel 9: VaR: bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit

Formel 10: Ökonomischer Faktor (R)

Formel 11: Korrelationsabschlag (SKMU)

Formel 12: ökonomisches Kapital (VaR – EL) pro EAD

Formel 13: Laufzeitanpassungsfaktor (b)

Formel 14: Restlaufzeitkorrekturfaktor (RKF)

Formel 15: IRBA-Risikogewichtsfunktion: „Retailforderungen“

Formel 16: LGD

Formel 17: Restlaufzeitkorrekturfaktor (RKF): Basis-IRBA

Formel 18: Restlaufzeit (M)

Formel 19: Substitutionsansatz im KSA

Formel 20: Unerwarteter Verlust pro EAD

Formel 21: Schnittstellen Wahrscheinlichkeit

Formel 22: Erwarteter Verlust bei Unabhängigkeit

Formel 23: vorläufiger risikogewichteter Forderungsbetrag nach Double-Default

Formel 24: Abschlagsfaktor: Double-Defaullt

1 Einleitung

Im Rahmen der Einleitung wird der Anlass, der Aufbau und das Ziel der Arbeit beschrieben.

1.1 Anlass der Arbeit

Das Ausmaß der Finanzkrise hat offenbart, dass die derzeitigen Regulierungen von Finanzinstituten mit untragbaren Risiken verbunden sind. Der Internationale Währungsfonds schätzt die krisenbedingten Verluste europäischer Kreditinstitute zwischen 2007 und 2010 auf nahezu 1 Billion EUR bzw. 8% des BIP der EU. Zur Wiederherstellung der Stabilität im Bankensektor hat die Europäische Kommission bis Oktober 2010 staatliche Beihilfen für Finanzinstitute in Höhe von 4,6 Billionen EUR genehmigt, wovon 2008 und 2009 über 2 Billionen EUR tatsächlich in Anspruch genommen wurden und wofür schlussendlich der Steuerzahler aufkommen musste.1

Zur Vermeidung solcher Krisen hat die Europäische Kommission bereits eine Reihe von Änderungen am Bankenrecht vorgeschlagen. Der aktuellste auf Basel III basierende Vorschlag für eine „Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstituten“ sieht insbesondere eine Verschärfung qualitativer und quantitativer Eigenkapitalanforderungen vor[6] (siehe Abbildung 1), so dass die Banken ein größeres Polster im Falle von künftigen Krisen aufweisen und so besser Verluste absorbieren können.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der Wirkungsweise von Basel III[8]

Jedoch prognostizierte die Deutsche Bundesbank in ihrem Finanzstabilitätsbericht vom November 2011, dass durch die strengeren Eigenkapitalvorschriften die europäischen Kreditinstitute vorläufig Kapital in Höhe von 106 Mrd. EUR benötigen würden, wovon allein 5,2 Mrd. EUR auf deutsche Banken entfielen.[9] Nur einem Monat später veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Umfrage von 13 teilnehmenden, deutschen Kreditinstituten, aus der hervorgeht, dass sechs Institute sogar von einem Rekapitalisierungsbedarf von insgesamt 13,1 Mrd. EUR ausgingen.[10]

Kapitalemissionen der Institute sind wegen zurückgehender Profitabilität für die Investoren unattraktiv.[11]

Aus diesem Grund versuchen die Banken die Eigenkapitalanforderungen verstärkt durch den Abbau von Risikoaktiva zu erreichen.[12] Für dieses Ziel eignet sich der Einsatz von Risikominderungsinstrumenten, wie Garantien oder Kreditderivate.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Verbesserung der Eigenkapitalquote durch Risikoabbau

Zwar würde der Verkauf von Forderungen (Bsp. durch Factoring) bzw. die Einstellung der Kreditvergabe ebenfalls die Risikoaktiva reduzieren, aber dann gäben die Kreditinstitute nicht nur ihr Kerngeschäft auf, sondern würden auch einen Vertrauensverlust erleiden.

Aufgrund des gewichtigen Forderungsvolumens[13] und der hohen Bedeutung für die Realwirtschaft beschäftigt sich diese Arbeit mit der Reduzierung von Risiken für die Forderungen an Unternehmen.

1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit

Der Aufbau dieser Arbeit ist schematisch in der folgenden Grafik dargestellt, die in den Haupteilen Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III und Analyse gegliedert ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Aufbau der Masterarbeit

Im Anschluss an diese Einleitung werden zunächst die Gründe und der rechtliche Rahmen für die Bankenaufsicht und -regulierung erläutert, um so einen Überblick zu geben, wie sich der im Juli 2011 veröffentlichte Verordnungsentwurf (VO-Entwurf) entwickelte.

Das dritte Kapitel Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III grenzt zu Beginn den Kreditrisikobegriff und Analysebereich ein und beschreibt allgemein die Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken, die sich aus dem VO-Entwurf ergeben.

Hiernach werden die beiden Verfahren (Kreditrisiko-Standardansatz und auf internen Ratings basierender Ansatz) zur Ermittlung der Kreditrisiken – zunächst ohne Berücksichtigung von Sicherheitsleistungen – vorgestellt.

Sobald die Anforderungen von Garantien und Kreditderivate zur Reduzierung des Kreditrisikos dargestellt werden, sowie die Arten und die Funktionsweise dieser Sicherungsinstrumente, wird die Berechnung der Risikominderung beschrieben, die entweder durch den Substitutionsansatz oder durch den Double-Default-Effekt erfolgt.

Das vierte Kapital Analyse beschäftigt sich mit der Untersuchung der in Kapitel 3 erläuterten Ermittlungsverfahren.

Zunächst wird die Sensitivität der vorgestellten Einflussgrößen auf die Kreditrisiken ohne Absicherungsinstrumente untersucht.

Hieran folgt die Darstellung und die Untersuchung der Wirkung von besicherten Forderungen auf die Eigenkapitalanforderungen, mit der Zielsetzung die Umstände aufzuzeigen, bei denen der Risikotransfer zu einer Reduzierung der Eigenkapitalanforderung beim Kreditinstitut führt.

Aus den Ergebnissen der Sensitivitätsanalyse können nun nicht nur absolute Verbesserungspotentiale von Forderungsklassen oder einzelnen Krediten aufgezeigt werden, sondern es können auch die Forderungen heraus gestellt werden, bei denen die Bank durch Garantien und Kreditderivate eine hohe relative Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung erzielen kann.

Die Reduzierung der Kreditrisiken durch Garantien und Kreditderivate hat allerdings nicht nur eine eigenkapitalentlastende Wirkung für das Kreditinstitut, sondern ist auch mit Folgen für die anderen beiden Geschäftsparteien (Versicherungsgeber, Kreditnehmer) verbunden, deren Konsequenzen abschließend skizziert werden.

Das sich aus der Analyse ergebende Fazit im Kapitel 5 schließt die Masterarbeit ab.

2 Bankenaufsicht – und Regulierung

2.1 Einführung

„Eine funktionierende Volkswirtschaft braucht ein stabiles Bankensystem.“[14] Deshalb hat die Bankenaufsicht die Aufgabe, die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten nach Konformität der Bankenregulierung zu überwachen, um so das Vertrauen in die Stabilität des Bankensektors aufrechtzuerhalten.[15]

Besondere Relevanz kommt dabei der Solvabilität[16] von Banken zu,[17] welche ihre Risikoaktiva durch haftendes Eigenkapital unterlegen müssen. So fordert das Kreditwesengesetz (KWG) in § 10 Abs. 1 S. 1, dass die Kreditinstitute „im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben“. Die Angemessenheit der Eigenmittel ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem regulatorischen Eigenkapital und des in Form der risikogewichteten Aktiva (RWA) gemessenen Risikos.[18]

Im Gegensatz zum bilanziellen Eigenkapital geht es „bei den bankaufsichtlichen Eigenmitteln letztlich darum, eine im Insolvenzfall zur Verfügung stehende Haftungsmasse“[19] vorzuweisen bzw. vor der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu schützen, also Risikovorsorge zu betreiben.

2.2 Gründe für Bankenregulierung

Die Kreditwirtschaft gehört zu den am stärksten kontrollierten Branchen. Gründe für eine solche besondere staatliche Wirtschaftsaufsicht über Kreditinstitute sind übergeordnete Allgemeininteressen, wie der Gläubigerschutz und der Schutz der „Wirtschaft“ (synonym hierfür Funktionenschutz).[20]

Eine der wichtigsten Aufgaben von Kreditinstituten ist der professionelle Umgang mit Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und anderen Risiken.[21] „Diese Risiken dürfen nicht zur Solvenzgefährdung der Institute und zu Instabilitäten im Finanzsektor führen.“[22]

Daher sind über die eigene Risikovorsorge der Institute hinaus besondere Aufsichtsregeln für Kreditinstitute geschaffen worden, unter denen die oben genannte Eigenkapitalregel eine herausragende Rolle einnimmt.[23]

Zwar sind Unternehmen selbst an dem Fortbestand ihrer Geschäftstätigkeit interessiert und müssten aus Eigennutz heraus sich auf Risiken krisenfest vorbereiten; dennoch ist eine Bankenaufsicht notwendig. Die Begründung hierfür liegt an dem Unternehmensziel Marktwertsteigerung, welches bei den meisten Unternehmen, insbesondere bei kapitalmarktorientierten, die höchste Priorität einnimmt und durch eine niedrige Eigenkapitalquote erreicht werden kann (siehe Abbildung 4).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Zielkonflikt zwischen Banken und Bankenaufsicht[24]

Das Ziel der Marktwertmaximierung wirkt dem oben genannten Allgemeininteresse (Gläubigerschutz und Systemsicherheit) entgegen und bedarf daher einer staatlichen Regulierung, um Mindeststandards zu erreichen.

2.3 Rechtlicher Rahmen

Nachfolgend wird die Entwicklung der aktuell noch gültigen und der ab 2013 geltenden internationalen Rahmenvereinbarung für Bankenaufsicht (Basel II und Basel III) beschrieben, sowie deren Umsetzung ins geltende Recht. Abschließend erfolgt eine schematisierte Zusammenfassung der Änderungen von Basel I bis Basel III.

2.3.1 Basel II

2.3.1.1 Motive und Änderungen

Die bis Ende 2006 gültigen Eigenkapitalvereinbarungen von 1988 (Basel I) legten bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken eine wenig differenzierte Berechnungsmethode zu Grunde.[25] Unabhängig vom eingegangenen Kreditrisiko mussten Banken pauschal 8% des Forderungswerts an Eigenkapital unterlegen.

Infolgedessen war das Hauptziel der Änderungen von Basel I zu Basel II die gesetzlich verankerten regulatorischen Eigenkapitalanforderungen verstärkt am tatsächlichen Risiko auszurichten und damit den von Kreditinstituten intern ermittelten Eigenkapitalbedarf anzunähern.

Somit betreffen die Neuerungen vor allem Fortschritte bei der Risikomessung, d.h. bei der Berechnung des Nenners der Eigenkapitalquote (siehe Abbildung 2 auf Seite 2).[26]

Für die Bemessung des Kreditrisikos werden zwei grundlegende Möglichkeiten vorgeschlagen: eine Standardmethode und ein auf internen Ratings basierender Ansatz,[27] welche in den Abschnitten 3.3 und 3.4 beschrieben werden.

Diese risikosensitiven Mindestkapitalanforderungen – also Eigenkapitalanforderungen ausgerichtet am tatsächlichen Kreditrisiko – zeigen sich auch an den neuen Regelungen zur bankaufsichtlichen Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, die vor Einführung von Basel II nur sehr eingeschränkt den tatsächlichen Umfang der Risikoreduzierung wiederspiegelten.

Ein wichtiger Aspekt bei der Überarbeitung der Eigenkapitalregelungen war es deshalb, den Umfang der aufsichtlichen Anrechnung verstärkt an der ökonomischen Risikominderung auszurichten. Demgemäß sollten die in der Bankpraxis genutzten Kreditrisikominderungstechniken auch stärker bei der Berechnung der aufsichtlichen Kapitalanforderungen berücksichtigt werden, deren Berechnung im Unterabschnitt 3.5.4 vorgestellt wird. Dadurch sollte Kreditinstituten der Anreiz gegeben werden, weitere Maßnahmen zur Kreditrisikobegrenzung zu ergreifen,[28] wie z.B. durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten.

„Seit Inkrafttreten von Basel II können Sicherheiten deshalb in weitaus stärkerem Maße bei der Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen einbezogen werden.“[29]

2.3.1.2 Umsetzung

Am 1. Januar 2007 sind in Deutschland die neuen Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute in Kraft getreten, auf deren Entwicklung die Arbeit des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht maßgeblichen Einfluss hatte (sog. „Basel II) und die über die europäische Richtliniengebung in das deutsche Bankenaufsichtsrecht Eingang fanden (siehe Abbildung 5 auf Seite 9).

Die Umsetzung von Basel II wurde auf europäischer Ebene durch die Neufassungen der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG) bewirkt.[30] Diese EG-Richtlinien führten wiederum zu Änderungen im nationalen Kreditwesensgesetz (KWG),[31] sowie in den entsprechenden Verordnungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Überführung von Basel II ins deutsche Recht[32]

Die Mindestkapitalanforderungen werden in dem Erlass einer Solvabilitätsverordnung konkretisiert, mit denen sich diese Arbeit bezogen auf das Kreditrisiko auseinandersetzt.[33]

Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass darüber hinaus die Anforderungen aus Basel II, wie z.B. die erweiterte Offenlegungspflichten und die Qualität des Risikomanagementsystems, in den Verordnungen GroMiKV und MaRisk umgesetzt werden.

Diese Verordnungen werden kontinuierlich den entsprechenden EG-Richtlinien angepasst, insbesondere als Reaktion auf die Erfahrungen der jüngsten Finanzkrise.

Die derzeit noch gültigen Regelungen werden durch Basel III nicht nur angepasst, sondern grundlegend verändert.[34]

2.3.2 Basel III

2.3.2.1 Motive und Änderungen

Aufgrund der Finanzkrise mit dem in Abschnitt 1.1 beschriebenen Ausmaß wurden umfangreiche Bemühungen auf internationaler Ebene unternommen, um wirksame Strategien zur Beseitigung der zugrunde liegenden Regulierungsdefizite auszuarbeiten.[35]

In der Erklärung der G20[36] vom 2. April 2009 wurde die Verpflichtung untermauert, der Krise mit international stimmigen Anstrengungen entgegenzutreten, vor allem durch eine Verbesserung der Quantität und Qualität des Eigenkapitals.[37]

Der Baseler Ausschuss hat hierzu eine Vielzahl von Maßnahmen mit teilweise fundamentalen Reformen des aufsichtlichen Rahmenwerks (Basel III) vorgeschlagen.

Eines der zentralen Anliegen bei der Erarbeitung von Basel III war die Vermeidung gegenläufiger Effekte, die höhere Kapitalanforderungen mit sich bringen können: Einerseits geht es um die Verbesserung der Risikotragfähigkeit, also die Fähigkeit Verluste zu absorbieren. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Kapitalanforderungen durch „Verringerung des Nenners“, z.B. durch den Abbau der Bilanzaktiva, erreicht werden und so eine Schwächung des Kreditangebots droht, was wiederum die nach der Krise realwirtschaftliche Erholung erschwert.[38]

Um dieses Spannungsfeld zu lösen sieht das Basel-III-Rahmenwerk Übergangsfristen vor, die eine schrittweise Einführung der Neuregelungen bis spätestens 1. Januar 2019 vorsehen.

Die Abbildung 6 auf Seite 11 veranschaulicht die sukzessive Erhöhung der unterschiedlichen Eigenkapitalquoten im Zeitablauf. Die verschiedenen Kapitalquoten, wie z.B. Common Equity Tier 1 (CT 1) oder Tier (T 1), resultieren aus den jeweiligen Definitionen bzw. Qualitäten des Eigenkapitals und werden im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt. Alles in allem ist jedoch zu sagen, dass die Gesamtkapitalquote von 8% bis auf 10,5% in 2019 angehoben wird (ohne Berücksichtigung eines möglichen antizyklischen Kapitalpuffers oder eines zusätzlichen Kapitalpuffers für systemrelevante Großbanken) und dass sich Gesamtkapitalquote im Zeitablauf verstärkt aus „hartem“[39] Kerneigenkapital zusammen setzen sollen.[40]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Kapital-Übergangsbestimmungen[41]

Eine so gestreckte Einführung soll es den Banken erleichtern in Folge der strengeren Vorgaben zusätzliches Eigenkapital zu bilden und gleichzeitig soll der Gefahr vorgebeugt werden, die wirtschaftliche Erholung durch eine Einschränkung der Kreditvergabe zu erschweren.[42]

Darüber hinaus sollen weiterhin Sicherheiten, wie Garantien und Kreditderivate, bei der Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen einbezogen werden, um so einer drohenden Kreditklemme entgegenzutreten, ohne die geforderte Verschärfung der Kapitalanforderung abzumildern.

Die Anrechnung von Sicherheiten zur „Verringerung des Nenners“ zur Reduzierung der geforderten Eigenkapitalquote ist somit insbesondere für die Realwirtschaft eine vorteilhafte Alternative zum Abbau von Bilanzaktiva.

2.3.2.2 Umsetzung

In Reaktion auf den Auftrag der G20 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ausführliche Angaben zu den neuen globalen Regulierungsstandards für eine angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten, die als Basel III bekannt sind.[43]

Auch wenn diese Empfehlungen des BCBS keinen rechtsetzenden Charakter haben, so sind sie doch die Basis für die Erarbeitung eines Gesetzgebungsvorschlags.[44]

Folglich hat die Europäische Kommission am 20.07.2011 ihren allgemein als „Capital Requirements Directive IV“ (CRD IV) bezeichneten Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung von Basel III vorgelegt, dessen weitere Überführung ins geltende Recht nachfolgend anhand der Abbildung 7 erklärt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Überführung Basel III ins geltende Recht

Der Vorschlag ersetzt die gegenwärtigen Eigenkapitalrichtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) durch eine Richtlinie und eine Verordnung zum 01.01.2013. Diese Verordnung entspricht am besten der Verpflichtung der G20-Erklärung eine international einheitlichen Lösung zu finden. Schließlich greift die EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und bedarf nicht erst einer nationalen Umsetzung, bei der es zu Regulierungsdivergenzen kommen könnte.

Die Richtlinie regelt die Zulassung zum Einlagengeschäft, während die Verordnung die für die Kreditinstitute geltenden Aufsichtsanforderungen festlegt und unmittelbar geltendes Recht ist.[45] Die Verordnung gilt dabei als Kernstück der Umsetzung des Basel III-Regelwerks und kann in weiten Teilen als Äquivalent zu den Empfehlungen des BCBS betrachtet werden.[46]

Trotz der Übereinstimmung der wesentlichen Grundsätze von Basel III mit dem Verordnungsentwurfs (VO-Entwurf) der KOM verweist diese Masterarbeit lediglich auf die Artikel des VO-Entwurfs und nicht auf Empfehlungen des BCBS. Schließlich ist dieser Entwurf der rechtlichen Umsetzung näher und behandelt gleichzeitig bestimmte europäische Besonderheiten und Themen.[47]

Da der VO-Entwurf nicht nur die neuen Basel III-Vorschriften beinhaltet, sondern auch Vorschriften früherer Regelwerke des Baseler-Ausschusses (insbesondere Basel II), zwingt die Verordnung die nationalen Gesetzgeber, diese Vorschriften aus dem nationalen Recht herauszulösen. Dabei werden nationale Vorgaben, die künftig in der EU-Verordnung enthalten sind bzw. dieser entgegenstehen, gestrichen. Beispielsweise werden die Anforderungen an das bankaufsichtlich anerkannte Eigenkapital in weiten Teilen durch die EU-Verordnung geregelt, weshalb die entsprechenden nationalen Vorschriften im Kreditwesengesetz auf Vorgaben reduziert werden, die die EU-Vorgaben ergänzen.

Durch die direkte Anwendbarkeit der Verordnung werden auch die Rechtsverordnungen, für die sich im Kreditwesengesetz eine Verordnungsermächtigung findet angepasst. Zum Beispiel sind die Vorgaben in der SolvV zur Mindesteigenkapitalanforderungen weitestgehend zu streichen, da sich diese künftig in der EU-Verordnung befinden.[48]

Dennoch sind Verweise im Rahmen dieser Arbeit auf die aktuelle Fassung der SolvV für die Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III zweckdienlich, insbesondere wenn es um die Definition von Kreditrisiken aus bankaufsichtsrechtlicher Perspektive geht. Der VO-Entwurf definiert nur vereinzelt die unterschiedlichen Kreditrisikobegriffe und stützt sich daher auf die Definitionen aus der SolvV. Aber auch wenn es um die Auslegung der Vorschriften des VO-Entwurfs geht, können die Kommentierungen zur SolvV hierzu Auskunft geben. Denn die derzeitige SolvV unterscheidet sich nicht nennenswert von den künftigen Basel III-Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung für Kreditrisiken.

2.3.3 Historische Änderungen von Basel auf einem Blick

Anhand der unteren Abbildung lässt sich – stark vereinfacht – zeigen, worauf die Baseler Regulierungen abzielten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Basel-Änderungen auf einem Blick

- Basel I führte die Formel zur Bestimmung einer Eigenkapitalquote ein und forderte damit erstmals eine pauschale Eigenkapitalunterlegung des ausstehenden Kreditbetrages von 8 Prozent (Solvabilitätskoeffizient).[49]
- Basel II regulierte die Risikobemessung der Aktiva neu (also eine Korrektur des Nenners), in dem das Risikogewicht sich nun verstärkt am tatsächlichen Kreditrisiko orientiert (Risikosensitivität).
- Basel III lässt diese Risikogewichtung in weiten Teilen, insbesondere bei dem Kreditrisiko, unverändert. Stattdessen werden der Solvabilitätskoeffizient (auf 10,5 Prozent ab 2019) und damit die Menge des notwendigen Eigenkapitals, sowie die Qualität des Eigenkapitals erhöht.

3 Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III

3.1 Aufbau

Das nachstehende Kapitel teilt sich in den drei Abschnitten „Grundlagen und Überblick“, „Standardansatz“ sowie „Interner-Ratingansatz“ auf.

Der Abschnitt „Grundlagen und Überblick“ klärt zu Beginn,

- warum die Beeinflussung des Kreditrisikos wesentlich zur Verbesserung der Eigenkapitalquote beitragen kann,
- was das Kreditrisiko allgemein und aus bankaufsichtsrechtlicher Perspektive ist,
- und grenzt zudem den Analysebereich der für diese Arbeit untersuchten Risikoarten ein.

Hiernach werden die Grundstrukturen des Abschnitts „Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken“ des VO-Entwurfs vom 20.07.2011 grafisch darstellt, worauf aufbauend die im VO-Entwurf aufgeführten Verfahrensansätze zur Ermittlung der Kreditrisiken im Grundsatz beschrieben werden.

In den letzten zwei Abschnitten werden die beiden Verfahren zur Ermittlung der Kreditrisiken („Kreditrisiko-Standardansatz“ (KSA) und „auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRBA) zunächst ohne die Risikominderung durch Garantien und Kreditderivate vorgestellt. Insbesondere der IRBA bedarf wegen seiner komplexen Risikogewichtsfunktion einer ausführlichen Vorstellung.

Die Anforderungen an Garantien und Kreditderivate, sowie deren Risikominderungseffekten werden, wie im VO-Entwurf auch, gesondert betrachtet und schließen dieses Kapitel ab.

(Auf die in dieser Arbeit verwiesenen Artikel des Verordnungsentwurfs der Europäischen Kommission über „Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute“ vom 20.07.2011 werden im Anhang ausschnittsweise aufgeführt.)

3.2 Grundlagen und Überblick

3.2.1 Bedeutung des Kreditrisikos

Neben dem Kreditrisiko werden ebenfalls das Marktpreisrisiko und das operationelle Risiko für die risikogewichtete Aktiva (RWA) berücksichtigt, welche zusammengefasst den Gesamtforderungs- bzw. Gesamtanrechnungsbetrag bilden, der für die Eigenkapitalquoten erforderlich ist (siehe Abbildung 9).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9: Gesamtanrechnungsbetrag für Risiken[50]

Aber selbst wenn Risiken, wie die Marktpreisrisiken, im Rahmen der jüngsten Finanzmarktkrise zumindest temporär erheblich an Bedeutung gewonnen haben, ist und bleibt das Kreditrisiko für den weit überwiegenden Teil der Kreditinstitute die wesentliche branchentypische Risikoart, dessen Reduzierung zu einer erheblichen Verbesserung der Kapitalquote beitragen kann.

Diese Bedeutung veranschaulicht die untere Tabelle, in der die Zusammensetzung des Gesamtanrechnungsbetrags für die Risikopositionen von drei großen, deutschen Kreditinstituten aus dem Jahr 2008 aufgeführt ist. Die Tabelle macht deutlich, warum insbesondere die Beeinflussung der Kreditrisikopositionen für die Institute wesentlich ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Anrechnungsbeträge für Risikopositionen von 3 Geschäftsbanken[51]

Das Geschäftsmodell der Banken und die Zuordnung dieser Geschäfte in die bankaufsichtsrechtliche Berechnungssystematik führen dazu, dass die Kreditrisikopositionen im obigen Fall 86% des Gesamtanrechnungsbetrags für Risikopositionen ausmachen.

3.2.2 Begriffsbestimmung und Analyseeingrenzung des Kreditrisikos

Bei der Abgrenzung einzelner Unterbegriffe zum Begriff des Kreditrisikos ist zwischen der allgemeinen, bankbetrieblichen und der bankaufsichtsrechtlichen Perspektive zu trennen.

3.2.2.1 Bankbetriebliche Definition des Kreditrisikos

Unter dem allgemeinen, bankbetrieblichen Kreditrisikobegriff, auch Adressenrisiko genannt, ist die Gefahr zu verstehen, dass ein Kreditinstitut eine Gewinnminderung bzw. Verluststeigerung aufgrund der verschlechterten Bonität eines Geschäftspartners erfährt[52] und umfasst dabei das Risiko des Ausfalles oder der Verringerung des Marktwertes eines Kredits.[53]

Kreditrisiko nach Zeitpunkt der Leistung

Bei dem bankbetrieblichen Kreditrisikobegriff werden hinsichtlich des Zeitpunkts der vom Institut zu erbringenden Leistung zwei Fälle unterschieden,[54] zum einen das Ausfallrisiko (bei einem Finanzierungsvertrag) und zum anderen das Eindeckungsrisiko (bei einem Terminvertrag).

Einerseits kann das Kreditinstitut bei einem Finanzierungsvertrag bereits Vorleistung in Form von Zahlungen erbracht haben; es wird dann vom Ausfallrisiko oder wie in der SolvV vom Adressenausfallrisiko gesprochen,[55] welches beim klassischen Kreditgeschäft vorkommt und im nächsten Unterabschnitt aus bankaufsichtsrechtlicher Perspektive definiert wird.

Durch die erbrachte Vorleistung trägt das Institut bis zur vollständigen Begleichung seines Anspruchs auf Tilgung und Zinsen das Ausfallrisiko des Schuldners (siehe Abbildung 10).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Finanzierungsvertrag

Andererseits besteht die Möglichkeit, dass die Bank noch keine Vorleistung erbringen musste; bei diesem sog. Terminvertrag wird dann vom Eindeckungsrisiko oder Wiedereindeckungsrisiko des Instituts gesprochen. Somit bestehen hier keine direkten Verlustmöglichkeiten durch den Ausfall des Schuldners, weil in dieser Situation das Kreditinstitut selbst seine Leistungsverpflichtung auch nicht zu erbringen braucht.

Das Risiko bei diesen Geschäften (z.B. Devisen-Terminkontrakte) ist darin zu sehen, dass die Bank aufgrund eines Ausfalls des Vertragspartners die noch nicht realisierten Gewinne aus dem nun nicht zur Ausführung kommenden Geschäft verliert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11: Terminvertrag

Der (indirekte) Verlust beträgt somit nicht den im Termingeschäft vereinbarten Nominalbetrag, sondern lediglich die sich aufgrund veränderter Marktbedingungen ergebenden Kosten für das Ersatzgeschäft. Die Möglichkeit, dass sich die Marktbedingungen auch zu Ungunsten der Bank entwickeln können, wird nicht über das Kreditrisiko abgedeckt, sondern über das Marktrisiko, welches für die Arbeit ausgeklammert wird.

Die untere Tabelle hebt noch einmal die Wesensmerkmale eines Finanzierungs- und Terminvertrags hinsichtlich des Zeitpunkts der zu erbringenden Leistung hervor und der damit verbundenen Kreditrisikoart aus bankbetrieblicher Perspektive vor.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Kreditrisiko nach Zeitpunkt der Leistung[56]

Da das Institut beim Finanzierungsvertrag Vorleistung erbringen muss, besteht hier ein höheres Schadensausmaß als bei einem Terminvertrag, bei dem der Ausfall des Geschäftspartners lediglich zu einem nicht realisierten Gewinn führen könnte.

Abgesehen von den genannten Argumenten, dass die Kreditvergabe zum Kerngeschäft der Institute zählt und der hohen Bedeutung von Finanzierungsverträgen für die Realwirtschaft, zeigt diese Unterscheidung des Kredit-/Adressrisikos hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung, warum diese Arbeit sich mit der Risikominderung von Forderungen an Unternehmen durch Garantien und Kreditderivaten beschäftigt und nicht mit der Absicherung von Termingeschäften.

Aber nicht nur Forderungen an Unternehmen stellen Finanzierungsverträge dar, sondern auch Garantien und Kreditderivate können als Finanzierungsverträge angesehen werden; aber nicht wie bei dem Kreditgeschäft als ein unbedingter Finanzierungsvertrag zwischen Bank und Kunde, sondern als ein bedingter Finanzierungsvertrag zwischen Bank und Garantiegeber. Denn hier leistet das Kreditinstitut auch im Vorfeld eine Leistung (nämlich die Versicherungsprämie) und überträgt dabei das Ausfallrisiko seines Kunden auf den Garantiegeber.

Da die Gegenleistung des Garantiegebers, unter der Bedingung, dass die abgesicherte Forderung ausfällt, auch erst in Zukunft erfolgt, liegt hier ein erneutes Ausfallrisiko vor; und zwar nun, dass der Garantiegeber ausfällt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12: Ausfall- und Eindeckungsrisiko bei abgesicherten Forderungen

Für den Fall, dass der Garantiegeber ausfällt, aber die Forderung weiterhin werthaltig ist, liegt ein Wiedereindeckungsrisiko für die Bank vor. Denn unter Umständen hat sich die Bonität des Bankkunden verschlechtert, so dass die Bank für eine neue Absicherung höhere Versicherungsprämien zahlen muss.

3.2.2.2 Bankaufsichtsrechtliche Definition und Erfassung des Kreditrisikos

Im Bankaufsichtsrecht werden verschiedene Fachbegriffe, die sich um die Ausdrücke „Kreditrisiko“ oder auch „Ausfallrisiko“ ranken, verwendet.[57] Der VO-Entwurf gebraucht den Begriff „Kreditrisiko“ und stützt sich auf die Begriffsbestimmung des in der SolvV synonym verwendeten „Adressenausfallrisikos“.

Die SolvV definiert in § 4 Abs. 2 S. 2 den Begriff „Adressenausfallrisiko“ u.a. als ein Risiko, „dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet.“

Das „Adressenausfallrisiko“ i.S.d. der SolvV besteht somit zum einen aus dem Ausfallrisiko, also die Gefahr, „dass der Kreditnehmer seiner Verpflichtungen zur Kredittilgung sowie der Zahlung der vereinbarten Zinsen, Provisionen und Gebühren nicht oder nur zum Teil nachkommt“, und zum anderen aus dem Terminrisiko[58] , welches die Gefahr einer verzögerten Zahlung ausdrückt. Das Ausfall- und Terminrisiko bilden zusammen das Bonitätsrisiko.[59]

Das „Adressenausfallrisiko“ bzw. das „Kreditrisiko“ wird nur dann bei der Ermittlung des Kreditrisikos berücksichtigt, wenn diese Risikoposition nicht aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts resultiert.[60] Ansonsten würden diese Handelsbuch-Risikopositionen für die Ermittlung des Abwicklungs- oder Marktpreisrisikos berücksichtigt, welche nicht Gegenstand dieser Arbeit sind und für die andere Ermittlungsverfahren als der Kreditrisiko-Standardansatz oder IRB-Ansatz gelten.

Der VO-Entwurf zählt zum Handelsbuch sämtliche Positionen in Finanzinstrumente, die ein Institut mit Handelsabsicht hält[61] und meint damit z.B. Finanzinstrumente, die das Institut zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs hält, um erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreisen oder Marktkursschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Vorliegen einer Handelsabsicht).[62] „Alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind“, werden dem Anlagebuch zugerechnet (Nichthandelsbuchtätigkeiten).[63] Hierzu zählt insbesondere das traditionelle, (längerfristige) Kreditgeschäft (z.B. Forderungen an Unternehmen).

Wenn das „Adressenausfallrisiko“ bzw. das „Kreditrisiko“ bei der Ermittlung des Kreditrisikos nach KSA oder IRBA berücksichtigt wird, weil es

- unter der Definition von § 4 Abs. 2 S. SolvV fällt und
- aus der Nichthandelsbuchtätigkeit stammt und
- nicht bereits vom haften Eigenkapital abzogen wurde,[64]

werden diese Risikopositionen auch als „Adressenausfallrisikopositionen“ oder „Kreditrisikopositionen“ bezeichnet.

Adressrisikopositionen

Neben dem „Adressenausfallrisiko“ gibt es weitere Risikopositionen, die ebenfalls bei der Ermittlung des Kreditrisikos berücksichtigt werden (siehe Abbildung 13). Diese Risikopositionen werden allgemein als Adressrisikopositionen bezeichnet und setzen sich aus dem vorhin beschriebenen „Kredit-/ Adressenausfall-“, dem „Verwässerungs-/ Veritäts-“ und dem „Gegenpartei-/ Abwicklungsrisiko“ zusammen.[65]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13: Kreditrisikopositionen

Allerdings resultieren die beiden, letztgenannten Adressrisikopositionen nicht aus dem klassischen Kerngeschäft der Institute.

So tritt das „Verwässerungs-/ Veritätsrisiko“[66] nur beim Ankauf von Forderung auf und meint damit die Gefahr, dass der Forderungsbuchwert unter dem tatsächlichen Anspruch liegt.[67]

Das „Gegenpartei- / Abwicklungsrisiko“[68] ist wie zuvor erwähnt lediglich bei Handelsbuchtätigkeiten relevant und obliegt somit auch nicht dem herkömmlichen Kreditgeschäft.

Zu beachten ist, dass aus der Berechnungssystematik heraus die Adressrisikopositionen nur anzusetzen sind, soweit sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.[69] Ansonsten käme es zu einer Doppelbelastung.[70]

Adressenausfallrisikopositionen

Die relevanten „Adressenausfall-/ Kreditrisikopositionen“ eines Instituts lassen sich in den folgenden drei Gruppen von Risikopositionen unterteilen, welche nachfolgend mit Fokus auf „Forderungen an Unternehmen“ und „Garantien und Kreditderivate“ erläutert werden:

1. bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
2. derivative Adressenausfallrisikopositionen
3. außerbilanzielle Adressenausfallrisikopostionen

Diese Unterteilung ist deswegen so wichtig, weil bilanzierte und somit werthaltige Ansprüche für die Ermittlung der Kreditrisiken mit einem höheren Forderungswert berücksichtigt werden, als ungewisse Ansprüche, wie es bei außerbilanziellen Positionen der Fall ist. Aus diesem Grund sind für diese Positionen anrechnungsmindernde Abschläge (die sog. Konversionsfaktoren bzw. Umrechnungsfaktoren) vorgesehen. Der Forderungswert aus derivativen Positionen muss sogar durch vorgegebene Bewertungsverfahren bestimmt werden.[71]

Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind ein wesentlicher Bestandteil der Adressenausfallrisikopositionen eines Instituts.“[72] Insbesondere fasst die SolvV hierunter die Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-9 des KWGs.[73] Unter Nummer 4 werden die Forderungen an Kunden aufgelistet, worunter die Forderungen an Unternehmen fallen.

Bilanzaktiva, wie Kassenbestände, zählen nicht zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, weil diese Bilanzposition kein Kreditrisiko begründet. Aber auch Bilanzpositionen, die vom haftenden Eigenkapital bzw. regulatorischen Kapital abgezogen werden, wie z.B. immaterielle Anlagewerte, bleiben ebenfalls bei der Ermittlung des Kreditrisikos unberücksichtigt.[74] Wie zuvor erwähnt, käme es dann zu einer doppelten Anrechnung von Risiken. Diese Einschränkung wird durch die untere Abbildung verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14: Verbot der doppelten Erfassung von Risiken

Wenn die Risikoposition bereits von dem regulatorischen Eigenkapital abgezogen wurden, hätte eine Hinzurechnung bei der risikogewichten Aktiva (Gesamtanrechnungsbetrag) eine zweifache Berücksichtigung des ein und selben Risikos im Zähler und Nenner zu Folge.

Derivative Adressenausfallrisikopositionen

Neben den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen stellen die derivativen Adressenausfallrisikopositionen einen weiteren Bestandteil der Adressenausfallrisikoposition eines Instituts dar.[75] Kann das Derivat ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit sein – je nach Marktentwicklung – ist ein Kreditrisiko nur dann vorhanden, wenn das Derivat einen positiven Wert (also Vermögenswert) für das Unternehmen aufweist, weil es nur dann eine Forderung gegenüber der Gegenpartei hat, die ausfallgefährdet ist. Das Risiko, dass Derivate aufgrund ungünstiger Marktentwicklung auch Verbindlichkeiten darstellen können, wird über das Marktpreisrisiko berücksichtigt und stellt somit kein Kreditrisiko dar.[76]

Kreditderivate, die das Institut zur Absicherung von Forderung hält, können nur als Vermögenswerte angesehen werden. Dadurch können diese Kreditderivate prinzipiell einem Kreditrisiko unterliegen. Für diesen Vermögenswert gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung, so dass Kreditderivate doch nicht zu den derivativen Adressenausfallrisikopositionen subsummiert werden.

Laut SolvV werden nur die derivativen Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken berücksichtigt, bei denen das Institut zwar Sicherungsnehmerin ist, aber dieses Kreditderivat nicht bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswert einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt wird.[77]

Dieser Ausnahmetatbestand soll die zweifache Erfassung von Garantien und Kreditderivate verhindern: nämlich zum einen die Anrechnung als risikomindernde Sicherheit bei den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen (z.B. Forderungen an Kunden) und zum anderen die Berücksichtigung als derivative Adressenausfallrisikoposition. Somit verhindert die Nichtberücksichtigung von Garantien und Kreditderivate als derivative Adressenausfallrisikoposition eine doppelte Erfassung bei der Ermittlung von Kreditrisiken[78] und stellt zugleich eine Vereinfachung der Berechnungssystematik dar.

Aus diesem Grund werden die im weiteren Verlauf vorgestellten Garantien und Kreditderivate nicht unter den derivativen Adressenausfallrisikopositionen fallen, sondern es wird lediglich deren risikomindernde Wirkung bei den bilanziellen Adressrisikopositionen untersucht.

Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Abgesehen von den bilanziellen und den derivativen Adressenausfallrisikopositionen stellen die außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen einen dritten wesentlichen Bestandteil der Adressenausfallrisikopositionen eines Instituts dar.[79] Die Zuordnung von Garantien und Kreditderivate zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG hat immer dann zu erfolgen, wenn das Institut selbst Gewährleistungsgeber ist.[80] Da der Anlass dieser Arbeit die Unterkapitalisierung der Kreditinstitute ist, werden nur die Garantien und Kreditderivate analysiert, welche eine eigenkapitalentlastende Wirkung haben und nicht die, bei denen das Kreditinstitut für die Verpflichtungen eines anderen haftet (Eventualverbindlichkeit[81] ).

Interessant an dieser Stelle ist jedoch der Hinweis, dass im Gegensatz zu den bilanziellen oder derivativen Adressenausfallrisikopositionen, es bei den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen um „passivseitige“ Risiken geht. Bei den anderen beiden Risikopositionen handelt es sich um „aktivseitige“ Risiken und meint damit die Gefahr, dass die Ansprüche oder die möglichen Ansprüche des Kreditinstituts nicht oder nicht fristgerecht vom Schuldner beglichen werden.

Wohingegen die Gefahr bei den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen darin zu sehen ist, dass die Bank selbst Schuldnerin wird. Beispielsweise wenn das Kreditinstitut Garantien ausgestellt hat und nun der Garantiebegünstigte seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so dass die Bank die Schuld des Garantiebegünstigen begleichen muss.

3.2.2.3 Resümee

Zusammenfassend ordnet die untere Tabelle die „Forderungen an Unternehmen“ sowie die „Garantien und Kreditderivate“ die unterschiedlichen Risikobegriffe aus allgemeiner, bankbetrieblicher Perspektive und aus bankaufsichtsrechtlicher Perspektive im Rahmen dieser Arbeit zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Zusammenfassung des Kreditrisikobegriffs und des Analysebereichs

3.2.3 Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko

Nun wo der Analysebereich und die unterschiedlichen Kreditrisikobegriffe hinreichend bestimmt wurden, stellt sich die Frage wie die Eigenkapital- bzw. Eigenmittelanforderungen für das eingegrenzte Kreditrisiko aussehen.

Wie aus der Abbildung 7 auf Seite 12 zu erkennen war, werden bestimmte Vorschriften aus dem KWG und der SolvV durch die „Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute“ herausgelöst. Zukünftig regeln die Artikel 87 bis 89 der Verordnung die Eigenmittelanforderungen an Institute.

Bis 2015 sieht der VO-Entwurf eine Gesamtkapitalquote – auch Solvabilitätskoeffizient genannt – von 8% vor,[82] welche sukzessiv bis auf 10,5% im Jahr 2019 angehoben wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15: Solvabilitätskoeffizient

Diese Eigenmittelanforderungen bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kreditinstitute für ihre gewichteten Adressenausfallrisikopositionen aktuell 8% bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital unterlegen müssen oder anders ausgedrückt: Die risikogewichtete Aktiva darf nicht mehr als das 12,5-fache des haftenden Eigenkapitals betragen (reziproker Wert von 8%).

Aus der Multiplikation der gewichteten Kredit- bzw. Adressenausfallrisikopositionen mit dem Solvabilitätskoeffizienten von 0,08 erhält das Institut den Anforderungsbetrag für das zu unterlegende Eigenkapital.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 1: Eigenkapitalanforderung

Aus dieser Formel ist ersichtlich, dass die gewichteten Kreditrisikopositionen die Höhe der Eigenkapitalanforderungen beeinflussen, deren Ermittlung in dem folgenden Unterabschnitt im Grundsatz erläutert wird.

3.2.4 Ermittlung des Kreditrisikos

3.2.4.1 Grundstruktur der Bestimmungen zu den Kreditrisiken

Die Abbildung 16 stellt die Grundstrukturen des Titels II „Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken“ aus der „Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute“ (VO-Entwurf) dar. In diesem als Titel bezeichneten Abschnitt des VO-Entwurfs sind die Bestimmungen für die Ermittlung der Kreditrisiken nach Basel III enthalten, auf welche die Masterarbeit verweisen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 16: Grafischer Überblick: Grundstruktur der wesentlichen Bestimmungen zu den Kreditrisiken

Wie die Abbildung veranschaulicht, besteht der Titel II aus insgesamt 6 Kapiteln, wovon aber nur die ersten vier Kapitel relevant sind. Insbesondere die Kapitel 2 „Kreditrisiko-Standardansatz“, Kapitel 3 „IRB-Ansatz“ und Kapitel 4 „Kreditrisikominderung“ werden für diese Arbeit wesentlich sein.

Neben den Verweisen auf die Artikel zu den jeweiligen Kapiteln und Abschnitten des Titel II des VO-Entwurfs sind in der Abbildung ebenfalls Angaben zu den korrespondierenden Paragraphen der aktuell noch gültigen Fassung der SolvV angegeben, um in Auslegungsfragen bei den kommenden Basel III-Vorschriften Auskünfte zu erhalten.

3.2.4.2 Ansätze zur Kreditrisikobestimmung

Die Kreditrisiken werden entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder nach dem internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) ermittelt.[83]

Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)

Beim KSA basiert die Bonitätsbeurteilung des Schuldners auf externen Ratings,[84] wohingegen die Institute beim IRBA auf ihre eigenen Bonitätseinschätzungen (internes Rating) zurückgreifen können.[85]

Der KSA vergibt feste KSA-Risikogewichte, die sich am externen Rating des Schuldners der jeweiligen Adressenausfallrisikoposition orientieren. Wegen der sehr pauschalen Kreditrisikogewichtung, ist die Risikosensitivität beim KSA sehr gering. Durch die ausschließliche Verwendung externer Ratings braucht das Institut selbst keine Risikofaktoren zu schätzen, weshalb die Komplexität des KSA ebenfalls sehr gering ist (siehe Abbildung 17 auf Seite 31).[86]

Interner-Rating-Basierender-Ansatz (IRBA)

Beim IRBA greift das Institut auf eigene Bonitätseinschätzungen zurück und bestimmt somit die Risikoparameter selbst, welche vom jeweiligen Schuldner und von dem zugrunde liegenden Kredit abhängt. Diese selbst ermittelten Risikoparameter gehen in (von der Bankaufsicht vorgegebene) mathematische Funktionen ein, mit deren Hilfe das auf die jeweilige Kreditrisikoposition anzuwendende Risikogewicht ermittelt wird.

Bei diesem Ansatz orientiert sich das Risikogewicht sehr viel stärker an der tatsächlichen Ausfallwahrscheinlichkeit, als dies beim KSA der Fall ist. Daher verfügt der IRBA über eine deutlich höhere Risikosensitivität, für die allerdings auch eine deutlich höhere Komplexität in Kauf genommen werden muss. Schließlich können die Institute nicht auf externe Ratings zurückgreifen, sondern ermitteln intern die relevanten Risikoparameter.

Wichtig an dieser Stelle ist, dass die Institute beim IRBA zwischen zwei unterschiedlichen komplexen Varianten wählen können: dem einfacheren IRB-Basisansatz und dem fortgeschrittenen IRBA.

Beim IRB-Basisansatz schätzt das Institut nur die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners, abgekürzt PD („probability of default“). Während beim fortgeschrittenen IRBA sämtliche Risikoparameter (PD, LGD, M, EAD) bestimmt werden müssen, welche im Einzelnen im Unterabschnitt 3.4.4 erläutert werden. Dies hat zur Folge, dass beim IRB-Basisansatz die Risikosensitivität und die Komplexität geringer als beim fortgeschrittenen IRBA sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 17: Komplexität und Risikosensitivität des KSA und der IRBS-Varianten[87]

3.3 Standardansatz (KSA)

3.3.1 Rechtliche Grundstruktur der Ermittlung der Kreditrisiken nach KSA

Die Bestimmungen zum Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) sind hauptsächlich im Kapitel 2 des Titels II „Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken“ enthalten und umfassen die Artikel 106 bis 136. Wie in der unteren Abbildung dargestellt, besteht Kapital 2 aus den drei Abschnitten „Allgemeine Grundsätze“, „Risikogewichte“, sowie „Anerkennung und Zuordnung von Kreditrisikoeinschätzungen“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 18: Überblick über die Grundstruktur der Kreditrisikoermittlung nach KSA

In den folgenden Unterabschnitten wird zunächst ein Überblick über die generelle Systematik zur Berechnung der gewichteten Kreditrisikopositionen im Sinne der Formel 2 nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 2: Eigenkapitalanforderungen: KSA

Anschließend werden einige besonders relevante Teilaspekte zur Ermittlung der Kreditrisiken detaillierter erläutert, z.B. die Zuordnung der Adressenausfallrisikopositionen zu KSA-Forderungsklassen und die Bestimmung der Risikogewichte.

3.3.2 Allgemeine Grundsätze

In Artikel 108 Absatz 1 des Abschnitts „Allgemeine Grundsätze“ ist die Berechnungssystematik des KSA enthalten. Hier heißt es, dass „zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge“ alle „Forderungen, (sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden), Risikogewichte nach Maßgabe von Abschnitt 2 zugeteilt“ werden. Der VO-Entwurf spricht von „risikogewichteten Forderungsbeträge“ und von „Forderungswert“, welche synonym zu den Begriffen „risikogewichtete Positionswerte“ und „Positionswert“ in der SolvV verwendet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 19: KSA-Berechnungsschema

Die Abbildung 19 veranschaulicht in gekürzter Form die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge bzw. risikogewichteten Positionswerte gemäß der Formel 3.

In detaillierter Form, auf die anschließend eingegangen wird, sieht das Berechnungsschema zur Ermittlung der Kreditirisiken nach dem KSA wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 3: Ermittlung der Kreditrisiken nach KSA

3.3.3 Forderungswert (E)

Bei der Ermittlung der Kreditrisiken nach KSA wird der Forderungswert mit „E“ abgekürzt (engl.: exposure) und setzt sich aus der Bemessungsgrundlage (BMG) und dem Konversionsfaktor zusammen (siehe Formel 4), deren Zusammensetzung wegen des Unterabschnitts 3.2.2 Begriffsbestimmung und Analyseeingrenzung des Kreditrisikos kurz gefasst wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 4: Forderungswert: KSA

Schließlich unterliegt bei vielen außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nicht der gesamte Nominalbetrag bzw. Bemessungsgrundlage des Geschäfts dem Kreditrisiko. Deswegen müssen diese Geschäfte erst unter Anwendung eines Konversionsfaktors in den Forderungswert bzw. Positionswert umgerechnet werden.[88] Je nach Risikoeinschätzung kann der Konversionsfaktor bei 0% (bei Posten mit geringem Risiko) bis 100% (bei Posten mit hohem Risiko) liegen.[89]

Bei derivativen Adressenausfallrisikopositionen gibt es sogar vorgegebene Bewertungsmethoden, die sich mit der Berechnung des Forderungswerts auseinandersetzen, wie z.B. die Marktbewertungsmethode.[90]

Aber wie in Unterabschnitt 3.2.2 eingegrenzt, kommen nur bilanzielle Adressenausfallrisiken vor, deren Konversionsfaktor bei 100% liegt und der Forderungsbuchwert der Bemessungsgrundlage entspricht. Denn in Artikel 106 Satz 1 des VO-Entwurfs heißt es, dass der Forderungswert eines Aktivpostens der Buchwert sei.[91]

Zwar gibt es für das Institut die Möglichkeit den ausstehenden Kreditbetrag (E) durch Sicherheiten zu reduzieren. Doch diese Reduzierung kann nur beim IRB-Ansatz unter Anwendung der umfassenden Methode vorgenommen werden,[92] welche allerdings die Besicherung mit Sicherheitsleistung (bei finanziellen Sicherheiten, wie Bargeld oder Gold) verlangt.

Abgesehen davon, dass der KSA die umfassende Methode nicht vorsieht, würden Garantien und Kreditderivate darüber hinaus auch nicht die Anforderungen an Finanzsicherheiten nach Artikel 202 des VO-Entwurfs erfüllen. Daher bleibt der Forderungswert (E) beim KSA, trotz vorhandener Sicherheiten, wie Garantien und Kreditderivaten, fix.[93]

Garantien und Kreditderivaten können jedoch das Risikogewicht reduzieren und somit die risikogewichteten Forderungsbeträge zu Gunsten des Instituts beeinflussen. Die konkreten Anforderungen und die genauen Berechnungsvorschriften für die Einbeziehung von Garantien und Kreditderivaten werden jedoch erst im Abschnitt 3.5 ausführlich beschrieben, so dass der folgende Unterabschnitt die Ermittlung des Risikogewichts ohne Besicherung von Krediten behandelt.

[...]


[1] Gemäß dem Artikel 4 des von der Europäischen Kommission am 20.07.2011 veröffentlichten Verordnungsentwurfs „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute“

[2] Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen: Rundschreiben 1/2002, S. 2.

[3] Vgl. § 4 Absatz 2 Nummer 1 SolvV.

[4] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 7

[5] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber: Bankbetriebslehre, 2010, S. 7.

[6] Vgl. Europäische Kommission: VO-Entwurf zu Basel III, 2011, S. 1.

[7] Vgl. Berg/Uzik: Auswirkungsstudie Basel III, 2011, S. 5.

[8] Vgl. KPMG: Basel III – Handlungsdruck baut sich auf –, 2011, S. 15.

[9] Vgl. Deutsche Bundesbank: Finanzstabilitätsbericht, 2011, S. 15.

[10] Vgl. Deutsche Bundesbank: Rekapitalisierungsumfrage, 2011, S. 1.

[11] Vgl. KPMG: Basel III – Handlungsdruck baut sich auf –, 2011, S. 14.

[12] Vgl. Commerzbank: Geschäftsbericht 2011, S. 77.

[13] Vgl. Deutsche Bundesbank: 5. Auswirkungsstudie, S. 33, 34.

[14] Vgl. Deutsche Bundesbank: Bankenaufsicht.

[15] Vgl. ebenda.

[16] Def. „Solvabilität“: Ausstattung mit Eigenmitteln

[17] Vgl. Deutsche Bundesbank: Bankenaufsicht.

[18] Vgl. Achtelik/Frommelt-Drexler/Flach: Sicherheiten-Management, 2011, S. 40.

[19] Vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler: KWG-Kommentar, 2012, S. 283, Tz. 12.

[20] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 55.

[21] Vgl. Deutsche Bundesbank: Bankenaufsicht.

[22] Vgl. ebenda.

[23] Vgl. ebenda.

[24] In Anlehnung an Johanning: Zur Eignung des VaR als bankaufsichtliches Risikomaß, 1998, S. 284.

[25] Vgl. Deutsche Bundesbank: Bankenaufsicht.

[26] Vgl. ebenda.

[27] Vgl. ebenda.

[28] Vgl. Achtelik/Frommelt-Drexler/ Flach: Sicherheiten-Management, 2011, S. 3.

[29] Vgl. ebenda.

[30] Vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler: KWG-Kommentar, 2012, S. 10, Tz. 33.

[31] Vgl. ebenda, Tz. 34.

[32] In Anlehnung an Achtelik/Frommelt-Drexler/Flach: Sicherheiten-Management, 2011, S. 6.

[33] Vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler: KWG-Kommentar, 2012, S. 1670, Tz. 32

[34] Vgl. VO-Entwurf: „in Erwägung nachstehende Gründe“ (3), S. 19.

[35] Vgl. Europäische Kommission: VO-Entwurf zu Basel III, 2011, S. 3.

[36] Die Gruppe der Zwanzig (G20) ist seit 2009 das zentrale Forum für die internationale

wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die bedeutendsten Industrie- und Schwellenländer stimmen sich dort über die notwendigen wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen ab. [Quelle: Vgl. Bundesregierung ]

[37] Vgl. Europäische Kommission: VO-Entwurf zu Basel III, 2011, S. 3.

[38] Vgl. Deutsche Bundesbank : Leitfaden Basel 3, S. 3.

[39] „hartes“ Eigenkapital, wie z.B. CT 1: strengere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen für die

Anrechnung zum Eigenkapital als bei dem sog. „weichen“ Eigenkapital, wie z.B. Tier 2.

[40] Vgl. Bundesfinanzministerium: Basel 3.

[41] Eigene Darstellung in Anlehnung an Pangl: Basel III, 2012.

[42] Vgl. Deutsche Bundesbank: Leitfaden Basel 3, S. 5.

[43] Vgl. Europäische Kommission: VO-Entwurf zu Basel III, 2011, S. 3.

[44] Vgl. Achtelik/Frommelt-Drexler/Flach: Sicherheiten-Management, 2011, S. 5.

[45] Vgl. Europäische Kommission : CRD IV.

[46] Vgl. Achtelik; Frommelt-Drexler; Flach: Sicherheiten-Management, 2011, S. 5.

[47] Vgl. Europäische Kommission: VO-Entwurf zu Basel III, 2011, S. 4.

[48] Vgl. Schmitt: Umsetzung von Basel III ins europäische Recht, 19.09.2011, S. 1.

[49] Vgl. Munsch/Weiß: Externes Rating, 2002, S. 41.

[50] Eigene Darstellung in Anlehnung an KPMG: Basel III, 2011, S. 15.

[51] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber: Bankbetriebslehre, 2010, S. 429.

[52] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 27.

[53] Vgl. Pircher: Kreditrisiko, 2008, S. 3.

[54] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 27

[55] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 27.

[56] Eigene Darstellung in Anlehnung an Kaiser: Finanzintermediation, 2006, S. 10.

[57] Vgl. Dürselen: Bankenaufsicht V, S. 8.

[58] Terminrisiko ≠ Eindeckungsrisiko eines Terminvertrags

[59] Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, 1991, S. 709, 710.

[60] Vgl. § 4 (2) Nr. 1 SolvV bzw. Art. 87 Nummer 3 Buchstabe a VO-Entwurf.

[61] Vgl. Art. 4 (62) VO-Entwurf.

[62] Vgl. § 1a (1) S. 1 Nr. 1 KWG bzw. Art. 4 (59) VO-Entwurf.

[63] Vgl. § 1a (2) KWG.

[64] Vgl. § 4 (2) SolvV bzw. Art. 108 VO-Entwurf.

[65] Gemäß Artikel 102 i.V.m. Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und f VO-Entwurf

[66] Gemäß Artikel 4 (26) des VO-Entwurfs ist das „Verwässerungsrisiko das Risiko, dass sich der

Forderungsbetrag durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert“ und ist bei angekauften Forderungen relevant.

[67] Vgl. § 71 Absatz 2 SolvV bzw. Artikel 4 (26) VO-Entwurf

[68] Gemäß Artikel 267 Absatz 1 des VO-Entwurfs ist das „Gegenparteiausfallrisiko das Risiko des

Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem

Geschäft verbundenen Zahlungen“ und ist nur bei Handelsbuchtätigkeit relevant

[Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe f VO-Entwurf].

[69] Vgl. Artikel 108 Absatz 1 VO-Entwurf.

[70] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 203

[71] Vgl. Artikel 266 Absatz 1 VO-Entwurf.

[72] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 209.

[73] Vgl. § 10 Nummer 1 SolvV.

[74] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 210.

[75] Vgl. ebenda, S. 213.

[76] Vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler: KWG-Kommentar, 2012, S. 2350, Tz. 5.

[77] Vgl. § 11 Absatz 1 Nummer 1. a) SolvV.

[78] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 216.

[79] Vgl. ebenda, S. 219.

[80] Vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 1 SolvV.

[81] „Bei den Eventualverbindlichkeiten handelt es sich um Haftungsverpflichtungen, die auf das

Kreditinstitut zukommen können.“ [ Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber: Bankbetriebslehre, S. 821]

[82] Vgl. Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c VO-Entwurf.

[83] Vgl. Artikel 102 VO-Entwurf.

[84] Vgl. Munsch/Weiß: Externes Rating, 2002, S. 41.

[85] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 226.

[86] Vgl. ebenda.

[87] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 227.

[88] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 393.

[89] Vgl. Artikel 106 Absatz 1 Satz 2 VO-Entwurf.

[90] Vgl. Artikel 106 Absatz 2 i.V.m. Artikel 266 VO-Entwurf.

[91] Anpassungen des Forderungsbuchwerts durch Einzelwert- und Pauschalwertberichtungen werden vernachlässigt.

[92] Vgl. Artikel 194 Absatz 1 i.V.m. Artikel 193 VO-Entwurf.

[93] Vgl. Bieg/Krämer/Waschbusch: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis, 2009, S. 374.

Ende der Leseprobe aus 159 Seiten

Details

Titel
Garantien und Kreditderivate zur Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung. Kreditrisiken von Forderungen an Unternehmen nach Basel III
Hochschule
Hochschule Bochum
Note
1,00
Autor
Jahr
2012
Seiten
159
Katalognummer
V201431
ISBN (eBook)
9783656294818
ISBN (Buch)
9783656294870
Dateigröße
4027 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
garantien, kreditderivate, beeinflussung, eigenkapitalanforderung, kreditrisiken, unternehmen, basel
Arbeit zitieren
Christian Haveresch (Autor:in), 2012, Garantien und Kreditderivate zur Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung. Kreditrisiken von Forderungen an Unternehmen nach Basel III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201431

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Garantien und Kreditderivate zur Beeinflussung der Eigenkapitalanforderung. Kreditrisiken von Forderungen an Unternehmen nach Basel III



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden