Das Thema dieser wissenschaftlichen Arbeit ist die sogenannte „Euthanasie“ von Menschen mit Beeinträchtigung im Nationalsozialismus. Ich entscheid mich für den Zusatz „sogenannte“, da der Begriff Euthanasie ihre eigentliche Bedeutung im Nationalsozialismus verschleiert. „Euthanasie“ bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als (Massen- und Völker-) Mord. Um dieses Verständnis zu verdeutlichen ist der Begriff in der gesamten Arbeit in Anführungszeichen gesetzt.
Es werden drei Fragestellungen bearbeitet. Nach einer einleitenden Begriffserklärung wird die Grund- und Rechtslage zur „Euthanasie“ dargestellt. Die anschließend bearbeitete Fragestellung lautet: Wie wurde die „Euthanasie“ umgesetzt? Es werden verschiedene Mordprogramme der Nationalsozialisten zur Beantwortung der Frage bearbeitet.
Darauf folgt die Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der „Euthanasie“ für die Nationalsozialisten. Sowohl der Aspekt der Rassenhygiene als auch der der Vernichtung lebensunwerten Lebens spielen hierbei eine wichtige Rolle und werden bearbeitet.
Die vorliegende Arbeit behandelt die Situation der Menschen mit einer Beeinträchtigung unter diesen ideologischen und gesellschaftlichen Bedingungen.
Die dritte Fragestellung dient zur Bearbeitung von Rechtfertigungen für oben genannte Mordprogramme, die sogenannte „Euthanasie“. An dieser Stelle werden die Schrift Binding und Hoches, drei Gesetze zur Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen mit Beeinträchtigung sowie Hitlers „Euthanasie-Ermächtigung“ vorgestellt. Es werden also Mittel und Wege zur Erzielung der vollkommenen Gesellschaft nach nationalsozialistischen, eugenischen Vorstellungen dargelegt (vgl. Biewer, 2010, S. 22).
Im letzten Teil der Arbeit werden Reaktionen auf die „Euthanasie“ dargestellt. Dazu wird eine Person genannt, die Widerstand gegen die „Euthanasie“ leistete. Dies dient dazu nicht nur den Schrecken darzustellen, sondern auch den Mut sich dagegenzustellen und damit etwas zu erreichen. Abschließend folgt ein Fazit mit einer persönlichen Stellungnahme zum bearbeiteten Thema.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung – Vorstellung der Fragestellungen
2. Begriffsbestimmung „Euthanasie“
2.1 Allgemeine Definition
2.2 Definition nach den Nationalsozialisten
2.3 Persönliches Verständnis
3. Grund- und Rechtslage zur „Euthanasie“ im Nationalsozialismus
3.1 Binding/Hoche: „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“
3.2 Gesetze zur Ausgrenzung, Verfolgung und Tötung von Menschen mit Beeinträchtigung in der NS-Zeit
4. Umsetzung der „Euthanasie“
4.1 „Kinder-Euthanasie“
4.2 „Aktion T4“
4.3 „Geheime Reichssache 14 f 13“
4.4 Medizin und Forschung
5. Ziele der „Euthanasie“
5.1 „Vernichtung lebensunwerten Lebens“
5.2 „Rassenhygiene“
6. Reaktionen auf die „Euthanasie“
7. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung – Vorstellung der Fragestellungen
Das Thema dieser wissenschaftlichen Arbeit ist die sogenannte „Euthanasie“ von Menschen mit Beeinträchtigung im Nationalsozialismus. Ich entscheid mich für den Zusatz „sogenannte“, da der Begriff Euthanasie ihre eigentliche Bedeutung im Nationalsozialismus verschleiert. „Euthanasie“ bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als (Massen- und Völker-) Mord. Um dieses Verständnis zu verdeutlichen ist der Begriff in der gesamten Arbeit in Anführungszeichen gesetzt.
Es werden drei Fragestellungen bearbeitet. Nach einer einleitenden Begriffserklärung wird die Grund- und Rechtslage zur „Euthanasie“ dargestellt. Die anschließend bearbeitete Fragestellung lautet: Wie wurde die „Euthanasie“ umgesetzt? Es werden verschiedene Mordprogramme der Nationalsozialisten zur Beantwortung der Frage bearbeitet.
Darauf folgt die Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der „Euthanasie“ für die Nationalsozialisten. Sowohl der Aspekt der Rassenhygiene als auch der der Vernichtung lebensunwerten Lebens spielen hierbei eine wichtige Rolle und werden bearbeitet.
Die vorliegende Arbeit behandelt die Situation der Menschen mit einer Beeinträchtigung unter diesen ideologischen und gesellschaftlichen Bedingungen.
Die dritte Fragestellung dient zur Bearbeitung von Rechtfertigungen für oben genannte Mordprogramme, die sogenannte „Euthanasie“. An dieser Stelle werden die Schrift Binding und Hoches, drei Gesetze zur Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen mit Beeinträchtigung sowie Hitlers „Euthanasie-Ermächtigung“ vorgestellt. Es werden also Mittel und Wege zur Erzielung der vollkommenen Gesellschaft nach nationalsozialistischen, eugenischen Vorstellungen dargelegt (vgl. Biewer, 2010, S. 22).
Im letzten Teil der Arbeit werden Reaktionen auf die „Euthanasie“ dargestellt. Dazu wird eine Person genannt, die Widerstand gegen die „Euthanasie“ leistete. Dies dient dazu nicht nur den Schrecken darzustellen, sondern auch den Mut sich dagegenzustellen und damit etwas zu erreichen. Abschließend folgt ein Fazit mit einer persönlichen Stellungnahme zum bearbeiteten Thema.
2. Begriffsbestimmung „Euthanasie“
Der Begriff „Euthanasie“ soll in diesem zweiten Kapitel erläutert werden. Zunächst wird eine allgemeine Definition nach Helmut Ehrhardt verwendet, die im Großteil der Fachliteratur zum Thema verwendet wird. Vor allem dient dies dazu, einen Bezugspunkt für spätere Ausarbeitungen im Rahmen der Arbeit zu schaffen.
Anschließend wird die Interpretation, Gestaltung und Formulierung des Begriffes durch die Nationalsozialisten dargestellt. Zu diesem Zweck wird eine Definition aus dem Duden von 1934 verwendet, die ziemlich genau dem Verständnis der NS-Akteure entspricht.
Mein persönliches Verständnis wird deshalb erläutert, weil meine gesamte Literaturrecherche unter diesem Verständnis durchgeführt wurde. Außerdem ist mir das ein Anliegen, da dieses Verständnis sicherlich die Arbeit beeinflusst und prägt.
2.1 Allgemeine Definition
Das Wort Euthanasie kommt ursprünglich vom griechischen Wort euthanasía und bedeutet guter Tod. Dieser Begriffsursprung bezeichnet einen würdigen, leichten und schmerzfreien Tod, der in der Antike mit diesem Verständnis verfolgt wurde (vgl. Drechsel, 1993, S. 20). Bis zum Ende des neunzehnten Jahrhunderts wird dieses positive Verständnis des Begriffs zu einer Verpflichtung für Ärzte. Diese besagt, dass alles, was Vernunft und Religion bieten, getan werden muss, um dem sterbenden Menschen als einer heiligen Sache gerecht zu werden (vgl. Schipperges, 1976, S. 16). Es wird also zunächst von Sterbehilfe ausgegangen, nicht von einer Beseitigung der „Lebensunwerten“ wie bei den Nationalsozialisten.
Mehrere Lexika, wie zum Beispiel der Große Brockhaus, stützen dieses positive Verständnis von Euthanasie als Sterbehilfe in Artikeln, die vor der Machtergreifung Adolf Hitlers veröffentlicht wurden.
In der Literatur ist der Begriff der Euthanasie mittlerweile vielfach bearbeitet und differenziert worden. Dabei wird sich in auffallendem Maße an Helmut Ehrhardt orientiert, der in seiner Definition folgendes festhält:
In den vier ersten Definitionen beschreibt Ehrhardt Euthanasie im Sinne von Sterbehilfe unter verschiedenen Bedingungen, während er in der fünften „Euthanasie“ als die „Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ beschreibt. Diese Letzte Form unterteilt er in eine aktiv, durch das Verabreichen tödlich wirkender Medikamente, Gase oder ähnlichem herbeigeführte Tötung und einer passiven, durch das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen. Damit sind zum Beispiel Operationen gemeint.
Die Unterscheidung zwischen zwei Hauptformen von Euthanasie, der Sterbehilfe und der Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens wird durch Ehrhardt betont, weil es nach ihm, eine ganz andere Bedeutung hat, wenn ein Arzt Sterbehilfe leistet oder Menschen als lebensunwert beseitigt (vgl. Ehrhardt, 1965, zit. n. Rudnick, 1988, S.25 f.).
2.2 Definition nach den Nationalsozialisten
Eine Entfremdung oder Umdeutung der eigentlichen Bedeutung des Begriffs, nämlich guter oder leichter Tod im Sinne von Sterbehilfe, kam unter den Nationalsozialisten auf. Beeinflusst von ihrem Verständnis ist im Großen Brockhaus von 1934 unter dem Begriff Sterbehilfe unter anderem die folgende Definition zu finden: „ […] 2) S., grch. Euthanasie, die Abkürzung lebensunwerten Lebens, entweder im Sinn der Abkürzung der Qualen bei einer unheilbaren langwierigen Krankheit, also zum Wohle des Kranken, oder im Sinn der Tötung z.B. idiotischer Kinder, also zugunsten der Allgemeinheit. Die S. ist nach geltendem Strafrecht auf Verlangen strafbar.“ (vgl. Der Große Brockhaus, 1930, S. 752).
An dieser Definition wird deutlich wie „Euthanasie“ als ein Mittel zum Zweck verstanden wird. Und zwar zum Zweck die perfekte, gesunde und arbeits- sowie leistungsfähige Gesellschaft über die Individualität des Einzelnen zu stellen (vgl. Ellger-Rüttgardt, 2008, S. 242-249). Der Tot von Menschen mit Beeinträchtigung wird als Vorteil, Entlastung und Glück für die Allgemeinheit verstanden, die den Nationalsozialisten entspricht. Jeder der diesen Kriterien sowie der Bewertung nicht standhält beziehungsweise ihnen nicht entspricht fällt aus der erwünschten Idealgesellschaft heraus, gehört zu solchen Individuen die zugunsten ebendieser getötet werden können und sollen. So werden in diesem Verständnis Menschen mit einer Beeinträchtigung zu Dingen, wodurch es einfach ist sie zur Tötung freizugeben.
Der Begriff verschleiert und beschönigt den Massen- und Völkermord, welcher durch die Nationalsozialisten propagiert und durchgeführt wurde. Nicht nur Menschen mit Beeinträchtigung, sondern auch andere nicht erwünschter Minderheiten wurden auf dieser Basis umgebracht, ohne die Grausamkeit und Unmenschlichkeit erkenntlich zu machen. Im Gegenteil: Der bis dahin positiv verstandene Begriff wird weiterhin als gutgemeinte Sterbehilfe propagiert, obwohl er etwas völlig anderes beschreibt.
2.3 Persönliches Verständnis
Rudnick schreibt: „Wenn im Zusammenhang mit den Verbrechen an behinderten und kranken Menschen von Euthanasie gesprochen wird, geht es nicht um Sterbehilfe, sondern um die Ermordung von Kindern, Frauen und Männern, denen das Lebensrecht abgesprochen worden war.“ (vgl. Rudnick, 1985, S. 73)
Mein persönliches Verständnis des Begriffs entspricht exakt dem oben zitierten Satz.
„Euthanasie“ ist für mich ein Begriff, den ich mit Gewalt, Angst und fragwürdigen Rechtfertigungen verband und verbinde. Die älteste, positive Definition, nach der „Euthanasie“ nichts anderes als guter oder schneller Tod bedeutet, ist im Zusammenhang mit dem behandelten Thema nicht zu vertreten. Deshalb ist das Wort „Euthanasie“ in dieser Arbeit in Anführungszeichen gesetzt worden. „Lebensunwert“, Wohl der Allgemeinheit und Tötung verbinde ich mit diesem Begriff ebenso wie fragwürdige Rechtfertigungen zur Entledigung von angeblichem Ballast, der durch eine Ideologie der wahnhaften Vollkommenheit einer Gesellschaft entsteht.
3. Grund- und Rechtslage zur „Euthanasie“ im Nationalsozialismus
In diesem Kapitel der Arbeit sollen dem Leser die Grundlage für die Maßnahmen und Gesetze zur Rechfertigung und Legalisierung der „Euthanasie“ vorgestellt werden. Besonders wichtig ist die Schrift von Binding und Hoche aus dem Jahr 1920, da sie die Grundlage für die Verbrechen und Gesetze während der NS-Zeit bildete. Diese Schrift wurde bereits einige Zeit vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten veröffentlicht und diskutiert, dennoch ist ihre Bedeutung für den Massenmord in dieser Zeit unumstritten. Die öffentliche Diskussion bestand ohnehin schon, weshalb es für die Nationalsozialisten sehr leicht war diese Diskussion aufzugreifen und in eine grausame Praxis umzusetzen, die sich dann allerdings ganz anders entwickelte als Binding und Hoche es sich einige Jahre zuvor theoretisch ausgemalt hatten. Außerdem bezogen sich mehrere Gesetze des NS-Justizministeriums zur Legalisierung der „Euthanasie“ auf diese Schrift (vgl. Naucke, 2006, S. XXXIX). Die kurze Benennung der Gesetze sowie ihrer Folgen für Menschen mit Beeinträchtigung reichen an dieser Stelle aus, um dem Leser einen Überblick zu verschaffen. Die „Euthanasie-Ermächtigung“ Adolf Hitlers wird etwas intensiver bearbeitet, da sie die Ermordung beeinträchtigter Menschen einleitete und legalisierte.
3.1 Binding/Hoche: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens
Die gesamte Tötungsaktion der Nationalsozialisten kann auf diese, von Binding und Hoche veröffentlichte, Denkart zurückgeführt werden. Wolfgang Naucke schreibt in einem Buch: „Die Tötung schwer Geisteskranker in der NS-Zeit ist ein Anwendungsfall der Denkart, die „Binding/Hoche“ repräsentiert.“ (vgl. Naucke W., 2006, S. XXXVII)
In der Schrift des Psychiaters Hoche und des Rechtstheoretikers und Strafrechtlers Hoche, geht es um die Legalisierung der „Vernichtung lebensunwerten Lebens.“ Lebensunwert in ihrem Sinne ist ein Etikett, mit dem Fachleute „unheilbar blödsinnig“ oder „geistig tot“ beschreiben. Freigabe wird als ein juristischer Fachausdruck beschrieben, mit dem der staatlichen Macht ermöglicht wird, eben dieses Leben straflos zu vernichten. Vernichtung ist in diesem Verständnis die Tötung nach dem Stand der Wissenschaft durch Gas oder Gift oder Verhungernlassen. Naucke beschreibt dies auf der Seite VII seiner Schrift, wobei er sich auf die Originalschrift von Binding und Hoche bezieht. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass diese, im Jahr 1920 entstandene Beschreibung, dem Verständnis der Nationalsozialisten ganz genau entsprach. Mit genau diesen Mitteln wurde durch sie getötet. Der Begriff „lebensunwert“ wurde durch sie beliebig erweitert, die Legalisierung gelang schließlich durch die Euthanasie-Ermächtigung Adolf Hitlers. Die Schrift trug ebenfalls deutlich zur Legitimierung der Mordpraxis der Nationalsozialisten bei, da der Utilitarismus ebenfalls benannt wird. Lebenswert oder –unwert wird in der Schrift nach diesem Faktor und unter wirtschaftlichen Aspekten bewertet.
Für das Verständnis weiterhin wichtig ist der folgende Aspekt: Der Begriff „Freigabe“ ist in dieser Schrift kein politischer Begriff, sondern ein gesetzesfreier juristischer. So kann nach juristisch-normtheoretischer Rechtsauffassung behauptet werden, dass die „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ kein Gesetz benötigt, da die in der NS-Zeit herrschende Norm diese Praxis zulässt. Der Staatsekretär des Reichsjustizministeriums bezieht sich auf genau diese Begründung und es kommt zu anderen Regelungen an Stelle von Gesetzen nach diesem Verständnis. So wird die „Vernichtung der Lebensunwerten“ in der NS-Zeit mit Verwaltungsregeln umgesetzt und organisiert, die sich unterhalb des Gesetzes befinden. Damit sind befehlsartige Mitteilungen, Anordnungen und Erlasse gemeint. Diese Art der Freigabe, die eine normtheoretische Grundlage hat, wird in der NS-Zeit praktiziert (vgl. Naucke, 2006, S. XL f.).
Die Suche nach tatsächlichen Regelungen im Sinne von Gesetzen rückt in den Hintergrund, da man nach dem Verständnis Bindings und Hoches handelt. Diese ist die Euthanasie-Ermächtigung Adolf Hitlers. Eine Analyse der genauen Bedeutung dieser Schrift für den nationalsozialistischen Massenmord könnte als Ausgangspunkt einer weiteren wissenschaftlichen Arbeit dienen, da sie den Umfang der vorliegenden Arbeit übersteigt.
3.2 Gesetze zur Ausgrenzung, Verfolgung und Tötung von Menschen mit Beeinträchtigung in der NS-Zeit
Es gab vier grundlegende Gesetze für die Ausgrenzung, Verfolgung und Tötung von Menschen mit Beeinträchtigung unter Adolf Hitler. In diesem Teilkapitel wir dem Leser kurz geschildert, um welche es sich handelt. Außerdem werden die Folgen aus diesen Gesetzen beschrieben.
Ab 1933 werden insgesamt 4 Millionen Menschen nach den Regelungen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses zwangssterilisiert. 6000 dieser vermeintlich erbkranken Menschen sterben während des Eingriffs. Das Gesetz wird im Jahr 1935 um den legalisierten Schwangerschaftsabbruch bei festgestellter Erbkrankheit ergänzt.
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