Mit der zunehmenden Globalisierung der Märkte gewinnen die Export- und Importgeschäfte an wirtschaftlicher Bedeutung. Allein deutsche Unternehmen exportieren 1999 Waren im Wert von rund 495 Milliarden Euro und importieren in demselben Zeitraum Waren im Wert von über 430 Milliarden Euro1. Vor diesem Hintergrund wird es immer wichtiger, sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen der Export- und Importgeschäfte und damit dieser internationalen Kaufverträge auseinanderzusetzen.
Die folgende Ausarbeitung befasst sich mit den rechtlichen Quellen und dem Inhalt der Gewährleistungshaftung nach dem UN-Kaufrecht.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung
II. Das UN-Kaufrecht im Überblick
1. Charakteristika
2. Gliederung
III. Voraussetzungen für die Ausübung der Gewährleistungsrechte des Käufers
1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
a) Internationaler Kaufvertrag über Waren
b) Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
c) IPR - Verweisung an einen Vertragsstaat
d) Nicht – Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
2. Vertragswidrige Ware
3. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers
IV. Gewährleistungsrechte des Käufers
1. Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
2. Vertragsaufhebung
3. Kaufpreisminderung
4. Schadensersatz
5. Haftungsausschlüsse – Haftungsbegrenzung
6. Verjährung
V. Fazit
VI. Literaturverzeichnis:
I. Einleitung
Mit der zunehmenden Globalisierung der Märkte gewinnen die Export- und Importgeschäfte an wirtschaftlicher Bedeutung. Allein deutsche Unternehmen exportieren 1999 Waren im Wert von rund 495 Milliarden Euro und importieren in demselben Zeitraum Waren im Wert von über 430 Milliarden Euro[1]. Vor diesem Hintergrund wird es immer wichtiger, sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen der Export- und Importgeschäfte und damit dieser internationalen Kaufverträge auseinanderzusetzen.
Die folgende Ausarbeitung befasst sich mit den rechtlichen Quellen und dem Inhalt der Gewährleistungshaftung nach dem UN-Kaufrecht.
II. Das UN-Kaufrecht im Überblick
1. Charakteristika
Das UN-Kaufrecht[2] – auch als UNCITRAL-Kaufrecht bezeichnet – (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist zum 1. 1. 1991 nunmehr auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Es gilt automatisch für alle Verträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben, einen bestimmten Bezug zu den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts aufweisen und – mit gewissen Vorbehalten – nach dem 1. 1. 1991 abgeschlossen worden sind.
Das UN-Kaufrecht regelt das Zustandekommen von Kaufverträgen einschließlich der Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden jedoch die Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für den Fall, dass eine Seite die ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die durch das UN-Kaufrecht geschaffene Rechtslage ist insbesondere von dem Verkäufer (Exporteur) sorgfältig zu beachten, da das UN-Kaufrecht im Vergleich zum BGB/HGB folgenreiche Veränderungen mit sich bringt. Für den Käufer (Importeur) wird die Situation dagegen tendenziell eher verbessert.
Sofern nun die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also ein Kaufvertrag mit den Parteien in einem der anderen Vertragsstaaten abgeschlossen wird, kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Eine Vereinbarung oder Absprache der Parteien ist dazu nicht erforderlich, das UN-Kaufrecht gilt in seinem Anwendungsbereich vielmehr automatisch.
2. Gliederung
Das UN-Kaufrecht gliedert sich in vier Teile[3]:
- Teil I (Art. 1-13) regelt den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts und enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Auslegung von Erklärungen bzw. von konkludentem Verhalten, zur Beachtlichkeit von Gebräuchen und Geflogenheiten sowie zu den förmlichen Erfordernissen (§ 1 RdNr. 5 ff.).
- Teil II (Art. 14-24) hat den Abschluss des Vertrages zum Gegenstand (§ 1 RdNr. 8f.).
- Teil III (Art. 25-88) macht den eigentlichen Kern des UN-Kaufrechts aus und bestimmt, welche Pflichten der Verkäufer und der Käufer aufgrund des Kaufvertrages zu erfüllen haben. Darüber hinaus ist festgelegt, welche Rechte der anderen Seite erwachsen, wenn der Verkäufer bzw. Käufer nicht ordnungsgemäß leistet. Die Bestimmungen zum Gefahrübergang, zur Vertragsaufhebung und zum Schadensersatz, die für beide Seiten gelten können, sind in gesonderten Kapiteln zusammengefasst (§ 1 RdNr. 10ff.).
- Teil IV (Art. 89-101) beinhaltet die Schlussbestimmungen, die das völkerrechtliche Inkraftsetzen des UN-Kaufrechts, die den Vertragsstaaten eingeräumten Vorbehaltsmöglichkeiten, das Verhältnis zu anderen Übereinkommen und den zeitlichen Geltungsumfang betreffen (§ 1 RdNr. 5f.).
III. Voraussetzungen für die Ausübung der Gewährleistungsrechte des Käufers
1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht gilt für internationale Kaufverträge über Waren, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben, oder wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs.1 UN-Kaufrecht).
a) Internationaler Kaufvertrag über Waren
Bei dem Kaufvertrag muss es sich um ein grenzüberschreitendes, d.h. internationales Liefergeschäft handeln, das Anknüpfungspunkte zu mindestens einem Vertragsstaat aufweist. Bei rein nationalen Geschäften, bei dem Käufer und Verkäufer ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, bleibt es dabei bei den nationalen Kaufrechtsbestimmungen, insbesondere des BGB/HGB.[4]
b) Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
Der Kaufvertrag über Warenlieferungen fällt unter das UN-Kaufrecht, wenn zur Zeit des Vertragabschlusses Käufer und Verkäufer ihre Niederlassungen jeweils in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert haben. Haben die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten, so gehen die Gerichte ohne weiteres von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts aus. (Beispiel: deutscher Exporteur verkauft an spanischen Abnehmer; da sowohl Deutschland als auch Spanien Vertragsstaaten sind, ist das UN-Kaufrecht anwendbar).
c) IPR - Verweisung an einen Vertragsstaat
Hat nur eine oder überhaupt keine Vertragspartei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat, so kann das UN-Kaufrecht auf den internationalen Vertrag angewendet werden, wenn die Regeln des IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. (Art.1 Abs.1 UN-Kaufrecht).
d) Nicht – Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
Die Parteien haben die Möglichkeit das UN-Kaufrecht auszuschließen. In diesem Fall richten sich die kaufrechtlichen und gewährleistungsrechtlichen Fragen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Kaufrecht.[5]
2. Vertragswidrige Ware
Nach Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht hat der Exporteur Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art der Ware – einschließlich der Verpackung – den Anforderungen des Vertrages entspricht. Vertragswidrig ist die gelieferte Ware nicht nur, wenn sie qualitative Mängel aufweist (Schlechtlieferung), sondern auch bei Mengenabweichungen und bei der Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Ware (Falschlieferung).
Der Exporteur ist grundsätzlich für die Einhaltung besonderer produktrechtlicher Normen und Bestimmungen verantwortlich, die nicht nur im Lande des Verkäufers, sondern auch im Importland bestehen. (z.B. EG – Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, technische Sicherheitsvorschriften).
Die gelieferte Ware entspricht ferner nicht dem Vertrag, wenn sich die Ware nicht nach dem gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Zweck eignet. Maßgebend dafür ist die kaufmännische Verwendung, die damit auch die Wiederverkaufsmöglichkeit umfasst. (z. B. Verkauf verderblicher Ware).
[...]
[1] Vgl. Schakmar, Rainer , UN-Kaufrecht und INCOTERMS (2001, S.5)
[2] auch CISG genannt – Abk. im Englischen für „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“
[3] Vgl. Piltz, Burghard, Internationales Kaufrecht (1993, S.2)
[4] Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.23)
[5] Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.155)
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