Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Jugendgerichtshilfe
2.1. Begriffserklärung
2.2. Rechtliche Grundlagen
2.3. Aufgabenfelder
3. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe
3.1. Anfänge der Jugendgerichtshilfe
3.2. Wandel der Jugendgerichtshilfe
3.3. Die Jugendgerichtshilfe heute
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mit der Geburt der Jugendgerichtshilfe (JGH) im Jahre 1882, wurde ein Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit gestaltet, welches mit kontroversen Erwartungen und Aufgaben behaftet ist.
Nun stellt sich die Frage, ob die Jugendgerichtshilfe dazu beiträgt/beigetragen hat, dass Jugendliche und Heranwachsende angemessener und personenbezogener bestraft werden und ob die Jugendgerichtshilfe ein sinnvoller, essenzieller Begleiter während eines Verhandlungsprozesses für die delinquenten Jugendlichen ist.
„Laut Statistik des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2005 in Deutschland 3.518.567 Kriminalfälle aufgeklärt und in deren Zusammenhang 2.313.136 Tatverdächtige erfasst. Bei 531.900 Tatverdächtigen handelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende. Somit waren beinahe 23% aller Tatverdächtigen des Jahres 2005 zur Tatzeit zwischen 14 und 21 Jahre alt und gehörten zum Klientel der Jugendgerichtshilfe“ (vgl. Bundeskriminalamt, 2006).
Die hohe Zahl delinquenter Jugendlicher zeigt, dass in Sachen Jugendkriminalität noch viel diskutiert werden muss.
In dieser Hausarbeit werden einerseits die Definitionen, die rechtlichen Grundlagen und Aufgabenfelder durchleuchtet, zum anderen wird geschaut, ob und in wieweit sich die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe, seit ihrer Entstehung gewandelt haben und wie die Jugendkriminalität davon beeinflusst wurde.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die sprachliche Differenzierung zwischen männlicher und weiblicher Form verzichtet. Die Verwendung der weiblichen Form bedeutet keine Herabsetzung des männlichen Geschlechts, sondern schließt die männliche Form mit ein. Des Weiteren wird die Jugendgerichtshilfe in dem folgenden Text mit JGH abgekürzt
2. Die Jugendgerichtshilfe
2.1 Begriffserklärung
Die Jugendgerichtshilfe hat zwei prägnante Arbeitsfelder. Zum einen referiert, kontrolliert und ermittelt sie als Gerichtshilfe gegen straffällig gewordene Jugendliche und ist hier ein Fragment des strafenden Systems. Zum anderen hat sie als Jugendhilfe die Aufgabe, Jugendliche und Heranwachsende individuell und sozial zu fördern und vertritt eine unterstützende Organisation. (vgl. Chassè/ Wensierski, 2004, S. 89)
Die Jugendgerichtshilfe ist gemäß § 38 (JGG) während eines gesamten Verfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre) hinzu zu ziehen. Allerdings gilt dies nicht bei Bagatelldelikten. Hier kann von einer Konsultierung abgesehen werden.
In einem Verfahren hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Aspekte zu thematisieren.
Die Jugendgerichtshilfe übernimmt beratende Funktionen für die Täter und deren Familien, nimmt an Gerichtsverhandlungen teil, gibt Empfehlungen an das Gericht für ein bestmögliches Urteil und leistet Nachbetreuung. (vgl. ebd.)
2.2 Rechtliche Grundlagen
Im Bereich der Jugendgerichtshilfe sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen substanziell. Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen findet man in dem SGBVIII und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 06. August 1953 in der Form vom 11. Dezember 1974. Sie sind eine Hilfe um definieren zu können, was unter einer Jugendgerichtshilfe zu verstehen ist. (vgl. Bundesministerium für Justiz)
In § 38 Abs. 5 JGG werden die Aufgaben der JGH (Jugendgerichtshilfe) beschrieben. Jedoch sind sie hier sehr pauschal gefasst und definieren nur teilweise das Wesen der JGH in der Relation zum Gericht.
Der Schwerpunk der JGH zum Klienten wird im Kinder- und Jugendgesetz (KJHG/SGB VIII) mehr aufgegriffen. „ § 2 Abs. 3 Nr. 8 ordnet die Jugendgerichtshilfe den anderen Aufgaben der Jugendhilfe zu. Weitere Grundlagen für die Arbeit der JGH ist § 52. Hier regelt Abs. 1 (ebenso § 38 Abs. 3 JGG) das Mitwirken des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetzes (gemeint ist Jugendgerichtshilfe siehe dazu § 38 Abs. 1 JGG (sic) vgl. ebenso Abs. 3)“ (ebd.).
2.3 Aufgabenfelder
Die JGH hat vier prägnante Aufgabenbereiche, die im folgendem kurz dargestellt werden.
Ermitteln- Die JGH ist ein Hilfsorgan des Gerichts. Ihre Aufgabe ist es insbesondere Ermittlungsaufgaben im Vorverfahren zu übernehmen. Jedoch zählt es nicht zu ihren Aufgaben, eine Tat aufzuklären, sondern herauszufinden, wie die Lebens- und Familienumstände, der Lebenslauf, die bisherigen Verhaltensweisen des Klienten waren und wie sämtliche Umstände die zur Beurteilung seiner geistigen und seelischen Charakterzüge dienen können. Dadurch lässt sich der Reifegrad, sowie eine auf die Person bezogene Rechtsverfolgungsauswahl treffen. (vgl. Simon, 2003, S. 150ff)
Berichten/ Betreuen- Desweiteren bietet die JGH dem Klienten professionelle Betreuung und Berichtung während der kompletten Verfahrensdauer und noch darüber hinaus. Dies kann beinhalten, den Jugendlichen vor negativen Nebenwirkungen des Verfahrens zu schützen oder Komplexitäten in seinem Umfeld (wie Schule, Arbeitsplatz, Familie und/ oder Freundeskreis) die möglicherweise Einfluss auf die Begehung der Straftat genommen haben, zu analysieren und wenn möglich zu beheben. Zusätzlich soll die JGH sich bemühen, ihren Klienten wieder in die Gesellschaft einzugliedern und durch Vorbeugungsmaßnahmen vor erneuten Straftaten zu schützen. Die JGH soll dem Jugendlichen helfend und beratend zur Seite stehen. Auch während des Vollzugs muss sie mit dem Klienten in Kontakt stehen und sich um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemühen. (vgl. Simon, 2003, S. 150ff)
Überwachen- In ihrer Überwachungsfunktion hat die JGH die Pflicht zu kontrollieren, ob der Klient Anordnungen und Auflagen des Gerichts befolg. Außerdem ist sie verpflichtet, schwere Zuwiderhandlungen dem Gericht zu melden. (vgl. Simon, 2003, S. 150ff)
Angesichts ihrer gerichtlichen Überwachungs- und Ermittlungsfunktion, als auch der Betreuungs- und Hilfefunktion, übernimmt die JGH eine gravierende Doppelfunktion in Jugendgerichtsverfahren (doppeltes Mandat). (ebd.)
[...]