Verwertung und Verteilung von Tantiemen aus digitaler Distribution

Untersuchung der Verteilungsstruktur der GEMA


Bachelorarbeit, 2012

78 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anhangverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Themenfindung
2.1 Problemstellung
2.2 Recherche und Informationsquellen

3 Die Beteiligten Institutionen und ihre Daten
3.1 Die GEMA
3.2 Der Bundesverband Musikindustrie e.V.

4 Verwertungsmodelle und Pläne der GEMA
4.1 Die Verteilungspläne
4.1.1 Verteilungsplan A Aufführungs- und Senderecht
4.1.1.1 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A
4.1.2 Verteilungsplan B Mechanisches Vervielfältigungsrecht
4.1.2.1 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B
4.1.3 Vorläufiger Verteilungsplan C Nutzungsbereich Online
4.2 Der Verteilungsschlüssel
4.3 Ausschüttungsstruktur
4.3.1 Individuelle Verteilung
4.3.2 Kollektive Verrechnung
4.4 Daten und Fakten in Zahlen
4.4.1 Zahlen der Gema
4.4.2 Die Zahlen des Bundesverband Musikindustrie e.V.

5 Experteninterview
5.1 Experten
5.2 Die Fragen des Interviews
5.3 Ergebnisse der Interviews
5.3.1 Die Gema als Institution und ihre Daseinsberechtigung
5.3.2 Die Gema und die Verwertung im digitalen Umfeld
5.3.3 Der PRO-Faktor und die Verteilung an die einzelnen Künstler
5.3.4 Anforderungen an die Verteilung im digitalen Geschäftsfeld
5.3.5 Creative Common Lizenzen als Alternative
5.4 Resultat der Experteninterviews

6 Lösungsansatz und Strukturmodell
6.1 Nutzungsbasierte Verteilung im Bereich Online
6.1.1 Strukturmodell zur nicht-kommerziellen Nutzung
6.1.2 Strukturmodell zur kommerziellen Nutzung
6.2 Technische Umsetzung zur Erhebung der Nutzungsdaten
6.2.1 Monitoring-Verfahren
6.2.2 Internationale Verwendung des ISRC
6.3 Entschärfung der öffentlichen Debatte

7 Ausblick und Schlusswort

Anhang

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Hinweis auf Youtube

Abbildung 2: Mitgliederstruktur der GEMA, www.gema.de

Abbildung 3: Beteiligung der Gema-Mitglieder der Ausschüttung 2010, Gema Jahrbuch, S

Abbildung 4: Anforderungen der Mitgliedschaft bei der Gema, In Anlehnung an das Aufnahmeverfahren Gema Satzung

Abbildung 5: Verteilung der Sparten im Nutzungsbereich Online, In Anlehnung an den Gema Geschäftsbericht 2011/

Abbildung 6: Direktverrechnung, Gema Wissen, Ausgabe März

Abbildung 7: Kollektive Verrechnung innerhalb der Gema, gema Wissen, Ausgabe März

Abbildung 8: Erträge nach Sparten, Gema Jahrbuch 2011/2012, S

Abbildung 9: Aufwendungen 2010, Gema Jahrbuch 20122/2012, S

Abbildung 10: Neu entworfenes Strukturmodell zur Verteilung von Online-Erlösen der nicht-kommerziellen Nutzung

Abbildung 11: Verteilungsstruktur bei kommerzieller Nutzung.

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bestandteile ISRC

Tabelle 2: Verteilungsanteile, Verteilungsschlüssel A, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht

Tabelle 3: Verteilungsanteile, Anpassung des Textdichteranteils, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht

Tabelle 4: Werk-Beiteilung Tonträger Verteilungsplan B, In Anlehnung an GEMA Geschäftsbericht 2011/2012,

Anhangverzeichnis

Anhang 1: Experteninterview Peter James

Anhang 2: Experteninterview Stefanie Brum

Anhang 3: Experteninterview Tilo Gerlach

Anhang 4: Experteninterview Michael Menges

Anhang 5: EDV-Verrechnungsschlüssel

Abkürzungsverzeichnis

BVMI Bundesverband Musikindustrie e.V.

Gema Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GfK Gesellschaft für Konsumforschung

IFPI International Federation of the Phonographic Industry

ISRC International Standart Recording Code

1 Einleitung

Die digitale Entwicklung im globalen Markt hat in den letzten Jahren rasant zugenommen und es werden ständig neue Konsumkanäle bzw. -formen entwickelt und zugänglich gemacht. Der Fortschritt von der Compact Disc bis hin zum 32 Gigabyte Mp3-Player in den letzten 25 Jahren, wurde so schnell vollzogen, dass hier der Musikmarkt bzw. die Musikindustrie es verpasst hat, sich an diese neuen Formen der Distribution anzupassen und diese auch so zu nutzen, dass Vorteile daraus entstehen und neue Märkte erschlossen werden können. Neue technische Möglichkeiten wurden nicht rechtzeitig erkannt und brachten somit neue Stakeholder, in einen neuen Markt. Somit haben wir neue Akteure in der digitalen Musikdistribution, die mit dem Schaffen von musikalischem Content nichts zutun haben, jedoch trotzdem an der Wertschöpfungskette partizipieren können.

Diese Entwicklung lässt sich der vierten Mediamorphose zuschreiben, die auch als digitale Mediamorphose bezeichnet wird.[1] Diese Entwicklung bringt Trends mit sich, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Musikmarkt und ihre Schaffenden hat. 2012 stiegen erstmals die digitalen Verkäufe im Umsatz, über die physischen Verkäufe hinaus. Diese Entwicklung wird auch in Europa voranschreiten und laut einer GfK-Studie, 2015 in Deutschland der Fall sein.

Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich nun die Frage inwieweit die Verwertung von digitalem Content geregelt und gerechtfertigt ist. Diese Frage wird nun in den folgenden Kapiteln erläutert und anhand der bestehenden GEMA-Geschäftsordnung und dem Jahresbericht des Bundesverbands der Musikindustrie, nachfolgend BVMI genannt, herausgearbeitet und erläutert.

2 Themenfindung

2.1 Problemstellung

Die in den letzten Jahren enorm gestiegene Nutzung im Online-Bereich führt immer mehr dazu, dass sich viele Akteure im Musikmarkt fragen, inwieweit die Lizenzierung auf digitaler Ebene möglich ist und diese auch konsequent kontrolliert werden kann. Man kann fast täglich der Tages- oder Fachpresse entnehmen, dass die Stimmen um die Nutzung und der damit einhergehenden Rechtsverletzung immer größer werden und die GEMA hier als Hassobjekt und Übel an allem, deklariert wird. Allein wenn man schon das Beispiel Youtube heranzieht, ist zu erkennen, dass der Rezipient hier die Schuld nicht bei Youtube sieht, sondern die bei der GEMA liegen soll. Warum ? Das alleine zeigt Abbildung 1, die eine typische Meldung, bei Videos die nicht lizenziert sind, zeigt. Der Nutzer, der diese Meldung sieht bekommt durch die Formulierung: „... die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt ...“, sofort den Eindruck das die GEMA verantwortlich für diese Sperrung ist. Wenn man aber den Tatsachenbestand betrachtet, hat Youtube diese Rechte nicht erworben, da Youtube nicht bereit ist, für diese Lizenz zu bezahlen. Dieser Hinweis wird wissentlich nicht mit eingebracht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Hinweis auf Youtube[2]

Aber auch die illegale Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Content führt zu einem wirtschaftlichen Schaden, der nicht zu vernachlässigen ist. So zeigte z.B. die Studie zur digitalen Content-Nutzung der GfK[3] , erstellt für den Bundesverband Musikindustrie e.V., das 2010 ca. 185. Mio. Musik-Einzeltracks von 1,8 Mio. Personen illegal heruntergeladen wurden.[4] Aber vor allem die immer mehr erklingenden Stimmen der GEMA Mitglieder, dass die Verwertung von Online-Nutzung besser wahrgenommen werden muss, ist ausschlaggebend. So z.b. in der Mitgliederversammlung 2012, in der auch die Thematik mit dem Umgang von Online-Content zur Diskussion gestellt wurde. Ebenso die Tatsache, dass es immer mehr Interessengruppen und auch Branchentreffen wie das c/o pop in Köln gibt, die sich mehr und mehr mit dieser Thematik beschäftigen. Auch die immer mehr erscheinenden Statements von bekannten Mitglieder der GEMA wie z.B. Konstantin Wecker, Sven Väth, Henning Wehland, Xavier Naidoo, Nina Hagen, uvm., zeigen das innerhalb der Branche die Thematik um das Urheberrecht und dessen Verwertung höchsten Stellenwert hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Fragestellung der Berechtigung verschiedener Akteure innerhalb der Wertschöpfungskette im Musikmarkt möglich. Sollen denn überhaupt noch die konventionellen Beteiligten an einer Verwertung im Online-Bereich partizipieren? Ist die Stellung der Labels und der Verlage noch gerechtfertigt? Gibt es für Urheber die Möglichkeiten, die Verrechnung von Einnahen in direktem Zusammenhang mit der Nutzung und dem damit verbundenen Inkasso, selbst zu bestimmen und durchzuführen?

2.2 Recherche und Informationsquellen

Da sich diese Thematik bzw. Problemstellung mit strukturellen Inhalten einer statischen Ordnung, in diesem Falle die Verteilungsordnung der GEMA beschäftigt, war es naheliegend das primär die Geschäftsordnung bzw. das aktuelle Jahrbuch 2011/2012 der GEMA als Hauptquelle dient. Grund hierfür ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, die das Urheberrecht und dessen Wahrnehmung betreffend in diesem Bericht beschrieben und aufgeführt sind. So sagt z.B. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetzt, kurz UrhWG, in § 6 das die Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungszwang hat, somit also verpflichtet ist, die Rechte aller Mitglieder angemessen wahrzunehmen.[5] § 8 des UrhWG besagt zusätzlich das die Verwertungsgesellschaft die Verteilung der Einnahmen nach einem Verteilungsplan, der Bestandteil der Satzung sein muss, erfolgen muss.[6] Aber auch die weiteren Paragrafen des UrhWG regeln verschiedene Punkte wie Tarife, Abschlusszwang, Abrechnungsdarlegung, Wahlen, Mitglieder-Aufnahme und Ausschussregeln, usw.[7] Somit kommt man nicht um das Jahrbuch der Gema bzw. die Satzungen und Ordnungen der Gema herum.

Um aber auch die strukturellen Ergebnisse im Bezug auf die Verteilungspläne einordnen zu können, war es von Nöten diese mit Zahlen zu belegen und zu vergleichen. Um einen Überblick zum Gesamtaufkommen zu erhalten wurden zusätzlich zum Gema Jahresbuch 2011/2011 verschiedene Berichte und Studien zur Hand genommen. So z.B. die DNC Studie, Studie zur digitalen Content-Nutzung, die von der GfK im Auftrag des Bundesverband Musikindustrie e.V., erstellt wurde. Diese zeigt inwieweit digitale Inhalte, durch welche Kanäle genutzt werden. Sie beschreibt so die einzelnen Stationen der Laswell-Formel und gibt diese in repräsentative Zahlen wieder. Die Erhebungen der DNC-Studie erfolgten auf Basis einer Befragung innerhalb von GfK Media Scope bzw. des GfK Panel Services Deutschland.[8]

Als weitere Quelle wurde der Bericht, Musikindustrie in Zahlen 2010, des Bundesverband Musikindustrie e.V. herangezogen. Dieser sehr ausführliche Bericht deckt die gesamte Nutzung innerhalb des Musikmarktes ab und zeigt sehr differenzierte und elementare Fakten und Zahlen. Hier werden alle Erhebungen und Zahlen der GfK und von media control mit einbezogen und zur Übersicht gestellt.

Zusätzlich dienten noch die jeweiligen Websites der Institutionen, die in dieser Arbeit behandelt werden, als Informationsquelle.

3 Die Beteiligten Institutionen und ihre Daten

In diesem Kapitel wird auf die wichtigen Institutionen, zum einen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und zum anderen dem Bundesverband Musikindustrie e.V. eingegangen, die als solche mit der Verwertung von Urheberrechten in ihrer Natur arbeiten oder diejenigen vertreten, die diese Rechte innehaben und relevante und valide Erhebungen publiziert haben.

3.1 Die GEMA

Das Urhebergesetz und das daran angeschlossene Urheberrechtsverwertungsgesetzt gibt vor in welcher Form und durch wen diese Verwertung in Form von Inkasso vorgenommen werden darf. Diese Rechte werden von der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte wahrgenommen. Seit 77 Jahren ist die GEMA, die Verwertungsgesellschaft in Deutschland zur kollektiven Rechtewahrnehmung von Urhebern in ihrer Person als Komponisten, Texter, Bearbeiter oder Verleger. Die GEMA hat aktuell insgesamt 64.778 Mitglieder, davon 3.414 ordentliche Mitglieder, 6.435 außerordentliche Mitglieder und 54.929 angeschlossene Mitglieder.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abbildung 2 : Mitgliederstruktur der GEMA, www.gema.de

Abbildung 2 zeigt die Mitgliederstruktur und die indirekte Hierarchie im Bezug auf die Mitgliederstellung innerhalb der Gema. So haben ausschließlich die ordentlichen Mitglieder ein direktes Wahlrecht das sie bei der Mitgliederversammlung, also dem entscheidenden Organ innerhalb der GEMA, besitzen, wobei außerordentliche und angeschlossene Mitglieder nur passives Wahlrecht besitzen und wirken somit nur indirekt, in dem sie Delegierte für die Mitgliederversammlung wählen und entsenden, auf Entscheidungen ein. Diese Struktur wird von vielen Mitgliedern bemängelt, da die 37 Delegierten, fast 61.000 Mitglieder vertreten. Es wird also die Meinung und Interessen von 61.000 Mitgliedern auf 37 Delegierten-Stimmen reduziert. Dem gegenüber stehen ca. 3.400 ordentliche Mitglieder die alle eigene Stimmen zur Wahl besitzen.[10] Objektiv betrachtet schafft diese Verteilung ein großes Ungleichgewicht. Man kann aber klar eine Interpretation wagen, in der man sagt, dass vorwiegend die Interessen der ordentlichen Mitglieder verfolgt und zur Wahl gestellt werden und diese Entscheidungen von den außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern mitgetragen werden müssen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Beteiligung der Gema-Mitglieder an der Ausschüttung 2010, Gema Jahrbuch, S.44

Jedoch lässt sich diese Tatsache auch damit begründen, dass wie in Abbildung 3 dargestellt, ca. 64% der Ausschüttungen 2010 an die ordentlichen Mitglieder erfolgte. Im Gegensatz dazu erhielten die außerordentlichen Mitglieder ca. 5% der Ausschüttung und die angeschlossenen Mitglieder ca. 24% .[11] Diese Zahlen dienen wiederum als ein Beleg, in Bezug auf die Erwirtschaftung durch die verschienen Mitgliederformen, da die Gema in ihrem Verteilungsplan einen Gleichstellungsgrundsatz verankert hat, der besagt das alle Mitglieder bei der Berechnung von Tantiemen und der Ausschüttung nach den gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt, unabhängig davon welche Mitgliederkategorie, am meisten erwirtschaftete.[12] Aber auch die Satzung der Gema nimmt direkten Bezug auf die Rahmenbedingungen die der Urheber erfüllen muss, um eine Mitgliedschaft in der Gema zu erhalten.[13] Je mehr ein Urheber an Ausschüttung erlangt und je länger er Mitglied ist, desto höher ist seine Stellung innerhalb der Gema-Mitgliedschaft. In Abbildung 4 werden die Anforderungen und die Hürden der einzelnen Mitgliederformen verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Anforderungen der Mitgliedschaft bei der Gema, In Anlehnung an das Aufnahmeverfahren Gema Satzung

Um die ordentliche Mitgliedschaft zu erreichen, muss eine fünfjährige außerordentliche Mitgliedschaft bestanden haben und es muss innerhalb von fünf Jahren, ein Gesamtaufkommen der Bezugsberechtigten Komponisten, Texter oder Bearbeiter in Höhe von 30.000€ angefallen sein. Bei Verlegern liegt die Summe des Aufkommens bei 75.000€.[14] Somit verhindert die Gema das Mitglieder mit sehr geringen Aufkommen, Mitgliedern mit direktem Wahlrecht werden, da dieses immer wieder entscheidend für Beschlüsse ist. So wird gewährleistet, dass vorwiegend die Mitglieder ein direktes Stimmrecht haben, die höhere Bezüge erreichen. Diese Mitglieder, die diese Hürde geschafft haben und dadurch ordentliche Mitglieder geworden sind, haben dann auch einen Anspruch, in die verschiedenen Ausschüsse innerhalb der Gema gewählt zu werden, wie z.B. in den Werksausschuss, Aufnahmeausschuss, Programmausschuss, Schlichtungsausschuss, usw.

3.2 Der Bundesverband Musikindustrie e.V.

Der Bundesverband der Musikindustrie e.V ist die deutsche Sektion des International Federation of the Phonographic Industire, also der Internationale Dachverband der Tonträgerindustrie. Zweck des Vereins ist es die Belange seiner Mitglieder in Hinsicht auf Gemsamtvereinbarungen und Generalverträgen mit den Verwertungsgesellschaften abzuschließen. Er fördert nationale und internationale Rechts- und Verbandsbeziehungen, um so für die Hersteller bessere globale Verbindungen herzustellen. Seit Jahren ist er an erster Stelle, wenn es um die Verfolgung von Tonträgerpiraterie geht. Zusätzlich sieht die Satzung des BVMI e.V. eine Förderung des Nachwuchses in allen Gebieten des Musikschaffens vor. Die bekannteste Aufgabe des Bundesverbands ist die Verteilung und Bestimmung der Preise, wie insbesondere dem Deutschen Schallplattenpreis ECHO.[15]

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und korporative Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt im Sinne der §§ 32, 33 BGB, soweit in der Satzung nicht einem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder ein Stimmrecht eingeräumt worden ist. Ordentliches Mitglied kann jedes ins Handelsregister eingetragene Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, welches sich als Hersteller von Ton- und/oder Bildtonträgern betätigt. Hersteller ist, wer alle wesentlichen Vorgänge für die Herstellung eines zur kommerziellen Verwertung im allgemeinen Markt bestimmten Ton- oder Bildtonträgers ausführt oder Produktionen herstellt und Ton- oder Bildtonträger vertreibt oder vertreiben lässt.[16] Unternehmen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn dies geeignet erscheint, den Vereinszweck zu fördern.[17] Als fördernde Mitglieder kann man natürliche oder juristische Personen ansehen, die, die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

Zusätzlich veröffentlichte der BVMI in den letzten Jahren die Brennerstudie, in Zusammenarbeit mit der GfK. Diese erhob jährlich, repräsentative Zahlen, die jegliche Form der Nutzung durch Leer-Tonträger und Downloads darstellten. Für den Markt ist diese Studie zum Synonym, zur Aufdeckung der illegalen Nutzung von Musik-Content geworden. Seit 2011 nennt sich die Studie, DNC-Studie, da es aktuell primär um das digitale Nutzungsverhalten geht.[18]

Die wichtigsten Dienstleistungen an seine Mitglieder sind:[19]

- Gesamtvertragsverhandlungen mit der GEMA zu Lizenzvereinbarungen
- Bereitstellung und Kommunikation der relevanten wirtschaftlichen Branchendaten
- Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von relevanten Branchendaten
- Koordination der Verfolgung von Tonträger- und Internetpiraterie
- Beratung in allen rechtlichen Fragen des täglichen Geschäfts
- Erhebung und Weiterentwicklung der offiziellen deutschen Charts
- Verteilung von Gold- und Platin-Auszeichnungen und Erfolgskontrolle
- Erleichterung der Handelsabwicklung, Medien-Promotion und Bemusterung (über PHONONET)
- Verteilung der GVL-Erlöse
- Syndication: Verhandlung über Lizenzbedingungen

„Als ebenso wichtigen Faktor kann man die Vergabe des ISRC, dem International Standart Recording Code, ansehen. Der ISRC ist eine zwölfstellige, internationale, digitale Kennung für Titel/Tracks auf Ton- und Bildaufnahmen, die die eindeutige Zuordnung eines Titels/Tracks zu einer Firma ermöglichen. Der ISRC wird im Subcode digitaler Aufnahmen unhörbar mitgeführt und ist somit unmittelbar mit dem Track verbunden. Ein ISRC setzt sich aus vier Komponenten zusammen: dem Länderschlüssel, dem Erstinhaberschlüssel, dem Jahresschlüssel und dem Aufnahmeschlüssel“[20] . Beispiel:[21]

Tabelle 1: Bestandteile ISRC

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der ISRC wird im weiteren Verlauf der Arbeit noch relevant sein.

4 Verwertungsmodelle und Pläne der GEMA

4.1 Die Verteilungspläne

Laut Urheberrechtswahrnehmungsgesetzt muss die Verwertungsgesellschaft eine Satzung haben, die genau festlegt wie und in welcher Form die Verwertung stattfindet. Nachfolgend werden diese Formen der Verwertung durch die GEMA, in den Verteilungspläne und ihren dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erläutert.

4.1.1 Verteilungsplan A Aufführungs- und Senderecht

Der Verteilungsplan A und die dazugehörigen Bestimmungen setzten fest, welche Beteiligungen und Verteilungen stattfinden, wenn Gebühren für Aufführungen oder Sendungen im Fernsehen, Rundfunk, Live-Veranstaltungen, Bühnen oder auch Diskotheken und anderen gastronomischen Einrichtungen, zu verteilen sind.[22]

Nach Verteilungsplan A sind diejenigen bezugsberechtigt, die Komponisten, Texter, Verleger und Bearbeiter sind, deren Werke ordnungsgemäß angemeldet sind und deren Werk im laufenden Geschäftsjahr zur Aufführung gebracht werden.[23] In § 4 des Verteilungsplans A wird die Verteilungssumme nach den Anteilen wie in Tabelle 2 verteilt, soweit in bestimmten Fällen die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorgeben.[24]

Tabelle 2: Verteilungsanteile, Verteilungsschlüssel A, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht S.292

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Textdichteranteil ist laut Verteilungsplan A auch dann zu entrichten, wenn, ein Werk mit Textanteil ohne den Text aufgeführt wird. Zusätzlich ist es möglich Text und Musik als gleichwertig einstufen zu lassen. Dies erfolgt auf gesonderten Antrag bei Werksanmeldung. Dieser Antrag wird dann vom Werksausschuss bearbeitet und ggf. darüber entschieden. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, verändert sich die Verteilung der Anteile von Tabelle 2 wie folgt:[25]

Tabelle 3: Verteilungsanteile, Anpassung des Textdichteranteils, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht S.292

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch § 6 des Verteilungsplans A, ist es möglich Verteilungen und Abrechnungen, die aufgrund von falscher Anwendung oder systematischen Fehlern entstand sind, wenn es wirtschaftlich nachvollziehbar ist, neu zu berechnen. Jedoch kann diese in verschiedenen Formen passieren. Die Verrechnung mit einer Pauschale ist möglich Aber auch die Direktverrechnung von Einnahmen im aktuellen Geschäftsquartal und eine Anpassung auf prozentuale Verteilung ist möglich.[26]

Zusätzlich zum Verteilungsplan A gibt es Ausführungsbestimmungen die, die praktische Anwendung der im Verteilungsplan vorgeschriebenen Punkte vorgibt. Diese sind laut § 8 des Verteilungsplans A anzuwenden.[27]

4.1.1.1 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A

Bei jeder Aufführung oder Sendung muss bei Anmeldung bei der GEMA ein Programm mit abgegeben werden das genau festhält wann, welches Werk wie lange gespielt wurde. Den Bezugberechtigten ist es untersagt diese Programme selber auszufüllen, ausgenommen Berufsmusiker die vertraglich Verpflichtet sind diese Programme auszufüllen, jedoch ist dann hier eine Zweitbestätigung durch den Auftraggeber/Veranstalter notwendig. Programme, die, die Verwertung von U-Musik betreffen, werden ab einer Spieldauer von 30 min, in denen Werke von einer Länge von bis zu drei Minuten enthalten sind, in Nettoeinzelverrechnung verrechnet, die als Bemessungsgrundlage die Bruttoeinnahmen der GEMA durch die Veranstaltung erzielt wurden, nimmt.[28]

Die GEMA unterschiedet die Einnahmen durch Programme und Aufführungen in folgende Sparten:[29]

- Veranstaltungen Ernster Musik (E)
- E-Musik-Direktverrechnung (ED)
- (Nettoeinzelverrechnung)
- E-Musik-Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (EM)
- (Nettoeinzelverrechnung)
- Bühnenmusik und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts (BM)
- Musik im Gottesdienst (KI)
- Funktionelle Musikwiedergabe im Gottesdienst (FKI)6)
- Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik (U)
- U-Musik-Direktverrechnung (UD)
- (Nettoeinzelverrechnung)
- Varieté-, Kabarett- und Zirkus-Veranstaltungen (VK)
- Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen (U-K)
- Tonrundfunk (R)
- Kabel-Tonrundfunk Ausland (KRA)
- Fernsehrundfunk (FS)
- Kabel-Fernsehrundfunk Ausland (KFSA)
- Tonfilm (T)
- Tonfilm im Fernsehen (T FS)
- Tonfilm-Direktverrechnung
- (Musik in Wirtschaftsfilmen, Tonbildschauen) (TD)
- Ausland (A)
- Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (M)
- Mechanische Musikwiedergabe in Diskotheken (DK)
- Bildtonträger (BT)

Um aber auch die Aufführungen mit einbeziehen zu können, bei denen kein Programm vorliegt, hat die Gema ein statistisches Hochrechnungsverfahren entworfen. Das so genannte PRO-Verfahren. „ Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zunächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PRO-Faktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme belegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate. Im Einzelnen wird der sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt: Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der mindestens 1 (ein Monat in einem GEMABezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen Matrix- Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch einen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge der Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, dass die gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt wird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach Hinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation der Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor ermittelt.“[30]

„Die Abrechnungsabteilungen haben für jedes Werk in E- und U-Veranstaltungen

die ermittelten Aufführungen mit den im Verteilungsplan festgelegten Verrechnungsschlüsseln zu multiplizieren. Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen, z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller festgestellten Aufführungen aller Fassungen (d. h. Originalfassung und Umgestaltungen) für die Komponisten, Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren.“[31]

4.1.2 Verteilungsplan B Mechanisches Vervielfältigungsrecht

Der Verteilungsplan B und die dazugehörigen Bestimmungen setzten fest, welche Beteiligungen und Verteilungen stattfinden, wenn Gebühren für die mechanische Vervielfältigung von Tonträgern jeglicher Art anfallen.[32] Nach Verteilungsplan B sind diejenigen bezugsberechtigt die Komponisten, Texter, Verleger und Bearbeiter, deren Werke ordnungsgemäß angemeldet sind und deren Werk im laufenden Geschäftsjahr zur Aufführung gebracht werden.[33] In Gegensatz zum Verteilungsplan A ist der Textdichteranteil auch dann zu entrichten, wenn ein Werk mit Textanteil ohne den Text vervielfältigt wird.[34]

Laut Verteilungsplan B, § 3 Absatz 5, werden die Lizenzeinnahmen für das GEMA Repertoire ohne Rücksicht darauf, wer das mechanische Vervielfältigungsrecht eingebracht hat, wie in Abb.4 Verteilt.

Tabelle 4: Werk-Beiteilung Tonträger Verteilungsplan B, In Anlehnung an GEMA Geschäftsbericht 2011/2012, S. 332

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusätzlich zum Verteilungsplan B gibt es Ausführungsbestimmungen die, die praktische Anwendung der im Verteilungsplan vorgeschriebenen Punkte vorgibt. Diese sind laut § 6 des Verteilungsplans B anzuwenden.[35]

4.1.2.1 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B

Es muss eine Anmeldung eines noch nicht registrierten Werkes erfolgen, wenn dieses zur mechanischen Vervielfältigung, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- und Bildtonträger genutzt werden soll. Bei Werken die verlegt werden sollen, muss diese Anmeldung, stellvertretend für die Urheber, durch den Verleger erfolgen.[36] Die Erfassung der Werke bei Industrietonträgern erfolgt nach den Grundsätzen des Normalvertrages, also durch die Abgabe einer Werks-Folge des Tonträgers.[37] Im Rundfunk erfolgt diese Erfassung nach den Grundsätzen der Ausführungsbestimmungen des Verteilungsplans A, also durch die Programmabfolge. Für Tonfilme erfolgt diese durch die vertragliche Regelung des Filmproduzenten bzw. durch die Vergabe von Tonherstellungsrechten, die separat mit den Bezugsberechtigten vereinbart werden.[38]

Die Verteilung von Gema-Einnahmen durch die Tonträgerherstellung, die nicht durch Programme belegbar sind, werden zu 75% zugunsten der Bezugsberechtigten nach der Rundfunkverteilung vergeben und 25% nach der Verteilung durch Industrietonträger.[39]

4.1.3 Vorläufiger Verteilungsplan C Nutzungsbereich Online

„Die Verteilung von Erträgen aus dem Nutzungsbereich Online erfolgt im Wege der Nettoeinzelverrechnung und richtet sich – soweit es der Nettoeinzelverrechnung nicht widerspricht – nach den Allgemeinen Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen zu den Verteilungsplänen A. für das Aufführungs- und Senderecht und B. für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Eine Nettoeinzelverrechnung wird nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen aus Online-Nutzungen keine Programme erhältlich sind oder die Kosten für eine Verteilung im Wege der Nettoeinzelverrechnung außer Verhältnis zu den Einnahmen stünden. In solchen Fällen erfolgt die Verteilung in den Nutzungsbereichen Music-on-Demand und Ruftonmelodien als Zuschlag in den Sparten des jeweiligen Nutzungsbereichs. Die Erträge im Nutzungsbereich Internetradio werden zugunsten der Sparten des Tonrundfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. In den Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites und Cinema-/Video-on-Demand werden die Erträge zugunsten der Sparten des Fernsehrundfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. Für das Filmherstellungsrecht erfolgt die Verteilung in den genannten Fällen zugunsten der mechanischen Vervielfältigungsrechte der Sparte des Fernsehrundfunks gemäß dem Verteilungsplan B.“[40]

Die Verteilung von Erträgen erfolgt wie in Abbildung 5 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Verteilung der Sparten im Nutzungsbereich Online, In Anlehnung an den Gema Geschäftsbericht 2011/2012

4.2 Der Verteilungsschlüssel

Der so genannte Verteilungsschlüssel der GEMA lautet in seiner richtigen Bezeichnung EDV-Verrechnungsschlüssel für die Punktbewertung. Diesem Verrechnungsschlüssel sind mehrere Tabellen anhängig, die im Detail angeben, welche Art von Werken, welche Bepunktung bekommen und gibt zusätzlich den EDV-Schlüssl mit an der für die EDV-Verrechnung bzw. Kumulierung benötigt wird. Also wird hier die Wertigkeit der verschiedenen Werke, innerhalb einer Sparte vorgenommen. Die Punktespanne in der E-Musik geht von 12 bis 2600 Punkten. So erhält z.b. ein Werk bis zwei Minuten eine Bepunktung von 12 , ein Werk von zwei bis vier Minuten erhält 24 Punkte. Ein Instrumentalwerk das z.B. vierstimmig ist und länger als 60 Minuten an Dauer hat, hat einen Punktwert von 1200. Zusätzlich wird auch der Punktwert für den Rundfunk mit angegeben. Die Bedeutung dieser Punkte wird in 4.3.1 und 4.3.2 erläutert. In der U-Musik ist die Verteilung der Punkte analog zu der im E-Bereich. Eine Übersicht, über die Punkteverteilungen, die durch den Werksausschuss festgelegt werden, ist im Anhang 5 dargestellt.[41] Somit ist der Verrechnungsschlüssel der Teil der Verteilungsstruktur, der die unterschiedlichen Werte der einzelnen Werke bestimmt.

[...]


[1] Vgl. Smudits, S.173-175

[2] http://www.musikexpress.de/incoming/article289829.ece/ALTERNATES/w620/GEMA%2Bvs%2BYouTube.jpg

[3] Gesellschaft für Konsumforschung: Die GfK ist eines der größten Marktforschungsunternehmen weltweit. Ihre mehr als 11.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforschen, wie Menschen leben, denken und konsumieren.

[4] Vgl. GfK, DCN-Studie 2011, S.15

[5] vgl. GEMA Jahrbuch 2011/2012, S. 139

[6] vgl. GEMA Jahrbuch 2011/2012, S. 139

[7] vgl. GEMA Jahrbuch 2011/2012, S. 140-148

[8] vgl. GfK, DNC-Studie, S.4

[9] Vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S.43

[10] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S.159/160

[11] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 44

[12] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 291

[13] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 159

[14] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 160-161

[15] vgl. Satzung BVMI 2012, S.1

[16] vgl. Satzung BVMI 2012, S.2

[17] vgl. Satzung BVMI 2012, S.3

[18] vgl. http://www.musikindustrie.de/studien/

[19] vgl. http://www.musikindustrie.de/aufgaben_ziele/

[20] http://www.musikindustrie.de/isrc/

[21] http://www.musikindustrie.de/isrc/

[22] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.291

[23] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.292

[24] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.292

[25] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.294

[26] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.295

[27] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.296

[28] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.305

[29] Gema Jahrbuch 2011/2012, S.308

[30] Gema Jahresbericht 2011/2012, S.305/306

[31] Gema Jahrbuch 2011/2012, S.307

[32] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.330

[33] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.330

[34] Vgl Gema Jahrbuch 2011, S.330

[35] Vgl Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 334

[36] Vgl Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 335

[37] Vgl Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 336

[38] Vgl Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 339

[39] Vgl Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 341

[40] Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 345

[41] vgl. Gema Jahrbuch 2011/2012, S. 350-363

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
Verwertung und Verteilung von Tantiemen aus digitaler Distribution
Untertitel
Untersuchung der Verteilungsstruktur der GEMA
Hochschule
Macromedia Fachhochschule der Medien Stuttgart
Veranstaltung
Musikmanagement
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
78
Katalognummer
V202282
ISBN (eBook)
9783656312109
ISBN (Buch)
9783656312383
Dateigröße
12263 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GEMA, Verwertung, Verwertungsrecht, Urheberrecht, Verteilung, Urhebergesetzt
Arbeit zitieren
Björn Jakob (Autor:in), 2012, Verwertung und Verteilung von Tantiemen aus digitaler Distribution, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202282

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