Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG: Vergleich der Umsetzung der Gewährleistungsvorschriften in deutsches und englisches Recht


Elaboración, 2002

41 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I: Einleitung und Aufgabenstellung

II: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG
1. Ziel und Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
2. Inhalt der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG
a) Der Artikel 2 RL, die Vertragskonformität von Gütern
b) Der Artikel 3 RL, die Rechte des Verbrauchers
c) Der Artikel 5 RL, die Verjährungsfrist

III: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im deutschen Recht
1. Gewährleistungstheorie vs. Erfüllungstheorie
2. Der Begriff des Mangels
3. Rechtsfolgen eines Mangels
a) Die Nacherfüllung
b) Die Minderung
4. Die Verjährung
5. Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf
6. Bewertung

IV: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im englischen Recht
1. Das englische Recht
2. Die Auswirkungen der Richtlinie
a) Die Vertragwidrigkeit von Gütern
b) Die Übereinstimmung mit der Beschreibung
c) Die Übereinstimmung mit dem Muster
d) Die Übereinstimmung mit allgemeinen Qualitätsstandards
3. Rechtsbehelfe des Käufers
a) Reparatur und Ersatzlieferung
b) Die Minderung
c) Die Vertragsauflösung
4. Die Verjährungsfristen
5. Der Gesetzesvorschlag
a) Die neue sechsjährige Verjährungsfrist
b) Die kombinierte Zwei- und Sechsjahres-Frist
6. Bewertung

V. Fazit

Literaturverzeichnis:

I: Einleitung und Aufgabenstellung

Seit einigen Jahren ist die Europäische Kommission nun bestrebt den Verbraucherschutz innerhalb der Mitgliedsstaaten auf einem hohen Niveau zu harmonisieren. Mit diesem Ziel wurden in der Vergangenheit verschiedene Richtlinien wie die Haustürwiderrufs-Richtlinie, Verbraucherkredit-Richtlinie oder Fernabsatz-Richtlinie erlassen, um den Verbraucher einheitlich vor unlauteren Praktiken zu schützen.

Im Gegensatz zu diesen Richtlinien betrifft die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG nicht nur einzelne, zum Teil recht spezielle Aspekte von Verbrauchergeschäften, sondern ganz allgemein Kauf- und Werkverträge zwischen Verbrauchern und Händlern bzw. Herstellern. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie trifft dabei auf ein national unterschiedlich gewachsenes Kaufrecht, dass in den meisten Ländern der Europäischen Union auf eine lange Rechtstradition zurückblicken kann. Die Ursprünge dieser Rechtstraditionen reichen bis weit in das 19. Jahrhundert zurück. So z.B. der französische Code Civil aus dem Jahr 1803, das belgische Burgerlijk Wetbok von 1804 oder der englische Sale of Goods Act von 1893. Aber auch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 ist seit seinem Inkrafttreten im Januar 1900, was das Kaufrecht betrifft, im Grossen und Ganzen unverändert geblieben.

Für die Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten zwei Möglichkeiten, entweder die Vorschriften gelten parallel, also separat, zum bestehenden nationalen Kaufrecht oder aber die Vorschriften werden in das Kaufrecht integriert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dabei für die „Große Lösung“, die Integration, entschieden und hat, vor dem Hintergrund, dass seit fast 20 Jahren eine Kommission zur Schuldrechtsreform berät, die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zum Anlass genommen, um das Bürgerliche Gesetzbuch grundlegend zu modernisieren.

In England wurde die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt, da die parlamentarische Zeit nicht ausreichend war um über die, zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, Gesetzesentwürfe zu entscheiden. Der englische Gesetzgeber hat sich in den Entwürfen zwar ebenfalls für eine Integration entschieden, d.h. es wird kein separates Gesetz zum Verbraucherkauf erlassen werden, trotzdem wird der Sale of Goods Act auch nicht grundlegend erneuert. Viel mehr werden die meisten Neuerungen, die die Richtlinie mit sich bringen wird, in einem neuen Teil Part 5A in den Sale of Goods Act eingefügt.

In dieser Arbeit soll die Umsetzung bzw. der Umsetzungsvorschlag der Gewährleistungsvorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG in Deutschland und England untersucht werden. Dazu werden im zweiten Teil der Arbeit die für die Gewährleistung relevanten Artikel der Richtlinie vorgestellt und erläutert. Im Anschluß daran wird im dritten Teil auf die Umsetzung dieser Artikel in deutsches Recht eingegangen. In diesem Teil werden die Probleme beleuchtet, die die Umsetzung der Richtlinie in den §§459ff BGB alte Fassung ausgelöst haben und zu welcher Lösung man in den §§433ff BGB neue Fassung gelangt ist. Der vierte Teil beleuchtet dann die englischen Gewährleistungsregelungen und Problemstellen, die durch die Vorgaben der Richtlinie entstehen sowie die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Abgeschlossen werden die Teile drei und vier jeweils mit einer Bewertung der Lösungen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Den Schluß der Arbeit bildet dann eine vergleichende Gegenüberstellung der Lösungswege der beiden Länder.

II: Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG

1. Ziel und Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Ziel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG (RL) ist die Gewährleistung eines einheitlichen Mindestniveaus des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union (EU).[1] Sie strebt eine Harmonisierung von kaufrechtlichen Regelungen zu Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs an. Hauptaugenmerk dieser Harmonisierung ist die Vereinheitlichung der Gewährleistungsregelungen, Verjährungsfristen und der Garantien von Händlern und Herstellern in der EU.[2] Darüber hinaus sieht sie bestimmte Regressmöglichkeiten des Händlers gegenüber dem Hersteller vor, auf diese und auf die Garantien soll aber in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.

Die übrigen Bereiche des Kaufrechts, wie z.B. Pflichten des Verkäufers bei Lieferung der Ware, Übergang des Eigentums, Pflichten des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, Abnahme der Ware, Gefahrübergang, Produkthaftung, etc. werden von der Richtlinie nicht berührt. Derlei Probleme sind auch weiterhin nach dem jeweils anzuwendenden nationalem Recht zu beurteilen.[3] Nach deutschem Recht sind das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB), nach britischem Recht die Regelungen des Sale of Goods Act (SGA) 1979.

Bei der Anwendung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist zwischen einem subjektiven und einem objektiven Annwendungsbereich zu unterscheiden.[4]

Der subjektive Anwendungsbereich erfasst Kaufverträge zwischen Verbrauchern,[5] die das Produkt nicht zu gewerblichen Zwecken sondern zum Eigenverbrauch erwerben und gewerbsmäßigen Verkäufern,[6] also Händlern im weitesten Sinne. Der Käufer eines Produktes muss dieses somit für den privaten Ge- und Verbrauch erwerben. Hier wird der Verbraucherschutzcharakter der Richtlinie deutlich, denn Kaufverträge zwischen gewerblichen Käufern und Verkäufern werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Wird ein Produkt teils zu privaten, teils zu beruflichen Zwecken verwendet, wie z. B. ein Computer oder Kraftfahrzeug, muss festgestellt werden, welcher dieser Anteile überwiegt. Wie allerdings in so einem Fall des gemischten Kaufzwecks zu verfahren ist wird von der Richtlinie nicht geregelt.[7]

Der objektive Anwendungsbereich definiert den Begriff des Verbrauchsgutes.[8] Diese Definition erfasst alle beweglichen Sachen mit Ausnahme von Gas, Wasser, Strom sowie Gütern, die auf Grund von Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Immobilien sind ebenfalls von der Richtlinie ausgenommen.

Des weiteren sind sowohl Werk- als auch Werklieferungsverträge gemäß §§631ff und §651 BGB Kaufverträgen gleichgestellt, da die Richtlinie nicht zwischen Kaufvertrags- und Werkvertragsrecht sowie allen anderen Verträgen über die Lieferung von herzustellenden Gütern unterscheidet.

2. Inhalt der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG

Nachdem im Vorangegangenen der Zweck und die Begrifflichkeiten der Richtlinie nach Artikel 1 dargestellt wurden, sollen nun in den folgenden Abschnitten die Inhalte erläutert werden.

a) Der Artikel 2 RL, die Vertragskonformität von Gütern

Das erklärte Ziel der Richtlinie 1999/44/EG ist die Schaffung eines allgemeinen Mindestniveaus an Verbraucherrechten im EU-Raum beim Kauf von Verbrauchsgütern. Hieraus ergibt sich nun die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Rechte dem europäischen Verbraucher zustehen sollen. Diese Voraussetzungen sind in Art. 2 RL geregelt und entsprechen dabei weitestgehend dem UN-Kaufrecht nach Art. 35 Convention on Contract for the International Sale of Goods (CISG). Der Art. 2 der Richtlinie erfasst die Vertragsmäßigkeit der Ware und stellt unter Abs. 1 zunächst allgemein fest, dass der Verkäufer verpflichtet ist dem Verbraucher Güter zu liefern, die dem Kaufvertrag entsprechen. Diese Formulierung entspricht Art. 35 Abs. 1 CISG, der fordert, dass der Verkäufer Waren zu liefern hat die den „Anforderungen des Vertrages“ entsprechen.

Detailliertere Kriterien über die Vertragmäßigkeit der Waren werden in Art. 2 Abs.2 RL in Form von Vermutungen aufgestellt. Demnach wird vermutet, dass die Waren dem Vertrag entsprechen, wenn sie

a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;
b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;
c) sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;
d) eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden.[9]

Umgekehrt lässt sich aus diesen Vermutungen schließen, dass immer dann eine Vertragswidrigkeit vorliegt, wenn eine Ware nicht den o. g. Kriterien entspricht. Zwar lässt die Richtlinie Einzelfragen zur Vertragsmäßigkeit offen, doch kann, da der Art. 2 Abs. 2 RL, mit Ausnahme von lit. d.), dem UN-Kaufrecht nach Art. 35 Abs. 2 CISG nachgebildet ist, von den Gerichten dessen Grundsätze zur Klärung dieser Fragen herangezogen werden.[10]

Sollten sich die Vertragsparteien auf keine spezielle Produktbezeichnung geeinigt haben, gilt die Sache nach Art. 2 Abs. 2 lit. a.) RL als vertragsgemäß, wenn sie einem Muster, Modell oder einer Probe entspricht. Der Verkäufer haftet nur dann nicht, wenn die Probe oder das Muster nur unverbindlich vorgelegt wurde. Diese Sichtweise entspricht Art. 35 Abs. 2 lit. c.) CISG.

Unter Buchstabe b.) des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie werden die Eigenschaften geregelt, die das Produkt haben muss. So muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher das Produkt für den von ihm angestrebten Zweck verwenden kann. Diesen Verwendungszweck muss er dem Verkäufer vor Vertragsabschluss mitgeteilt und der Verkäufer muss diesem Zweck zu gestimmt haben. Zwar kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen, aber der Verkäufer muss in jedem Fall eine positive Kenntnis haben. So muss z.B. eine Bereifung zu einem bestimmten Wagentyp passen oder das Produkt muss die Forderung nach Wasserundurchlässigkeit erfüllen. Allerdings muss trotz dieser Forderung nach Zustimmung keine vertragliche Vereinbarung vorliegen, die das Vorhandensein des angestrebten Verwendungszwecks festhält. Dem Käufer stehen also auch ohne Zeugen oder schriftliche Dokumentation diese Rechte zu.

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c.) RL muss der Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt in jedem Fall die Eigenschaften besitzt, wie ein Produkt der gleichen Art, auch wenn er dem Verkäufer den von ihm gewünschten Verwendungszweck nicht mündlich, schriftlich oder in einer anderen Art und Weise zur Kenntnis gebracht hat. Als Vergleich dienen dabei Produkte von Wettbewerbern, die der Kaufsache im Preis ähneln, da ein Vergleich mit teureren Produkten aufgrund des zu erwartenden Qualitätsunterschieds nicht sinnvoll ist. Ausschlaggebend ist bei dem Vergleich auch nicht, ob die Kaufsache sich für alle Zwecke eignet für die sich auch vergleichbare Konkurrenzprodukte rein theoretisch eignen, vielmehr muss es möglich sein die Kaufsache für die Zwecke zu gebrauchen, für die vergleichbare Güter üblicherweise in der Praxis verwendet werden.

Eine Vertragswidrigkeit des Produktes liegt nach Buchstabe d.) des Absatzes weiterhin vor, wenn es nicht die Leistung und Qualität erbringt, die vergleichbare Güter erbringen und von der der Verbraucher auf Grund von Werbung, Etikettierung oder Aussagen des Verkäufers oder Herstellers ausgehen kann. Durch diese Regelung werden die Verkäufer bzw. die Hersteller stärker an ihre Aussagen in Werbung und Etikettierung gebunden.

Ausgangspunkt für diese Regelung war die Ansicht der EU-Kommission, dass Aussagen in der Werbung und auf Etiketten das Kaufverhalten der Verbraucher stark beeinflussen.

Erfüllt also ein Produkt nicht die in Werbung und Etikettierung zugesagten Eigenschaften, ist es vertragswidrig. Es können dabei aber nur konkrete Aussagen zu bestimmten Produkteigenschaften herangezogen werden, die sich auch in irgend einer Art spezifizieren lassen, z. B. „ungespritzt“ oder „nassraumtauglich“.[11]

In den Abs. 3 und 4 des Art. 2 RL werden die Ausnahmen zur Vertragswidrigkeit geregelt. So liegt nach Abs. 3 keine Vertragswidrigkeit vor, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss Kenntnis über eine Vertragswidrigkeit hatte, bzw. nicht in Unkenntnis darüber sein konnte. Des weiteren liegt keine Vertragswidrigkeit vor, wenn ein Mangel an der Ware auf schon dem Verkäufer geliefertes fehlerhaftes Rohmaterial zurückzuführen ist. Auch hier kann der Verbraucher keine Ansprüche geltend machen.

Unter Abs. 4 sind die Ausnahmen betreffend der Produktaussagen des Verkäufers, bzw. des Herstellers nach Abs. 2 Buchstabe d.) geregelt. Hiernach ist der Verkäufer nicht an öffentliche Äußerungen gebunden, wenn er diese nicht kannte und nicht kennen konnte oder auch nachweisen kann, dass diese Äußerungen bei Vertragsschluss berichtigt waren oder aber nachweisen kann, dass die betreffende Äußerung die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst hat.

Art. 2 Abs. 5 RL betrifft Regelungen, die die Montage betreffen. So wird ein Mangel durch unsachgemäße Montage des Verbrauchsgutes der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags ist und durch den Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn die Montage durch den Verbraucher vorgenommen wurde und eine unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.

[...]


[1] Vgl. Präambel der Richtlinie 1999/44/EG Erwägungsgrund. 5.

[2] Vgl. Lehr und Wendel, EWS 1999 Heft 9 S. 321; Schwartze, ZEuP 2000 S. 554; Staudenmayer, NJW 1999 Heft 33 S. 2393.

[3] Vgl. Lehr und Wendel, EWS 1999 Heft 9 S. 321.

[4] Vgl. Schwartze, ZEuP 2000 S. 550ff; Lehr und Wendel, EWS 1999 Heft 9 S. 321f; Staudenmayer, NJW 1999 Heft 33 S. 2393f.

[5] Art. 1 Abs. 2 lit. a VbrKfRil.

[6] Art. 1 Abs. 2 lit. c VbrKfRil.

[7] Vgl. Schwartze, ZEuP 2000 S. 551.

[8] Art. 1 Abs. 2 lit. b VbrKfRil.

[9] Art. 2 Abs. 2 VbrKfRil.

[10] Vgl. Lehr und Wendel, EWS 1999 Heft 9 S. 322.

[11] Vgl. Lehr und Wendel, EWS 1999 Heft 9 S. 323; Staudenmayer, NJW 1999 Heft 33 S. 2394.

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG: Vergleich der Umsetzung der Gewährleistungsvorschriften in deutsches und englisches Recht
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Fachbereich 4 Wirtschafts- und Rechtswissenschaften)
Curso
Europäisches Wirtschaftsrecht
Calificación
2,0
Autor
Año
2002
Páginas
41
No. de catálogo
V20242
ISBN (Ebook)
9783638241779
Tamaño de fichero
549 KB
Idioma
Alemán
Notas
Projektbericht im Fach Europäisches Wirtschaftsrecht.
Palabras clave
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Vergleich, Umsetzung, Gewährleistungsvorschriften, Recht, Europäisches, Wirtschaftsrecht
Citar trabajo
Carsten Zeiger (Autor), 2002, Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG: Vergleich der Umsetzung der Gewährleistungsvorschriften in deutsches und englisches Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20242

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