Die gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union - Entwicklung und Perspektiven


Trabajo Escrito, 2003

14 Páginas, Calificación: 13 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Europäische Außenpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg
1.1 Die Einheitliche Europäische Akte

2. Der Vertrag von Maastricht
2.1 Die Entstehung der GASP im Vertrag von Maastricht
2.2 Inhalt und Ziel der GASP
2.3 Der Vertrag von Amsterdam und der EU-Gipfel von Nizza

3. Die ersten Bewährungsproben der GASP
3.1 Gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP
3.2 Der Krieg im ehemaligen Jugoslawien
3.3 Der Kosovo-Konflikt
3.4 Die EU-Friedensmission in Mazedonien

4. Das Scheitern der GASP - der Irak-Krieg 2003

5. Perspektive für die Zukunft - der europäische Verfassungskonvent

6. Abschließende Bewertung

VersicherungAnlage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Europäische Außenpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges (1945) waren sich führende Kräfte in Europa darüber im Grundsatz einig, dass es notwendig sein würde, dass das Nachkriegseuropa die einfache Rekonstruktion der einzelstaatlichen Vorkriegsstrukturen vermeiden müsse.

Verschiedenste Personen und Gruppierungen forderten als Konsequenz aus teilweise Jahrhunderte währenden zwischenstaatlichen Feindschaften u.a. eine gemeinsame europäische Regierung, ein Parlament und eine Armee. Bereits 1946 sprach sich der ehemalige britische Premierminister Winston Churchill dafür aus, dass ein „Europarat“ als Vorstufe zur Entstehung der „Vereinigten Staaten von Europa“ gebildet werden sollte.[1]

Diese Ansätze führten 1949 zur Gründung des Europarates.[2] Am 27.07.1952 trat der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion) in Kraft. Die Römischen Verträge, welche die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) umfassen, traten zum 1.1.1958 in Kraft. EWG, EURATOM und EGKS bildeten zusammen die Europäischen Gemeinschaften (EG).[3] An diese supranationalen Organisationen traten die Mitgliedsstaaten Hoheitsrechte ab.[4] Somit schlossen sich die europäischen Staaten, im Übrigen zumeist auf deutsch-französische Initiative hin, zumindest im wirtschaftlichen Bereich enger zusammen. Dies geschah auch unter dem Aspekt, den beträchtlichen Schaden des Krieges gemeinsam zu beheben.[5]

Auf anderen Gebieten wurden jedoch weniger Fortschritte erreicht. So kam eine Zusammenarbeit auf außen- und verteidigungspolitischer Ebene nicht zustande. Die geplante Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) sowie die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) konnten (bis auf den Wirtschaftsbereich) nicht realisiert werden. Jedoch wurde auf verteidigungspolitischer Ebene 1954, hervorgehend aus der 1948 gegründeten Westunion, die Westeuropäische Union (WEU) gegründet.[6] Ziel der WEU ist die Gewährleistung der Sicherheit der Mitgliedstaaten durch automatischen Beistand. Die WEU soll den europäischen Pfeiler der NATO bilden.[7] De facto war die Bedeutung der WEU neben der NATO eher als gering einzuschätzen.

1970 wurde erneut versucht, die EPZ zu installieren. Innerhalb der EPZ sollten die Standpunkte der Mitgliedstaaten in außenpolitischen Fragen abgestimmt werden.[8] Jedoch wurde die EPZ noch nicht vertraglich formuliert.

Dies geschah erst mit der Formulierung der Einheitlichen Europäischen Akte 1987.[9]

1.1 Die Einheitliche Europäische Akte

Eine neue Initiative zur weiteren Zusammenarbeit auf politischer, und somit auch auf außenpolitischer Ebene stellt die Einheitliche Europäische Akte (EEA) dar, welche am 01.07.1987 in Kraft trat.

Die EEA soll nach dem Willen der Mitgliedstaaten der EG dazu dienen, „das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln“ (Präambel der EEA).[10] Die EEA wies somit erstmals den Weg Europas hin zu der Europäischen Union (EU).

Viele Vorschriften der EG-Verträge wurden mit der EEA abgeändert. Die politische Zusammenarbeit wurde nun vertraglich festgeschrieben. Mit Art. 30 EEA wurde eine völkerrechtliche Basis für die Außenpolitische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten geschaffen.[11] So verpflichteten sich die Hohen Vertragsparteien in Art. 30 Nr. 2 a EEA, einander in allen außenpolitischen Fragen von allgemeinem Interesse zu unterrichten und zu konsultieren.[12] Des Weiteren ist vorgesehen, gemeinsame Standpunkte zu entwickeln. Die Außenminister treten nach Art. 30 Nr. 3 a EEA mindestens viermal jährlich zusammen. Von Bedeutung ist weiterhin, dass in Art. 30 Nr. 5 EEA eine Kohärenz[13] zwischen der auswärtigen Politik der EG und die im Rahmen der EPZ vereinbarten Politiken festgeschrieben ist.[14]

2. Der Vertrag von Maastrich

Ein neues Kapitel der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 01.11.1993 aufgeschlagen. Neben der Gründung der Europäischen Union und der Wegbereitung der Währungsunion wurde als zweite „Säule“[15] des Ver-tragstextes die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) for- muliert.[16]

2.1 Die Entstehung der GASP im Vertrag von Maastricht

Mit dem Hintergrund der EEA und der damit verbundenen Vertiefung der EPZ, der politischen Entwicklungen in Europa Ende der 1980er Jahre und zu Beginn der 1990er Jahre (Fall der Berliner Mauer, deutsche Wiedervereinigung, politischer Wandel in Osteuropa etc.) und der bevorstehenden Erweiterung der EG wurde der Wunsch der europäischen Staaten größer, die politische Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik weiter zu verstärken und diese beim sich abzeichnenden Vertragsschluss über eine Europäische Union zu berücksichtigen. Insbesondere unterstützten der damalige deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl und der französische Präsident François Mitterand die Entwicklung „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ auf einer speziellen Regierungskonferenz zu entwickeln. Widerstand gab es u.a. aus Großbritannien. Letztlich wurde erstmals auf der Regierungskonferenz in Rom am 14.12.1990 über die GASP diskutiert.

In der weiteren Diskussion unter dem Vorsitz Luxemburgs 1991 kristallisierte sich die Gliederung der Union in drei Säulen heraus. Die Säulen sollten die Europäischen Gemeinschaften, die GASP und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres beinhalten.

Ein weiterer deutsch-französischer Vorschlag vom 04.02.1991 sah vor, dass sich die GASP auch auf die Verteidigung erstrecken sollte. Demzufolge sollte die WEU mittelfristig in der EU aufgehen. Dem ablehnend standen jedoch u.a. Großbritannien und die Niederlande gegenüber, welche die WEU als eigenständige Organisation erhalten und zu einer stärkeren Mittlerfunktion zwischen EU und NATO aufbauen wollten. Im Übrigen stand auch die amerikanische Regierung unter Präsident George Bush einer europäischen Verteidigungsidentität kritisch gegenüber.

Im Grundsatz einigten sich die europäischen Partner dann allerdings doch, die Verteidigung in den Vertrag mit aufzunehmen. So sollte die WEU „integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union“ sein. Letztlich gaben auch die USA den Widerstand dadurch auf, dass die Europäer innerhalb der NATO ihre sicherheitspolitischen Aufgaben intensivieren wollten.

Die GASP konnte somit vom Europäischen Rat am 10./11.12.1991 in Maastricht endgültig formuliert werden.[17]

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) trat nach der Ratifizierung aller Mitgliedstaaten zum 01.11.1993 in Kraft.

2.2 Inhalt und Ziel der GASP

Die GASP ist im EUV (i.d.F. vom 02.10.1997) im Titel V, Artikel 11 ff niedergelegt.

So heißt es in Art. 11 Abs. 1 EUV, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erarbeitet und verwirklicht.

Die Ziele der GASP sind ebenfalls in Abs. 1 festgelegt (Auszug):

- Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
- Stärkung der Sicherheit der Union
- Wahrung des Friedens
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit
- Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die GASP soll die Möglichkeit eröffnen, auf Krisensituationen präventiv reagieren zu können.[18]

Die Handlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP bestehen aus der Zusammenarbeit bei der Festlegung Gemeinsamer Standpunkte und der Durchführung Gemeinsamer Aktionen.[19] Dies geht aus Art. 12 EUV hervor.

Der Gemeinsame Standpunkt soll dem Verdeutlichen einer Position dienen, während die Gemeinsame Aktion ein koordiniertes gemeinsames Handeln bedeutet.

Gem. Art. 15 EUV haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die nationale Politik mit den Gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.[20]

Die Gemeinsame Aktion ist das zentrale Mittel des gemeinsamen Handelns der EU in der Außen- und Sicherheitspolitik.[21] Nach Art. 14 Abs. 1 EUV sind in der Gemeinsamen Aktion deren Ziele, Umfang und Mittel sowie deren Bedingungen und der Zeitraum der Durchführung festzulegen. Gemeinsame Aktionen sind für das politische Handeln der Mitgliedstaaten bindend und sind somit stärker verpflichtend als die Gemeinsamen Standpunkte.[22]

Von 1993 bis einschließlich dem Jahr 2000 wurden ca. 70 gemeinsame Standpunkte und 50 gemeinsame Aktionen verabschiedet.[23]

[...]


[1] Bundeszentrale für politische Bildung - Information zur politischen Bildung, Europäische Union S. 4 f., Bonn 2000 (Neudruck 2002)

[2] ebenda S. 7

[3] Fischer Weltalmanach 2001 S. 1043, Frankfurt a.M. 2000

[4] Arndt S. 12

[5] Bundeszentrale für politische Bildung - Information zur politischen Bildung, Europäische Union S. 7, Bonn 2000 (Neudruck 2002)

[6] EU-Nachrichten Themenheft Nr. 2: GASP S. 9, Berlin 2002

[7] Fischer Weltalmanach 2001 S. 1028, Frankfurt a.M. 2000

[8] Hitzler S. 5

[9] EU-Nachrichten Themenheft Nr. 2: GASP S. 8, Berlin 2002

[10] Arndt S. 14

[11] Geiger Präambel Rdnr. 6

[12] Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 169/13 v. 29.06.1987

[13] Kohärenz = [lat.] Zusammenhang, der; aus: Duden Fremdwörterbuch, 5. Auflage Mannheim 1990

[14] Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 169/13 v. 29.06.1987

[15] Herdegen § 29 Rdnr. 460

[16] Bundeszentrale für politische Bildung - Information zur politischen Bildung, Europäische Union S. 10, Bonn 2000 (Neudruck 2002)

[17] Handbuch des Europäischen Rechts, Kommentar EUV, Vorbemerkung zu den Artikeln J bis J.11 Rdnr. 10 ff

[18] Bundeszentrale für politische Bildung - Information zur politischen Bildung, Europäische Union S. 50, Bonn 2000 (Neudruck 2002)

[19] Arndt S. 21

[20] Handbuch des Europäischen Rechts, Kommentar EUV, Artikel J.2 Rdnr. 7 ff

[21] derselbe, Artikel J.3 Rdnr. 1

[22] Herdegen § 29 Rdnr. 462

[23] Europäische Kommission (Hrsg.), Die Europäische Union und die Welt S. 6, Brüssel 2000

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Die gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union - Entwicklung und Perspektiven
Universidad
University of Applied Administrative Sciences Judicature Hildesheim
Calificación
13 Punkte
Autor
Año
2003
Páginas
14
No. de catálogo
V20256
ISBN (Ebook)
9783638241908
Tamaño de fichero
475 KB
Idioma
Alemán
Notas
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Palabras clave
Außenpolitik, Europäischen, Union, Entwicklung, Perspektiven
Citar trabajo
Thomas Otte (Autor), 2003, Die gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union - Entwicklung und Perspektiven, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20256

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union - Entwicklung und Perspektiven



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona