Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung


Trabajo, 2003

21 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Bestimmungen des Geistlichen Vorbehalts und der Declaratio Ferdinandea und die juristische Argumentation um ihre Rechtsgültigkeit

3 Die Entwicklungen im Reich in den ersten beiden Jahrzehnten nach dem Religionsfrieden

4 Konfessionskonflikte um den Geistlichen Vorbehalt seit den 1580er Jahren
4.1 Der Kölner Krieg als erste gewaltsame Auseinandersetzung um den Geistlichen Vorbehalt
4.2 Die erneute gewaltsame Verteidigung des Geistlichen Vorbehalts im Straßburger Kapitelstreit
4.3 Die Lähmung der Reichsverfassung als Folge des Magdeburger Sessionsstreites

5 Ein „programmierter Unfriede“? – Bewertungen des Religionsfriedens

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Augsburger Reichsabschied vom September 1555 ist nach Martin Heckel „das wichtigste Verfassungsgesetz des Konfessionellen Zeitalters“[1] gewesen. Dessen weitreichendste Teile, die man meist als Augsburger Religionsfrieden bezeichnet, beendeten die vorangegangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien im Reich und setzten neben dem allgemeinen Landfrieden (§14)[2], das ius reformandi (§ 15) für die Reichsstände und das ius emigrandi (§ 24) für deren Untertanen fest.

Der schwierige Friedensschluss, zustande gekommen durch das juristische Instrument des Dissimulierens[3] und erreicht nur auf dem Wege „politischen Taktierens, das auf lange Sicht den Kompromiß belasten sollte“[4], enthielt aus diesen Gründen komplizierte Ausnahmeregelungen zu den genannten einfachen Grundprinzipien. Dazu gehören der § 27, der für die Reichsstädte ein Nebeneinander von alter und neuer Konfession vorsah, der § 19, welcher den Status der noch nach 1552 katholischen reichsmittelbaren geistlichen Güter garantierte, und der in §18 festgeschriebene Geistliche Vorbehalt. Gerade am Wortlaut und an der Durchsetzung des Geistlichen Vorbehalts entspannten sich nach 1555 verbale und auch gewaltsame Auseinandersetzungen, die im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit stehen, denn „gleich nach dem Friedensschluß ging das hundertjährige, wechselvolle Ringen um die Auslegung seiner Artikel an, das die Epoche bis zum Westfälischen Frieden beherrschte.“[5] So bestritten die Protestanten schon auf dem Reichstag von Regensburg 1556/57 die rechtliche Verbindlichkeit des GV und beantragten dessen Aufhebung durch den Kaiser.[6] Auf allen nachfolgenden Reichstagen war diese Frage zunächst Gegenstand heftiger verbaler Auseinandersetzungen, dann wurde sie im Kölner Krieg und im Straßburger Kapitelstreit auch gewaltsam ausgetragen, bevor sie im verhängnisvollen Verlauf des seit 1566 schwelenden Magdeburger Sessionsstreites das Funktionieren der Reichsorgane lähmte.

Diese drei reichspolitischen Konfliktfälle, in denen der gesamtgesellschaftliche Prozess der Konfessionalisierung seine „spektakuläre Ausprägung“[7] gefunden hat, werden im folgenden, nach einer kurzen Darstellung des Geistlichen Vorbehaltes und zur davon nicht abtrennbaren Declaratio Ferdinandea, genauer untersucht. Die behandelten Auseinandersetzungen gehören in die Periode von den 1580er Jahren bis zum Dreißigjährigen Krieg, die Heinz Schilling als „Höhepunkt der Konfessionalisierung“[8] bezeichnet hat und die den zeitlichen Kern der Arbeit ausmacht. Trotzdem sollen die Verhältnisse in den ersten beiden Jahrzehnten nach dem Religionsfrieden ebenfalls kurz dargestellt werden, weil ohne sie kein Verständnis für die verschärften Auseinandersetzungen um den GV seit den 1580er Jahren möglich ist.

Axel Gotthard hat in einer kürzlich erschienenen Überblicksdarstellung die Frage gestellt, ob man den Religionsfrieden wegen der daraus resultierenden Konfliktfälle und wegen des folgenden europäischen Konfessionskrieges als „programmierten Unfrieden“ bezeichnen könne?[9] Der Versuch diese Frage mit Blick auf die bisherigen Forschungsmeinungen und unter Berücksichtigung der dargestellten Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt zu beantworten, soll am Schluss der Abhandlung unternommen werden, der auch einen Blick auf die Behandlung des Geistlichen Vorbehalts im 17.Jahrhundert wirft.

2 Die Bestimmungen des Geistlichen Vorbehalts und der Declaratio Ferdinandea und die juristische Argumentation um ihre Rechtsgültigkeit

Der auch als reservatum ecclesiasticum oder als Geistlicher Vorbehalt bezeichnete §18 des Augsburger Reichstagsabschieds legte fest, dass in den reichsunmittelbaren geistlichen Territorien der Regent beim Übertritt zur Confessio Augustana alle Kirchenämter, Pfründen, Reichslehen und Territorialherrschaften verliert. Seine persönliche Ehre und sein Ansehen sollten aber unberührt bleiben.

Wegen der jahrhundertealten Doppelstellung der geistlichen Reichsfürsten als Landesherren und als Oberhäupter einer Diözese war der Geistliche Vorbehalt von besonderer Bedeutung, denn auf den geistlichen Fürstentümer ruhte seit Otto I. die katholische Bistumsorganisation und ihre materielle Grundlage: „Diese seltsamen, kirchlich-weltlichen Staatsgebilde nahmen geographisch, bevölkerungsmäßig und im Verfassungsrecht eine Schlüsselstellung ein.“[10] Fritz Dickmann sieht im Geistlichen Vorbehalt ein „Kernstück des Religionsfriedens überhaupt, dessen Zweck bekanntlich war, die geistlichen Gebiete bei der alten Religion zu erhalten und damit einen nicht unbedeutenden Teil des Reichsgebietes dem Protestantismus ein für allemal zu verschließen.“[11]

Die Reichsstände der Confessio Augustana lehnten deshalb die Aufnahme des GV in den Reichstagsabschied vehement ab, so dass Ferdinand I. sich gezwungen sah, diesen Kraft kaiserlicher Vollmacht einseitig in den AR einzufügen.[12] Der juristische Kampf der Protestanten gegen die Wirksamkeit des GV schloss an diesen besonderen Umstand an. Neben ihrer fehlenden Zustimmung wandten die neugläubigen Reichsstände ein, dass mit dem GV ein „inhaltlicher Widerspruch zu Frieden, Freiheit, Gleichheit der Reichsstände als dem Telos und System des ganzen Friedenswerkes“[13] bestehe. Ein weiterer protestantischer Einwand war theologisch geprägt. Danach verstoße der GV gegen Gottes Gebot, weil er die wahre, d.h. lutherische Verkündigung in den geistlichen Fürstentümern unterdrücke.

Um zum Zeitpunkt der Reichstagsverhandlungen trotzdem die Zustimmung der sich verweigernden protestantischen Reichsstände zum Religionsfrieden zu erreichen, gewährte ihnen Ferdinand I. eine Kompensation, die nicht in den Reichsabschied aufgenommen wurde. In einer königlichen Deklaration, daher die Bezeichnung Declaratio Ferdinandea, sprach er eine konfessionelle Bestandsgarantie für die schon zur CA übergetretenen landsässigen Städte und Ritterschaften in den durch die GV katholisch fixierten reichsunmittelbaren geistlichen Territorien aus. Den eigentümlichen Charakter der königlichen Konzession hat Gotthard treffend so beschrieben: „Die Declaratio Ferdinandea war eine Ausnahme zur Ausnahme, das Grundprinzip des ius reformandi wurde bei den geistlichen Fürstentümern gleich zweifach durchbrochen: indem der Landesherr dort katholisch bleiben musste, und indem ihm darin, andererseits, nicht alle seine Untertanen folgen mussten.“[14]

Die Declaratio war nicht weniger umstritten wie der Geistliche Vorbehalt, denn auch an ihrer Rechtswirksamkeit schieden sich die Geister. Die katholischen Juristen argumentierten gegen die Gültigkeit der DF, weil diese nicht Teil des Reichsabschiedes vom 25.September 1555 war, sondern einen Tag vorher von König Ferdinand I. ohne Zustimmung der katholischen Reichsstände erlassen wurde, ohne danach veröffentlicht bzw. dem Reichskammergericht als Grundlage zukünftiger Rechtssprechung übermittelt worden zu sein. Deshalb hielten die Katholiken die DF später für eine Fälschung oder sie betrachteten diese als eine privat-, jedoch nicht als eine reichsrechtliche Vereinbarung.[15]

Zudem widersprach die Declaratio der im § 28 AR festgehaltenen Derogationsklausel, die alles entgegenstehende „ältere“ Recht aufgehoben hatte. Die protestantischen Juristen hielten diesem Argument entgegen, das die DF selbst eine Derogationsklausel enthalte, die jene des Religionsfriedens aufhebe.[16] Wegen der juristischen Fragwürdigkeiten wird die DF in der Forschung auch „kaum als ehrliche Konzession“[17] des römisch-deutschen Königs an die Protestanten gewertet.

Zusammenfassend lässt sich im Hinblick auf die nach 1555 einsetzende Diskussion um den Geistlichen Vorbehalt und seine zweifelhafte Kompensation in der Declaratio Ferdinandea mit Lutz feststellen, dass „das Ringen um die Interpretation des Religionsfriedens [...] zu einem Hauptthema zwischen den Konfessionen“ wurde.[18]

[...]


[1] Heckel, Zeitalter, S.33. Zur Forschungskontroverse um den Begriff und die Periodisierung des Konfessionellen Zeitalters siehe Ehrenpreis, Stefan/ Lotz-Heumann, Ute, Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2002, S.62-80.

[2] Die Paragraphenangaben wurden vom Abdruck des AR in Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen, Bd.3, S. 471-484, übernommen.

[3] Vgl. Gotthard, Reich, S.61, im Prozess des Dissimulierens wurde „mit undeutlichen und doppeldeutigen Begriffen jongliert, um nur überhaupt einen kompromissfähigen Text zu Stande zu bekommen“.

[4] Schilling, Aufbruch, S.259.

[5] Heckel, Autonomia, S.158.

[6] Ritter, Gegenreformation, Bd. 1, S.130 ff., 138, 191 ff.

[7] Schilling, Konfessionalisierung, S.28.

[8] Schilling, Konfessionalisierung, S.24.

[9] Gotthard, Reich, S.61.

[10] Lutz, Aufbruch, S.120

[11] Dickmann, Gleichberechtigung, S.265.

[12] Ausführlich zu den Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt während der Reichstagsverhandlungen siehe Lutz, Christianitas, S.368 f., 430 ff.

[13] Heckel, Zeitalter, S.72

[14] Gotthard, Reich, S.56.

[15] Auch Schulze, Geschichte, S.158, hält die DF für „reichsrechtlich nicht existent“[15].

[16] Lutz, Christianitas, S.432.

[17] Pfeiffer, TRE, Bd. 1, S.643. Auch Ritter, Religionsfrieden, S. 258, bezweifelt angesichts der formalen Umstände, dass das Zugeständnis Ferdinands „ehrlich gemeint“ war.

[18] Lutz, Reformation, S.72. Zur juristischen Auseinandersetzung siehe besonders den Aufsatz von Heckel, Autonomia, der seinen Schwerpunkt in der Darstellung der katholischen Position hat, aber auch die protestantische Sicht einbezieht.

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Detalles

Título
Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung
Universidad
Humboldt-University of Berlin  (Institut für Geschichtswissenschaften)
Curso
Der Augsburger Religionsfrieden 1555
Calificación
1,7
Autor
Año
2003
Páginas
21
No. de catálogo
V20270
ISBN (Ebook)
9783638242028
Tamaño de fichero
513 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Augsburger, Religionsfrieden, Folgen, Auseinandersetzungen, Geistlichen, Vorbehalt, Höhepunkt, Konfessionalisierung, Augsburger, Religionsfrieden
Citar trabajo
René Schlott (Autor), 2003, Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20270

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