Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit im chinesischen Arbeitsrecht: Konfuzianische Abneigung gegen Rechtsprozesse?


Bachelorarbeit, 2012

58 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Grundzüge des chinesischen Arbeitsrechts
1.1 Bedeutung und Historie
1.2 Aufgaben und Anwendungsbereich
1.3 Arbeitsvertrag
1.4 Löhne
1.5 Arbeitszeiten

2. Die Durchsetzung der Arbeitsgesetze (Mikroperspektive)

3. Die Durchsetzung der Arbeitsgesetze (Makroperspektive)
3.1 Arbeitsvertrag
3.2 Löhne
3.3 Arbeitszeiten

4. Mögliche Gründe der Diskrepanz zwischen Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit
4.1 Die traditionelle Vorstellung der ‚Abneigung gegen Prozesse’
4.2 Das Phänomen der Wanderarbeiter - Die neue Arbeiterklasse
4.3 Das Hukou-System
4.4 Institutionen der Interessenvertretung von Arbeitnehmern
4.5 Konflikt zwischen Regional- und Zentralstaat
4.6 Das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten
4.7 Arbeitskämpfe und Proteste

5. Schlussbetrachtung

I Literaturverzeichnis

II Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Mindestlöhne in Chinas größten Wirtschaftsregionen

Abbildung 2: Arbeitsrechtliche Bewegungen im Internet

Abbildung 3: Umfrageergebnis 1

Abbildung 4: Umfrageergebnis 2

Abbildung 5: Umfrageergebnis 3

Abbildung 6: Auszug aus einem illegalen Arbeitsvertrag

Abbildung 7: Auszug aus einer Betriebsordnung eines chinesischen Unternehmens

Abbildung 8: Überstunden in chinesischen Unternehmen

Abbildung 9: Gefährdung von Gesundheit durch Überstunden

Abbildung 10: Arbeitsbedingungen in chinesischen Fabriken

Abbildung 11: Arbeitsplatzsaldo nach Regionen

Abbildung 12: Durch Schlichtung beigelegte Arbeitsrechtsstreitigkeiten (in %)

Abbildung 13: Anzahl der Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Abbildung 14: Übersetzung eines Augenzeugenberichts von Arbeiterprotesten

Abbildung 15: Comics zur Aufklärung der Wanderarbeiter

Abbildung 16: Pokerkarten zur Aufklärung von Wanderarbeitern

Anmerkung zur Transliteration

Für die chinesischen Begriffe und Namen wird die Umschrift Hanyu Pinyin verwendet Ausgenommen werden Namen von Personen, die für sich selbst deviante Umschriften gewählt haben

Einleitung

Das chinesische Rechtssystem und die damit verbundene Rechtskultur befinden sich seit rund einem Jahrhundert in einem andauernden Reform- und Modernisierungsprozess, auf dem Wege von einer „traditionellen“ Ordnung hin zu einer „modernen“ Existenz.1 Das ‚spezifisch chinesisch sozialistische Rechtssystem’ weist eine ganz eigene Prägung auf, doch der Transformationsprozess seit Ende der 70er Jahre von einer sozialistischen Planwirtschaft hin zu einer sozialistischen Marktwirtschaft und die damit einhergehende ökonomische Entwicklung resultierten in westlichen und innerstaatlichen Impulsen, die einen Veränderungsdruck auf die rechtliche Ordnung des Landes erzeugten. Reaktionen auf diesen sozioökonomischen Wandel äußern sich unter anderem in einem kontinuierlichen Reformprozess des chinesischen Rechts und der Verabschiedung neuer sozialer Gesetze.2 Ein Beispiel ist das am 01. Januar 1995 in Kraft getretene chinesische Arbeitsrecht.

Bis vor 25 Jahren existierte in China keine aus Gesetzen bestehende Sicherung der Arbeitnehmer. Auch Gewerkschaften galten nur als ‚Transmissionsriemen’3 zwischen der Partei und der Arbeiterklasse. Heute, über 30 Jahre nach dem Beginn der Öffnungs- und Reformpolitik und der wirtschaftlichen Neuordnung Chinas, sind, als Ergebnis der Rezeption europäischen Rechts, sämtliche Aspekte des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsgesetz geregelt. Das erste Kapitel dieser Arbeit soll darstellen, welche Regelungen in den Arbeitsgesetzen verbindlich festgelegt wurden. Die Darstellung wird sich hier auf die Betrachtung der Zahlung von Löhnen und die Regelungen von Arbeitszeiten im Rahmen von Arbeitsverträgen beschränken. Es empfiehlt sich ein vergleichender Blick zur deutschen Gesetzgebung. Als Quelle dient das Arbeitsgesetz der VR China ( ) in der aktuellen Fassung von 2011.

Im Kontrast zu den vielfältigen Sanktionen des Arbeitsrechts stehen Berichte von Arbeitern aus chinesischen Manufakturen. Diese beklagen schwerste arbeitsrechtliche Verstöße sowie rabiate Menschenrechtsverletzungen. Erst jüngst, vor drei Wochen, sorgte erneut ein skandalöser Fall für Aufsehen: Das chinesische Nachrichtenportal Fenghuang Wang und die Human Resources Association of China berichteten am 11.01.12 von über 300 Mitarbeitern der Firma Foxconn 4, welche sich gemeinsam vom Dach der Fabrik in Wuhan stürzen wollten, falls das Management ausstehenden Lohnforderungen nicht nachkommen sollte.5 Die Polizei musste das Gelände räumen, und auch die Arbeiter verließen nach einigen Stunden das Dach der Fabrikhalle. Nur zwei Tage später, am 13.01.12, versammelten sich eine Gruppe jener Arbeiter in Peking und Shanghai, um den Verkaufsstart eines neuen Apple Produktes, welches Foxconn produziert, zu boykottieren und auf ihre Leidenssituation aufmerksam zu machen. Auch dieser Aufstand musste von der Polizei niedergeschlagen werden. Warum also greifen Arbeitnehmer, trotz geltendem Arbeitsrecht, zu solch drastischen Maßnahmen? Derartige Berichte sind keine Seltenheit, auch Recherchen von Arbeiterzeitungen und anderen Institutionen machen auf dubiose Zustände aufmerksam und lassen eine nicht unbeträchtliche Diskrepanz zwischen Gesetz und Rechtswirklichkeit vermuten. Im Gegensatz zu anderen Publikationen, sollen auch die operaistischen6 Stimmen der Arbeiter selbst, ohne wissenschaftliche Vermittlung, zu Wort kommen. Zitate aus Interviews, Briefen und Gedichten sollen die oben genannte Vermutung und damit die Argumentation bestärken.

Um die vermutete Diskrepanz hinreichend darzustellen, bedarf es ergänzend statistischer Erhebungen und empirischer Untersuchungen unter den Arbeitern. So wird der chinesische Arbeitsmarkt schon seit Jahren von Menschen- und Arbeitsrechtsorganisationen akribisch beobachtet. Auch die Parteizentrale in Peking und die Nachrichtenagentur Xinhua veröffentlichten entsprechende Zahlen.7 Darstellungen der Arbeitnehmer sollen zusammen mit diesen Untersuchungen das vermutete Abweichen zwischen Gesetz und Wirklichkeit bestätigen. Die Diskrepanz zwischen Rechtsansprüchen aus dem Gesetz und Rechtswirklichkeit in den Betrieben dient als Untersuchungsgrundlage, um nach möglichen Gründen für die defizitäre Durchsetzung der Gesetze zu suchen. Der Betrachtungszeitraum beschränkt sich auf die Jahre von Januar 1995 bis Januar 2012.

In aktuellen Diskussionen in Wissenschaft und Politik werden häufig die nicht ausreichende Rechtsaufklärung der chinesischen Gesellschaft und das damit einhergehende Rechtsbewusstsein als Ursachen genannt. Solche Darstellungen, sowohl von Sinologen als auch von chinesischen Rechtswissenschaftlern, zielen auf Kontinuität der chinesischen Geschichte und verweisen auf die Gesetzgebung im vormodernen China. Die chinesische Rechtsprechung beschränkte sich nicht nur auf Recht in Form von Gesetzen, sondern sanktionierte auch Verhaltens- und Moralregeln der konfuzianischen Sozialphilosophie, welche laut Heuser noch heute tief im chinesischen Rechtsbewusstsein verankert sind und Prägefaktoren der chinesischen Rechtskultur bilden.8 Tugenden wie Gehorsamkeit, Zurückhaltung und Subordination sind nicht geeignet, eine individuelle Rechtswahrnehmung hervorzubringen.9 Die konfuzianische Idealvorstellung des „Vermeidens von Prozessen“ („ “)10 wird somit als Begründung der heute in der Gesellschaft verbreiteten „Abneigung gegen Prozesse“ („ “) herangezogen.

Kultur ist zwar ein Resultat solcher geschichtlicher Erfahrungen und Gewohnheiten, doch „Erfordernisse der Gegenwart und zu verschiedenen Zeiten verschieden intensive äußere Einflüsse prägen die Kultur eines Landes und damit seine Rechtskultur.“11 So bestätigen umfassende Untersuchungen und Befragungen der ländlichen Bevölkerung zwar, dass aus mangelndem Vertrauen in die Rechtsprechung und Angst vor Prozessen der Rechtsweg als Umgang mit Streitigkeiten nicht sehr verbreitet ist;12 konfuzianische Überzeugung und Bewusstseinshaltung reichen als Begründung jedoch nicht aus. Die traditionelle Vorstellung, dass Chinesen eine „Zurückhaltung“ in Fragen der „Wahrnehmung von Individualrechten“ an den Tag legen würden, scheint heute nicht mehr zeitgemäß zu sein.13 Es stellt sich somit die Frage, ob ländliche Arbeiter Streitigkeiten wirklich vermeiden wollen, oder aus anderen Gründen von rechtlichen Streitigkeiten absehen.

Ziel dieser Arbeit ist es also nicht, die These der ‚Abneigung gegen Prozesse’ eklektisch zu übernehmen, sondern neben einer kulturellen Begründung, nach weiteren Ursachen der defizitären Rechtsdurchsetzung zu suchen. Hierzu bedarf es einer genaueren und differenzierteren Betrachtung der Gruppe, der in ihren Rechten verletzten Arbeitnehmern. Ein Modernisierungsprozess der Rechtsprechung beginnt mit Gesetzesentwürfen und Reformen, geht jedoch weiter über Rechtsaufklärung und Rechtspflege14.

1. Grundzüge des chinesischen Arbeitsrechts

1.1 Bedeutung und Historie

Bis zum Ende des 20. Jhd. existierten in China keine arbeitsrechtlichen Regelungen im eigentlichen Sinne.15 Arbeiter wurden lediglich in drei verschiedene Kategorien eingeteilt: Der Kontraktarbeiter, der dem Zivilrecht unterlag, Festangestellte in einem beamtenähnlichen Anstellungsverhältnis und Mitglieder des politischen Kaders.16 Arbeit war ein Recht der Menschen, sofern diese bestimmten politischen und administrativen Kriterien entsprachen und somit zum Avantgarde der sozialistischen Gesellschaft gehörten.17 Eine gesetzliche Sicherung der Arbeitnehmer bestand hingegen nicht, und für Wohlfahrt und soziale Sicherheit sorgten in vollem Umfang die staatlichen Unternehmen.18 Gewerkschaften sollten im Sinne Lenins lediglich für eine hinreichende Kommunikation zwischen der Partei und der Arbeiterklasse sorgen.

Erst 1986 schuf die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) vorläufige Bestimmungen zur Durchführung eines Arbeitsvertragssystems ( ! ) in staatlichen Unternehmen.

Chinesische Arbeitnehmer sahen sich, als Ergebnis der erhöhten personalpolitischen Autonomie der Unternehmen, erstmals mit befristeten Arbeitsverträgen konfrontiert, und es kündigte sich ein Bruch der bis dahin praktizierten ‚Eisernen Reisschale’ an, welche mit gesicherten staatlichen Sozialleistungen und lebenslanger Beschäftigung verbunden war.19 Diese Bestimmungen sind als Vorläufer des am 01.01.1995 in Kraft getretenen Arbeitsgesetzes zu betrachten, welches im Folgenden genauer dargestellt werden soll. Diese Ausführungen sollen rein deskriptiv über die aktuelle Rechtslage des chinesischen Arbeitssektors informieren.

1.2 Aufgaben und Anwendungsbereich

Um die Grundzüge des chinesischen Arbeitsrechts darzustellen, ist es zunächst notwendig festzuhalten, welche Aufgaben der Gesetzgeber dem Arbeitsgesetz zuteilt und auf welche Gruppen diese Gesetze Anwendung finden sollen. Grundsätzlich wird das Arbeitsrecht, wie in

Deutschland auch, als Arbeitnehmerschutzrecht verstanden. Zielsetzung und die Aufgaben der Arbeitsgesetze.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]21 - Ziel der Gesetzgebung: Um die legalen Rechte der Arbeitenden zu schützen, die Arbeitsbeziehungen zu regeln, eine der sozialistischen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsordnung zu errichten und zu schützen und die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt zu fördern, wird gemäß der Verfassung dieses Gesetz bestimmt.

§ 2 ArbG definiert, auf welche natürlichen und juristischen Personen das ArbG Anwendung findet.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Geltungsbereich: Auf die Unternehmen und die Organisationen der Individualwirtschaft innerhalb der VR China (im Folgenden bezeichnet als Arbeitgebereinheiten) und die Arbeitenden, die mit ihnen Arbeitsbeziehungen bilden, wird dieses Gesetz angewandt.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Gegenüber Staatsorganen (Behörden), institutionellen Einheiten und gesellschaftlichen Körperschaften und denjenigen Arbeitenden, die mit ihnen Arbeitsvertragsbeziehungen bilden, wird dieses Gesetz entsprechend angewandt.

Im § 3 ArbG werden die Gleichberechtigung und die Rechte der Arbeitenden festgehalten und aufgelistet. Aus diesem Paragraphen ergeben sich in folgenden Kapiteln des ArbG nähere Definitionen der genannten Ziele.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Die Arbeitenden genießen das Recht gleichberechtigter Beschäftigung und freier Berufswahl, das Recht, Arbeitsentgeld zu erhalten, das Recht auf Ruhezeiten und Urlaub, das Recht, Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zu erhalten, das Recht, berufstechnische Ausbildung zu erhalten, das Recht, Sozialversicherung und Sozialleistungen zu genießen, das Recht, die Regelung von Arbeitsstreitigkeiten zu beantragen, sowie andere vom Gesetz bestimmte Rechte.

Die Durchsetzung der oben genannten Rechte soll durch Gewerkschaften als Form der Interessenvertretung geschützt werden. § 7 Abs. 2 ArbG definiert diese Aufgabe.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Die Gewerkschaft vertritt und schützt die legalen Rechte und Interessen der Arbeitenden und wird nach dem Gesetz unabhängig und autonom tätig.

1.3 Arbeitsvertrag

Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Wahrnehmung von Rechten wird gesetzlich ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt.22 Dieser wird in §§ 16 - 35 ArbG näher definiert.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Der Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist eine

Übereinkunft, welche eine Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitendem und Arbeitgebereinheit errichtet und beidseitige Rechte und Pflichten festlegt.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zur Errichtung einer Arbeitsbeziehung muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Für das westliche Rechtsverständnis erscheint der Satz 2 zunächst nicht weiter erwähnenswert. Die Tatsache, dass für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Abschluss eines Arbeitsvertrages erforderlich ist, stellt für das europäische Rechtsverständnis schon lange eine Selbstverständlichkeit dar.23 Vor dem Hintergrund, dass China mehrere jahrzehntelang durch eine beamtenähnliche Unterordnung oder aber von nur faktischen Arbeitsbeziehungen ohne staatliche Anerkennung geprägt war und Arbeitsverträge bis 1986 nicht vorhanden waren24, wird dieser Rechtssatz jedoch interessant. Die Abkehr von diesem alten System bedeutete zugleich die Abkehr von einer staatlich gelenkten Arbeitsvermittlung, welche eher einer Zuweisung entsprach und keinerlei Verträge bedarf. Erst die Einführung des Arbeitsvertrages in das Arbeitsgesetz 1995 führte zur Abkehr der planwirtschaftlichen Arbeitskräfteverwaltung ( !>) und damit zur faktischen Einführung eines freien Arbeitsmarktes (—£ :;).25 Die folgenden Paragraphen dieses Kapitels des ArbG definieren Form, Dauer und Bedingungen zur Auflösung von Arbeits- und Kollektivverträgen. Auffällig ist hier, dass, obwohl § 19 ArbG besagt, „Arbeitsverträge müssen in Schriftform geschlossen werden“ ( 6¡W¤¥` ¦¢#), regionalbedingte Ausnahmen existieren. So stellen beispielsweise die ab 01.05.2002 geltenden Arbeitsvertragsregeln der Stadt Shanghai klar, „dass ein Arbeitsverhältnis ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages entsteht, wenn der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbringt.“26 Faktische Arbeitsbeziehungen führen also in Shanghai zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen.27 Diese Regelungen komplementieren nicht nur das ArbG, sondern widersprechen diesem.

1.4 Löhne

In der Theorie „soll sich die Lohngerechtigkeit an dem Grundsatz der Verteilung der Arbeit und dem Grundsatz gleichen Lohns für gleiche Arbeit orientieren.“28 Diese Prinzipien werden in besonderem Maße vom ‚ White Paper on Labor and Social Security [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] von 2002 untermauert.29 Im ArbG wird das Kapitel zur Zahlung von Löhnen in nur 6 Paragraphen abgehandelt. Auch hier definiert § 46 ArbG „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ ( ’ v). Allerdings wird den Unternehmen in § 47 ArbG ein „Selbstentscheidungsrecht für die Lohnverteilung“ eingeräumt.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Formen der Lohnverteilung und Festlegung des Lohnniveaus: Die Arbeitgebereinheit bestimmt, gemäß den Besonderheiten von Produktion und Betrieb dieser Einheit und ihrer wirtschaftlichen Effizienz, nach dem Gesetz autonom die Formen der Lohnverteilung dieser Einheit und ihr Lohnniveau.

„Der Staat übt eine Makrokontrolle des Gesamtlohnes aus“ [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] (§ 46 Abs. 2 ArbG) und „garantiert einen Mindestlohn.“ [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten](§ 48 Abs. 1 ArbG)

Konkrete Sätze für den Mindestlohn werden von der Volksregierung für Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten festgesetzt und beim Staatsrat gemeldet. Die folgende Tabelle zeigt die Mindestlöhne in Chinas größten Wirtschaftsregionen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Mindestlöhn Quelle: Zhang: Region Specific Minimum Salary. In: Study on Policy Evaluation and recommendation for flexible employment in China, 2005, S. 47.30

Der ausbezahlte Lohn darf laut § 48 ArbG unter keinen Umständen unter dem örtlichen Mindestlohn liegen. Ergänzend verbietet § 50 ArbG Abzüge vorzunehmen oder die Auszahlung zu verzögern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Lohn muss monatlich in Form von Geld dem Arbeitenden selbst ausgezahlt werden. Es ist nicht zulässig, Abzüge vorzunehmen oder die Auszahlung des Lohnes des Arbeitenden grundlos zu verzögern.

1.5 Arbeitszeiten

Die §§ 36 - 45 ArbG regeln die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer. Die maximale Arbeitszeit, täglich und wöchentlich, wird direkt im § 36 ArbG definiert.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]I- Der Staat regelt die Arbeitszeiten der Arbeitenden so, dass eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten wird.

Zudem muss den Arbeitenden wöchentlich mindestens ein Ruhetag gewährt werden (§ 38 ArbG). Beide Grundsätze werden vom § 39 ArbG relativiert, indem Betrieben, die sich aus Produktionsgründen nicht an diese Gesetze halten können, die Möglichkeit von Sonderregelungen gewährt wird. Diese bedürfen jedoch einer Genehmigung der Arbeitsverwaltungsabteilung. Überstunden dürfen laut § 41 ArbG geleistet werden, falls die Umstände des Betriebes dies erfordern. Diese „dürfen in der Regel täglich eine Stunde nicht überschreiten“ (äå×ØÐtÜÝäßÚ); soweit die Gesundheit der Arbeitenden nicht gefährdet ist, „können bis zu maximal 36 Überstunden im Monat geleistet werden“ (×ÎÐt ÜÝæãçßÚ). Jegliche von diesen Gesetzen abweichenden Regelungen werden im § 43 ArbG ausdrücklich verboten.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Verbot von gesetzeswidrigen Überstunden: Die Arbeitgebereinheit darf keine gegen diese Gesetze verstoßenden Überstunden der Arbeitenden einrichten.

Sollten Überstunden geleistet werden, muss 150% des Lohnes gezahlt werden, bei Arbeit an Ruhetagen 200% und an gesetzlichen Feiertagen sogar 300% des Lohnes.

2. Die Durchsetzung der Arbeitsgesetze (Mikroperspektive)

Laut Harro von Senger besteht in der VR China eine erheblich Diskrepanz zwischen geschriebenem und tatsächlich angewandtem Recht.31 Eine sinnvolle Betrachtung der chinesischen Rechtsprechung darf sich somit nicht nur auf die Darstellung abstrakter Rechtsvorschriften beschränken, sondern muss auch die jeweilige Rechtswirklichkeit berücksichtigen, denn „nichts ist bedeutungsloser als eine nur auf dem Papier vorhandene, aber nicht der Wirklichkeit entsprechende Norm.“32 Arbeitsrechtliche Normen sind in ihrer Bedeutung immer daran zu messen, wie es in den Betrieben tatsächlich aussieht, und unter welchen Bedingungen Menschen in Fabriken und auf dem Land arbeiten.

Nachdem im vorangestellten Kapitel die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen dargelegt wurden, folgt in diesem Kapitel eine Betrachtung der tatsächlichen Durchsetzung dieser Rechtsnormen. Dieses Kapitel beschränkt sich auf die Mikroperspektive und soll anhand von Erzählungen von Arbeitern und brisanten Zeitungsberichten auf Einzelschicksale aufmerksam machen, in denen die Rechte der Arbeitnehmer gleich mehrfach und in extremster Weise verletzt werden.33

Kurz nach der Einführung des Arbeitsgesetzes 1995 wendeten sich eine ganze Reihe von Arbeitern an Arbeitsverwaltungen und Zeitungen, um Rechtsverstöße zu beklagen. Bis dato wurden derartige Fälle in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. Ein Jahr später veröffentlichte die Gongren ribao ’ Øu, nach Genehmigung der Regierungszentrale in Peking, einen brisanten Brief von Arbeitern einer Schuhfabrik in Guangdong.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- „Sehr geehrter Redakteur: wir sind Arbeiter der Zhaojie Schuhfirma in Guangdong. Die Firmeninhaber behalten nach Belieben unsere Löhne und Kautionen ein und schlagen, beschimpfen, beleidigen und demütigen uns grundlos. Die Zhaojie Schuhfirma ist ein Joint-Venture. Es werden Beauftragte im Namen der Gesellschaft nach Sichuan, Henan und Hunan oder andere ländliche Gegenden geschickt, um Arbeiter zu rekrutieren. Dabei zielen sie auch auf Kinder unter 16 Jahren ab.

Wir sind Arbeiter aus einem anderen Teil des Landes und wissen seit unserer Ankunft hier, dass wir betrogen worden sind. Die Realität entspricht nicht dem, was uns im Stellenangebot (bei der Rekrutierung) erzählt wurde, und selbst wenn wir die Fabrik verlassen wollen, ist es uns nicht möglich, weil sie uns unsere Kautionen und Aufenthaltsgenehmigungen nicht aushändigen, ganz abgesehen von unseren Löhnen. Die Schuhfabrik beschäftigt über 100 Sicherheitskräfte, welche gruppenweise patrouillieren. Selbst wenn uns Flügel wachsen würden, könnten wir nicht entfliehen. Die einzige Möglichkeit ist, den Fabrikleiter zu überreden, eine Kündigung zu genehmigen. Ein Arbeiter aus Henan wollte kündigen, doch der Fabrikleiter war nicht einverstanden, daraufhin flüchtete er über eine Mauer und wurde von einem Zug tödlich erfasst. Genau so ist es, jedes Jahr fliehen weiterhin noch rund 1.000 Arbeiter und ziehen es vor, auf Kaution und Lohn sowie die eingezogene Aufenthaltsgenehmigung zu verzichten und trotzdem diesen Ort hier zu verlassen. Schläge, Beleidigungen und Körperstrafen sind hier an der Tagesordnung. Bestrafte Arbeiter stehen, für jedermann sichtbar, auf einem Stuhl, werden von der Sonne gebraten und starren eine Wand an, um Fehltaten zu überdenken. Wir Arbeiter arbeiten oft von 7 Uhr morgens bis 12 Uhr in der späten Nacht, viele von uns sind bereits erkrankt. Arbeitern ist es nicht mal erlaubt, das Fabrikgelände zu verlassen. Dafür benötigt man die Unterschrift des Fabrikleiters. Selbst während der Arbeitszeit einen Schluck Wasser zu trinken ist kaum denkbar.

Unterzeichnet: Guangdong Zhaoqing City Zhaojie Company, Yang Shuangqi, Li Xiaohua und über 20 weitere.“34

Der oben zitierte Brief stellte in der zensurgeprägten Medienlandschaft Chinas eine absolute Neuerung dar und veranlasste erstmals auch andere Zeitungen und der Partei untergeordneten

Institutionen wie z.B. All China Womens Federation | xyz und Communist Youth League ¯89{ f zur Veröffentlichung von Recherchen. Diese vertreten eine äußerst liberale Einstellung und gehen seitdem bis an die Grenzen der staatlichen Zensur. In chinesischen ‚Business Magazinen’ hingegen lassen sich bezeichnenderweise keine kritischen Berichte finden.

Neben Zeitungen beschäftigen sich auch unzählige Menschenrechtsorganisationen mit den Arbeitsbedingungen in chinesischen Manufakturen. Besonders hervorzuheben sind die Berichte von Anita Chan, welche sich seit über 20 Jahren mit der Situation von Wanderarbeitern beschäftigt und diese, durch zum Teil verdeckte Ermittlungen, recherchiert und beschrieben hat. Diese Berichte bestätigen die körperlichen und mentalen Demütigungen sowie extremste Verletzungen von Menschenrechten, welche oben von den Arbeitern beklagt wurden.35 Derartige Darstellungen der Arbeitsbedingungen in China sind zwar ein Motiv dieser Arbeit, die folgende Untersuchung soll sich jedoch auf die Verletzung der im Kapitel 1 genannten Arbeits- und Gewerkschaftsrechte beschränken.

Ein Fall, der die Verletzungen jener Rechte darstellt, wurde z.B. aus Shenyang berichtet: Im Juli 2006 kletterte erstmals eine Gruppe von Wanderarbeitern auf ein Dach einer Baustelle und drohte, sich von diesem herunterzustürzen, falls der Arbeitgeber die ausstehenden Löhne in Höhe von 1,2 Millionen Yuan nicht ausbezahlen sollte. Diese Praxis des Gruppenselbstmords durch das Springen von einem Fabrikgebäude (F|‰Š) ist seitdem unter Wanderarbeitern sehr verbreitet, um auf Missstände innerhalb des Betriebes aufmerksam zu machen. Die chinesische Nachrichtenagentur Xinhua berichtet von unzähligen solcher Selbstmorde unter Wanderarbeitern, die trotz monatelanger Arbeit ihren versprochenen Lohn nicht erhielten.36 Trotz unzensierter Berichterstattung gehen solche Fälle oft mit Repressalien seitens der Behörden einher. So wird lokalen Polizeistationen die Anweisung durch örtliche Sicherheitsbehörden gegeben, Selbstmorde gegenüber den Medien möglichst zu verschleiern.37 Während die Zentrale in Peking also versucht, durch nationale Berichterstattung auf Missstände aufmerksam zu machen, wird auf lokaler Ebene versucht, jene zu verheimlichen.38 Ein weiterer skandalöser Fall trug sich in Ningxia zu, in dem ein Wanderarbeiter, nach vergeblichen Versuchen ausstehende Löhne zu erhalten, seinen Fabrikchef und dessen Familie mit einem Messer tötete. Zuvor hatte er versucht, Unterstützung durch Gerichte und Arbeitsverwaltungen zu erhalten, jedoch ohne Erfolg. Nach eigenen Aussagen benötigte er das Geld, um seinen kranken Vater mit Medikamenten zu versorgen. Dieser Fall sorgte in den Medien für großes Aufsehen, und dem Arbeiter wurde teilweise öffentliches Verständnis entgegengebracht.39 China Daily beschrieb diesen Fall als sehr bezeichnend, da er erneut aufzeigte, wie schwer es für Wanderarbeiter ist, Rechte auf legale Weise einzufordern. „This case is significant because it sheds light on the lack of effective legal remedies for the underprivileged group of migrant workers.“40

Auch in sozialen Onlinenetzwerken sorgen brisante Berichte regelmäßig für Aufsehen. Besonders hervorzuheben ist die Plattform Sina Weibo }~ €. Sina Weibo verfügt über 250 Millionen41 angemeldete User (Stand: 01.01.2012) und ist damit das wohl größte moderne Sprachrohr42 der Chinesen und als ein solches Massenmedium keinesfalls zu unterschätzen.43 Im Gegensatz zu anderen Medien unterliegen hier veröffentlichte Beiträge und Fotos nicht ex ante der staatlichen Zensur.

Eine Thematisierung der rechtlichen Sicherung chinesischer Arbeitnehmer, sei es in Gesellschaft oder Politik, scheint unausweichlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Vgl. Staiger, 2003, S. 606.

2 Vgl. Schucher, 2008, S. 48: Zwischen 2003-2007 hat sich der Anteil sozialer Gesetzgebung auf bis zu 20% erhöht. Vorher galten nur 2-6% der Gesetze sozialen Fragen, 60% hingegen wirtschaftlichen.

3 Transmissionsriemen ist ein Begriff der kommunistischen Sowjetunion: Gewerkschaften hatten nur die Funktion der einseitigen Kommunikation zwischen Partei und Arbeiterklasse.

4 Foxconn ist mit 1,2 Millionen Mitarbeitern der weltgrößte Produzent von Elektronik- und Computerbauteilen und wichtigster Zulieferer für Großkonzerne wie Dell, Apple, HP oder Nintendo.

5 Vgl. Shu, 2012 und Human Resources Association of China, 2012.

6 Operaismus bezeichnet eine soziale Bewegung, die in den frühen 1960er Jahren entstanden ist. Diese gibt sich stark antistaatlich und propagiert den Kampf gegen die, durch den Kapitalismus entstandene, Fabrikarbeit.

7 Chinesischen Nachrichtenmeldungen und quantitative Angaben aus amtlichen chinesischen Statistiken sind umfangreich und detailliert, jedoch vielfach inkonsistent und dementsprechend mit Vorsicht zu genießen.

8 Vgl. Heuser, 1999, S.24.

9 Vgl. Heuser, 1999, S. 177ff.

10 Yang, 1957, S. 210.

11 Thieme, 1955, S. 65.

12 Vgl. Li, / Zhao, 2009, S.69ff. und Su / Yang, 2006, S. 655ff.

13 Geffken, 2005, S. 86.

14 Rechtspflege ( , oft auch mit „Justiz“ übersetzt) umfasst „in einem engen Sinne das Gerichtswesen, in einem weiteren Sinne aber auch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsorganen [...] sowie diverser Schieds- und Schlichtungsorgane“. Staiger, 2003, S. 609.

17 Vgl. Hebel, 2004, S. 3.

18 Vgl. Hebel, 2004, S. 16.

19 Vgl. Hebel / Schucher, 1992, S. 11ff.

20 ArbG wird im Folgenden als Abkürzung für Arbeitsgesetz genutzt.

21 Bei allen eingerückten Zitaten in diesem Kapitel handelt es sich um die Gesetzestexte im Originallaut aus dem chinesischen Arbeitsrecht. Siehe: Zhonghuarenmingongheguo: Laodong he shehui baozhang fagui quanshu, 2011.

22 Seit 2008 existiert in China neben dem Arbeitsgesetz auch ein Arbeitsvertragsgesetz (ArbvG).

23 Vgl. Geffken, 2005, S. 49.

24 Ebd.

25 Vel. Geffken, 2004, S. 55.

26 Lauffs / Chia, 2002, S. 11.

27 Vgl. Chen, 2003, S. 82.

28 Geffken, 2005, S. 54.

29 Vgl. Guowuyuan xinwen bangongshi, 2002, S. 6.

30 Vgl. Zhang, 2005, S. 47. Es ist anzumerken, dass es sich um eine Publikation aus dem Jahre 2005 handelt. Mindestlöhne haben sich inzwischen erhöht. Aktuell im Internet publizierte Zahlen werden jedoch von mir als weniger verlässlich eingestuft. Für einen Vergleich der Zahlen siehe: Anhang, Abb. 1.

31 Vgl. von Senger, 1994, S. 308.

32 Geffken, 1999, NZA, S. 691.

33 Vgl. Chan, 2001, S. 8.

34 Übersetzung aus dem Zeitungsartikel: Liu, Xinhua: Zhaojie xieye gongsi kedai yuangong shou chachu. In: Gongren ribao, 17.04.1996.

35 Vgl. Chan, 2001.

36 Vgl. Yan, Xinhua, 13.11.2006.

37 Vgl. Pan, Washington Post, 13.02.2003.

38 Mehr zum Konflikt zwischen Regional- und Zentralstaat in Kapitel 4.5.

39 Vgl. China Daily, 21.09.2005.

40 Ebd.

41 Vgl. Ding, in: Shanghai Daily ½¾Øu 16.01.2012.

42 Täglich werden hier rund 90 Millionen Beiträge veröffentlicht.

43 Für ein aktuelles Beispiel, in dem Arbeiter über Sina Weibo auf arbeitsrechtliche Missstände aufmerksam machen, und Übersetzungen entsprechender Netzreaktionen siehe: Anhang, Abb. 2.

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit im chinesischen Arbeitsrecht: Konfuzianische Abneigung gegen Rechtsprozesse?
Hochschule
Universität Hamburg  (Asien Afrika Institut)
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
58
Katalognummer
V202959
ISBN (eBook)
9783656308485
ISBN (Buch)
9783656309413
Dateigröße
1798 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
China, Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Bjørn Burg (Autor:in), 2012, Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit im chinesischen Arbeitsrecht: Konfuzianische Abneigung gegen Rechtsprozesse?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202959

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