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Die Änderung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 (C-284/09)

Titre: Die Änderung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 (C-284/09)

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2012 , 28 Pages , Note: 1,3 (15 Pkt.)

Autor:in: Roman Deringer (Auteur)

Droit - Droit fiscal
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Résumé Extrait Résumé des informations

Die vorliegende Arbeit soll dem Leser einen vermittelnden Gesamtüberblick zum § 50d Abs. 3 EStG geben und dessen Entwicklung bis zum heutigen Tag veranschaulichen. Im Ersten Teil der Arbeit werden die einzelnen Voraussetzungen und Funktionsweisen des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 dargelegt. Sodann wird die Regelung aus verschiedenen europarechtlichen Sichtweisen betrachtet, bis schließlich auf das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommisssion gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 2010 eingegangen wird.
Der Hauptteil beschränkt sich im Wesentlichen auf die Änderungen und Neuerungen des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) und betrachtet diese kritisch vor dem Hintergrund der Praxistauglichkeit sowie europarechtskonformer Ausgestaltung. Um den vorgegebenen Rahmen des Bearbeitungsumfanges nicht zu überschreiten, wird auf Sonderfälle und expansive Gesellschafterstrukturen – wie es beispielsweise bei mittelbaren Beteiligungsketten an ausländischen Gesellschaften der Fall ist – nicht näher eingegangen.
Zum Ende hin wird die EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 samt ihrer Entscheidungsgründen und den daraus resultierenden Konsequenzen veranschaulicht, bis schließlich ein zusammenfassendes Fazit auf mögliche Handlungsempfehlungen für die Praxis hinweist, sowie einen Ausblick und Sichtweisen verschiedener renommierter Steuerpraktiker gewährt.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

I. Problemaufriss

II. Gegenstand dieser Arbeit

B. Der § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007

I. Gesetzeshistorie

II. Sinn und Zweck des § 50d Abs. 3 EStG

III. Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG

1. Ausländische Gesellschaft

2. Soweit Personen beteiligt sind, denen bei unmittelbarer Einkunftserzielung die Steuerentlastung nicht zustände

a) Beteiligung von Personen

b) „Soweit“ Personen beteiligt sind

3. Substanzanforderungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3)

a) Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

b) Ausländische Gesellschaft erzielt nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

c) Für den Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)

4. Gesellschaftsbezogene Prüfung

5. Ausnahmen für börsennotierte Gesellschaften und Investmentfonds (Abs. 3 Satz 4)

C. Vertragsverletzungsverfahren

D. Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG

I. Wegfall der 10%-Grenze

II. Eigene Wirtschaftstätigkeit

III. Geringere Relevanz fehlender wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe

IV. De minimis Regelungen

V. Beweislastregelung

VI. Konsequenzen

E. EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 (C-284/09)

I. Entscheidungsgründe

II. Rechtsfolgen für die Praxis

1. Drittstaatenwirkung

2. Auswirkungen auf § 50d Abs. 3 EStG

F. Fazit

I. Handlungsempfehlungen

II. Ausblick

Zielsetzung und Themen der Arbeit

Die Arbeit analysiert die Entwicklung und europarechtliche Vereinbarkeit der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung gemäß § 50d Abs. 3 EStG, insbesondere im Kontext des Jahressteuergesetzes 2007, des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie der relevanten EuGH-Rechtsprechung.

  • Analyse der Funktionsweise von § 50d Abs. 3 EStG zur Missbrauchsbekämpfung.
  • Untersuchung der Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG).
  • Kritische Würdigung der europarechtlichen Konformität und des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission.
  • Auswertung der EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 zu Streubesitzdividenden.
  • Ableitung von Handlungsempfehlungen für die steuerliche Praxis.

Auszug aus dem Buch

C. Vertragsverletzungsverfahren

Die Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. vom JStG 2007 mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit wird seit langem massiv bezweifelt und von Seiten der Literatur mit erheblichen Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität im Allgemeinen konfrontiert. Sowohl die Vereinbarkeit mit der Niederlassungs-, der Kapitalverkehrs- und der Dienstleistungsfreiheit wie auch mit der Mutter-Tochter-Richtlinie wurden in Zweifel gezogen. Die Regelung unterstellt typisierend einen Missbrauch, wenn eine Gesellschaft funktions- oder substanzschwach ist und versagt damit auf typisierender Basis Grundfreiheiten. Es verwunderte deshalb nicht, dass die Europäische Kommission im März 2010 von ihrem Recht aus Art. 226 EGV (heute Art. 258 AEUV) gebrauch machte und ein Vertragsverletzungsverfahren (IP/10/298 vom 18. März 2010) gegen die Bundesrepublik Deutschland durch eine förmliche Aufforderung ihre Missbrauchsbekämpfungsvorschriften zu ändern einleitete, in dem sie insbesondere das Erfordernis, 10% der Bruttoerträge der ausländischen Gesellschaften müssten aus eigener operativer Tätigkeit stammen, als unangemessen zur Vermeidung von Missbräuchen erachtet.

Insbesondere nach der EuGH-Entscheidung vom 12. September 2006 – C-196/04 (Cadbury/ Schweppes) ist eine so weitgehende pauschale Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die keinen Gegenbeweis zulässt, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegt, nicht gemeinschaftsrechtskonform. Im Regelfall rechtfertigt die Missbrauchsabwehr eine Einschränkung von Grundfreiheiten nur, „wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird.“ In diesem Punkt sind die Regelungen des § 50d Abs. 3 EStG zu typisierend, so dass die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert hat § 50d Abs. 3 EStG zu ändern. Zwar sei das mit der deutschen Vorschrift verfolgte Ziel der Missbrauchsbekämpfung legitim.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einführung: Diese Einleitung skizziert das Spannungsfeld zwischen nationalen Anti-Missbrauchsvorschriften und europarechtlichen Vorgaben sowie den Gegenstand der Arbeit.

B. Der § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007: Dieses Kapitel erläutert die gesetzeshistorische Entwicklung, den Zweck sowie die detaillierten Tatbestandsmerkmale der Regelung in der Fassung von 2007.

C. Vertragsverletzungsverfahren: Hier wird der Konflikt mit der Europäischen Kommission dargestellt, die die Typisierung der Missbrauchsregelung als europarechtswidrig einstufte.

D. Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG: Die Neuregelungen durch das BeitrRLUmsG, insbesondere der Wegfall der 10%-Grenze und die Einführung der Aufteilungsklausel, werden hier analysiert.

E. EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 (C-284/09): Das Kapitel behandelt die Gründe und die weitreichenden Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Quellenbesteuerung und die Missbrauchsregelung.

F. Fazit: Das Fazit bietet Handlungsempfehlungen für die steuerliche Praxis und einen Ausblick auf die Zukunft der direkten Steuern im Lichte der EU-Grundfreiheiten.

Schlüsselwörter

§ 50d Abs. 3 EStG, Anti-Treaty-Shopping, Europarecht, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Quellensteuer, Missbrauchsbekämpfung, Jahressteuergesetz 2007, BeitrRLUmsG, EuGH, Streubesitzdividenden, Aufteilungsklausel, Substanzanforderungen, Drittstaatenwirkung, Steuerentlastung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der deutschen Missbrauchsregelung § 50d Abs. 3 EStG zur Begrenzung von Entlastungen bei der Kapitalertragsteuer und deren Anpassung an europarechtliche Anforderungen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind das „Treaty-Shopping“, die europarechtliche Konformität nationaler Steuergesetze, die Auswirkungen von EuGH-Urteilen auf die deutsche Praxis sowie die Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist es, dem Leser einen Gesamtüberblick über die Entwicklung des § 50d Abs. 3 EStG zu geben und zu veranschaulichen, wie der deutsche Gesetzgeber auf den Druck durch die Europäische Kommission und den EuGH reagiert hat.

Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?

Der Autor führt eine tiefgehende juristische Analyse der Gesetzestexte, der Gesetzesbegründungen, der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung und der Literaturmeinungen zum Internationalen Steuerrecht durch.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG (alt und neu), das Vertragsverletzungsverfahren, die gesetzgeberischen Änderungen sowie die Konsequenzen der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 für die Praxis.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Anti-Treaty-Shopping, Europarecht, Niederlassungsfreiheit, Quellensteuer, § 50d Abs. 3 EStG und Missbrauchsbekämpfung charakterisiert.

Warum wurde die 10%-Grenze in § 50d Abs. 3 EStG gestrichen?

Die 10%-Grenze wurde gestrichen, da sie von der Europäischen Kommission als starre, unangemessene Missbrauchsverhinderungsvorschrift beanstandet wurde, die keinen Raum für einen Gegenbeweis ließ.

Welchen Einfluss hat das EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 auf die Praxis?

Das Urteil führt zu einer steuerlichen Benachteiligung bei Auslandsausschüttungen und verpflichtet Deutschland zur Anpassung, da die Abgeltungswirkung deutscher Quellensteuer als europarechtswidrig eingestuft wurde.

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Résumé des informations

Titre
Die Änderung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 (C-284/09)
Université
University of Augsburg  (Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht)
Cours
Seminar im Internationalen Steuerrecht
Note
1,3 (15 Pkt.)
Auteur
Roman Deringer (Auteur)
Année de publication
2012
Pages
28
N° de catalogue
V203376
ISBN (ebook)
9783656300229
ISBN (Livre)
9783656300878
Langue
allemand
mots-clé
Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift Missbrauchsbekämpfungsvorschrift § 50d Abs. 3 EStG Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes EuGH-Urteil vom 20.10.2011 treaty shopping directive shopping Vertragsverletzungsverfahren EuGH-Urteil vom 12.09.2006 Cadbury/ Schweppes
Sécurité des produits
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Citation du texte
Roman Deringer (Auteur), 2012, Die Änderung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 (C-284/09), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203376
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Extrait de  28  pages
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