Basel III - Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken


Bachelorarbeit, 2012

61 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis V

Tabellenverzeichnis V

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Zielsetzungder Arbeit
1.3 Methodisches Vorgehen

2 Definition und Grundlagen des Eigenkapitals
2.1 Eigenkapital - Definition
2.2 Eigenkapital-Qualität
2.3 Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals

3 Von Basel I zu Basel II
3.1 Basel 1
3.2 Basel II und die Regulierung des Bankensystems

4 Basel III und die Stabilität des Bankensektors
4.1 Rahmenbedingungen im Überblick
4.1.1 Verstärkung der Eigenkapitalbasis
4.1.1.1 ModifizierteAbgrenzung des Eigenkapitals
4.1.1.2 Verschärfung der Mindestanforderungen an Eigenkapital
4.1.2 Einschränkung des Verschuldungsgrades
4.1.2.1 Höchstverschuldungsquote
4.1.2.2 Performance Kennzahl
4.1.3 Die neuen Liquiditätsanforderungen und Liquiditätskennziffern
4.1.3.1 Mindestliquiditätsquote (LCR)
4.1.3.2 Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio)
4.1.3.3 Beobachtungsinstrumente
4.1.4 Die Verstärkung der Regelungen zum Gegenparteirisiko
4.1.5 Systemstabilisierende Maßnahmen
4.1.5.1 Eindämmung der systemischen Risiken durch Reduktion der Prozyklität
4.1.5.2 Instrumente: Der Kapitalerhaltungspuffer und der anti­zyklische Puffer
4.1.5.3 "Systemisches Risiko" und die Thematik des"Too-Big-To-Fail"
4.1.5.4 Behandlung der systemisch relevanten Finanzinstitute(SiFis)
4.2 VeränderungenbeidenBanken
4.2.1 Anpassungsstrategien bei gegebener Kapitalbasis
4.2.1.1 Kapitalmanagementstrategien
4.2.1.2 Liquiditäts- und Finanzierungsstrategien
4.2.2 Bilanzrestrukturierung
4.2.2.1 Verbesserung der Kapitalqualität
4.2.2.2 Anpassung von Umfang und Fokus des Bilanzmanagements
4.2.2.3 Bilanzrestrukturierungsmaßnahmen zur Erfüllung der neuen Liquiditätskennziffern
4.2.3 Auswirkung der Veränderungen aufdas Geschäftsmodell
4.2.3.1 Interessengruppen
4.2.3.2 Risiko
4.2.3.3 Produkt

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abstract

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das Reformpaket von Basel III in den Aus­wirkungen und Konsequenzen für die Stabilität der Banken und die finanziellen Strategien der Banken, zu untersuchen. Dazu werden die Inhalte von Basel III auf die mit den Reformen angestrebte Stabilität des Bankensektors bezogen und in ihren Rahmenbedingungen untersucht. Ausgeführt werden dabei die sich für die Banken ergebenden strukturellen Veränderungen, die im Zusammen­hang mit Basel III als Reaktion auf die angesichts der Finanzkrise deutlich wer­denden Unzulänglichkeiten des regulatorischen Gerüsts zu verstehen sind. Da­zu wird eine Abgrenzung der Inhalte von Basel III zu Basel I und Basel II vorge­nommen. Die Arbeit verdeutlicht vor diesem Hintergrund, wie zentral die Inhalte von Basel III auf eine Verbesserung der Kapitalbasis der Banken ausgerichtet ist.

Zentraler Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, wie sich die Inhalte von Ba­sel III auf die finanziellen Grundlagen von Banken auswirken. Zu diesem Zweck wurde ein Fokus auf Veränderungen der Kapitalbasis, eine Bilanzrestrukturie­rung und die Auswirkungen der Veränderungen auf das Geschäftsmodell ge­legt. Aufgezeigt werden damit Maßnahmen und Regelungen zur Überwindung und künftigen Verhinderung von Problemen, wie sie in der Finanzkrise zum Ausdruck kamen. Die Arbeit verweist auf die sich für die Banken ergebenden strukturellen Veränderungen und Umstrukturierungen, die mit der Umsetzung der Regularien von Basel III verbunden sind.

Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Umsetzung der Inhalte von Basel III auf deutlich restriktivere Kapital- und Liquiditätsvorschriften abzielt, die grundle­gende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Banken hat. Die Arbeit fragt vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Auswirkungen auch, ob sich negati­ve Konsequenzen für die Kreditvergabe, vor allem an KMUs, ergeben. Insge­samt kommt die Arbeit zu dem Schluss, dass die Inhalte von Basel III zwar zu einer fundamentalen Verbesserung der Kapitalbasis von Banken führt, aber of­fen bleibt, ob sich damit zukünftige Finanzkrisen vermeiden lassen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Eigenkapital - Qualitätskriterien,

Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung laut Basel I

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung bei unterschiedlichen Schuldnern

Tabelle 2: Risikogewichte der Kreditprüfung nach dem neuen Basel II Abkommen

1 Einleitung

1.1 Einführung

Der Krise, die 2007 mit dem Platzen der Subprime Hypothekenblase in den USA einen wesentlichen Auslöser hatte, war eine jahrzehntelange Liberalisie­rung der westlichen Finanzmärkte vor allem der US-amerikanischen mit einer starken Ausweitung der Kreditvolumina vorausgegangen. Mit der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers in 2008 wurde aus der Finanzkrise eine Wirt­schaftskrise, welche die Weltfinanzmärkte in ihren Grundfesten erschütterte. Nur durch eine konzertierte globale Intervention von Regierungen und Zentral­banken konnte ein völliges Kollabieren der Märkte verhindert werden.[1]

Die Finanzkrise verdeutlichte die Schwächen des Bankensystems, welche in Unzulänglichkeiten des regulatorischen Gerüsts bestanden. Dabei erwiesen sich insbesondere die, die Kapitalbasis der Banken betreffenden Regelungen als reformbedürftig.[2]

Dabei hatte sich gezeigt, dass die Eigenkapitalausstattung der Banken qualita­tiv und quantitativ höchst unzureichend war. Auftretende Verluste konnten nicht absorbiert werden, weil die Institute nicht über die nötigen Kapitalinstrumente.[3] Zudem herrschte in der EU keine Einigkeit, welche Bestandteile des Eigenkapi­tals der Institute nun eigentlich als Eigenmittel gelten, so dass die Solvenz in der EU nicht korrekt widergespiegelt werden konnte. Dies verschärfte die Fi­nanzkrise.[4]

Das Reformpaket Basel III bildet die Antwort auf die durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007 zutage gekommenen Schwächen und Fehler der bisherigen Bankenregulierung.

Basel III stellt daher ein Reformpaket der bisher gültigen Bankenregulierung Basel II dar, das vom Baseler Ausschuss der Bank für den Internationalen Zah­lungsausgleich beschlossen wurde.[5] Dieser Ausschuss besteht seit 1974 und befindet sich in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Gegründet wurde er nach dem Kollaps der Herstadt - Banken 1974.

Die im September 2010 beschlossenen Reformen - als Basel III bezeichnet - sind bereits im Dezember 2009 unter den Titeln „Strengething the Resilence of the Banking Sector“ und „International Framework for Liquidity Measurement, Standards and Monitoring“ veröffentlicht worden. Sie stellen ergänzende Emp­fehlungen der im Jahr 2004 beschlossenen Einzelkapitalanforderungen - Basel II - für Banken dar und basieren unter anderem auf den Erfahrungen von Basel II.

Es wird erwartet, dass Basel III die Finanzwelt insgesamt zu stabilisieren ver­mag. Basel III sieht vor, dass die Banken ihre Mindesteigenkapitalanforderun­gen erhöhen sowie Kapitalpuffer einführen, um in Krisenzeiten stabil agieren zu können, denn der Stabilitätsgrad der Banken beeinflusst entscheidend die Realwirtschaft. Die Finanzkrise zeigt deutlich, dass mittels einer strengeren Bankenregulierung die Selbsthilfe der Kreditinstitute angeregt werden muss, damit insolvent Banken nicht mehr gesamte Euro - Staaten ins Wanken brin­gen können.[6] Des Weiteren soll verhindert werden, dass zu gravierende Unter­schiede zwischen den einzelnen EU - Staaten weiterhin destabilisierend und damit auf die Wirtschaft gefährdend wirken[7] und auch stabile Länder über hohe Refinanzierungskosten zu stark belastet werden.[8]

1.2 Zielsetzungder Arbeit

Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die Reformen von Basel III hinsichtlich ih­rer Auswirkungen auf die Stabilität der Banken zu untersuchen.

Basel III bedeutet für die Banken und damit für die globale Wirtschaft große strukturelle Veränderungen. Umstrukturierungen und zusätzliche Kosten wer­den die Geschäftspolitik vieler Banken nachhaltig beeinflussen.

Im Folgenden sollen vor dem Hintergrund der Ursachen und Auswirkungen der aktuellen Krise Maßnahmen und Regelungen zur Überwindung und künftigen Verhinderung solcher Krisen erörtert werden. Im Vordergrund stehen dabei die neuen Ansätze zur Regulierung des Bankensektors.

1.3 Methodisches Vorgehen

Die Arbeit erfolgt über eine deduktive Literaturrecherche. Es werden Sach- und Fachliteratur aus dem Themenkreis der Betriebs- und Finanzwirtschaft, der Volkswirtschaft, der Kommunikationswissenschaften sowie der Soziologie und der Politologie verwendet. Ebenso wird auf Fachtexte in seriösen Internet- oder Printmedien zurückgegriffen.

Dabei wird wie folgt vorgegangen:

Im 2. Kapitel geht es zunächst um grundlegende theoretische Ausführungen zum Eigenkapitel. Dabei wird das Eigenkapital definiert und in seiner Qualität kurz dargestellt.

In Kapitel 3 geht es um die Entwicklung von Basel I zu Basel II. Dabei werden die Auswirkungen auf das Kapital der Banken dargestellt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Kreditvergabe und dem Rating. Dargestellt werden soll aber auch, ob Basel I und Basel II genügende Instrumente enthielten, um einer Fi­nanzkrise wirksam begegnen zu können.

Im 4. Kapitel geht es dann um die mit Basel III angestrebte Stabilität des Ban­kensektors. Es wird dabei auf die verschiedenen Rahmenbedingungen einge­gangen. Aufgezeigt werden soll, wie die Kapitalbasis der Banken durch Basel III verbessert werden soll. Im 2. Teil des 4. Kapitels geht es dann um Veränderun­gen, die Banken vor dem Hintergrund der Maßnahmen von Basel III umsetzen müssen. Auch hier steht die Stabilität der Finanzen der Banken im Mittelpunkt.

Ein kurzes Fazit (Kapitel 5) schließt die Arbeit ab.

2 Definition und Grundlagen des Eigenkapitals

2.1 Eigenkapital - Definition

Unter dem Begriff „Eigenkapital“ wird der Teil des Vermögens verstanden, der nach dem Abzug aller Schulden verbleibt. In der Wirtschaft definiert sich die Ei­genkapitalquote als relativer Anteil der gesamten Bilanzsumme.

Wichtig ist hierbei, das Eigenkapital vom Fremdkapital zu unterscheiden. Leis­tungen der Gesellschafter eines Unternehmens, die diesem in Form von Ge­winn zufließen, sind als Eigenkapital zu betrachten. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Somit ist das Eigenkapital, das als

Anteil der Gesellschafter im Unternehmensvermögen aufgeht, derjenige Teil des Unternehmenskapitals, der gegenüber den Gläubigern haftet.

Das Eigenkapital stellt folglich die Differenz zwischen dem Gesamtwert der als Aktiva ausgewiesenen Vermögensgegenstände und dem Gesamtbetrag des Fremdkapitals als Ausdruck zukünftiger Zahlungsverpflichtungen dar. Es kenn­zeichnet das Reinvermögen eines Unternehmens.[9]

2.2 Eigenkapital - Qualität

Das Eigenkapital eines Unternehmens wird ausschließlich ergebnisabhängig bedient. Außerdem besitzt es keinen vertraglich festgelegten Rückzahlungs­anspruch. Im Falle bilanzieller Verluste werden diese buchungsmäßig ebenfalls dem Eigenkapital zugerechnet.[10]

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat bereits 1994 in seiner Stellungnahme zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften allgemeine Kriterien zur Qualität des Eigenkapitals festgelegt:

- Erfolgsabhängigkeitder Vergütung
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe
- Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung
- Nachrangigkeit der Forderungen im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall.[11]

Diese Anforderungen können innerhalb einzelner Institute oder Verbände un­terschiedlich gewichtet sein. Für das Kriterium der Längerfristigkeit gilt im All­gemeinen ein Spielraum von fünf bis sieben Jahren sowie eine Restlaufzeit von zwei Jahren.

Nachrangdarlehen müssen kumulativ alle Forderungen erfüllen, um als Eigen­kapital angerechnet werden zu können. Einige Institute verlangen zusätzlich ei­ne Teilnahme am Verlust oder aber eine Stundung der Vergütungszahlen in wirtschaftlichen Krisen. So erhöht sich die Eigenkapitalqualität noch einmal. Hybridanleihen, auf die im weiteren Verlauf der Arbeit noch eingegangen wer­den soll, erfüllen in der Regel alle Kriterien, so dass die als Eigenkapital ange­rechnet werden sollten.[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigenkapital-Qualitätskriterien, Quelle: Zundel, 2011,S. 27

Nach der Weltwirtschaftskrise von 2009 erweiterte der Baseler Ausschuss die Kriterien der Eigenkapitalqualitäten noch einmal. Die Mindestanforderungen, denen Eigenkapital zur Sicherstellung von Verlustabsorption bei akut gefährde­tem Fortbestand eines Unternehmens jetzt erfüllen muss, sind im Anhang der vorliegenden Arbeit zu finden.

2.3 Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals

Zur Stärkung des Eigenkapitals der Banken ist der Sonderfonds für Finanz­marktstabilisierung (SoFFin) im Jahre 2008 begrenzt bis Dezember 2009 ge­gründet worden.[13] Er versucht, durch unterschiedliche Maßnahmen das Eigen­kapital der Banken zu stärken - mit dem Ziel, das Vertrauen der Banken unte­reinander sowie das Vertrauen der Gesellschaft und der Wirtschaft in den Fi­nanzsektor zu stärken. Außerdem erhöhte er die Risikotragfähigkeit der Finanz­institute durch folgende Maßnahmen:[14]

1. Es wird eine Hilfestellung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses der Banken in Form von Garantien geboten. Ziel ist es, den Vertrauensverlust der Banken untereinander zu minimieren und gleichzeitig den Handel der Banken miteinander zu stärken.
2. Es erfolgt eine Rekapitalisierung der Banken. Durch hohe Abschreibungen auf Wertpapiere im Portfolio ist das Eigenkapital der Banken stark reduziert worden - Geld, dass diesen jetzt als Kapital fehlt, um Kredite zu vergeben, die mit genügende Eigenkapital unterlegt sind Durch die Rekapitalisierung über den Finanzmarktstabilisierungsfond wird den Banken das Kapital wieder zur Verfü­gung gestellt.
3. Risikopositionen aus den Bilanzen der Banken werden an den SoFFin über­tragen. Dadurch müssen die Banken diese Risikopositionen nicht mehr mit Ei­genkapital unterlegen, das ihnen dann für andere Transaktionen zur Verfügung steht.

Der SoFFin kann seit Dezember 2010 keine neuen Leistungen mehr an die Kreditinstitute vergeben, kontrolliert aber die auf den bisherigen Stabilisie­rungsmaßnahmen beruhenden Auflagen weiter.

3 Von Basel I zu Basel II

3.1 Basel I

1974 wurde Basel I von den Zentralbankpräsidenten der G-10 Länder verein­bart. Der Baseler Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Bankaufsichtsbehör­den und Zentralbanken von 13 Ländern zusammen. Hierbei handelt es sich um Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Nieder­lande, Schweden, Schweiz, Spanien, USA und dem Vereinigten Königreich. Dieser Ausschuss wurde Anfang der 70er Jahre gegründet, da eine zunehmen­de Globalisierung des Bankgeschäfts zu erkennen war. Dies erschwerte den nationalen Bankaufsichtsbehörden in zunehmendem Maße die Überwachung der Risikosituationen von internationalen Kreditinstituten.[15] Mit einer gemein-Samen Richtlinie und einheitlichen Risikoabgrenzungsnormen sollte den He­rausforderungen der Globalisierung begegnet werden. Dazu gehört auch die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I).[16] Grundlage von Basel I war die Sorge des Ausschusses, dass bei unerwarteten Kreditausfällen die notwendige Eigenkapitalunterlegung der Banken aufgrund des harten Wettbewerbs zu nied­rig angesetzt ist und damit diese Verluste nicht aufgefangen und ausglichen werden können. Dies würde dann nicht nur das Kreditinstitut gefährden, son­dern auch die Stabilität des Finanzsystems.[17]

Ziel von Basel I war es, die Kreditvergabepraxis der Banken zu limitieren, diese mussten jetzt bezüglich ihrer eingegangenen finanziellen Risiken mindestens acht Prozent der Aktiva an Eigenkapital halten, dieses berechnete sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung laut Basel I, Quelle: Kredit und Finanzen, 2007, S. 1

Die Prozentsätze gestalteten sich wie folgt:

- 0 % für Kredite an staatliche Schuldner (OECD - Staaten)
- 20 % für Kredite an Banken mit Sitz in den OECD
- 50 % für grundpfandrechtlich gesicherte Realkredite (Hypothekenkredite)
- 100 % für Kredite an alle anderen Risikoaktiva, z.B. Unternehmensfinan­zierungen.[18]

Im Rahmen des Baseler Ausschusses wurden Regelungen eingeführt, um das Risikogewicht der kleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren und für die Banken eine vereinfachende Methode des internen Ratings durchzusetzen. Weil dem Mittelstand eine bedeutende Rolle für die Wirtschafts- und Beschäfti­gungsentwicklung in Deutschland hat, setzte sich die deutsche Politik für eine angemessene Lösung ein.[19] So können Kredite unter 1 Mio. Euro an Gewer­bebetreibende, Freiberufler und kleinere Unternehmen auch ohne ein Einzelra­ting zusammengefasst werden (sog. Retailportfolios). Damit werden diese Kre­dite ebenso wie Privatkundenkredite behandelt. Für Kredite an Unternehmen mit einem Umsatz unter 50 Mio. Euro gilt eine abgestufte Erleichterung bei den anzurechnenden Risikogewichten.[20]

Folgende Tabelle veranschaulicht die Eigenkapitalunterlegung bei unterschied­lichen Schuldnern:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung bei unterschiedlichen Schuldnern, Quelle: Kredit und Finanzen, 2007, S. 1

Es zeigte sich jedoch bald, dass Basel I den dynamischen Wirtschaftsanforde­rungen nicht entsprechen konnte und vier Risikoklassen die wirtschaftliche Rea­lität falsch abbildeten. Auch spielte bei Basel I die Bonität der Schuldner keine Rolle, so dass sich die Preise am Finanzmarkt stark verzerrten.

Zusätzlich wurden in Basel I nicht sämtliche Risiken von der Kapitalunterlegung abgedeckt - wie beispielsweise die verbrieften Positionen. Auch im Bereich der Liquiditätsbereitstellung sowie des Frühwarnsystems fehlt eine entscheidende Risikoabdeckung. Somit ist die Gefahr groß, dass es unter Basel I negative Auswirkungen auf den Kreditvergabeprozess bzw. die Realwirtschaft gibt. Dies führt dazu, dass es in einer Krisensituation einfacher ist, die Aktiva zu reduzie­ren als das Kapital aufzustocken.

Als weiteres Negatívum wird der Vergleich der internationalen Banken durch ei­nen zu großen Ermessensspielraum der Zentralbanken für die Festlegung des Ergänzungskapitals gesehen. Insgesamt kann also festgelegt werden, dass die Risikoabdeckung unter Basel I nur sehr insuffizient funktionieren konnte.[21]

Diese Nachteile verlangten eine Erneuerung des Regelwerks, so dass Basel II entstand.

3.2 Basel II und die Regulierung des Bankensystems

Im Gegensatz zu Basel I wurde bei Basel II differenziert darauf geachtet, wel­ches Risiko die Schuldner hinsichtlich eines Zahlungsausfalls mit sich bringen, so dass die Kreditvergaberisiken der Banken sehr viel besser eingeschätzt werden konnten.

Das Hauptziel von Basel II bestand darin, die Vergabe von Krediten mit dem Ausfallrisiko, das an den jeweiligen Kredit gekoppelt ist, zu knüpfen, und zwar über den Mechanismus der Eigenkapitalunterlegung: „Um die Eigenkapitalun­terlegung von Krediten risikogerechter zu gestalten, sollte der neue Baseler Ei­genkapitalakkord eine Differenzierung der Kapitalanforderungen für jeden ein­zelnen Kredit in unterschiedliche Risikostrategien vorsehen, ohne jedoch die gesamte Eigenkapitalvorhaltung der Geschäftsbanken zu verändern“.[22] Diese

Absicht kann als zentralen Punkt des neuen Basel II Abkommens ansehen, wenngleich dieser Punkt lediglich eine der drei Säulen von Basel II beschreibt.

Mit Basel II wurde versucht, das tatsächliche Risiko, das mit einem Kredit ver­bunden ist, zu gewichten und die Banken am Risiko ihrer Kreditvergabe „zu be­teiligen“. Entsprechend gehen nicht nur die Kreditrisiken in die Beurteilung der Kreditvergabe ein, sondern auch die operationellen Risiken, die mit der Kredit­vergabe verbunden sind.[23]

Das Basel II Abkommen besteht aus drei Säulen:

1. Die erste Säule verpflichtet Banken zur adäquaten Bewer­tung des Risikos, das mit der Vergabe eines Kredits ver­bunden ist und benennt dazu geeignete Verfahren.[24]
2. Die zweite Säule stärkt die Rechte nationaler Aufsichtsbe­hörden, deren Aufgabe in der Überwachung von Banken besteht.[25]
3. Die dritte Säule soll die Marktkräfte bzw. die Marktdisziplin, d.h. den Wettbewerb unter Banken erhöhen und versucht dies durch erhöhte Anforderungen an die Transparenz des jeweiligen Geschäftsgebaren, im Wesentlichen durch be­stimmte Offenlegungspflichten, zu erreichen.[26]

Im Zuge von Basel II wurde Banken die Pflicht auferlegt, das Risiko, das mit der Vergabe eines Kredits verbunden ist, zu bewerten. Gleichzeitig wurde ihnen das Recht gegeben, diese Bewertung selbst in einem so genannten internen Rating vorzunehmen. Dies wiederum erforderte es, die nationalen Aufsichtsbe­hörden mit dem Recht auszustatten, eben diese Form der internen Bewertung des Kreditrisikos durch die Banken, zu bewerten. Dazu mussten den Bankauf­sichtsbehörden größere Kontrollrechte zugestanden werden: „Sie müssen er­weiterte Einsichtsmöglichkeiten in bankinterne Unterlagen erhalten, um dadurch die Angemessenheit der jeweils verwandten Verfahren zur Messung und Steue- rung von Risiken nachvollziehen zu können, anstatt ihre eigenen Untersuchun­gen im Wesentlichen auf Prüfberichten Dritter abzustützen“.[27]

Zu prüfen war:

1. ob die Methoden, die Banken anwenden, um das Kreditrisi­ko abzuschätzen geeignet sind und
2. ob die Banken, das Eigenkapital, das nach ihrer Einschät­zung hinterlegt werden müsste, auch tatsächlich hinterle­gen.
3. Entsprechend der Prüfung unter Punkt 2 werden nationale Bankaufsichtsbehörden mit dem Recht ausgestattet, von Banken eine Erhöhung des hinterlegten Eigenkapitals zu verlangen.[28]
4. Stehen Eigenkapitalrückstellungen und Kreditrisiken, die von einer Bank eingegangen wurden, in einem inadäquaten Verhältnis zueinander, dann sieht das neue Basel II Ab­kommen für die nationale Bankenaufsicht auf die Möglich­keit vor, eingreifend tätig zu werden, wobei das Eingreifen insbesondere darin besteht, nachdrücklich zu fordern, dass die Eigenkapitalausstattung an das Risikoprofil angepasst wird.[29]

Die erweiterten Kontrollrechte nationaler Bankaufsichtsbehörden, die das neue Basel II Abkommen vorsah und die in der II. Säule festgeschrieben sind, wur­den durch eine liberalere Form der Kontrolle, die in Säule III ihren Niederschlag gefunden hat, ergänzt. Wie Alfes meint, wird anhand von Säule III deutlich, dass der „Ausschuss mit dem II. Akkord in erster Linie an das Eigeninteresse der Bankinstitute appelliert und damit zunächst auf marktwirtschaftliche Mecha­nismen setzt, die die Institute dazu bewegen sollen, sich durch bereitwillige Auskunftserteilung über ihre Geschäftsgebaren Vertrauen und ein seriöses Im­age zu verschaffen“.[30] Wenn es dem Ausschuss, wie Alfes schreibt, jedoch in erster Linie darum gegangen ist, marktwirtschaftliche Mechanismen zu stärken,

dann stellt sich die Frage, warum Säule II gerade das Gegenteil von Marktme­chanismen, nämlich die Hierarchie und die durch sie ausgeübte Kontrolle vor­sieht, um die Einhaltung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten. Die neuen Offenlegungspflichten beziehen sich im Wesentlichen auf die Methode der Be­wertung des Kreditrisikos: „Schließlich müssen die Institute deutlich machen, in welcher Weise und nach welchen Verfahren die für die verschiedenen Einzelri­siken vorzuhaltenden Eigenkapitalbeträge errechnet wurden und auf welche Höhe sich die tatsächlich vorhandene Eigenkapitalunterlegung differenziert, aggregiert und in Relation zum Gesamtkapital der jeweiligen Bank beläuft“.[31] Letztlich waren somit der Gegenstand der Offenlegungspflicht und der Gegens­tand der Kontrolle durch die Bankaufsichtsbehörden identisch. Vor diesem Hin­tergrund wird in diesem Kapitel das Herzstück des neuen Basel II Abkommens dargestellt, die Form und Methode der Risikogewichtung von Krediten.

Das neue Basel II Abkommen verpflichtete Banken dazu, das Risiko, das mit der Vergabe eines Kredites einhergeht, zu gewichten. Zu diesem Zweck sind zwei Methoden vorgesehen: ein internes Rating des Kreditnehmers durch die jeweilige Bank und ein externes Rating des Kreditnehmers durch ein unabhän­giges Rating-Unternehmen. Während das Basel Committee zunächst das ex­terne Rating favorisiert hat, hat sich zwischenzeitlich das interne Rating als bevorzugte Variante der Risikoschätzung herauskristallisiert: „The standard ap­proach contemplates the use of external ratings to refine the risk weights of the 1988 Accord ..., but leaves the capital charges for loans to unrated companies essentially unchanged. The internal rating based approach (IRB) allows banks to compute the capital charges for each exposure from their own estimate of the probability of default (PD) and, possibly, the loss given default (LGD).[32] Der Wandel der Präferenz des Baseler Bankenkomitees vom externen zum internen Rating hat nicht nur für Banken Vorteile, er umgeht auch die Probleme, die sich daraus ergeben hätten, dass externe Rating-Institute in manchen Unterzeich­nerländern weitgehend unbekannt sind, wie zum Beispiel in Deutschland.

Nach dem neuen Basel II Abkommen steht die Vergabe eines Kredits am Ende eines Bewertungsprozesses, in dessen Verlauf sich eine Bank oder ein exter­nes Rating-Institut umfassenden Einblick (nicht nur) in die finanziellen Verhält­nisse dessen, der den Kredit nachfragt verschafft. Entsprechend umfasst die Prüfung nicht nur die Frage der Kreditfähigkeit, also die ökonomische Situation des Kreditnachfragers, sondern auch die Prüfung der Kreditwürdigkeit, d.h. die qualitative Analyse eines Unternehmens, die u.a. die Eignung und Fähigkeiten des Managements evaluiert.[33]

Am Ende der Prüfung von Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit steht die Verga­be von Risikogewichten, aus denen sich dann die Höhe des zu unterlegenden Eigenkapitals errechnet. Tabelle 2 stellt die entsprechenden Risikogewichte der Kreditprüfung zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Risikogewichte der Kreditprüfung nach dem neuen Basel II Ab­kommen

Quelle: Vera 2002, S. 30

Wird ein Kreditnehmer mit einem Risikogewicht von 100 gerated, dann bedeutet das für die Bank, dass sie die Standardrate von 8% der Kreditsumme an Eigen­kapital zu hinterlegen hat. Umso weniger Risiko mit einem Kredit verbunden ist, desto geringer ist die Höhe des Eigenkapitals, das eine Bank zu hinterlegen hat. Ein Kredit von einer Million Euro an einen Staat, der mit A+ gerated wurde bedeutet eine Eigenkapitalunterlegung von 16.000 Euro, d.h. 20% von 8% (1,6%). Wird dieselbe Kreditsumme an ein Unternehmen vergeben, das aus dem Rating-Prozess mit B+ hervorgeht, dann muss die entsprechende Bank ein Eigenkapital von 120.000 Euro hinterlegen, d.h. 150% von 8% (12%).

[...]


[1] Vgl. Weber 2010, S.5 f.

[2] Vgl. Carefin, et al. 2010, S. 5.

[3] Vgl. Bitz, Stark, 2008, S. 216.

[4] Vgl. Europäische Kommission, 2011, S. 2.

[5] Vgl. Einecke, Freiberger, Zydra, 2010, S. 1.

[6] Vgl. Düsterlho, 2011, S. 19.

[7] Vgl. Mankiw, Taylor, 2006, S. 3.

[8] Vgl. Roßbach, 2011, S.1.

[9] Vgl. Bitz, Stark, 2008, S. 216.

[10] Vgl. Drukarczyk, 2003, S. 264.

[11] Vgl. BVK, o.J., S. 1

[12] Vgl. Zundel, 2011,S. 27.

[13] Vgl. Handelsblatt, 2008, S. 1.

[14] Vgl. FMSA, 2010-2011

[15] Vgl. Becker 2005, S.11.

[16] Vgl. Becker 2005, S.11.

[17] Vgl. Becker 2005, S. 12.

[18] Vgl. Kredit und Finanzen, 2007, S. 1.

[19] Vgl. Krämer 2003, S. 27.

[20] Vgl. Ehlers 2005, S.11.

[21] Vgl. Weitz 2006, S. 6-8.

[22] Vgl. Alfes 2003, 127.

[23] Vgl. Alfes, 2003 , S. 130.

[24] Vgl. Alfes 2003, S. 190.

[25] Vgl. Heinke 2002, S. 8.

[26] Vgl. Sölke 2002, S. 94.

[27] Vgl. Alfes, 2003, S. 198.

[28] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision, 2003, S. 145.

[29] Vgl. Sölke, 2002 , S. 91.

[30] Vgl. Alfes, 2003, S. 203.

[31] Vgl. Ebenda, S. 205.

[32] Vgl. Repullo & Suarez, 2004, S. 497.

[33] Vgl. Alfes, 2003, S.147.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Basel III - Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken
Hochschule
SRH Hochschule Riedlingen
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
61
Katalognummer
V203606
ISBN (eBook)
9783656307600
ISBN (Buch)
9783656311102
Dateigröße
655 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Basel III Banken, Basel 3, Eigenkapital
Arbeit zitieren
Daniel Gaschler (Autor:in), 2012, Basel III - Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203606

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