Extrait
cand. theol.
Lukas Schröder
Affektive Reife -
Kriterium zur Beurteilung der Eignung für den Priesterberuf
Vortrag im Rahmen der Kurseinheit „Zölibatäre Lebenskultur“
- 30. November 2011 -
Propädeutikum der österreichischen Diözesen in Horn
- schriftliche Kurzfassung -
Was ist unter der affektiven Reife als Beurteilungskriterium für Priesterkandidaten zu verstehen? In der Hl. Schrift lesen wir die Mahnung des Apostels Paulus an seinen Mitarbeiter Timotheus "Lege niemand voreilig die Hände auf, und mache dich nicht fremder Sünden mitschuldig!" (1 Tim 5,22).
Das Recht der Kirche greift diese Mahnung auf, wenn es anweist (c. 241 § 1[1]):
- "In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer (...) psychischen Gesundheit (...) fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen."
Die Formulierung „psychische Gesundheit“ ist nun äußert weit gefasst und vermag im Hinblick auf unsere Ausgangsfrage nach der affektiven Reife zunächst nicht weiterhelfen. Diese offene Formulierung ist jedoch überlegt gewählt, da sie eine genaue Überprüfung der psychischen Gesundheit eines jeden Kandidaten erforderlich macht.
So kann ein Kandidat unter psychischen Störungen leiden, was jedoch keine Auswirkung auf die geforderte dauernde Widmung geistlicher Ämter hat – denken wir nur an Fälle von Angststörungen, wie Höhenangst oder Angst vor Spinnen.
Hingegen wird klar, dass ein beispielsweise schwer depressiver Bewerber oder Kandidat vor Aufnahme/Weihe zunächst eine intensive Therapie absolvieren muss und nur bei erfolgreichen Abschluss zugelassen werden darf.
Wir wollen weiter überlegen, was unter der affektiven Reife verstanden werden kann.
Das II. Vaticanum definiert in dem Dekret über die Priestererziehung Optatam totius (Nr. 12) wie folgt:
- „In klug abgestufter Ausbildung sollen die Alumnen auch zur nötigen menschlichen Reife geführt werden, die sich vor allem in innerer Beständigkeit bewähren muss, in der Fähigkeit, abgewogene Entscheidungen zu fällen, und in einem treffenden Urteil über Ereignisse und Menschen.“
[...]
[1] Ähnliche Formulierungen finden sich im Hinblick auf die Zulassung zur Weihe in den cann. 1051 1° und 1052 § 3
- Citation du texte
- Lukas Schröder (Auteur), 2011, Affektive Reife - Kriterium zur Beurteilung der Eignung für den Priesterberuf, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204497
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