Das Restrukturierungsfondsgesetz: Deutsche Regulierungsbemühungen nach der Finanzkrise 2007


Thèse de Bachelor, 2010

63 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
2.1 Beitragspflichtige Kreditinstitute
2.2 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
2.3 Maßnahmen im Allgemeinen
2.3.1 Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe
2.3.2 Gewährung von Garantien
2.3.3 Rekapitalisierung und sonstige Maßnahmen
2.4 Mittel des Restrukturierungsfonds
2.5 Beitragshöhe
2.5.1 Jahresbeiträge
2.5.2 Sonderbeiträge

3. Unzulänglichkeiten und Streitfragen des Gesetzesentwurfs
3.1 Auswirkungen auf die Kreditvergabe
3.2 Mittelvolumen des Fonds
3.3 Sonderbeiträge
3.4 Die Einflussnahme auf die Unternehmensführung
3.4.1 Gefahr einer Risikogemeinschaft
3.4.2 Notwendigkeit staatlicher Interventionen
3.4.3 Maßnahmen zur Gegensteuerung
3.4.3.1 Keine ex-ante Festlegung auf systemrelevante Institute
3.4.3.2 Vermeidung eines Bail-out
3.5 Begriff der Systemrelevanz
3.6 Beitragspflichtige Kreditinstitute
3.6.1 Nicht systemrelevante Kreditinstitute
3.6.2 Genossenschaftsbanken und Sparkassen
3.6.3 Förderbanken und Landesbanken
3.6.4 Weitere Unternehmen des Finanzsektors
3.7 Beitragsberechnung
3.7.1 Bemessungsgrundlage der Abgabensätze
3.7.2 Alternative Beitragsberechnung
3.8 Auswirkungen unter internationalen Gesichtspunkten
3.8.1 Wettbewerbsvorteile ausländischer Banken
3.8.2 Migration ins Ausland
3.8.3 Internationale Koordination

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Als Reaktion auf die Finanzkrise beschloss die Bundesregierung am 25.08.2010 den Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums und des Bundesjustizministeriums zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfristen der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz),[1] welcher am 01.10.2010 zur ersten Lesung im Deutschen Bundestag stand und an den Finanzausschuss überwiesen wurde.

Intention des Gesetzgebers hierfür waren die negativen Erfahrungen aus der Finanzmarkt- krise, die die Unzulänglichkeiten der geltenden insolvenzrechtlichen Regelungen transparent gemacht hätten. Denn zur Sanierung oder Abwicklung von Banken in wirtschaftlichen Notsituationen fehlt es an qualifizierten insolvenz- und bankenaufsichts- rechtlichen Instrumenten.[2]

Der Entwurf implementiert neben einem Sanierungs- und Reorganisationsverfahren für Kreditinstitute aufsichtsrechtliche Instrumente zum frühzeitigen Eingreifen und zur Krisen- bewältigung. Außerdem werden die bestehenden Instrumente ausgeweitet, die Verjäh- rungsfristen der aktienrechtlichen Organhaftung verlängert und der Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erweitert. Supplementär dazu soll ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei Banken errichtet werden.

Trotz der deutschen Regulierungskultur sollte nicht ignoriert werden, dass sich im Wege der Krise die eigene Handlungsbereitschaft der Finanzbranche verstärkt hat. Statt Business as usual haben die negativen Erfahrungen das Bewusstsein und die Einsicht für Veränderungen geschaffen.

Unstrittig hat die Krise erhebliche Regulierungs- und Aufsichtsdefizite aufgedeckt, denen es wirksam zu begegnen gilt. Nicht nur um den Vertrauensverlust in den Finanzmarkt wieder aufzubauen, sondern auch um künftige Krisen bewältigen zu können, bedarf es daher umfassender Reformierungen. Doch trotz dieser Notwendigkeit, darf staatliche Regulierung nie als Selbstverständlichkeit der Marktwirtschaft betrachtet werden. Denn auch wenn dies zum Schutze der Anleger, des Systems und der Funktionsfähigkeit der Märkte erforderlich wird, widerspricht sie den Grundsätzen einer marktwirtschaftlich-wettbewerblichen Ordnung und ist daher stets zu begründen.[3] Aus diesem Grund muss akribisch darauf geachtet werden, dass der Staat bei der Regulierung nicht den Rubikon überschreitet und demnach nur dann einschreitet, wenn Selbstregulierung versagt.

Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vorgestellt. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Erörterung der Frage, ob es sich bei dem Restrukturierungsfondsgesetz um eine sinnige Gesetzesregelung für die Finanz- branche oder stattdessen um populistischen Aktionismus handelt. Zu diesem Zweck werden etwaige Unzulänglichkeiten bzw. Streitfragen des neuen Rechts geprüft. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen gezogen.

2. Der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Gem. § 1 RStruktFG[4] wird bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ein Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds) instituiert.

Der Gesetzgeber beabsichtigt damit vorrangig, die Kreditwirtschaft zur Bekämpfung künftiger Krisen und zur Restrukturierung von systemrelevanten Banken in die Pflicht zu nehmen. Sie sollen finanzielle Mittel bereitstellen, die als Kostenpuffer fungieren und eine plötzliche Belastung der öffentlichen Haushalte verhindern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass primär die Eigen- und Fremdkapitalgeber die Kosten der Insolvenzbe- wältigung tragen. Zudem erhofft sich der Gesetzgeber von der Bankenabgabe eine risiko- adäquatere Unternehmensführung (Lenkungswirkung).[5] Anders als bei der ursprünglich geplanten Bankenabgabe in den USA soll die Finanzbranche demnach nicht für die Kosten der gegenwärtigen Krise herangezogen werden, sondern ausschließlich für die Zukunft Vorsorge treffen.

2.1 Beitragspflichtige Kreditinstitute

Das RStruktFG diktiert in § 2, dass alle Kreditinstitute i. S. d. § 1 I KWG, mit einer Er- laubnis nach dem KWG, die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord- nung einhalten müssen, beitragspflichtig sind. Zu beachten ist dabei, dass die Abgabe nicht auf Kreditinstitutsgruppen-Basis erhoben wird, sondern das einzelne Institut beitrags- pflichtig ist. Mithin sind davon alle Privatbanken, Genossenschaftsbanken als auch Spar- kassen betroffen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Ausländische Kreditinstitute i. S. d. § 53 I KWG, die im Inland eine Zweigstelle unterhalten und mit dieser Bankgeschäfte betreiben, sind weder Begünstigte des Restrukturierungsfonds noch sind sie verpflichtet, Jahres- bzw. Sonderbeiträge abzuführen. Der Fonds kann gem. § 5 I RStruktFG juristische Personen gründen, die im Rahmen von Übertragungen nach § 48a I KWG-E als überneh- mender Rechtsträger fungieren sollen. Diese sog. Brückeninstitute sind gem. § 2 RStruktFG nicht beitragspflichtig. Gleiches gilt für die KfW und Finanzdienstleistungs- institute i. S. d. § 1 Ia KWG wie etwa Versicherungsunternehmen und Kapitalanlage- gesellschaften.

2.2 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

Der Fonds dient gem. § 3 I RStruktFG vorrangig der Stabilisierung des Finanzmarktes durch die Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen i. S. d. § 48b KWG-E.

Eine Bestandsgefährdung liegt gem. § 48b I 1 KWG-E regelmäßig dann vor, wenn ohne Einsatz von korrigierenden Aktionen bzw. Maßnahmen die Gefahr eines insolvenzbe- dingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts besteht. Ein konkreter, unmittelbar bevorstehender Zahlungsausfall oder eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung ist dagegen nicht notwendig.[6] Eine Bestandsgefährdung wird bei einem tatsächlichen oder drohenden Unterschreiten von geforderten Kennziffern um mehr als zehn Prozent vermutet. Als Kennzahl können gem. § 48b I 2 Nr. 1 KWG-E u. a. die Deckungs- verhältnisse zwischen dem verfügbaren und dem nach § 10 I KWG erforderlichen Kernkapital oder gem. § 48b I Nr. 2 KWG-E dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den nach § 10 I KWG erforderlichen Eigenmitteln herangezogen werden.

Eine Systemgefährdung wird gem. § 48b II 1 KWG-E bei Vorliegen einer Bestandsge- fährdung bejaht, wenn sich diese in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirkt. Der Gesetzgeber führt in § 48b II 2 Nr. 1-5 KWG-E, erkennbar an der Formulierung „insbesondere“, nicht abschließende Umstände auf, die hierbei zu berücksichtigen sind. Dazu zählen neben Art und Umfang der Verbindlichkeiten, die das Kreditinstitut gegenüber anderen Instituten bzw. Unternehmen des Finanzsektors aufweist (Nr. 1), der Umfang der aufgenommenen Einlagen (Nr. 2) sowie die Art, der Umfang und die Zusam- mensetzung der von dem Institut im Rahmen von außerbilanziellen Geschäften einge- gangenen Risiken (Nr. 3). Ebenso werden die Vernetzung mit anderen Finanzmarkt- teilnehmern (Nr. 4) sowie die Verhältnisse auf den Finanzmärkten (Nr. 5) berücksichtigt.

Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mitteln dürfen bei Vorliegen einer Bestands- oder Systemgefährdung gem. § 3 II RStruktFG zur Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerben nach § 5 (Nr. 1), zur Gewährung von Garantien nach § 6 (Nr. 2), zur Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 (Nr. 3) und für sonstige Maßnahmen nach § 8 (Nr. 4) verwendet werden. Der Absatz diktiert, dass für die Mittelverwendung keine Übertragungsanordnung nach § 48a KWG-E erlassen werden muss. De facto ist es ausreichend, wenn die Bestands- und Systemgefährdung auf alternativem Wege in gleich sicherer Weise beseitigt wird, wie etwa mit Hilfe der Ausgliederung oder Abspaltung auf umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage. Ein Tätigwerden des Fonds ohne Vorliegen einer Bestands- und Systemgefährdung ist dagegen nicht möglich.[7]

2.3 Maßnahmen im Allgemeinen

Die nach § 2 RStruktFG beitragspflichtigen Unternehmen haben gem. § 4 II RStruktFG keinen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung einer konkreten Leistung durch den Fonds. Sofern die Anstalt es für erforderlich oder geboten betrachtet, kann sie die Restrukturierungsmaßnahmen mit Nebenbedingungen in Form von Auflagen und Befristungen versehen.[8]

2.3.1 Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe

Das RStruktFG sieht die Gründung von juristischen Personen, sog. Brückeninstituten, vor. Alleiniger Zweck dieser Institute ist die Funktion als übernehmender Rechtsträger im Rahmen von Übertragungen nach § 48a I KWG-E. Eine Übertragung von Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts kann gem. § 48a I KWG-E im Wege der Ausgliederung von der Bundesanstalt angeordnet werden. Voraussetzung für eine Anordnung ist gem. § 48a II KWG-E eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts im Sinne des § 48b I KWG-E und eine damit einhergehende Systemgefährdung des Finanz- systems i. S. d. § 48b II KWG-E. Eine derartige Anordnung darf weiterhin nur dann er- gehen, sofern keine adäquate alternative Lösung bzw. Maßnahme die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems zu beheben vermag. Die Durchführung der Maßnahme selbst als auch die Abwehr der ausgehenden Systemgefahr muss dafür in gleich sicherer Weise wie die Übertragungsanordnung möglich sein. Der Gesetzgeber stellt diesbezüglich klar, dass die Zuführung von staatlichen Mitteln zur Erhaltung bzw. Rettung des Kreditinstituts als mildere Maßnahme ausscheidet.[9] Weiterhin kann der Fonds gem. § 5 II RStruktFG Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger i. S. d. § 48d KWG-E erwerben. Dies ist allerdings nur für die Situation vorgesehen, in der substanzielle Interessen des Bundes vorliegen und dessen Intentionen nicht besser und ökonomischer erreicht werden können.

2.3.2 Gewährung von Garantien

Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Übertragungsanordnung entstehen, können gem. § 6 RStruktFG i. V. m. § 39 II BHO ohne vorherige Einwilligung des BMF, eigen- ständig von der Anstalt durch die Gewährung von Garantien abgesichert werden. Zur Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers kann der Fonds gem. § 6 II RStruktFG Garantien für Schuldtitel und Verbindlichkeiten übernehmen,[10] wenn deren Laufzeit fünf Jahre nicht überschreitet. Für die Garantie ist gem. § 6 V RStruktFG ein „adäquates“[11] Ent- gelt zu erheben.[12] Das RStruktFG richtet die Höhe der Garantien an dem finanziellen Potenzial des Fonds aus. Er limitiert gem. § 6 III RStruktFG das Gesamtvolumen für die Vergabe bzw. Gewährung von Garantien auf das 20fache der Summe der angesammelten Mittel (Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, aufgenommene Kredite nach § 12 VI RStruktFG); maximal jedoch 100 Mrd. Euro. Sofern dieses Garantievolumen nicht ausgeschöpft wird, kann der Restrukturierungsfonds gem. § 6 IV RStruktFG ersatzweise eine Garantie- ermächtigung in Höhe von maximal 100 Mrd. Euro erhalten. Analog zur Aufnahme von Krediten ist die Anstalt hierzu nur in der Höhe autorisiert, insoweit die Garantieermächtigung nach § 6 FMStFG nicht in Anspruch genommen wird. Im Gegensatz zu § 6 III ist bei § 6 IV RStruktFG die Efficiency des Fonds unerheblich.[13]

2.3.3 Rekapitalisierung und sonstige Maßnahmen

Das RStruktFG sieht für den Fonds in § 7 die Möglichkeit vor, sich an der Rekapitalisie- rung der Brückeninstitute exempli gratia in Form von stillen Beteiligungen und Anteils- kauf zu beteiligen. Da von der Übertragungsanordnung nach § 48a I KWG-E auf Brücken- institute auch Verbindlichkeiten mit umfasst sind, wird es daher neuen Kapitals bedürfen. Der Anteilskauf ist aber von dem des § 5 II RStruktFG zu unterscheiden. Die Beteiligung an der Rekapitalisierung durch die Anstalt ist analog zu dem Anteilserwerb nach § 5 II RStruktFG ausschließlich dann durchzuführen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes betroffen ist und dessen angestrebter Zweck nicht alternativ erreicht werden kann.

Damit die sonstigen Ansprüche, die im Kontext mit einer Maßnahme nach § 3 II Nr. 1-4 RStruktFG entstehen, erfüllt werden können, kann der Fonds gem. § 8 RStruktFG seine Mittel auch hierzu einsetzen. Der Gesetzgeber führt als Beispiel eine Entschädigungs- zahlung gem. § 48g II Nr. 2 KWG-E an die Gläubiger der „Altbank“ an.[14]

[...]


[1] BT-Drucks. 17/3024; mit Ausnahme des RStruktFG und der Änderungen des FMStFG und FMStBG soll dieses Gesetz am 01.01.2011 in Kraft treten.

[2] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 1.

[3] Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Gutachten Nr. 03/10 - Reform von Bankenregulierung und Bankenaufsicht nach der Finanzkrise (2010), S. 11.

[4] Das RStruktFG soll am 31.12.2010 in Kraft treten.

[5] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 40, 42.

[6] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 63.

[7] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 72.

[8] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 73.

[9] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 63.

[10] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 73.

[11] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 73.

[12] Anders noch im Referentenentwurf, S. 44, wo kein Entgelt vorgesehen war, URL 1.

[13] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 73.

[14] Gesetzesentwurf (Fn. 1), S. 66, 73.

Fin de l'extrait de 63 pages

Résumé des informations

Titre
Das Restrukturierungsfondsgesetz: Deutsche Regulierungsbemühungen nach der Finanzkrise 2007
Université
Schmalkalden University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2010
Pages
63
N° de catalogue
V204513
ISBN (ebook)
9783656314912
ISBN (Livre)
9783656315742
Taille d'un fichier
696 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bail-out, Restrukturierungsfonds, Finanzmarkt, Sanierungs- und Reorganisationsverfahren, too-interconnected-to-fail, Risikogemeinschaft
Citation du texte
Volker Kiesel (Auteur), 2010, Das Restrukturierungsfondsgesetz: Deutsche Regulierungsbemühungen nach der Finanzkrise 2007, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204513

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